Landgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 T 196/13 (1)

published on 13/08/2014 00:00
Landgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 T 196/13 (1)
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 17.07.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 12.09.2008 zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge einschl. Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen sowie Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. Zunächst rechnete der Betreuer seine Vergütung quartalsweise nach Ablauf des jeweiligen Quartals ab und erhielt seine Vergütung ohne förmliche Festsetzung ausgezahlt.

2

Am 19.07.2006 hatten der Beteiligte zu 1 und die Berufsbetreuerin G. folgende Erklärung unterschrieben und beim Amtsgericht Bad Doberan eingereicht:

3

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass Herr O. als Berufsbetreuer im Betreuungsbüro G. angestellt ist. Die Vergütungen werden an das Betreuungsbüro G. abgetreten. Zahlungen bitte an das Ihnen bekannte Konto:

4

[hier folgt die Kontoverbindung der Berufsbetreuerin G.]“

5

Am 24.09.2009 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm zukünftig zum 20.12., 20.03., 20.06., und 20.09. des jeweiligen Jahres die Betreuervergütung festzusetzen. Zur Berechnung der Vergütung machte er folgende Angaben:

6

„mittellos, Nicht-Heimbewohner Vergütungsanspruch nach Stufe 2 (33,50 EUR/Stunde) Vergütungsstunden: 10,5 Stunden/Quartal x 33,50 EUR Vergütungsbetrag: 351,75 EUR“

7

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Bad Doberan zunächst nicht bearbeitet. Auf telefonische Nachfrage des Beteiligten zu 1 setzte das Amtsgericht Bad Doberan im Verwaltungsweg am 01.10.2012 die Vergütung für den Zeitraum 19.09.2009 bis 18.09.2012 auf 4.221,00 € fest und wies diesen Betrag am 24.10.2012 zur Auszahlung an.

8

Am 09.04.2013 beantragte die Beteiligte zu 2, die Vergütung für den Zeitraum 19.09.2009 bis 18.09.2011 auf Null festzusetzen. Der in die Zukunft gerichtete Vergütungsfestsetzungsantrag vom 24.09.2009 sei unzulässig, weil entsprechend § 9 VBVG die Vergütung erst nach dem jeweiligen Quartalsende zur Festsetzung beantragt werden könne. Unter Beachtung von § 2 VBVG sei deshalb der Vergütungsanspruch für den 19.09.2009 bis 18.09.2011 erloschen. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1 den Vergütungsfestsetzungsantrag nicht mehr stellen können, weil er nach der Abtretungserklärung vom 19.07.2006 nicht mehr Anspruchsinhaber sei.

9

Mit Beschluss vom 17.07.2013 wies das Amtsgericht Bad Doberan den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück. Seit 2005 seien Daueranordnungen ständige Übung bei dem Amtsgericht Bad Doberan. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 sei wirksam. Bei dem Amtsgericht Bad Doberan werde seit 2005 die Festsetzung der Vergütung mittels Daueranordnung für die Betreuervergütung ab dem zweiten Betreuungsjahr aufgrund der gesetzlich geregelten und immer gleich bleibenden Pauschalvergütungsbeträge bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betreuten vorgenommen.

10

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 24.07.2013 half das Amtsgericht Bad Doberan mit Beschluss 06.08.2013 nicht ab.

11

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Vergütungsheft und die Betreuungsakten verwiesen.

II.

12

Die nach §§ 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 304 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

13

1. Nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist ein Antrag auf Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung zwar zulässig (Engelhardt in Keidel, Kommentar zum FamFG 17. Aufl. 2011, § 168 FamFG Rn. 4). Der Antrag der Beteiligten zu 2, die Vergütung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Null festzusetzen, ist jedoch unbegründet.

14

Der Dauervergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ist wirksam. Die Beteiligte zu 2 kann deshalb nicht geltend machen, der Vergütungsanspruch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sei nach § 2 VBVG erloschen. Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 S. 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt zur Fristwahrung nicht. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH, Beschluss vom 24.10.2012, IX ZB 13/12, Textziff. 9). Der Antrag muss bewilligungsfähig sein, also den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen (Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 2 VBVG, Rn. 3). Eine Bezifferung der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen (OLG Hamm in BtPrax 2009, 130).

