Landgericht München II Endurteil, 28. Juli 2017 - 10 O 4/16

published on 28/07/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 28. Juli 2017 - 10 O 4/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als nunmehriger Vorstand der in Insolvenz befindlichen Firma T. H2. AG gegen den Beklagten als früheren Vorstand der T. H2. AG Schadensersatzansprüche geltend. Insoweit beruft sich der Kläger auf eine Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 (vorgelegt als Anlage K 26 bzw. vollständig als Anlage B 1).

Bei den Parteien handelt es sich um Halbbrüder, die am 27.10.2006 die T. H2. AG mit einem Grundkapital von 52.000,00 Euro gründeten. Der Beklagte wurde am 27.10.2006 zum Vorstand der T. H2. AG bestellt. In der Folgezeit gab es zunächst im Jahr 2010 einen Insolvenzantrag, der vom Beklagten im Jahr 2011 zurückgenommen wurde. Am 25.04.2012 stellte der Beklagte erneut Insolvenzantrag in eigener Verwaltung, woraufhin Rechtsanwältin B3. letztlich zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.

Der Kläger und die Insolvenzverwalterin, Frau Breiter, schlossen am 20.11.2015 eine Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage B 1). Hierin wurde vereinbart, dass die Insolvenzverwalterin dem Kläger sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten als ehemaligem Vorstandsmitglied auf Schadensersatz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abtritt. Zwischen den Vertragsparteien war insoweit vereinbart, dass sich der Kläger verpflichtet, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko geltend zu machen, dies auch gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft. Hinsichtlich der Verteilung von möglichen Zahlungen war zwischen dem Kläger und der Insolvenzverwalterin vereinbart, dass nach Abzug entsprechender Kosten von dem verbleibenden Erlös der Insolvenzverwalterin und dem Kläger jeweils 50% verbleiben sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Gegenstand dieses Verfahrens sind verschiedene Geschäftsvorfälle zwischen dem 27.11.2009 und dem 23.07.2010. Der Kläger behauptet insoweit, der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Vorstand der T. H2. AG verschiedene Waren und Gegenstände, insbesondere einen Frontlader, sowie einen Pkw Fiat Scudo, eine Kamera samt Objektiv, Leinwände und vier Fernseher, aus Mitteln der AG bezahlt. Die Pkws wurden kurze Zeit später an die Firmen A. bzw. C. GmbH, deren Vorstand bzw. Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte war, weiterverkauft. Hinsichtlich der Kamera, des Objektivs und der Leinwand trägt der Kläger vor, es habe keine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne der AG bestanden bzw. eine Leinwand sei auch nicht vorhanden. Auch die angeblich an die Firma Carina bezahlten Fernseher seien nicht vorhanden. Der Beklagte sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Auch der am 27.05.2011 im Rahmen eines Güterichterverfahrens geschlossene Vergleich hindere den Kläger nicht, an der nunmehrigen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt mit der Maßgabe, dass Zahlung an die Insolvenzverwalterin verlangt wird, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.201,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015, auf Grund derer der Kläger die gegenständlichen Forderungen geltend macht, verstoße gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, es liege eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor, der Kläger verfügt jedoch unstreitig nicht über eine entsprechende Erlaubnis. Demgemäß sei auch die Abtretung der Forderung bzw. die Ermächtigung des Klägers zur Klageerhebung in Prozessstandschaft gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger sei daher nicht prozessführungsbefugt.

Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Teil-Vergleiches vom 27.05.2011 in einem Güteverfahren fehle darüber hinaus ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis des Klägers, da ausweislich dieses Vergleiches, der nach wie vor gültig sei, zunächst ein Schiedsgutachten über die Frage pflichtwidriger Handlungen des Beklagten zu erstellen wäre.

Das Gericht hat mehrfach mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessführungsbefugt im Sinne des § 51 ZPO ist. Die Ermächtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche der in Insolvenz befindlichen Firma T. H2. AG vom 20.11.2015 ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nichtig und damit unwirksam.

Der Kläger betreibt durch die Geltendmachung einer Vielzahl von Forderungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, da er Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung geltend macht und auch ein eigenständiges Geschäft im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegt.

Der Kläger zieht die streitgegenständlichen, an ihn abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 wirtschaftlich auf Rechnung der Insolvenzverwalterin und damit auf Rechnung der Insolvenzmasse ein. Es handelt sich daher um die Einziehung auf fremde Rechnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.

