Landgericht München II Beschluss, 26. Jan. 2018 - 14 O 810/17 Ins
Gericht
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
Gründe
Annotations
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.