Landgericht München I Endurteil, 03. Aug. 2018 - 17 O 20308/16

published on 03/08/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 03. Aug. 2018 - 17 O 20308/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 869,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 720,16 Euro seit dem 20.09.2016 und aus 148,95 Euro seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro Stefan B., ..., gemäß Rechnung Nr. H...48 vom 12.07.2016 in Höhe von noch 76,40 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 17 °%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.446,22 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über weitere Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 03.07.2016 in Ismaning auf der Reisingerstraße/Camerloherstraße.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin mit dem Fahrzeug Nissan X-Trail, amtliches Kennzeichen REG-..., und die Beklagte 1) mit dem bei der Beklagten 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes E 280 CDI, amtliches Kennzeichen M-..., des Beklagten 2).

Die Klägerin fuhr aus der Reisingerstraße kommend in den Kreuzungsbereich zur Camerloherstraße, während die Beklagte 1) aus der Camerloherstraße in die Kreuzung einfuhr. An der Einmündung der Camerloherstraße zur Reisingerstraße ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt; es gilt daher „rechts vor links“. Zu zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es im Kreuzungsbereich zur Kollision der Parteifahrzeuge Die Klägerin behauptet:

Sie habe zunächst circa 100 m vor der Kreuzung am rechten Straßenrand angehalten und sei sodann in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Beklagte 1) habe beim Einfahren in die Reisingerstraße die von rechts herannahende Klägerin übersehen.

Infolge des Unfalls sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 16.420,89 Euro entstanden. Hierauf hat die Beklagtenseite unter Berücksichtigung einer 25%-igen Mithaftung der Klägerin einen Betrag von insgesamt 10.974,67 Euro gezahlt.

Schadensposition

Betrag

bereits bezahlt

mit der Klage noch beantragt

Reparaturkosten (netto)

9.936,90 Euro

6.736,27 Euro

3.200,63 Euro

Umsatzsteuer

1.888,01 Euro

1.267,06 Euro

620,95 Euro

Wertminderung

1.300,00 Euro

975,00 Euro

325,00 Euro

Sachverständigenkosten

1.212,13 Euro

832,70 Euro

379,43 Euro

Kosten-Hebebühne

59,50 Euro

44,63 Euro

14,87 Euro

Standgebühren

128,52 Euro

96,39 Euro

32,13 Euro

Mietwagenkosten

1.870,83 Euro

1.007,62 Euro

863,21 Euro

Unkostenpauschale

25,00 Euro

15,00 Euro

10,00 Euro

16.420,89 Euro

10.974,67 Euro

5.446,22 Euro

Die Klägerin hat zunächst Zahlung der Sachverständigenkosten an sich selbst begehrt, im weiteren Verlauf (Schriftsatz vom 24.02.2017) insoweit jedoch Freistellung von ihrer diesbezüglichen Zahlungsverpflichtung beantragt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.840,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.08.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro Stefan B., ..., gemäß Rechnung Nr. HB...48 vom 12.07.2016 in Höhe von noch 606,06 Euro freizustellen.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwälte ..., in Höhe von noch 142,32 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten:

Die Beklagte 1) habe vor der Kreuzung abgebremst und nach rechts geblickt. Sie habe kein Fahrzeug sehen können und sei deshalb mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Als das Beklagtenfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit mitten in der Kreuzung gewesen sei, sei das Klägerfahrzeug ungebremst mit diesem kollidiert. Das Klägerfahrzeug habe zuvor direkt hinter einem unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich geparkten Taxi angehalten und sei sodann mittig bis linksorientiert in den Kreuzungsbereich eingefahren.

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

Die Beklagten bestreiten ferner die Höhe des klägerseits geltend gemachten Reparaturaufwands. Die erforderlichen Reparaturkosten würden sich nur auf 8.981,70 Euro belaufen. Es könne zudem nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallenen 3.346,97 Euro Umsatzsteuer verlangt werden, sondern lediglich die sich im Falle einer Reparatur ergebende Umsatzsteuer in Höhe von 1.888,01 Euro.

Die Beklagten bestreiten außerdem die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie bestreiten auch, dass die Klagepartei die Sachverständigenkosten bezahlt habe. Die geltend gemachten Beträge seien zudem unangemessen überhöht und nicht ortsüblich.

