Landgericht Münster Beschluss, 03. Feb. 2014 - 05 T 318/13
Gericht
Tenor
Der Vergütungsbeschluss vom 19.04.2013 wird abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Vergütung und Auslagen des Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:
Regelvergütung: 43.799,40 Euro
Zuschläge: 144.538,00 Euro
Auslagenpauschale: 750,00 Euro
Vorschuss: - 100.000,00 Euro
Zwischensumme: 89.087,40 Euro
19% Mehrwertsteuer: 16.926,61 Euro
Endsumme: 106.014,01 Euro
Der Betrag kann nach Rechtskraft der Entscheidung der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten werden von dem Beteiligten zu 2) nur 50% erhoben. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 286.098,85 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein mit der Herstellung und dem Verkauf von Einbauküchen befasstes Unternehmen mit einer Produktions- und Vertriebsstätte in B. sowie weiteren 14 Filialen in ganz Nordrhein-Westfalen und ca. 200 Mitarbeitern. Auf den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.09.2007 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens über das Bestehen eines Eröffnungsgrundes, Aussichten der Betriebsfortführung und das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Das Unternehmen wurde in der Folgezeit fortgeführt, da eine Sanierung im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanes beabsichtigt war. Hierzu war die Aufnahme eines Massekredites über 1 Millionen Euro erforderlich. Mit der Inventarisierung und Bewertung der Vermögensgegenstände wurde die Firma A. beauftragt.
4Die weiteren Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) als vorläufiger Insolvenzverwalter ergeben sich aus seinen Berichten, seinem Gutachten und seinem Vergütungsantrag, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In seinem Gutachten vom 28.11.2007 schlug der Beteiligte zu 2) vor, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Im Gläubigerverzeichnis (Blatt 347 ff. der Akten) sind ca. 290 Gläubiger eingetragen.
5Mit Beschluss vom 01.12.2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Da die Sanierung mittels eines Insolvenzplanes scheiterte, verkaufte der Beteiligte zu 2) das Unternehmen mit Vertrag vom 30.04.2008 an eine Nachfolgegesellschaft für 1.550.000,00 Euro, wobei auf die Immobilien der Schuldnerin ein Betrag von 750.000,00 Euro entfiel. Mit der Firma N. GmbH, gegen die Nachhaftungsansprüche gem. §§ 160, 161, 128, 129 HGB bestanden, schloss der Beteiligte zu 2) am 30.06.2009/14.10.2009 aufgrund der Ermächtigung in § 93 InsO einen Vergleich über einen Betrag von 2.631.835,31 Euro, der nach Zahlungseingang an die haftungsprivilegierten Gläubiger ausgezahlt wurde. Diese konnten hierdurch zu 75% befriedigt werden. Außerdem verzichtete die Firma N. GmbH auf die zu ihren Gunsten auf den Firmengrundstücken eingetragenen Grundschulden in Höhe von 4.000.000,00 Euro. Ebenso verzichtete die nachrangig eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin C. GmbH auf ihre Grundschuld, so dass der Unternehmenskaufvertrag endgültig durchgeführt werden konnte.
6Mit seinem Vergütungsantrag vom 28.10.2010 begehrte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter für den Zeitraum 04.09.2007-01.12.2007 auf insgesamt 682.443,22 Euro. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 15.457.550,00 Euro aus und machte eine erhöhte Grundvergütung gem. § 11 InsVV von 35% wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Verfahrens sowie Zuschläge wie folgt geltend: Betriebsfortführung 60%, Massekredit/persönliche Zahlungsgarantien 7,5%, mehrere Betriebsstätten/Filialen 15%, besondere Rechtsprobleme 10%, Sanierungsbemühungen 25%, Lösung arbeitsrechtlicher Probleme für 220 Mitarbeiter/Vorfinanzierung Insolvenzgeld 12,5%, hohe Gläubigerzahl 5%. Insgesamt hielt er 170% für angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale mit 750,00 Euro und die Umsatzsteuer mit 108.961,52 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Blatt 1133 ff. der Akten Bezug genommen.
7Die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu 3 e) und 3 c) stimmten dem Antrag zu. Die weiteren Beteiligten gaben keine Stellungnahme ab.
8Das Amtsgericht holte zunächst ein Gutachten des Sachverständigen Dr. T. zur Schlussrechnung der vorläufigen Verwaltung und zur Teilungsmasse ein. In dem entsprechenden Gutachten vom 24.01.2011 wird von einer Teilungsmasse von 15.517.550,00 Euro abzüglich der Anfechtungsansprüche von 60.000,00 Euro und der Nachhaftungsansprüche von 4.928.000,00 Euro ausgegangen. Letztere seien nicht zu berücksichtigen, da sie den Gläubigern zustehen würden und erst mit Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden könnten. Sie seien daher den Anfechtungsansprüchen vergleichbar. Dem Gutachten war eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 21.11.2011 beigefügt, der insoweit anderer Meinung war. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1195 ff. Bezug genommen.
