Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 15. Okt. 2015 - 6 O 2628/15

published on 15/10/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 15. Okt. 2015 - 6 O 2628/15
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Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 6 O 2628/15

Im Namen des Volkes

Verkündet am 15.10.2015

gez. ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. H., B. Straße ..., N., Gz.: ...

gegen

...

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 folgendes

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.860,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt dass der Kläger an seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vom 07.04.2011, Nummer ..., mit einem Nettodarlehensbetrag von 70.000,00 € gerichtete Willenserklärung infolge Widerrufs nicht mehr gebunden und in der Folge dieser Vertrag rückabzuwickeln ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2015 zu bezahlen.

- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 77.840,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den wirksamen Widerruf von zwei Darlehensverträgen geltend.

Unter dem 25.03.2011/01.04.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen durch Buchgrund- schulden abgesicherten Darlehensvertrag (K 1, Nr. ... über einen Nennbetrag von 190.000,00 € (Nominalzinssatz 5,07%; Effektivzins 5,20%; Zinsbindung bis 30.03.2026).

Unter dem 29.03.2011 /07.04.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen durch Buchgrundschulden abgesicherten Darlehensvertrag (K 2, Nr. ...) über einen Nennbetrag von 70.000,00 € (Nominalzinssatz 4,85%; Effektivzins 4,99%; Zinsbindung bis 30.03.2026).

In beiden Fällen verwendete die Beklagte das Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010) - 0570 222.11 (V1). Der Vertragstext ist in 18 Punkte untergliedert, die jeweils eine Überschrift in Fettschrift aufweisen. Die Ziffern 12 bis 14 umgibt eine fettgedruckte Umrandung, der dort befindliche Text hat eine größere Schrift als der restliche Vertragstext. Unter Ziffer 14 findet sich mit der gleichsam in Fettschrift verfassten Überschrift „14. Widerrufsinformation“ die Belehrung über das Widerrufsrecht, die grafisch identisch ist mit der Textgestaltung bei den Ziffern 12 und 13. Im Text der Belehrung heißt es auszugsweise:

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung Innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

In der sich auf über drei Seiten erstreckenden Widerrufsinformation finden sich auch verschiedene Textpassagen mit Option zum Ankreuzen sowie kursiv gedruckte Anweisungen.

Unter dem 08.05.2014 zahlte der Kläger vorbehaltlos die offene Forderung aus dem Darlehensvertrag Nr. ... in Höhe von 162.088,97 € zurück. Darin war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.860,73 € enthalten (vgl. K 7 und K 8).

Mit Schreiben vom 03.09.2014 (K 3 und K 4) widerrief der Kläger beide Darlehensverträge, forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 19.09.2015 bzw. 26.09.2015 zur Anerkennung des Widerrufs, Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts und Rückabwicklung der Verträge auf.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.09.2014 (K 5) ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beklagten erfolglos eine weitere Frist bis zum 24.10.2014 gesetzt.

Das Darlehen Nr. ... ist noch nicht zurückgeführt.

Der Kläger behauptet, dass die in den Ziffern 12 bis 14 und die im Übrigen Vertragstext verwendeten Schriftgrößen identisch sind.

Er ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformationen fehlerhaft sind und er deshalb mangels Beginns des Laufs der Widerrufsfrist auch noch im Jahr 2014 die Verträge wirksam widerrufen konnte.

Da im Text seitenweise Passagen enthalten seien - u. a. mit Ankreuzoptionen, die die streitgegenständlichen Verträge gar nicht betreffen, und mit Ausfüllhinweisen für die Beklagte - erwecke die Widerrufsinformation insgesamt einen verwirrenden Gesamteindruck, der es dem Verbraucher übermäßig und unzulässig erschwere, sich über die Widerrufsmöglichkeiten zu informieren.

Rechtlich wäre zudem eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation geboten gewesen. Dies ergebe sich aus § 360 BGB a. F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. Die vom Gegner behauptete Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. gehe an der Gesetzessystematik vorbei.

Die Umrahmung der Ziffern 12 bis 14 genüge für eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht, weil sie sich neben der Widerrufsinformation in den Ziffern 12 und 13 auch auf weitere Informationen erstrecke und hierbei die Widerrufsinformationen untergehen würden.

Die Widerrufsinformationen seien zudem fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. nicht abschließend aufgezählt sind, sondern nur drei Beispiele aufgeführt werden und im Übrigen auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. verwiesen wird. Damit sei nicht klar, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Dem Verbraucher könne dabei nicht zugemutet werden, sich selbst die Pflichtangaben entlang einer Verweisungskette aus dem Gesetz herauszuarbeiten. Dies habe auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.05.2015, 17 U 334/15) richtig entschieden.

