I.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 30.6.2015, Az 483 C 6970/14. Gläubiger sind danach die übrigen Mitglieder der ... M. Straße 250-260 a. Dem Vollstreckungsauftrag vom 20.10.2015 lag eine Gesamtforderung von € 4.699,91 zugrunde. Im Vollstreckungsauftrag ist als Gläubigerin die ... M. Straße 250-260a angegeben.
Mit Verfügung vom 26.2.2016, zugestellt am 29.2.2017 forderte die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin auf, einen Restbetrag von € 1.266,68 binnen 2 Wochen zu zahlen und lud zugleich zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.3.2017. Zu diesem Termin erschien die Schuldnerin nicht. Als Gläubigerin war die ... M. Straße 250 a-260 aangegeben. Das Aktenzeichen Az 483 C 6970/14 ist ebenso angegeben, wie der Titel zutreffend bezeichnet wurde.
Am 25.5.2016 erging Haftbefehl gegen die Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg (Beschwerdeentscheidung vom 26.6.2017, 6 T 2303/17).
Mit Schriftsatz vom 3.3.2017 legte die Schuldnerin Erinnerung nach § 766 ZPO ein, weil die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 21.2.2017 die Höhe der Restforderung unter Hinweis auf den (mittlerweile aufgehobenen) Haftbefehl mit noch € 796,50 bezifferte.
Das Vollstreckungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 29.4.2017 zurück. Gegen diesen am 31.5.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 2.6.2017. Sie trägt vor, die Forderungsaufstellung sei nicht nachvollziehbar. Die Rechtsanwaltsgebühren Sachpfändung in Höhe von € 713,52 und Vermögenskunft in Höhe von € 434,35 seien nicht angefallen, weil die WEG vertreten worden sei und damit keine Mehrvertretung vorliege, da die WEG eine eigene Rechtspersönlichkeit ist.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Vollstreckungsakten und der Gerichtvollzieherdienstakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Einwendungen gegen die Höhe der Zwangsvollstreckungskosten können zwar im Wege der Vollstreckungserinnerung und nachfolgend mit der Beschwerde geltend gemacht werden.
Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts wurden die Gebühren allerdings zutreffend angesetzt und zum Gegenstand der Vollstreckung gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurde nicht etwa die WEG im Vollstreckungsverfahren vertreten, sondern die übrigen Mitglieder derselbigen.
Der Vollstreckungsauftrag vom 20.10.2015 ist insoweit auslegungsfähig. Er lautet zwar „In Sachen ... M. Straße…“. Allerdings wird - ersichtlich formblattmäßig - „namens und in Vollmacht des Gläubigers“ beantragt, die Vollstreckung des beigefügten Titels herbeizuführen. Diese Bezugnahme auf den Titel ist von entscheidender Bedeutung und führt dazu, dass als auftraggebender Gläubiger der im Titel benannte Gläubiger anzusehen ist. Das sind vorliegend die übrigen Mitglieder der WEG. Ein anderer in diesem Titel bezeichneter Gläubiger existiert nicht. Dies ist der Schuldnerin auch bekannt und sie kann sich damit nicht darauf berufen, der Vollstreckungsauftrag sei nicht (erkennbar) von dem im Titel bezeichneten Gläubiger erteilt worden.
Wie bereits vom Amtsgericht völlig zutreffend ausgeführt und auch im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21.11.2016 erörtert, handelt es sich bei der Übernahme der Gläubigerbezeichnung „... M. Straße“ um eine Ungenauigkeit der Gerichtsvollzieherin, die ebenfalls im Wege der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont nur dazu führen kann, dass die Zwangsvollstreckung von dem im Titel bezeichneten Gläubiger durchgeführt wird.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des Vollstreckungsgerichts zur wirksamen Bevollmächtigung des Gläubigervertreters, die Zwangsvollstreckung namens der übrigen Mitglieder durchzuführen. Auch das Beschwerdegericht legt § 27 II Nr. 2 WEG dahingehend aus, dass der Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren bevollmächtigt ist, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Aus § 27 II Nr. 2 WEG ergibt sich die entsprechende Befugnis des Verwalters in Passivbinnenstreitigkeiten. Bei den Binnenstreitigkeiten nach Nr. 1 und 4 können notwendigerweise nicht alle Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten werden, sondern nur die beklagten Wohnungseigentümer mit Ausnahme der klagenden Partei (MüKoBGB/Engelhardt WEG § 27 Rn. 26-29, beck-online). Soweit es um die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in diesen Rechtsstreitigkeiten geht, kommt dem Tatbestandsmerkmal „zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich“ keine eigenständige Bedeutung zu, (statt aller: MüKoBGB/Engelhardt WEG § 27 Rn. 26-29, beck-online). Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt.
§ 27 II Nr. 2 WEG umfasst auch die Befugnis zur Vertretung im Vollstreckungsverfahren und damit auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Vollstreckung. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 27 II Nr. 2 WEG. Das Erfordernis eines gegen die WEG geführten Rechtsstreites im Erkenntnisverfahren liegt vor. Mit Vollstreckungsverfahren ist das sich darin anschließende Vollstreckungsverfahren gemeint. Es kommt nicht darauf an, ob Vollstreckungsgläubiger die WEG oder die Klagepartei ist.
Der BGH hat ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (Festhaltung BGH, 16. Juli 2009, V ZR 11/09 und BGH, 14. Juli 2011, V ZB 171/10). Der BGH hat weiter ausgeführt, dass dem Umstand, dass der Verwalter dem Rechtsanwalt der Wohnungseigentümergemeinschaft den Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, keine Bedeutung zukommt. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 39/11 –, juris). Für das Vollstreckungsverfahren kann insoweit nichts anderes gelten.
Den Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage der Geldempfangsvollmacht im Beschluss vom 29.4.2017 ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nichts hinzuzufügen.
III.
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.