9Das Amtsgericht erteilte mehrerer Hinweise, die vom Beteiligten zu 2) entsprechend beantwortet wurden. Unter anderem aktualisierte der Beteiligte zu 2) mit seiner Stellungnahme vom 30.06.2011 die Teilungsmasse auf 11.440.214,31 Euro anhand der tatsächlich realisierten Erlöse. Unter dem 07.09.2012 bewilligte das Amtsgericht antragsgemäß die Entnahme eines Vorschusses von 100.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
10Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.04.2013 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) auf insgesamt 140.886,04 Euro festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht von einem verwalteten Vermögen von 7.222.379,00 Euro ausgegangen. Die Abweichung zur aktualisierten Teilungsmasse ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht die Betriebsimmobilie wegen der wertausschöpfenden Belastung und nicht erheblicher Befassung des Beteiligten zu 2) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht berücksichtigt hat (750.000,00 Euro), ebenso wenig die Leasingfahrzeuge (286.000,00 Euro), den Auftragsbestand (150.000,00 Euro) und die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH (2.631.835,31). Hinsichtlich der Forderung gegen die Firma C1 hat das Amtsgericht nur 350.000,00 Euro und nicht wie vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht 750.000,00 Euro berücksichtigt. Als Regelvergütung hat das Amtsgericht 25% anerkannt und nicht wie vom Insolvenzverwalter beantragt 35%. An Zuschlägen hat das Amtsgericht insgesamt 77,5% anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: Betriebsfortführung 30%, Massekredit/persönliche Zahlungszusagen 5%, mehrere Filialen 10%, besondere Rechtsprobleme 5%, Sanierungsbemühungen 15%, Vorfinanzierung Insolvenzgeld 12,5%. Einen Zuschlag für „Zustellungen“ hat das Amtsgericht abgelehnt. Sodann hat das Amtsgericht noch einen Abschlag in Höhe von 15% vorgenommen gem. § 3 Abs. 2 d) InsVV, da aus Kapitallebensversicherungen ein hoher Betrag von 1.622.000,00 Euro eingenommen worden sei, was nur geringe Anforderungen an die Geschäftsführung gestellt habe und in keinem Verhältnis zu der hiermit verbundenen Erhöhung der Regelvergütung um 32.440,00 Euro stehe. Zusätzlich sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Blatt 1671 ff. der Akten).
11Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.04.2013. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 2) aus, bei der Berechnungsgrundlage seien zusätzlich das Betriebsgrundstück mit 750.000,00 Euro, der Auftragsbestand mit 150.000,00 Euro und die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH mit 2.631.835,31 Euro zu berücksichtigen. Der Veräußerungserlös des Betriebsgrundstücks sei in voller Höhe der Masse zugeflossen, nachdem beide Grundpfandrechtsgläubigerinnen anerkannt hätten, dass die eingetragenen Grundpfandrechte nicht valutieren würden und diese daher auf Anfordern des Beteiligten zu 2) freigegeben hätten. Hinsichtlich des Auftragsbestandes berücksichtige der angefochtene Beschluss nicht die Entscheidung des BGH vom 15.11.2012. Zur Zeit der Insolvenzeröffnung habe die Schuldnerin über einen Auftragsbestand von rund 90 Kundenaufträgen mit einem Umsatzwert von rund 3 Millionen Euro verfügt. Dieses Auftragsvolumen sei in der Insolvenzeröffnungsbilanz mit einem Wert von 150.000,00 Euro angesetzt worden, was einem Überschuss aus der Abarbeitung der Aufträge von 5% entspreche. Aufträge eines Geschäftes würden zur Masse des Verfahrens gem. § 35 InsO gehören. Das gleiche gelte für die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N., die der Beteiligte zu 2) gem. § 93 InsO eingezogen habe. Zwar sei insoweit eine Sondermasse zu bilden. Dabei handele es sich gleichwohl um einen Teil der Insolvenzmasse. Soweit der Sachverständige meine, Nachhaftungsansprüche seien mit Anfechtungsansprüchen zu vergleichen, die unstreitig erst mit Insolvenzeröffnung entstehen würden, so sei das nicht richtig. Denn Nachhaftungsansprüche würden bereits mit dem Ausscheiden des Kommanditisten oder Komplementärs aus der Gesellschaft entstehen. Dass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche erst mit der Insolvenzeröffnung geltend machen dürfe, sei unerheblich, denn im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV sei maßgebend für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, somit also der Tag der Insolvenzeröffnung. Zudem sei die Berechnung der einfachen Regelsatzvergütung gem. § 2 InsVV auf der Basis einer Berechnungsgrundlage von 7.222.379,00 Euro rechnerisch falsch. Sie betrage 172.197,58 Euro und nicht wie vom Amtsgericht angenommen 134.447,58 Euro.
13Der Abschlag von 15% auf die Grundvergütung sei in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens, der persönlichen Haftungsrisiken des Beteiligten zu 2) und der Komplexität der Sanierungsaufgabe bezogen auf das operative Geschäft der Schuldnerin völlig unverhältnismäßig, zumal es nach der Entscheidung des BGH vom 15.12.2012 für die Wertermittlung der Berechnungsgrundlage unerheblich sei, in welchem Umfang und mit welchem Arbeitsaufwand sich der Insolvenzverwalter mit einzelnen Vermögenswerten der Insolvenzmasse beschäftigt habe.
14Die Wertzuschläge für die Betriebsfortführung, die Sanierungsbemühungen und die hohe Zahl von Arbeitnehmern seien zu niedrig angesetzt. Für die Betriebsfortführung sei ein Zuschlag von 60% angemessen, da ein großes Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeiterin und einem Umsatz von 7,5 Millionen Euro 3 Monate lang fortgeführt worden sei, der Beteiligte zudem mit der Prüfung einer Sanierung befasst gewesen sei und erhebliche Haftungsrisiken bestanden hätten. Die Delegation bestimmter Aufgaben an die externen Dienstleister T1 und Firma J. GmbH stünde dem nicht entgegen, da eigene Mitarbeiter der Schuldnerin ausgefallen seien und deren Bereiche – Wareneingang und Materialdisposition sowie Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen - hätten aufgearbeitet und neu geregelt werden müssen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen sei ein Zuschlag von 25% auch unter der Prämisse angemessen, dass der Insolvenzplan bereits weitestgehend von der Schuldnerin und ihren Beratern entwickelt worden sei und der Beteiligte zu 2) sich im Wesentlichen mit der Prüfung und Finanzierung auseinandergesetzt habe. Die Rechtsprechung gewähre in vergleichbaren Fällen Zuschläge von 25% bis 50%. Ohne triftigen Grund habe das Amtsgericht diesen Rahmen unterschritten. Wegen der hohen Gläubigerzahl von bereits 290 im Eröffnungsverfahren sei ein Zuschlag von 5% angemessen. Im Hinblick auf die erforderliche Information der Gläubiger sei ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden, zumal das Büro des Beteiligten zu 2) noch zusätzlich mit einer hohen Anzahl von Anfragen und Anträgen überhäuft worden sei. Insgesamt beantragt der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung von 147,5% auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 10.754.214,31 Euro (soweit auf Seite 19 der Beschwerdebegründung von 10.614.214,31 Euro die Rede ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln).
