Landgericht München I Endurteil, 17. Feb. 2017 - 4 O 9827/16

published on 17/02/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 17. Feb. 2017 - 4 O 9827/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.390,14 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.309,75 € nebst Zinsen

– aus 2.975,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 sowie

– aus 334,75 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites zu 71%, die Beklagte zu 29%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird für die Zeit bis 18.9.2016 auf 189.408,78 Euro, ab 19.9.2016 auf 159.408,78 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater und verlangt von der Beklagten Steuerberaterhonorar, die Beklagte nimmt den Kläger widerklagend wegen steuerberaterlicher Pflichtverletzungen in Anspruch.

Am 13.05.2014 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der weiteren Betreuung einer bereits abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung Veranlagungszeitraum 2007. Hierzu schlossen die Parteien keine Vergütungsvereinbarung. i.S.d. § 4 StBVV. Im Auftrag der Beklagten legte der Kläger gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 21.05.2014 (Anlage K 44) am 06.06.2014 einen Rechtsbehelf ein (Anlage K 46).

Die Parteien schlossen am 18.12.2014 einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag (Anlage K1) unter Einbeziehung der allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater (Stand Dezember 2012). Die Beklagte wurde mit der umfassenden steuerrechtlichen Vertretung und Beratung beauftragt, also einschließlich der Erstellung von Jahresabschlüssen, Jahressteuererklärungen, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe und vereinbarte Tätigkeiten.

Die Auftragsbestätigung (Anlage K1) lautet auszugsweise: „Die Auftragserteilung ist zeitlich unbefristet, erstreckt sich jedoch auf mindestens ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“

Im Rahmen des Steuerberatungsvertrags vom 18.12.2014 erbrachte der Kläger von den hier beauftragten Leistungen unstreitig tatsächlich lediglich die Tätigkeiten:

-„Finanzbuchhaltung“ ab Oktober 2014 bis Februar 2015 und

– „Lohnbuchhaltung“ ab November 2014 bis April 2015.

Der Kläger stellte seine ersten Honorarrechnungen am 30.01.2015 und am 11.02.2015 für den Veranlagungszeitraum 2014 betreffende Buchführungsleistungen, die die Beklagte auch bezahlte.

In der Honorarrechnung vom 11.02.2015 (Anlage B6) wurde unter anderem die Buchführung für 2014 abgerechnet, dort heißt es: „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege: Bemessungsgrundlage Jahresumsatz nach Konten umsetzen laut SUSA 12/2014 = 10.262.778,29 €; monatlich ca. 1600 BZ mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeitaufwand von 40 Stunden; Normalsatz inklusive Offene-Posten-Buchhaltung 8/10, aufgrund des Umfangs reduziert um ca. 25% auf 6/10“, der Satz wurde mit 6,05/10 angesetzt.

Nach Erhalt dieser Rechnung trafen sich der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger zu einem Gespräch in der Kanzlei des Klägers. Infolge dessen wurde die Rechnung vom 11.02.2015 korrigiert (Anlage B7). Mit sonst gleichlautendem Text zur Buchführung 2014 heißt es dort nunmehr: „aufgrund des Umfangs reduziert um ca. 47% auf 4,24/10“, es wurde ein Satz von 4,24/10 angesetzt.

Die Vorschussrechnungen wurden für den Zeitraum ab Januar 2015 nach diesem Gespräch mit Rechnung vom 23.02.2015 Anlage (B9), eingegangen am 04.03.2015, mit insgesamt 3.141,60 € brutto in Ansatz gebracht, hiervon waren je netto 2500 € „Vorschuss für die Buchführung gemäß Vereinbarung am 02.03.2015“ und 120 € „Vorschuss für die Lohnbuchführung: 6 AN“ sowie 20 € Auslagenpauschale.

Am 10. März 2015 wurden die Vorschussrechnungen für Januar bis März 2015 in Höhe von insgesamt 9.424,80 € brutto (Anlage B 12) vom Konto der Beklagten eingezogen.

Am 10. April 2015 wurde der Vorschuss für April 2015 in Höhe von 3.141,60 € eingezogen.

Per E-Mail erhielt der Kläger am 17.04.2015 ein Kündigungsschreiben der Beklagten (Anlage K3b), auf den Wortlaut des Schreibens wird Bezug genommen.

Beginnend jedenfalls ab dem Monat April 2015 hat der Kläger keine Buchungsbelege mehr von der Beklagten erhalten, die Finanzbuchhaltung wurde ab April 2015, die Lohnbuchhaltung ab Mai 2015 nicht mehr erstellt.

Der Kläger sendete der Beklagten für die Monate ab Mai 2015 elf Vorschussrechnungen für die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung bis zum Monat März 2016 (Anlage K6, K 13, K 16, K 17, K 19, K 20, K 24-26, K 29 und K 31) i. H. v. jeweils 3.141,60 € zu. Auf den Wortlaut der Rechnungen wird Bezug genommen. Diese Rechnungen wurden nicht bezahlt.

