Landgericht Traunstein Beschluss, 26. Jan. 2015 - 4 T 2548/14
Gericht
Gründe
Landgericht Traunstein
4 T 2548/14
Beschluss
vom
K 73/11 Amtsgericht Mühldorf am Inn
4. Zivilkammer
in der Zwangsversteigerungssache
betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts Altötting von Töging am Inn, Blatt ..., eingetragenen Grundstücke
Beteiligte:
1. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Gläubigerin -
2. H. M.,
- Schuldner -
hier: Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 beantragte die Land- und forstwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse Franken und Oberbayern die Anordnung der Zwangsversteigerung der o. g, Grundstücke. Sie legte hierzu eine vollstreckbare Ausfertigung einer von ihr erstellten und als „Forderungsbescheid“ bezeichneten Aufstellung vom 18.04.2011 vor, die rückständige Beiträge für die Zeit von 01.02.2009 bis 31.03.2011 samt Mahngebühren, Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 8.995,30 € enthält. Mit Beschluss vom 09.08.2011 ordnete das Amtsgericht Mühldorf am Inn wegen dieses „Forderungsbescheids“ zzgl. weiterer Säumniszuschläge von 213,00 € die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke an. Auf die Anträge der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern vom 23.08.2011 und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vom 23.08.2011 ließ das Amtsgericht Mühldorf mit Beschlüssen vom 26.08.2011 aufgrund weiterer „Forderungsbescheide“ den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zu.
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting
Aufgrund Bewilligung der Antragstellerin vom 12.07.2012 (Bl. 148-150) stellte das Amtsgericht Mühldorf mit Beschluss vom 19.07.2012 (Bl. 152/153) die Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 09.08.2011 und den Beitrittsbeschlüssen vom 26.08.2011 nach § 30 ZVG einstweilen ein.
Mit Schreiben vom 09.01.2013 (Bl. 158) beantragte die jetzige Gläubigerin die Fortsetzung der drei Verfahren. Auf den Hinweis des Amtsgerichts Mühldorf
Mit Schreiben vom 03.06.2014 (Bl. 247, 249) kündigte das Amtsgericht Mühldorf am Inn gegenüber den Gläubigern an, den Fortsetzungsantrag zurückzuweisen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben, da kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliege. Zugunsten der Gläubiger sei keine Vollstreckungsklausel erteilt worden und keine Zustellung an den Schuldner erfolgt. Mit drei gesonderten Beschlüssen vom 01.07.2014 (Bl. 251/252, 254/255, 257/258), je einem für das Verfahren betreffend die Krankenkassenbeiträge, die Beiträge zur Alterskasse und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, wies das Amtsgericht Mühldorf am Inn jeweils die Anträge der Gläubigerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurück (Ziffer 1), hob das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 09.08.2011 auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Rechtskraft wirksam wird (Ziffer 2). Zur Begründung verwies es auf die Hinweise vom 03.06.2014. Die Beschlüsse wurden der Gläubigerin am 07.07.2014 zugestellt.
Am 03.07.2014 ging ein Schreiben der Gläubigerin ein, mit dem die dem Verfahren zugrundeliegenden Titel vorgelegt wurden (Bl. 260).
Mit Schreiben vom 04.07.2014, beim Amtsgericht Mühldorf am Inn eingegangen am 04.07.2014 (Bl. 261) und beim Landgericht Traunstein eingegangen am 10.07.2014 (Bl. 294) legte die Gläubigerin gegen „den Beschluss vom 03.06.2014“ sofortige Beschwerde ein, wobei der verwendete Briefkopf der Gläubigerin den Zusatz „Krankenkasse, Pflegekasse“ trägt. Dem an das Landgericht Traunstein adressierten Schreiben legte sie den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 01.07.2014 im Verfahren betreffend die Krankenkassenbeiträge vor. Das Amtsgericht Mühldorf half mit Beschluss vom 26.09.2014 der Beschwerde nicht ab (Bl. 284/290).
