Landgericht Traunstein Endurteil, 19. Aug. 2016 - 1 HK O 1475/12

published on 19/08/2016 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 19. Aug. 2016 - 1 HK O 1475/12
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.583,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 € Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.4.2012 zu bezahlen.

1. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/100 und die Beklagte 95/100 zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 105.563,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Prozessvergleich geltend.

Die Beklagte hat für ihren Betrieb in in dem unter anderem Tomatenketchup hergestellt wird, bei der Klägerin für die Produktion eine Förder- und Dosieranlage für Salz, Zucker und Gewürze erworben. Die Beklagte machte Mängel der gelieferten Anlage geltend. Die Parteien haben deswegen vor dem Landgericht Augsburg unter dem Az. 10 O 2663/07 einen Rechtsstreit geführt. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2011 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der unter anderem Folgendes regelt:

"I. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zur Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems und dessen Überarbeitung zur Vermeidung von Überdruck in den Saugwaagen. Für den Fall der erfolgreichen Nachbesserung verpflichtet sich die Klägerin 2.500,00 € an die Beklagte zu bezahlen.

II. …

III. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zum Austausch des Salzsilos gegen ein neues Silo inklusive Beize und Umbau mit Komplettmontage. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung zahlt die Klägerin an die Beklagte 6.000,00 €.

IV. …"

Beklagte im Sinne des Vergleiches ist die hiesige Klägerin Klägerin im Sinne des Vergleichs ist die hiesige Beklagte Während der Arbeiten die nach dem gerichtlichen Vergleich vom 27.1.2011 erforderlich waren, kam es aus zur Zerstörung einer sog. Berstscheibe. Dies ist eine Sicherheitsvorrichtung in der Gesamtanlage, die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Aus Gründen der Kulanz erklärte sich die Klägerin bereit, die Kosten für diese Berstscheibe, die die Beklagte mit ihrer Rechnung vom 20.8.2011 mit€ 1.416,10 beziffert hatte, von ihrer Forderung abziehen zu lassen.

Die Klägerin hat im Mai 2011 zunächst drei Sicherheitsventile an den Saugwaagen eingebaut. Bei der Überprüfung Ende Mai 2011 hat bei der Saugwaage 3 eine Berstscheibe ungewollt ausgelöst und diese ist zerstört worden. Über das weitere Vorgehen ist zwischen den Parteien dann keine Einigung erzielt worden. Auch über die Gründe des Berstens besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Die Klägerin hat der Beklagten mit e-mail vom 3.6.2011 mitgeteilt, dass sie die Aktivitäten zum Einbau der 3 Sicherheitsventile gestoppt habe, die sie als freiwillige Leistung zu Ziffer I des Vergleichs angeboten hat. Weiter teilt sie mit, dass die steuerungstechnische Überprüfung in Kürze durchgeführt wird.

Die Klägerin hat bezüglich Ziffer I des Vergleichs die Überprüfung des elektronischen Steuersystems durch die … veranlasst. Diese hat mit Schreiben vom 15.9.2011 (Anlage K 2) mitgeteilt, dass sie den Funktionsablauf der Saugwaagen überprüft hat. Die hat festgestellt, dass gewährleistet sei, dass im Automatikbetrieb durch die überwachende Funktion der SPS Steuerung auf Grund falscher Ventilstellung in der Anlage kein Überdruck in der Saugwaage entstehen kann.

In der Zeit vom 1.9.2011 bis 5.9.2011 hat die Klägerin den Salzsilo durch einen neuen ausgetauscht. Die Druckluftversorgungsleitungen, die Siloaufbauten sowie die Siloeinbauten wurden von der Beklagten umgebaut und wieder verwendet.

Mit Rechnung vom 8.9.2011 (Anlage K 3) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems gemäß Ziffer I des Vergleichs die Zahlung von 2.500,00 €, für den Austausch des Salzsilos 6.000,00 €, insgesamt 8.500,00 € geltend.

Als freiwillige Leistung habe die Klägerin versuchsweise Sicherheitsventile an den Saugwaagen einbauen lassen. Bei einem Probedurchgang sei, wo mit einem Überdruck von 50 mbar ein Sicherheitsventil überprüft wurde, was dem Druck Stand gehalten habe, aber eine Berstscheibe, die einen Überdruck von 200 mbar aushalten sollte, zerbrochen. Das habe die Klägerin nicht zu verantworten. Gleichwohl sei die Klägerin bereit gewesen, die Berstscheibe zu ersetzen. Dies habe die Beklagte verweigert. Die Beklagte habe den Austausch von Sicherheitsventilen verlangt. Zudem sollte die Klägerin alle Kosten, auch die Kosten der Berstscheiben übernehmen. Das sei von der Klägerin als unberechtigt zurückgewiesen worden. Das Platzen der Berstscheibe habe überhaupt nichts mit dem elektronischen Steuersystem zu tun. Die Tatsache, dass eine Berstscheibe gebrochen ist, belege nicht, dass ein Überdruck aufgetreten ist. Gewährleistungsansprüche wegen des Platzens von Berstscheiben seien verjährt. Im Übrigen wären derartige Ansprüche auch durch den Vergleich vom 27.1.2011 abgegolten.

