Landgericht München I Endurteil, 10. Apr. 2015 - 29 O 25657/12
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... sowie eine weitere Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der ... im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... zusteht.
Die Klagepartei beteiligte sich mit Zeichnungsdatum vom
Im Rahmen der Beteiligungsvariante ... verpflichtete sich die Klagepartei zur Zahlung von 5% der Beteiligungssumme zuzüglich der Abwicklungsgebühr von 5% der Beteiligungssumme. Der Rest der Beteiligungssumme war in 156 monatlichen Raten zu je 240,- € zu erbringen.
Die Klagepartei leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 8.000,- € sowie 3.000,- € Abwicklungsgebühr auf die Beteiligung unmittelbar nach dem Beitritt. In der Folgezeit erbrachte sie Sonderzahlungen in Höhe von 8.500,- € sowie Ratenzahlungen in Höhe von 14.880,- €.
Die Insolvenzschuldnerin war Gründungs- und Komplementärgesellschafterin des ...
Die Klagepartei beteiligte sich mit Zeichnungsdatum vom
Im Rahmen der Beteiligungsvariante „...“ verpflichtete sich die Klagepartei zur Zahlung von 5% der Beteiligungssumme zuzüglich der Abwicklungsgebühr von 5% der Beteiligungssumme. Der Rest der Beteiligungssumme war in ca. 175 monatlichen Raten zu je 210,- € zu erbringen.
Die Klagepartei leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,- € sowie 3.000,- € Abwicklungsgebühr auf die Beteiligung unmittelbar nach dem Beitritt. In der Folgezeit erbrachte sie Sonderzahlungen in Höhe von 25.000,00 € und Ratenzahlungen in Höhe von 8.400,- €.
Die Insolvenzschuldnerin war Gründungs- und Komplementärgesellschafterin des ...
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom ... (Az.: ...) das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K 23). Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom
„Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds ...“
gestützt. Dem Schreiben lagen jeweils zweifache Ausfertigungen der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten, der Beitrittserklärung, des Beteiligungszertifikats sowie des Anmeldeformulars bei. In dem Anmeldeformular ist die Hauptforderung mit 63.000,- € angegeben. Ein Betrag in Höhe von 20,00 € wurde als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.
Mit Schreiben vom (ebenfalls)
„Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds ...“
gestützt. Dem Schreiben lagen jeweils zweifache Ausfertigungen der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten, der Beitrittserklärung, des Beteiligungszertifikats sowie des Anmeldeformulars bei. In dem Anmeldeformular ist die Hauptförderung mit 63.000,- € angegeben. Ein Betrag in Höhe von 20,00 € wurde als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.
Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter die Forderung im Prüftermin am
Die Klagepartei behauptet, hinsichtlich beider Beteiligungen von einem Kundenberater, ..., nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Dieser habe die Beteiligungen an der ... und ... insbesondere als sichere, inflationsgeschützte Altersvorsorge mit einer festen thesaurierenden Verzinsung von 6% ab dem ersten Euro empfohlen. Der Prospekt sei Grundlage der Beratung gewesen, aber zu spät übergeben worden, die Klagepartei habe keine Gelegenheit zur Lektüre gehabt. Diese individuellen Aufklärungspflichtverletzungen seien der Insolvenzschuldnerin als Gründungsgesellschafterin zuzurechnen.
Die Klagepartei behauptet des Weiteren, dass der Prospekt hinsichtlich ... (Anlage K 4) und hinsichtlich ... (Anlage K 8) fehlerhaft sei. Bezüglich ... bestehe eine Disparität zwischen der Klagepartei und der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Chancen und Risiken, was der Prospekt verschleiere. Die Darstellung der Ausschüttungen der Vorgängerfonds sei ebenfalls fehlerhaft, da diese unzulässigerweise aus der Liquidität bedient worden seien. Auch kläre der Prospekt nicht über aufsichtsrechtliche Bedenken der BaFin zu den Gesellschaftsverträgen der Vorgängerfonds auf; bei den Beteiligungsvarianten „Kapital 1“ und „Kapital 2“ habe es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft gehandelt, was von der BaFin beanstandet worden sei. Das im Prospekt dargestellte Anlagekonzept sei zudem unschlüssig. Auch der außergewöhnlich hohe Fremdfinanzierungsanteil widerspreche der Darstellung einer Eignung für die Altersvorsorge. Darüber hinaus fehlten Hinweise im Prospekt, dass über das Vermögen des früheren Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, ..., von 1991 bis 1993 ein Konkursverfahren durchgeführt worden sei. Schließlich bewerbe der Prospekt die Beteiligung unzulässigerweise als für „Immobilieneinsteiger“ und zur Altersvorsorge geeignet.
