Landgericht München II Teilurteil, 28. Sept. 2017 - 1 O 2379/12 (2)

published on 28/09/2017 00:00
Landgericht München II Teilurteil, 28. Sept. 2017 - 1 O 2379/12 (2)
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 8 U 3643/17, 28/11/2017

Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger Flur-Nr. XXX/12, Gemarkung Kempfenhausen, von dem Grundstück des Beklagten Flur-Nr. XXX/4, Gemarkung Kempfenhausen, herüberragenden Äste und Zweige der Bäume (Aufzählung von Westen nach Osten): Ahorn zweistämmig, weiterer Ahorn zweistämmig, Ahorn dreistämmig, Buche einstämmig, weitere Buche einstämmig zu beseitigen. Die vom Grundstück des Beklagten herüberragenden Äste und Zweige der Eiche sind jeweils um 0,75 m zu kürzen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger fordern vom Beklagten, ihrem Nachbarn, den Rückschnitt von Ästen und Zweigen, die auf ihr Grundstück ragen sowie den Rückschnitt bzw. die Beseitigung einer Thujenhecke wegen Beeinträchtigung ihres Geh- und Fahrtrechts.

Die Kläger sind Eigentümer eines 3.860 qm großen Grundstücks mit der Flur-Nr. 111/12 in der Gemarkung Kempfenhausen. An ihr Grundstück im Norden und Osten angrenzend befindet sich das Grundstück des Beklagten mit der Flur-Nr. 111/4. Der Abstand der Dachtraufe ihres Wohnhauses zur gemeinsamen nördlichen Grundstücksgrenze beträgt 2,30 Meter. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf die Anlage K 16 verwiesen.

Im Grundbuch ist für das Grundstück des Beklagten in Abteilung 2 ein „Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flst. XXX/12; gemäß Bewilligung vom 5.5.1972; …; eingetragen am 28.1.1974; …“ (s. Anlage K 20). Im notariellen Kaufvertrag über das Grundstück Flur-Nr. XXX/4 zwischen dem damaligen Eigentümer Gmeiner und dem Erwerber Schulz vom 05.05.1972 findet sich in Ziff. XII. folgende Regelung (auszugsweise, s. Anlage K 13):

„Dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. XXX/12 der Gemarkung Kempfenhausen (…) werden folgende Rechte unentgeltlich eingeräumt: 1) Geh- und Fahrtrecht auf der bestehenden Zufahrt zu FlNr. XXX/4. Diese Zufahrt ist vom jeweiligen Eigentümer des FlNr. XXX/4 instanzuhalten und zu unterhalten. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem jeweiligen Eigentümer des belasteteten Grundstücks.

2)…“

Der Beklagte erwarb das Grundstück vom Eigentümer Schulz im Jahr 1990 und wurde am 31.01.1991 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zufahrt zum Grundstück asphaltiert und entlang der östlichen Zufahrtsgrenze ein mit einer Thujenhecke bepflanztes Beet angelegt.

Gegenüber der Thujenhecke befindet sich das Einfahrtstor zum Anwesen der Kläger mit einer Durchfahrtsbreite von 3,9 Meter. Weiter nördlich befinden sich auf dem klägerischen Grundstück etwas zurückversetzt zwei Garagen, die ebenfalls über die Zufahrt des Beklagten zu befahren sind (s. Bilder 4 - 8 des Gutachtens des Sachverständigen R. R. vom 04.04.2016, Bl. 191 d. A.).

Im Jahr 2004 ließ der Beklagte den Asphalt entfernen und Verbundpflaster verlegen. Die Breite der gepflasterten Zufahrt beträgt auf Höhe des Einfahrtstors der Kläger knapp 4,70 Meter und auf Höhe der Garagen der Kläger 6,40 Meter.

Die Thujenhecke entlang der Zufahrt weist auf Höhe der Garagen eine Breite von mindestens 2,50 Metern mit einem Überhang über den gepflasterten Bereich auf. Am 15.03.2017 ließ der Beklagte die Thujenhecke von Süden bis zum nördlichen Ende des Einfahrtstors der Kläger, die ursprünglich ebenfalls einen Überhang über den gepflasterten Bereich aufwies, auf einer Höhe von 3 - 4 Metern bis auf das Stammholz zurückschneiden und den unbefestigten Beetbereich mit Rindenmulch auffüllen (s. Anlagenheft K; Fotodokumentation zu 266/267) .

Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Parteien wächst eine auf dem Grundstück des Beklagten, nahe der Grenze gepflanzte Thujenhecke mit einer Höhe von durchschnittlich 8 Metern, die mit ihren Ästen mehr als 1,50 Meter über das Grundstück der Kläger ragte (zur Lage: s. Übersicht auf S. 7 des Gutachtens des Sachverständigen B4. vom 11.07.2014, Bl. 98 d. A.). Rückschnitte von Seiten des Beklagten erfolgten seit dem Erwerb seines Grundstücks im Jahr 1990 nicht. Die Kläger nahmen teilweise selbst Rückschnitte vor, so bis auf 0,40 Meter Überhang nahe ihres Carports bis zur Höhe von 2,20 Metern (s. Bild 4 des Gutachtens des Sachverständigen B4. vom 11.07.2014, Bl. 99 d. A.) und ab der westlichen Hausgrenze bis zum See bis auf 1,00 Meter Überhang bis zur Höhe von 2,50 Metern (s. Anlage B 39).