Wegen der Abweichungen vom Muster könne die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Die klägerischen Widerrufsrechte seien auch nicht verwirkt. Die Möglichkeit, auch nach langer Zeit das Widerrufsrecht auszuüben, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge einer fehlerhaften Belehrung. Es fehle am schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zumal sie die Situation selbst durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation herbeigeführt habe. Auf die Motivation des Verbrauchers für die Ausübung des Widerrufsrechts komme es überhaupt nicht an. Der Widerruf könne auch ganz ohne Begründung erklärt werden.

In prozessualer Hinsicht trägt der Kläger vor, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der von ihm erklärte und von der Beklagten nicht anerkannte Widerruf wirksam ist. Eine Leistungsklage sei nicht möglich, da er, der Kläger, im Saldo der Beklagten noch zur Zahlung verpflichtet sein werde, weil die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche der Beklagten diejenigen des Klägers übersteigen.

Der Kläger beantragt:

1. a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20.860,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2014 zu bezahlen.

b. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer durch den mit Schreiben vom 03.09.2014 erklärten Widerruf beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 4.313,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass wegen des Vorrangs der Leistungsklage für den Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Der Widerruf sei jeweils erst Jahre nach Fristablauf und damit erheblich zu spät erfolgt.

Die dem Kläger erteilten Widerrufsinformationen seien in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gewesen. Insbesondere sei es ihr gestattet gewesen, die Widerrufsinformationen mit einem „Baukastensystem“ auszugestalten. Für einen verständigen und unvoreingenommenen Verbraucher, auf den abzustellen sei, sei das System nicht verwirrend. Mit dem ersten Blick werde jeweils klar, dass neben dem grundlegenden, für alle Darlehensnehmer geltenden Belehrungstext die Möglichkeit bestehe, durch Ankreuzen eines Bausteins weitere Hinweise für besondere Vertragskonstellationen zu geben. Eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformationen sei nicht erforderlich gewesen. Das Deutlichkeitsgebot des § 360 BGB a. F. habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gegolten. Weder § 495 BGB noch Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sähen die deutliche Gestaltung der Widerrufsinformation als Voraussetzung für den Fristlauf vor. Nach der Gesetzeshistorie, dem Willen des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie sei die hervorgehobene und deutliche Gestaltung der Widerrufsinformation nur für die Gesetzlichkeitsfiktion Voraussetzung. Im Übrigen seien die Widerrufsinformationen (zusammen mit den Ziffern 12 und 13) gegenüber dem übrigen Vertragstext auch optisch hervorgehoben. Rechtlich sei es auch nicht erforderlich, alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der Widerrufsinformation aufzuführen. Es sei auch dem Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse zuzumuten, im Gesetz nachzulesen, welche Pflichtangaben geschuldet werden. Hinsichtlich des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. und der beispielhaften Aufzählung von drei Pflichtangaben entsprächen die Widerrufsinformationen zudem dem amtlichen Muster, das seinerseits Gesetzesrang habe. Ein Verweis mit lediglich beispielhafter Aufzählung von Pflichtangaben entspreche daher dem gesetzgeberischen Willen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass der Verbraucher die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß §§ 186ff. BGB selbst vorzunehmen habe und ihm die Berechnungsweise auch nicht zu erläutern sei. Für die Pflichtangaben könne nichts anderes gelten. Müssten in der Widerrufsinformation alle Pflichtangaben aufgeführt seien, führte dies zu erheblicher Unübersichtlichkeit und Intransparenz und der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufs wäre erst recht verfehlt.

Selbst bei Mängeln der Widerrufsinformation könne sie sich jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Abweichungen vom Muster hätten nicht zu inhaltlichen Änderungen geführt.

Der Kläger habe zudem aufgrund der Zeitspanne von mehr als 3,5 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf, der anschließend anstandslosen Bedienung des Darlehens sowie der zuvor erfolgten Ablösung des ersten Darlehens (gegen vorbehaltsloser Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) seine Widerrufsrechte verwirkt. Der Kläger habe genau gewusst, dass ihm zweiwöchige Widerrufsrechte zustehen und wann die Fristen zu laufen begonnen haben. Sie, die Beklagte, habe vor diesem Hintergrund nicht mehr damit rechnen müssen, dass in Zukunft noch widerrufen werde.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich. Einziges Motiv sei das stark gesunkene Zinsniveau. Dies widerspreche, zumal aufgrund vorliegend vereinbarter Zinsbindungen von jeweils über 15 Jahren, dem Grundgedanken der deutschen Festzinsfinanzierung. Das Widerrufsrecht solle dem Verbraucher keinesfalls die Möglichkeit einräumen, das wirtschaftliche Risiko gefallener Zinsen an den Darlehensgeber weiterzureichen.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 28.04.2015 zugestellt.

