Landgericht München I Teilurteil, 24. Apr. 2017 - 10 HK O 13993/16
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.607,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.07.2016 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Anzahl der tatsächlichen Besucher der Public Viewing Veranstaltungen der Fußball EM auf dem Kesselbrink in Bielefeld am 12.06.2016 Türkei - Kroatien, am 12.06.2016 Deutschland - Ukraine, am 17.06.2016 Türkei - Spanien, am 02.07.2016 Viertelfinale Deutschland - Italien und am 07.07.2016 Deutschland - Frankreich zu erteilen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 16.06.2016 |
GER - POL |
2.608 |
- 21.06.2016 |
NIR - GER |
2.770 |
- 26.06.2016 |
GER - SLO |
1.480 |
- 02.07.2016 |
GER - ITA |
3.222 |
- 07.07.2016 |
GER - FRA |
5.749 |
- Deutschland - Polen |
2.378 |
- Deutschland - Slowakei |
1.480 |
- Deutschland - Italien |
3.155 und |
- Deutschland - Frankreich |
5.685 |
Zuschauer mit.
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.607,82 nebst 8 % über dem Basiszinssatz Zinsen hieraus seit dem 25.07.2016 zu bezahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt,
2.dem Kläger Auskunft über die Anzahl der tatsächlichen Besucher der Public Viewing Veranstaltungen der Fußball EM auf de Kesselbrink in Bielefeld am 12.06.2016 Türkei - Kroatien, am 12.06.2016 Deutschland - Ukraine, am 17.06.2016 Türkei - Spanien, am 02.07.2016 Viertelfinale Deutschland - Italien und am 07.07.2016 Deutschland - Frankreich zu erteilen.
Klageabweisung.
Gründe
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Annotations
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.