Über die nördliche Grundstücksgrenze der Kläger wachsen zudem Äste und Zweige mehrerer auf dem Grundstück des Beklagten befindlicher Bäume (Aufzählung von West nach Ost: ein zweistämmiger Ahorn, eine Buche, ein zweistämmiger Ahorn, eine einstämmige Linde, ein dreistämmiger Ahorn, eine einstämmige Buche, eine weitere Buche, eine Eiche). Deren Überhang beträgt bis zu sechs Meter.

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Kläger vom 26.08.2011 zum Rückschnitt des Überhangs an der nördlichen Grundstücksgrenze wie auch an der östlichen Zufahrtsgrenze des Beklagten bis zum 20.09.2011 fruchtlos aufgefordert (s. Anlage K 6).

Ein Schlichtungsverfahren scheiterte zwischen den Parteien.

Die Kläger behaupten, die Nutzung ihres Eigentums sei durch die massiven Überhänge und Überwüchse an der Nordseite ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt.

Da sich unterhalb der Überhänge der Eiche eine Parkfläche der Kläger befinde, bestehe durch mehrfach jährlich herabstürzende Äste von einer Länge bis zu 2 Metern eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen der Kläger. Die Garagendächer müssten mehrmals jährlich wegen Verstopfung der Abläufe gereinigt werden.

Durch den Überhang auf Höhe des Wohnhauses und dem damit verbundenen Laubfall komme es im Herbst regelmäßig zur vollständigen Verstopfung der Dachrinne der Kläger, was ein ständiges Säubern der Dachrinnen notwendig mache. Zudem gelangten seit ca. 2009 über die auf das Hausdach aufliegenden und angrenzenden Äste, Tiere auf das Dach und in das Wohngebäude der Kläger, die bereits erhebliche Schäden an der Dachdämmung und der Elektroinstallation verursacht hätten. Schließlich werde den Wohnräumen der Kläger erheblich Tageslicht entzogen, so dass sämtliche nach Norden ausgerichteteten Räume dauerhaft künstlich beleuchtet werden müssten.

Das von dem Beklagten angebotene Zurückdrücken und Zurückbinden einiger Thujen entlang des klägerischen Wohnhauses im Mai 2013 sei als nicht sachgerecht abgelehnt worden.

Durch den massiven Überhang der Hecke und der Bäume sei eine Rasenpflege bis zur Grundstücksgrenze nicht möglich. Ein ca 2,0 Meter breiter Rasenstreifen, sei durch die dauerhafte Verschattung abgestorben und nicht wieder herstellbar. Im Heckenbereich würden unter anderem wildanwachsende Brombeerpflanzen wachsen, deren Stacheln ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Enkelkinder der Kläger darstellten. Auch nach dem von den Klägern selbst vorgenommenen Rückschnitt auf noch einen Meter Überwuchs liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks vor.

Zum Geh- und Fahrtrecht tragen die Kläger vor, dass sich zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 1972 auf dem Zufahrtsbereich des Grundstücks Flur-Nr. 111/4 weder eine Hecke noch ein Zaun an der östlichen Grundstücksgrenze befunden habe, so dass eine Zufahrt auf ihr Grundstück auf der vollen Breite möglich gewesen sei. Nach Beendigung der Gastronomie „Seecafe Gmeiner“ mit erhöhtem Personen- und Warenverkehr sei der Zufahrtsbereich des Grundstücks Flur-Nr. 111/4 von dessen damaligem Eigentümer Schulz mit einer Teerdecke erneuert worden, die östlich einen Meter bis an die mit Thujen bepflanzte Reihe zum Zaun des Nachbargrundstücks reichte.

Der Beklagte würde die Hecke weder pflegen noch zurückschneiden, so dass die Ein- und Ausfahrt von ihrem Grundstück und den Garagen erheblich behindert sei. Eine Einfahrt für Rettungsfahrzeuge und sonstige größere Fahrzeuge sei nur noch sehr eingeschränkt möglich. Fahrzeuge in LKW-Größe könnten auf Grund der Breite der Hecke nicht mehr in das Grundstück der Kläger einfahren. Das Segelboot der Kläger könne aufgrund des Zuwachsens der Zufahrt des Beklagten durch die Thujen nicht mehr auf dem Trailer herausgefahren werden. Ein Befahren der nördlichen Garage sei nur durch mehrmaliges Rangieren möglich.

Durch den am 15.03.2017 durchgeführten Rückschnitt habe sich die Fahrbahnbreite nur minimal erweitert, da als Fahrbahn nur der gepflasterte Untergrund dienen könne. Ein Annähern von Personen und Fahrzeugen an die scharfkantigen Holzstämme und Astreste sei mit erhöhtem Verletzungs- und Beschädigungsrisiko verbunden.

Die Kläger sind daher der Ansicht, dass die Hecke bis zum nördlichen Ende ihres Einfahrtstores zu entfernen und im weiteren nördlichen Verlauf auf eine Maximalbreite von einem Meter zurückzuschneiden sei.