Desweiteren seien auch die beanspruchten Mietwagenkosten überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung der Klägerin und der Beklagten 1). Es hat überdies die Zeugen S., H. und P. uneidlich vernommen. Ferner hat es ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang erholt, welches am 15.03.2018 schriftlich ergänzt wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll der Sitzung vom 16.01.2018 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 945,51 Euro zuzüglich Nebenforderung.

1. Die gemäß §§ 7, 17 und 18 StVG durchgeführte Überprüfung der Verursachungsbeiträge, die zu dem Verkehrsunfall geführt haben, ergibt eine Haftungsverteilung von 75 °% zu 25 °% zulasten der Beklagtenpartei.

Das Gericht konnte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme somit nicht von einer vollen Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach überzeugen. Es geht vielmehr auch von einer Mithaftung der Klageseite aus.

a) Die Klägerin gab an, sie habe etwa 100 m oder 150 m vor der Kreuzung angehalten, weil ihr eine Flasche hinunter gefallen sei. Sodann sei sie mit 15 oder 20 km/h zur Kreuzung gefahren und dort nochmal stehen geblieben, wobei sie in beide Richtungen geschaut und nichts gesehen habe; aus diesem Grund sei sie losgefahren. Dann habe es auch schon geknallt.

b) Demgegenüber gab die Beklagte 1) an, sie sei auf die Kreuzung zugerollt, da sich dort ein Fahrzeug befunden habe, das ihr die Sicht versperrt habe. Als sie in die Kreuzung gefahren sei, habe sie das klägerische Fahrzeug erstmalig gesehen. Sie habe nicht beobachtet, dass dieses etwa vom Rand angefahren sei.

c) Der Zeuge S. berichtete, dass er mit seinem Fahrzeug bereits längere Zeit in der Reisingerstraße vor dem Kreuzungsbereich gestanden sei. Er habe gesehen, dass die Klägerin in ihr Fahrzeug gestiegen sei, welches zwei oder drei Fahrzeuge hinter seinem eigenen gestanden sei. Sie sei sodann langsam auf die Kreuzung zugefahren. Ihr Kopf sei noch hin- und hergegangen, dann habe es auch schon „Peng“ gemacht. Das Beklagtenfahrzeug sei seiner Meinung nach schneller als 30 km/h gefahren.

d) Der Zeuge H3. schilderte, dass er zum Unfallzeitpunkt auf dem Balkon seiner Großmutter gestanden sei und eine Zigarette geraucht habe. Er habe von dort komplette Sicht auf die Kreuzung gehabt. Die Beklagte 1) habe seiner Meinung nach nicht an der Kreuzung gebremst; er denke, dass sie schneller als 30 km/h gefahren sei. Sie sei auf keinen Fall gerollt. Über das klägerische Fahrzeug könne er nicht viel sagen, da er dieses erst in den letzten Sekunden vor der Kollision wahrgenommen habe. Ob die Klägerin vor der Kreuzung noch angehalten habe, wisse er nicht.

e) Der Zeuge P. gab an, die Beklagte 1), seine Ehefrau, sei langsam in die Kreuzung eingefahren. Auf jeden Fall sei sie weniger als 30 km/h gefahren. Sie habe auch nach links und rechts geschaut. Das klägerische Fahrzeug habe er erst mit der Kollision wahrgenommen.

f) Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. führte aus, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits 5,6 m in der Kreuzung zurückgelegt habe. Hingegen sei das klägerische Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt 1,4 m weit in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen. Für das klägerische Fahrzeug lasse sich eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 23 bis 27 km/h und für das Beklagtenfahrzeug eine solche von 8 bis 12 km/h feststellen.

Zum Zeitpunkt des Einfahrens des Beklagtenfahrzeuges in die Kreuzung sei das klägerische Fahrzeug noch 10,7 m bis 19,5 m vom Kollisionsort entfernt gewesen. Für die Beklagte 1) wäre das klägerische Fahrzeug in diesem Moment bereits vollständig zu sehen oder aber zumindest teilweise noch von dem Opel Zafira verdeckt gewesen.