Bereits kurze Zeit nach dem Austausch des Salzsilos zeigten sich an dem neuen Salzsilo erneut Korrosionserscheinungen. Schon wenige Tage nach Auslieferung trat zunächst an der Innenseite des Silos Rostbildung auf. Mit E-Mail-Schreiben/Einschreiben/Rückschein vom 15./16. 9.2011 rügte die Beklagte diesen Mangel und forderte die Klägerin zu dessen Beseitigung bis zum 30.9.2011 auf. Mit Schreiben vom 27.9.2011 hat die Klägerin die Mängelrüge zurückgewiesen. Zusätzlich traten auf der Außenseite des Salzsilos deutliche Ablaufspuren und rostrote Verfärbungen auf.

Die Klägerin trägt vor,

dass die Überprüfung des Steuersystems durch die ergeben habe, dass das Steuersystem einwandfrei funktioniere. Durch Fehlbedienungen des Steuersystems und Undichtigkeiten bei Absperrklappen oder Quetschventilen habe sich Überdruck bilden könne. Dies habe aber nicht die Klägerin zu vertreten, sondern die Beklagte wegen unsachgemäßer Bedienung bzw. fehlerhafter Wartung. Überdruckventile seien nicht einzubauen gewesen, auch hätte nicht für eine Visualisierung gesorgt werden müssen. Hierzu habe kein Einverständnis der Parteien bestanden. Es handele sich um Wunschvorstellungen der Beklagtenseite. Diese widersprechen auch dem Vertragswortlaut in Ziffer I.

Sollte sich durch Feuchtigkeit im Salzsilo Rost bilden, liege das nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern an unsachgemäßer Handhabung oder Wartung der für die Luftentfeuchtung im Silo vorhandenen technischen Einrichtungen bzw. einer unsachgemäßen Befüllung des Silos durch die Beklagte. Der Silo selbst sei mangelfrei.

Die Klägerin verlangt von der Klägerin 2.500,00 € und 6.000,00 €. Sie zieht hiervon den Betrag von 1.416,10 € ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 17.4.2012 sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 17.7.2012, 17.2.2015 samt Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat der … in … den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren nicht beigetreten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.an die Klägerin den Betrag von € 7.083,90 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 zu bezahlen,

  • 2.an die Klägerin € 555,60 Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen,

  • 1.an die Beklagte 98.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.an die Beklagte 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass mit der Formulierung „Überarbeitung zur Vermeidung von Überdruck in den Saugwaagen“ das Anbringen von Überdruckventilen an den Saugwaagen, insgesamt drei Stück, gemeint gewesen sei. Außerdem sollte nach den Vorstellungen der Beklagten eine Visualisierung geschaffen werden, die im Falle eines Druckanstiegs anzeigt, wo im System der Druck ansteige. Der Überdruck in den Saugwaagen sei immer wieder aufgetreten und trete auch heute noch auf. An jeden der drei Saugwaagen sollte ein Überdruckventil eingebaut werden. Nachdem die Klägerin den Einwand vorgebracht hat, dass der Einbau von Überdruckventilen an den Saugwaagen vom Ursprungsauftrag nicht umfasst war, habe sich die Beklagte bereit erklärt, nach erfolgreicher Nachbesserung, einen Zuschuss von 2.500,00 € zu leisten. Dies habe die Klägerin aber nicht durchgeführt. Die Formulierung in Ziffer I des Vergleichs sei aus dem Grund nicht auf den Einbau von Sicherheitsventilen konkretisiert worden, weil ein Rest an Zweifeln bestanden habe, ob der Einbau der Sicherheitsventile tatsächlich das geeignete Mittel zur Nachbesserung des Überdrucks in den Saugwaagen sei. Die Klägerin sollte nach Sinn und Zweck der Ziffer I des Vergleichs verpflichtet sein, die Maßnahmen durchzuführen, die zur Vermeidung des Überdrucks in den Saugwaagen erforderlich seien, selbst dann, wenn es mit dem Einbau der Sicherheitsventile nicht getan wäre.