Bezüglich ... stelle der Prospekt den Unternehmensgegenstand falsch dar. Die Darstellung der Ausschüttungen der Vorgängerfonds sei ebenfalls fehlerhaft, da diese unzulässigerweise aus der Liquidität bedient worden seien. Auch kläre der Prospekt nicht über aufsichtsrechtliche Bedenken der BaFin zu den Gesellschaftsverträgen der Vorgängerfonds auf; bei den Beteiligungsvarianten „Kapital 1“ und „Kapital 2“ habe es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft gehandelt, was von der BaFin beanstandet worden sei. Das im Prospekt dargestellte Anlagekonzept sei zudem unschlüssig. Darüber hinaus fehlten Hinweise im Prospekt, dass über das Vermögen des früheren Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, ... von 1991 bis 1993 ein Konkursverfahren durchgeführt worden sei. Schließlich bewerbe der Prospekt die Beteiligung unzulässigerweise als für „Immobilieneinsteiger“ und zur Altersvorsorge geeignet.
Hinsichtlich der behaupteten Prospektfehler beider Prospekte wird im Einzelnen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägervertreterin Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt zuletzt:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von € 126.040,00 Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der ... mit einer Beteiligungssumme von € 60.000,00, und aus der Kommanditbeteiligung an der ... mit einer Beteiligungssumme von € 60.000,00, zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.
Hilfsweise statt Nrn. 1 und 2:
3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen im Insolvenzverfahren ... eine Insolvenzforderung in Höhe von € 126.040,00 zusteht.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klageanträge und auch die Hilfsanträge bereits unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei insolvenzrechtlich unzulässig; vielmehr hätte der wirtschaftliche Wert der Zug-um-Zug angebotenen Gegenleistung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag geschätzt werden müssen. Die von der Klagepartei erworbene Beteiligung sei jedenfalls nicht vollkommen wertlos.
Soweit mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag ein in Geld umgewandelter Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liege keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Hierzu sei in der Forderungsanmeldung kein Lebenssachverhalt vorgetragen. Es handele sich um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten, hier dem ..., bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen Anspruch könne die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.
Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorlägen und auch kein der Insolvenzschuldnerin zurechenbares Beratungsverschulden gegeben sei.
Mit Beschluss vom 20.06.2014
Das Gericht hat am
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom
Gründe
I.
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.
1. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 InsO. Es kann daher nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle (wirksam) angemeldet wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen, zu der Forderung Stellung nehmen zu können.
1.1 Den erforderlichen Inhalt der Anmeldung bestimmt § 174 Abs. 1 und 2 InsO. Der Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel, InsO, 3. Aufl. 2013, § 174 Rn. 26 m. w. N.). In diesem Fall sind die anderen Widerspruchsberechtigten nämlich nicht in der Lage, die Forderung zu prüfen.
1.2 Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MüKoInsO/Nowak, InsO, § 174 Rn. 10). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, NJR-RR 2009, 772, 774).
1.3 Werden mit einer Forderungsanmeldung mehrere Forderungen oder verschiedene Schadenspositionen geltend gemacht, muss für jede einzelne Forderung oder Schadensposition eine Substantiierung erfolgen, damit der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger als Widerspruchsberechtigte die Möglichkeit erhalten, die Forderung ganz oder teilweise zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, NJW-RR 2009, 772 zur Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht aufschlüsselnden Rechnung).
2. Nach diesen Maßstäben ist die begehrte Feststellung der geltend gemachten Ansprüche unzulässig und kann auch nicht - mit einer nur teilweisen Stattgabe des Hilfsantrags - auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden, dazu im Einzelnen:
2.1. Unzulässigkeit des Hauptantrags (volle Beteiligungssumme mit Zug-um-Zug-Angebot)
Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich beider Beteiligungen in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050; OLG München, Urteil vom 28.10.2014 - 18 U 1309/13). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, würde dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO das insolvenzfeste Recht geben, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass ein Treuhandkommanditist die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Kommanditbeteiligung begehrt. Die Zug-um-Zug-Einschränkung stellt nämlich einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar. Grundsätzlich ist daher der Wert der zu übertragenden Rechte aus der Kommanditbeteiligung in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und dieser von dem Schadenersatzanspruch in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, 1256; OLG München, Urteil vom 28.10.2014 - 18 U 1309/13).