Eine förmliche Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben ganz überwiegend Erfolg (I. und II.). Eine teilweise Klageabweisung hat nur hinsichtlich des Ersatzes von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erfolgen.

Die Klagen sind zulässig.

Insbesondere fehlt es dem Kläger auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1b) nicht an einem Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 BGB, weil er sein Klageziel mit einer Leistungsklage effektiver erreichen könnte.

Der Kläger verfolgt mit seinem Feststellungsbegehren insbesondere das Ziel, zwischen den Parteien zu klären, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag das Rechtsverhältnis der Parteien nicht mehr regelt und der Kläger daher nicht mehr zur Rückführung des Darlehens nach den Regelungen des Darlehensvertrags verpflichtet ist. Genau hiergegen richtet sich die Nichtanerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Welche Ansprüche statt dessen zwischen den Parteien zur Rückerstattung der bereits ausgetauschten Leistungen bestehen, wird statt dessen auf Basis einer entsprechenden Abrechnung zu klären sein, die als solche den vorliegenden Rechtsstreit unnötig überfrachten würde. Auch wenn sich bereits abzeichnen würde, dass insbesondere die Berechnung des jeweils auf die Darlehensvaluta und die Annuitäten wechselseitig zu leistenden Nutzungsersatzes zwischen den Parteien umstritten ist, verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie aus Sicht des Gerichts nicht, den grundsätzlichen Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs gesondert im Wege der Feststellungsklage zu klären. Dies gilt im Streitfall jedenfalls deswegen, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag bislang nicht vollständig abgewickelt ist und daher auch die Entwicklung des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsersatz auch noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr von entscheidendem Gewicht, soweit der Kläger vorträgt, an der Erhebung einer Leistungsklage wegen der voraussichtlich höheren Gegenansprüche der Beklagten gehindert zu sein. Dem Kläger ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Eine Leistungsklage erscheint nicht als zielführend. Denkbar bliebe indes eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten im Zuge der Rückabwicklung nur noch einen bestimmten Betrag schuldet. Damit konkurrieren aber zwei Feststellungsklagen miteinander und nicht eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage, so dass sich auch insoweit aus dem Vorrang der Leistungsklage die Unzulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht ergeben kann.

Die Klagen sind auch ganz überwiegend begründet (1. und 2.). Eine teilweise Klageabweisung hat nur hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu erfolgen (3.).

1. Klageantrag 1 a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 25.03.2011 (K 1) einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.860,73 € (a. bis c).

Für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht mittlerweile kein Rechtsgrund mehr im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB.

Der Darlehensvertrag vom 25.03.2011 wurde wirksam widerrufen. Damit entfiel auch die Rechtsgrundlage für die zuvor von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung (aa. bis ee.).

Ein Widerrufsrecht des Klägers bestand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F.

bb. Der Kläger erklärte den Widerruf mit Schreiben vom 03.09.2014 (K 3).

cc. Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung am 03.09.2014 noch nicht infolge Ablaufs der 14-tägigen Widerrufsfrist erloschen. Der Fristlauf war vielmehr aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation überhaupt noch nicht in Gang gesetzt (vgl. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.)

Die streitgegenständliche Widerrufsinformation weist zwar keinen optischen Mangel ((1) und (2)), jedoch einen entscheidenden inhaltlichen Mangel auf ((3)). Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen ((4)).

(1) Nicht zu beanstanden, insbesondere nicht mit Blick auf die Pflicht zur Erteilung klarer und verständlicher Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, ist, dass die Pflichtangaben im Form eines „Kästchensystems“ oder „Baukastensystems“ erteilt wurden (vgl. bereits LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015, 6 O 6943/14; vgl. femer OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 80-90, zit. nach juris).

Der - insofern maßgebliche - durchschnittlich informierte Verbraucher als Darlehensnehmer ist aus dem täglichen Leben damit vertraut und beherrscht es als kommunikatives Instrumentarium, dass in formularmäßig vorgefertigten Erklärungen von mehreren Auswahlmöglichkeiten diejenigen, die gelten sollen, durch das Setzen eines Kreuzes in einem zu den jeweiligen Textteilen vorgesehenen Kästchen markiert werden, und im Umkehrschluss diejenigen Textteile, die trotz des Vorhandenseins eines entsprechenden Kästchens nicht angekreuzt werden, nicht gelten sollen.