Um ihre Verpflichtung aus Ziffer I des Vergleichs zu erfüllen, habe die Klägerin im Mai 2011 versucht, an den Reservestutzen der Saugwaagen 3 Sicherheitsventile einzubauen. Ende Mai 2011 habe bei der Überprüfung der Funktionalität der Sicherheitsventile bei der Saugwaage 3 erneut eine Berstscheibe ungewollt ausgelöst. Dadurch sei der komplette Ansatzbereich ausgefallen. Die Klägerin habe sich weiter um eine Lösung kümmern wollen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe am 27.5.2011 mitgeteilt, dass die defekte Berstscheibe bereits am 27.5.2011 ersetzt worden sei, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Beklagte habe daraufhin die Klägerin hingewiesen, dass die Anlage nicht betriebsbereit sei. Daraufhin habe die Klägerin ihre Verantwortung für das Bersten der Berstscheibe in Abrede gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich um eine freiwillige Aktivität gehandelt habe.

Der von der Beklagten beauftragte Privatsachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.10.2011 mitgeteilt, dass die von ihm an der Siloanlage durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen und die Salzprobe aus dem Silo ergeben haben, dass das eingebrachte Salz völlig trocken ist. Die Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen im Innenbereich des Salzsilos liege vielmehr darin, dass die Luft, die nach der Planung der Beklagten in den Kopfraum des Silos eingebracht wird, sich bereits innerhalb der als Zuführung dienenden Rohrleitung vollständig wieder abkühle und damit in großen Mengen Wasser in das Silo einbringe.

Die Salzanlieferung wird seit 2008 durch die aus vorgenommen. Es habe sich in der gesamten Zeit kein Problem mit der Qualität des Speisesalzes und dem Einblasen des Salzes in den Silo ergeben. Das praktizierte Verfahren entspreche genau den Anforderungen, die die Klägerin für den Entladevorgang aufgestellt habe.

Der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige … habe festgestellt, dass an der Außenseite des Salzsilos bereits Lochkorrosion im Anfangsstadium vorliegt. Die Klägerin habe offensichtlich bei ihrer Planung in Kauf genommen, dass bei dem Befüllvorgang des Silos salzhaltiger Staub mit der aus dem Silo austretenden Innenluft nach außen gelange. Dieser salzhaltige Staub bleibe dann auf dem Dach des Silos liegen, von wo er an den Siloaußenwänden mit dem nächsten Regen herunterlaufe und dort den Lochfraß verursache. Die Beklagte habe stets das von der Klägerin in der Auftragsbestätigung vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Es liege somit ein Planungsfehler und Ausführungsfehler der Klägerin vor. Es handele sich hierbei um einen unaufhaltsamen Prozess, der nur durch erneute Auswechslung des Silos behoben werden könne. Nach dem Angebot der vom 13.1.2012 würden sich die Kosten für die Lieferung eines neuen Salzsilos einschließlich der Kosten für den Umbau auf netto 98.480,00 € belaufen.

Die Gewährleistungspflicht sei nicht verjährt. Die Parteien sollen im Vergleich vor dem Landgericht Augsburg lediglich eine sogenannte Rechtsstreitsquittung und nicht etwa eine Generalquittung vereinbart haben. Außerdem gehe die Klägerin nur von den VDMA-Bestimmungen aus, obwohl die AGB der Klägerin vorsehen, dass die VDMA-Bestimmungen nur ergänzend geltend sollen. Vorrangig seien die Gewährleistungsfristen aus den AGB der Klägerin (Seite 44) heranzuziehen. Danach betrage die die Gewährleistung über 5 Jahre auf die Korrosionsbeständigkeit des Salzsilos. Die Verjährung wegen der Ziffer I des Vergleichs habe zudem noch gar nicht begonnen zu laufen, weil es an einer Abnahme fehle.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und die Begründung der Widerklage im Schriftsatz vom 13.6.2012 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 20.9.2012 samt Anlagen verwiesen.