Für die Klägerin wäre die drohende Vorfahrtsverletzung des Beklagtenfahrzeuges spätestens dann zu erkennen gewesen, als dieses mit der Front einen Meter in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen sei. Der Anhalteweg aus 8 km/h - im Falle eines Starts aus dem Stillstand - betrage nur 2,3 m und aus 27 km/h 10,3 m. In beiden Fällen wäre der Unfall für die Klägerin durch Beobachtung der Kreuzung immer zu vermeiden gewesen, wenn sie unmittelbar nach Erkennen des Einfahrens des Beklagtenfahrzeuges in die Kreuzung eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Um den in die Kreuzung einfahrenden Beklagten-Pkw zu erkennen, hätte die Klägerin gerade nach vorne schauen müssen. Von rechts kommender Verkehr sei in einer Entfernung von 9,3 m zur Kreuzung festzustellen gewesen, sodass es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen sei, nach rechts zu schauen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der Sachverständige aus, dass, da die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges 23 bis 27 km/h betragen habe und dieses vom Einfahren in den Kreuzungsbereich bis zum Kollisionsort eine Wegstrecke von 1,4 m zurückgelegt habe, eine Beschleunigung in Höhe von 14,5 bis 20,0 m/s2 erforderlich gewesen sei. Die maximal mit dem Kläger-Pkw mögliche Anfahrbeschleunigung betrage jedoch allenfalls 4,0 m/s2.

g) Der Sachverständige M2. ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Er hat sämtliche ihm zur Verfügung stehende Anknüpfungstatsachen umfassend ausgewertet und das Gutachten nachvollziehbar und plausibel erstattet. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen daher vollumfänglich an und macht sich diese zu Eigen.

Aufgrund der Angaben des Sachverständigen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht - wie behauptet - in Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Auch die Angabe, sie habe vor dem Kreuzungsbereich angehalten, hält das Gericht aufgrund der sachverständigen Ausführungen nicht für glaubhaft. Ebenso schenkt das Gericht der Angabe der Klägerin, sie habe, als sie vor der Kreuzung angehalten habe - was wie dargestellt technisch auszuschließen ist nach rechts und links geschaut, hierbei jedoch nichts gesehen, keinen Glauben. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre das Beklagtenfahrzeug nach den Ausführungen des Sachverständigen auf jeden Fall zu erkennen gewesen.

Demgegenüber ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen von einer im Vergleich zum klägerischen Fahrzeug wesentlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges auszugehen. Den anderslautenden Schilderungen der Zeugen S. und H. folgt das Gericht insoweit nicht.

h) Zwar darf ein Vorfahrtberechtigter grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung - wie vorliegend - nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie es § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann.

Vorliegend sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Entgegen des Vortrags der Klägerin hat diese vor dem Kreuzungsbereich gerade nicht angehalten und sich insbesondere auch nicht nach links vergewissert. Zwar war der Kreuzungsbereich nach rechts bereits frühzeitig - 9,3 m vor der Kreuzung - gut einsehbar, sodass die Klägerin von rechts nahenden vorfahrtsberechtigten Verkehr ausschließen konnte. Es besteht auch selbstverständlich bei Kreuzungen mit Rechtsvorlinks-Regelung keine Verpflichtung der Kraftfahrer anzuhalten, um auch auf denkbare Vorfahrtsverletzungen von nicht bevorrechtigten Kraftfahrzeugen achten zu können. Dies verkennt das Gericht nicht.

Im vorliegenden Fall ist aber zu sehen, dass die Klägerin, obgleich sie bereits erkennen konnte, dass von rechts kein Verkehr kommen würde und sie mithin nicht mehr gezwungen war, wegen der Regelung „rechts vor links“ nach rechts zu schauen, weiterhin nur nach rechts blickte und beim Herannahen an den Kreuzungsbereich nicht einmal geradeaus sah. Denn andernfalls hätte sie das Beklagtenfahrzeug ohne Weiteres sehen und die Kollision vermeiden können. Dies begründet aus Sicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 1 StVO.