Daher ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. in der Form erteilt werden, dass in einem Formular einzelne Textteile - die in jedem Fall gelten sollen - ohne entsprechende Ankreuzungsmöglichkeit aufgeführt werden und andere Textteile, die nur im Falle der Ankreuzung des jeweils dafür vorgesehenen Kästchen gelten sollen, als Auswahlmöglichkeiten aufgeführt werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird aus einem solchen Formular unschwer erkennen können, welche Textteile gelten sollen und welche Teile nicht.

Auch hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die streitgegenständliche Belehrung so gestaltet, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher auch im konkreten Fall unschwer erkennen konnte, welche Textteile gelten sollten. So ergibt sich, welche Textteile von der jeweiligen Ankreuzungsmöglichkeit erfasst sein sollten, unschwer daraus, dass der jeweilige Text auf dieselbe Satzhöhe eingerückt dargestellt wurde wie der unmittelbar nach dem jeweiligen Kästchen beginnende Text. Daraus kann unschwer erkannt werden, dass der auf dieser Einrückungsebene befindliche Text nur bei einer entsprechenden Ankreuzung gelten sollte, wohingegen der Text, der im Anschluss daran wieder auf die ursprüngliche Entfernung zum Seitenrand gerückt dargestellt wurde, unabhängig von der Ankreuzung gelten sollte. Dieses System der Darstellung wird sowohl innerhalb der Widerrufsinformationen als auch innerhalb des übrigen Vertragsformulars konsequent durchgehalten, weshalb sich dessen Bedeutung für einen durchschnittlich informierten Verbraucher bei einer nicht nur vollkommen oberflächlichen Betrachtung unschwer erschließen musste.

Der Verständlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in Parenthesen und kursiv gesetzte Hinweise hinter die jeweiligen Auswahlkästchen gesetzt hat. Unabhängig davon, ob der Verbraucher erkennen kann, dass es sich hierbei um Ausfüllhinweise für die Mitarbeiter der Beklagten handelt, ändern diese Hinweise - deren jeweilige inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stellt - weder etwas an der Verständlichkeit der Textpassagen selbst, noch daran, dass der Verbraucher erkennt, dass nur die Passagen gelten sollen, die durch das entsprechende Kreuz gekennzeichnet sind.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Verständlichkeit auch nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Widerrufsinformationen aufgrund des verwendeten Systems über drei Druckseiten erstrecken. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Informationen dabei keine zwei vollständigen Druckseiten des insgesamt siebenseitigen Vertragsformulars umfassen. Trotz der zwei Seitenumbrüche bleiben die Informationen und das dabei verwendete Darstellungssystem aus Sicht des Gerichts auch für einen durchschnittlich informierten Verbraucher erkennbar.

(2) Entgegen der klägerischen Ansicht ist, wie die Kammer bereits entschied (vgl. Urteil vom 30.07.2015, 6 O 214/15), ferner unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht optisch /grafisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags war die Einhaltung eines solchen Deutlichkeits- bzw. Hervorhebungsgebots keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation ((a) bis ((c)).

(a) Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wonach die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, fand im streitgegenständlichen Zeitraum auf Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung verwies (eingeschränkt) auf die Vorschriften der §§ 355 bis 359a BGB, nicht dagegen auf § 360 BGB. Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) und des Landgericht Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unter anderem auf § 355 BGB a. F. verwiesen und zugleich in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a. F. verwiesen wird. Denn in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. wird auf §§ 355-359a BGB a. F. nur mit der Maßgabe verwiesen, dass „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die „Widerrufsbelehrung“ wird also durch die „Pflichtangaben“ ersetzt. Damit entfällt aber auch die Widerrufsbelehrung als Anknüpfungspunkt in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. für den Verweis auf das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Allein dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung. Demnach bedeutet der Verweis in § 495 Abs. 2 BGB a. F. auf §§ 355-359 BGB mit bestimmten Maßgaben nicht, dass § 360 BGB ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr sei für die Anwendung des § 360 BGB im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 BGB überhaupt kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucksache 16/11643, Seite 83 Ii. Sp.).

(b) Aus der Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. folgt indes nicht im Umkehrschluss systematisch zwingend, dass sich die Pflicht zur Beachtung des Deutlichkeitsgebots nicht aus anderen Vorschriften ergeben kann.

(c) Eine solche Vorschrift, die die Geltung eines Deutlichkeitsgebots statuiert, ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht und der in den Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart, des Landgericht Ulm und auch des Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.05.2015, 17 U 334/15) vertretenen Auffassungen ergibt sich die Geltung des Deutlichkeitsgebots insbesondere nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ((aa) bis (dd)).

(aa) Der Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB spricht gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. Nach Absatz 1 müssen die Angaben, auch die Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, lediglich „klar und verständlich“ sein. Von einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts ist dagegen nicht die Rede.