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 12.08.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 29.01.2014 Bezug genommen.
16Der Beteiligte zu 3 c) hat sich der Auffassung des Beteiligten zu 2) angeschlossen. Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.
17II.
18Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO zulässig und teilweise begründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beschluss vom 19.04.2013 nur in dem Umfang angegriffen werden soll, wie in der Beschwerdebegründung konkret Einwände vorgebracht werden.
19Grundsätzlich hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 ff. InsO einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung nach der InsVV. Gemäß § 10 InsVV gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes entsprechend. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
201. Berechnungsgrundlage
21Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV die Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
22a) Betriebsgrundstück
23Soweit der Beteiligte zu 2) der Auffassung ist, dass im Rahmen der Berechnungsgrundlage auch das Betriebsgrundstück des Schuldners mit einem Betrag von 750.000,00 Euro zu berücksichtigen ist, obwohl es wertausschöpfend mit Grundpfandrechen belastet war, ist dem nicht zu folgen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist der Wert eines Grundstücks nicht zu berücksichtigen, wenn es wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem Grundstück befasst hat oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536 und BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630). Als Grund führt der BGH an, dass bei der Bewertung des Vermögens der in §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordneten Strukturgleichheit der Vergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter Rechnung zu tragen sei, solange der Gesetzgeber keine anderen verfassungsmäßigen Vorgaben schaffe. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gestatte es nicht, im Verordnungswege einen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abweichenden Systemwechsel in der Vergütungsstruktur zu vollziehen. Es würde den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne sachlichen Grund schlechter stellen als den endgültigen, für den § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV gilt, wenn ein mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstand, aus dem ein Überschuss für die Masse erzielt werde, nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden würde (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630; LG Münster, Beschluss vom 18.02.2013, Az. 5 T 490/12, ZInsO 2013, Seite 841). Umgekehrt würde es den vorläufigen Verwalter ohne sachlichen Grund besser stellen, wenn ein wertausschöpfend belasteter Gegenstand nur wegen erheblicher Befassung bei der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters zum vollen Sachwert berücksichtigt werden würde, obwohl dieser Gegenstand der Masse nicht zu Gute kommen wird. Die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters könnte dadurch um ein Vielfaches höher sein als die des endgültigen Verwalters. Auf eine erhebliche Befassung kommt es demnach nicht an.
24Bezogen auf den vorliegenden Fall führen diese Grundsätze dazu, dass das Betriebsgrundstück nicht mit 750.000,00 Euro zu berücksichtigen ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Überschuss, der nach Ablösung der Grundpfandrechte verblieben ist. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2) selbst mehrfach ausgeführt (vgl. z.B. Seite 17 f. des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 241 der Akten), die Grundschuld der Firma N. GmbH belaufe sich auf 4.000.000,00 Euro. Hinzu komme die nachrangig zugunsten der Firma C. GmbH eingetragene Grundschuld über 500.000,00 Euro. Eine wertausschöpfende Belastung liegt somit vor, da sich der Grundstückswert nach den Angaben des Beteiligten zu 2) nur auf ca. 1.500.000,00 Euro beläuft. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei wertausschöpfender Belastung mit Rechten, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, der Wert der Gegenstände in der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536).
25Soweit der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht, die Grundschulden hätten nicht valutiert bzw. seien anfechtbar gewesen, weshalb die Grundschuldgläubiger auf ihre Rechte verzichtet hätten, das Betriebsgrundstück infolge dessen hätte verkauft werden können und ein Erlös von 750.000,00 Euro der Masse zugeflossen sei, so folgt die Kammer dem nicht. Zum Einen ist dieser Vortrag widersprüchlich zum bisherigen Vortrag des Beteiligten zu 2), wonach die Grundschuld der Firma N. GmbH eben nicht anfechtbar und daher in vollem Umfang anzuerkennen gewesen sei (vgl. Seite 25 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 249 der Akten, Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 14.08.2008, Blatt 865 der Akten und Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 01.10.2009, Blatt 983 der Akten). Anderenfalls hätte auch keine Veranlassung für den Beteiligten zu 2) bestanden, mit der N. GmbH in Anbetracht von Forderungen in Höhe von ca. 5.000.000,00 Euro einen Vergleich über nur 2.631.835,31 Euro zu schließen. Dies erfolgte vielmehr unter Einbeziehung des Wertes der Grundschuld, der letztlich mit dem Wert des Grundstücks gleichzusetzen ist.