Die Kläger beantragten zuletzt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger Flur-Nr. 111/12, Gemarkung Kempfenhausen, von dem Grundstück des Beklagten Flur-Nr. 111/4, Gemarkung Kempfenhausen, herüberragenden Zweige der Thujenhecke zu beseitigen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger Flur-Nr. 111/12, Gemarkung Kempfenhausen, von dem Grundstück des Beklagten Flur-Nr. 111/4, Gemarkung Kempfenhausen, herüberragenden Äste und Zweige der Bäume Ahorn zweistämmig, Buche einstämmig, weiterer Ahorn zweistämmig, Ahorn einstämmig, Ahorn dreistämmig, weiterer Ahorn einstämmig, Buche einstämmig und Eiche zu beseitigen.

  • 3.Der Beklagte wird verurteilt, die sich auf dem Grundstück des Beklagten Flur-Nr. 111/4, Gemarkung Kempfenhausen, befindliche, entlang der Zufahrt in Nord-Süd-Richtung verlaufende Thujenjecke ab nördlichem Beginn der Toreinfahrt der Kläger in Richtung Süden bis zum Heckenende zu beseitigen und die restliche Hecke verlaufend in Richtung Norden auf eine Maximalbreite von 1,0 Meter zurückzuschneiden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt zu den Klageanträgen in Ziffer 1 und 2 vor, dass er nach dem Aufforderungsschreiben der Kläger vom 26.08.2011 diesen schriftlich angeboten habe, im Bereich der Nordseite des Hauses einige der schief stehenden Thujen durch Zurückbinden ausrichten zu lassen (s. Anlage B 12). Der von ihm beauftragte Neset Guemues sei jedoch von den Klägern mehrfach, auch nach Klageerhebung Mitte Mai 2013, am Betreten ihres Grundstücks gehindert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens der Kläger etwaige Ansprüche auf Rückschnitt jedenfalls verwirkt seien.

Widersprüchlich sei auch, dass die Kläger die Äste ihrer auf das Grundstück des Beklagten mit mindestens vier Metern herüber wachsenden Esche nicht zurückschnitten.

Zudem stelle das Herabfallen von Laub keine Störungshandlung im Sinne des § 1004 BGB dar. Bis auf eine geringfügige Beeinträchtigung durch schief stehende Thujen entlang der Hausfassade des Grundstücks, deren Ausrichten die Kläger unterbunden hätten, sei eine Beeinträchtigung durch den Überhang aufgrund der klägerischen Grundstücksgröße von ca. 4000 qm mit parkähnlichem Charakter nicht gegeben. Auch würden die von den Klägern angeführten Beeinträchtigungen ohnehin allein schon durch den nicht grenzüberschreitenden Teil der streitgegenständlichen Bäume und Pflanzen bzw. durch deren Höhe bewirkt werden.

Durch die spätere Aufstockung des Hauses und das Anbringen eines ausladenden, Licht reduzierenden Dachüberstands, hätten die Kläger die Situation zu den angeblich störenden Lichtverhältnissen selbst geschaffen.

Auch stünden die von den Klägern vorgetragenen unwesentlichen Beeinträchtigungen außer Verhältnis zu den Auswirkungen eines Rückschnitts des Überhangs. Die Bäume und Pflanzen würden hierdurch ihr Gleichgewicht und ihre Standfestigkeit verlieren.

Durch einen vom Beklagten veranlassten Rückschnitt der Pflanzen auf Höhe der nördlichen Hausseite der Kläger Ende 2015 bestünde dort kein Überhang mehr.

Schließlich seien Beseitigungsansprüche in der Form, wie sie im Klageantrag formuliert seien, schon deswegen nichtig, da sie den Klägern ermöglichten, einen Rückschnitt zur Unzeit unter Verstoß gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG durchzusetzen.

Zum Geh- und Fahrtrecht trägt der Beklagte vor, dass die Breite des Weges gegenüber dem Einfahrtstor der Kläger stets gleich geblieben sei bzw. dass die Asphaltfläche gegenüber der später gepflasterten Fläche sogar weniger breit gewesen sei. Auf Nutzung des sich daneben befindlichen, mit Lebensbäumen bepflanzten Bereichs hätten die Kläger keinen Anspruch. Ohnehin sei der für die Bewirtschaftung zur Wohn- bzw. Grundstücksnutzung erforderliche PKW- bzw. LKW-Verkehr (einschl. Rettungsfahrzeuge) durch die vorhandene Bepflanzung im Bereich der Zuwegung nicht behindert. Die Ölanlieferung sei in der Vergangenheit stets problemlos erfolgt. In jedem Fall bestehe mangels Erforderlichkeit kein Anspruch auf Beseitigung der Hecke im Bereich des Einfahrtstors der Kläger. Die Hecke würde regelmäßig zurückgeschnitten. Die Kläger müssten selbst ein breiteres Einfahrtstor anlegen, um ausreichend breiten Raum für ein Rangieren großer Fahrzeuge zu schaffen. Eine Einfahrt in die Garagen der Kläger sei in keinster Weise durch die Thujen des Beklagten eingeschränkt.

