Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Vereinbarung eines Zinssatzswaps und zweier Zinssatz- und Währungsswaps.
Den streitgegenständlichen Swapgeschäften gingen jeweils Besprechungen zwischen den Parteien voraus, deren Inhalt streitig ist.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Swapgeschäften:
Zinssatzswap, Vertrag vom 30.05.2006 mit der Nr. ... (Anlage K 1)
Zinssatz- und Währungsswap GBP/CHF, Vertrag vom 09.03.2007 Nr. ... (Anlage K 3)
Zinssatz- und Währungsswap CZK/HUF, Vertrag vom 09.03.2007 Nr. ... (Anlage K 2)
Der Zinssatzswap wurde durch Auflösungsvereinbarung zum 26.06.2009 beendet, der Vertrag Nr. ... lief zum 31.12.2012 aus und der Vertrag Nr. ... wurde mit Auslaufvereinbarung zum 10.01.2012 beendet.
Die Kläger behaupten, sie seien von der Beklagten weder anleger- noch objektgerecht beraten worden.
Die Beklagte sei im Jahr 2006 auf die Kläger zugekommen und habe diesen empfohlen, in Derivate zu investieren. Insbesondere seien die Produkte als sehr geeignet zur Zinsoptimierung beschrieben worden. Darüber hinaus hätte die Beklagte in den Gesprächen zugesichert, dass die Anlagen ein kalkulierbares und jederzeit kontrollierbares, jedoch nur sehr geringes Risiko aufwiesen. Ein Hinweis auf die Gefahr des unbegrenzten Verlustrisikos sei nicht erfolgt. Auch seien die unerfahrenen Kläger durch die Berater nicht über die tatsächliche Wirkungsweise der streitgegenständlichen Swaps aufgeklärt worden.
Der bereits zu Beginn der abgeschlossenen Geschäfte jeweils bestehende negative Marktwert, in dem die Beklagte ihre Marge in Höhe zwischen 3 und 5 Prozent der Bezugsgröße eingepreist habe, sei nicht offen gelegt worden. Auch über die erheblichen Provisionen, welche die Beklagte ihren Beratern zahle, seien die Kläger im Unklaren gelassen worden. Die Beklagte habe auch nicht auf die Erforderlichkeit eines Risikomanagementes zur Überwachung der Geschäfte hingewiesen. Den vorliegenen Analysebögen (Anlagen B 8 und B 9) komme keine Aussagekraft bezüglich der von den Klägerin verfolgten Anlagestrategie zu.
Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 37 a WpHG a.F. seien die Ansprüche auch nicht verjährt, da eine vorsätzliche Falschberatung durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgt sei. Die Kläger hätten auch zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über den anfänglichen negativen Marktwert gehabt.
Die Beklagte sei somit verpflichtet, den durch die streitgegenständlichen Swapgeschäfte eingetretenen Schaden zu erstatten. Wegen der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 23.07.2014 verwiesen.
Die Kläger beantragen zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 360.863,18 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von nette Euro 30.217,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Berätung anleger- und objektgerecht erfolgt sei.
Die Beklagte weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und beruflichen Hintergrundes die Kläger nicht als unerfahrene und sicherheitsorientierte Anleger anzusehen seien. Die Vermögensaufstellung der Kläger (Anlage B 7) zeige, dass diese über erhebliches freies Vermögen verfügten. Der Abschluss der streitgegenständlichen Swaps stimme mit den Anlagezielen der Kläger überein. Die Kläger seien auch objektgerecht beraten worden. Die Kläger hätten ihre Entscheidung nach eingehenden Beratungsgesprächen getroffen, die auch nach Abschluss der streitgegenständlichen Geschäfte fortgeführt worden seien. Darüber hinaus sei die Aufklärung auch anhand von Präsentationen (Anlagen B 10, B 11 und B 12) sowie der Übergabe von weiteren Informationen (Anlagen B 17 und B 18) erfolgt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.05.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen (Blatt 204/213 der Akten).
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, das mit Beschluss vom 20.01.2015 angeordnet wurde und Schriftsätze bis zum 05.02.2014 berücksichtigte (Blatt 278/289 der Akten).
Ergänzend wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
I. Den Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatz gemäß § 280 Absatz 1 BGB nicht zu.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass die Kläger von den Mitarbeitern der Beklagten vollumfassend sowohl anleger- als auch objektgerecht aufgeklärt wurden.
Da somit die Kläger bereits den Nachweis einer Falschberatung nicht erbringen konnten, stellt sich die Frage nach einer Entlastung der Beklagten von dem Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht.
