Landgericht München II Beschluss, 26. Jan. 2018 - 14 O 810/17 Ins

published on 26/01/2018 00:00
Landgericht München II Beschluss, 26. Jan. 2018 - 14 O 810/17 Ins
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Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Gründe

Der Kläger erhebt die Klage in zulässiger Weise vor dem ordentlichen Gericht.

Als Insolvenzverwalter übt er während der Dauer des Insolvenzverfahrens das den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft gem. § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht auf Inanspruchnahme des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft auf Grund der Bestimmung des § 171 Abs. 2 HGB aus. Solche Rechte können sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis des Staates zum Steuerzahler ebenso ergeben wie aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Der Staat setzt seine Steueransprüche durch Verwaltungsakte fest, die bei dem Finanzgericht angefochten werden können. Der Insolvenzverwalter in Ausübung des Rechts gem. § 171 Abs. 2 HGB hat diese Befugnis nicht. Schon um ihm einen einheitlichen Rechtsweg für die Inanspruchnahme desselben Kommanditisten aus privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin und aus Steuerverbindlichkeiten zu eröffnen, muss ihm für die Geltendmachung von Steuerforderungen jedenfalls auch der ordentliche Rechtsweg offenstehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.1988, Az.: 36 O 78/88).

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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so
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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.