Durch den am 15.03.2017 erfolgten Rückschnitt könnten sich LKW, die in das klägerische Grundstück ein- oder von diesem herausfahren wollten, mit ihrem ausschwenkenden Heck oder Bug oberhalb des nicht zur Zufahrt gehörenden Gartenbereichs des Beklagten bewegen.

Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit mangels Festlegung der Breite der Zufahrt zu unbestimmt und daher nichtig sei.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2012, gestützt auf eine fünfjährige Verjährungsfrist in Art. 52 NachbRG Bay, die Einrede der Verjährung erhoben. Der angeblich beeinträchtigende Überhang der Thujenhecke an der nördlichen Grundstücksgrenze, der Anfang 2017 ca. drei Meter betragen hätte, müsse bereits vor dem Jahr 2008 eingetreten sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. - Forstwirts Bischoff vom 11.07.2014 (Bl. 92/123 d. A.) und eines Ergänzungsgutachtens vom 10.03.2015 (Bl. 144/149 d. A.), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. - Ing. Rauscher vom 04.04.2016 (Bl. 177/196 d. A.) und einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2016 (Bl. 220/225 d. A.), durch Anhörung des Sachverständigen Rauscher in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 245/250 d. A.) und durch Inaugenscheinnahme auf dem Anwesen der Parteien am 09.08.2017 (s. Protokoll, Bl. 292/295a d. A.).

Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der Beklagte im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 Widerklage erhoben, mit dem Antrag, dass die Kläger die auf sein Grundstück überhängenden Äste der auf dem Grundstück der Kläger stehenden Esche bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze zurückschneiden (s. Bl. 295 d. A.).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.08.2012 (Bl. 47/49 d. A.) und vom 23.10.2013 (Bl. 60/62 d. A.) sowie auf die Beweisbeschlüsse vom 06.12.2013 (Bl. 72/74 d. A.), vom 12.01.2015 (Bl. 137/139 d. A.), vom 13.08.2015 (Bl. 162/164 d. A.) und vom 19.05.2016 (Bl. 201/203 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Vorliegend war über die Klage gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 3. Alt. ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.

Die Streitgegenstände der Klage und Widerklage sind vorliegend teilbar, da Klagegegenstand der Überhang von Thujen und Bäumen des Beklagten sowie die Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechts durch eine Thujenhecke auf der gemeinsam genutzten Zufahrt sind, während Gegenstand der Widerklage der Überhang einer Esche der Kläger ist.

Lediglich die Klage ist vorliegend entscheidungsreif. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach dem überraschenden Widerklageantrag des Beklagten am 09.08.2017 neben der Rüge der Verspätung noch die Abweisung der Widerklage beantragt, so dass über sie mündlich verhandelt wurde. Im Hinblick auf die Widerklage ist jedoch eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO veranlasst, da das Gericht sonst seine Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO verletzen würde (s. entsprechenden Hinweisbeschluss vom 28.09.2017).

Die Entscheidung über die Klage ist unabhängig davon, wie im Schlussurteil über die Widerklage entschieden wird. Zwar hat der Beklagte den Überhang der Esche der Kläger auch im Rahmen der Klage als Einwand gemäß § 242 BGB gegen etwaige Beseitigungsansprüche der Kläger vorgebracht. Der Einwand des treuwidrigen Verhaltens ist jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen (s. u. Ziffer II. 1. lit.e. bb.). Auf das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Beseitigungsanspruchs bezüglich der Esche kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

II.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Rückschnitt der Äste und Zweige bis zu ihrer nördlichen Grundstücksgrenze von folgenden Laubbäumen (s. Skizze zur Lageübersicht auf Seite 7 des Gutachtens des Sachverständigen B4. vom 11.07.1014): lit. a), c), e), f), bei lit. g) (Eiche) lediglich auf eine Kürzung der Äste und Zweige um jeweils 0,75 Meter.

a. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB wird durch das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen (s. BGH NJW 1986, 2640).

b. Der von den Klägern behauptete und durch den Sachverständigen B4. in seinem Gutachten vom 11.07.2014 festgestellte Überwuchs der auf seiner Skizze zur Lageübersicht eingezeichneten Laubbäume des Beklagten (s. S. 98 u. 103 ff d. A.) stellt eine dem Beklagten zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Im Einzelnen hat der Sachverständige B4. in seinem Gutachten aufgrund eines Ortstermins am 19.05.2014 folgende Überhänge festgestellt (von West nach Ost; s. Bl. 103/108 d. A.):

- Ahorn (lit. a.): 4,1 m, wovon 1,8 m über das Dach des Hauses der Kläger ragen,

- Buche (lit. b): 1,5 m,

- Ahorn (lit. c): 2,3 m, der gerade ans Gebäude heranreicht,

- Linde (lit. d): bis zu 0,1 m,

- Ahorn (lit. e): 3,8 m, wovon 1,6 m über das Dach des Hauses der Kläger ragen,

- Buche (lit. f): 3,1 m, wovon 1 m über das Dach des Hauses der Kläger ragen,

- Buche (lit. g): 3,4 m, deren Äste bis auf 0,2 m Abstand an den Dachüberstand der Kläger heranreichen

- Eiche (lit h.) 6,45 m, die überwiegend auf die Garagendächer der Kläger ragen.