Die Klägerin trägt zur Widerklage der Beklagten vor, dass die gesamte Anlage seit 2004 in Gebrauch ist. Dies gelte auch für das Trocknungsgerät, das Überdruckventil und die Filteranlage, die sich auf dem Dach des Silos befindet. Es sei nicht der Fall, dass das Trocknungsgerät nicht die Leistung erbringe, die es laut Typenschild erbringen müsse. Unabhängig davon würde die Ursache einer fehlenden Leistung des Trocknungsgerätes in einer fehlerhaften Wartung liegen. Das Entfeuchtungsgerät habe die Aufgabe, durch ständige Luftzufuhr in das Silo einerseits und Absaugung der Luft andererseits, die Luft im Silo trocken zu halten, indem durch den Durchlauf im Entfeuchtungsgerät eventuell vorhandene Feuchtigkeit entzogen werde. Wenn dieses Gerät infolge Alters, normalen Verschleißes oder fehlender Wartung diese Aufgabe nicht mehr erfülle, liege kein Fehler der Gesamtanlage vor. Der von der Beklagten hinzugezogene Sachverständige erläutere auch nicht, wie es sein könne, dass er so hohe Luftfeuchtigkeit feststelle, ande rerseits das Salz absolut trocken ist. Wenn sehr feuchte Luft im Silo sei, müsste das Salz feucht sein. Sollte das Luftentfeuchtungsgerät seine Leistung nicht erbringen, wären im Übrigen etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt.

Wenn beim Befüllen des Silos festgestellt worden sein sollte, dass beim Ablassen des Überdrucks eine weiße Staubwolke austrat, sei das ein eindeutiges Zeichen dafür, dass der Filter defekt sei oder nicht korrekt gewartet worden sei. Die Klägerin schulde weder eine Wartung, noch eine Instandhaltung oder gar eine Instandsetzung der Anlage.

Wegen des behaupteten Auftretens von Außenkorrosion erhebt die Klägerin ebenfalls die Einrede der Verjährung. Die Anlage sei im Jahr 2004 abgenommen worden und produziere seit dieser Zeit. Bei Vertragsschluss seien die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäft vereinbart worden. Nach Ziffer VIII der VDMA-Bedingungen verjähren alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten. Verjährung sei somit spätestens zum Jahresende 2005 eingetreten, sofern nicht die Beklagtenseite Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat oder die Verjährung wegen einzelner Mängelrügen und Verhandlungen der Parteien gehemmt gewesen ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg aus dem Jahr 2007 seien nur einzelne Positionen der Gesamtanlage mit einer Mängelrüge belastet gewesen. Nur diese seien damals noch nicht verjährt gewesen. Durch den Vergleich vom 27.1.2011 sei auch die Abgeltung dieser mangelhaft gerügten Positionen vereinbart worden, so dass insgesamt die Ansprüche der Beklagten ab diesem Zeitpunkt verjährt seien. Aus dem Ursprungsvertrag könne die Beklagte wegen Verjährung keinerlei Ansprüche mehr geltend machten. Selbst wenn die besondere Gewährleistungsfrist betreffend die Korrosionsbeständigkeit des Salzsilos zutreffen würde, wäre hier auch schon im Jahr 2009 die Verjährung eingetreten und im Übrigen ausdrücklich durch den Vergleich vom 27.1.2011 Ziffer VII eine Abgeltungserklärung getroffen worden. Bezüglich Ziffer I des Vergleichs sei eine Abnahme nicht erforderlich. Die Abnahme sei eine Hauptverpflichtung des Auftraggebers und bei der Erhebung der Zahlungsklage werde konkludent immer die Abnahmefähigkeit der erbrachten Leistung geprüft.

Vorsorglich bestreitet die Klägerin die Üblichkeit und Angemessenheit der geforderten Kosten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 17.7.2012, 6.11.2012 samt Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat im Termin vom 30.11.2012 die Parteien persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.

Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und des Sachverständigen für Schadensanalyse an metallischen Werkstoffen, Korrosion ... eingeholt. Der Sachverständige … hat sich mit schriftlichen Gutachten vom 28.3.2014 (Bl. 134 d.A.) geäußert, der Sachverständige … mit schriftlichem Gutachten vom 16.4.2014 (Bl. 142 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf beide schriftliche Gutachten Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich ergänzt. Insoweit wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 11.12.2014 (Bl. 186 d.A.) und vom 19.10.2015 (Bl. 237 d. A.) verwiesen.

Der Sachverständige hat seine schriftlichen Gutachten mündlich erläurtert. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die gerichtliche Niederschrift des Termins vom 10.6.2016 verwiesen.

Der Beklagten wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Hinweisen des Gerichts im Termin und zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen bis zum 8.7.2016. Die Beklagte hat einen Schriftsatz vom 30.6.2016 fristgemäß eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Grundsätzlich ist der Prozessvergleich Vollstreckungstitel und der Gläubiger kann aus dem Vergleich gegen den Schuldner vorgehen. Das setzt jedoch voraus, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Zöller ZPO 31. Auflage § 794 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Nachbesserung und Fertigstellung seitens der Klagepartei. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben.

