Landgericht Rottweil Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 S 78/15

published on 21/10/2015 00:00
Landgericht Rottweil Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 S 78/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 04.05.2015, Az. 1 C 631/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.840,10 EUR gemäß § 73 GenG i.V.m. §§ 12, 17 der Satzung.
a) Nach Beendigung der Mitgliedschaft des Beklagten hat gemäß § 73 GenG i.V.m. § 12 der Satzung die Auseinandersetzung zu erfolgen. Das Geschäftsguthaben ist auszuzahlen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, geht die von der Klägerin angestellte Berechnung bereits im Ansatz fehl, weil das Auseinandersetzungsguthaben anhand der tatsächlich geleisteten Einzahlungen und nicht anhand der Mindestbeteiligung vorzunehmen ist, was die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Erstgerichts versäumt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015, Bl. 119 d.A.). Die Klage war daher zu Recht als unschlüssig abzuweisen.
Dass es für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf die tatsächlich geleisteten Einzahlungen ankommt, ergibt sich bereits eindeutig aus §§ 12 Abs. 2, 17 Abs. 9 der Satzung. Danach ist das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds zu berechnen. Das Geschäftsguthaben wird wiederum gebildet durch die Einzahlungen auf den bzw. die Geschäftsanteile, vermehrt um die zugeschriebenen Gewinnanteile, vermindert um die abgeschriebenen Verlustanteile. Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Mindestbeteiligung abstellt, verkennt sie, dass sich Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben im Sinne des Genossenschaftsgesetzes terminologisch unterscheiden. § 17 der Satzung greift diesen Unterschied bereits in der Überschrift auf. Geschäftsanteil ist danach der Betrag, mit dem sich die Genossen mit Einlagen an der Genossenschaft beteiligen können (vgl. § 7a GenG). Geschäftsguthaben ist hingegen der Betrag, mit dem der einzelne Genosse an der Genossenschaft tatsächlich beteiligt ist. Im Gegensatz zum Geschäftsanteil ist das Geschäftsguthaben damit eine variable Größe. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Genossen und aus Gewinnzuweisungen. Dies zugrunde gelegt ist die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens anhand der tatsächlich geleisteten Einzahlungen und nicht anhand der Mindestbeteiligung vorzunehmen.
b) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin gehen allesamt fehl.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass bei dem von ihr behaupteten Verlustvortrag auf Rechnung unter Schonung der Geschäftsguthaben und der Rücklagen das Auseinandersetzungsguthaben um den entsprechenden Anteil am Verlust im Verhältnis zumindest der „gezeichneten Pflichtbeteiligung“ zu „kürzen“ sei, so dass sich zu ihren Gunsten eine Auseinandersetzungsforderung in Höhe von 3.840,10 EUR ergebe. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der klägerische Vortrag jegliche Substantiierung, geschweige denn geeigneten Beweisantritt - beispielsweise durch Vorlage entsprechender Bilanzgenehmigungsbeschlüsse - vermissen lässt. Einmal unterstellt, es habe einen solchen Verlustvortrag gegeben, ist die Berechnung der Klägerin im Übrigen unzutreffend. Richtig ist, dass gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG die Auseinandersetzung aufgrund der Bilanz erfolgt und sie deswegen allein schon durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflusst wird (Schulte, in: Lang/Weidenmüller, GenG, 37. Aufl. 2011, § 73 Rn. 15). Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - „gekürzt“ werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31; Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9; Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15). Ob es hierfür einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (offen lassend BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9), welche freilich nicht vorliegt, oder ob es genügt, dass immerhin § 41 der Satzung bestimmt, dass das Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen werden kann (so Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15), kann dabei dahinstehen. Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer „Kürzung“, d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.
bb) Ebenso verfehlt ist der Einwand der Klägerin, dass bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden müsse, dass der Beklagte noch nicht einmal seine Mindestbeteiligung erbracht habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung erlischt und die Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehung nur noch über § 73 Abs. 2 GenG erfolgt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2006 - 5 U 140/06, juris Rn. 40 f.). Dieser gibt - wie vorstehend ausgeführt wurde - für eine Auseinandersetzungsforderung der Klägerin jedoch nichts her. Ob der im Einlagenrückstand befindliche Genosse ohne jedes Risiko an dem wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft partizipieren könne, wie von der Klägerin als Argument für ihre Berechnungsweise vorgebracht wird, mag dabei als hypothetische Betrachtungsweise dahinstehen. Das wirtschaftliche Risiko ist in jedem Fall der Klägerin zuzuweisen, die es durch eine entsprechende Satzungsgestaltung in der Hand hätte, die Einlageverpflichtung im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft durchzusetzen.
cc) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, dass es gegen den genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den ausscheidenden Beklagten von einer Verlustzuweisung auszunehmen, verkennt sie dessen Inhalt und Reichweite. Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht gemäß § 18 Satz 2 GenG unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und, soweit davon abgewichen werden kann, denen der Satzung (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 10). Für den Fall, dass die Auseinandersetzungsbilanz eine Überschuldung ausweist, erlaubt es § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG, eine Nachschusspflicht zu statuieren. Hiervon hat die Klägerin ausweislich § 19 der Satzung ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, liefe das von der Klägerin errechnete „negative Auseinandersetzungsguthaben“ hingegen auf eine Nachschusspflicht des Beklagten hinaus.
b) Einmal unterstellt, die Mindestbeteiligung sei die maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, hat im Übrigen die Berufung selbst dann keinen Erfolg, weil die Klägerin für die Richtigkeit der einzelnen Berechnungsparameter (Bilanzsumme, Bilanzverlust) beweisfällig geblieben ist. Die Berechnung wurde von dem Beklagten als unsubstantiiert bestritten. Trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise sowohl des Erstgerichts (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16.09.2014, Bl. 101 d.A. und Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015, Bl. 119 d.A.) als auch der erkennenden Kammer (vgl. Hinweisverfügung vom 10.09.2015, Bl. 181 d.A.) blieb die Klägerin eine nähere Darlegung unter Beweisantritt schuldig. Mit der Vorlage des Abrechnungsbogens und einer Kurzbilanz genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Soweit sie sich darauf beruft, dass die angeblich vorschriftsmäßig und nach kaufmännischen Gesichtspunkten aufgestellte Bilanz für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens maßgebend sei, weil diese Bilanz - richtig wohl der Bilanzgenehmigungsbeschluss - von dem Beklagten nicht wirksam angefochten worden sei, verkennt die Klägerin, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 51 GenG schon gar nicht mehr anfechtungsberechtigt war (vgl. Beuthin, a.a.O., § 73 Rn. 12).
10 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11 
3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 169/02 Verkündet am: 26. Mai 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 23/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.