Bei der am 09.08.2017 durchgeführten Inaugenscheinnahme wurden folgende, teils abweichende Überhänge festgestellt:

- Ahorn (lit. a.): ca. 1 - 1,30 m über das Dach des Hauses der Kläger ragend,

- Buche (lit. b): 0,50 m,

- Ahorn (lit. c): bis 0,5 m an das Dach des Hauses der Kläger heranreichend,

- Linde (lit. d): unverändert,

- Ahorn (lit. e): mittlerweile 2 m über das Dach des Hauses der Kläger ragend,

- Buche (lit. f): äußerste Zweige bis zur Dachrinne ragend,

- Buche (lit. g): unverändert,

- Eiche (lit h.): unverändert.

c. Die Kläger sind nicht verpflichtet, die herrüberragenden Zweige und Äste gemäß § 910 Abs. 2 BGB entsprechend zu dulden (s. zur Anwendbarkeit: BGH NJW 1973, 412).

Lediglich im Hinblick auf die Linde (lit. d im Gutachten des Sachverständigen B4.; im Klageantrag unzutreffenderweise als „Ahorn einstämmig“ bezeichnet) und im Hinblick auf die Buche (lit. b. im Gutachten des Sachverständigen B4.) liegt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks gemäß § 910 Abs. 2 BGB entsprechend vor (s. u.).

In welchen Fällen keine bzw. eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überhang vorliegt, ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Nachbar, hier der Beklagte (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., 2017, § 910 Rn. 3).

Zu den Einwänden des Beklagten im Hinblick auf die Unerheblichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung führt der Sachverständige in seinem Gutachten Folgendes aus (s. Bl. 117/121 d. A.):

Aufgrund der Nähe der oben genannten Gehölze zum Hausdach der Kläger sei ein Stoffeintrag unvermeidbar. Dieser führe in vergleichbaren Fällen regelmäßig zu einer Behinderung des Abflusses in Dachrinnen und gegebenenfalls auch in Fallrohren.

Die Behauptung des Beklagten, dass der Laubbefall des Daches auch von Bäumen der Kläger verursacht werde, sei nicht zutreffend. Die allein in Frage kommende Esche der Kläger reiche nur knapp an die Terrasse heran und sei im Vergleich zu den streitgegenständlichen Bäumen des Beklagten weit vom Dach entfernt. Jedenfalls sei der von der Esche ausgehende Stoffeintrag als gering einzustufen.

Nach einem Rückschnitt werde es nicht in gleichem Maße zu einem Stoffeintrag durch den nicht überhängenden Teil der Bäume kommen. Zwar sei es sehr wahrscheinlich, dass es weiterhin zu Verstopfungen der Dachrinne kommen werde. Es würden jedoch die Pflanzenteile wegfallen, die sich auch bei Windstille vom Baum lösten und der Schwerkraft folgend zu Boden bzw. auf die Dachflächen der Kläger fielen.

Auf der Grundlage der überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen sieht das Gericht bereits in dem Stoffeintrag/Laubbefall auf das klägerische Grundstück, insbesondere auf das Hausdach und das Garagendach der Kläger, eine nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung in der Grundstücksnutzung (s. auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2015, 1427). Lediglich von der nur 0,1 m über die Grundstücksgrenze reichenden Linde und der mittlerweile nur noch 0,5 m über die Grundstücksgrenze reichenden Buche (lit. b) geht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den vorliegend abzustellen ist, eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung aus, die daher von den Klägern zu dulden ist.

Auf die weiteren von den Klägern aufgeführten Beeinträchtigungen wie Tierbefall und geringer Lichteinfall sowie den Einwänden des Beklagten hierzu kommt es nicht mehr an.

d. Die Kläger sind lediglich im Hinblick auf die Eiche gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung des sie beeinträchtigenden Überwuchses in gewissem Umfang verpflichtet.

aa. Hinsichtlich der Eiche führt der Sachverständige B4. in seinem Gutachten vom 10.03.2015 aus, dass der Kronenmantel nicht geöffnet werden darf, um keine Astbrüche zu provozieren. Etwaige seitliche Rückschnitte sollten nur soweit geführt werden, dass noch ein Teil des Kronenmantels erhalten bleibt. Aus baumsachverständiger Sicht sei daher ein Rückschnitt an allen die Grenze überragenden Zweigen und Ästen um 0,75 m als unschädlich für die weitere Entwicklung des Baumes einzustufen.

Den darüber hinaus bestehenden Überhang müssen die Kläger unter Abwägung der sonst verursachten erhöhten Bruchgefahr für die verbleibende Krone dulden.

bb. Eine allgemeine Duldungspflicht des Überhangs wegen Örtsüblichkeit gemäß § 906 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Teils wird bereits die Anwendbarkeit von § 906 Abs. 2 BGB für Beseitigungsansprüche wegen Überhangs abgelehnt, da dieses Kriterium gerade nicht in § 910 Abs. 2 BGB seinen Niederschlag gefunden habe (s. OLG Schleswig, NJOZ 2011, 344). Doch auch bei Anwendbarkeit greift die Einwendung vorliegend mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen nicht. Zwar besteht - wie das Gericht bei seiner Inaugenscheinnahme feststellen konnte - ein Parkcharakter in der näheren Umgebung der Parteien mit Pflanzen und Bäumen, die nicht exakt an den jeweiligen Grundstücksgrenzen enden. Eine Ortsüblichkeit von Überhang in der unmittelbaren Nähe von Haus- und Garagendächern ist jedoch nicht anzunehmen. Jedenfalls ist ein entsprechender Rückschnitt dem Beklagten ohne weiteres wirtschaftlich zumutbar.

