Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - IX ZR 3/08

published on 22/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - IX ZR 3/08
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Previous court decisions
Landgericht Neuruppin, 6 O 25/03, 21/09/2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6 U 109/06, 04/12/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 3/08
Verkündet am:
22. Januar 2009
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt
die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger
seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung
einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung
zu genügen.
Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen
oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht
, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine
Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer
und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin ) eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 einen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (Anschlussvertrag )", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Danach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Lieferanten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monatlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderungen , die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in Höhe von 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungsbestand von 2.091.065,87 € verblieben.
3
Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzverwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in Höhe von 2.038.811,05 € und Zinsen in Höhe von 23.219,80 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 € - die Feststellung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnungen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die jeweiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da die Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die Fälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden.
6
Die Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht behoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei. Bis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersichtlich , aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungsprüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten noch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen der Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kontokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Kontokorrents nicht substantiiert dargetan sei.
7
Im Blick auf den Betrag von 914.000 € fehle es an einer wirksamen Anmeldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforderung überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Warenlieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten Januar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenlieferung genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer Wechselforderung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handele.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.).
9
1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
10
a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174 Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 63 Rn. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/ Henningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO Rn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.
11
b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend , wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKommInsO /Preß/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 12; Eickmann, aaO § 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15).
12
2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht diesen Anforderungen.
13
a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzweise erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren entgegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.
14
b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.
15
aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforderungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debitorenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenabrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.
16
bb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiierung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer Forderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt.
17
Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 15; Pape, aaO § 174 Rn. 32; FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November 1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO § 174 Rn. 22).
18
c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrechnungsperioden genügt zu haben.
19
Zwar aa) ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann, aaO § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforderungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzelforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmeldung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokorrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmeldung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine Forderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Darlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Kontokorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis.
20
bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substantiierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wäre die Klage unzulässig.
21
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmeldung , wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokorrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt.
22
Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kläger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 21. Februar 2000, aaO).
23
3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben.
24
a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergeleiteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung unter dem Begriff "Wechselrückruf" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung anzumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.
25
b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausführungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forderung.
26
4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Rechnungen vermissen.

III.


27
Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. gemäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzelrechnungen aufzugeben.
28
1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge- wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzulegen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen.
29
2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet.
30
a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musielak /Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. § 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394).
31
b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderungen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier , aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 19).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
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published on 21/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 231/98 Verkündet am: 21. Februar 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 19/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 263/10 vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sow
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/12 vom 30. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 93/09 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
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Annotations

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.