Landgericht Münster Beschluss, 04. Juni 2014 - 025 O 22/14
Gericht
Tenor
Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 2, 48 Abs. 1 ArbGG an das Arbeitsgericht Münster.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 03.07.2014 aufgehoben.
1
Gründe:
2Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört.
3Die Zuständigkeit folgt aus §§ 2, 5 Abs. 3 ArbGG.
4Der Beklagte ist Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG.
5Danach gilt ein Handelsvertreter dann als Arbeitnehmer, wenn er zu dem Personenkreis gehört, der unter § 92a HGB fällt und wenn er in den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.
6Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
7Der Beklagte fällt unter § 92a HGB.
8Anders als von der Klägerin dargestellt, verbietet der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in § 3 nicht nur eine anderweitige Vermittlertätigkeit für Konkurrenzfirmen, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Klauseljegliche anderweitige Vermittlertätigkeit. Ob er eine anderweitige berufliche Nebentätigkeit ausüben darf, ist indes nicht entscheidend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, 19 W 77/12). Entscheidend ist eine Vermittlertätigkeit. Dabei ist der Begriff „Vermittlertätigkeit“ entgegen der Auffassung der Klägerin so auszulegen, dass er jegliche Vermittlungstätigkeit als Handelsvertreter meint. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist in § 1 des Handelsvertretervertrages nicht geregelt, dass Vermittlertätigkeit im Sinne des Vertrages nur solche aus Finanzdienstleistungen sind. In § 1 ist lediglich klargestellt, was der Gegenstand der Vermittlungen für die Klägerin ist. Dass daraus folgen soll, dass mit Vermittlungen im Sinne des § 3 des Vertrages auch nur solche aus dem Tätigkeitsfeld der Klägerin sind, erschließt sich dem von der Klägerin zu Recht bemühten verständigen und redlichen Vertragspartner indes weder aus dem Wortlaut, noch aus den sonstigen Umständen des Vertrages. Wenn die Klägerin nur ein Verständnis in diesem Sinne gewollt haben sollte, hätte sie es klarer regeln müssen. Für den verständigen und redlichen Vertragspartner ist die Klausel hingegen so zu verstehen, dass ihm jegliche Vermittlungstätigkeit als Handelsvertreter untersagt ist. Soweit die Klägerin meint, sie hätte auf Grundlage des § 3 eine Tätigkeit als Staubsaugervertreter nicht verbieten können, hat sie das nach Auffassung der Kammer sehr wohl getan.
9Die von der Klägerin erwähnte Einschränkung auf ein Konkurrenzunternehmen bezieht sich ausweislich des Wortlauts nur auf die Variante „Beteiligung“.
10Soweit die Klägerin trotz des Hinweises der Kammer weiterhin die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.11.2010, 18 W 61/10) bemüht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der dortige Fall mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar ist. Dort war eine andere Vermittlertätigkeit zugelassen. Hier ist sie – wie oben ausgeführt – ausdrücklich untersagt.
11Somit kommt es gar nicht darauf an, ob die Auffassung der Klägerin zutreffend ist, es sei theoretisch eine nebenberufliche Tätigkeit als Handelsvertreter in einem anderen Segment überhaupt möglich oder ob eine nebenberufliche Ausübung einer Handelsvertretertätigkeit mit OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht schon per se ausgeschlossen ist.
12Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG sind erfüllt. Die für einen Durchschnittsverdienst von mehr als 1.000 € erforderlichen 6.000 € sind in den letzten 6 Monaten der Vertragsdauer nicht erreicht worden. Selbst wenn man die Tabelle der Klägerin von Seite 3 des Schriftsatzes zugrunde legt, ist diese für die Monate Juli und August 2012 um die Provisionsrückbelastungen zu ergänzen. Diese sind erfolgt, weil das Vertragsverhältnis eine Verrechnungsmöglichkeit von Stornorückforderungen mit sich bringt. Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2010, 18 W 24/09, in dem der Senat auch aufzeigt, weshalb die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.02.2008 dem nicht entgegensteht und den hier maßgeblichen Fall gerade nicht betrifft) und betragen allein für den Monat Juli 2012 (-) 4.820,94 €. Dies führt dazu, dass die Summe der verdienten Provision in den letzten 6 Monaten 6.000 € nicht erreicht. Dass – wie die Klägerin darlegt – in der Vergangenheit höhere Einkünfte erzielt wurden, ist nach der insoweit eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 ArbGG nicht relevant. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2011, VIII ZB 91/10.
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.