Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss, 05. Juli 2016 - 14 S 6933/15 WEG

published on 05/07/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss, 05. Juli 2016 - 14 S 6933/15 WEG
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 20.08.2015, Az. 4 C 5/14 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

1.

Durch Endurteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. Opf. vom 20.08.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wurden die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 04.06.2014 zu dem Tagesordnungspunkt 1b „Wahl je eines Tiefgaragenvertreters“, dem Tagesordnungspunkt 6 (a - c) „Vergabe der Arbeiten zur Sanierung der Tiefgarage“, dem Tagesordnungspunkt 7 „Sonderumlage“, dem Tagesordnungspunkt 9 „Genehmigung der Jahresabrechnung 2012“, dem Tagesordnungspunkt 10 „Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2012“ und dem Tagesordnungspunkt 11 „Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2012“ für ungültig erklärt.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014, in der die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden seien, sei, nachdem der Kläger die Versammlung verlassen habe, nicht mehr beschlussfähig gewesen, weil weniger als die Hälfte der Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen seien.

Gemäß § 16 Ziff. 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung sei die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn „mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist“. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe damit in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 25 Abs. 3 WEG enthaltene Regelung zur Beschlussfähigkeit durch eine andere Regelung zu ersetzen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit habe daher nach dem Kopfzahlprinzip zu erfolgen, der Wortlaut der Gemeinschaftsordnung sei insoweit eindeutig.

Bei der Fassung der angefochtenen Beschlüsse seien, nachdem der Kläger, der zusätzlich fünf weitere Wohnungseigentümer wirksam vertreten habe, die Eigentümerversammlung zuvor verlassen hatte, nurmehr 61 der 127 Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen. Dieser formale Mangel führe zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sei nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung zu den Pflichten eines GmbH-Gesellschafters, wonach dieser sich treuwidrig verhalte, wenn er einerseits die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch einen Boykott selbst herbeiführe, sich andererseits dann aber im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die nachfolgend gefassten Beschlüsse auf die fehlende Beschlussfähigkeit berufe, sei nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch sein Verlassen der Eigentümerversammlung die weiteren Beschlussfassungen boykottieren habe wollen. Dies würde voraussetzen, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Verlassens der Eigentümerversammlung bekannt war, dass er durch seinen Weggang die Beschlussunfähigkeit der Eigentümerversammlung herbeiführen würde und dies auch wollte. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Im Protokoll der Eigentümerversammlung sei festgehalten, dass die Versammlung auch nach dem Weggang des Klägers weiterhin beschlussfähig sei. Die Verwaltung sei offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass Beschlussfähigkeit gegeben sei und habe die Versammlung deshalb fortgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit zum Zeitpunkt seines Weggangs besser habe einschätzen können als der Versammlungsleiter, der anders als der Kläger zur Feststellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheitslisten und Vollmachten zur Verfügung hatte, ergäben sich hieraus gerade nicht.

Die Beschlussunfähigkeit wirke sich auch auf sämtliche gefasste Beschlüsse aus. Es werde letztlich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal gewesen sei. Diese Vermutung könne nur dadurch widerlegt werden, dass der Nachweis erbracht werde, dass die Beschlüsse mit Sicherheit auch ohne den formellen Fehler in gleicher Weise gefasst worden wären. Diesen Nachweis habe die Beklagtenseite nicht führen können. Dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Versammlung auch bei Anwesenheit des Klägers ebenso abgestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Mit der Berufung, die auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage hinsichtlich der Anträge auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 (a - c), 7, 10 und 11 sowie des Beschlusses zu dem Tagesordnungspunkt 9, soweit dieser nicht nur hinsichtlich der Putz- und Hausmeisterkosten für ungültig erklärt wurde, gerichtet ist, wird geltend gemacht, die Teilungserklärung sei nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, dass ein Wechsel vom Wertprinzip zum Kopfprinzip gewollt gewesen sei. Denn die Hälfte der Eigentümer lasse sich nicht nur nach dem Kopfprinzip sondern auch nach dem Wertprinzip feststellen. Nachdem die gesetzliche Regelung bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit von dem Wertprinzip ausgehe, hätte es in der Gemeinschaftsordnung des Zusatzes bedurft, dass die „Hälfte“ abweichend von dem gesetzlichen Normalfall nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Köpfen zu bestimmen sei. Da es an diesem Zusatz fehle, sei die Hälfte entsprechend der gesetzlichen Regelung nach Miteigentumsanteilen zu bestimmen. Da auch nach Verlassen des Klägers und Berufungsbeklagten mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder durch Vollmacht vertreten gewesen seien, sei die Versammlung beschlussfähig gewesen. Außerdem sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich.

Aus den besonderen Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander erwachse insbesondere die Verpflichtung zur Herbeiführung notwendiger Beschlüsse. Auch aus § 21 Abs. 4 WEG ergebe sich ein Anspruch auf Mitwirkung der einzelnen Eigentümer. Aus der besonderen Treuepflicht resultiere beispielsweise auch, dass ein Wohnungseigentümer sich auf einen formellen Mangel - beispielsweise eine verkürzte Ladungsfrist - gemäß § 242 BGB nicht berufen könne. Der Fall, dass ein Eigentümer eine bereits begonnene Versammlung ohne erkennbaren Grund verlasse, könne nicht anders zu entscheiden sein.

Soweit das Erstgericht auf die Möglichkeit einer Zweitversammlung verweise, wären damit weitere Kosten und insbesondere hinsichtlich der Sanierung der Tiefgarage weitere Verzögerungen verbunden.

Die ständige Rechtsprechung, wonach zu vermuten sei, dass formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse ursächlich seien, widerspreche der Normentheorie, nach der jeder das zu beweisen habe, was für ihn günstig sei.