Der somit dem Grunde nach zu bejahende Ersatzanspruch der Klägerin reduziert sich daher im Rahmen der nach §§ 17, 18 StVG durchzuführenden Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles um 25%. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hält es das Gericht auch nicht für angemessen und gerechtfertigt, die vom Fahrzeug des Klägerin ausgehende Betriebsgefahr als so gering zu bewerten, dass sie gegenüber dem von den Beklagten vertretenden Verursachungs- und Verschuldensanteil völlig zurücktritt.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihre Eigentümerstellung an dem klägerischen Fahrzeug wurde zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Bestätigung über die „Verbindliche Fahrzeugbestellung“ (Anlage K 11) nachgewiesen.

a) In Bezug auf die der Höhe nach unstreitigen Schadenspositionen Wertminderung, Kosten für die Hebebühne und Standgebühren hat die Klägerin, nachdem die Beklagten hierauf bereits 75%% geleistet haben, keinen weiteren Anspruch mehr.

b) Hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro - dieser Betrag entspricht der Rechtsprechung der Münchner Verkehrsgerichte - stehen der Klägerin weitere 3,75 Euro zu.

c) Die Klägerin kann ferner 75% der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 9.936,90 Euro, somit in Höhe von 7.452,68 Euro, und nach Abzug der geleisteten 6.736,27 Euro von weiteren 716,41 Euro verlangen.

Die Beklagtenseite kann sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich die erforderlichen Reparaturkosten auf lediglich 8.981,70 Euro belaufen würden. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nach überwiegender Auffassung grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, sofern diese im Falle einer Reparatur in der Region typischerweise erhoben werden (siehe nur OLG München, Az.: 10 U 3878/13). Der Sachverständige M2., dessen Ausführungen sich das Gericht auch insoweit zu Eigen macht, führte aus, dass alle drei Nissan-Händler in der Region der Klägerin Verbringungskosten sowie Ersatzteilkostenaufschläge berechnen würden. Auch die Materialkosten für die Hohlraumversiegelung in Höhe von 25,00 Euro seien nicht zu beanstanden.

d) Daneben kann die Klägerin auch 75% der begehrten Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.888,01 Euro, also in Höhe von noch 148,95 Euro (1.416,01 Euro abzgl. der bereits geleisteten 1.267,06 Euro) verlangen. Der Einwand der Beklagtenseite, die Klägerin könne nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallenen 3.346,97 Euro Umsatzsteuer beanspruchen, geht ins Leere, da dieser Betrag überhaupt nicht begehrt wurde.

e) In Bezug auf die beantragten Sachverständigenkosten kann die Klägerin Freistellung in Höhe von noch 76,40 Euro (75%% von 1.212,13 Euro abzgl. geleisteter 832,70 Euro) verlangen. Die Beklagtenpartei kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die geltend gemachten Beträge seien unangemessen erhöht und nicht ortsüblich. Ein evidentes oder auffälliges Missverhältnis liegt nicht vor (vgl. nur OLG München, Az.: 10 U 579/15, sowie den in diesem Verfahren erteilten Hinweis vom 07.04.2017).

Soweit die Klagepartei Freistellung in Höhe von 606,06 Euro verlangte, war die Klage - über den zugesprochenen Betrag hinaus - abzuweisen. Die Beklagten haben, wie dargestellt, auf die zunächst begehrten 1.212,13 Euro bereits einen Betrag in Höhe von 832,70 Euro geleistet. Freistellung kann mithin nur in Höhe des Differenzbetrages verlangt werden.

f) Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Ersatz ihrer Mietwagenkosten zu.

Den ersatzfähigen Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs schätzt das Gericht vorliegend auf 1.300,00 Euro. Dabei stützt sich das - bei der Schätzung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Gericht - nicht auf sogenannte Listen oder Tabellen, sondern auf konkrete Angebote (ebenso LG Kempten, Az.: 5 S 1837/07, und LG Passau, Az. 1 S 5/08, jeweils aufrufbar bei beckonline).