Der Klage steht auch nicht der Grundsatz ne bis in idem entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Der Prozessvergleich vom 27.1.2011 hat das Verfahren 10 O 2663/07 vor dem Landgericht Augsburg formell beendet. Damit endete die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens (Zöller a.a.O. § 261 Rn. 7). Daran ändert nichts, dass der Prozessvergleich im Hinblick auf Ziffer I und Ziffer III keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte. Die Vollstreckbarkeit ist nämlich nicht notwendiger Bestandteil der formellen und materiellen Streitbeilegung (BeckOK ZPO/Hoffmann ZPO § 794 Rn. 14).

Soweit der Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt hat, muss ein Titel durch Klage aus dem Vergleich erstritten werden (BeckOK ZPO/Hoffmann ZPO § 794 Rn. 14).

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 € gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs vom 27.1.2011 vor dem Landgericht Augsburg in dem Verfahren 10 O 2663/07.

Die Klägerin hat zwar nachgewiesen, dass sie das elektronische Steuerungssystem überprüft hat. Dies erfolgte durch die von der Klägerin beauftragte Firma Diese hat mit Schreiben vom 15.9.2011 mitgeteilt, dass sie den Funktionsablauf der Saugwaagen überprüft hat und der Automatikbetrieb in Ordnung ist. Die Beauftragung hat die Beklagte nicht bestritten. Auch gegen die Feststellung der beauftragten Firma zu dem Ergebnis der Überprüfung hat die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 13.6.2012. Der Sachverständige … hat festgestellt, dass nach derzeitigem Stand eine Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems erfolgte. Er geht jedoch davon aus, dass schadensursächlich Unstimmigkeiten im Bereich der Verfahrenstechnik sein dürften. Eine mangelhafte Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems durch die Firma lässt sich den sachverständigen Feststellungen nicht entnehmen.

Trotz ordnungsgemäßer Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems kann die Klägerin 2.500,00 € nicht fordern.

Die Klägerin gab an, dass nach der Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems eine Überarbeitung nicht notwendig gewesen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dies im Termin vom 10.6.2016 nochmals bestätigt. Die Zahlung von 2.500,00 € war vorgesehen für den Fall der erfolgreichen Nachbesserung. Es handelt sich hierbei dem Wortlaut der Ziffer I des Vergleichs nach um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB. Bedingung war nach dem Wortlaut, dass nach Überprüfung eine Überarbeitung und damit Nachbesserung erforderlich sein sollte. Diese Bedingung ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht eingetreten. Somit hat die Beklagte nach § 185 Abs. 1 BGB den Betrag von 2.500,00 € nicht zu zahlen.

Neben dem Wortlaut ergibt auch der gerichtliche Hinweis im beigezogenen Verfahren 10 O 2663/07 in der Ladungsverfügung vom 13.10.2010 (Blatt 343 der Akte 10 O 2663/07), dass sich der Betrag 2.500,00 € auf die Überarbeitungskosten bezieht. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin die Überarbeitungskosten auf 10.000,00 bis 12.000,00 € schätzt. Für den Fall der erfolgreichen Überarbeitung sollte sich die dortige Klägerin verpflichten %, damit 2.500,00 € zu bezahlen.

Da der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.500,00 € bereits aus diesem Grund nicht gegeben ist, sind die Ausführungen der Beklagten über die Hintergründe der Ziffer I des Vergleichs unerheblich. Insoweit war auch Rechtsanwalt Dr. I. G. nicht als Zeuge zu vernehmen. Der Sachverständige ist zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass die Ursache des Berstens von Berstscheiben nicht in dem elektronischen Steuerungssystem lag, sondern in Unstimmigkeiten im Bereich der Verfahrenstechnik. Zur Klärung wären nach den Ausführungen des Sachverständigen weitere Untersuchungen notwendig. Insofern hat er vorgeschlagen im Bereich der Berstscheibe einen Druckaufnehmer anzubringen und diesen mittels einer vorhandenen Kabelverbindung in das EDV-System einzubinden. Gegebenenfalls sind - je nach Ergebnis - zur Verhinderung weiteren Berstens von Berstscheiben geeignete Verriegelungen vorzunehmen. Eine weitere Aufklärung durch den Sachverständigen war jedoch in diesem Verfahren nicht erforderlich, weil der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.500,00 € - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen bereits nicht begründet ist.

2. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 €.

Die Zahlung von 6.000,00 € war in Ziffer III des Prozessvergleichs vom 27.1.2011 aufschiebend bedingt durch den ordnungsgemäßen Austausch des Salzsilos.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.4.2014 festgestellt, dass der ordnungsgemäße Austausch des Salzsilos erfolgt ist.