Mit Rechnung vom 12.10.2015 (Anlage K 22) rechnete der Kläger der Beklagten gegenüber die Teilnahme an einer Betriebsprüfung i. H. v. 1035,30 € nach Stunden ab. Diese Rechnung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 unstreitig gestellt (Bl. 115) und am 19.10.2016 bezahlt. Auf den Wortlaut der Anlage wird Bezug genommen Am 09.03.2016 sendete der Kläger der Beklagten die Endabrechnung für das Jahr 2015 i. H. v. 62.962,66 € (Anlage K 32). Dort wurde für die Buchführung 2015 jeweils ein Satz von 9,50/10 herangezogen, die Vorschussrechnungen i. H. v. 37.413,60 € brutto wurden hierbei abgezogen und damit nicht doppelt berücksichtigt. Abgesehen von der Buchführung wurden die sonstigen Positionen von der Beklagten weder tatsächlich noch rechtlich angegriffen. Auf den Wortlaut der Rechnung wird Bezug genommen.

Weiter sendete der Kläger der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2016 Vorschussrechnungen i. H. v. monatlich 8.274,61 € (K 33 (hier nur zusätzlicher Vorschuss i. H. v. insgesamt 15.422,82 € zu den bereits gestellten Vorschussrechnungen), K 35, K 38, K 39) zu, basierend auf einem Satz von 9,50/10 für die Buchführung. Auf den Wortlaut der Rechnungen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 nahm die Finanzverwaltung Stellung zur Einspruchsbegründung des Klägers vom 03.07.2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 21.05.2014 (Anlage K 47).

Mit Schriftsatz vom 05.07.2016, eingegangen am 08.07.2016, hat die Beklagte gegen den Kläger vor dem LG München I unter dem Az. 4 O 11377/16 Klage auf Herausgabe von Unterlagen und auf Schadensersatz erhoben, welche mit Schriftsatz vom 25.07.2016 vor Zustellung der Klage zurückgenommen wurde, weil die identischen Anträge dann im hiesigen Verfahren als Widerklage anhängig gemacht wurden.

Der Kläger behauptet, die Finanzbuchhaltung auch für März 2015 begonnen zu haben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der am 18.12.2014 geschlossen Steuerberatungsvertrag nicht durch die Kündigung vom 17.04.2015 gemäß § 627 BGB beendet wurde, sondern infolge der Laufzeitvereinbarung in Anlage K1 erst zum 18.12.2016. § 627 BGB sei nicht anwendbar, da die hier vorliegende Ausgestaltung des Steuerberatungsvertrages nicht Dienste höherer Art umfasste. Die Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden. Die hiesige Klage ist der Beklagten am 15.07.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 (Bl. 24/25) hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Herausgabe sämtliches aus der Geschäftsbesorgung für die Beklagte Erlangtes sowie für die Beklagte Erstelltes, zum Datenübertrag bei DATEV, für den Fall eines fruchtlosen Ablaufes von 4 Wochen im Hinblick auf die Datenübertragung zur Zahlung von 30.000 € und von Schadensersatz i. H. v. 11.357,70 € zu verurteilen. Auch wurde die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen der Ausübung des unberechtigten Zurückbehaltungsrechtes beantragt. Auf den genauen Wortlaut der Widerklage wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (Bl. 84) wurde die Widerklage hinsichtlich des Herausgabeantrags konkretisiert, der Zahlungsantrag Ziffer 4 in Höhe der 30.000 € zurückgenommen und die Widerklage im Übrigen auf 11.506,90 € erweitert. Auf den Wortlaut des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 (Bl. 108) wurde der Widerklagezahlungsantrag um 3000 € erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (Bl. 143/144) wurde der Widerklageantrag zur Herausgabe in Ziffer 1 und zur Datenübertragung in Ziffer 2 von der Beklagten für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat die Beklagte den Widerklagefeststellungsantrag konkretisiert (Bl. 161).

In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 erklärte der Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der Rechnung Anlage K 22 die Klage i. H. v. 1035,30 € samt Zinsen für erledigt, die Beklagte stimmte dieser Teilerledigung zu (Bl. 163).

Der Kläger erklärte in dieser Verhandlung (Bl. 163) die übereinstimmende Erledigung zu Ziffer 1 und Ziffer 2 des Widerklageantrags im Schriftsatz vom 10.11.2016 (Bl. 84).