15

2. Ein Antrag auf Festsetzung von erst in der Zukunft entstehenden Betreuervergütungsansprüchen kann nicht generell als unzulässig angesehen werden. Zwar sind verfahrensrechtliche Erklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, d. h. sie dürfen nicht von einem außerprozessualen ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht werden, was insbesondere für Anträge und Rechtsmittel gilt. Zulässig ist es aber, eine Verfahrenshandlung von innerprozessualen Bedingungen, die einen Verfahrensvorgang innerhalb eines eröffneten Verfahrens betreffen, abhängig zu machen (Sternal in Keidel, a.a.O., § 23 FamFG, Rn. 45). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen will. Nach dieser Vorschrift kann die Vergütung frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Der verfahrensgegenständliche Vergütungsfestsetzungs-antrag benennt das jeweilige Quartalsende datumsmäßig. An diesem Antrag ist deshalb nichts ungewiss, da der Abrechnungszeitraum nach § 9 VBVG kalendermäßig bestimmt werden kann und dem Antrag des Beteiligten zu 1 zu entnehmen ist, dass er zu dem gesetzlich möglichen Zeitpunkt und nicht früher seine Vergütung erhalten möchte.

16

§ 9 VBVG steht diesem Verständnis nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine Anforderungen an die Antragstellung, sondern regelt, wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruches möglich ist. Nach § 9 S. 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 8). Die Wörter „für diesen Zeitraum“ in § 9 S. 1 VBVG bedeuten lediglich, dass die Abrechnung jeweils mindestens drei Monate zusammenfassen muss (Götz in Palandt, Kommentar zum BGB 73. Aufl., 2014, § 9 VBVG Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 12 a. E.; Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl. 2012, § 9 VBVG Rn 13).

17

Wie bereits ausgeführt kann der Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 zwanglos dahin ausgelegt werden, dass er zukünftig nach Ablauf von jeweils drei Monate für den zurückliegenden Zeitraum die Vergütung beantragt.

18

Soweit, wie bereits ausgeführt, als weitere Voraussetzung für einen Vergütungsfestsetzungsantrag zu fordern ist, dass er Angaben zu enthalten hat, die die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Mindestvergütung ab dem zweiten Betreuungsjahr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG geltend gemacht. Die gesetzliche Pauschalierung dieser Vergütung erfordert keine weiteren Angaben für die Bemessung der Vergütung.

19

Zwar ist es denkbar, dass der Betreute z. B. durch Erbschaft nicht mehr mittellos ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim nimmt. Jedoch steht dies der wirksamen Antragstellung nicht entgegen, sondern begründet für den Fall des Eintritts solcher Umstände für den Beteiligten zu 1 eine entsprechende Mitteilungspflicht. Dem Gericht bleibt ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, falls es Anhaltspunkte dafür hat, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sind. Da der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Gericht jährlich zu berichten hat, erhält das Gericht auf diesem Wege ohnehin Informationen über den Status des Betreuten und kann gegebenenfalls durch förmliche Festsetzung der Betreuervergütung erreichen, dass zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlte und wie sich später zeigt überhöhte Vergütung zurückgefordert wird.

20

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Erlass vom 21. August 2007, III 120a/5122 E-II (2007) - 8, den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütung eine Verfahrensweise an die Hand gegeben, die dem oben entwickelten Verständnis von einem in die Zukunft gerichteten Vergütungsfestsetzungsantrag entspricht.

21

Der Erlass lautet wie folgt:

22

„Die Rechtsabteilung in meinem Hause hat die Zulässigkeit von Daueranordnungen geprüft. Im Ergebnis erhebe ich aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen.

23

Ihrer Ausgestaltung nach rechnen die Daueranordnungen keine zukünftigen Leistungen, sondern bereits erbrachte, vierteljährliche - insoweit gleichbleibende - Leistungen als gesetzliche Pauschale nach Fälligkeit ab.

24

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die quartalsmäßige Abrechnung darauf überprüft wird, ob die Daueranordnung dem weiterhin entspricht oder sich nach Aktenlage etwaig geänderte Umstände ergeben. Wie und in welchem Umfang und in welcher Form dies geschieht, ist Sache des damit befassten Rechtspflegers, ebenfalls in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. Im Einzelfall bleibt es den Amtsgerichten überlassen, ob sie je nach Sachverhalt einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale - bei gleichzeitiger Mitteilungspflicht für vergütungsrelevante Veränderungen - für ausreichend erachten.“

25

Der Erlass erwähnt zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass ein in die Zukunft gerichteter Vergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellt wird. In dem Erlass wird ausgeführt, dass die quartalsmäßige Abrechnung zu überprüfen sei, was darauf hindeutet, dass von einem Vergütungsantrag nach Ablauf des abzurechnenden Quartals ausgegangen wird. Jedoch macht der weitere Hinweis, es sei Sache des damit befassten Rechtspflegers, zu entscheiden, in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht wegen etwaig geänderter Umstände aufzuerlegen sei, nur Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Antrag im Voraus für die Zukunft eingereicht worden ist. Dies kommt schließlich auch in dem letzten Satz des Erlasses zum Ausdruck, in dem von einem schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale die Rede ist.

