Landgericht München II Endurteil, 18. März 2016 - 8 S 5531/15

published on 18/03/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 18. März 2016 - 8 S 5531/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18.11.2015, Az. 2 C 1339/15, abgeändert:

a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.822,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.15 sowie EUR 179,27 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach durchgeführter Reparatur die angefallene Mehrwertsteuer und durch die Reparatur angefallene Folgekosten zu ersetzen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.133,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

II.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.822,30 gem. §§ 437 Nr3, 440,280,281,283 BGB.

a) Der streitgegenständliche Pkw ist sachmangelbehaftet. Gemäß § 434 I S.1 lag die vereinbarte Beschaffenheit bei Übergabe des Pkw nicht vor. Zwischen den Parteien wurde eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den Scheinwerfern des Pkw durch E-Mail-Verkehr vom 14.11.13 getroffen dergestalt, dass das Fahrzeug mit passenden Scheinwerfern für den in Deutschland geltenden Rechtsverkehr ausgestattet ist und diese in Deutschland hauptuntersuchungsfähig sind.

aa) Der Begriff der Beschaffenheit ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst jede der Sache anhaftende Eigenschaft tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art ( vgl. Weidenkaff in Palandt Rz. 10,14 zu § 434 BGB). Dieser kann natürlich auch wandelbar sein, bezieht sich aber auf den Zeitpunkt der Übergabe und steht unter der Prämisse, dass sich die rechtlichen Regelungen, die zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer regeln, nicht maßgeblich verändern. Eine Veränderung der einschlägigen Regelungen für die Zulassungsfähigkeit der streitgegenständlichen Scheinwerfer ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Frage, ob die streitgegenständlichen Scheinwerfer „ TÜV legal" und damit hauptuntersuchungsfähig sind, durch den oben genannten E-Mail-Verkehr geschlossen. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung in vertragsmäßig bindender Weise vorliegt, ist grundsätzlich im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133,157 BGB zu ermitteln. Es ist danach zu fragen, wie der Käufer nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt es daher auf die typischen Umstände dieser Situation an. Maßgebend ist danach, welche Interessenlage hier typischerweise gegeben ist. Nach dieser typischen Interessenlage beurteilt sich, welche Bedeutung der Käufer der Erklärung des Verkäufers zumessen darf. Ist der Verkäufer gewerblicher Händler, so ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ( vgl. BGH VIII ZR 92/06), die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sich der Käufer auf die besondere, ihm regelmäßig fehlende Erfahrung und Sachkunde verlässt, weshalb die Angaben des Verkäufers zum Pkw regelmäßig als Zusicherung anzusehen sind. Dies gilt auch hier. Im zitierten E-Mail-Verkehr hat der Kläger angefragt, ob die Scheinwerfer „TUV legal" sind und für den deutschen Straßenverkehr zugelassen. Er hat weiter in der E-Mail klargestellt, dass er das Auto in Deutschland zu fahren beabsichtigt und bereits einmal mit einem rechtsgelenkten Importauto in Deutschland Schwierigkeiten hatte, weil er die Scheinwerfer austauschen musste. Deshalb bat er auch um eine schriftliche Bestätigung des Herstellers Audi. Die Beklagte hat ihm zwar mitgeteilt, dass es eine entsprechende schriftliche Bestätigung nicht gibt, aber gleichzeitig erklärt, dass der Pkw die Hauptuntersuchung passiert hat und dies auch bei der nächsten Hauptuntersuchung kein Problem sein dürfte, da sich der TÜV nur für die Einstellung der Scheinwerfer interessieren sollte. Unstreitig ist dies nicht der Fall. Das Fahrzeug ist mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind. Die Erklärung der Beklagten konnte der Kläger als Verbraucher aber dahingehend verstehen, dass es in diesem Punkt keine Probleme geben wird, sondern höchstens bei der Einstellung der Scheinwerfer. Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Konjunktiv verwendet, spricht nicht gegen die Auslegung einer hier erfolgten Zusicherung der Beklagten. Auch kann hierin keine unverbindliche Prognose gesehen werden. Diese Auslegung des Amtsgerichts widerspricht der gebotenen interessengerechten Auslegung zwischen dem Kunden als Verbraucher und dem Verkäufer als Händler, die der BGH im Fall des Kfz-Händlerautokaufs entwickelt hat. Vielmehr muss der Händler, der für eine Eigenschaft nicht einstehen will, dies dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen ( vgl. BGH a. a. O.). Dies ist hier gerade nicht erfolgt, wenn die Beklagte nur erklärt, dass der Hersteller das gewünschte Dokument nicht habe und es im Übrigen bei der nächsten TÜV Untersuchung hinsichtlich der Zulässigkeit der Scheinwerfer für den Rechtsverkehr kein Problem geben dürfte. Es hätte der Beklagten freigestanden, deutlich zu formulieren, dass sie hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer keine Aussage treffen kann. Im Gegenteil hat sie aber den Kläger darin bestätigt, dass es bezüglich der Zulassungsfähigkeit mit dem TÜV in Deutschland bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Probleme geben werde. Dieser hat damit keineswegs selbst das Risiko für den Fall der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer übernommen.

cc) Die Wirksamkeit dieser Beschaffenheitsvereinbarung als Zusicherung scheitert auch nicht an dem vertraglich aufgenommenen Schriftformerfordernis für vertragliche Nebenabreden, denn die oben zitierte Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch E-Mails vom 14.11.13 getroffen und genügt damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 126 III BGB.

