1. Die Kläger und Berufungsführer begehren die weitere Verurteilung der beklagten Fluggesellschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, im folgenden „VO“ oder „Verordnung“). Sie buchten für den 29.03.2015 einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Nürnberg nach Paris/Charles de Gaulle (AF 1011) und einen Weiterflug am selben Tag von Paris/Orly (AF 0766) nach Pointe-à-Pitre (Guadeloupe, Frankreich). Der Flug nach Paris sollte den Flughafen Charles de Gaulle planmäßig um 12:00 Uhr erreichen, hatte aber eine Verspätung von drei Minuten. Der Weiterflug sollte um 15:25 Uhr vom Flughafen Orly erfolgen und in Pointe-à-Pitre um 17:55 Uhr eintreffen. Meldeschlusszeit für den Flug war um 14:25 Uhr. Die Kläger erreichten den Flughafen Orly um 14:55 Uhr. Die Weiterbeförderung wurde ihnen verweigert, da sie zu spät eintrafen. Sie wurden am nächsten Tag weiterbefördert und erreichten Pointe-à-Pitre erst am 30.03.2015 um 14:30 Uhr.
Für den Transfer zwischen den Pariser Flughäfen betreibt die Beklagte einem jedermann offenen Pendelbusservice. Für seine Nutzung sind getrennte Fahrscheine zu erwerben. Die Kläger erhielten diese Fahrscheine als Passagiere auf dem Flughafen Charles de Gaulle von der Beklagten kostenlos. Die Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass sie ihr Gepäck zwischen den Flughäfen selbst befördern müssen, obwohl sie bereits in Nürnberg für beide Flüge eine Bordkarte erhalten hatten.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 190,30 Euro an den Beklagten zu 1) nebst Zinsen als Schadensersatz für Übernachtungskosten in Paris. Die Beklagte habe ihre aus dem Beförderungsvertrag resultierende Nebenpflicht verletzt, den reibungslosen Transfer der Kläger zwischen den Pariser Flughäfen zu gewährleisten. An den Schaltern der Beklagten am Flughafen Charles de Gaulle seien keine Gutscheine für den Pendelbus vorhanden gewesen, so dass die Beklagten erst umständlich ein Büro aufsuchen mussten. Die Pendelbusse seien überfüllt gewesen. Die Beklagte habe es versäumt darauf zu reagieren und mehr Busse einzusetzen. Schließlich habe es die Beklagte zusätzlich versäumt, an den Haltestellen des Pendelbusses zu überprüfen, ob dort besonders eilige Passagiere warten und diese prioritär zu befördern.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, soweit die Kläger daneben Ausgleichszahlungen nach der VO begehrten. Die Verspätung der Kläger sei keine Folge einer Verspätung der gebuchten Flüge, sondern des Transfers zwischen den Flughäfen gewesen. Die Weigerung der Beklagten zur Weiterbeförderung am gleichen Tag sei berechtigt erfolgt, da die Beklagten zu spät am Flughafen Orly eintrafen.
2. Die Berufung macht geltend, den Klägern stünden neben dem Schadensersatz noch Ausgleichsleistungen von 1.600 Euro nach Art. 5 i.V.m. Art. 7 VO zu. Das Amtsgericht habe die Kernfrage offen gelassen, nämlich ob ein „einheitlicher Flug“ im Sinne der Verordnung vorliege. Dies sei der Fall, da ein einheitlicher Flugreisevertrag mit einer Umsteigeverbindung vorliege, beide Strecken unter einem Buchungscode erfolgten und nur ein Ticket mit gleicher Ticketnummer ausgestellt wurde und am Flughafen Nürnberg nur eine einheitliche Bordkarte mit den Daten beider Flüge ausgestellt worden sei. Auch sei der Flughafenwechsel in Paris nur mit dem Pendelbusservice möglich den die Beklagte betreibe, dessen Benutzung die Beklagte ihren Passagieren auch kostenlos zur Verfügung stellte und dessen Fahrscheine normalerweise bereits am Abflughafen Nürnberg ausgegeben werden. Der EuGH habe in der Entscheidung „Air France/Folkerts“ entschieden, dass eine Verspätung eines Zubringerfluges von weniger als drei Stunden einen Ausgleichsanspruch auslösen, wenn dadurch der Weiterflug verpasst und so eine Verspätung von mehr als drei Stunden ausgelöst werde. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des EuGH Sinn und Zweck der Verordnung die Sicherstellung eines hohen Schutzstandards der Fluggäste. Jedenfalls bestehe aber auch ein Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 VO, weil den Beklagten zu Unrecht der Weiterflug verweigert worden sei. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 12.05.2016 verwiesen (vgl. Bl. 62 ff. d. Akten).
