Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 17. Nov. 2015 - 7 O 902/15

published on 17/11/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 17. Nov. 2015 - 7 O 902/15
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Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 7 O 902/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 17.11.2015

In dem Rechtsstreit

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.,

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.

gegen

Stadt- und Kreissparkasse ...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, im Kapitel „Kontokorrentkunden und andere Geschäfte“ der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 11 „Aufrechnung und Verrechnung“ zu (1) „Aufrechnung durch den Kunden“: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,

und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Dem Kläger wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als eine in die Liste qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz aufgenommene Einrichtung die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte, eine Sparkasse mit Sitz in ..., verwendet unstreitig trotz Abmahnung der Klagepartei die folgende angegriffene Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 08.05.2013 durch die Klagepartei abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.05.2013 die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, da der Anspruch unbegründet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.05.2013 begründete die Klagepartei ihren Anspruch und setzte der Beklagten eine weitere Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage K7). Die Beklagte lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 16.05.2013 erneut ab (Anlage K9).

Die Klagepartei beruft sich auf § 1 UKlaG, §§ 305, 307 ff. BGB.

Die Klagepartei trägt vor, die gerügte Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders unangemessen. Sei der Auslegung der beanstandenden Klausel sei im Verbandsprozess § 305 c Abs. 2 BGB umgekehrt anzuwenden. Soweit mehrere Auslegungsalternativen verblieben, sei von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führe, da maßgeblich in diesem Zusammenhang die kundenfeindlichste Auslegung sei.

Der Kläger meint, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aus den Urteilen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und vom 17.02.1986, Az.: II ZR 285/84 führe dazu, dass unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben die genannte Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkasse derart eingeschränkt werden müsse, dass jedenfalls die Forderungen, denen ein Einwand nicht entgegenstehe, von dem Aufrechungsverbot ausgeschlossen seien. Da folglich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben es geboten sein könne, die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweiste, führe dazu, dass die Klausel unwirksam sei, da sie jedenfalls den Kunden unangemessen benachteilige und auch gegen das Transparenzgebot verstoße.

Darüber hinaus meint der Kläger, dass die Klausel die nach § 215 BGB zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung schlicht leerlaufen lasse. Es sei üblich, dass der Verwender Gegenforderungen bestreite. Dann habe aber der Kunde nur die Möglichkeit, seine Forderung vor Gericht bis zur Rechtskraft durchzusetzen. In diesem Prozess würde der Verwender zunächst die Verjährung einwenden, mit der zwingenden Folge, dass der Prozess für den Kunden verloren gehe.

Die Klagepartei meint ferner, dass Wiederholungsgefahr besteht, da die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde.

Die Klagepartei beantragt daher;

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen, im Kapitel „Kontokorrentkunden und andere Geschäfte“ der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 11 „Aufrechnung und Verrechnung“ zu (1) „Aufrechnung durch den Kunden“: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,

und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Dem Kläger wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagtenpartei beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klausel dem Wortlaut des § 309 Nr. 3 BGB entspricht und auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie von der Klagepartei bereits zitiert, entschieden sei, dass diese Klausel wirksam sei und keine Bedenken bestehen. Diese Klausel trage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute dahingehend Rechnung, dass sie davor geschützt werden sollen, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht.

Die Beklagte meint, dass zudem nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Prozess treuwidrig sei, wenn beide Forderungen entscheidungsreif seien. Aufgrund ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sei also der Kunde, der Inhaber einer verjährten, aber nach § 215 BGB aufrechenbaren Gegenforderung sei, nicht gehindert, hiermit gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen. Die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit in Folge der streitgegenständlichen Klausel hindere den Kunden nicht an der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klagepartei ergibt sich aus § 1 UKlaG, §§ 305, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1.

Nach Auffassung der Kammer verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen das Transparenzgebot.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. hierzu Grüneberg a. a. O. § 307 Rn. 20 ff.). Die Auslegung einer Klausel hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (vergleiche hierzu BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08).

Zumindest in kundenfeindlichster Auslegung ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, dass es im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot insoweit eine Einschränkung gibt, die durch die höchst richterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen beiden Entscheidungen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und I ZR 110/85 vom 26.02.1987 entwickelt wurde, dass es unter der Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist.

Die derzeitige Formulierung der Klausel lässt eine solche Einschränkung nicht zu. Für den nicht rechtskundigen Verbraucher folgt aus der Klausel, ihre Wirksamkeit unterstellt, dass mit seitens der Sparkasse bestrittenen Forderungen generell nicht aufgerechnet werden kann.

Ebenso nicht erkennbar ist für den nicht rechtskundigen Verbraucher, dass verjährte Forderungen, die nach § 215 BGB dann zur Aufrechnung gestellt werden können, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, durch diese Klausel nicht ausgeschlossen sind.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf § 500 Abs. 2 BGB ein durchaus in der Praxis denkbarer Fall, der einen Verbraucher davon abhalten kann, eine entsprechende Aufrechnungserklärung abzugeben.

Unter Berücksichtigung dieser Verständnismöglichkeiten ist die Klausel daher aber intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGS unwirksam.

2.

Nicht zu berücksichtigen war dabei im Verbandsverfahren das Argument der Beklagten, dass die Klausel im Einzelfall aber durch entsprechende richterliche Anwendung der höchst richterlichen Rechtsprechung wirksam ist und, dass die Sparkassen diese höchst richterliche Rechtsprechung von sich aus beachten und daher solche. Fälle nicht praxisrelevant würden.

Der Maßstab im Verbandsverfahren nach § 1 UKlaG ist ein anderer.

Im Vergleich zur konkreten Rechtmäßigkeitskontrolle zwischen Kunden und Verwender wird nach § 1 UKlaG tendenziell ein engerer Prüfungsmaßstab bestimmt. Aus § 305 c Abs. 2 BGB wurde der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung von AGB im abstrakten Kontrollverfahren entwickelt Im Verbandsklageverfahren werden die Klauseln unabhängig vom Einzelfall anhand der §§ 305 ff. BGB auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft (siehe hierzu Micklitz, Münchner Kommentar, ZPO, § 1 UKlaG, 4. Auflage 2013, Randnr. 8 ff.).

Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, also die für den Kunden ungünstigste objektive Auslegung und der so ermittelte Klauselinhalt erst dann nach §§ 307-309 BGB zu überprüfen. Damit kommt der Klausel die Bedeutung zu, die ihr unter Einhaltung des Wortsinns, ausgerichtet an der Vertragswirklichkeit unter Ausschluss fernliegender Überlegungen gegeben werden kann (Micklitz a. a. O. Rn. 17).

So liegt der Fall aber hier. Auch wenn berechtigte Interessen der Sparkasse an der Verwendung dieser Klausel auf der Hand liegen, ist doch eine Präzisierung des Wortlauts dahingehend erforderlich, dass die durch die richterliche Rechtsprechung gefundene Einschränkung des absoluten Aufrechnungsverbotes für den Verbraucher erkennbar Eingang findet.

Nach alledem war dem Klageantrag stattzugeben.

II.

Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 UKlaG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftandrohung erfolgt aus § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage im § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 18/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/01 Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________
published on 21/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________
published on 17/11/2015 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 7 O 902/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.11.2015 In dem Rechtsstreit Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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published on 28/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015, Az. 7 O 902/15, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen
published on 17/11/2015 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 7 O 902/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.11.2015 In dem Rechtsstreit Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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Annotations

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.