Allgemein hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der Klagepartei und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten von Swapgeschäften ergeben (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/03). Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und anlagegerechten Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, XI ZR 62/05, 152/08 und 337/08).
So liegt der Fall auch hier.
a) Die Beklagte ist ihrer Pflicht zu einer anlagegerechten Beratung nachgekommen.
Allgemein ist einleitend festzustellen, dass das Gericht den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, des Zeugen ... und des Zeugen ... vollumfänglich Glauben schenkt.
Der Zeuge K. teilte zu Beginn seiner Einlassung mit, dass er seine Erinnerung noch einmal aufgrund seiner vorhandenen Unterlagen aufgefrischt und auch Notizen angefertigt habe, von denen er anlässlich der Beweisaufnahme Gebrauch machte.
Gleichermaßen zeigt die inhaltliche Qualität der Angaben des Zeugen ... dass sich dieser ebenso sehr sorgfältig auf die Beweisaufnahme vorbereitet hatte, wie wohl der Zeuge an geeigneter Stelle auch darauf hinwies, dass er insoweit keine detailhafte Erinnerung mehr habe. Darüber hinaus fügen sich dessen Schilderungen logisch in den von dem Zeugen ... beschriebenen Geschehensablauf ein.
Der Zeuge ... gab zur Sache an, dass er den Kläger im September 2005 kennengelernt habe. Der Kontakt sei durch den Generalisten der Beklagten, den Zeugen ... hergestellt worden, da der Kläger diesen wegen einer geschäftlich geplanten Investition angesprochen habe, deren Finanzierung in Fremdwährung erfolgen solle.
Der Zeuge ... hatte den Kläger in einem ersten Gespräch in dessen Firma bereits zu Anfang des Jahres 2005 kennengelernt. Dessen Beratung betraf zunächst den unternehmerischen Bereich des Klägers. Aufgrund einer geplanten Erweiterungsinvestition kam es dann in diesem Zusammenhang im Herbst 2005 zu einer Vorstellung von Produkten der Zinssicherung und Zinsoptimierung.
Nach der Schilderung des Zeugen ... erhielt der Kläger bereits in diesem Gespräch eine Präsentation (Anlage B 10), welche auch ausführlich besprochen worden sei. Insbesondere sei ausdrücklich auch über eine vorzeitige Auflösung gesprochen worden, die sowohl einen positiven oder negativen Marktwert aufweisen könne. In gleicher Weise sei das offene Zinsrisiko angesprochen worden. Zuvor nach Vorerfahrungen befragt, habe der Kläger Fremdwährungskredite und Termingeschäfte sowie Stillhalteoptionen bei anderen Banken aufgezählt.
Ausgehend von diesen Angaben durfte der Zeuge ... somit objektiv davon ausgehen, es mit einem geschäftsgewandten und erfahrenen Unternehmer zu tun zu haben, der gute Kenntnisse im Bereich des Finanzwesens aufwies.
In diesem Zusammenhang teilte der Zeuge ... mit, dass es der Kläger war, der anlässlich der vorbeschrieben geschäftlichen Besprechung angefragt habe, ob derartige Abschlüsse auch privat möglich seien.
Es war somit der Kläger, der den Anstoß zu den streitgegenständlichen Geschäften gab. Der Zeuge ... gab hierzu an, dass der Zeuge ... für den privaten Bereich darauf hingewiesen habe, dass in diesem Fall auf die private Vermögenssituation abgestellt und eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden müsse. Von dem Zeugen ... habe er sodann insoweit auch die Information erhalten, dass zwischen 2,5 und 3 Millionen freies Vermögen vorhanden sei, was sich auch aus der vorgelegten Anlage B 7 (letzte Zeile) entnehmen läßt.
Es zeigt sich somit auch, dass den Klägern der spekulative Charakter der Geschäfte durchaus aufgrund der Vorgespräche bekannt war und sie dieses Risiko bewusst eingegangen sind. Bestätigt wird dies durch die vorliegenden Analysebögen (Anlagen B 8 und B 9), die zeitlich zwar nach den streitgegenständlichen Geschäftsabschlüssen erstellt wurden, jedoch die Anlagestrategie der Kläger bestätigen. In beiden Bögen ist übereinstimmend als Risikopräferenz spekulativ angekreuzt. Die beschriebenen finanziellen Verhältnisse enthalten an dieser Stelle die Aussage, dass die Nettoerträge aus Wertpapieren/Finanzmarktinstrumenten nicht oder nur im geringen Umfang der Deckung der Lebenshaltungskosten dienen würden und zur vollen Deckung des Lebensunterhaltes auf weitere Vermögenswerte zugegriffen werden könne.
