Landgericht München I Endurteil, 20. Sept. 2017 - 15 O 21372/16

published on 20/09/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 20. Sept. 2017 - 15 O 21372/16
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 810,00 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.700,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 MRK geltend.

Der Kläger ist .... Er reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1 % jährigen Tochter mit dem Zug aus ... kommend am 02.10.2013 in das Bundesgebiet ein. Bei der Grenzkontrolle konnte er keine aufenthaltslegitimierenden Ausweispapiere vorlegen. Er gab an, bereits in der ... im ... einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle aber in Deutschland bleiben. Er erklärte, in der ... sei es schlimmer als in einem Gefängnis, zudem erhalte man nur 6 Euro im Monat.

Eine Abfrage im EURODAC-System ergab, dass der Kläger und seine Ehefrau in der ... am 25.08.2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Durch die Bundespolizei wurde daher die Zurückschiebung des Klägers nach der EGV 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) verfügt. Ferner beantragte die Bundespolizei Haft zur Sicherung der Zurückschiebung.

Mit Beschluss vom 03.10.2013 ordnete das Amtsgericht Passau die vorläufige Freiheitsentziehung an. Der Kläger wurde daraufhin in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim verbracht, die Ehefrau sowie die Tochter wurden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Passau untergebracht.

In der Folgezeit wurde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Wiederaufnahme des Klägers durch die ... betrieben. Am 08.10.2013 beantragte die Bundespolizei Zurückschiebungshaft bis längstens zum 15.11.2013. Mit Beschluss vom 16.10.2013 ordnete das Amtsgericht München unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau Abschiebehaft von 44 Tagen, längstens bis zum 15.11.2013, an. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 22.10.2013. Mit Beschluss vom 30.10.2013 setzte das Landgericht München I (Az. 13 T 23509/13) die Vollziehung der Freiheitsentziehung unter Auflagen außer Vollzug. Der Kläger wurde aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und in der Gemeinschaftsunterkunft in Passau untergebracht. Mit Beschluss vom 07.11.2013 hob das Landgericht München I den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2013 auf und stellte zugleich die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest.

In der Folgezeit entzog sich der Kläger der Zurückschiebung dadurch, dass er die Zeit bis zum Ablauf der Zurückschiebefrist im Kirchenasyl verbrachte. Im Rahmen des dann durchgeführten nationalen Asylverfahren wurde dem Kläger mit Bescheid des BAMF vom 12.07.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien beide für das vorliegende Verfahren passivlegitimiert. Ihm stehe eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 MRK zu, da die Haft - wie das Landgericht München I festgestellt habe - rechtswidrig gewesen sei. Als angemessene Entschädigung sei ein Betrag von 100,00 € je Hafttag angebracht.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.700,- als angemessenes Schmerzensgeld anlässlich rechtswidrig erlittener Abschiebehaft zwischen dem 03.10.2013 und dem 30.10.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 2) hält sich nicht für passivlegitimiert. Ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung durch das Gericht liege die Verantwortung allein bei dem Beklagten zu 1). Ferner sind die Beklagten der Auffassung, Rechtswidrigkeit i.S.d. § 62 AufenthG sei nicht mit dem Begriff „rechtmäßige Freiheitsentziehung“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 litt. f) MRK gleichzusetzen. Ferner müsse auch in den hier vorliegenden Fällen berücksichtigt werden, dass die Anordnung durch einen Richter erfolgt sei, weshalb die Rechtsprechung zum „Spruchrichterprivileg“ des § 839 Abs. 2 BGB entsprechend heranzuziehen sei. Schließlich halten die Beklagten eine Entschädigung allenfalls in Höhe von € 30,00 je Hafttag für angemessen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2017 Bezug genommen. Beweise wurden nicht erhoben.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert.