Gegen einen ordnungsgemäßen Austausch kann die Beklagte nicht geltend machen, dass die Klägerin keinen Umbau vorgenommen habe.

Bereits aus dem Wortlaut der Ziffer III des Vergleichs ergibt sich, dass damit der Anschluss der vorhandenen Anschlüsse an den neuen Silo gemeint ist in Richtung einer Komplettmontage. Eine Ursachensuche für die Korrosion und Konzeption von konstruktiven Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. Dagegen, dass dies in der Formulierung „Um bau“ enthalten gewesen sein soll, spricht auch der gerichtliche Vorschlag in der beigezogenen Akte des Landgerichts Augsburg (10 O 2663/07) in der Ladungsverfügung vom 13.10.2010 (Blatt 343), in dem der Austausch des Salzsilos vorgeschlagen wird ohne weitere konzeptionelle Maßnahmen. Die Ursache der Korrosion wird in dem Vorschlag ausdrücklich offengelassen. Das Gericht sah bereits damals als mögliche Ursachen an die mögliche unzureichende Unterhaltsreinigung, mögliche unzureichende Konzeption der Belüftung, fehlerhafte Materialbehandlung beim Polieren (Kugelbestrahlung), Beizen und/oder Reinigen, Rückstände.

Das Gericht überzeugen nicht die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.6.2016, wonach die Verpflichtung zum Umbau in Ziffer III des Vergleichs den Umbau der dazugehörigen Be-und Entlüftungsleitungen einschließlich der Vorrichtung zur Trocknung der Innenluft, Filter, Vermeidung von Feuchtigkeit im Inneren des Silos eingeschlossen habe, alles, was für die Beseitigung der Ursachen der Symptomatik Rost im Innenbereich und auch außen erforderlich sei. Dies entspricht nicht dem Wortlaut der Ziffer III des Vergleichs. Entgegen dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.6.2016 (Seite 2 unten) spricht auch nicht der gerichtliche Hinweis in der Verfügung vom 13.10.2010 für die Auslegung der Beklagten. Wie bereits oben ausgeführt, spricht das Offenlassen der möglichen Ursachen dafür, dass die Parteien bei einem Austausch des Silos von einer ordnungsgemäßen Nachbesserung ausgingen.

Soweit die Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 30.6.2016 vorträgt, dass übereinstimmend Wille der Parteien des Prozessvergleichs vor dem Landgericht Augsburg gewesen sei, dass der Umbau alles eingeschlossen haben soll, was für die Beseitigung der Ursachen der Symptomatik Rost im Innenbereich und auch Außen erforderlich sei, erscheint dies dem Gericht eine im Hinblick auf den bisherigen Prozessverlauf ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung zu sein. Insofern hält das Gericht es nicht für erforderlich den Beweisangeboten der Beklagten auf Vernehmung der Vorsitzenden Richterin des Landgerichts Augsburg I. Gross, des Herrn … … und nachzugehen.

Gegen einen übereinstimmenden Willen sprechen schon die Angaben der Klägerin im Laufe dieses Verfahrens. Im Termin vom 10.6.2016 hat der Klägervertreter vorgebracht, dass bei der Formulierung dieser Ziffer III klar gewesen sei, dass der Neue Silo aufgestellt und komplett montiert werde, das heiße, dass die vorhandenen Anbauteile ausgebaut und in das neue Silo integriert würden. Beklagtenvertreter hat zu diesem - vom Gericht ausdrücklich angesprochenen Punkt-lediglich behauptet, dass die Beklagte das (Umbau) nicht wissen könne, sondern dies die Klägerin beträfe. Es stünde der Klägerin frei, den Umbau zutreffend vorzunehmen. Hier wurden noch nicht die umfänglichen Umbauarbeiten sowie das Erfordernis der planerischen Problemlösung wie im Schriftsatz vom 30.6.2016 genannt. Die Beklagte widerspricht sich mit dem neuen Vortrag im Schriftsatz vom 30.6.2016 auch zum bisherigen Vorbringen. In der Klageerwiderung vom 13.6.2016 auf Seite 3 hat die Beklagte noch vorgebracht, dass das komplette Silo sowie die Druckluftversorgungsleiten, die Siloaufbauten sowie die Siloeinbauten von der Beklagen umgebaut und wieder verwendet wurden. Hier wurde nicht behauptet, dass der Umbau auch den Umbau der dazugehörigen Be- und Entlüftungsleitungen einschließlich der Vorrichtung zur Trocknung der Innenluft, Filter, Vermeidung von Feuchtigkeit im Inneren des Silos erfordert hätte und dies nicht erfolgt sei. Soweit auf Planungs- und Ausführungsfehler hingewiesen wird, verlangte die Beklagte wiederum Mangelbeseitigung durch Auswechseln des Silos unter dem Hinweis, dass dem die Abgeltungsklausel nicht entgegenstehe, da im Prozessvergleich nur eine Rechtsstreitsquittung und nicht eine Generalquittung vereinbart worden sei.