Dies hat insofern Aussagekraft, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa in § 360 BGB auch in der damals geltenden Fassung, ausdrücklich von dem Erfordernis einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts spricht und damit zeigt, dass ihm die Differenzierung bekannt ist.

Die Entstehungsgeschichte zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bestätigt die wortlautgetreue Auslegung. Vorgenannte Bestimmungen wurden durch Art. 2 des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2355) in das EGBGB eingefügt. Aus Art. 4 und 10 der zugrunde liegenden Verbraucherkreditlinievom 23.04.2008 (2008/48/EG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Beleg gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. So sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende, im Einzelnen aufgezählte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ („in a clear, concise and prominent way“) (anhand eines repräsentativen Beispiels) zu nennen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sind dagegen gerade die dort näher bestimmten Pflichtangaben, die in Art. 247 §§ 3 und 6 Abs. 1 EGBGB in deutsches Recht umgesetzt wurden, lediglich „in klarer, prägnanter Form“ („in a clear and concise manner“) anzugeben. Eine „auffallende“ Art und Weise /Form der Darstellung wird also, anders als in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, gerade nicht gefordert. Stellte das nationale Recht trotzdem höhere Anforderungen, wäre dies nicht mit der mit der Verbraucherkreditrichtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung (vgl. Art. 22 Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG) vereinbar und damit europarechtlich unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch BT-Drucksache 16/11643, Seite 128 Ii. Sp.).

(bb) Die Geltung eines Deutlichkeitsgebots ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5 EGBGB.

In Satz 3 ist zwar bestimmt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten muss, die dem Muster in Anlage 7 entspricht und zusätzlich auch noch eine „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ aufweisen muss. Dies gilt aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut nur, um in den Genuss einer Gesetzlichkeitsfiktion zu gelangen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung als rechtmäßig fingiert wird. Allgemein beziehen sich die Sätze 3 und 5 nach ihrem eindeutigen Wortlaut inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen und Grenzen dieser Gesetzlichkeitsfiktion. Über die Voraussetzungen für eine von Anfang an rechtmäßige und damit von Anfang an ganz ohne Gesetzlichkeitsfiktion rechtswirksame Widerrufsbelehrung treffen die drei Sätze keine Aussage. Dies wird vom OLG Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) verkannt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eindeutig sei und das Landgericht daraus zutreffend ableite, dass eine grafische Hervorhebung geboten sei.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt den allein auf die Gesetzlichkeitsfiktion bezogenen Wortlaut: Die Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGBGB wurden mit Wirkung zum30.07.2010 neu eingefügt. Hintergrund war eine Aufforderung des Bundestags an die Bundesregierung, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, Seite 5). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen der Bundesregierung zu dem sodann vorgelegten Gesetzesentwurf auch ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Sätzen 3 und 4. Es findet sich insbesondere keine Ausführung zur Geltung eines Deutlichkeitsgebots bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, sondern eher ein Anhaltspunkt für das Gegenteil: Es wird hervorgehoben, dass mit der Notwendigkeit einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung der Musterformulierung im Vertragstext als Voraussetzung für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion ein Gleichklang mit den - für das Verbraucherdarlehen gerade nicht anwendbaren (siehe (a)) - §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 BGB in der damals neu geltenden Fassung erreicht wird. Hätte das Deutlichkeitsgebot dagegen nach der Auffassung des Gesetzgebers damals auch für die schon geltenden Verbraucherdarlehen-Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gegolten, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er den Gleichlauf gerade mit diesen Bestimmungen hervorhebt.

(cc) Der mit den Vorschriften zum Widerrufsrecht verfolgte Sinn und Zweck - die effektive Information des Verbrauchers - ist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht optisch /graphisch hervorgehoben ist.

Die Angaben im Vertrag haben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu sein. Weiter ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. Rz. 50, zit. nach juris). Von diesem ist zu erwarten, dass er sich den Vertragstext aufmerksam und vollständig durchliest. In diesem Zusammenhang stößt er unweigerlich auf die fettgedruckte Überschrift .14 Widerrufsinformation'1 und er wird somit unschwer in die Lage versetzt, sich in den folgenden Zeilen über die Voraussetzungen und Grenzen seines Widerrufsrechts zu informieren. Die Gefahr eines „Hinweglesens“ über die Widerrufsbelehrung durch den aufmerksamen Leser besteht nicht.

(dd) Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will. Damit kann im Interesse des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert wer

den, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll. (3)

Die Widerrufsinformationen weist jedoch einen wesentlichen inhaltlichen Mangel auf ((a) bis (c)). (a)

Der Beginn der Widerrufsfrist ist anhand des Textes der Widerrufinformation bestimmbar.

