Landgericht München I Urteil, 24. Apr. 2015 - 17 O 17670/14

published on 24/04/2015 00:00
Landgericht München I Urteil, 24. Apr. 2015 - 17 O 17670/14
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 10 U 1963/15, 13/11/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.726,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.731,46 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ... gegen ... an der ... in ...

Unfallbeteiligt sind der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug, ... amtl. Kennzeichen ..., sowie das vom Beklagten zu 2) gesteuerte und bei der Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherte Gespann mit dem amtl. Kennzeichen ..., bestehend aus einem ... und einem ...

Zum Unfallzeitpunkt befuhren beide Parteifahrzeug zunächst die ... und beabsichtigten, an der ... parallel nach rechts abzubiegen. Das Beklagtenfahrzeug befuhr hierbei die rechte von zwei Rechtsabbiegerspuren, der Zeuge ... die linke Rechtsabbiegerspur. Aus zwischen den Parteien streitigen Umständen kam es sodann zu einer seitlichen Kollision der Parteifahrzeuge.

Unfallbedingt entstanden am klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von netto 7.361,76 EUR. Die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens belaufen sich auf 1.039,70 EUR.

Der Kläger behauptet:

Die Parteifahrzeuge seien parallel nach rechts abgebogen, wobei sich das Beklagtenfahrzeug rechts vom klägerischen Fahrzeug befunden habe. Nach dem Abbiegevorgang sei es dem Beklagten zu 2) nicht gelungen, die Fahrspur einzuhalten. Er sei mit seinem Fahrzeug ruckartig nach rechts geraten, das Gespann sei dabei ins Schlingern geraten und der Anhänger des Gespanns sei auf der linken Fahrspur mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Ein Ausweichen des Zeugen ... nach links sei wegen der Straßenbegrenzung nicht möglich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, er hat Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.731,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 22.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten:

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe versucht, sich neben dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs durchzuzwängen, habe nicht auf das Beklagtenfahrzeug geachtet und sei in der Kurve mit dem Anhänger kollidiert. Aufgrund der durch entsprechende Richtungspfeile gekennzeichneten Abbiegespuren sei das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegen bevorrechtigt gewesen. Das klägerische Fahrzeug habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Das Beklagtenfahrzeug sei auch nicht ins Schlingern geraten und habe nicht die Fahrspur gewechselt. Jedenfalls hätte der klägerische Fahrer nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zunächst hinter dem Beklagtenfahrzeug warten müssen, statt sich an diesem links „vorbeizudrängeln“.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen ... sowie des Zeugen .... Auf die Angaben der Zeugen im Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2015 wird insofern Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch zur Sache angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Auf die im Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2015 niedergelegten Angaben des Sachverständigen ... sowie auf das vom Sachverständigen erstellte Anlagengeheft wird insofern Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 23.03.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 8.726,46 EUR zuzüglich Nebenforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 StVG, §§ 115, 116 VVG.

1. Die Beklagten haften dem Grunde nach in voller Höhe für das streitgegenständliche Unfallgeschehen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeuggespann nach links in die vom klägerischen Fahrzeug befahrene Fahrspur auf der ... geraten ist und dort mit diesem kollidierte.

a) Der Zeuge ... gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme an, dass er auf der ... zunächst auf der mittleren Fahrspur gefahren sei und dann auf dieser, nämlich der linken Rechtsabbiegerspur, nach rechts in die ... abbiegen wollte. Das Beklagtenfahrzeug sei von der rechten Rechtsabbiegerspur bereits teilweise nach rechts abgebogen gewesen. Er habe seinen Abbiegevorgang auch solange zurückgestellt, bis der Beklagte zu 2) bereits abgebogen gewesen war. Beide Fahrzeuge hätten sich bereits in Geradeausfahrt befunden, als der Anhänger des Beklagtengespanns einen Schlenker nach links machte, und zunächst mit dem Seitenspiegel des klägerischen Fahrzeugs kollidierte. Der Abbiegevorgang sei dabei schon zu Ende gewesen, die Kollision habe sich auch deutlich hinter der Kreuzung an der Einfahrt des ... ereignet.

b) Demgegenüber gab der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Einvernahme an, er sei mit dem Gespann auf der rechten Rechtsabbiegerspur zunächst an einer roten Lichtzeichenanlage gestanden und sei dann nach rechts abgebogen. Baubedingt schere sein Fahrzeug leicht aus und er sei auch tatsächlich ein gewisses Stück beim Abbiegen auf die neben ihm liegende linke Fahrspur geraten. Als er bereits im Begriff gewesen sei, komplett auf seine Fahrspur einzufahren, sei der Zeuge ... von hinten gekommen und habe sich zwischen dem Gespann und dem Randstein an ihm vorbeigequetscht. Der Zeuge ... sei dabei relativ schnell gewesen. Die Kollision habe sich nach seiner Erinnerung ereignet, als das Zugfahrzeug bereits wieder parallel ausgerichtet und der Anhänger sich noch in Schrägstellung befunden habe. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sich der Anhänger noch teilweise auf der linken Fahrspur befunden.