26Zum Anderen ist es letztlich ohnehin unerheblich, ob die Grundschulden anfechtbar waren oder nicht, es kommt nur auf ihre Eintragung im Grundbuch an. Denn der BGH hat in dem weiteren Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11 ergänzend ausgeführt, dass ein Überschuss, der im späteren Insolvenzverfahren aufgrund erfolgreicher Anfechtung des Sicherungsrechts erzielt wird, im Rahmen der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit führt der BGH aus, die spätere Anfechtung oder Einrede der Anfechtbarkeit betreffe die Tätigkeit des endgültigen Verwalters, nicht die des vorläufigen Verwalters. Eine mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts sei für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Bedeutung, auch soweit damit der Wert der Masse erhöht werde (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11, ZIP 2013, Seite 468). So verhält es sich hier. Die jeweiligen Gläubiger der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden haben letztlich freiwillig bzw. im Vergleichswege auf ihre Rechte verzichtet, die Firma N. aufgrund einer Verrechnung der Nachhaftungsansprüche mit dem Wert ihres Absonderungsrechts (Grundstückswert, vgl. Blatt 982 ff. der Akten), die Firma C. GmbH wohl, weil die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld anfechtbar war. Dadurch konnte das Betriebsgrundstück verkauft und ein Erlös erzielt werden. Dieses wirkt sich aber nur bei der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters aus (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630: Auch hier geht es nur um den Überschuss, der nach Verwertung der belasteten Gegenstände und nach Abzug der an die absonderungsberechtigten Gläubiger auszukehrenden Beträge für die Masse verbleibt).
27b) Auftragsbestand
28Der Auftragsbestand ist hingegen anzurechnen. Grundsätzlich ist das gesamte Aktivvermögen des Schuldners zu berücksichtigen, zu dem auch solche Forderungen zählen, die bereits entstanden sind, auch wenn sie noch nicht fällig sind (vgl. BGH Beschluss vom 26.04.2007, Az. IX ZB 160/06, ZIP 2007, Seite 1330). Dabei ist der zu schätzende Verkehrswert zugrunde zu legen, wofür der voraussichtliche Realisierungswert einen Anhaltspunkt gibt (vgl. Beschluss vom 26.04.2007, Az. IX ZB 160/06, ZIP 2007, Seite 1330). Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Forderungen aus dem Auftragsbestand seien noch nicht entstanden, so ist dem nicht zu folgen. Die Forderung entsteht jeweils bereits mit der Erteilung des Auftrages. Fällig wird sie erst mit Erbringung der Leistung, doch die Fälligkeit wird nach der vorstehend zitierten Entscheidung des BGH nicht vorausgesetzt.
29Zwar ist es richtig, dass der Beteiligte zu 2) selbst in seinem Schreiben vom 17.10.2012 vorgetragen hat, der Auftragsbestand sei vollständig unbearbeitet und ohne Wertsubstanz gewesen und habe nach Insolvenzeröffnung durch das Unternehmen verarbeitet bzw. fertiggestellt werden müssen (Blatt 1533 der Akten). Dass der Auftragsbestand ohne jeden Wert gewesen sei, hat der Beteiligte zu 2) jedoch ersichtlich nicht wortwörtlich gemeint, hat er doch den Auftragsbestand von Beginn an mit einem Nominalwert von 3.871.192,00 Euro beziffert und den hieraus zu erzielenden Erlös zurückhaltend geschätzt auf 150.000,00 Euro (vgl. Seite 20 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 244 der Akten). Diese Position ist auch von dem Sachverständigen Dr. T. in dem Prüfungsbericht vom 24.01.2011 nicht beanstandet worden (Blatt 1179 ff. der Akten). Auch die Kammer sieht keine Veranlassung, die Schätzung des Auftragsbestandes durch den Beteiligten zu 2) auf einen Verkehrswert von 150.000,00 Euro zu beanstanden.
30Ferner ist dieser Betrag von 150.000,00 Euro nicht bereits in der Position „Neuforderungen aus Lieferung und Leistung“ oder in der Position „Bankguthaben auf Insolvenzanderkonten“, welches letztlich gleichzusetzen ist mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung, enthalten. Der Beteiligte zu 2) hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar von dem ursprünglich bei Beginn der vorläufigen Verwaltung vorgefundenen Auftragsbestand fortwährend Aufträge abgearbeitet und offene Forderungen eingezogen worden seien, dass aber auch neue Aufträge akquiriert worden seien und der Auftragsbestand mit einem Wert von 150.000,00 Euro tatsächlich der Bestand sei, der am Tag der Insolvenzeröffnung noch nicht bearbeitet gewesen sei. Dieser hat sich dementsprechend auch nicht im Überschuss aus der Betriebsfortführung bis zum 01.12.2007 niedergeschlagen.
31c) Nachhaftungsansprüche Firma N. GmbH
32Die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH können nicht berücksichtigt werden. Wie der Beteiligte zu 2) selbst mehrfach zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Nachhaftungsansprüchen um Ansprüche der Gläubiger, deren Forderungen dem Grunde nach bereits zur Zeit des Ausscheidens der Firma N. GmbH als Komplementärin der damaligen B1 GmbH & Co. KG Ende 2004 (zur Firmengeschichte vgl. Blatt 229 ff. der Akten) entstanden waren. Diese Nachhaftungsansprüche können gem. §§ 160, 161, 128, 129 HGB innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden der N. GmbH gegen diese als Gesamtschuldnerin mit der Schuldnerin geltend gemacht werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem. § 93 InsO allein der Insolvenzverwalter befugt, diese Ansprüche geltend zu machen. Er ist dann verpflichtet, für die von der N. GmbH erlangten Beträge eine Sondermasse zu bilden und hieraus die privilegierten Gläubiger zu befrieden, wobei es sich um Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen handelt, z.B. der Arbeitnehmer, der Arbeitsagentur, der Vermieter und des Pensionssicherungsvereins.
33Auch ist zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 GmbHG wegen unzulässiger Zahlungen in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem voraussichtlichem Realisierungswert zu berücksichtigen sind, da diese Ansprüche bereits mit der Vornahme der verbotenen Zahlung entstehen (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2010, Az. IX ZB 204/09, ZinsO 2010, Seite 2101). Zugleich hat der BGH aber klargestellt, dass er nach wie vor der Meinung ist, dass Anfechtungsansprüche und auch Ansprüche aus §§ 32a, 32b GmbHG a.F. nicht einzubeziehen sind, da sie erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bereits endet.
34Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass Nachhaftungsansprüche gem. §§ 160 161, 128, 129 HGB nicht einzubeziehen sind. Denn diese Ansprüche entstehen zwar bereits mit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters (hier: N. GmbH) aus der Gesellschaft (hier: Schuldnerin), allerdings stehen sie im Gegensatz zu dem Anspruch aus § 64 GmbHG nicht der Schuldnerin, sondern von vornherein den Gläubigern zu, genau genommen nur bestimmten Gläubigern aus Dauerschuldverhältnissen. Sie gehören also zunächst einmal nicht zur Insolvenzmasse. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens gehören sie dementsprechend auch nicht zu dem Vermögen, auf das sich die vorläufige Verwaltung erstreckt. Eine Vergleichbarkeit mit Ansprüchen aus § 64 GmbHG besteht daher nach Auffassung der Kammer nicht.
35Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Verwalter die Einziehungsbefugnis gem. § 93 InsO. Vorher, auch während des Eröffnungsverfahrens, können die Gläubiger ihre Forderungen noch selbst gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter geltend machen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 15). Nach Insolvenzeröffnung darf der Insolvenzverwalter treuhänderisch die Forderungen nur zugunsten der privilegierten Gläubiger realisieren (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 31). Nach erfolgreicher Einziehung ist eine Sondermasse zu bilden, aus der ausschließlich die privilegierten Gläubiger zu befriedigen sind (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 3). Die Einziehung und Befriedigung sind demnach Tätigkeiten des endgültigen, nicht des hier zu vergütenden vorläufigen Verwalters, um es mit den Worten des BGH (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11, ZIP 2013, Seite 468 – hier ging es um Anfechtung -) zu sagen. Insofern ist die Situation bei Nachhaftungsansprüchen durchaus mit der bei Ansprüchen aus Anfechtung vergleichbar.
36Ob die zu bildende Sondermasse Bestandteil der Insolvenzmasse ist (so Münchener Kommentar InsO, 2. Auflage, § 93 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 Rn. 55) spielt für die Bemessungsgrundlage des vorläufigen Verwalters jedenfalls keine ausschließliche Rolle, denn dieser Gesichtspunkt trifft auch auf Anfechtungsansprüche zu, die nach dem BGH – wie gesagt – bei der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters eben nicht zu berücksichtigen sind. Die vom Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Herrn Prof. I. vom 28.01.2014 zitierte Entscheidung des BGH vom 09.02.2012, Az. IX ZB 230/10, ZInsO 2012, Seite 603 passt auf den vorliegenden Fall nicht, da der BGH sich in dieser Entscheidung mit der Vergütung des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, befasst.
37Dass der vorläufige Verwalter, ggf. auch als Sachverständiger – wofür er ohnehin eine gesonderte Vergütung erhält -, bereits im Rahmen des Eröffnungsverfahrens prüft, ob Nachhaftungsansprüche – ebenso wie auch Anfechtungsansprüche - bestehen, ist selbstverständlich, weil er ja feststellen muss, welche Masse im Insolvenzverfahren zu erwarten ist und ob diese kostendeckend ist. Dies führt aber nicht grds. zur Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters. Die Kammer ist aus den vorstehend genannten Gründen derselben Meinung wie das Amtsgericht, nämlich dass Nachhaftungsansprüche nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters führen. Denn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bezieht sich nicht auf diese Ansprüche, die nicht der Schuldnerin, sondern den Gläubigern zustehen und für die der vorläufige Insolvenzverwalter erst ab tatsächlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einziehungsbefugnis erhält.
38Wenn der vorläufige Verwalter sich gleichwohl bereits mit solchen Ansprüchen befasst, mag dies im Rahmen eines Zuschlages berücksichtigt werden, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist („besondere rechtliche Probleme“), letztlich entfiel der Großteil der Arbeit allerdings ohnehin in das Insolvenzverfahren selbst. Erst jetzt wurden ein Klageentwurf erstellt und intensive Vergleichsverhandlungen geführt, die am Ende auch zum Erfolg führten.
39d) Berechnungsgrundlage insgesamt
40Im Ergebnis ist daher von folgender Berechnungsgrundlage auszugehen:
41Berechnungsgrundlage laut angefochtenem Beschluss: 7.222.379,00 Euro
42zzgl. Auftragsbestand: 150.000,00 Euro
43Summe: 7.372.379,00 Euro
44Die Staffelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt somit:
45Grundvergütung (Teilungsmasse 7.372.379,00 Euro):
461. 40% aus 25.000,00 Euro 10.000,00 Euro
472. 25% aus 25.000,00 Euro 6.250,00 Euro
483. 7% aus 200.000,00 Euro 14.000,00 Euro
494. 3% aus 250.000,00 Euro 7.500,00 Euro
505. 2% aus 6.872.379,00 Euro 137.447,58 Euro
51Summe: 175.197,58 Euro
52Soweit das Amtsgericht bei einer Berechnungsgrundlage von 7.222.379,00 Euro von einer Grundvergütung von nur 134.447,58 Euro ausgegangen ist, liegt ein Rechenfehler vor. Es wurden wohl versehentlich die Positionen 1. – 4. nicht mitgerechnet. Richtig wäre gewesen: 172.197,58 Euro.
532. Regelvergütung
54Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieses sind im vorliegenden Fall 43.799,40 Euro. Soweit der Beteiligte zu 2) hier mit seinem Vergütungsantrag geltend gemacht hat, es sei von vornherein von 35% auszugehen aufgrund besonderen Umfangs und Schwierigkeit, so geht die Kammer davon aus, dass dieses mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden soll.