1. Den freiheitsentziehenden Maßnahmen, wegen derer der Kläger vorliegend Ansprüche geltend macht, lag zwar ein Antrag der Bundespolizei und mithin der Beklagten zugrunde. Jedoch beruhte die freiheitsentziehende Maßnahme unmittelbar auf dem Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 03.10.2013 bzw. des Amtsgerichts München vom 16.10.2013. In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass eine behördlich angeordnete Maßnahme einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darstellt und durch nachfolgende, spätere gerichtliche Entscheidungen, die von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen und Prüfungen abhängig sind, ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. hierzu OLGR Koblenz 2006, 1068; zitiert nach juris; OLGR Koblenz 2004, 226 Rn. 14; so auch OLG Celle OLGR Celle 2007, 303). Für die Geltendmachung einer auf Grund der Beschlüsse der Amtsgerichte vollzogenen Haft ist demzufolge der Träger der staatlichen Gerichte, also der Beklagte zu 1), passivlegitimiert.

2. Soweit das Oberlandesgericht München im Urteil vom 22.08.2013 (Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hat sie diese im Verfahren 1 U 3314/15 aufgegeben, und sich der Auffassung der Kammer angeschlossen. Dies ist auch zutreffend.

Der Kläger stützt seine Forderung darauf, dass das Landgericht München I festgestellt hat, dass die Beschlüsse vom 03. bzw. 16.10.2013 rechtswidrig waren. Der Vorwurf richtet sich gerade nicht dagegen, dass die Bundespolizei als „Herrin des Verfahrens“ es unterlassen habe, jederzeit zu überprüfen, ob die Haftvoraussetzungen noch vorlagen, und sie den Kläger von sich aus hätte entlassen müssen. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass die Haftanordnung fehlerhaft war. Dies ist aber - wie auch das OLG München ausführt - wegen Art. 104 Abs. 2 GG die originäre Entscheidung des Gerichts. Die Ausländerbehörde - oder Bundespolizei - kann gerade nicht - ohne Mitwirkung des Gerichts - den Ausländer in Haft halten. Sie ist zwar antragsberechtigt. Die Entscheidung, ob die Haft (bzw. -fortdauer) angeordnet wird, trifft jedoch allein das Gericht.

Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der gerichtliche Beschluss auf einer fehlerhaften Mitteilung durch die Verwaltungsbehörde beruhen würde, beispielsweise auf dem Gericht unzutreffend mitgeteilten Tatsachengrundlagen. Dies ist vorliegend jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Deshalb kann offenbleiben, inwieweit Handlungen der Ausländer- oder Polizeibehörde im Vorfeld der Haftanordnung überhaupt von Art. 5 Abs. 5 EMRK umfasst sind. Dagegen spricht aber, dass der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK als ein Tatbestand der Gefährdungshaftung (BGHZ 45, 58; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl. 2015, Anh 4, Art. 5 MRK, Rn. 14) eng auszulegen ist und nicht ohne weiteres auf alle Handlungen ausgedehnt werden kann, die im Vorfeld der rechtswidrigen Haftanordnung des Gerichts kausal waren.

II.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) besteht, allerdings nur in Höhe von € 810,00.

Art. 5 Abs. 5 MRK setzt voraus, dass der Kläger unter Verletzung des Art. 5 MRK von Freiheitsentziehung betroffen ist. Das ist vorliegend der Fall.

1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 litt. f MRK darf die Freiheit nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

„[...]

f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f MRK muss jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach diesen Bestimmungen fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Wo es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Dies bedeutet in erster Linie, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist. „Qualität des Gesetzes“ bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden ist, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden. Der von der Konvention gesetzte Maßstab hinsichtlich der „Rechtmäßigkeit“ besagt, dass alle Rechtsvorschriften hinreichend präzise sein müssen, so dass eine Person - nötigenfalls mit entsprechender Beratung - in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 MRK verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (EGMR NJW 2010, 2495; vgl. auch BGHZ 198, 1).

