Landgericht München I Endurteil, 09. Juni 2016 - 32 O 12071/15

published on 09/06/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 09. Juni 2016 - 32 O 12071/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die ...  Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnr. ... auf deren Konto bei der ... Bank AG (IBAN: ...) 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2015 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der ... vom 06.12.2004, Anleger-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden.

IV. Die Verurteilung zu den Ziffern I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der ... vom 06.12.2004, Anleger-Nr. ...

V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. IV bezeichneten Beteiligung seit dem 05.12.2014 in Annahmeverzug befindet.

VI. Der Antrag der Beklagten vom 08.04.2016 auf Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens mit dem Feststellungsziel:

„Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.“

wird zurück gewiesen.

VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei macht Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem ... (im Folgenden auch: Fondsgesellschaft) geltend.

Der Kläger hat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 20) geltend gemacht. Zurückweisung erfolgte durch die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2014 (Anlage K 21). Der Kläger hat mit Schriftsatz anb die Gütestelle ... vom 05.12.204 (Anlage K 22) ein Güteverfahren eingeleitet. Am 21.01.2015 hat die Gütestelle die Erfolglosigkeit bestätigt (Anlage K 23).

Zur Information beitrittswilliger Anleger wurde ein Prospekt mit Datum 01.03.2004 herausgegeben (Anlage K 4). Hierauf wird Bezug genommen.

Der Kläger beteiligte sich an der Fondsgesellschaft mit Beitrittserklärung vom 06.12.2004 (Anlage K 1) als Direktkommanditist mit einem Betrag von EUR 20.000,00 EUR. Er zahlte konzeptionsgemäß hiervon 50 % zuzüglich 3 % Agio, also 10.600,00 EUR ein. Dies entsprach der Fondskonzeption, wonach zunächst lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio vorgesehen war, während die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab 2004 bis 2011 sollte die Fondsgesellschaft in Höhe der Differenz der Teileinzahlung auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, welches mittels bankverbürgter Erlöszahlungen zu besichern war (vgl. Emissionsprospekt Seite 13, 14, 46 ff.).

Die Beklagte, vormals firmierend als ... Steuerberatungsgesellschaft mbH, wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen (Anlage K 2). Im Gesellschaftsvertrag, der auf Seite 71 ff. des Fondsprospektes abgedruckt ist, ist in § 4 Abs. 1 b als Gründungskommanditist... bezeichnet. Es heißt weiter: Als weiterer Kommanditist kann die ... GmbH ... im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden. Die ... Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion eines Treuhandkommanditisten für Dritte (Treugeber), die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital in eigenem Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und in fremdem Namen zu verwalten (Direktkommanditistin).

Unter § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, dass die Pflichteinlage des Direktkommanditisten mit 103 % einzutragen ist. Der Treuhandkommanditist dagegen wird mit einer Haftsumme von 1.000,00 EUR eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.

Im Prospekt Seite 33 ff. ist außerdem der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der ... Steuerberatungsgesellschaft GmbH sowie dem Zeichner abgedruckt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Gründungsgesellschafterin sowie als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin. Sie macht Ansprüche auf vertraglicher Grundlage sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB geltend. Die Haftung der Beklagten folge jedenfalls daraus, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers als eingetragene Kommanditistin dessen Vertragspartnerin gewesen sei. Im Übrigen komme ihr die Stellung einer Gründungsgesellschafterin zu, da der benannte und eingetragene Gründungsgesellschafter ... lediglich ein Strohmann gewesen sei.

Sie ist weiter der Ansicht, die Beklagte müsse sich eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des Zeugen ... als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dieser habe den Kläger Ende November 2004 telefonisch kontaktiert und Interesse an einer gewinnbringenden und sicheren Kapitalanlage mit dem Vorteil der Steuerersparnis geweckt. Bei einem Gespräch in der Privatwohnung des Klägers am 06.12.2004 habe der Zeuge ... dem Kläger, er könne über das Beteiligungsprogramm bei der ... erhebliche Steuervorteile und eine hohe Rendite erzielen. Der Zeuge ... habe das Fondskonzept als sichere, ertragreiche Kapitalanlage mit Steuervorteilen empfohlen und Einzelheiten zur Fondskonstruktion erläutert.

Der Kläger behauptet, er habe den Fondsprospekt am Ende des Gesprächs – nach seiner Vertragsunterschrift – erhalten.

