I.
1. Mit Beweisbeschluss vom 11.04.2016 (Bl. 33 f. d.A.) bzw. Verfügung vom 02.06.2016 (Bl. 53 d. A.) wurde der Sachverständige PD Dr. R. zum Sachverständigen unter Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bestimmt. Mit Beschluss vom 20.06.2016 (Bl. 56 f. d. A.) wurden Prof. Dr. S. und Dr. M. als weitere Sachverständige bestimmt.
Der Sachverständige PD Dr. R. hat unter dem 03.08.2016 sein Sachverständigengutachten erstattet. Auf dieses wird Bezug genommen.
2. Der Antragsgegnervertreter hat mit Schriftsatz vom 24.10.2016 (Bl. 71 ff. d. A.) den Sachverständigen PD Dr. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie hilfsweise zu den von der Kammer erholten Gutachten Stellung genommen.
Zur Begründung hat der Antragsgegnervertreter unter anderem ausgeführt, der Sachverständige habe im Gutachten seine Neutralitätspflicht verletzt. Er sei unbefugt über die Fragestellung des Beweisbeschlusses hinausgegangen, indem er die präoperative Diagnostik und postoperative Nachbetreuung ebenfalls beurteilt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen seien zudem im Wortlaut nicht moderat, sondern zeichneten sich durch Schärfe in der Bewertung des Vorgehens des Antragsgegners aus. Der Gutachter lege den Schluss nahe, der Antragsgegner habe zu den Ärzten gehört, die diese Netzoperatioen „euphorisch“ durchgeführt hätten. Die Feststellungen des Sachverständigen seien von Auslassungen und Verkürzungen des Behandlungsablaufes geprägt, die Anhaltspunkt für eine einseitige Betrachtungsweise des Sachverständige begründeten. Die Wiedergabe der Behandlungsdokumentation nur in Auszügen könne nur als einseitige Betrachtung des Falles zulasten der Antragsgegnerseite verstanden werden. Indem der Sachverständige auf Auslassungen seine Einschätzung einer unzureichenden Diagnostik stütze, könne nur von einer Belastungstendenz zu Lasten der Antragsgegnerseite ausgegangen werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Ablehnungsgesuches wird ergänzend auf den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 24.10.2016 (Blatt 71 ff. d. A.) verwiesen.
3. Die Klägerseite erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch der Beklagtenseite. Auf die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.11.2016 (76 ff. d.A.) wird verwiesen.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners ist zulässig (zur Einhaltung der Frist vgl. BGH, NJW 2005, 1889), aber unbegründet.
1. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, mit Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Ein Ablehnungsgrund im Sinne dieser Vorschriften liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die von der Antragsgegnerseite angeführten Gründe geben keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
a.) Zwar kann sich ein solcher Grund grundsätzlich sowohl aus dem Verhalten des Sachverständigen oder aus der Nähe zu einer Partei ergeben (Zöller - Greger, § 406 ZPO Rn. 8 f.).
b.) Beides ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
aa.) Soweit die Beklagte dem Sachverständigen vorwirft, er habe den Gutachtensauftrag unberechtigt überschritten, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige macht deutlich (Gutachten, Seite 14), dass er die Beweisfrage der Antragstellerseite im Beschluss des Gerichts vom 20.06.2016 in einer bestimmten Weise versteht, und beantwortet diese sodann. In diesem Vorgehen wird gerade deutlich, dass der Sachverständige den Gutachtensauftrag zunächst auslegt, sich seiner Neutralitätspflichten also bewusst ist. Dieses Vorgehen rechtfertigt damit auch vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung kein Misstrauen gegen die unparteiliche Erstattung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen.
bb.) Soweit dem Sachverständigen vorgeworfen wird, er lasse die notwendige Neutralität vermissen, rechtfertigt das Vorgehen des Sachverständigen auch aus diesem Gesichtspunkt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen. Die von ihm getroffene Bewertung ist auch bei Betrachtung aus Sicht der Antragsgegnerseite nicht als Parteinahme für die Gegenseite anzusehen. Vielmehr kommt der Sachverständige mit seinen Ausführungen gerade dem Gutachtensauftrag nach, nämlich dem Gericht seine fachliche Einschätzung zu vermitteln. Hierzu gehört auch, die in der Praxis gegebenen Auffassungen zur Eignung von Behandlungsmethoden zu erläutern, durchaus auch plastisch und prägnant.
cc.) Soweit die Antragsgegnerseite anführt, der Sachverständige verkürze und verfremde die Dokumentation, ist festzuhalten, dass der Sachverständige dokumentiert, wenn er Eintragungen nur auszugsweise zitiert. Ob diese Auszüge für die Beurteilung der Beweisfragen hinreichend und vollständig sind, betrifft die Richtigkeit seiner Feststellungen, nicht aber die Frage einer Besorgnis der Befangenheit. Damit kommt auch aus dem Standpunkt des Ablehnenden keine Besorgnis der Befangenheit oder einer unzulässigen Nähe zur Antragstellerseite zum Ausdruck.
c.) Insgesamt kann hier - auch vom Standpunkt des Antragsgegners aus betrachtet - keine Parteinahme des Sachverständigen mit seinen Ausführungen im Gutachten verbunden werden. Vielmehr werden etwaig verbleibende offene Fragen hinsichtlich der Beweisthemen im Rahmen einer bereits beantragten mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens zu klären sein.
3. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners war somit als unbegründet zurückzuweisen.