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137.780,32 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von

3.141,60 € seit 11.05.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.06.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.07.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 07.08.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.09.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.10.2015, sowie von weiteren ‚

3.141,60 € seit 09.11.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.12.2015, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 06.01.2016, sowie von weiteren

3.141,60 € seit 09.02.2016, sowie von weiteren

3.141.60 € seit 09.03.2016, sowie von weiteren

62.962,66 € seit 15.03.2016, sowie von weiteren

15.422,82 € seit 15.03.2016, sowie von weiteren

8.274.60 € seit 06.04.2016, sowie von weiteren

8.274,61 € € seit 09.05.2016, sowie von weiteren

8.274,61 € seit 09.06.2016, sowie von weiteren 13,41 € seit Rechtshängigkeit des Verfahrens zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, zu erkennen:

1. Der Kläger wird verurteilt, 15.592,86 € nebst Zinsen i. H. v. 9% über dem Basiszinssatz aus 12.300,86 € seit Widerklageerhebung sowie aus 3.292,00 € seit 15.10.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zum Schadensersatz gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, soweit Schäden aus der Ausübung seines angeblichen Zurückbehaltungsrechtes bezüglich der in Ziffern 1 und 2 der Widerklageanträge vom 15.09.2016 (Seite 9) genannten Belege und Daten entstehen oder entstanden sind.

a) die im Widerklageantrag vom 15.09.2016 genannten Belege umfassen:

aa) die Kontoauszüge des Kontos der Beklagten bei der D. Bank AG IBAN: ...00 sowie bei der ...sparkasse M., IBAN: ...68 für die Monate Januar und Februar 2015 inklusive der zur jeweiligen Kontobewegung eingeordnet Belege;

bb) die Kassenabrechnung und zugehörige Kassenbelege für die Monate Januar und Februar 2015,

cc) die Ausgangsrechnungen der Beklagten für den Monat Februar 2015.

dd) die komplette Buchhaltung 2009-2011, bestehend aus den Kontoauszügen des Kontos der Beklagten bei der D. Bank AG IBAN: ...00 inclusive der zur jeweiligen Kontobewegung eingeordnet Belege, die Kassenabrechnungen und zugehörigen Kassenbelege sowie die Ausgangsrechnungen der Beklagten ee) Ordner „Umsatz-Sonderprüfung 2017 N “.

b) die im Widerklageantrag vom 15.09.2016 genannten Daten umfassen die Beklagten betreffende, bei dem Kläger oder der DATEV eG gespeicherten Buchhaltung-, Jahresabschluss- und Steuererklärungsdaten einschließlich der Anlagevermögensbuchführung der Jahre 2009-2014 sowie von Januar bis Februar 2015.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit der Beklagten in einer Besprechung nach Erhalt der Rechnung vom 11.02.2015 (Anlage B6) darauf geeinigt, die Rechnung vom 11.02.2015 sowie die zukünftigen Rechnungen auf 2500 € netto für die Buchführung, 120 € für die Lohnbuchführung sowie 20 € Auslagenersatz, mithin 2640 € netto, 3141,60 € brutto, zu reduzieren.

Der Beklagte begehrt mit seinem zuletzt gestellten Widerklagezahlungsantrag folgende Positionen:

– Rückzahlung der bezahlten Rechnung für März 2015 und April 2015 bezüglich der Finanzbuchführung i. H. v. jeweils 2.975,00 € brutto (Anlage B 9/3); die dort jeweils enthaltende Lohnbuchführung wurde nur hins. des Rahmens angegriffen (Bl.144).

– Ordnungsgeld nach § 335 HGB i. H. v. 103,50 € wegen nicht ordnungsgemäßer Offenlegung von Rechnungsunterlagen zum 31.10.2014 (Anlage B 35)

– Gebührenrechnung des Beklagtenvertreters vom 27.10.2016 (Anlage B 60) i. H. v. 280 € netto wegen Vorgehens gegen den Bußgeldbescheid des statistischen Bundesamtes vom 03.06.2016, welcher mit Schreiben vom 29.06.2016 (Anlage B7 30) zurückgenommen wurde

– Gebührenrechnung des Beklagtenvertreters vom 29.07.2016 i. H. v. 2305,40 € (netto) bezüglich des Klageverfahrens vor dem LG München I unter dem Az. 4 O 11377/16 (Anlage B 61)

– Gerichtskosten bezüglich des Klageverfahrens vor dem LG München I unter dem Az. 4 O 11377/16 i. H. v. 1386 €

– Gebührenrechnung des Rechtsanwalts V Q vom 06.05.2016 (Anlage B 62) i. H. v. 1.954,46 € bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und eines Gegenstandswertes bis 55.000 € wegen vorgerichtlicher Rechtsvertretung gegenüber dem Kläger

– Gebührenrechnung des Rechtsanwalts V Q vom 06.05.2016 i. H. v. 321,50 € (netto) wegen Vorgehens gegen die der Ordnungsgeldverfügung vom 08.03.2016 (Anlage B 35 und B63/1)

– - Gebührenrechnung des Beklagtenvertreters vom 28.10.2016 (Anlage B 64) i. H. v. 292 € wegen einer Beschwerde gegen ein Ordnungsgeldverfahren (Anlage B 46), beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren berechnet im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.09.2016 auf Seite 11 (Bl. 86)

– Rechnung des Steuerberaters L i. H. v. 3000 € netto (Anlage B 50) mit folgendem Text: „wie mit Ihnen vereinbart, berechnen wir Ihnen die EDV Kosten zur Einspielung meiner Kanzleidatensicherung auf den 31.12.2014 weiter. Das Wiedereinspielen wurde notwendig, da sie keinen Zugriff auf die ihrem Berater beim Beraterwechsel überlassenen Daten haben.“

Auf die Zusammenfassung im Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2016 auf Seite 10 (Bl. 150) wird Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 05.09.2016 (Bl.61) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 (Bl. 115) Hinweise erteilt.