Die Klagepartei trägt vor, der Vermittler sei auf der Grundlage des Prospektes geschult worden und habe entsprechend die Beteiligung vorgestellt. Dabei habe er auf die besondere Sicherheit durch Verwendung eines „Und-Kontos“ hingewiesen. Nicht aufgeklärt habe der Berater darüber, dass Vertriebskosten über 15 % anfallen. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unrealistisch seien, auch nicht darauf, dass die interne Zinsfußmethode nicht als Berechnungsgrundlage für Ausschüttungen geeignet ist. Er habe nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen und Nachschusspflichten falsch bzw. unzureichend dargestellt. Steuerliche Risiken seien nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die interne Darlehensaufnahme durch die Fondsgesellschaft ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sei. Der mangelnde Erfolg der Vorgängerfonds sei nicht ausreichend dargestellt worden. Es fehle ein Hinweis darauf, dass die Darlehensaufnahme ein steuerliches Scheingeschäft sei. Auch eine etwaige Haftung für die Einlagenrückgewähr sei nicht ausreichend erläutert worden.

Die Beratung auf der Grundlage des Emissionsprospektes sei auch deshalb fehlerhaft, weil dieser unzureichend über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft aufkläre. So trägt die Klagepartei vor, die hierin prognostizierte Rendite sei fehlerhaft kalkuliert, das Totalverlustrisiko sei nicht ausreichend dargestellt, über die Höhe der Vertriebsprovisionen werde unzureichend aufgeklärt, die etwaige Nachschusspflicht des Kommanditisten sei nicht eindeutig erklärt. Auch ergebe sich aus dem Prospekt weder, dass die internen Darlehensaufnahmen in steuerlicher Hinsicht als Scheingeschäfte zu bewerten seien, noch dass es sich dabei um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handle. Überhaupt sei auf die steuerlichen Risiken unter verschiedenen Aspekten nicht ausreichend hingewiesen worden. Weiter werde im Prospekt nicht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung falsch sei. Über mögliche Risiken aus einer Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG werde nicht aufgeklärt.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf eine Haftung der Beklagten als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin. In dieser Eigenschaft habe sie darauf hinweisen müssen, dass die Mittelverwendungskontrolle bei den Vorgängerfonds nicht funktioniert habe. Hier sei ein nicht prospektgemäßes Filmprojekt finanziert worden (Anlagen K 7, 9, 10, 12). Im Übrigen sei das Konto der Fondsgesellschaft nicht als „Und-Konto“ eingerichtet worden. Es habe lediglich eine Verfügungsbeschränkung bestanden, die keine ausreichende Sicherheit dargestellt habe. Auch hierauf habe die Beklagte hinweisen müssen.

Die Klagepartei beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnr. ... auf deren Konto bei der ... Bank AG (IBAN: ...) 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der ... vom 06.12.2004, Anleger-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden.

IV. Die Verurteilung zu den Ziffern I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der ... vom 06.12.2004, Anleger-Nr. ....

V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. IV bezeichneten Beteiligung seit dem 05.12.2014 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte stellt nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.05.2016 einen Musterverfahrensantrag mit folgenden Feststellungszielen:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.

Sie beruft sich darauf, sie sei nicht Gründungskommanditistin und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Mit der Konzeption des Fonds habe sie nichts zu tun gehabt, sie sei erst später beigetreten und habe allein treuhänderische Aufgaben übernommen; eigene Anteile habe sie nicht gehalten.

Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung gem. § 68 StBerG a.F.

Die Beklagte macht geltend, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, dies werde auch in der Beitrittserklärung quittiert. Der Prospekt informiere vollständig und richtig.

Unter Berufung auf Steuervorteile macht die Beklagte geltend, der Schaden sei nicht substantiiert dargelegt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 25.04.2016 (Blatt 95/101 d.A.). Im Termin wurde der Kläger persönlich zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Gründe

A:

Der Antrag auf Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens vom 12.05.2016 ist zurück zu weisen.

1. Es kann hier offen bleiben, ob der Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Zwar handelt es sich weder um ein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne vom § 296 a ZPO, noch um einen Sachantrag gemäß § 297 ZPO. Eine entsprechende Anwendung wäre jedoch zu prüfen. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Antragsstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zurückzuweisen ist (vgl. Kölner Kommentar/Kruis, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn 19 m.w.N.). Hier kommt es darauf jedoch nicht an, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens ohnehin nicht gegeben sind. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist folglich auch gemäß § 156 ZPO nicht veranlasst.

2. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Jedoch ist der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG zurück zu weisen, da die Entscheidung nicht von der begehrten Feststellung abhängt.

So ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte Gründungsgesellschafterin ist. Zwar beruft sich die Klagepartei in der Klageschrift auch darauf, die Beklagte sei Gründungsgesellschafterin. Für die Entscheidung ist jedoch nur relevant, dass die Beklagte jedenfalls seit 02.11.2005 wirksam der Fondsgesellschaft als Kommanditistin beigetreten ist, da hier der Zeichnungszeitpunkt danach erfolgt ist. Die Frage, ob die Beklagte zuvor bereits Gründungsgesellschafterin war, ist in diesem Verfahren daher nicht feststellungsfähig.

Auch die Feststellung, dass die Beklagte keine eigenen Anteile hält, ist nicht entscheidungserheblich. Die Kammer hat für die Entscheidung unterstellt, dass die Beklagte keine eigenen Anteile hält, dies jedoch als nicht erheblich behandelt. Diese Rechtsprechung war der Beklagten aus den zuletzt am 31.03.2016 in Parallelverfahren verkündeten Urteilen, z.B. 32 O 19925/15, bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 wurde auf diese Rechtsprechung Bezug genommen. Gleiches gilt für den Halbsatz des Antrages:

„sondern in bloßer Verwaltungstreuhand gehandelt hat“.

Insofern wird bereits nicht deutlich, ob es sich um ein eigenständiges Feststellungsziel hat. Zur Feststellung einer „bloße Verwaltungstreuhand“, ist auch deshalb kein Musterfeststellungsverfahren durchzuführen, da es sich hierbei weder um einen klar definierten Rechtsbegriff handelt, noch eine solche Qualifizierung für die Frage der Haftung entscheidungserheblich wäre. Auch insoweit wird auf die Urteilsgründe, die der schon verkündeten Rechtsprechung der Kammer folgen, Bezug genommen.

Schließlich mangelt es den Feststellungszielen an der Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation. Nicht ausreichend ist, dass im Hauptverfahren auch Fehler eines Emissionsprospektes geltend gemacht werden.

B:

Die zulässige Klage ist begründet.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13) ist das Landgericht München I gemäß § 32 b ZPO n.F. ausschließlich örtlich zuständig, da die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat. Der besondere ausschließliche Gerichtsstand war bei Klagen gegen Gründungsgesellschafter oder diesen gleichstehende Gesellschafter vor der Reform des § 32 b ZPO a.F. am Sitz der Fondsgesellschaft begründet. Nach der Auslegung, die der Bundesgerichtshof der Neufassung gegeben hat, gilt dies weiterhin, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klage zugleich auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet sein muss.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 05.12.2014 wegen Aufklärungspflichtverletzungen bei Zeichnung seiner Beteiligung an der ... vom 06.12.2004 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09 m.w.N.). Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließt (BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter, hier ein Direktkommanditist und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).

a) Die Beklagte haftet aufgrund ihrer Stellung als Altgesellschafterin und Treuhandkommanditistin seit dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Gesellschaft. Insoweit schuldete die Beklagte dem Kläger als neu beitretendem Gesellschafter eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung bzw. über regelwidrige Auffälligkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil v. 14.01.2002 – II ZR 40/00 m.w.N.; BGH, Urteil v. 01.12.1994 – III ZR 93/93) im Zeitpunkt der Zeichnung vom 08.11.2005.

Die Beklagte war jedenfalls unbestritten mit Handelsregistereintragung vom 02.11.2005 Kommanditistin der Fondsgesellschaft. Einem Treuhandkommanditisten obliegen – unabhängig davon, ob er zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft gehört – als aufnehmendem Gesellschafter nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB Schutz- und Aufklärungspflichten betreffend alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände gegenüber den beitretenden Kommanditisten, wenn sich seine Tätigkeit nicht lediglich in dem Halten der Beteiligung erschöpft und er aus Sicht der Anleger Einfluss auf die Konzeption habe konnte (BGH, Urteil v. 09.07.2013 – II ZR 9/12). Bei einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden Fondsgesellschaft ist eine solche Haftung nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss haben (vgl. BGH, Urteil v. 20.03.2006 – II ZR 326/04; BGH, Urteil v. 09.07.2013 – II ZR 9/12 m.w.N.).