dd) Diese Beschaffenheitsvereinbarung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr geht auch nicht deshalb ins Leere, weil die Parteien als Bestimmungsland des streitgegenständlichen Pkw „ GB England" vereinbart hätten. Dies wurde zwar im Kaufvertrag im sog." Kleingedruckten" so aufgenommen, widerspricht allerdings dem vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, wonach der Kläger mit deutscher Adresse klar kommuniziert hat, dass er den Pkw in Deutschland fahren wird und auch hier die nächste TÜV Hauptuntersuchung stattfinden wird. Die Beklagtenseite wusste dies und nur vor diesem Hintergrund macht der Schriftverkehr zur „TÜV Legalität" des rechtsgelenkten Fahrzeugs und seiner Scheinwerfer Sinn. Daher wurde im Kaufvertrag auch aufgenommen, dass kein Export stattfindet und im Lieferschein vom 25.11.13 als Bestimmungsland „ Deutschland" angegeben. Dies steht im Einklang mit den begleitenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Beklagte setzt sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie sich vorliegend darauf beruft, dass zwischen den Parteien England als Bestimmungsland vereinbart worden sei und es nur auf die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer in England ankomme. Der Vortrag ist angesichts der erdrückenden anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nur schwer nachvollziehbar.

ee) Auf die Frage, ob der Kläger der Beschaffenheitszusicherung der Beklagten vertraute oder nicht, kommt es für die Bestimmung einer Beschaffenheitsangabe nicht an. Vorliegend ist, wie ausgeführtem E-Mail-Verkehr vom 14.11.13 eine Zusicherung der Beklagten zur Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu sehen. Diese lag tatsächlich nicht vor. Insoweit ist das Berufungsgericht an die nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gebunden. Damit war der Pkw gem. § 434 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe sachmängelbehaftet. Die Tatsache, dass der Kläger am 14.11.13 sich auch an die hotline des Herstellers Audi wandte, um ein Dokument zur Bestätigung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer für den deutschen Straßenverkehr zu erhalten, vermag die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung mit der Beklagten nicht ins Wanken zu bringen. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers in die Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht Tatbestandsmerkmal des kaufrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte könnte dem Kläger allenfalls gem. § 242 BGB als Einwendung entgegenhalten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass die Zusicherung der Beklagten unzutreffend war. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 14.11. (Anlage B2) aber gerade nicht. Der Kläger war lediglich um eine weitere Absicherung der Aussage der Beklagten bemüht.

Entscheidend sind die obigen Ausführungen, wonach der Käufer eines Pkw Aussagen des Händlers zur Beschaffenheit des Pkw regelmäßig als Zusicherung verstehen darf ( BGH a. a. O. ) und sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlassen darf. Die Tatsache, dass der Kläger weiter bemüht war, ein entsprechendes Dokument des Herstellers zu erhalten, vermag die Beklagte nicht zu entlasten.

Soweit die Beklagtenseite erstmals in der Berufungsinstanz unter Vorlage des E-Mail Verkehrs vom 05.11.13 ( Anlage B3) behauptet, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er zusätzlich Kosten für den Einbau bzw. Austausch der Scheinwerfer tragen müssen, ist dieser Vortrag verspätet gem. § 531 II Nr. 3 ZPO und deshalb bereits nicht berücksichtigungsfähig. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass er durch den weiteren E-Mail-Verkehr vom 14.11.13auch inhaltlich überholt ist.

b) Unstreitig wurde durch den Kläger mit Anschreiben vom 21.07.15 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist.

c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, was gem. § 280 I S.2 BGB vermutet wird. Den Entlastungsbeweis hat sie weder angetreten noch geführt.

d) Auf einen wirksamen vertraglichen Sachmängelausschluss bzw. auf eine Beschränkung durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr kann sich die Beklagte nicht berufen. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, wie vorliegend, kann selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Haftungsausschluss bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nur dahin verstanden werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (vgl. BGH VIII ZR 117/12; BGH VIII ZR 92/06; Weidenkaff in Palandt Rz. 12 zu § 444 BGB).

e) Die bezifferte Schadenshöhe ist unstreitig und entspricht dem als Anlage K10 vorgelegten Kostenvoranschlag.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers als Ziffer 2) des Klageantrags ist zulässig und begründet.

a) Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte den klägerischen Schadensersatzanspruch ernsthaft bestreitet und eine Bezifferung der Folgekosten mangels bislang erfolgter Reparatur bislang nicht möglich ist.

b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch begründet. Auf die Ausführungen unter Ziffer 11.1 wird verwiesen. Der Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3 BGB bei behebbaren Mängeln umfasst auch den Mangelfolgeschaden wie Verbringungskosten und Nutzungsausfall.

3. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der beantragten Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.,286 Abs.1 S.1,288 Abs.1 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 179,27 ( 0,65 Geschäftsgebühr nebst Post - und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer) folgt ebenfalls aus Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert summiert sich aus EUR 1.822,30 ( Klageantrag Ziffer I) und EUR 311,62 ( Klageantrag Ziffer 2; 90% der voraussichtlichen Mehrwertsteuer).

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 II Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere liegt das Kriterium der „ Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" nicht vor. Dieses ist in erster Linie bei einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben. Das Berufungsgericht ist hier gerade nicht abgewichen. Die Voraussetzungen, dass der Kläger die Umstände der Beschaffenheit selbst kennt oder in Kauf nimmt, liegen nicht vor. Sie werden von der Beklagten lediglich behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Zudem wären dies Umstände, die im Rahmen des § 242 BGB Beachtung finden müssen und nicht im Rahmen der Definition der Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München II Denisstraße 3 80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 92/06 Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachsc
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Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.