Mit Beschluss vom 01.08.2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 37).

Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sind in den mündlichen Verhandlungen vom 14.10.2016 und 25.11.2016 informatorisch angehört worden.

Aufgrund Verfügung vom 17.10.2016 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M, A, K und O in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung offenen Honorars aus Steuerberatervertrag hins. der Rechnung in K32 i.H.v. 7.889,94 € nebst Zinsen, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzbuchhaltung für Monat April 2015 bezahlten Honorars i.H.v. 2.975,00 € sowie insoweit auch einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 334,75 € nebst jeweiligen Zinsen. Im Übrigen war die Widerklage wegen berechtigter Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch den Kläger abzuweisen.

A. zur Klage:

1. Der Kläger hat wegen der wirksamen Kündigung vom 17.04.2015 gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Vergütung für die Finanz- und Lohnbuchhaltung ab April 2015 .

a. Mit dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 17.04.2015 (Anlage K3b) wurde der Steuerberatervertrag mit sofortiger Wirkung gemäß § 627 BGB gekündigt.

§ 627 BGB konnte nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie hier unstreitig in Anlage K1 vorliegen, abbedungen werden. Die dort enthaltene Laufzeitvereinbarung ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.

Nach § 627 I BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis i.S. des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art i.S. des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden (BGH, Urteil vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09; NJW 2010, 1520).

Ob es sich um Dienste höherer Art handelt, wenn ausschließlich die Finanz- und Lohnbuchführung zu erbringen ist, kann offenbleiben. Diese Tätigkeit unterfällt gem. § 6 Nr. 4 StBerG - vorbehaltlich des § 33 StBerG - nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Auch nicht dem Steuerberater (oder Rechtsanwalt) vorbehaltene Tätigkeit sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrags sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses i.S. des § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 I BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann - wie hier - weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste. Ein umfassender Vertrag wird jedoch nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die dargelegten Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (BGH NJW 2010, 1520).

In dem vorgesehenen Leistungsspektrum des Steuerberatervertrags in Anlage K1 waren -weit über die bloße Finanz-und Lohnbuchhaltung hinaus - Tätigkeiten des Klägers wie zum Beispiel die Erstellung von Jahresabschlüssen, Jahressteuererklärungen und Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfen vorgesehen. Diese Tätigkeiten sind ohne weiteres Dienste höherer Art.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist auch nicht auf den Umstand abzustellen, dass es zur Ausübung dieser Tätigkeiten wegen der Kündigung im April 2015 niemals kam. Maßgeblich ist die tatsächliche Erfüllung des Vertrags, denn sie bestimmt das schutzwürdige Vertrauen auf die Fortsetzung des Vertrags. Abzustellen ist demnach auf die tatsächliche sachliche Beschaffenheit der Dienste, namentlich auf das Maß der notwendigen Vorbildung und auf die besondere Stellung, welche die Dienste verleihen (MüKoBGB/Henssler BGB § 627 Rn. 24). Hier gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nicht die Vornahme der in Anlage K1 aufgeführten Tätigkeiten beabsichtigt haben. Es wäre eine willkürliche Zufälligkeit, wenn man hier nur auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung abstellen würde. Hätte der Kläger zufällig mit nur einem kleinsten Schritt der Erstellung einer Bilanz, zum Beispiel einer Zwischenbilanz, oder Beantwortung einer sonstigen steuerlichen Frage angefangen, würde dann konsequenterweise eine Kündigung nach § 627 BGB möglich sein.

Im Übrigen wurden hier auch Dienste höherer Art tatsächlich erbracht. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten bei der Umsatzsteuersonderprüfung 2007 und bei der Betriebsprüfung 2009-2011 steuerlich betreut.

Die Betreuung der Umsatzsteuersonderprüfung, zuletzt die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren, war ausweislich des Schreibens der Finanzverwaltung vom 04.08.2016 noch im Jahr 2016 nicht abgeschlossen.

Die Betreuung der Betriebsprüfung fand auch noch nach Abschluss des Steuerberatervertrags in Anlage K1 statt, in der Anlage K 22 ist der letzte eingetragene Zeitposten am 10.03.2015. Die Auffassung des Klägervertreters, dass es sich hierbei bloß wegen der behaupteten, tatsächlichen Umstände (keine fachliche Tätigkeit, so im Schriftsatz vom 03.10.2016 (Bl.94)) nicht um Dienste höherer Art handeln soll, ist nicht nachvollziehbar, rechnet der Kläger doch eine Tätigkeit nach § 29 Nr.1 StBVV in K22 ab, welche dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG unterfällt.

