Landgericht München II Beschluss, 18. Dez. 2018 - 11 O 4991/18

published on 18/12/2018 00:00
Landgericht München II Beschluss, 18. Dez. 2018 - 11 O 4991/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller trägt vor, dass er am 19.11.2018 von der Antragsgegnerin die folgende Mitteilung erhalten habe:

„Eine von dir gepostete Rezension wurde entfernt. Bewertungen und Rezensionen müssen sich an die Fac…-Gemeinschaftsstandards halten, sich primär auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die auf der Seite angeboten werden, und auf persönlichen Erfahrungen basieren. Rezensionen, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, werden möglicherweise entfernt. Das Fac… Team“.

Es sei für den Antragsteller weder erkennbar, welcher Beitrag von der Antragsgegnerin gelöscht worden sei, noch, aus welchem konkreten Anlass die Löschung erfolgt sei. Dem Antragsteller werde die Möglichkeit genommen, den Eingriff in seine vertraglichen Rechte zu prüfen und anwaltliche oder gerichtliche Schritte einzuleiten oder dies zu unterlassen, obwohl der Antragsteller wegen der Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - Az.: 1 BvR 3080/09 = NJW 2018, 1667 in seiner Meinungsfreiheit geschützt sei.

Der Antragsteller beantragt,

Im Wege der einstweiligen Verfügung - Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, vom Antragsteller auf dessen Account bei der Antragsgegnerin gepostete Beiträge/Inhalte zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, welcher konkrete Beitrag/Inhalt gelöscht wurde, und ohne ihm den Anlass der Löschung (z.B. Verstoß gegen einen konkret zu benennenden Punkt der „Gemeinschaftsstandards“ oder sonstiger Regeln oder Vorschriften zu nennen.

II.

A. Der unzulässige Antrag ist überdies unbegründet.

I. Der Antrag ist unzulässig.

1. Das Landgericht München II ist zwar international bzw. örtlich sowie sachlich zuständig.

Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist die VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das LG München II als Hauptsachegericht i. S. d. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO auf Bereitstellung von Diensten wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers in Ebersberg zu erfüllen.

Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär an seinem Wohnsitz ein.

Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 - Az.: 18 W 1383/18 = NJW 2018, 3119; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115 Tz. 8 - 10).

2. Indem das antragstellerische Vorbringen dahin geht, behaupten zu wollen, dass es der Antragsgegnerin allgemein zu verbieten sei, überhaupt Löschungen bzw. Löschungsmitteilungen ohne Benennung eines konkreten Löschungsgrundes vorzunehmen, handelt es sich der Sache nach um ein Feststellungsbegehren, welches im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unstatthaft ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 - Az.: 19 CE 17.1541 = BeckRS 2017, 139195).

II. Der Antrag ist auch unbegründet.

1. Der Antragsteller hat schon keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 916, 294 ZPO.

Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus dem in glaubhafter Weise bestehenden Vertrag zwischen den Parteien, durch welchen sich die Antragsgegnerin verpflichtete, dem Antragsteller die Nutzung der durch die Antragsgegnerin angebotenen Dienste zu ermöglichen, i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115, 3116 Tz. 13), oder ein solcher Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115, 3118 Tz. 45) setzt jeweils nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die durch die Antragsgegnerin am 19.11.2018 mitgeteilte Löschung von durch den Antragsteller auf Fac…eingestellten Inhalten rechtswidrig war.

Der Antragsteller hat aber selbst bei Unterstellung einer sekundären diesbezüglichen Darlegungslast der Antragsgegnerin nicht ansatzweise vorgetragen, welcher Inhalt durch die Antragsgegnerin überhaupt gelöscht worden sei. Die Möglichkeit einer Beurteilung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Löschung durch die Antragsgegnerin und des Weiteren der Prüfung einer etwaigen Wiederholungsgefahr i. S. d. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 259 ZPO ist damit von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115, 3118 Tz. 45).

2. Der Antragsteller hat des Weiteren auch keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 916, 294 ZPO.

Das antragstellerische Vorbringen entbehrt jegliche Behauptung zu einer Dringlichkeit.

Eine Beurteilung einer Dringlichkeit wäre wiederum nur möglich, wenn der Antragsteller mitteilte, welcher durch ihn bei der Antragsgegnerin eingestellte Inhalt überhaupt gelöscht worden sei.

Daher kann dahingestellt bleiben, ob wegen des bald einmonatigen Zuwartens des Antragstellers seit der Löschungsmitteilung vom 19.11.2018 bis zu der Antragstellung vom 17.12.2018 um 20:13 Uhr von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen sei.

3. Ob des Weiteren der Antrag in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnähme, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO, wobei der antragstellerischen Streitwertangabe mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu folgen war.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018, Az.: 11 O 4991/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.
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Annotations

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.