In der Widerrufsinformation ist unmissverständlich festgelegt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn (1) der Vertrag abgeschlossen ist und (2) der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Vom Erhalt der Pflichtangaben ist dabei auszugehen, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist für jeden - insofern maßgeblichen - durchschnittlich verständigen Verbraucher jedenfalls unter Heranziehung des Gesetzestextes des § 492 Abs. 2 BGB der Beginn des Fristlaufs exakt bestimmbar.

Das Gericht kann deshalb dem Oberlandesgericht München (a. a. O. Rz. 34 zit. nach juris) nicht folgen, soweit es in einem obiter dictum unter Bezugnahme auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10) feststellte, dass nicht klar ist, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers anläuft, wenn in den Widerrufsinformationen die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgeführt sind. Insbesondere geht der Verweis auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl. Dort war auch für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht bestimmbar, wann der Fristlauf beginnt. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher, so der BGH-Senat, nicht richtig, weil nicht umfassend. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handle (vgl. BGH a. a. O. Rz. 12 zit. nach juris). Vorliegend verhält es sich grundlegend anders. Der Verbraucher kann sich Klarheit über den Fristbeginn verschaffen, wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.

(b) Die Widerrufsbelehrung ist im Grundsatz auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nur beispielhaft aufgeführt sind und es deshalb in aller Regel zur Bestimmung des Fristlaufs einer Lektüre des § 492 Abs. 2 BGB durch den Verbraucher bedarf (ebenso LG Landshut, Urteil vom 25.06.2015, 24 O 3659/14; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015, 16 U 151/14).

Es handelt sich um eine Wertungsfrage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Der Gesetzgeber hat diese Frage speziell zu der hier interessierenden Normverweisung dahingehend entschieden, dass dies dem Verbraucher zuzumuten ist. Denn mit dem Muster 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a. F. empfahl der Gesetzgeber selbst - und nicht etwa nur der Verordnungsgeber wie bei § 14 BGBIn-foV - eine rein exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation („z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Fristen (vgl. Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10 Rz. 26 zit. nach juris und Urteil vom 27.04.1994, VIII ZR 223/93, Rz. 22 zit. nach juris). Es reicht demnach aus, dass das das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, sei, so der BGH, nicht notwendig. Auch für die Fristberechnung wird der Verbraucher mithin auf eigene Gesetzeslektüre verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. anderes gelten soll. Dabei wird nicht übersehen, dass in der Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB a. F. weiter verwiesen wird auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F. Es handelt sich indes um einen sehr kurz und sehr klar gefassten, mithin leicht verständlichen Verweis auf einen etwas längeren, gleichwohl auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorbildung noch zu bewältigenden und mühelos im Internet zugänglichen Normkomplex. Schlussendlich ist zu bedenken, dass das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in das Gegenteil zu verkehren (vgl. LG Münster a. a. O. Rz. 64 zit. nach juris).

(c) Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung eine abschließende Aufzählung aller Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der Widerrufsinformation nicht erforderlich ist, ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation gleichwohl gerade in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. zumindest missverständlich und damit fehlerhaft (ebenso LG Verden, Urteil vom 08.05.2015, 4 O 264/14).

Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht - wie im amtlichen Muster - „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a. F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB - nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrags ein Widerspruch. In der streitigen Widerrufsinformation werden als Pflichtangaben konkret zwei Angaben genannt, in Bezug auf die die dem Verbraucher abzuverlangende Gesetzeslektüre ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben handelt. Damit entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher Unsicherheit, wie damit umzugehen ist. Denkbar ist, dass die Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 als Beispiele für Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. bedeuten soll, dass auch diese Angaben für das vorliegende Vertragsverhältnis als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. gelten sollen mit der Folge, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Verbraucher auch die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erhalten hat. Denkbar ist aber auch, dass der exemplarischen Anführung der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll. Demnach soll der Verweis auf die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht den Kreis der Pflichtangaben erweitern, sondern nur einen Auszug dessen darstellen, was allgemein eine Pflichtangabe sein kann, auch wenn das in der Widerrufsinformation benannte Beispiel im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht als Pflichtangabe zum Tragen kommt. Diese von der Bank ohne Not und durch fehlende Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen geschaffene Unsicherheit kann nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko, wie mit der exemplarischen Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in die Widerrufsinformation rechtlich umzugehen ist, trägt die Bank.

(4) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen.