3. Diese Berufungsangriffe dringen nicht durch. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlungen zu Recht abgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil weist weder eine Rechtsverletzung auf, noch bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, noch werden von der Berufung neue Tatsachen vorgebracht, die eine Abänderung des Urteils rechtfertigen (§§ 513, 529, 546 ZPO).
a) Ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung (Art. 5 Abs. 1, Art. 7 VO) besteht nicht.
(1) Die von den Klägern gebuchten Flüge wurden nicht annulliert. Unter Annullierung ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges zu verstehen (Art. 2 Abs. „l“ VO). Die Beklagte hat am 30.03.2015 beide der von den Beklagten gebuchten Flüge durchgeführt.
(2) Der Begriff der „Annullierung“ in Art. 5 Abs. 1 VO kann auch nicht über den Wortlaut der in Art. 2 Abs. „l“ VO enthaltenen Definition dahingehend ausgelegt werden, dass unter „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges“ auch der Fall erfasst wird, in welchem ein Flug vom Luftfahrtunternehmen zwar wie geplant durchgeführt wird, der Fluggast daran aber nicht teilnimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für das Vorliegen einer Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO darauf an, ob dass das Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgibt. So hat der EuGH beispielsweise in der auch von den Klägern bemühten Entscheidung Sturgeon v. Condor und Böck/Lepuschitz v. Air France SA gerade auf die Aufgabe der Flugplanung durch das Luftfahrtunternehmen abgestellt, um das Vorliegen einer Verspätung von dem einer Annullierung abzugrenzen (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432, Rn. 34). Dies ergibt nur Sinn, wenn der Begriff der Annullierung im Sinne von Art. 2 Abs. „l“ einheitlich für alle Fluggäste auszulegen ist und es keine Rolle spielt, ob ein bestimmter Fluggast daran teilgenommen hat oder nicht. Mit anderen Worten, ein Flug ist entweder für alle Fluggäste annulliert oder eben nicht.
b) Ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung (Art. 7 Abs. 1 VO analog) besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben Luftfahrunternehmen über den Wortlaut der Verordnung Ausgleichszahlungen analog Art. 7 Abs. 1 VO zu leisten, wenn Fluggäste durch eine Verspätung einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden erleiden (EuGH, a.a.O., Rn. 61; EuGH, Urteil v. 23.10.2012, Az. C-629/10 und C-581/10, Rn. 40; Schmid/Degott/Hopperdietzel, Kommentar zur VO, Art. 6, Rn. 15). Der EuGH hat dies u.a. mit dem Ziel der VO begründet, ein möglichst hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ein Ausgleichsanspruch der Kläger ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die gebuchten Flüge zum geplanten Zeitpunkt gestartet wurden. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO analog setzt keine Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 a)-c) voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.2013, Az. C-11/11, Rn. 47 - „Air France v. Folkerts“; BGH, Beschluss v. 19.07.2016, Az. X ZR 138/15, Rn. 13). Die Kläger haben vorliegend Point-à-Pietre über 20 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, so dass eine erhebliche Verspätung vorlag.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen scheidet aber deswegen aus, weil die Verspätung nicht kausal auf eine Verspätung der gebuchten Flüge zurückzuführen ist. Die Verspätung des Zubringerflugs von Nürnberg um drei Minuten war für das Verpassen des direkten Anschlussfluges in Paris/Orly aufgrund der minimalen Verzögerung nicht kausal. Das verspätete Eintreffen auf dem Flughafen Paris/Orly wurde vielmehr schuldhaft von der Beklagten durch den Transfer zwischen den Pariser Flughäfen verursacht, da die Beklagte die Kläger nicht rechtzeitig mit Fahrscheinen für die Pendelbusse versorgte und das Funktionieren des Buspendelservice nicht sicherstellte. Für dieses Versagen muss die Beklagte zwar haften, wie das Amtsgericht völlig zu Recht festgestellt hat, jedoch führt es nicht zu Ausgleichsansprüchen nach der VO.