2. Gemessen daran war die Haftanordnung rechtswidrig.

a. Die 13. Zivilkammer des Landgerichts München I hat im Beschluss vom 07.11.2013 zugleich mit der Aufhebung des Haftbefehls die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt. Die Kammer ist an diese Auffassung gebunden (std. Rechtsprechung der Kammer).

Es ist vorrangig Aufgabe der staatlichen Behörden, insbesondere der Gerichte, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Da jedoch im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 MRK die Nichteinhaltung innerstaatlichen Rechts einen Verstoß gegen die Konvention zur Folge hat, kann und muss der EGMR eine gewisse Nachprüfung vornehmen und untersuchen, ob das innerstaatliche Recht beachtet worden ist. Freiheitsentziehung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums des Richters bei Abfassung der Entscheidung muss nicht im Nachhinein zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. Deshalb haben es die Konventionsorgane stets abgelehnt, Beschwerden von verurteilten Straftätern anzunehmen, die behaupten, der Schuldspruch oder die gegen sie verhängte Strafe durch die Berufungsgerichte beruhten auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum (EGMR NJW 2000, 2888). Entscheidend ist hierfür die Bestandskraft der Entscheidung, d.h. der EGMR misst der Rechtskraft eine erhebliche Bedeutung zu.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.2006 (MDR 2006, 1284) entschieden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren über die Freiheitsentziehung grundsätzlich Bindungswirkung für das nachfolgende Entschädigungsverfahren hat. Diesem Verfahren lag zwar ein Antrag im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zugrunde, nachdem der dortige Kläger am 10.03.2004 aus der Haft entlassen worden war, das zuständige Landgericht aber erst mit Beschluss vom 29.06.2004 über die Rechtswidrigkeit entschieden hatte. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall streiten hier die Parteien gerade über die Frage, ob die Haftanordnung vom 03./16.10.2013 rechtswidrig war.

Dennoch rechtfertigt dies kein Abweichen von der Entscheidung der 13. Zivilkammer. Soweit der BGH in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Bindungswirkung verneint hat, lag der ...er Entscheidungen nicht darauf, dass das Gericht in einem summarischen Verfahren und unter Zeitdruck entschieden hat, sondern dass die dort getroffenen Entscheidungen jederzeit nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden können, somit nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BGH NVwZ 2001, 352).

Die vorliegende Entscheidung der 13. Zivilkammer ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Sie ist bestandskräftig. Eine Abänderung im Zurückschiebehaftverfahren war damit nicht mehr möglich.

b. Zwar ist dem Beklagten zu 1) zuzugeben, dass die Entscheidung in einem Freiheitsentziehungsverfahren getroffen wurde, was der besonderen Beschleunigung unterliegt, auch wenn die Haftanordnung bereits außer Vollzug gesetzt war (vgl. insoweit auch Art. 5 Abs. 4 MRK, der eine „kurzer Frist“ anordnet; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.10.2016, Az. 2 BvR 1275/16, zitiert nach juris).

Ferner dürfte die Auffassung des Beklagten zu 1) zutreffen, dass eine Haft i.S.d. Art. 5 Abs. 1 MRK nur rechtswidrig ist, wenn dies auf objektiven Umständen gründet. Der Gerichtshof prüft regelmäßig, ob ausreichende objektive Elemente existierten, die einen objektiven Beobachter dazu bringen konnten, vernünftigerweise zu glauben, dass der Betroffene die die Haft begründenden Umstände verwirklicht hat (zur Untersuchungshaft EGMR, Urteil vom 22.05.2014, Az. 15172/13). Unklar bleibt in dieser Entscheidung allerdings, ob der Gerichtshof die Bewertung aus der Sicht ex ante oder ex post vornimmt. Bei letzterer wäre möglicherweise auch das Verhalten des Klägers im weiteren Verlauf des Zurückschiebeverfahrens zu berücksichtigen.