Die Beklagte nahm eine inhaltliche Änderung des Musters vor - und begründete gerade damit die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, indem sie die drei Beispiele für Pflichtangaben austauschte (siehe (3)). Die verwendete Widerrufsinformation entsprach damit nicht dem amtlichen Muster im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. und es besteht kein Vertrauensschutz für die Beklagte in Gestalt der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. auch BGH, Urteile vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, und vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, jew. zu § 14 BGB-lnfoV).

dd. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt ((1) und (2)).

(1) Verwirkung bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben, § 242 BGB, versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts). Denn die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. MüKoBGB /Roth/Schubert, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 329). Gegenstand der Verwirkung kann auch das Widerrufsrecht sein.

Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. „Zeitmoment“). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein - anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen - nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. „Umstandsmoment“), die nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung geboten erscheinen lassen. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je weniger Gewicht die Umstände haben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 336 m. w. N.). Im Hinblick auf das „Umstandsmoment“ ist ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist somit weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 340 m.w.N ).

Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 342 f. m.w.N ).

Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen Ist.

(2) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden ((a) und (b)).

(a) Offen bleiben kann, ob das sog. Zeitmoment erfüllt ist, weil zwischen dem Vertragsschluss und der Widerrufsbelehrung ca. 3,5 Jahre lagen.

(b) Jedenfalls das zusätzlich erforderliche sog. Umstandsmoment ist nicht gegeben. Die Beklagte durfte sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Klägers darauf einrichten, dass der Kläger das Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht, auch wenn der Kläger das Darlehen noch vor dem Widerruf abgelöst hatte.

Zugunsten der Beklagten ist ein prinzipiell anzuerkennendes Interesse daran einzustellen, dass bereits abgewickelte Verträge, die intern buchhalterisch abgeschlossen sind, auch einmal nach außen Bestand haben.

Umgekehrt ist zugunsten des Klägers schon der gesetzgeberische Wille einzustellen, der dadurch zum Ausdruck gebracht ist, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 VerbrKrG, wonach das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückführung des Darlehens, spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss, erlischt, im Zuge der Schuldrechtsreform nicht übernommen wurde. Der Gesetzgeber selbst geht damit also im Grundsatz von einem unbefristeten („ewigen“) Widerrufsrecht aus, selbst bei zwischenzeitlicher Vertragsaufhebung.

Die Beklagte ist auch deutlich weniger schutzbedürftig als der Kläger. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und, insbesondere weil sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss, das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zum Kläger als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rz. 25, juris), ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. Zusammenfassend gilt damit: Die Beklagte, von der in Bezug auf die dem Verbraucher zu erteilenden Widerrufsinformationen professionelles Wissen zu erwarten ist, war - dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt - für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation verantwortlich. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit der von ihr geschuldeten Information kraft des von ihr zu erwartenden Wissens erkennen und durch eine Nachbelehrung schon vor längerer Zeit für sich Rechtssicherheit schaffen können.

Eher gegen als für schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten spricht schließlich die Tatsache, dass die Klagepartei das Darlehen noch vor der Widerrufserklärung ablöste. Denn um in den Genuss der vorzeitigen Vertragsauflösung zu kommen, zahlte der Kläger an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung im fünfstelligen Bereich. Die Beklagte konnte dies - aus der Sicht eines insofern maßgeblichen verständigen Dritten - allein dahingehend verstehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht um sein Widerrufsrecht wusste. Denn hätte der Kläger um sein Widerrufsrecht gewusst, so hätte er - allein vernünftig - den Vertrag widerrufen und sich damit ohne Zahlung einer beträchtlichen Vorfälligkeitsentschädigung vom Vertrag gelöst. Die Beklagte durfte daher der Vertragsablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Erklärungsinhalt beimessen, dass der Kläger damals um die Existenz seines Widerrufsrechts wusste, davon aber bewusst (zugunsten einer Ablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung) nicht Gebrauch machte.

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ((1) und (2)).

(1) Allgemein ist anerkannt, dass jede Rechtsausübung begrenzt ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 197 ff. m. w. N.).

Von den insoweit zahlreich unterschiedenen Fallgruppen kann vorliegend nur die der Rechtsausübung ohne schutzwürdiges Eigeninteresse relevant sein, hier wiederum die der Rechtsausübung als Vorwand, um nicht schutzwürdige Zwecke zu erreichen (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 439 ff. und Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 50 zu § 242, jeweils m. w. N.). In diese Richtung zielt der Vortrag der Beklagten, wenn sie ausführt, dem Kläger gehe es mit seinem Widerruf darum, eine Umfinanzierung zu besseren Konditionen zu erreichen. Dieses Motiv werde durch den Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt.

