Landgericht München II Beschluss, 28. Aug. 2015 - 6 T 5891/14

published on 28/08/2015 00:00
Landgericht München II Beschluss, 28. Aug. 2015 - 6 T 5891/14
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck, XVII 214/13, 17/11/2014
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Gründe

Landgericht München II

Az.: 6 T 5891/14

XVII 214/13 AG Fürstenfeldbruck

gez. N., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Betreuungssache

...

- Betreute und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. G., O. ..., M., Gz.: ...

Weitere Beteiligte:

1) Landratsamt F., H.-S.-Straße ..., F.

- Betreuungsbehörde, sonstiger Beteiligter -

...

- ehemaliger Verfahrenspfleger -

...

- Betreuer, sonstiger Beteiligter -

wegen Betreuungsbeschwerde

erlässt das Landgericht München II - 6. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Glocker, den Richter am Landgericht Krusche und die Richterin am Landgericht Engbers

am 28.08.2015 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde der Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 17.11.2014, Az. XVII 214/13, wie folgt geändert:

Der Aufgabenkreis der Betreuung enthält:

Vermögenssorge

Wohnungsangelegenheiten, insbesondere Regelung der Wohnungs- und Mietverhältnisse

Gesundheitsfürsorge

Organisation der ambulanten Versorgung

Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr

Die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung der Unterbringung“, „Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages“ entfallen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an einem amnestischen Syndrom (ICD10 F10.6), dessen Ursache entweder organisch bedingt ist in Folge eines erlittenen Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 2000 oder dessen Ursache alkoholbedingt ist. Dies kann nicht eindeutig eingeordnet werden. Am wahrscheinlichsten ist eine Mischgenese eines aktuell vorliegenden amnestischen Syndroms, das sich deutlich bei Alkoholkonsum verschlechtert.

Für die Betroffene besteht seit 13.12.2002 eine Betreuung.

Die Betreuung wurde mehrmals verlängert, erweitert, der Betreuer gewechselt. Der Prüfungstermin für die Verlängerung der Betreuung war der 06.12.2014.

Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Verlängerung der Betreuung erstattete die Sachverständige Dr. E. P. am 08.09.2014 ein Sachverständigengutachten (Band VII, Bl. 1226 ff d. A.).

Mit Schreiben vom 01.10.2014 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung. Ihre Sucht-/Blutwerte seien in Ordnung (Band VII, Bl. 1249 d. A.).

Zur Frage der Aufhebung der Betreuung nahm der Verfahrenspfleger mit Schreiben vom 07.10.2014 (Bl. 1251 f d. A.) Stellung.

Am 12.11.2014 hörte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Betroffene im Beisein ihres Betreuers, des Verfahrenspflegers, einer Vertreterin der Betreuungsbehörde und einer Bekannten der Betroffenen an (Band VII, Bl. 1260 ff d. A.). Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.11.2014 (Band II, Bl. 1263 ff d. A.) - an die Betroffene zur Post aufgegeben am 19.11.2014 - lehnte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Antrag auf Aufhebung der Betreuung ab und verlängerte die Betreuung bis 16.11.2019. Die Aufgabenkreise der Betreuung blieben unverändert und enthielten weiterhin „Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung der Unterbringung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr“. Der bestehende Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ blieb aufrechterhalten. Der Betreuer F. Sch. blieb weiter bestellt.

Gegen den Beschluss vom 17.11.2014 legte die Betroffene mit Schreiben vom 08.12.2014 Beschwerde ein (Bl. 1268 d. A.), der das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2014 nicht abhalf. Die Betroffene trägt vor, dass sie mit der Verlängerung nicht einverstanden sei.

Sie wiederholte ihr Anliegen mit zahlreichen Anrufen bei der Berichterstatterin der Beschwerdekammer.

Mit Schreiben vom 13.01.2015 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte RA St. für die Betroffene, der Akteneinsicht erhielt und im Anschluss daran die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.02.2015 begründete (Band VII, Bl. 1279 ff d. A.). Verfahrenspfleger und Betreuer nahmen hierzu Stellung, auf die Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 26.03.2015 (Band VII, Bl. 1299 ff d. A.) erholte die Beschwerdekammer eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, die diese am 14.04.2015 abgab (Band VII, Bl. 1306 ff d. A.). Sämtlichen Beteiligten wurde das Sachverständigengutachten übersandt, wobei aufgrund des sachverständigen Abratens der persönlichen Aushändigung an die Betroffene aufgrund etwaiger Suizidalität diese an ihren Verfahrensbevollmächtigten und den Verfahrenspfleger erfolgte.