Eine Aufteilung dieser Angelegenheiten in separate Steuerberaterverträge ist künstlich und willkürlich, es ist immerhin die gleiche juristische Person Mandantin und es geht um denselben Geschäftsbereich der Beklagten.

b. Der Honoraranspruch ist für noch für die Finanzbuchhaltung März 2015 entstanden. Nach der Begründung zur StBGebV ist eine Gebühr entstanden, „sobald der Steuerberater auf Grund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7. 11. 2001 - 23 U 184/00, DStRE 2002, 1287).

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit der Buchhaltungstätigkeit März 2015 begonnen hatte. Der Kläger gab in der informatorischen Anhörung vom 14.10.2016 (Bl. 113, Seite 4 des Protokolls) an, dass es Zeitaufzeichnungen seiner Mitarbeiter für die Buchhaltung im März 2015 gäbe. Ein Journalausdruck mit 752 Buchungszeilen wurde als Anlage K57 zur Akte gegeben und bestätigt dies.

Zum April 2015 gäbe es keine Buchungssätze, es könne aber sein, dass Buchungsunterlagen bereits beim Kläger vorgelegen haben. Dies konnte der Kläger aber nicht mehr konkretisieren. Der Beginn der Tätigkeit für April 2015 wurde damit nicht nachgewiesen.

2. Der Kläger hat dann gegen die Beklagte nur teilweise Anspruch auf Zahlung der fehlenden Differenz zwischen bezahltem Vorschuss und der Endabrechnung 2015 (Anlage K 32) hinsichtlich der Monate Januar bis März 2015.

Soweit der Kläger als Monatsgebühr für die Buchführung ab Januar 2015 jeweils eine 9,5/10-Gebühr nach Anhang 1, Tabelle C zur StBVV (6.793,45 € netto) in Ansatz gebracht und als Vergütung berechnet hat, ist dies mit § 11 StBGebV nicht vereinbar und erscheint unbillig. Das Gericht ersetzt die aus diesem Grunde nicht verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr durch den Kläger durch einen angemessenen Gebührenansatz.

Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr gem. § 33 I StBVV 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr (hier 7.151 € bei einem Gegenstandswert von 11.670.546,54 €) nach Tabelle C (Anlage 3), die Mittelgebühr liegt bei 7/10.

Für die abgeschlossenen Monate Januar bis Februar 2015 wird die Mittelgebühr (5.005,70 € netto), für März 2015 wird eine 4/10-Gebühr (2.860,40 € netto) in Ansatz gebracht.

a. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien eine Pauschale in Höhe von 2.500,00 € netto für die Buchführung, 120,00 € für die Lohnbuchführung sowie 20,00 € Auslagenersatz, mithin 2640 € netto, brutto 3141,60 € vereinbart haben. Zwar hat der Kläger nach der Besprechung im März 2013 seine Rechnungen auf diesen Betrag umgestellt. Jedoch heißt es in den Rechnungen jeweils lediglich „Vorschuss für die Buchführung gemäß Vereinbarung am 2.3.2015“, wenn auch als Überschrift „Honorarabrechnung“ gewählt wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der informatorischen Anhörung vom 14. Oktober 2016 hierzu angegeben, dass es Anfang 2015 ein Gespräch mit dem Kläger gegeben habe, nachdem man die Rechnung vom 11. Februar 2015 (Anlage B6) erhalten hatte und das 6-fach so viel war, wie er vorher bezahlt hatte. Man habe dann 2500 € pauschal vereinbart. Der Geschäftsführer sagte aber auch, dass die Parteien über eine Abrechnung am Jahresende gesprochen hatten, was er auf Nachfrage des Gerichts nicht näher erklären konnte als so, dass ja noch eine Gutschrift erfolgen müsste, da die Beklagte ja zunächst zu viel gezahlt hatte. Die Abrechnung am Jahresende deutet aber eher darauf hin, dass man erst zum Schluss der Tätigkeit die konkrete Ausübung des Rahmenermessens vornehmen kann. Die glaubwürdige Zeugin A gab in ihrer Vernehmung vom 25. November 2016 an, dass man eine Pauschale in Höhe von 2500 € so lange vereinbart hatte, bis der Kläger einen „richtigen guten Überblick“ hätte. Dann sollte am Ende des Jahres eine Abrechnung erfolgen und eine Gutschrift dabei herauskommen. Der Kläger habe gesagt, dass es günstiger werden müsste in der Endabrechnung.

Die Zeugin M war bei dem Gespräch hinsichtlich der 2500 € selbst nicht dabei.

Der Kläger gab dagegen in seiner informatorischen Anhörung an, dass er das Mandat nicht verlieren wollte und man sich daher nur darauf geeinigt habe, den Vorschuss auf pauschal 2500 € zu reduzieren.