Der Vergleich ist materiell-rechtlich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam.

Gemäß § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

Die Beklagte macht eine Unwirksamkeit der Ziffer III des Vergleichs nicht geltend. Sie beruft sich darauf, dass Umbau umfassender auszulegen sei als nur ein bloßer Austausch des Silos.

Unabhängig davon entsprach auch der von den Parteien zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit. Das betraf die Korrosion des alten Silos. Weiter bestand vor dem Landgericht Augsburg Streit über die Ursachen der Korrosion. Das Landgericht Augsburg hatte in seinem Hinweis vom 13.10.2010 vor Abschluss des Vergleichs die möglichen Ursachen aufgezeigt aber signalisiert, dass nicht abschließend die tatsächliche Schadensursache geklärt ist. Dieser Sachverhalt entsprach der Wirklichkeit. Allein dass die Vorstellung, durch den Austausch des Silos, einen mangelfreien Zustand herzustellen, sich nicht bewahrheitete, bedeutet nicht dass der zugrundgelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit im Sinne des § 779 BGB entsprach.

Zu berücksichtigen ist der Abzug der Rechnung vom 20.08.2011 in Höhe von 1.416,10 €, den die Klägerin auch in der Klage (Seite 3) vorgenommen hat. Es verbleibt eine Klageforderung von 4.583,90 € (6.000,00 € abzüglich 1.416,10 €).

b. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.2.2012 aus einem Betrag in Höhe von 4.583,90 €.

Grundlage der Zinsforderung ist der berechtigte Zahlungsbetrag in Höhe von 4.583,90 €.

Mit dem Schreiben vom 8.9.2011 hat die Klägerin der Beklagten die Erledigung der nach dem Vergleich zu erbringenden Arbeiten angezeigt und um Bezahlung von 8.500,00 € gebeten. Dieses Schreiben stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Verzugszinsen können daher nicht ab 1.10.2011 verlangt werden.

Dagegen stellte die Aufforderung zur Zahlung des Betrages von 7.324,50 € bis zum 27.2.2012 im Schreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 14.2.2012 eine Mahnung dar. Die Klägerin kann ab 28.2.2012 Verzugszinsen verlangen.

Die Höhe der Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. berechtigt.

3. Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 413,90 €.

Die Geschäftsgebühr von 1,3 ist aus der berechtigten Forderung von 4.583,90 € zu nehmen, das ergibt 393,90 €, zuzüglich der Pauschale von 20,00 € insgesamt 413,90 €.

Die Klägerin verlangt hiervon Prozesszinsen.

Diese sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Rechtshängigkeit ist durch Zustellung der Klage am 24.4.2012 eingetreten.

II.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin im Wege der Widerklage keinen Anspruch auf Zahlung von 98.480,00 €.

Die Beklagte macht diesen Betrag als Schadensersatz für ein mangelhaftes Salzsilo nach fehlgeschlagener Nachbesserung geltend.

Allerdings hat der Sachverständige - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass der neu gelieferte Salzsilo ordnungsgemäß war. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung aus dem Prozessvergleich in Ziffer III ordnungsgemäß erfüllt. Auf ihre Auslegung des Begriffs „Umbau“ kann sich die Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - nicht berufen.