Dafür ist folgendes ausschlaggebend:
(1) Die Verspätung der Kläger wurde nicht durch Umstände ausgelöst, die mit der Planung oder der Durchführung der von den Klägern gebuchten Flüge verbunden waren. Vielmehr war Ursache für das Verpassen des Anschlussfluges in Paris/Orly eine Folge des misslungenen Bustransfers der Kläger und damit ein rein bodengebundener Umstand, welcher die Durchführung des Fluges von Paris/Orly nach Point-à-Pietre selbst überhaupt nicht betraf.
(2) Der Transfer zwischen den Pariser Flughäfen war nicht Teil des Beförderungsvertrages mit der Beklagten. Die eingesetzten Pendelbusse werden zwar von der Beklagten betrieben, stehen jedoch jedermann zur Benutzung offen. Für die Nutzung des Pendelservice ist der Erwerb einer Fahrkarte erforderlich. Zwar stellt die Beklagte ihren Fluggästen dafür einen Gutschein zur Verfügung, so dass die Kläger die Fahrkarten gratis erwerben konnten. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Serviceleistung der Beklagten, durch welche der Pendelservice nicht Teil des Beförderungsvertrages wird. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Konstellation, dass ein bodengebundener Transfer zwischen zwei Flughäfen oder innerhalb eines Flughafens im Verantwortungsbereich eines Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
(3) Den Klägern war auch bewusst, dass der Transfer zwischen den Pariser Flughäfen nicht von der Beförderungsleistung der Beklagten umfasst war. Zum einen wurden sie darauf von der Beklagten hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass sie deswegen ihr Gepäck am Flughafen Charles de Gaulle entgegennehmen und am Flughafen Orly neu aufgeben mussten. Zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagte diesen Transfer grundsätzlich nicht anbietet. So verweist die Beklagte die Fluggäste beispielsweise auch auf ihrer Internetplattform für den Transfer auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel (…).
(4) Entgegen der Rechtsansicht der Kläger gebietet auch der Umstand, dass die VO dem Ziel dient, ein möglichst hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der VO), keine Auslegung von Art. 7 der Verordnung dahingehend, dass Ausgleichsleistungen für eine durch Verpassen des Anschlussfluges verursachte, erhebliche Verspätung zu zahlen sind, wenn dieser aufgrund einer Verzögerung des Transfer zu einem Anschlussflug verursacht wird und dieser nicht in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fällt.
i. Der Europäische Gesetzgeber wollte Luftfahrtunternehmen durch die VO nicht zur Zahlungen von Ausgleichsleistungen verpflichten, wenn die sie auslösenden Umstände von dem betreffenden Luftfahrunternehmen nicht hätten vermieden werden können (vgl. Erwägungsgründe Nr. 12 und Nr. 15 der Verordnung). Daher sieht Art. 5 Abs. 3 VO auch vor, dass bei der Annullierung von Flügen aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlungen zu erbringen sind. Da der Transfer zwischen den Flughäfen vom Beförderungsvertrag mit der Beklagten nicht umfasst war, liefe seine Einbeziehung im Sinne eines „einheitlichen Fluges“ auf ein unvereinbare Haftungserweiterung hinaus, da das Luftfahrtunternehmen dann für Umstände haften müsste, welche Dritte verschuldet haben, auf welche die es selbst aber gar keinen Einfluss hatte. Es stand den Klägern frei, wie sie den Transfer vollziehen. Sie hätten beispielsweise auch mit dem Taxi fahren können. Eine solche Auslegung widerspräche im Übrigen auch Art. 19 S.2 des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999), das eine Exkulpationsmöglichkeit des Luftfrachtführers bei Verspätungsschäden vorsieht. Das Montrealer Übereinkommen ist als integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung bei der Auslegung der Richtlinie zu beachten (vgl. EuGH, Urteil v. 10.01.2006, C-344/04, Rn. 36 - „International Air Transport Association and European Low Fares Airline Association v. Department for Transport“).