Schriftliches zu der Abrede existiert nicht. Die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten sowie der Zeugin A bleiben letztlich zu undeutlich: sogar in deren Aussagen kann man hinein lesen, dass man lediglich über die Reduzierung eines Vorschusses gesprochen hatte, da es bei einer Vereinbarung einer festen Pauschale keine Abweichung mehr in einer Jahresendabrechnung gegeben hätte.

b. Im Hinblick auf die Bestimmung der Rahmengebühr war für die Monate Januar bis Februar 2015 der Umstand maßgeblich, dass der Kläger für seine ersten Buchungstätigkeiten in der Rechnung vom 11. Februar 2015 (Anlage B6) zunächst einen Satz von 6,05/10 abgerechnet hat. Diesen hatte er dann im Rahmen der Besprechung im März 2015 sogar noch auf 4,24/10 heruntergesetzt. Der Kläger konnte keine einleuchtenden Gründe vortragen, warum er dann in der Endabrechnung K32 hoch auf 9,5/10 ging. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Steuerberater nicht an frühere Rahmenbestimmungen gebunden ist.

Erfahrungsgemäß ist die erste Buchungstätigkeit bei einem neuen Mandanten im Vergleich zu späteren Buchungstätigkeiten aufwendiger, da sich zunächst in die besonderen Verhältnisse und Vorgänge der Mandantschaft eingearbeitet werden muss. Der Kläger selbst gibt in der Klageschrift auf Seite 4 an, dass bis zur Erstellung der ersten Honorarrechnungen ab 30. Januar 2015 große Teile der Finanzbuchhaltung 2014 unter hohem Zeitaufwand zu erfassen und zu berichtigen waren. Nach dieser zeitaufwändigen Bereinigung (wegen fehlender Daten, fehlendem Anlagevermögen über Jahre, gelöschten Kontenbeschriftungen usw.) habe der Kläger begonnen erstmals am 23. Februar 2015 Vorschussrechnungen für die Monate Januar bis März 2015 zu stellen.

In seiner informatorischen Anhörung vom 14. Oktober 2016 (Seite 5 des Protokolls) hat der Kläger hierzu lediglich pauschale Argumente vorgetragen, die den Unterschied von 6,05/10 auf 9,5/10 jedenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger sagte lediglich, dass er an den Satz nicht gebunden sei und er jedenfalls die Kriterien der Ermessensausübung im Rahmen des § 11 StBVV beachtet habe. Auch in der informatorischen Anhörung vom 25. November 2016 (Seite 7 des Protokolls) konnte der Kläger lediglich auf den Vortrag in Schriftsätzen des Klägervertreters verweisen, es habe nämlich Offene-Posten-Listen gegeben und die Anzahl der Konten wäre übermäßig hoch gewesen.

Auch der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. November 2016 gibt für die Erhöhung nichts Konkretes her. Nach bloß grundsätzlichen Ausführungen bleibt unklar, inwiefern sich die Offene-Posten-Listen verändert haben sollen. Auch das besondere Haftungsrisiko wegen des Kfz-Handel mit umsatzsteuerfreier EU-Ausfuhrlieferung war dem Kläger von Anfang an bekannt.

Der Kläger hat in der Verhandlung insgesamt den Eindruck vermittelt, dass er sehr präzise und sorgfältig vorgeht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er zunächst nur völlig grob die Ausübung seines Ermessens vornahm und sie dann wegen wesentlicher Veränderungen nachbessern musste. Angemessen ist daher der ursprüngliche Ansatz in der Rechnung vom 11. Februar 2015 mit 6,05/10, maßvoll erhöht auf die Mittelgebühr in Höhe von 7/10. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte es im Gegensatz zu § 14 II RVG nicht zwingend, eigene Sachkunde liegt in der Kammer für Steuerberatersachen vor. Besondere Abweichungen zum sonstigen Durchschnitt der Steuerberaterhonorarsachen ist nicht erkennbar.

c. Für die Buchungstätigkeiten März 2015 war bei dem Rahmen zu berücksichtigen, dass die Buchungstätigkeiten nur begonnen wurde. Angemessen ist eine 4/10-Gebühr (2.860,40 € netto). Das Auftragsbestätigungsschreiben vom 11.02.2015 (Anlage K3a), das mindestens den hälftigen Ansatz einer Gebühr vorsieht, hat den Vertragsinhalt nicht mehr verändert, so selbst die Klageseite im Schriftsatz vom 12.01.2017 auf Seite 19 (Bl.188).

d. Für die Rechnung K32 ergibt sich somit die Vergütung folgender Positionen: für die Finanzbuchhaltung Januar bis Februar 2015 jeweils 5.005,70 € netto, für März 2015 2.860,40 € netto. In der Rechnung K32 waren weitere Positionen enthalten:

Die monatliche Erstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurde rechtlich nicht angegriffen, mangels Buchungen konnte sie aber ab April 2015 nicht mehr erstellt werden, sodass lediglich 3 Monate in Ansatz zu bringen sind, mithin insgesamt 1,5 Stunden a 100 €, somit 150 € netto.

