Amtsgericht Starnberg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 2 C 1339/15

published on 18/11/2015 00:00
Amtsgericht Starnberg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 2 C 1339/15
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.133,92 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.

Mit Datum vom 19./25.11.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über den Ankauf eines gebrauchten Audi A6 Avant mit Rechtslenkerausführung für Linksverkehr. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt. Vor Vertragsschluss bat der Kläger die Beklagte mit Email vom 14.11.2013 zusammen mit dem Hersteller zu bestätigen, dass“headlights are TUV legal and set for German use“. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 14.11.2013, dass es ein entsprechendes Dokument nicht gebe und der TÜV beim nächsten Besuch nur interessiert sein würde in der Einstellung der Scheinwerfer und „if this is right, everything should be ok.“. Der Kläger hat sodann bei der Kunden-Hotline des Herstellers Audi selbst nachgefragt, worauf ihm mitgeteilt wurde, eine gesonderte Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer sei nicht erforderlich. Tatsächlich ist das Fahrzeug mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte habe ihm ausdrücklich die Hauptuntersuchungsfähigkeit zugesichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der E-Mails vom 14.11.2013. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Aussagen in den E-Mails der Beklagten Vertragsbestandteil seien und keiner gesonderten Aufnahme in den Kaufvertrag bedürfen. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Henning Liebke, bei der Fahrzeugabholung auf die Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung sei und diese HU-fähig seien dies mehrfach versichert, ebenso, dass der TÜV den gegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden habe. Neben der Zusicherung habe die Beklagte die tatsächlich verbauten Scheinwerfer für den Linksverkehr verschwiegen, so dass ihr gem. § 444 BGB ein Berufen auf die Gewährleistungsbeschränkung nicht möglich sei.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.822,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.2015 sowie 179,27 e an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach durchgeführter Reparatur auch die angefallene Mehrwertsteuer und durch die Reparatur angefallene Folgekosten zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei als Bestimmungsort für das Fahrzeug Großbritannien/England vereinbart worden. Erst auf die Nachfrage des Klägers beim Hersteller habe der Kläger seinen Entschluss zum Kauf gefasst. Die Mängelansprüche seien verjährt.

Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht als kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 434, 433 ff, 249 ff BGB.

Aufgrund der wirksamen vertraglichen Verkürzung der Gewährleistungsfrist sind die Ansprüche gem. § 438 BGB jedenfalls mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache verjährt. Die Berufung auf die Verjährung ist der Beklagten nicht gem. § 440 BGB verwehrt.

Zwischen den Parteien mag eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Hauptuntersuchungsfähigkeit der eingebauten Scheinwerfer des Fahrzeugs getroffen worden sein. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann in der verbindlichen Beschreibung des Gegenstands liegen, wobei die Voraussetzungen nicht der einer Zusicherung entsprechen müssen. In dem Email der Beklagten vom 14.11.2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bereits eine Zulassung für den streitgegenständlichen Pkw und insbesondere für die werkseitig eingebauten Frontscheinwerfer besteht. Dieser Aussage kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine Erklärung über ein zukünftiges Bestehen der Hauptuntersuchung entnommen werden. Allerdings bestätigt die Beklagte auch, dass der Zustand, in dem sich das Auto bei der Erstzulassung befand, den Kriterien des § 29 StVZO entsprach. Da sich diese Kriterien sowie die eingebauten Frontscheinwerfer unstreitig nicht geändert haben, muss denknotwendig davon ausgegangen werden, dass die Aussage, eine Genehmigung des TÜV sei erteilt worden beinhaltet, dass diese unter gleichbleibenden Umständen erneut erteilt werde.

Eine kaufvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung stellt jedoch nicht zwangsläufig zugleich eine zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstands oder gar eine Garantie dar, die einem Haftungsausschluss gem. § 444 BGB entgegen stehen könnten. Über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus müsste der Verkäufer hierzu in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr übernehmen und zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde (Palandt, § 443 BGB Rn. 5). Dies ist im Wege der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 147, 242 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts einer Erklärung zu ermitteln.