2.2. Unzulässigkeit des Hilfsantrags (volle Beteiligungssumme ohne Zug-um-Zug-Angebot)
Soweit mit dem Hilfsantrag die volle Zeichnungssumme ohne Zug-um-Zug-Angebot geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch in Geld umgewandelte Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.
Vorliegend wurde hinsichtlich beider Beteiligungen die volle Beteiligungssumme zuzüglich Bearbeitungsentgelt als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds ...“ angemeldet (S. 1/2 der jeweiligen Schreiben zur Anmeldung der Forderung). Mit Ausnahme der beanspruchten Pauschale in Höhe von jeweils 20,00 € für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt. Dies erschließt sich auch nicht aus den der Forderungsanmeldung beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.
Der Forderungsanmeldung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass von dem angemeldeten Betrag bisher nur ein Teil einbezahlt wurde und hinsichtlich der noch ausstehenden Beteiligungssumme ein in Geld umgewandelter Befreiungsanspruch angemeldet wurde, der gemäß § 45 Satz 1 InsO mit einem Schätzwert von 100% im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt wurde. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die 100%-Bewertung des behaupteten Befreiungsanspruchs vorgenommen wurde. Ein etwaiger Befreiungsanspruch wurde deshalb nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet (vgl. OLG München, Urteil vom 28.10.2014 - 18 U 1309/13).
2.3. Unzulässigkeit des Hilfsantrags für den Fall einer nur teilweisen Stattgabe in Höhe der eingezahlten Beträge ohne Zug-um-Zug-Angebot
Der Hilfsantrag ist auch unzulässig, selbst wenn man zugunsten der Klagepartei diesem lediglich in Höhe der eingezahlten Beträge stattgeben würde. Dies scheitert bereits daran, dass sich die Frage der Zulässigkeit nach der Forderungsanmeldung und nicht nach einer Teilverbescheidung eines unzulässigen Antrags richtet. Die Forderungsanmeldung wird nicht durch den in einem späteren Gerichtsverfahren eingebrachten Sachvortrag ergänzt oder korrigiert.
Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um den darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsanspruch und damit eine Beschränkung auf die tatsächlich eingezahlten Beträge kommt zudem aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. OLG München, Urteil vom 28.10.2014 - 18 U 1309/13). Zwar hat die Klagepartei in ihrer Klageschrift dargelegt, wie hoch der von der Klagepartei tatsächlich einbezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung enthält eine derartige Erläuterung jedoch nicht; auch aus den Anlagen ergibt sich dies nicht.
Darüber hinaus sind gemäß § 5 Nr. 4 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages bei den Beteiligungsvarianten Kapital 2 bis 4 („...“ und „...“) Zuzahlungen der Anleger jederzeit möglich, wovon im vorliegenden Fall die Klagepartei auch Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der... kann die Fondsgesellschaft umgekehrt die Einlageverpflichtung von Anlegern aussetzen, sobald bei Voll- und Halbzahlern 30% der Zeichnungssumme, bei Anzahlern und Ratenzahlern die 60. Rate erbracht ist. Gemäß § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der... kann die Fondsgesellschaft ohne Erreichen bestimmter Mindestbeträge die Einlageverpflichtung von Anlegern aussetzen. Auch aufgrund dieser Regelungen ist für den Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger allein aus der Forderungsanmeldung heraus nicht erkennbar, in welcher Höhe ein originärer Zahlungsanspruch und in welcher Höhe ein in Geld umgewandelter Freistellungsanspruch geltend gemacht wird.
Der Einwand der Klagepartei, dass die Insolvenzschuldnerin als Komplementärin des ... und damit auch der Beklagte als Insolvenzverwalter über sämtliche Unterlagen der Beteiligungsverwaltung verfügen müsse und daher für den Insolvenzverwalter durchaus eine Prüfungsmöglichkeit bestand, greift zu kurz. Es kommt nämlich nicht nur auf die Prüfungsmöglichkeit für den Insolvenzverwalter an, sondern auch den anderen Insolvenzgläubigern als weiteren Widerspruchsberechtigten muss eine Prüfung auf Grundlage der Forderungsanmeldung möglich sein. Jedenfalls hieran fehlt es.
Im Übrigen fehlt es an konkretem Vortrag der Klagepartei zum grundsätzlich abzuziehenden Wert der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderung der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenden Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.
2.4. Auslagenpauschale
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der Hauptforderung steht der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchte Nebenforderung zu.
2.5. Unzulässigkeit des Feststellungsantrags (Verzug)
Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen, gemäß § 274 Abs. 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Für diese Feststellung besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist (s. o.).
II.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.