Die Gesellschafterstellung der Beklagten erschöpfte sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Auf den Vortrag der Beklagten, sie habe keine eigenen Anteile an der Gesellschaft gehalten, sondern sei lediglich fremdnützig tätig gewesen, kommt es dabei nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist und keine eigenen Anteile hält, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, in der Entscheidung vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, Tz. 29 – ausdrücklich offen gelassen. Eine solche Differenzierung wurde in älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08 –; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08) nicht vorgenommen. Unter anderem war hier maßgeblich, dass der Beitritt zwingend über die Treuhandkommanditistin als Vertragspartnerin erfolgte – wobei die Wahlmöglichkeit des Beitritts als Direktkommanditistin dem nicht entgegen stand. Aus der Gesamtschau der Vertragsgestaltung und der Rolle der Beklagten folgt, dass ihr die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute kommen. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Ihre gegenüber rein kapitalistischen Anlegern herausgehobene Stellung ergibt sich aus der Zusammenschau folgender Punkte:

Zwar war die Beklagte bei Gründung der Gesellschaft nicht Gründungskommanditistin. Allerdings war bereits von Beginn an vorgesehen, dass die Beklagte die Stellung einer Kommanditistin aufnehmen würde. Darauf wird im Prospekt und in den Verträgen mehrfach hingewiesen. Dies wurde darüber hinaus auch bereits beim Vorgängerfonds entsprechend praktiziert. Insoweit hatte die Beklagte gegenüber einem rein kapitalmäßig beitretenden Gesellschafter eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes herausgehobene Stellung.

Zwar behauptet die Beklagte, dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten zu sein. Auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts habe die Beklagte keinen Einfluss gehabt. Dies wird auch durch die in Bezug genommene Aussage des Zeugen ... im Verfahren 22 O 16253/15 am 31.03.2016 (Anlage A 23) untermauert. Hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an.

Eine Haftung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur insoweit ausgeschlossen, als die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar nicht beeinflusst werden konnten. Unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahme war die Beklagte aus Sicht der Anleger gerade nicht erkennbar von der Gestaltung ausgeschlossen. Nach den Darstellungen im Prospekt war die Beklagte in die Gesellschaftsstruktur eingebunden. Die Anleger mussten nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

Gemäß § 14 des Treuhandvertrags erhielt die Beklagte für die Übernahme der Treuhandschaft eine laufende Vergütung von 0,03 % der Summe der von den Kommanditisten geleisteten Pflichteinlagen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ausweislich §§ 5 Ziff. 3 und 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages jedenfalls die Möglichkeit hatte, eigene Anteile zu halten. Darauf, ob sie hiervon zum Zeitpunkt des Beitritts des einzelnen Anlegers Gebrauch gemachte hatte oder nicht, kann es ersichtlich nicht ankommen.

Es erschiene insgesamt unbillig, wenn der Beklagten die Haftungserleichterungen für rein kapitalistisch beteiligte Anleger zugute kämen. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick darauf, dass bereits konzeptionsgemäß die Möglichkeit bestand, dass sich Anleger über die Beklagte als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligten und diese bereits namentlich im Prospekt benannt war, sodass der Beitritt der Beklagten als Treuhandkommanditistin von vornherein konzeptionsgemäß zwingend vorgesehen war. Schließlich hat sie diese Konzeption auch durch ihren tatsächlichen Beitritt gebilligt.

b) Die Beklagte hatte somit jedenfalls ab dem 02.11.2005 als aufnehmende Gesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.

Vorliegend war die Beklagte im Verhältnis zur Klagepartei mithin bei deren Zeichnung am 08.11.2005 aufnehmende Gesellschafterin. Die Beklagte ist ihrer Pflicht, den Kläger als Anleger zutreffend aufzuklären nicht nachgekommen.

2. Die Beklagte kann sich zur Aufklärung der beitrittswilligen Anleger eines Prospekts bedienen, wenn dieser geeignet ist, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2009 – III ZR 17/08; BGH, Urteil v. 21.03.2005 – II ZR 140/03; BGH, Urteil v. 07.04.2003 – II ZR 160/02).

Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da der Kläger die im Prospekt enthaltenen Informationen weder durch Übergabe des Prospektes noch durch mündliche Information des Vermittlers vor seiner Beitrittsentscheidung erhalten hat.

Dies hat die Anhörung des Klägers sowie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... ergeben. Der Kläger konnte sich nicht daran erinnern, dass er einen Prospekt erhalten hat. Er zeigte sich bei seiner Anhörung unbedarft in Finanzanlagesachen. Er hatte ersichtlich keinen Überblick über die Anlageform und den üblichen, ordnungsgemäßen Ablauf einer Anlagevermittlung oder -beratung. Der Zeuge ... hatte zwar keine Erinnerung an Einzelheiten des Gesprächs mit dem Kläger. Er sagte jedoch aus, dass er die Gespräche mit den Kunden in der Regel mit dem Flyer und anderen Verkaufsmaterialien der ..., nicht dagegen mit dem Prospekt geführt habe. Dieser sei in der Regel bei Zeichnung übergeben worden. Der Zeuge ... gab weiter an, die Risiken nicht im Einzelnen besprochen zu haben.