Die Anfrage der Beschwerdekammer zum tatsächlichen Betreuungsbedarf wurden seitens der Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 12.06.2015 und seitens des Betreuers mit Schreiben vom 11.06.2015 beantwortet.

Rechtsanwalt St. nahm mit Schreiben vom 07.05.2015 hierzu Stellung (Band VII, Bl. 1327 ff d. A.).

Mit Beschluss vom 29.06.2015 wurde die Verfahrenspflegschaft für die Betroffene aufgehoben, da diese mittlerweile von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

Am 17.07.2015 fand eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch die beauftragte Richterin am Landgericht Engbers statt, an welcher der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen, der Betreuer Rechtsanwalt Sch. und Herr St. von der Betreuungsbehörde Landratsamt Fürstenfeldbruck teilnahmen (Band VII, Bl. 1348 ff d. A.). Auf das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Betreuung insgesamt und gegen die Verlängerung der Betreuung ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 17.11.2014 hat nur bzgl. der Herausnahme zweier Aufgabenkreis Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Betreuungsgerichts entspricht größtenteils der Sach- und Rechtslage.

1. Aufhebung der Betreuung

Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Für Verfahren, die der Prüfung dienen, ob die Betreuung aufzuheben ist oder nicht, sind gemäß § 294 Abs. 1 FamFG Verfahrenserleichterungen vorgesehen (Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 294, Rn. 1). Es gelten nicht die Vorschriften über die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG und über die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 294, Rn. 1).

Allerdings trifft das Aufhebungsverfahren vorliegend mit dem Verfahren über die Verlängerung der Betreuung zeitlich zusammen, so dass die strengeren Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung ausschlaggebend sind.

2. Verlängerung der Betreuung

Gem. § 295 Abs. 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung sind vorliegend - bis auf zwei Aufgabenkreise - ebenfalls gegeben.

2.1 Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag der Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB).

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise zu bestellen, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und somit Verlängerung der Betreuung sind vorliegend für die unter lit. c) näher ausgeführten Aufgabenkreise gegeben.

a) Die Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung:

Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. P. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 08.09.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2015 leidet die Betroffene unter einer psychischen Erkrankung, nämlich einem amnestischen Syndrom, dessen Ursache nicht eindeutig als organisch in Folge eines erlittenen Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 2000 oder als Alkohol bedingt eingeordnet werden kann. Am wahrscheinlichsten ist eine Mischgenese eines aktuell vorliegenden amnestischen Syndroms, das sich deutlich bei Alkoholkonsum verschlechtert.

Es steht entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen nicht entgegen, dass die beiden möglichen Ursachen der psychischen Erkrankung gutachterlich nicht eindeutig differenziert werden können. Entscheidend ist das tatsächliche Vorliegen der psychischen Erkrankung (amnestisches Syndrom) selbst.

An der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen besteht für das Beschwerdegericht kein Zweifel. Entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen sind das vorliegende Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme nicht unbrauchbar. Vielmehr genügen beiden den gesetzlichen Anforderungen, die § 280 FamFG an ein Sachverständigengutachten in Betreuungssachen stellt. Die im Bereich der Psychiatrie langjährig tätige, gerichtsbekannte Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, auf welchen tatsächlichen Angaben der Betroffenen und auf welchen von ihr festgestellten Umständen ihre sachverständigen Feststellungen beruhen. Die Sachverständige hat die Betroffene vor der Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht und persönlich befragt. Diese Untersuchung und Befragung hatte eine auf das Beweisthema zugeschnittene Exploration der Betroffenen zum Gegenstand. Die Bereiche des § 280 Abs. 3 FamFG sind im Gutachten enthalten.

Die Darlegungen der Sachverständigen werden zudem gestützt von dem im Laufe des bisherigen Betreuungsverfahrens gemachten Angaben des Betreuers, des Verfahrenspflegers, der Betreuungsbehörde, der von dem vom Betreuungsgericht in dem Anhörungstermin vom 12.11.2014 festgehaltenen Angaben der Betroffenen und den Angaben der Betroffenen in der persönlichen Anhörung durch die beauftragte Richterin des Beschwerdegerichts.

Die Betreuung wird nicht - entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten - aufgrund der Alkoholerkrankung selbst angeordnet, sondern aufgrund der psychischen Erkrankung des amenstischen Syndroms. Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1896 BGB, so dass allein darauf keine Betreuung gestützt werden kann (BGH, NJW 2011, 1176 f). Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der Betreuung rechtfertigen (BGH, a. a. O.). Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (BGH, a. a. O.; BayObLG FamRZ 1999, 1306).