3.

Indessen vermag dies der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO ist gegeben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Solches ist nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Erstgericht entschieden, dass die Eigentümerversammlung bei den Abstimmungen zu den streitgegenständlichen Beschlüssen nicht (mehr) beschlussfähig war und die Beschlüsse daher für ungültig erklärt. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Erstgerichts und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen.

3.1.

Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach sich aus der Teilungserklärung ergebe, dass die Abstimmung in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Kopfzahlprinzip zu erfolgen hat, ist nicht zu beanstanden. Ausdrücklich nimmt die in § 16 Ziff. 4 der als Bestandteil der Teilungserklärung vom 24.05.1993 geltenden Gemeinschaftsordnung darauf Bezug, dass die Eigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist.

Bei der Auslegung der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (allgemeine Meinung, z. B. BGH, 16.11.2012, V ZR 9/12 NJW 2013, 681, m. w. N.).

Die an diesem Maßstab ausgerichtete Auslegung führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass es vorliegend auch für einen unbefangenen Beobachter nicht darauf ankommen kann, wie viele Miteigentumsanteile die in der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer inne haben, sondern deren Anzahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gesamtzahl der Eigentümer maßgeblich ist, also bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit das Kopfzahlprinzip gilt. Danach war die Eigentümerversammlung bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen nicht mehr beschlussfähig.

3.2.

Richtig hat das Erstgericht auch gesehen, dass dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anzulasten ist.

Ganz grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und zur Mitwirkung an der Willensbildung nicht verpflichtet (BGH, 17.10.2014, V ZR 9/14, NJW 2015, 613). Soweit im Einzelfall von einer Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer aufgrund der gegenseitigen Treuepflicht auszugehen ist, liegt ein solcher Ausnahmefall jedenfalls hier nicht vor.

Dass hinsichtlich der Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 7, 9, 10 und 11 Besonderheiten vorlägen, die eine Mitwirkung aufgrund der Treuepflicht des Klägers zwingend geboten erscheinen lassen würden, behaupten selbst die Beklagen nicht und ist angesichts dieser Beschlussgegenstände auch nicht ersichtlich.

Auch die von den Beklagten dargestellte Historie der Tiefgaragensanierung lässt nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund einer ihn treffenden Treuepflicht vorliegend verpflichtet gewesen wäre, weiterhin an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, um eine (positive) Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 6 zu ermöglichen. Denn gerade weil die Tiefgaragensanierung schon seit dem Jahre 2007 im Raum stand, dann aber offenbar - aus welchen Gründen auch immer-nicht vorrangig betrieben und zeitnah umgesetzt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Beschlussfassung über die Durchführung der Sanierung zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum einzelner Sondereigentümer zwingend erforderlich und daher eine weitere Mitwirkung durch den Kläger geschuldet war. Im Übrigen kann bei der Beurteilung, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen ist, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Eintritt der Beschlussunfähigkeit - auch dies hat das Erstgericht richtig gesehen - offenbar seitens des Klägers keineswegs bezweckt war. Selbst der Vertreter der WEG-Verwalterin, der als Versammlungsleiter fungierte, ging ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung davon aus, dass diese weiterhin beschlussfähig sei, der Kläger wurde also auch nicht etwa darauf hingewiesen, dass - soweit er nicht weiter an der Versammlung teilnehme - wichtige Beschlüsse nicht mehr gefasst werden könnten.

Von einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Klägers kann daher nicht ausgegangen werden.

3.3.

Und schließlich hat das Erstgericht zutreffend entscheiden, dass sich die mangelnde Beschlussfähigkeit auch auf die angefochtenen Beschlüsse ausgewirkt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung in der Literatur führt ein formeller Beschlussmangel zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn das Beschlussergebnis auf dem formellen Fehler beruht (nur beispielhaft: BGH, 07.03.2002, V ZB 24/01, NJW 2002, 1647; Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsrecht, 13. Aufl., Rn. 185 ff. zu § 23 WEG). Die Kausalität zwischen dem formellen Mangel und dem Beschlussergebnis wird widerlegbar vermutet (u. a. BGH, a. a. O., Tz. 30; OLG Hamburg, ZMR 2007, 550). Die Vermutung ist widerlegt, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei Nichtvorliegen des formellen Fehlers so gefasst worden wäre.

Die Kammer sieht keine Veranlassung von diesen Rechtsgrundsätzen, die auch durch das Landgericht Nürnberg-Führt in ständiger Rechtsprechung vertreten werden, abzurücken. Diese Grundsätze gelten auch und gerade für den formellen Fehler der mangelnden Beschlussfähigkeit (z. B. OLG Frankfurt, 30.06.2003, 20 W 138/01, zitiert nach juris; Kümmel, ZMR2014, 763, 768). Das Festhalten an dieser Rechtsauffassung ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb geboten, weil es sich bei der Regelung der Beschlussfähigkeit um eine zentrale Schutzvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass die Meinungsbildung der Eigentümerversammlung in Anwesenheit eines bestimmten Mindestquorums der Eigentümer stattfindet. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschlussfähigkeit an das Kopfzahlprinzip gekoppelt wurde.

Da die Beklagten die Kausalitätsvermutung nicht widerlegen konnten, wurden die angefochtenen Beschlüsse durch das Erstgericht zu Recht für ungültig erklärt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit nicht zu beanstanden, die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten regt die Kammer an, eine Berufungsrücknahme in Betracht zu ziehen. Andernfalls ist beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis längstens 27.07.2016 Stellung zu nehmen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/03/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim
published on 17/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/14 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 21 Abs. 4, Abs
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.