Wie in diesem Verfahren bereits darauf hingewiesen, hat das OLG München insoweit Folgendes ausgeführt:

„Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen „Normaltarifes“ ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden „Normaltarif“ - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.“

(OLG München Hinweisbeschluss v. 27.6.2016 - 10 U 3766/14, BeckRS 2016, 112010, beckonline)

Die Beklagtenseite hat konkrete Angebote der Firmen Sixt, Avis und Hertz aus dem Internet vorgelegt, woraus sich für die Mietdauer von 22 Tagen Mietpreise von zwischen 756,80 Euro und 964,80 Euro ergeben. Der Ort der Anmietung ist hierbei jeweils München. Auch eigene Internetrecherchen des Gerichts bei in München ansässigen Mietwagenfirmen (www.mietwa-HYPERLINK „http://gen.check24.de„gen.check24.de) ergaben für einen vergleichbaren Mietwagen Mietpreise für 22 Tage für unter 1.000,00 Euro.

Wenngleich die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in Frauenau hat, ist zu sehen, dass diese nach ihrem eigenen Vortrag von Montag bis Freitag in Ismaning nächtigte. Offenbar hielt sich die Klägerin auch gelegentlich schon am Wochenende in München auf, da sich der Unfall an einem Sonntag in München/Ismaning ereignete.

Auch bei Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin nach dem Eindruck des Gerichts von dieser in der öffentlichen Sitzung ist dem Gericht kein Grund ersichtlich, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, die günstigeren Tarife Münchner Anbieter aus dem Internet zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, die sich in München befand (wo sie sich unter der Woche aufhielt), auf Mietwagenangebote in Langenpreising zurückgreifen musste, zumal sie ja auch ein in München ansässiges Sachverständigenbüro beauftragte. Langenpreising, wo die Klägerin offensichtlich das Fahrzeug anmietete (vgl. Anlage K7) befindet sich nicht, wie im Schriftsatz vom 13.04.2018 angedeutet, im „Raum 4258 Frauenau/Landkreis Regen“. Vielmehr liegt 5465 Langenpreising im oberbayerischen Landkreis Erding und ist laut der Routenplanung bei google maps mindestens 145 km von Frauenau entfernt. Es wirft daher durchaus die Frage auf, weshalb und insbesondere wie die Klägerin, nachdem sie gegen 17:00 Uhr in München verunfallte und ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, in das rund 50 km entfernte Langenpreising gelangte (ein Ersatzfahrzeug stand der Klägerin ja nicht zur Verfügung!?), um sodann dort an einem Sonntag um 20:00 Uhr - wie die nicht unterschriebene Rechnung der W& S Autovermietung vom 02.08.2018 belegen will - ein Fahrzeug anzumieten, obgleich die Klägerin ab Montag wieder in München/Ismaning weilte.

Diese Umstände verwundern das Gericht durchaus ein wenig und werfen auch so manchen Zweifel an einem wahrheitsgemäßen Vortrag auf.

Da die durch die Beklagtenseite vorgelegten Angebote hinsichtlich des Anmietzeitraums nicht dem tatsächlichen Mietzeitraum entsprechen, können sie daher nicht ohne weiteres für eine Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Das Gericht legt aus diesem Grund für seine Schätzung gemäß § 287 ZPO zwar das Angebot in Höhe von 964,80 Euro zu Grunde. Wegen preislicher Unwägbarkeiten wird dieses jedoch großzügig auf 1.300,00 Euro aufgerundet.

Nach Anwendung der Haftungsquote ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 900,00 Euro. Nachdem seitens der Beklagtenseite vorgerichtlich bereits ein Betrag in Höhe von 1.007,62 Euro (ausgehend von erforderlichen Mietwagenkosten von insgesamt 1.343,51 Euro) beglichen wurde, steht der Klägerin kein weiterer Anspruch zu.

2. Weitere Rechtsanwaltskosten stehen der Klagepartei nicht zu. Die Beklagtenseite hat vorgerichtlich - ausgehend von einem Gegenstandswert bis 13.000,00 Euro - hierauf bereits 958,19 Euro geleistet.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich der begehrten restlichen Reparaturkosten (netto) und der Unkostenpauschale ist Verzug seit dem 20.09.2016 und bezüglich der Umsatzsteuer seit dem 23.11.2016 eingetreten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens ergibt sich aus § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 27/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 29.09.2014 gegen das Endurteil des LG München Il vom 21.08.2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuw
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Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 579/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 26.02.2016 19 O 10527/14 LG München I Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger und
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Annotations

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.