Aufgrund der Angaben der Fahrer der Parteifahrzeuge geht das Gericht davon aus, dass es in jedem Fall zu einem Fahrspurwechsel des Beklagtenfahrzeugs gekommen ist. Bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 2) ist davon auszugehen, dass wenigstens der Anhänger des Beklagtengespanns in die linke Fahrspur, die von dem Zeugen ...oefahren wurde, teilweise eingefahren wurde.

c) Hinsichtlich des Unfallhergangs beruhen die Feststellungen des Gerichts auch auf den Angaben des .... Dieser führte im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserstattung aus, dass am klägerischen Fahrzeug eine Schadenverursachung von hinten nach vorne festzustellen sei, dementsprechend sei bei Verursachung der Schäden das klägerische Fahrzeug langsamer gewesen, als das Beklagtengespann. Der Kontaktwinkel sei gering gewesen, es sei eine längsachsenparallele Stellung mit 0° ebenso möglich wie eine geringe Schrägstellung von 10–15°.

An der Unfallstelle seien die Fahrbahnen großzügig ausgelegt. Es sei problemlos ein paralleles Abbiegen ohne ein Kreuzen der Fahrlinien und ohne einen Kontakt der Fahrzeuge grundsätzlich möglich. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Abmessungen des Beklagtengespanns. Die von der Klagepartei vorgestellte Unfallschilderung sei technisch grundsätzlich nachvollziehbar. Zunächst habe es zu einer Kontaktierung des klägerischen Fahrzeugs vorne rechts mit dem Anhänger vorne links kommen können. Durch die von der Klagepartei behauptete Lenkbewegung des Beklagten zu 2) nach rechts konnten die Fahrzeuge sich ganz entsprechend wieder voneinander lösen. Da beim Lenken nach rechts der hintere Überhang des Anhängers nach links ausschwenke, wäre dann eine Sekundärberührung mit dem hinteren Seitenteil des klägerischen Pkw möglich, was bedingte, dass der Zeuge ... während der Kontaktphase sein Fahrzeug verzögerte und somit die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs unter die des Beklagtengespanns sank.

Technisch ergebe sich hier eine Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls für die Beklagtepartei. Hätte diese beim Abbiegen bzw. nach dem Abbiegen die Spur nicht nach links gewechselt, so wäre ein Kontakt nicht eingetreten. Eine Vermeidbarkeit für den klägerischen Fahrer lasse sich hier nicht nachweisen. Ferner sei technisch nicht weiter aufklärbar, wie lange für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs der Lenkvorgang des Beklagtengespanns nach links erkennbar gewesen sei, dies sei abhängig von der seitlichen Ausrichtung der Fahrzeuge im Fahrbahnverlauf.

Bezüglich der Unfallversion der Beklagten sei festzustellen, dass diese fahrtechnisch grundsätzlich möglich sei. Es erscheine jedoch nach dem schriftsätzlich vorgetragenen Unfallablauf unlogisch, dass zunächst der Zeuge ... obwohl er ausreichend Platz gehabt habe, so dicht beim Abbiegen an das Beklagtengespann herangefahren sei. Um sich dann nach dem Erstkontakt der Fahrzeuge voneinander zu lösen, sei dann eine Gegenlenkbewegung nach links erforderlich. Der Sekundärschaden habe hier jedoch nur eintreten können, wenn der Zeuge erneut nach rechts eingelenkt hätte, obwohl links ausreichend Platz gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten im Termin, wonach beim Abbiegen der Anhänger in die linke Spur geraten sei, sei dieser Unfallhergang technisch grundsätzlich möglich und auch der Vortrag der Beklagtenpartei technisch nachvollziehbar. Möglicherweise habe der klägerische Fahrer versucht, sich zwischen dem Anhänger und dem Randstein hindurchzuwängen.

Auch auf dieser Basis ergebe sich technisch eine Vermeidbarkeit für den Beklagten zu 2) dahingehend, dass der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn das Beklagtengespann beim Abbiegen ausschließlich die rechte Fahrspur benutzt hätte. Für den klägerischen Fahrer wäre der Verkehrsunfall bei dieser Variante ebenfalls vermeibar gewesen. Dieser hätte von hinten kommend den Abbiegevorgang des Beklagten abwarten können und so den Verkehrsunfall vermeiden können.

Den Feststellungen des Sachverständigen ... schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt.

Der Sachverständige hat die vorliegenden Anknüpfungstatsachen umfassend ausgewertet und daraus die gutachterlichen Schlussfolgerungen folgerichtig und plausibel gezogen. Auch die Parteien haben keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beklagtenpartei steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Unfall durch einen Spurwechsel des Beklagtengespanns auf die linke Fahrspur, die vom klägerischen Fahrzeug befahren wurde, ereignete. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsel gelten (KG NZV 04, 28; KG VRR 2010, 402).

d) Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts haften die Beklagten in vollem Umfang für das Unfallgeschehen. Der Beklagte zu 2) hat beim Rechtsabbiegen in die Ingolstädter Straße gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen ... wäre es dem Beklagten zu 2) möglich gewesen, nach rechts abzubiegen, ohne mit dem Gespann die Spur zu verlassen.