Gegen eine solche Zusicherung spricht zunächst der gewählte Wortlaut des Emails der Beklagten vom 14.11.2013. Darin führt die Beklagte zwar aus, der TÜV werde nur interessiert sein in der Einstellung der Scheinwerfer. Die weitere Formulierung „if this ist right, everything should be ok“ erfolgte jedoch im Konjunktiv. Der Kläger konnte hieraus auch in seiner eigenen Sprache nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle für die Hauptuntersuchungsfähigkeit und die Folge ihres etwaigen Fehlens vertraglich einstehen. Der gewählten Formulierung nach handelte es sich eher um eine Prognose der Beklagten, als um eine bindende Zusicherung. Die Beklagte teilte im vorgenannten Email dem Kläger außerdem ausdrücklich mit, das von ihm gewünschte Dokument gebe es nicht. Dies lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf ein Einstehen wollen zu. Auch die weiteren Umstände bis zum Vertragsschluss sprechen gegen eine Zusicherung oder Garantie. Zum einen fühlte sich der Kläger auch nach der Erklärung der Beklagten durch das vorgenannte E-Mail veranlasst, selbst beim Hersteller Audi nachzufragen. Unmittelbar mag dies das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt haben. Hierin lässt sich aber ein deutliches Indiz dafür erblicken, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt selbst nicht von einer vertraglich bindenden Zusicherung der Beklagten für den Fall des Kaufvertragsschlusses ausgegangen ist. Den Kaufentschluss hat der Kläger zumindest zeitlich erst nach Rücksprache mit dem Hersteller abschließend gefasst. Zum anderen wurde die vermeintliche Zusicherung nicht in den nachfolgenden schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen. Zwar mag dies zu deren Wirksamkeit trotz der darin enthaltenen Schriftformklausel nicht zwingend geboten gewesen sein, spricht aber dennoch wiederum gegen die Annahme einer Zusicherung, die ja zumindest nach Darstellung des Klägers als wichtiger Vertragsbestandteil erachtet wurde.

Zu keinem anderen Ergebnis kann der weitere Vortrag des Klägers führen, bei der Fahrzeugabholung habe der Mitarbeiter der Beklagten auf Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung und diese damit HU-fähig seien, dies mehrfach versichert. Zum einen handelt es sich um eine Erklärung nach Vertragsschluss, deren Mündlichkeit wiederum eher gegen eine ergänzende vertragliche Vereinbarung spricht. Zum anderen wurde nicht vorgetragen, was der Mitarbeiter der Beklagten genau erklärt habe. Lediglich der Rechtsbegriff, er habe dies versichert, wurde klägerseits verwendet. Insoweit findet wiederum keine Differenzierung zwischen der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des Kaufgegenstands und der Zusicherung einer Eigenschaft mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Verkäufer statt. Dem Vortrag lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass die Beklagte für alle Folgen des Fehlens der Hauptuntersuchungsfähigkeit vertraglich einstehen wolle. Unter diesen Gesichtspunkten liefe die Vernehmung der angebotenen Zeugin auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch die klägerseits dargetane Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten, der TÜV habe den gegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden, lässt nicht zwangsläufig auf eine zugesicherte Hauptuntersuchungsfähigkeit des Fahrzeugs im Inland schließen. Gerichtsbekannt führt der TÜV auch Gebrauchtwagenuntersuchungen durch, in denen etwaige technische Mängel festgehalten werden. Rechtsmängel - insbesondere vom Verwendungsland abhängige - müssen nicht zwangsläufig Gegenstand einer solchen Untersuchung sein.

Ebenso wenig kann das klägerseits behauptete Verschweigen des Vorhandenseins von Scheinwerfern für den Linksverkehr einem Haftungsausschluss gem. § 444 BGB entgegen stehen. Ein solches Verschweigen müsste arglistig sein, wozu klägerseits nichts vorgetragen ist. Hierzu hätte es zumindest einer Vorstellung der Beklagten bedurft, dass der Verbau bestimmter Scheinwerfer einer Zulassung und damit einer Hauptuntersuchungsfähigkeit entgegen stehen könnten. Gegen eine solche Vorstellung spricht jedoch die bereits für den Hersteller des Fahrzeugs tatsächlich erfolgte Zulassung durch die Stadt Ingolstadt sowie die Auskunft des Herstellers gegenüber der Beklagten und dem Kläger.

Nach alledem war die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels durch den Kläger per Email vom 22.06.2015 bereits abgelaufen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München II Nymphenburger Straße 16 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Annotations

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.