Insoweit ist zutreffend, dass aus der Rückschau möglicherweise eine andere Beurteilung der Haftanordnung durch die Amtsgerichte vertretbar gewesen wäre. Gleichwohl ist der Kammer eine abweichende Beurteilung verwehrt.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist die Haftung nach Art. 5 Abs. 5 MRK auch nicht aufgrund des „Spruchrichterprivilegs“ ausgeschlossen.

Zwar haftet der Richter bei einem Urteil (oder urteilsvertretendem Erkenntnis) gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Eine solche Straftat kann - mit Blick auf die sog. Sperrwirkung des § 339 StGB - grundsätzlich nur eine Rechtsbeugung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 357/363 f; 38, 281 ff; 40, 30/40, 169/178, 272/283; 41, 247/251 f; 44, 258), der auch die Kammer folgt, erfasst die Rechtsbeugung nach § 339 StGB nicht jede unrichtige Rechtsanwendung; vielmehr setzt die Norm einen „elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege“ voraus. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) führt, ist es mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Ein Beugen des Rechts liegt danach nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.

Nach BGHZ 50, 14 dient § 839 Abs. 2 S. 1 BGB aber auch dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit: Der Richter soll im Interesse seiner inneren Freiheit und Unbefangenheit nicht befürchten müssen, dass sein Verhalten ihm als Fehlverhalten angelastet und zur Grundlage eines Ersatzanspruchs gemacht würde. Auf dieser Linie liegt es, dass bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten ist. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155, 306). Eine Haftung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die betreffende richterliche Maßnahme nicht unvertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 21.7.2005 - III ZR 21/05). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst sich von dem Begriff der groben Fahrlässigkeit und stellt auf die Unvertretbarkeit als Maßstab ab (BGHZ 187, 286).

Diese Regelung betrifft jedoch die Verschuldenshaftung nach § 839 BGB.

Bei dem durch Art. 5 Abs. 5 MRK geschaffenen Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, der an rechtswidriges Verhalten anknüpft, aber vom Verschulden unabhängig ist (std. Rechtspr. seit BGHZ 45, 58; BGHZ 207, 365). Insoweit sind die Grundsätze, die der BGH zur Verschuldenshaftung aufgestellt hat, nicht auf diesen Anspruch übertragbar.

4. Insoweit kann offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - die Inanspruchnahme von Kirchenasyl nicht als „Flucht“ i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 22.11.2011) zu werten ist.

5. Offenbleiben kann, ob vorliegend die Anwendbarkeit des § 242 BGB i.S. eines „venire contra factum proprium“ Anwendung findet könnte. Zwar ist der Ansatz der Beklagten insoweit nachvollziehbar, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung offensichtlich genau das, was die Bundespolizei befürchtet hatte - sich der Zurückschiebung zu entziehen -, tatsächlich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl getan hat. Allerdings sind die näheren Umstände dazu nicht mitgeteilt worden, weshalb der Kammer eine Bewertung, ob ausnahmsweise die Regeln des deutschen allgemeinen Zivilrechts auf den vorliegenden europarechtlichen Anspruch Anwendung finden können, nicht möglich ist (bisher zurückhaltend BGHZ 198, 1; für die Aufrechnung bejahend BGHZ 207, 365).

6. Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von 810,00 €. Insoweit schließt sich die Kammer der Bewertung des OLG München (Urteil vom 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris; vgl. zur Höhe [20,00 €] auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 2 W 2/13, zitiert nach juris; [15,00 €] OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, zitiert nach juris) an.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

C.

Der Streitwert war gemäß der klägerischen Hauptforderung festzusetzen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 21/05 Verkündet am: 21. Juli 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
published on 14/01/2014 00:00

Gründe I. Die klagende Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten „Ausländer- und Asylrecht“ macht aus abgetretenem Recht einer ausländischen Staatsangehörigen (im folgenden: Betroffene oder Mandantin) gegen den
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Annotations

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.