e. Auch die Einwände des Beklagten im Hinblick auf § 242 BGB (Verwirkung und venire contra factum proprium) greifen nicht.

aa. Zum einen stützt sich der Beklagte dabei auf die Ablehnung der Kläger, den von ihm beauftragten Gärtner 2011 und 2013 nicht auf ihr Grundstück gelassen zu haben.

In der Verweigerung der vom Beklagten beschriebenen Zutrittsversuche seitens der Kläger ist jedoch weder ein widersprüchliches Verhalten zu sehen. Noch haben sie damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrunddessen der Beklagte auf ein Nichteinfordern des Rückschnitts vertrauen durfte. Der Beklagte erklärte in seinem Schreiben vom 29.08.2011 (Anlage B 12) lediglich seine Bereitschaft, einige schief stehende Thujen ausrichten zu lassen. Daraufhin waren die Kläger weder verpflichtet, den nicht angekündigten Zutritt des Gärtners zu dulden, noch diesen auf sein späteres Läuten hin das Grundstück betreten zu lassen. Insofern durften die Kläger zuvor eine vorherige Besprechung der beabsichtigten Maßnahmen einschließlich Terminsvereinbarung vom Beklagten erwarten. Die oben wieder gegebene Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 29.08.2011 reichte hierfür nicht.

Auch die vom Beklagten vorgetragenen erfolglosen Versuche des von ihm beauftragten Gärtners im Mai und Juni 2013, das Grundstück der Kläger betreten zu dürfen, stehen einer Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht entgegen. Eine vorherige Ankündigung und Besprechung der beabsichtigten Arbeiten seitens des Beklagten, sei es schriftlich oder telefonisch, können die Kläger fordern.

bb. Zum anderen bezieht sich der Beklagte bei seinem Einwand widersprüchlichen Verhaltens auf den Überwuchs der nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Esche der Kläger auf sein Grundstück.

Der Beklagte trägt insoweit nicht vor, dass er die Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt aufgefordert hätte, den durch die Esche verursachten Überwuchs zu beseitigen. Dies erfolgte erst mit Widerklageantrag am 09.08.2017, über den gesondert zu entscheiden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit hier für den Beklagten ein Vertrauenstatbestand entstanden sein soll bzw. sich die Kläger treuwidrig verhalten hätten.

f. Der Geltendmachung des Anspruchs steht nicht die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, der Regelverjährung des § 195 BGB (BGH NJW 1973, 412). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Anspruchsentstehung und der Kenntnis des Gläubigers vom Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. Für die Anspruchsentstehung ist bei § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich auf den Beginn der Eigentumsbeeinträchtigung abzustellen, auch wenn diese fortdauert (s. Palandt/Herrler, aaO, § 1004 Rn. 45 m. w. N.). Bei Überwuchs durch Zweige bzw. Äste kann jedoch aus Sicht des Gerichts nicht auf den ersten Zentimenter Überwuchs (entgegen: LG Itzehoe, ZMR 2016, 503), sondern auf den Beginn der durch den Überwuchs ausgehenden, nicht ganz unerheblich beeinträchtigenden Auswirkungen auf das Grundstück abgestellt werden (so BGH NJW 1973, 703 a. E. ohne nähere Begründung), da im Hinblick auf § 910 Abs. 2 BGB entsprechend dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, eine wegen der Gefahr der Verjährung frühzeitig erhobene Klage wegen Unerheblichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung zu verlieren.

Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Beklagte. Nachdem sich der Beklagte zunächst auf die fünfjährige Verjährung gemäß Art. 52 Abs. 1 S. 2 des AGBGB Bay berief (s. Bl. 19/20 d. A.), die für den Beseitigungsanspruch bzgl. Überhang gemäß § 1004 BGB nicht einschlägig ist (s. BGH NJW 2004, 1035), erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 ein entsprechender gerichtlicher Hinweis unter Aufforderung zu substantiiertem Vortrag zur Verjährung gemäß § 195 ff BGB (s. Bl. 248/249 d. A.). Der insoweit mit Schriftsatz vom 15.03.2017 unter Ziffer II. erfolgte ergänzende Vortrag bezieht sich jedoch allein auf die Thujenhecke. Im Übrigen beschränkt er sich auf den Verweis, dass sich die Verjährung bereits aus dem Klägervortrag ergebe (s. Bl. 262 d. A.).

Betreffend die Nutzungsbeeinträchtigung durch die über die Grenze wachsenden Laubbäume fehlt es aus Sicht des Gerichts an einem ausreichenden Vortrag des Beklagten zum Verjährungsbeginn. Es ist in einem Parteienprozess nicht Aufgabe des Gerichts zu Gunsten einer Partei eigene (Rück-)Rechnungen hinsichtlich des Pflanzenwachstums, der Mengen des Laubbefalls und deren Auswirkungen insbesondere auf das Dach und die Dachrinnen der Kläger vorzunehmen.