553. Abschlag
56Soweit das Amtsgericht der Meinung ist, gem. §§ 10, 3 Abs. 2 d) InsVV auf die Grundvergütung einen Abschlag von 15% machen zu müssen, weil ein Großteil der Berechnungsgrundlage auf besonders leicht einzuziehende Beträge aus Kapitallebensversicherungen entfallen würde, so kann die Kammer sich dem nicht anschließen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Höhe der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Bemessung der Zuschläge angemessen zu berücksichtigen, was dazu führt, dass bei besonders hoher Bemessungsgrundlage die prozentualen Zuschläge durchaus niedriger anzusetzen sind, bei besonders niedriger Bemessungsgrundlage aber auch höher, um am Ende zu einer angemessenen Vergütung zu kommen (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, Rn. 46, NJW 2013, Seite 536). Das vorläufige Insolvenzverfahren war aber nicht derart einfach oder von kurzer Dauer, dass von vornherein ein Abschlag auf die Regelvergütung gerechtfertigt wäre. Dergleichen sollte nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. Beispiele hierzu bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 73). Insbesondere wäre auch für die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 d) InsVV – Minderung wegen geringer Anforderungen bei großer Masse – das Kriterium der geringen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 85: Es müssen beide Kriterien erfüllt sein). Von geringen Anforderungen kann schon angesichts der Betriebsfortführung eines mittleren bis großen Unternehmens über ca. 3 Monate nicht ausgegangen werden. Denn ob geringe Anforderungen vorliegen, kann immer nur im Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden und nicht, wie das Amtsgericht meint, für jeden Massegegenstand gesondert.
574. Zuschläge
58Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Insoweit kann § 3 InsVV entsprechend angewendet werden, um besonderen Umständen, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen Rechnung zu tragen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03, ZinsO 2004, Seite 265). Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 InsVV aufgeführten Regelbeispielen haben sich in der Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgebildet, bei deren Verwirklichung allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 39). Dabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, ZInsO 2006, Seite 642). Letztlich muss die Vergütung betragsmäßig im Verhältnis zu Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen sein (Haarmeyer / Wutzke / Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 66).
59Hier sollen gleichwohl zu den vom Beteiligten zu 2) beantragten Erhöhungstatbeständen im Einzelnen, soweit diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, Ausführungen gemacht werden, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern:
60a) Betriebsfortführung
61Gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Masse durch die Betriebsfortführung um 643.363,62 Euro (vgl. Blatt 1203 der Akten) gemehrt, was ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 7.372.379,00 Euro zu einer Erhöhung der Grundvergütung um 12.867,27 Euro – von der dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25% zustehen - , also zu einer Erhöhung um 3.216,82 Euro = 7,34%, geführt hat. Dies ist keine Erhöhung, die in angemessenem Verhältnis zu dem durch die Betriebsfortführung bedingten Mehraufwand des Beteiligten zu 2) steht, weshalb das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag gewährt hat.
62Bei der Bemessung des Zuschlages ist stets die konkrete Dauer der vorläufigen Verwaltung zur berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04). Außerdem spielen die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle.
63Die Kammer hält den Zuschlag in Höhe von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, auch der Argumente des Beteiligten zu 2), für angemessen. Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Massemehrung bereits eine Erhöhung der Vergütung um 7,34% ergeben hat, so dass der Beteiligte zu 2) durch die Betriebsfortführung letztlich eine um 37,34% erhöhte Vergütung erhält.
64Die Bemessung von Zuschlägen steht weitestgehend im tatrichterlichen Ermessen, weshalb sich der BGH insoweit nur zurückhaltend geäußert hat. In dem Beschluss vom 13.11.2008, Az. IX ZB 141/07 wurde ein vom Landgericht gewährter Zuschlag in Höhe von 20% nicht beanstandet. In dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 wurde ein Zuschlag von 15% nicht beanstandet. Die Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster (vgl. Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 71 „Betriebsfortführung“ und § 3 Rn. 78 „Betriebsfortführung“) geht beim vorläufigen Verwalter bei einem mittleren Unternehmen für eine Betriebsfortführung bis 3 Monate von einem Zuschlag von 15% - 35% und bei einem größeren Unternehmen von 25% - 50% aus. Der Kommentar von Eickmann zur InsVV wird von der Kammer nicht verwendet, da er veraltet ist. Die Schuldnerin wäre im vorliegenden Fall in den Grenzbereich zwischen einem mittleren und einem größeren Unternehmen einzuordnen.
65Die Rechtsprechung hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Zuschläge für die Betriebsfortführung wie folgt gewährt:
66LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5%
67LG Kassel, Az. 3 T 680/07: 5%
68LG München I, Az. 14 T 17951/05: 10%
69LG Bochum, Az. 10 T 35/07: 10%
70LG Potsdam, Az. 5 T 21/05: 25%
71LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%
72LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30%
73LG Münster, Az. 5 T 490/12: 30%
74LG Chemnitz, Az. 3 T 217/07: 40%
75LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 50%
76LG Traunstein, Az. 4 T 3690/03: 65%
77LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 75%
78LG Aurich, Az. 4 T 206/10: 75%
79AG Chemnitz, Az. 128 IN 1717/99: 100%
80Dabei fällt auf, dass in den Fällen, in denen besonders hohe Zuschläge gewährt wurden, auch außergewöhnliche Besonderheiten vorlagen, z.B. dass das schuldnerische Unternehmen sehr groß war, der Betrieb erst wieder angefahren werden musste, die vorläufige Verwaltung besonders lange dauerte und/oder besonders schwierige/umfangreiche Tätigkeiten erforderlich waren.