ii. Gegen die Einbeziehung des Transfers spricht auch die Systematik der Verordnung. Nach ihr wird ein Flug grundsätzlich von einem Flughafen angetreten. Dies wird beispielswiese am Wortlauft von Artikel 3 Abs. 1 deutlich, aber auch durch die Beschränkung der Anwendbarkeit auf Motorluftfahrzeuge mit festen Tragflächen in Art. 3 Abs. 4. Die Verordnung erfasst daher den bodengebundenen Transport zu einem Flughafen grundsätzlich nicht.
iii. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Kläger ist nicht gegeben. Den Klägern war bekannt, dass sie den Transfer zwischen den Flughäfen eigenverantwortlich organisieren mussten. Sie konnten sich schon vor Buchung der Reise darauf einstellen und hatten insbesondere auch die Möglichkeit, die mit dem Transfer verbundenen Schwierigkeiten durch Wahl einer anderen Fluggesellschaft oder Reiseroute zu vermeiden.
iv. Die Rechtsprechung des EuGH zur Verspätung direkter Anschlussflüge, insbesondere in der Rechtssache „Air France v. Folkerts“ (a.a.O.), ist auf den vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht übertragbar. Zunächst liegt schon kein direkter Anschlussflug vor, da die Kläger in Paris auf einem Flughafen ankamen und von einem anderen Flughafen abflogen. Entsprechend war zwischen den Flügen ein Zeitraum von mehr als drei Stunden vorgesehen und das Gepäck musste selbst entgegengenommen und neu aufgeben werden.
Weiter lag keine Verspätung des Zubringerflugs vor. Die dreiminütige Verspätung hatte auf den Transfer keine Auswirkungen. In dem der Rechtssache „Folkerts v. Air France“ zugrundeliegenden Fall war der Zubringerflug bereits beim Start um 2,5 Stunden verspätet und der Anschlussflug konnte nicht erreicht werden.
v. Eine analoge Anwendung von Art. 7 VO auf den vorliegenden Fall im Sinne der von der Berufung geforderten Einordnung des Transfers als Teil eines „einheitlichen Fluges“ liefe zudem auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinaus. Die VO sieht nach ihrem Wortlaut bei großen Verspätungen schon keine Ausgleichsleistungen vor. Der Europäische Gesetzgeber hatte bei ihrer Verabschiedung davon mit Absicht abgesehen (vgl. Verordnungs-Entwurf der Europäischen Kommission vom 21.12.2001, KOM (2001) 784, 2001/0305 (COD), Nr. 23). Die vom EuGH vorgenommene analoge Anwendung von Art. 7 VO ist daher in der Literatur teilweise auf Ablehnung gestoßen (vgl. die Nachweise bei Schmid/Degott/Hopperdietzel, Kommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Art. 6, Rn. 15 und 19). Eine noch weitere Ausweitung des Anwendungsbereiches von Art. 7 der Verordnung durch eine Auslegung des Begriffes Flug als „einheitlicher Flug“ inklusive von Transferleistungen, welche das Luftfahrunternehmen nicht schuldet, würde angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Intention der Europäischen Kommission den Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sprengen.
c) Auch ein Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3, 7 VO besteht nicht, da sich die Kläger erst nach Abschluss der Meldeschlusszeit am Flughafen Paris/Orly einfanden. Das Amtsgericht hat dabei zu Recht ausgeführt, dass es für Art. 4 VO irrelevant ist, ob ein Fluggast wegen eines Organisationsverschuldens des Luftfahrtunternehmens zu spät erscheint. Entscheidend ist, dass die Kläger nicht rechtzeitig am Flughafen erschienen. Das rechtzeitige Eintreffen der Fluggäste vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenenfalls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor allem aber bezweckt die Abfertigungszeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO, das Reisegepäck eines Passagiers so rechtzeitig in Empfang nehmen zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss (BGH, Urteil vom 28. August 2012, Az. X ZR 128/11 - Rn. 17, juris). Nachdem die Kläger verspätet erschienen und ihr Gepäck noch nicht aufgegeben war, erfolgte die Verweigerung des Weiterfluges durch die Beklagte daher mit vertreten Gründen, so dass ein Ausgleichsanspruch ausscheidet.
4. Im Hinblick auf die offensichtlich nicht bestehenden Erfolgsaussichten des Berufungsvorbringens empfiehlt die Kammer zu prüfen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten wird. Auf die mit einer Rücknahme der Berufung verbundene Kostenersparnis durch Reduktion von vier auf zwei Gerichtsgebühren wird hingewiesen.