Eine, grundsätzlich zurückhaltend anzunehmende, Aberkennung der Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen kann nur nach umfassender Interessenbewertung angenommen werden, wobei Rechtsmissbrauch nur anzunehmen ist, wenn der Zweck, der mit der Rechtsausübung verfolgt wird, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich ist.

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Widerruf der Kläger nicht missbräuchlich. Allein der Umstand, dass der Kläger, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, mit dem Widerruf den Zweck verfolgt, den jetzt für ihn günstigen Markt zu nutzen und zu besseren Konditionen umzuschulden, macht sein Verhalten nicht missbräuchlich. Grundsätzlich billigt die Rechtsordnung eigennützige Zweckverfolgung. Von zentraler Bedeutung ist ferner, dass nach der gesetzlichen Regelung die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einer Begründung und damit auch nicht vom Bestehen eines Grundes abhängig ist. Das Gesetz lässt daher im Grundsatz den Widerruf aus vernünftigen, unvernünftigen, eigennützigen, fremdnützigen oder aus objektiv überhaupt nicht vorhandenen Gründen gleichermaßen zu. Umstände, die das Verhalten des Klägers in der konkreten Situation gleichwohl als schlechthin untragbar erscheinen lassen, sind nicht er-, sichtlich. Ein „Grundgedanke der deutschen Festzinsfinanzierung“, der eigenständigen Schutz beanspruchen könnte, ist dem Gericht nicht bekannt. Wegen der grundlegenden Interessenlage und der eher geringen Schutzwürdigkeit der Beklagten wird im Übrigen auf die Ausführungen unter dd. (2) (b) verwiesen.

b. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung war der Darlehensvertrag noch nicht widerrufen, so dass auch der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht entfallen war und deshalb auch noch keine Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB vorgelegen sein kann. Unschädlich ist damit, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos zahlte.

c. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.09.2014 (K 5) die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

2. Klageantrag 1 b)

Der Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 07.04.2011 (Darlehensnummer K 2) durch das Schreiben vom 03.09.2014 wirksam widerrufen wurde, ist gleichfalls begründet.

Der Widerruf ist rechtswirksam. Die Ausführungen unter 1. zur Wirksamkeit des Widerrufs des ersten Darlehensvertrags gelten hier sinngemäß.

3. Klageantrag 2)

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 BGB aus einem berechtigten Gegenstandswert von 20.860,73 € in Höhe von 1.171,67 € (1,3 Geschäftsgebühr 964,60 € + Auslagenpauschale 20,00 € + 187,07 €) ersatzfähig.

Die Beklagte befindet sich seit dem Schreiben vom 10.09.2014 (K 5), in dem sie die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ablehnte, im Schuldnerverzug.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

Die Klage war dagegen abzuweisen, soweit der Kläger aus einem Gesamtgegenstandswert von 260.000,00 € den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 3.141,84 € geltend machte. Der Grund ist, dass keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Bezug auf den zweiten Darlehensvertrag. Schuldnerverzug kommt nicht in Betracht. Bis zum anwaltlichen Schreiben vom 08.10.2014 war gegen die Beklagte in Bezug auf diesen zweiten streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein Anspruch konkret geltend gemacht, in Bezug auf welchen Schuldnerverzug hätte eintreten können. Im Schreiben vom 03.09.2014 (K 3) wird zwar gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Abrechnung der beidseitigen Rückgewähransprüche geltend gemacht. Ein solcher Anspruch besteht indes von vornherein nicht. Es obliegt nach wirksamem Widerruf jeder Partei selbst, die eigenen Ansprüche zu berechnen und gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung Die Entscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO. über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 4 ZPO.

Der Klageantrag zu 1 a) wird nach der Höhe der geltend gemachten Forderung bewertet.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 b) bemisst das Gericht gemäß § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rz. 3, juris). Diese wird vorliegend mangels konkreten Parteivortrags auf 56.980,00 € geschätzt. Dabei wurde der Darlehensnennbetrag (70.000,00 €), die Vertragslaufzeit bis Klageeingang und die vereinbarte jährliche Tilgung von 4,65% (vgl. K 2 Seite 3 Ziff. 2.7) berücksichtigt (= Tilgung von ca. 13.020,00 € [4 Jahre ä 4,65% x 70.000,00 €]).

Mit dem Klageantrag zu 2) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wird eine Nebenforderung geltend gemacht, die den Streitwert gemäß § 4 ZPO nicht erhöht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 26/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 367/07 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/10 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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published on 25/02/2016 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Darlehensverhältnis Nr. 6500310989 durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 26.01.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.
published on 15/10/2015 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 6 O 2628/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 15.10.2015 gez. ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger Prozessbevollmächtigte: R
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Annotations

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.