Insoweit kann dahinstehen, ob bereits das jährlich erneut auftretende Herabfallen von Laub infolge des Überwuchses einer Anspruchsverjährung entgegensteht (so weitgehend: OLG Brandenburg NJW-RR 2015, 1427).

g. Schließlich lässt auch das naturschutzrechtliche Verbot gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG den Beseitigungsanspruch der Kläger nicht - wie der Beklagte meint - gemäß §§ 134, 138, 242 BGB entfallen. Insoweit bestünde für den Beklagten die Möglichkeit, sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung hiergegen zu wehren.

2. Bezüglich der Klageanträge 1. und 3. sowie der oben unter 1. genannten Einschränkungen bei Klageantrag 2. war die Klage als unbegründet abzuweisen.

a. Einem etwaigen Anspruch auf Beseitigung des Überhangs der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Thujenhecke gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB.

Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 lit. f. wird zunächst Bezug genommen.

Betreffend den Überhang der Thujenhecke sieht das Gericht den unbestrittenen Vortrag des Beklagten zu den Voraussetzungen der dreijährigen Verjährung als ausreichend an. So war die Thujenhecke bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Beklagten 1990 vorhanden. Ein Rückschnitt der Thujenhecke ist seitdem - auch laut Vortrag der Kläger - von Seiten des Beklagten nicht erfolgt. Der vom Sachverständigen B4. anlässlich seines Ortstermins am 19.05.2014 festgestellte Überhang der Thujen betrug zwischen 1,90 und 2,90 m.

Die Kläger rügen als Beeinträchtigung durch den Überhang der Thujenhecke vor allem das Absterben des Rasenstreifens bis zur Grundstücksgrenze sowie das Verletzungsrisiko durch die Hecke bzw. dort wildwachsende Brombeerpflanzen.

Diese Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen des Überhangs sind nach Vortrag des Beklagten und auch zur Überzeugung des Gerichts bereits vor dem Jahr 2008 aufgetreten.

Die Kläger haben erst 2011 ein Schlichtungsverfahren als verjährungshemmende Maßnahme eingeleitet, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Eine Verjährungshemmung wegen früherer Verhandlungen gemäß § 203 BGB wurde nicht von Seiten der Kläger vorgetragen. Damit ist im Gegensatz zum Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB, das nicht den Verjährungsvorschriften unterliegt, ein Beseitigungsanspruch der Kläger verjährt.

b. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung der die Zufahrt des Beklagten östlich säumenden Thujenhecke für das Teilstück ab ihrer nördlicher Toreinfahrt bis zum südlichen Ende der Thujenhecke gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 1027 BGB.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend die Einrede der Verjährung greift, da ein Beseitigungsanspruch nicht besteht.

aa. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Benutzbarkeit der vollen Grundstücksbreite für ihr Geh- und Fahrtrecht.

Der gegenwärtige Rechtsinhalt des zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flst. 111/12 im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts ist durch Festlegung des ursprünglichen Rechtsinhalts und etwaiger Inhaltsänderungen mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1018 Rn. 8, 16).

Vorliegend nimmt der Grundbucheintrag auf die Bewilligung vom 05.05.1972, die in Ziff. XII des notariellen Kaufvertrags über das Grundstück Flur-Nr. 111/4 (Anlage K 13) wiedergegeben ist, Bezug. Dort findet sich die Formulierung „Geh- und Fahrtrecht auf der bestehenden Zufahrt zu FlNr. 111/4“.

Auch wenn - wie von den Klägern vorgetragen - zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit noch kein Beet an der östlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 111/4 angelegt war, so ist zeitnah nach Beendigung des Gastronomiebetriebs „Seecafe Gmeiner“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 111/4 vom damaligen Eigentümer Schulz die Zufahrt verkleinert, mit einer Teerdecke neu gepflastert und eine Thujenhecke angelegt worden. Die Teerdecke reichte laut Vortrag der Kläger bis ein Meter an die mit Thujen bepflanzte Reihe heran. 2005 erfolgte von Seiten des Beklagten das Ersetzen der Teerdecke durch Pflastersteine. Die Kläger tragen insoweit nicht vor, dass der gepflasterte Bereich auf Höhe ihrer Zufahrt in seiner Breite schmäler als vorher sei, sondern sehen die Ursache der Beeinträchtigung in den unterbliebenen Rückschnitten der Hecke durch den Beklagten seit seinem Grundstückserwerb in den 90er Jahren.

Weder dem Wortlaut der bewilligten Grunddienstbarkeit noch die jahrelange tatsächliche Ausübung geben hinreichend Anhaltspunkte, dass das Geh- und Fahrrecht auf der vollen Grundstücksbreite zu gewähren ist.

bb. Auch eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts durch die Breite der Thujenhecke liegt nicht vor.

Die Kläger beklagen eine konkrete Beeinträchtigung durch die am östlichen Rand der Zufahrt des Beklagten wachsende Thujenhecke beim Befahren ihres Grundstücks mittels größerer Fahrzeuge wie Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuge.

