Landgericht München I Endurteil, 14. Juni 2017 - 20 O 22066/15

published on 14/06/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 14. Juni 2017 - 20 O 22066/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 3.108,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Am 09.09.2014 gegen 19.30 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Sattelzug der Beklagtenseite nach Passieren einer Mautstelle in P./Italien in Richtung der Straße SR 249.

Die Fahrer beider Fahrzeuge beabsichtigten, nach links abzubiegen.

Der Kläger trägt vor, der Fahrer des Sattelzugs der Beklagtenseite habe seine Spur nicht eingehalten bzw. einen Spurwechsel nach links vorgenommen, weshalb es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei.

Der Kläger beantragt daher wie folgt:

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 6.217,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.880,– seit dem 19.03.2015 und aus € 1.337,10 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen hierzu:

Klageabweisung.

Sie bestreiten einen Spurwechsel bzw. ein Nichteinhalten der Fahrspur durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs. Vielmehr sei im Bereich einer Verschwenkung es der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug gewesen, der den Unfall verursacht habe, da er sich vorgedrängt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ....

Auf die Vernehmungsniederschrift vom 21.09.2016, Bl. 47/49 d.A., wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... Bl. 62/73 d.A. wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Sachverständige ... dessen hohe fachliche Qualifikation dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Gutachten wohl bekannt ist, gelangt nachvollziehbar und überzeugend zu der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme, dass aus fahrtechnischer Sicht der vorliegende Unfall durch den Beklagten zu 1) nur dann zu vermeiden gewesen wäre, wenn dieser mit seinem Sattelzug im Zuge der s-förmigen Verschwenkung der Zufahrt zu dem geradlinigen Straßenabschnitt äußerst rechts gefahren wäre und hierbei in den rechten Straßenbereich des gradlinig weiterführenden Straßenabschnittes eingebogen wäre.

Der Unfall wäre aus fahrtechnischer Sicht durch den Fahrer des klägerischen Fiat Ducato zu vermeiden gewesen, wenn dieser bei der zur Verfügung stehenden Straßenbreite wesentlich weiter links gefahren und nach links orientiert in die weiterführende geradlinige Straße eingebogen wäre.

Aufgrund dieser sachverständigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall zu gleichen Teilen von den jeweiligen Fahrern der beteiligten Fahrzeuge verursacht wurde.

Für beide Fahrer wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn sie jeweils die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite einerseits nach links (klägerischer Fahrer) andererseits nach rechts (Fahrer des Beklagtenfahrzeugs) ausgeschöpft hätten.

Das Gericht geht daher von einer Haftungsquote von 50 % aus, weshalb dem Kläger die Hälfte des ihm entstandenen Schadens zuzusprechen war.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 15/12/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.07.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 14.06.2017 (Az. 20 O 22066/15), soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.