26

Das Justizministerium hat in dem Erlass nicht nur aus haushaltsrechtlicher Sicht, sondern ausdrücklich auch aus betreuungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen erhoben. Offenbar hielt das Justizministerium es für rechtlich zulässig, einen Betreuervergütungsfestsetzungsantrag pro Jahr für alle Quartale zu stellen und nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Vergütung zu zahlen.

27

Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass mit dem Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ein wirksamer Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben ist, der § 2 VBVG gewahrt und den Vergütungsanspruch nach Ablauf der jeweiligen Quartale i. S. von § 9 VBVG geltend gemacht hat.

28

3. Der Beteiligte zu 1 ist nach wie vor Inhaber des Betreuervergütungsanspruches. Er hat diesen nicht durch die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 verloren.

29

Der Beteiligte zu 1 ist mit Beschluss vom 12.09.2008 zum Betreuer bestellt worden. Er ist damit zugleich zum Anspruchsinhaber für die Betreuervergütung geworden. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nur über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, an wen die festzusetzende Vergütung auszuzahlen ist. Im Regelfall wird die Zahlung an den Betreuer auf das von ihm genannte Konto zu erfolgen haben. Haben jedoch wie im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 1 als Betreuer und die Berufsbetreuerin G. als Zessionarin mit schriftlicher Erklärung vom 19.07.2006 dem Amtsgericht angezeigt, dass die festgesetzte Vergütung an die Zessionarin zu zahlen sei, kann die Staatskasse nach der Festsetzung der Vergütung mit befreiender Wirkung an die Zessionarin leisten.

30

Der Beteiligte zu 1 war und ist aber auf jeden Fall Inhaber des Vergütungsanspruches gegen die Staatskasse. Es kann nicht angenommen werden, dass er und die Berufsbetreuerin G. die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 dahin verstanden haben, diese werde Anspruchsinhaberin mit der Folge, dass sie die Betreuervergütung zu beantragen habe.

31

4. Selbst wenn angenommen wird, dass der Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 kein wirksamer Festsetzungsantrag gewesen ist und ihm deshalb nach § 2 VBVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch nicht mehr zustünde, wäre die Zurückforderung der bereits ausgezahlten Vergütung, zu deren Vorbereitung die Beteiligte zu 2 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf Null gestellt hat, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zulässig.

32

Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass mit der gerichtlichen Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Anweisung des Kostenbeamten im vereinfachten Verwaltungsverfahren wirkungslos wird und die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern kann (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, XII ZB 86/13, Textziff. 14, 15). Jedoch ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein kann (BGH, a.a.O., Textziff. 22). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung gebunden. Es kann diese überschreiten oder unterschreiten. Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen. Anderseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütung für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert wird (BGH, a.a.O., Textziff. 25, 29, 30).

33

Im vorliegenden Fall ist nach dem Antrag der Beteiligten zu 2 die Betreuervergütung für zwei Jahre betroffen. Der Beteiligte zu 1 hat zwar erst im September/Oktober 2012 angezeigt, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Vergütung für die zurückliegende Zeit gezahlt worden sei. Jedoch kann es nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Amtsgericht seinen Vergütungsfestsetzungsantrag zunächst nicht bearbeitet und deshalb die Vergütung erst im Oktober 2012 für die zurückliegenden Jahre zur Anweisung gebracht hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2 liegt fünfeinhalb Monate nach erfolgter Auszahlung, so dass davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt der Beteiligte zu 1 auf jeden Fall die ohnehin rückständige Vergütung für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat.

34

Ferner ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht vor dem Hintergrund des Erlasses des Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sich für berechtigt angesehen hat, die Vergütung auf einen in die Zukunft gerichteten Dauerfestsetzungsantrag hin jeweils nach Quartalsende zu zahlen und in der Tat dem Erlass des Justizministeriums aus den bereits ausgeführten Gründen die Rechtsauffassung zu entnehmen ist, einer Auszahlung von Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag stehe auch aus betreuungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Insoweit scheint die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2 sich im Widerspruch zum Erlass des Justizministeriums zu befinden.

35

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligte zu 2 ist nach § 11 Abs. 1 KostO von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Die KostO ist anzuwenden, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2 am 24.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten des GNotKG zum 01.08.2013 erhoben worden ist (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Ein Erstattunganspruch wegen außergerichtlicher Kosten ist nicht ersichtlich, zumal der Beteiligte zu 1 sich ohne anwaltliche Vertretung am Verfahren beteiligt hat.

36

6. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG). Soweit ersichtlich ist noch keine Entscheidung dazu ergangen, ob ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall zulässig ist und Grundlage einer fortlaufenden Vergütungsfestsetzung nach jeweiligem Quartalsende sein kann.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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Annotations

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.