Unabhängig von der Frage, ob das den Klägern als Eigentümer des Flurst. 111/12 eingeräumte Fahrtrecht auch das Recht umfasst, auf ihr Grundstück mit Fahrzeugen in LKW-Größe zu fahren, konnten die Kläger eine zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Beeinträchtigung nicht beweisen.

Wie von den Klageparteien selbst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2017 (Bl. 266/267 d. A.) mitgeteilt und wie auch von Seiten des Gerichts im Rahmen des Augenscheins am 09.08.2017 festgestellt, wurde vom Beklagten der streitgegenständliche Bereich der Thujenhecke mittlerweile auf eine maximale Breite von 90 cm ab der östlichen Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,50 m zurückgeschnitten.

Im Rahmen der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme zur Befahrbarkeit des Grundstücks der Kläger mit Fahrzeugen in LKW-Größe wurde von Seiten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen R. festgestellt, dass ein Lastwagen normal üblicher Art ohne Anhänger bei einer Schleppkurve von 6,15 m gerade so in die Einfahrt der Kläger einfahren kann, wenn er hierzu den äußeren rechten Rand der Pflasterung befahren kann (vgl. S. 2 des Protokolls vom 09.02.2017). Dies war aufgrund des Heckenüberstands über den gepflasterten Bereich zunächst ohne Gefahr von Beschädigungen nicht möglich (s. Bild 12 des Gutachtens vom 04.04.2016). Durch den Rückschnitt des Beklagten im Frühjahr 2017, der nicht nur bis zum Beginn der Pflasterung, sondern bis auf das Stammholz erfolgte (vgl. Lichtbilder der Kläger als Anlage zu Bl. 266/267 d. A.), kann die Fahrzeugseite auch über den gepflasterten Bereich ragen, ohne dass damit ein Besschädigungsrisiko für das Fahrzeug besteht.

Das von den Klägern vorgetragene erhöhte Verletzungs- und Beschädigungsrisiko durch das Annähern von Personen und Fahrzeugen an die scharfkantigen Holzstämme und Astreste mag bei zu starker Annäherung zwar bestehen. Es ist jedoch vermeidbar, da die Ausübung des Gehrechts und - wie vom Sachverständigen R. festgestellt - auch des Fahrtrechts durch Nutzung des bestehenden gepflasterten Bereichs möglich ist.

Auf die Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit gemäß § 1020 BGB wird ergänzend hingewiesen.

c. Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Rückschnitt der restlichen, die Zufahrt des Beklagten östlich säumenden Thujenhecke (ab nördlichem Beginn der Toreinfahrt der Kläger in Richtung Norden verlaufend) auf eine Maximalbreite von 1,0 Meter gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 1027 BGB.

aa. Eine Beeinträchtigung beim Befahren der südlicher gelegenen Garage wurde vom Kläger im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 09.08.2017 ausdrücklich verneint.

bb. Auch eine Beeinträchtigung beim Befahren der nördlich gelegenen Garage konnten die Kläger nicht beweisen.

Zwar wächst in diesem Bereich die Thujenhecke deutlich über den gepflasterten Bereich.

Den Klägern steht jedoch nicht das Recht zu, ihr Geh- und Fahrtrecht auf der vollen Grundstücksbreite abzüglich eines Meters (so ihr Antrag) zu nutzen.

Dem Wortlaut der bewilligten Grunddienstbarkeit, der gerade keine genaue Angabe zur Nutzungsbreite enthält, kann ein solches Recht nicht entnommen werden. Auch eine Auslegung anhand der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks führt nicht zu einem so umfassenden Nutzungsrecht.

Das Bedürfnis der Kläger, ihre nördlich gelegene Garage zu nutzen, wird durch den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellten Zustand der Thujenhecke nicht beeinträchtigt.

Der Sachverständige R. stellte in seinem Gutachten vom 04.04.2016 eine Durchfahrtsbreite auf Höhe der Garagen von 6,40 m fest. Dieser Zustand bestätigte sich bei der Inaugenscheinnahme am 09.08.2017, bei dem ebenfalls die nicht überwachsene Zufahrtsbreite mit 6,50 m am nördlichen Ende der Garagen gemessen wurde.

Bei einer solchen Breite ist das Einfahren in die Garage bzw. das Ausfahren aus der Garage ohne größere Schwierigkeiten möglich. Ein ggf. erforderliches Rangieren ist unter dem Gesichtspunkt der schonenen Ausübung der Dienstbarkeit gemäß § 1020 BGB den Klägern zuzumuten.

Auch konnte die Richterin bei der Inaugenscheinnahme feststellen, dass der Bewuchs auf der rechten Seite der nördlichen Garage nicht in den Tor-/Zufahrtsbereich, sondern erst ab einer Höhe von 2,50 m in die Zufahrtsfläche hineinragt. Ein paar Zweige ragten zudem in den Bereich vor der rechten Garagenmauer. Eine Beeinträchtigung durch diesen Bereich der Thujenhecke ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Kläger konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sie hierdurch bei der Zufahrt beeinträchtigt sind.

III.

1. Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (s. Zöller a.a.O. § 301 Rn. 11).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Bonkamp Richterin am Landgericht

Verkündet am 28.09.2017

Weinbuch, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.