Eine Mithaftung der Klagepartei konnte die insofern beweisbelastete Beklagtenpartei hingegen nicht nachweisen. Die beklagte Partei konnte nicht nachweisen, dass der Zeuge ... an der Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Insofern schließt sich das Gericht den Feststellungen des ... an, wonach hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten keine weiteren Feststellungen möglich sind. Es haben sich auch keine belastbaren Feststellungen dazu ergeben, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Je nach dem, ab welchem Zeitpunkt für den Kläger der Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs erkennbar gewesen wäre, ergibt sich eine Vermeidbarkeit bzw. eine Unvermeidbarkeit. Diese Unsicherheiten hinsichtlich des tatsächlichen Unfallgeschehens gehen im vorliegenden Fall zu Lasten der insofern beweisbelasteten Beklagtenpartei. Insofern weist das Gericht darauf hin, dass beim paarweisen Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit zu nehmen hat, dass er den Inhaber der rechten Fahrspur nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt. Auch wenn die Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile nicht über den Kreuzungsbereich, in den abgebogen wird, fortgeführt werden, besteht zwischen den übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs (BGH VersR 07, 262). Es ergibt sich somit in der Abbiegesituation kein Vorrang des Beklagtengespanns.

Ob der Unfall auch darauf zurückzuführen ist, dass sich das klägerische Fahrzeug an dem Beklagtenfahrzeug im bzw. nach dem Kreuzungsbereich vorbeidrängte, wie dies von den Beklagten behauptet wurde, ist zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht nachgewiesen. Insofern stehen sich die Angaben der unfallbeteiligten Fahrer unvereinbar gegenüber. Das Gericht hat jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Unfallschilderung des Zeugen ... der nachvollziehbar und plausibel angab, dem Beklagtengespann zunächst den Vorrang beim Abbiegen eingeräumt zu haben. Der Unfall habe sich dann bereits deutlich hinter dem Kreuzungsbereich ereignet, als das Beklagtenfahrzeug einen Schlenker machte. Das Gericht gibt hier grundsätzlich der klägerischen Unfalldarstellung den Vorzug, wobei es aus rechtlicher Sicht hierauf im vorliegenden Fall nicht entscheidend ankommt. Vielmehr ist der Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen des Anscheinsbeweises erwiesen. Sämtliche Einwendungen, die eine Mithaftung der Klagepartei begründen könnten, können von der Beklagtenpartei nicht mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.

e) Die somit allenfalls verbleibende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt im Rahmen der Abwägung der Mitverschuldens- und Mitverursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hinter dem Verschulden der Beklagtenpartei zurück. Das Beklagtenfahrzeug hat gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Es hat beim oder nach dem Rechtsabbiegen seine Fahrspur verlassen und ist dabei seitlich gegen das auf seiner Fahrspur fahrende klägerische Fahrzeug gestoßen. Aufgrund dieses erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 2) tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden der Beklagtenseite zurück. Zudem ist die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs aufgrund des Gespanns, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, deutlich höher anzusetzen, als jene des klägerischen Pkw.

Es verbleibt somit bei der Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen. Der Zeuge ... konnte keine brauchbaren Angaben zum Unfallgeschehen machen.

2. Aufgrund der Alleinhaftung der Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.726,46 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unstreitigen Nettoreparaturkosten von 7.361,76 EUR, unstreitigen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.039,70 EUR und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

Die Auslagenpauschale ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Münchner Verkehrsgerichte nur in einer Höhe von 25,00 EUR in Ansatz zu bringen.

Insofern ergab sich eine minimale Klageabweisung hinsichtlich 5,00 EUR.

3. Als Nebenforderung hat der Kläger zudem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 EUR. Diese Gebühren errechnen sich auf Basis einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem dem zugesprochenen Hauptsachebetrag ergebenden Gegenstandswert in Höhe von 8.726,46 EUR.

Die von der Klagepartei geltend gemachte 1,5-Geschäftsgebühr ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts überhöht. Für den vorliegenden Fall ist eine 1,3-Gebühr ausreichend und angemessen, da es sich in jeder Hinsicht um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt (OLG München, ZFS 2007, 48).

4. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich hinsichtlich der Hauptsache wie auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Fälligkeit der klägerischen Forderung ist gemäß § 271 BGB im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eingetreten (BGH NJW 2009, 910). In dem Schreiben des Klägervertreters vom 04.07.2014 ist eine Mahnung zu sehen mit Fristsetzung zum 21.07.2014. Die Beklagte zu 1) leistete hierauf keine Zahlung und befand sich seit 22.07.2014 in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klagepartei ist äußerst gering, zudem ist kein Kostensprung eingetreten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens beruht auf § 3 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Annotations

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.