Die Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Buchführung: Jahresübernahme“ i. H. v. 150 € netto wurde nicht angegriffen, ebenso nicht die Position „erstmalige Einrichtung von Lohnkonten“ i. H. v. 32 €.

Die Führung von Lohnkonten wurde für das gesamte Jahr abgerechnet, jedoch zum letzten Mal im April 2015 erstellt. Anzusetzen für Januar bis März 2015 sind daher je 6 Mitarbeiter und für April 2015 7 Mitarbeiter, mithin 25 Mitarbeiter a je 20 €, zusammen 500 € netto.

Die weitere Position in Höhe von 100 € im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung wurde nicht angegriffen.

Auslagen wurden i. H. v. 326,40 € in Ansatz gebracht.

Dies ergibt insgesamt einen Nettobetrag von 14.130,20 €, anzurechnen waren die geleisteten Vorschüsse für die Monate Januar bis März 2015 i. H. v. jeweils 2.640 € (netto) (Gesamt: 7.920,00 €), sodass ein Gesamtbetrag i. H. v. 6.210,20 € übrig bleibt. Brutto ergibt dies 7.390,14 €:

Abgerechnet in K32

Tatsächlicher Anspruch

81.521,40

Januar 2015 5.005,70

Februar 2015 5.005,70

März 2015 2.860,40

600,00

150,00

150,00

150,00

32,00

32,00

1.620,00

500,00

100,00

100,00

326,40

326,40

Vorschuss -7.920,00

Netto 6.210,20

Brutto 7.390,14

Der Verzug ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 187 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Höhe aus § 288 Abs. 2 BGB.

e. Die Bankrücklastkosten in Höhe von 13,41 € sind nach Seite 8 der Klageschrift durch Rückbelastung nach Einzug der Honorarrechnung Nummer 205 (Anlage K6) für die Buchhaltung ab Mai 2015 entstanden. Die Kläger hatte aber - wie gezeigt - für Mai 2015 keinen Anspruch mehr, insofern hat die Beklagte die Kosten nicht zu verantworten.

f. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. November 2016 angegriffene Rahmenausübung hinsichtlich der Lohnbuchführung für März und April 2015 (15 € statt 20 €, Seite 4 des Schriftsatzes unten, Blatt 144) ist angemessen.

B. Zur Widerklage:

Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, insoweit war auch der Feststellungsantrag abzuweisen. Wegen Überzahlung hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.975 € für die Buchhaltung im Monat April 2015.

1. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Buchhaltung des Monats April 2015 bezahlten Vergütung i. H. v. 2975 €. Wie unter A. dargestellt hat der Kläger nicht mit der Tätigkeit April 2015 bis zum Eingang der Kündigung vom 17.04.2015 begonnen, ein Honorar ist daher nicht entstanden. Die Vergütung für März 2015 kann dagegen wie oben ausgeführt nicht zurückverlangt werden.

Der Kläger war auch in Verzug gesetzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB durch Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2015 (Anlage K 10), in dem eine Frist für die Rückerstattung der vereinnahmten Vorschüsse für den Monat März und April 2015 bis spätestens 15. Mai 2015 gesetzt wurde. Beantragt wurden Zinsen ab Klageerhebung. Rechtshängig wurde die Widerklage insoweit durch Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (Seite 13), zugestellt am 8. August 2016 (Blatt 39). Die Höhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB, die Rückforderung ist keine Entgeltforderung.

2. Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Zurückbehaltung der Arbeitsergebnisse bzw. der Unterlagen der Beklagten kann die Beklagte nur dann verlangen, wenn die Zurückbehaltung unberechtigt war.

Ein Zurückbehaltungsrecht an den als Handaktenbestandteile anzusehenden Unterlagen (Kontoauszügen, Buchungsbelegen, Rechnungen etc.) ergibt sich aus § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Danach kann der Steuerberater die Herausgabe von Handakten an den Auftraggeber verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Soweit die Buchungsordner keine Handaktenbestandteile, sondern Arbeitsergebnisse enthalten sollten, würde sich ein Zurückbehaltungsrecht aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 273, 320 BGB ergeben.

Allerdings ist im Rahmen des § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG ein engerer Konnexitätsbegriff zugrunde zu legen als bei § 273 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dieser Vorschrift besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann (OLG München, Beschluss vom 14. 5. 2012 - 15 W 813/12, DStRE 2012, 1486).

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters an seinen Arbeitsergebnissen kann insbesondere dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn seine Gegenforderung unverhältnismäßig gering ist oder wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde (BGH NJW 1988, 2607).

Wie oben jedoch ausgeführt stand der Klägerin zwar nicht das hohe geltend gemachte Honorar, jedenfalls aber hinsichtlich der Buchhaltungstätigkeiten ein Anspruch in Höhe von 7889,94 € zu. Der Beklagten wäre es zumindest möglich gewesen, die Mittelgebühr und die sonstigen, nicht angegriffenen Rechnungspositionen in K32 zu zahlen. Hierbei handelte es sich auch um zu den Unterlagen konnexe Forderungen.

3. Hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit durch Rechtsanwalt Q hat die Beklagte einen Schaden in Höhe von 1.954,46 € hinsichtlich der Rechnung vom 6. Mai 2016 (Anlage B62) geltend gemacht, wobei eine 1,3 Geschäftsgebühr für ein Gegenstandswert von 55.000 € in Ansatz gebracht wurde. Berechtigterweise konnte die Beklagte jedoch lediglich die Bezahlung für März 2015 in Höhe von 2.975 € zurückfordern, eine 1,3 Geschäftsgebühr für diesen Gegenstandswert ergibt brutto 334,75 Euro.

Verzug lag wie oben unter 1. ausgeführt vor. Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 (Anlage B 31) ist Rechtsanwalt Q auch gegenüber dem Kläger tätig geworden. Verzinsung war ab Rechtshängigkeit beantragt. Rechtshängig wurde die Widerklage auch insoweit durch Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (Seite 13), zugestellt am 8. August 2016 (Blatt 39). Die Höhe ergibt sich mangels Entgeltforderung aus § 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kosten ergeben sich aus §§ 91a, 92, 269 ZPO.

Hierbei war auch zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Rechnung in Anlage K 22 in Höhe von 1035,60 € brutto erst im Prozess beanstandungsfrei bezahlt wurde, insofern wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Weiter war zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Widerklage in Höhe von 30.000 € (Schriftsatz vom 26. Juli 2016 Antrag Ziffer 4) zurückgenommen wurde.

Schließlich war hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen zu berücksichtigen, dass die Widerklage insoweit nicht vor Erledigung begründet gewesen war, da der Kläger berechtigterweise sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hatte.

Der Streitwert für die Herausgabe der Unterlagen wurde hierbei geschätzt auf einen Betrag von 2.000,00 €, der Streitwert für den Feststellungsantrag wegen Schadensersatz auf einen Betrag von 3.000,00 €.

Die Quote setzt sich dann zusammen wie folgt

Klage

Antrag

Erfolg

Widerklage

Antrag

Erfolg

Rückzahlung März 2015

2.975,00

0,00

K6

Mai 2015

3.141,60

0,00

Rückzahlung April 2015

2.975,00

2.975,00

Bankrücklastkosten

13,41

0,00

Ordnungsgeld 2014 B35

103,50

0,00

K13

Vorschuss Juni

3.141,60

0,00

Anwaltskosten B37

280,00

0,00

K16

Vorschuss Juli

3.141,60

0,00

Schadensersatz wegen

„ doppelten Verfahrens

2.305,40

0,00

K17

Vorschuss

3.141,60

0,00

s.o., GK

1.386,00

0,00

K19

Vorschuss

3.141,60

0,00

K20

Vorschuss

3.141,60

0,00

K22

BP

1.035,60

1.035,60

Kosten RA Quiroga B62

1.954,46

334,75

K24

Vorschuss

3.141,60

0,00

Kosten RA Quiroga wg. Ordnungsgeld B35, B63

321,50

0,00

K25

Vorschuss

3.141,60

0,00

Kosten RA BV wg. Ordnungsgeld B64

292,00

0,00

K26

Vorschuss

3.141,60

0,00

K29

Vorschuss

3.141,60

0,00

EDV-Kosten StB Landmesser B50

3.000,00

0,00

K31

Vorschuss

3 141 60

0,00

Obige Positionen ergeben:

15.592,86 €

K32

Endabrechnung

2015

62.962,66

7.889,94

K33

Jan-März 2016

15 422 82

0,00

K35

April 2016

8.2/4,61

0,00

Feststellungsantrag

3.000,00

0,00

K38

Mai 2016

8 274 61

0,00

pauschaler Schadenersatz

„ Ziffer 4, zurückgenommen

30.000,00

0,00

K39

Juni 2016

8.274,61

0,00

Erledigte Herausgabe

2.000,00

0,00

138.815,92

8.925,54

50.592,86

3.309,75

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

D.

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt für die Zeit bis 18.9.2016 auf 189.408,78 Euro, infolge der Rücknahme der Widerklage in Höhe von 30.000 € (pauschalierter Schadensersatz, Bl.25) dann ab 19.9.2016 auf 159.408,78 Euro.

E. Der nachgelassene Schriftsatz der Klageseite vom 12.01.2017 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 11/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 114/09 Verkündet am: 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 13/12/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird a
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Annotations

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1.
zehn Millionen Euro,
2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1.
zwei Millionen Euro oder
2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf
a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,
b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und
c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie
3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(5a) (weggefallen)

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,
2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,
3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,
4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,
5.
elektronische Formulare einführen und
a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,
7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und
8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Steuerberater erhält

1.
für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
2.
für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.