81Im vorliegenden Fall scheint der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, weil die vorläufige Verwaltung knapp 3 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes bis größeres einzustufen ist und der Beteiligte zu 2) durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat (vgl. Vergütungsantrag vom 28.10.2010, Blatt 1133 ff. der Akten), er aber andererseits intensiv und konstruktiv mit dem gesondert vergüteten Geschäftsführer Herrn I. zusammengearbeitet hat (vgl. Blatt 1512 der Akten) und auch verschiedene Aufgaben auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat, die er dann nur noch anweisen und überwachen musste. Dieses gilt zum einen für die Inventarisierung des Schuldnervermögens, was generell Aufgabe des Verwalters selbst ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 16), ebenso wie für die Beauftragung des „externen Unternehmensberaters“ Herrn T1 (den er im Bericht vom 07.02.2008, Blatt 440 der Akten, im Berichtstermin vom 12.02.2008, Blatt 562 der Akten, und zuletzt auch noch auf Seite 8 seines Vergütungsantrages, Blatt 1145 der Akten, als eigenen Mitarbeiter bezeichnet hatte) für die Neuregelung des Wareneinkaufs, der Materialdisposition und der Vertriebssteuerung für die 14 angeschlossenen Küchenstudios sowie für die Beauftragung der Firma J. GmbH für die Aufarbeitung der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Wenn im Rahmen der Betriebsfortführung wegen besonderer Erschwernisse ein Teil der Tätigkeiten auf Dritte delegiert wird, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 4 InsVV Rn. 31), so kann der Verwalter auf diese besonderen Erschwernisse keinen erhöhten Zuschlag stützen, der Zuschlag kann vielmehr gekürzt oder versagt werden (BGH Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 122/08, ZIP 2010, Seite 1909).
82Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) für weitere spezielle Erschwernisse während der Betriebsfortführung gesonderte Zuschläge beantragt und auch vom Amtsgericht bewilligt bekommen hat, gleichwohl aber den von ihm gewünschten Zuschlag für die Betriebsfortführung mit eben diesen Erschwernissen begründet, nämlich dass mehrere Filialen vorhanden waren, eine Sanierung angestrebt wurde der Verwalter persönliche Haftungsrisiken übernommen hatte. Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht doppelt berücksichtigt werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Berechnungsgrundlage im vorliegenden Fall recht hoch ist, so dass der Zuschlag nicht zu hoch angesetzt werden sollte (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, Rn. 46, NJW 2013, Seite 536).
83b) Sanierungsbemühungen des Verwalters
84Der vom Amtsgericht angesetzte Zuschlag von 15% für die Sanierungsbemühungen des Verwalters erscheint ebenfalls angemessen. In der Rechtsprechung sind bisher Zuschläge wie folgt gewährt worden:
85LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5%
86LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 5%
87LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 15%
88LG Münster, Az. 5 T 490/12: 15%
89LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 20%
90LG München I, Az. 14 T 17951/05: 20%
91LG Braunschweig, Az. 8 T 947/00: 25%
92LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%
93LG Aurich, Az. 4 T 206/10: 50%
94LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07: 110%
95Ferner hat der BGH in dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 einen Zuschlag von 5% nicht beanstandet. Bei Haarmeyer/Wutzke/Förster wird im Regelfall ein Zuschlag von 5% - 30% für den vorläufigen Verwalter als angemessen angesehen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 78 „Betriebsveräußerung“).
96Der Beschluss des LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07 fällt aus dem Rahmen, soll daher vorliegend unberücksichtigt bleiben. Aus den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass höhere Zuschläge als 15% meistens nur gewährt wurden, wenn besondere Erschwernisse vorlagen, z.B. hohes öffentliches Interesse und Auslandsbezug (LG Cottbus, Az. 7 T 422/05), Schuldnerin war nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt verschwunden (LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04) oder es wurden Verkaufsunterlagen für ein großes Unternehmen erstellt, 20 Angebote geprüft und mit einigen Interessenten verhandelt (LG Aurich, Az. 4 T 206/10). Im vorliegenden Fall war im Rahmen der vorläufigen Insolvenz noch die Sanierung mittels eines Insolvenzplanes vorgesehen, der bereits von der Insolvenzschuldnerin mit Hilfe ihrer Berater vollständig ausgearbeitet war und vom Beteiligten zu 2) nur noch geprüft, überarbeitet und umgesetzt werden musste (vgl. Seite 15 des Berichts vom 07.02.2008, Blatt 454 der Akten). Hierbei standen die von der Schuldnerin beauftragte Firma N1 , der Geschäftsführer Herrn I1 und auch der Unternehmensberater Herrn O. beratend zur Seite. Die Einzelheiten der Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) ergeben sich aus dem Vergütungsantrag (vgl. Vergütungsantrag vom 28.10.2010, Blatt 1133 ff. der Akten). Zur endgültigen Umsetzung kam es dann nicht mehr, was sich aber erst im bereits eröffneten Verfahren ergab. Es mag sein, dass der Beteiligte zu 2) auch bereits im Eröffnungsverfahren mit der Familie N2 über eine eventuelle übertragende Sanierung gesprochen hat, obwohl sich dies aus den Berichten und auch aus seinem Gutachten vom 28.11.2007 (vgl. dort Seite 15/16, Blatt 239 f. der Akten) nicht ergibt, sondern erstmals im Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 11.01.2008 (Blatt 316 der Akten) erwähnt wurde. Dieses würde gleichwohl nicht einen höheren Zuschlag rechtfertigen.