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 01.07.2014 ist zulässig.
a) Das Schreiben der Gläubigerin vom 04.07.2014 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 01.07.2014 auszulegen, mit dem das Verfahren betreffend die Forderungen der Gläubigerin auf rückständige Krankenkassenbeiträge aufgehoben wurde. Zwar wurde in diesem Schreiben als Beschwerdegegenstand ein Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom „03.06.2014“ angegeben; an diesem Tag hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn jedoch nur einen Hinweis nach § 139 ZPO gegeben, gegen den keine Beschwerde statthaft ist. Da die Gläubigerin dem Schreiben als Anlage die Abschrift des Beschlusses vom 01.07.2014 betreffend die Krankenkassenbeiträge beigefügt hat, ist das Schreiben als Beschwerde gegen diesen beigelegten Beschluss auszulegen. Die sofortige Beschwerde ging form- und fristgerecht ein.
b) Die Gläubigerin ist als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin, der Land- und forstwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse Franken und Oberbayern, beschwerdebefugt. Mit dem Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVFGErG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG, Bundesgesetzblatt Teil I 2012, S. 579 ff.) am 01.01.2013 in Kraft trat, wurde als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet, die den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ trägt. Nach § 3 Abs. 1 LSVFGErG wurden die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert und nach Abs. 3 die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 aufgelöst. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im Zivilprozess parteifähig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist sie nicht als Behörde „Krankenkasse/Pflegekasse“ im Zwangsversteigerungsverfahren parteifähig. Eine Behörde ist nur kraft gesetzlicher Bestimmung Partei (vgl. Zöller, a. a. O., § 50 Rn. 25). Eine Bestimmung, die die Gläubigerin in drei rechtlich selbstständige Behörden in Gestalt einer Krankenkasse, einer Alterskasse und einer Berufsgenossenschaft gliedert, besteht nicht. In den von der Gläubigerin genannten Vorschriften des LSV-NOG (Art. 3 Nr. 10, Art. 4 Nr. 13, Art. 5 Nr. 9) ist nur ausgeführt, dass die Gläubigerin bei Durchführung ihrer Aufgaben die Bezeichnung „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ bzw. „landwirtschaftliche Alterskasse“ bzw. „landwirtschaftliche Krankenkasse“ führt. Damit ist keine Parteifähigkeit nach der ZPO verbunden.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Gläubigerin hat fristgerecht innerhalb der in § 31 Abs. 1 ZVG normierten Frist von sechs Monaten am 09.01.2013 die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens beantragt. Die Gläubigerin war hierzu - wie ausgeführt - als Rechtsnachfolger der Antragstellerinnen befugt. Dass die Gläubigerin den Fortsetzungsantrag wirksam gestellt hat, hat das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 08.05.2014 (Az.: 4 T 1189/13, 4 T 1190/13, 4 T 1191/13) rechtskräftig festgestellt.
b) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde aber deshalb zutreffend aufgehoben, weil kein Vollstreckungstitel vorliegt. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung vornehmen. Entscheidet sich die Behörde - wie hier - einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO. Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, § 15 Anm. 33.3; BGH vom 25.10.2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 m. w. N.). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehen wird. Der vorliegende „Forderungsbescheid“ vom 18.04.2011 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X dar, vielmehr handelt es sich bei ihm nur um eine Aufstellung der ausstehenden Forderungen. Dies ergibt sich schon aus dem einleitenden Satz, der auf einen Rückstand des Beitragskontos hinweist. Insbesondere fehlt die für einen Leistungsbescheid erforderliche Begründung über die Berechnung der Beiträge. Dass es sich bei dem „Forderungsbescheid“ um ein Ausstandsverzeichnis handelt, räumt die Gläubigerin im Schreiben vom 09.12.2014 selbst ein. Entgegen der Meinung der Gläubigerin entfällt das Erfordernis des Leistungsbescheids hier nicht, auch wenn - anders als in dem vom BGH (sh. oben) entschiedenen Fall - nicht die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vollstreckt werden, sondern die Beiträge des Landwirts zur Sozialversicherung. Zutreffend ist an den Ausführungen der Gläubigerin zwar, dass die Beiträge des Schuldners zur Krankenversicherung jeweils mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entstehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und ohne Aufforderung zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V.m. § 138 Satz 1 der Satzung der Gläubigerin i. d. F. vom 25.11.2014, www.svlfg.de/11-wir/wir_03Satzung). Unzutreffend ist jedoch die Auffassung, dass es deshalb bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keinen Leistungsbescheid geben könne. Vielmehr sind nach § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt wurden, von der Einzugsstelle, also der Gläubigerin, geltend zu machen, wobei die Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe entscheidet. Bei dieser Entscheidung handelt es sich dann um den Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, der zu vollstrecken ist (vgl. KassKomm/Wehrhahn SGB IV, Stand 83. EL 2014, § 28h Rn. 8).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der maßgeblichen Frage, ob die Beitragsforderungen der Krankenkasse für Landwirte auch mit einem Ausstandsverzeichnis oder erst nach Festsetzung durch die Einzugsstelle vollstreckt werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Wirksam eingelegt werden kann die Rechtsbeschwerde nur durch eine von einem beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift.
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Annotations
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, - b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, - c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, - d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).
(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.