Die Betroffene leidet nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen an einer psychischen Krankheit im Sinne von § 1896 BGB, nämlich einem amnestischen Syndrom, das entweder alkoholbedingt oder unfallbedingt ist. Im Fall der Alkoholbedingung wäre das amenstische Syndrom eine Folgeerkrankung des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Das amnestischen Syndrom stellt eine der schwersten Formen der Gehirnschädigung dar, bei der Betroffenen entweder durch Alkohol oder durch das Unfallereignis oder durch beides verursacht.

b) Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer allerdings nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Im vorliegenden Fall steht ein freier Wille der Betroffenen nicht entgegen. Die Betroffene ist bedingt durch die vorgenannte psychische Krankheit nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen und nach ihrer Einsicht zu handeln. Sie bedarf deshalb der Hilfe eines Betreuers zur Regelung bestimmter Angelegenheiten.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014, Az. XII ZB 577/13 (FamRZ 2014, 830 ff) zur Fähigkeit eines Betroffenen, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden, sind die beiden Kriterien für die freie Willensbildung die Einsichtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit über die Einrichtung einer Betreuung. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit der Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider einer Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Handlungsfähigkeit liegt vor, wenn die Betroffene imstande ist, nach der gewonnen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Errichtung einer Betreuung umzusetzen (BGH, a. a. O.).

Der krankheitsbedingte Mangel des freien Willens der Betroffene kann seitens des Beschwerdegerichts aufgrund der sachverständigen Ausführungen festgestellt werden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, auch nach Klarstellung durch die ergänzende Stellungnahme vom 14.04.2015 ist die Betroffene nicht mehr fähig, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden. Aufgrund der nach wie vor vorhandenen amnestischen und kognitiven Defizite und Konzentrationsmängel ist sie nicht in der Lage, die erforderlichen Konsequenzen aufgrund Uneinsichtigkeit zu erkennen und ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen. Sie kann nicht selbstkritisch handeln und entsprechende Kompensationsmechanismen einleiten.

Diese Feststellungen ergeben sich auch nach Erholung der ergänzenden Stellungnahme zweifelsfrei aus den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen. Bzgl. der Verwertbarkeit des Gutachtens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Eine Anordnung auch gegen den Willen des Betroffenen ist damit gerechtfertigt.

c) Der objektive Betreuungsbedarf hat sich gegenüber den in dem Beschluss vom 17.11.2014 aufgezählten Aufgabenkreisen, für die die Sachverständige die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen bejaht hat (Seite 18 des Gutachtens vom 08.09.2014, Band VII, Bl. 1248) teilweise verändert.

Folgende Aufgabenkreise sind nach wie vor erforderlich:

Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ erforderlich. Der Betreuer muss in der Lage sein, die erforderliche Kommunikation mit Ärzten und Krankenkassen aufrecht zu erhalten. Gesundheitsbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen müssen durchgeführt werden. In der persönlichen Anhörung der Beschwerdekammer wurden z. B. die erforderlichen zahnärztlichen Behandlungen besprochen. Die Betroffene selbst kümmert sich nicht darum. Die Krankheitsvorsorge für sie ist jedoch erforderlich.

Aufgrund des bestehenden Mietvertrages für die Wohnung im betreuten Wohnen und die derzeitigen Anstrengungen der Betroffenen, die Mietwohnung zu wechseln, ist der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ erforderlich.

Die Betroffene bedarf wegen ihrer Einkünfte und der Regelung derselben der Betreuung in Vermögensangelegenheiten. Die Vertretung der Betroffenen gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern ist erforderlich, da sie über Renteneinkünfte verfügt und ihre Angelegenheiten mit der Krankenversicherung, insbesondere auch die Leistungen, die sie aufgrund ihres Unfalles bezieht, zu regeln sind.

Der Aufgabenkreis „Entgegennahme, Offenen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr“ ist zur praktischen Bearbeitung der Betreuung unerlässlich, da die Betroffene die Post nicht zuverlässig an den Betreuer weiterleiten würde und es durch die verspätete Weiterleitung zu Fristversäumnissen oder Gerichtsverfahren kommen kann.

Die Organisation der ambulanten Versorgung ist als „Minus“ anstelle des Aufgabenkreises „Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages“ erforderlich. Die Betroffene wohnt nicht im Heim, sondern in einer eigenen Wohnung. In der Wohnanlage sind Hilfsdienste, wie Nachbarschaftshilfe, Pflegedienst/Waschdienst und Einkaufshilfe ansässig (sog. Betreutes Wohnen). Bzgl. dieser Dienste muss der Betreuer handlungsfähig sein.