Die Beklagte kann ihren Schadenersatzanspruch aber auch nicht auf konzeptionelle Mängel bzw. Planungsmängel und Ausführungsmängel stützen.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 3.3.2013 festgestellt, dass die Ursachen, die zur massiven Korrosion des ersten Salzsilos geführt haben durch den Austausch allein nicht beseitigt worden sind. Die überall auf der Behälteroberfläche vorhandenen Salzkristalle könnten aus seiner Sicht nicht nur durch Salzstaubaustritt beim Befüllen des Silos mit dem Lkw auf der Unterseite stammen. Die massiven Salzausträge müssten aus der Filteranlage vom Filterausgangsrohr und/oder Überdruckventil auf dem Dach stammen. Zur weiteren Schadensverhütung müsse deshalb der bei beim Prozess offensichtlich nicht zu vermeidende Salzstaubaustritt durch konstruktive Maßnahmen so geändert werden, dass die jetzt noch freien Wege durch geeignete geschlossene Kanäle oder Rohre an der Außenwand vorbeigeführt werden. Außerdem müssten die Verbindungsmittel der Stahlqualität A2 durch solche in Qualität A4 ausgetauscht werden,um Spaltkorrosionsvorgänge unter atmosphärischen Bedingungen zukünftig mit Sicherheit ausschließen zu können. Durch den Anlagenplaner und/oder Entfeuchtungsanlagen-Hersteller müsse überprüft werden, ob durch konstruktive Maßnahmen, wie z.B. durch eine geeignete Wärmedämmung der Zuleitungsrohre, eine ausreichende Funktion der Entfeuchtungsanlage gewährleistet werden kann. Des weiteren müssten die gesamten Blechoberflächen des Silos so gereinigt werden, dass sie beim weitren Betrieb metallisch blank vorliegen. Im Normalfall müssten auch die CrNi-Stahloberflächen, die der Atmosphäre ausgesetzt sind, regelmäßig gereinigt werden. Im schriftlichen Gutachten vom 19.10.2015 hat der Sachverständige ausgeführt, dass durch den Anlagenplaner und/oder Entfeuchtungsanlagen-Hersteller nochmals überprüft werden sollte, ob durch konstruktive Maßnahmen, wie z.B. die Luft nicht aus der Atmosphäre anzusaugen, eine ausreichende Funktion der Entfeuchtungsanlage gewährleistet werden kann. Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 10.6.2016 hat der Sachverständige allerdings auf Vorhalt der Klägerin zugegeben, dass die Entfeuchtungsanlage ausreichend funktionieren kann - auch wenn mit dem Bordkompressor des Lkw mit Außenluft gearbeitet wird wenn die Luft 5 bis 30 mal in der Stunde ausgetauscht wird. Die Beklagte hat hierzu in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.6.2016 vorgetragen, dass die Annahme nicht richtig sei und sie nicht den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten entsprechen. Die Beklagte hat insoweit Ergänzung durch Sachverständigengutachten beantragt.

Eine weitere Begutachtung war nicht anzuordnen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Ansprüche mehr auf Nachbesserung bzw. Schadenersatz wegen fehlgeschlagener Nachbesserung in Bezug auf konzeptionelle Maßnahmen eines Umbaus des Salzsilos.

Wie bereits ausgeführt, wurden durch den Vergleich in den dort geregelten Punkten einige Streit punkte zwischen den Parteien geregelt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die ursprünglichen Verträge der Parteien nicht aufgehoben bzw. umgeschaffen wurden, sondern weiter bestehen blieben. Für eine Schuldumschaffung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Parteien (siehe hierzu BeckOK BGB/Rudolf Fischer BGB § 779 Rn. 21). Allerdings haben die Parteien in Ziffer III des Vergleichs den Streit und die offen gebliebenen Ursachen der Korrosion dahingehend geregelt, dass der Salzsilo ausgetauscht und angeschlossen werden soll. Wie bereits oben ausgeführt, ergeben sich aus dem Wortlaut keine Anhaltspunkte darauf, dass das Wort „Umbau“ noch weitere konzeptionelle Änderungen beinhaltete. Die endgültige Regelung dieses Streitpunktes haben die Parteien in Ziffer VII bekräftigt, indem sie festgestellt haben, dass sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zwischen den Parteien mit dem Vergleich abgegolten sein sollen. Der Vergleich mit einer solchen Abgeltungsklausel dient typischerweise dazu, die sich aus unzureichend bekannten Tatsachen und nicht zuverlässig voraussehbaren Entwicklungen ergebenden Unsicherheiten zu beseitigen, so dass jede Partei das Risiko der sich zu ihren Lasten auswirkenden Unrichtigkeit dieser Schätzungen und Prognosen trägt (BeckOK BGB a.a.O. § 779 Rn. 31). Die Ursachen der Korrosion waren - wie oben ausgeführt - nicht geklärt. Das Risiko, dass der Austausch des Salzsilos nicht das Korrosionsrisiko beseitigte, trägt im Hinblick auf die Abgeltungsklausel die Beklagte. Ausweislich der Klageanträge der hiesigen Beklagten im Verfahren 10 O 2663/07 vor dem Landgericht Augsburg war der Salzsilo und auch der Austausch gegen einen Neuen von Anfang an Streitgegenstand.

1. Die Kostenfolge ergibt sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3.

Der Streitwert ergibt sich zum einen aus dem Zahlungsanspruch aus der Klage in Höhe von 7.083,90 €.

Hinzuzurechnen war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG der Zahlungsanspruch aus der Widerklage in Höhe von 98.480,00 €.

Der Streitwert des Rechtsstreits beläuft sich damit auf 105.563,90 €. gez.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.