Diese Angaben sind glaubwürdig und passen zu dem Eindruck, den die Kammer von der Persönlichkeit des Zeugen und seiner Beratungsleistung gewonnen hat.

Auf die Frage, ob zwischen der Beklagten und dem Vermittler ein Vertragsverhältnis durch eine Kette von Untervermittlungsaufträgen bestand, kommt es nicht an. Es geht nicht um die Zurechnung einer Pflichtverletzung oder eines Verschuldens des Vermittlers, sondern um die Nichterfüllung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Dass sie zur Erfüllung dieser Pflicht einen anderen Weg als über den Vermittler gewählt hätte, behauptet die Beklagte nicht. Hat der Vermittler den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben, hat die Beklagte folglich ihre – eigenen – Pflichten nicht erfüllt.

3. Das Verschulden der Beklagten für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

4. Die fehlerhafte Aufklärung war auch kausal für den Erwerb der Beteiligungen durch den Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10 m.w.N.). Es wird vermutet, dass ein Kapitalanleger im Falle einer pflichtgemäßen Aufklärung von der Zeichnung seiner Beteiligung Abstand genommen hätte. Den Gegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger die Beteiligung auch bei einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erworben hätte.

5. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe sich der Kläger nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Die Beklagte hat dem Kläger daher die geleistete Einlagezahlung in Höhe von 10.600,00 EUR zu ersetzen. Substantiierte Einwände gegen die Schadensberechnung hat die Beklagte hiergegen nicht erhoben. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe auch Verlustzuweisungen erhalten, ist dies zum einen bereits kein konkreter Vortrag. Zum anderen sind etwaige steuerliche Vorteile nach ständiger Rechtsprechung auf einen Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.

Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die streitgegenständliche Zeichnung entstanden sind und noch entstehen werden. Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO insoweit zulässig, als sie sich auf zukünftige Schäden bezieht bzw. auf solche, die noch nicht bezifferbar sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Beteiligung noch weitere Schäden, etwa aufgrund der Einlagenrückgewähr entstehen können, die derzeit nicht zu beziffern sind.

Aus Verzug sind die Ansprüche zu verzinsen seit 05.12.2014 soweit unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde (Schreiben vom 03.12.2014 Anlage K 20 mit Zurückweisung vom 04.12.2014 Anlage K 21), im Übrigen seit Rechtshängigkeit ab 25.08.2015.

Die Ansprüche stehen der Klagepartei jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben an die Beklagte zu (vgl. OLG München, Urteil v. 12.07.2010 – 17 U 2366/10. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 20) wirksam in Annahmeverzug gesetzt.

6. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die steuerrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 68 StGB a.F. ist nicht anwendbar. Die Ansprüche beruhen nicht auf einer Verletzung des Treuhandvertrages, des Mittelverwendungskontrollvertrages oder sonst einem der steuerberatenden Berufstätigkeit zuzuordnenden Pflichtenkreis der Beklagten. Grundlage der Haftung ist vielmehr die allgemeine Schadensersatzpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beklagten, die allgemeine vertragliche Pflichten gegenüber dem neu beitretenden Anleger-Gesellschafter auslöst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist nicht abgelaufen. Für eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die absolute 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB wurde durch Einleitung des Güteverfahrens am 05.12.2014 gemäß § 204 Nr. 4 BGB gehemmt (Anlage K 22). Klageerhebung erfolgte entsprechend § 204 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung durch die Gütestelle vom 21.01.2015 (Anlage K 23) am 10.07.2015 und damit vor Eintritt der Verjährung.

Der Einwand der Beklagten, der Antrag an die Gütestelle bezeichne die Pflichtverletzungen der Beklagten nicht hinreichend bestimmt, greift nicht. Sowohl die Zeichnungssituation als auch die konkreten Aufklärungspflichtverletzungen sowie die Schadenshöhe und die Art des geltend gemachten Schadensersatzes werden hier im Einzelnen beschrieben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
published on 30/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 320/13 vom 30. Juli 2013 in dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 a) Wird die Klage zumindest gegen einen B
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Annotations

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.