Entfallen können aufgrund derzeitiger fehlender Erforderlichkeit:

Aufenthaltsbestimmung mit Entscheidung über Unterbringung: Die Betroffene ist derzeit gesundheitlich stabil.

Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages: Die Betroffene bewohnt eine eigene Wohnung. Ein Heimaufenthalt steht aufgrund des Gesundheitszustands der Betroffenen derzeit nicht an.

2. Für die Betroffene stehen auch keine anderen Hilfen i. S. d. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Verfügung, die die o.g. Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer besorgen könnten.

Die Betroffene ist vorliegend aufgrund der sachverständigen Ausführungen nicht mehr dazu in der Lage, ihren Betreuungsbedarf zu erkennen. Die Betroffene ist damit nicht in der Lage, jemanden mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen. Die Betroffene lehnt jegliche Hilfe ab und kann diese auch nicht entsprechend organisieren. Die Hilfsangebote im Betreuten Wohnen für sich gesehen machen daher eine Betreuung nicht i. S. d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich.

Eine Berufsbetreuung in den o.g. Aufgabenkreisen ist daher erforderlich.

3. Einwilligungsvorbehalt

Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde auch gegen die Beibehaltung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.

Das Betreuungsgericht hat zutreffend das Bestehen dringender Gründe für die Annahme bejaht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ gemäß § 1903 BGB nach wie vor bestehen.

3.1 Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich Vermögenssorge kann zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der Betroffenen geboten sein (§ 1903 Abs. 1 BGB). Der Betroffene bedarf zur Abgabe einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung. Der Einwilligungsvorbehalt betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringen.

3.1.1 Eine erhebliche Gefahr für die Person des Betroffenen ist vorliegend zu bejahen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen ist der Auffassung, dass mit dem Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Vermögenssorge die Betroffene allein davon abgehalten werden soll, sich Alkohol zu kaufen und diesen zu konsumieren. Dies kollidiere jedoch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Allein aufgrund der Alkoholerkrankung könne weder eine Betreuung noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

Der Betreuer ist der Auffassung, dass ohne den Einwilligungsvorbehalt der altbekannte Mechanismus wieder einsetzen würde (Beschaffung von Alkohol im Übermaß, Konsum, Entzug im KH, etwaige Unterbringung etc.). Die Betroffene gefährde sich somit auf massivste Weise.

Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person der Betroffenen muss eine Selbstschädigung an persönlichen Gütern drohen, die durch den Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden kann (MüKo, BGB, 6. Auflage, § 1903, Rn. 9). Die drohende Selbstschädigung muss nach Art des Rechtsguts und nach dem Grad der Beeinträchtigung gewichtig sein, d. h. sich insgesamt gesehen als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Betreuten in ihrer konkreten Lebenssituation darstellen. In Betracht kommen: Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, anderer wichtiger Persönlichkeitsgüter (MüKo, a. a. O.). Es sind dabei die legitimen Selbstbestimmungsinteressen und die Gefahr gravierender Selbstschädigung gegeneinander abzuwägen.

Zwar kommt ein Einwilligungsvorbehalt zur Verhinderung oder Steuerung von Tathandlungen (Alkoholkonsum) nicht in Betracht. Ist allerdings ein rechtsgeschäftliches Handeln zur oder vor der Handlung erforderlich (Kauf von Alkoholika), kann diesbezüglich ein Einwillligungsvorbehalt in Betracht kommen.

Zwar kann eine Alkoholerkrankung, für sich allein gesehen, keine Anordnung der Betreuung oder Unterbringung rechtfertigen. Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts genügt demgegenüber aber ein innerer Zusammenhang zwischen der Krankheit und der durch den Einwilligungsvorbehalt abzuwendenden Gefahr. Dieser innere Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Aufgrund des amnestischen Syndroms fehlt der Betroffene jegliche Kritik-, Urteils- bzw. Steuerungsfähigkeit, auch bzgl. des Alkoholkonsums. Sie kann ihre Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen. So kann sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht erkennen, dass es ihr derzeit tatsächlich so gut wie noch nie geht. Sie hat eine eigene Wohnung. Gesundheitlich geht es ihr derzeit gut. Um ihre täglichen Angelegenheiten kümmern sich mehrere Dienste. Um die rechtlichen Angelegenheiten kümmert sich ihr Betreuer. Sie kann sich frei bewegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, wohin sie will. Finanziell ist alles über ihr unfallbedingt zustehende Versicherungsleistungen geregelt.