97Auch dass der Beteiligte zu 2) bereits im Eröffnungsverfahren Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung bzw. Herstellung der Rentabilität und der Liquidität der Schuldnerin bei einem insgesamt schwierigem Markt angestoßen hat (vgl. Vergütungsantrag und Beschwerdebegründung Blatt 1738 f. der Akten), führt nicht zu einem höheren Zuschlag, weil, wie gesagt, ein Großteil dieser Aufgaben durch Dritte durchgeführt wurde (vgl. Seite 16 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 240 der Akten: „Für alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen wie Reduzierung der Personalkostenquote, Reduzierung der Materialeinsatzquote, Anpassung der sonstigen Sachkosten, Aufbau neuer Vertriebssysteme etc. obliegt die Verantwortung ausschließlich der Geschäftsleitung der Firma B1), die eigentliche Sanierung erst nach Eröffnung erfolgte (Betriebsvereinbarung zwecks Entlassung von Mitarbeitern und Fortführungskonzept der Fa. N1, vgl. Blatt 362 ff. der Akten) und auch zu beachten ist, dass die Berechnungsgrundlage im vorliegenden Fall recht hoch ist.
98c) Hohe Gläubigerzahl
99Der Beteiligte zu 2) hatte mit seinem Vergütungsantrag vom 28.10.2010 einen Zuschlag von 5% wegen besonders hoher Gläubigerzahl von 290 wegen eines damit verbundenen erhöhten Umfanges von Anfragen, Aus- und Absonderungsanträgen und allgemeinen Anfragen zum Sachstand des Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht ist auf diese Begründung nicht eingegangen und hat einen „Zuschlag für Zustellungen“ abgelehnt, da kein Mehraufwand „für hier 190 Zustellungen“ (hierbei dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, vgl. Gläubigerverzeichnis Blatt 347 ff. der Akten) verursacht worden sei, der einen Zuschlag rechtfertigen würde. Hierbei handelt es sich allerdings um unterschiedliche Fallgruppen, die einen Zuschlag rechtfertigen können. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster rechtfertigt schon allein eine hohe Gläubigerzahl – unabhängig von Zustellungen – einen Zuschlag von 5%, wobei ab 400 von einer besonders großen Gläubigerzahl auszugehen sein soll (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 78 „Gläubiger“ – Fußnote 2). Diese Zahl ist vorliegend zwar nicht erreicht, jedoch ist die Zahl von ca. 290 Gläubigern bereits im Eröffnungsverfahren deutlich überdurchschnittlich und der vorgetragene Mehraufwand nachvollziehbar. Dementsprechend ist der beantragte Zuschlag von 5% nach Meinung der Kammer gerechtfertigt (vgl. hierzu auch LG Braunschweig, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 8 T 947/00, RPfl 2001, Seite 315; LG Göttingen, Beschluss vom 25.06.2001, Az. 10 T 41/01, NZI 2002, Seite 115 und AG Bonn, Beschluss vom 13.01.2006, Az. 89 IN 196/99: Hier wurden jeweils Zuschläge gewährt, ohne jedoch die jeweilige Gläubigerzahl anzugeben).
100d) Befassung mit der Betriebsimmobilie
101Schließlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 2) im Hinblick auf die Betriebsimmobilie entfaltet hat, im Rahmen eines Zuschlages gem. §§ 10, 3 Abs. 1 a) InsVV berücksichtigt werden können, wenn sie aufgrund der wertausschöpfenden Belastung schon nicht in die Berechnungsgrundlage fällt (vgl. obige Ausführungen unter II.1.a) und BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536). Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Denn die Inbesitznahme und Sicherung des Vermögens des Schuldners stellt eine Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, die dieser im Normalverfahren immer zu erfüllen hat (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 16). Die vom Beteiligten zu 2) geschilderten Tätigkeiten gehen nicht so gravierend über den Normalfall hinaus, dass ein Zuschlag gerechtfertigt wäre. Die Betriebsfortführung auf dem Betriebsgrundstück ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil die Betriebsfortführung bereits mit einem eigenen Zuschlag abgegolten ist, ebenso die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den eingetragenen Grundpfandrechten. Auch liegt keine erhebliche Befassung mit Absonderungsrechten im Sinne der §§ 10, 3 Abs. 1 a) InsVV vor, indem der Beteiligte zu 2) mit den Grundpfandrechtsgläubigern verhandelt hat. Diese Verhandlungen erfolgten im Wesentlichen erst nach Insolvenzeröffnung.
102e) Zuschläge insgesamt
103Insgesamt ergeben sich damit folgende Zuschläge:
104Betriebsfortführung: 30%
105Massekredit/persönliche Zahlungszusagen: 5%
106Mehrere Filialen: 10%
107Besondere Rechtsprobleme: 5%
108Sanierungsbemühungen: 15%
109Vorfinanzierung Insolvenzgeld: 12,5%
110Hohe Gläubigerzahl: 5%
111Summe: 82,5%
112Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Insolvenzverfahrens hält die Kammer eine Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 82,5% für angemessen. Bei dem errechneten einfachen Vergütungssatz von 175.197,58 Euro entspricht dies einem Betrag von 144.538,00 Euro.
113Hinzu kommen die Auslagen gem. § 10 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 InsVV mit 750,00 Euro und die Mehrwertsteuer gem. § 7 InsVV in Höhe von 19%. Der Vorschuss von 100.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer ist in Abzug zu bringen.
1145. Berechnung insgesamt
115Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
116Regelvergütung: 43.799,40 Euro
117Zuschläge: 144.538,00 Euro
118Auslagenpauschale: 750,00 Euro
119Vorschuss: - 100.000,00 Euro
120Zwischensumme: 89.087,40 Euro
12119% Mehrwertsteuer: 16.926,61 Euro
122Endsumme: 106.014,01 Euro
1236. Nebenentscheidungen
124Der Endbetrag kann nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse entnommen werden.
125Die Gerichtskosten hat die Kammer nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, GKG Anlage 1, KV 2361 Satz 3. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.
126Die Rechtsbeschwerde war gem. § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen zum Teil grundsätzliche Bedeutung haben und hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
127Rechtsmittelbelehrung:
128Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
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Annotations
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.