Für die Frage der Fremdheit bei der Abtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des BGH vom 30.10.2012, Az.: XI ZR 324/11, maßgeblich darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll. Hierbei ist nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrundeliegenden Umstände sowie den wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Nach der genannten Entscheidung ist es entscheidend, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der Forderung für den Kläger gemäß der Abtretungsvereinbarung Anlage B 1 zwar endgültig, da weder eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei einem Misslingen der Geltendmachung, noch eine Garantie der Insolvenzverwalterin für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – anders als beim echten Forderungskauf – eine Innenbindung des Klägers an die Insolvenzverwalterin als Zedentin verbleibt. Die Geltendmachung der von der Abtretung umfassten Forderungen steht im vorliegenden Fall gerade nicht im Belieben des Klägers, sondern der Kläger ist ausweislich Ziffer II. des Vertrages verpflichtet, alle in der Vereinbarung genannten bekannten und anzuzeigenden Ansprüche geltend zu machen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der Abtretungserklärung liegt das Ausfallrisiko daher weiterhin bei der Zedentin. Es ist zwar festzustellen, dass der Kläger gemäß Ziffer II. der Vereinbarung die Forderungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend machen soll. Die erfolgreiche Geltendmachung ist jedoch für die Insolvenzverwalterin als Zedentin weiterhin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vereinbarung enthält nämlich keinen von vornherein festgelegten Kaufpreis für die Forderungen, vielmehr erhält die Zedentin (nach Verrechnung mit entsprechenden Kosten) immerhin 50% der Erlöse aus Zahlungen, die aus der Geltendmachung der von der Vereinbarung umfassten Ansprüche erfolgen. Soweit der Beklagte keine Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, leistet, treffen sowohl das Veritäts-, als auch das Bonitätsrisiko, hier die Insolvenzverwalterin als Zedentin und damit letztlich die Insolvenzmasse, die damit wirtschaftlich leer ausgehen würde. Die Insolvenzmasse, vertreten durch die Insolvenzverwalterin, ist daher im Gegensatz zum echten Forderungskauf weiterhin erheblich wirtschaftlich an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen interessiert, wohingegen der Kläger lediglich ein Kostenrisiko trägt.

Hieran ändert auch die dahingehende Vereinbarung der Auskehrung eines Erlöses von 50% an den Kläger im Erfolgsfall nichts, da die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts ändert (vgl. BGH a.a.O.).

Die Tatsache, dass der Kläger unstreitig Mehrheitsaktionär der Insolvenzschuldnerin ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass sich an der Fremdheit des Geschäfts etwas ändert. Der Kläger ist gerade nicht Rechtsinhaber der Forderung. Im Falle der Insolvenz geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners an den Insolvenzverwalter über, der Gemeinschuldner bleibt jedoch auch während der Insolvenz Rechteinhaber (BGHZ 100, 217 ff.).

Die Gesamtschuldnerin ist im vorliegenden Fall jedoch die T. H2. AG und damit eine Aktiengesellschaft. Es dürfte auf der Hand liegen, dass es sich dabei um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, wobei für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft jeweils nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Dass der Kläger als Hauptaktionär und Vorstand mittelbar ein Interesse am Vermögen der Insolvenzschuldnerin hat, ändert nichts daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen eben um Forderungen der T. H2. AG und gerade nicht des Klägers als Privatperson handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen.

Entscheidend ist, wessen Interesse vorrangig wahrgenommen wird. Entgegen der Ansicht des OLG München, Az.: 23 U 3159/16, werden im vorliegenden Fall vorrangig Interessen der T. H2. AG wahrgenommen und nicht Interessen des Klägers als Aktionär bzw. Vorstand. Ausweislich des Klageantrags soll die Zahlung auch nicht an den Kläger persönlich, sondern gemäß der Abtretungsvereinbarung im Wege der Prozessstandschaft an die Insolvenzmasse fließen. Ein eigener Anspruch des Klägers als Privatperson ist nicht ersichtlich.

Der Kläger betreibt die Einziehung der Forderungen auch als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft liegt dann vor, wenn die Einziehung der Forderung nicht innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Nachdem es sich beim Kläger unbestritten um einen selbständigen Immobilienkaufmann handelt, dürfte eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit nicht in Betracht kommen.

Zu prüfen war daher, ob die Forderungseinziehung durch den Kläger lediglich als eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Kläger betreibt im vorliegenden Fall die Einziehung der Forderungen auf Rechnung der Zedentin als eigenständiges und damit gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft, weil er die Forderung nach den in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit einzieht. Maßgeblich für die Einordnung der Forderungseinziehung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder sonstiger registrierter Personen nach § 10 RDG handelt, stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Letzteres ist bei einem Immobilienkaufmann sicherlich zu bejahen. Im streitgegenständlichen Fall sind die behaupteten Schadensersatzansprüche der Zedentin dem Grunde und der Höhe nach in hohem Umfang streitig. Die Klärung des Bestehens der Schadensersatzansprüche bedurfte nach Überzeugung des Gerichts vertiefter Rechtskenntnisse, zumal die Insolvenzverwalterin ausweislich der Vereinbarung das Bestehen der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht abschließend geprüft hat. Die Klärung dieser Frage ist daher für die Zedentin auch essentiell, zumal sie auch nur bei erfolgreicher Geltendmachung der Forderung am Erlös beteiligt wird.

Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit im Wortlaut der Neuregelung des RDG nicht mehr enthalten ist, ist vielmehr jeder Einzelfall gesondert zu betrachten, wobei die oben genannten und erfüllten Kriterien heranzuziehen sind. Ein geschäftsmäßiges Handeln wäre im vorliegenden Fall jedoch ohne Zweifel zu bejahen.

Diese erfordert eine selbständige mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Die Geschäftsmäßigkeit ist darüber hinaus eine Frage der inneren Einstellung. Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Abschluss der Vereinbarung, bereits nach dem Wortlaut, der Umfang der Forderungen, die der Kläger einziehen sollte und musste, nicht absehbar war. Von der Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten aus einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen, bekannt und unbekannt, erfasst. Es war und ist daher nicht absehbar, welche Forderungen letztlich vom Kläger geltend gemacht werden sollten. Der Kläger war jedenfalls verpflichtet sämtliche Forderungen, beruhend auf verschiedensten Rechtsgrundlagen geltend zu machen. Nachdem unstreitig auch über die bereits erhobenen Klagen hinaus eine Vielzahl weiterer Klagen erhoben bzw. zumindest angekündigt sind, ist auch nicht von einem Sonderfall auszugehen, in dem ausnahmsweise eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wurde.

Auf Grund des Verstoßes gegen das RDG ist daher die Ermächtigung des Klägers zur Prozessstandschaft nichtig, § 134 BGB.

Darüber hinaus wäre die Klage auch im Hinblick auf die Schiedsgutachtenabrede der Parteien gemäß dem Teilvergleich vor dem Landgericht München vom 27.05.2011 (Anlage B 11) unbegründet.

Nach dem Wortlaut des Vergleiches haben die Parteien die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart. Der bereits namentlich bekannte Wirtschaftsprüfer sollte beauftragt werden zur Frage „ordnungsgemäßer Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H2. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ Feststellungen zu treffen. Gemäß Ziffer II. 2. des Vergleiches sollte das Schiedsgutachten, welches unstreitig bislang nicht erholt wurde, für die Beteiligten verbindlich sein.

Bei dem Schiedsgutachtenvertrag handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH Urteil vom 26.10.1989, Az.: VII ZR 75/89). Nachdem das zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsgutachten über diese Vorfrage bislang nicht eingeholt wurde, führt dies zu Unbegründetheit der Klage. Sinn und Zweck dieser getroffenen Vereinbarung sollte es sein, aus objektiver Sicht eine Überprüfung der Vorstandstätigkeit des Beklagten herbeizuführen, um eine Beurteilungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu erlangen. Nachdem die hier streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle in die Tätigkeitszeit des Beklagten als Vorstand der T. H2. AG fallen, wären diese auch durch das Schiedsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersucht und beurteilt worden.

Die Vereinbarung ist insbesondere auch nicht unwirksam gemäß § 93 Abs. 4 AktG, wonach sich die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs über diese Ansprüche vergleichen oder auf diese verzichten könne.

Im vorliegenden Fall ist nämlich zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des OLG München im Verfahren 23 U 3159/16 gerade nicht die T. H2. AG über Ansprüche vergleicht bzw. auf Ansprüche verzichtet, sondern vielmehr Gegenstand der Schiedsgutachtervereinbarung die Vorfrage war, ob ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang seitens des Vorstandes der T. H2. AG vorlag oder nicht. Es handelt sich daher weder um einen Vergleich noch um einen Verzicht über irgendwelche Ansprüche der AG, da gerade erst geprüft werden sollte, ob der AG überhaupt Ansprüche zustehen. Erst für den Fall, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pflichtverletzungen des Beklagten als Vorstand festgestellt hätte, hätte ein Verzicht bzw. auch ein Vergleich über eventuelle Ansprüche erfolgen können. Diese Vorfrage konnte jedoch dahingehend nicht geklärt werden, da die Parteien ein dementsprechendes Schiedsgutachten nicht in Auftrag gegeben haben.

Die getroffene Vereinbarung ist von den Parteien auch weder aufgehoben noch abgeändert worden. Entsprechendes wurde auch durch die Parteien nicht behauptet. Dem Kläger wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, aus der Vereinbarung eine Klage auf Einholung eines dort vereinbarten Schiedsgutachtens zu erheben, was dieser ersichtlich nicht gemacht hat.

Auch aus diesem Grund wäre die Klage daher abzuweisen gewesen.

Zur Frage, ob die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle tatsächlich wirtschaftlich notwendig waren bzw. der T. H2. AG dadurch ein Schaden entstanden ist, waren daher keine weiteren Ausführungen veranlasst.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung v
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published on 30/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.05.2016, Az. 12 O 59/16, aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des z
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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.07.2017, Az. 10 O 4/16 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. II
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Annotations

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.