Sollte sie jedoch wieder im Übermaß Alkohol erwerben und konsumieren, wird sie dies alles verlieren. Dies kann die Betroffene aufgrund ihres amnestischen Syndroms nicht erkennen und auch nicht danach handeln. Bei Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts wird ihr altes Lebensmuster wieder Einzug in ihr Leben finden. Damit bringt sie ihre Gesundheit in erhebliche Gefahr. Eine erhebliche Selbstschädigung droht, eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Betreuten in ihrer konkrekten Lebenssituation wird stattfinden. Im Rahmen der Abwägung der Selbstbestimmungsinteressen der Betroffene, soviel Alkohol zu erwerben und zu trinken, wie sie möchte, mit der Gefahr der gravierenden Selbstschädigung überwiegt nach der Auffassung der Beschwerdekammer letztere.

Dies bestätigt sich auch in der Auffassung des Regierungsentwurfs, wonach ein Bedürfnis für einen Einwilligungsvorbehalt auch in wirtschaftlich geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens bejaht wird. Als Beispiel nennt die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs den Alkoholiker, der durch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts daran gehindert werden soll, sich - rechtswirksam - kleinere oder größere Mengen alkoholischer Getränke zu verschaffen (BT-Drucksache 11/4528, 136; Staudinger, BGB, § 1903, Rn. 50).

3.1.2 Daneben besteht auch eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Zwar reicht die Gefahr geringer Vermögensschäden nicht aus (Müko, a. a. O., Rn. 10). Von einer erheblichen Gefahr für das Vermögen ist auszugehen, wenn festgestellt wird, dass der Betreute am Rechtsverkehr teilnimmt und er hierbei Willenserklärungen abgibt, die ihm nachteilig sind (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1903, Rn. 2; KG Berlin, BtPrax 2007, 84 f). Ausreichend ist die drohende größere Verschuldung (Palandt, a. a. O.; BayObLG FamRZ 1997, 902).

Der Betreuer führte in der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren aus, dass die Betroffene sehr gerne bestelle. Trotz des Nachsendeauftrags werde immer wieder Post direkt an die Betroffene gesandt, statt an ihn. So käme es immer wieder zu Mahnungen, um die sich die Betroffene nicht kümmere. Dies führe dazu, dass die Gläubiger Vollstreckungsbescheide beantragten, es käme zu Gerichtsverfahren. Aktuell sind beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Verfahren unter den Az. 3 C 1498/14 und 8 C 1569/14 anhängig.

Der Einwilligungsvorbehalt ist daher vorliegend nötig, um die Betroffene vor der Vermögensgefährdung der zahlreichen Bestellungen und damit verbundenen Gerichtsverfahren zu bewahren. Die Betroffene vermag aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die finanziellen Auswirkungen ihrer Bestellungen nicht zu überblicken. Dies ist ausreichend (MüKo, a. a. O., Rn. 9).

3.2 Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, im Bereich der Vermögenssorge ihren Willen frei zu bilden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dies hat auch die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten nochmals bestätigt.

4. Die Dauer der angeordneten Überprüfungsfrist für die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt deckt sich mit den gutachterlichen Empfehlungen (5 Jahre, Band VII, Bl. 1242 d. A.) und hält sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.

5. Gem. § 295 Abs. 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung sind vorliegend ebenfalls gegeben. Insbesondere hat das Betreuungsgericht den Betroffenen am 19.11.2014 persönlich angehört.

Eine nochmalige Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht wurde am 17.07.2105 durchgeführt.

Seitens des Amtsgerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verlängerung der Betreuung erholt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen kam eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen selbst nicht in Betracht, da eine Gesundheitsgefährdung aufgrund akuter Suizidalität möglich sei. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Gutachten daher an den Verfahrenspfleger bzw. an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen ausgehändigt.

Nach alledem war die Beschwerde war überwiegend - bis auf die Korrektur der Aufgabenkreise - zurückzuweisen.

III.

Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf §§ 84, 81 FamFG nicht veranlasst (vgl. Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 84, Rn. 6 und Rn. 8).

Im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GNotKG ist auch eine Festsetzung des Geschäftswertes nicht erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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Gründe Landgericht München II Az.: 6 T 5891/14 XVII 214/13 AG Fürstenfeldbruck gez. N., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Betreuungssache ... - Betreute und Beschwerdeführerin - Pr
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.