Die streitgegenständlichen Swapgeschäfte sind somit unter Berücksichtigung des Wissensstandes, der Risikobereitschaft, der Anlageziele und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger als ein für diese geeignetes Finanzmarktprodukt anzusehen.
Ergänzend ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die oben beschriebenen Kenntnisse des Klägers, welche dieser durch seine unternehmerische Tätigkeit erworben hat, diesem auch für den privaten Bereich zuzurechnen sind.
b) Die Beklagte hat die Kläger auch objektgerecht beraten.
Insoweit darf vollinhaltlich auf die umfangreichen Angaben der Zeugen ... und ... anlässlich der Beweisaufnahme Bezug genommen werden.
Die Aufklärung erfolgte einerseits mündlich und andererseits durch die überreichten Präsentationen, welche Seite für Seite durchgegangen wurden. Es bestand allgemein Gelegenheit zur Fragestellung, die auch wahrgenommen wurde. Insbesondere wurde auch deutlich gemacht, dass bezüglich der Währungsgeschäfte Chancen aber auch Risiken jeweils nach oben hin völlig offen sind. Die Vorstellung der den jeweiligen Währungen zugrunde liegenden Volkswirtschaften war bereits in der Erstbesprechung durchgeführt worden. Ebenso erhielten die Kläger die Broschüren „Information über Verlustrisiken bei Termingeschäften“ und „Basisinformationen über Finanzderivate“ (Anlagen B 17 und B 18). Weiterhin wurden Kläger regelmäßige Marktbewertungen (Anlagen B 19 bis einschließlich B 21 übersandt). Nicht nachvollziehbar ist somit auch die Notwendigkeit eines darüberhinausgehenden eigenen Risikomanagementes wie von den Klägern gefordert.
Die Behauptung der Kläger betreffend eines anfänglichen negativen Marktwertes ist unsubstanziiert und verhält sich im allgemein gehaltenen Ausführungen ohne konkreten Sachbezug. Insbesondere handelt es sich bei den vorliegenden Swapgeschäften jeweils um sehr unterschiedlich strukturierte Finanzprodukte. Insoweit behaupten die Kläger undifferenziert lediglich ins Blaue hinein, dass ein negativer Marktwert in Höhe von 3 bis 5 % in jedes Geschäft der vorliegenden Art eingepreist worden sei. Worauf sich die angegebenen Prozentzahlen überhaupt beziehen sollen, ist nicht dargestellt.
Hinzu kommt, dass bisher soweit ersichtlich für den Begriff des negativen Marktwertes sowohl in Rechtsprechung und Aufsätzen ebenso wie in den anwaltlichen Schriftsätzen keine einheitliche Definition existiert. Eine häufige Verwechselung besteht insbesondere mit der sogenannten Gewinnmarge der Bank. Während des laufenden Geschäftes wird der negative Marktwerkt häufig mit dem jeweilig bestehenden Verlust beschrieben, wie es hier auch der Zeuge K. anläßlich seiner Aussage tat.
Der Maßstab für den Umfang der Beratungspflicht kann vorliegend auch nicht der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011, X/ ZR 33/10 entnommen werden, da die streitgegenständlichen Swapgeschäfte nach Grundstruktur und Komplexität in keiner Weise damit vergleichbar sind (vgl. OLG ..., Urteil vom 09.08.2013, 42138/12 mit weiteren Nachweisen).
Das hierzu herangezogene Urteil des Landgerichtes ... vom 17.07.2014 (5 O 4605/13) befasst sich mit dieser Frage ebenso nicht, da es bezüglich der Eigenart der zugrunde liegenden Swapgeschäfte nicht differenziert.
Vielmehr bestätigt das aktuelle Urteil des BGH vom 20.01.2015, AZ: XI ZR 316/13, die Rechtsauffassung des hiesigen Gerichtes. Auch in dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um einen vermögenden Geschäftsmann mit Erfahrungen im Fremdwährungsdarlehen. Soweit der Kläger meint, aus der vorgenannten Entscheidung des BGH ergebe sich, dass dieser einen anfänglichen negativen Marktwert bei jedem Swapgeschäft stets als vorhanden ansehe, erschließt sich dies dem Gericht nicht.
Die weitere Behauptung der Kläger, die Berater der Beklagten hätten Provisionen erhalten, erweist sich bereits objektiv als ohne Substanz.
2. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass der klägerische Anspruch gemäß § 37 a WpHG a.F. verjährt wäre.
Eine Vernehmung der angebotenen Zeugin ... sah das Gericht als nicht geboten an, da diese für Gespräche nach Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung benannt war.
II. Kosten: § 91 Absatz 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.