Landgericht München I Endurteil, 06. Okt. 2015 - 12 O 6450/12

published on 06/10/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 06. Okt. 2015 - 12 O 6450/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 25 U 4140/15, 14/06/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf € 264.586,41 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen: eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer: ...) sowie eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer: ...).

Hinsichtlich der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der Kläger bei der Beklagten seit 01.08.2002 versichert. Der im Vertrag vereinbarte Versicherungsablauf und das Ende der Leistungsdauer ist der 01.08.2036. Als Leistungen vereinbart sind eine Beitragsbefreiung von € 624,60 p.a. (€ 52,05 monatlich) sowie eine Berufsunfähigkeitsrente von € 19.800,00 p.a. (€ 1.650,00 monatlich) mit monatlicher Zahlungsweise. Eine Dynamik ist nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der Kläger bei der Beklagten seit dem 01.12.2000 versichert. Versicherungsablauf und das Ende der Leistungsdauer ist der 01.12.2039. Für den Fall der Berufsunfähigkeit sind vertragliche Leistungen in Gestalt einer Beitragsbefreiung von € 300,00 p.a. (€ 25,00 monatlich) sowie eine Berufsunfähigkeitsrente von € 1.587,36 p.a. (€ 132,88 monatlich) bei monatlicher Zahlweise vereinbart. Eine Dynamik ist nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden Versicherungsscheine, vorgelegt als Anlagen K 1, Bezug genommen.

Beiden Vertragswerken liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (BZV) zugrunde.

§ 1 BZV bestimmt:

„(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % (Standardregelung) berufsunfähig, so erbringen wir während der Leistungsdauer (...) Versicherungsleistungen (...).“

§ 2 BZV bestimmt:

„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung, Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mehr als sechs Monate außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung, Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (BZV), vorgelegt in Anlagenkonvolut K 2, Bezug genommen.

Der Kläger betrieb zuletzt eine Diskothek in ... in dem Zeitraum von November 2007 bis circa September 2008. Mit Antrag vom 04.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer: ... Hierin gab er an, unter Depressionen und Angstzuständen seit Ende 2005 zu leiden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag, vorgelegt als Anlage K 3, Bezug genommen.

Die Beklagte forderte dann zunächst weitere Angaben und Unterlagen (Anlage B 1, B 2, B 3) und ordnete sodann eine psychiatrische Begutachtung mit testpsychologischen Gutachten für den Kläger an.

Der von der Beklagten beauftragte psychiatrische Gutachter, ... erstattete daraufhin unter dem Datum des 03.01.2011 ein psychiatrisches Gutachten zu den geltend gemachten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten, vorgelegt als Anlage B 4, Bezug genommen.

Der Sachverständige diagnostizierte hierin zwar den Befund „Angst und depressive Störung, gemischt (F 41.2)“ (Seite 21). Er führte jedoch aus, dass diese Kategorie dann angewendet wird, wenn weder Angst noch Depression so ausgeprägt sind, dass sie eine Einzeldiagnose rechtfertigen würden. Es handele sich definitionsgemäß um eine ausgesprochene leichte seelische Störung.

Im Einzelnen stellte der Sachverständige unter anderem fest:

„Insgesamt kein Nachweis einer tiefergehenden depressiven Verstimmung, einer Psychose oder eines hirnorganischen Psychosyndroms von Krankheitswert.“ (Seite 12)

„Eine objektivierbare organische Erkrankung liegt nicht vor, auch nicht auf neurologischem Fachgebiet. Die bestehende seelische Störung ist ausgesprochen leichtgradig und rechtfertigt nicht die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit, erst recht nicht eine Berufsunfähigkeit als Student oder als Betreiber einer Diskothek, ebenso wenig als Werbekaufmann.“ (Seite 22)

„Dem Versicherten kann vollschichtige Arbeitszeit ohne Gefährdung oder Schaden für die Gesundheit zugemutet werden. Es bestehen keinerlei Beeinträchtigungen hinsichtlich Beweglichkeit, grobe Kraft, Feinmotorik, Ausdauer, auch Sitzen oder Stehen, wechselnde Körperhaltung, ebenso wenig Beeinträchtigungen hinsichtlich Konzentration, Genauigkeit, Zeitdruck, auch hinsichtlich Menschenumgang und Repräsentation.“ (Seite 25)

„Herr ... ist in der Lage, mit willentlicher Kraftanstrengung die inneren Hemmnisse, die einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegenstehen, zu überwinden.“ (Seite 25)

Die Beklagte lehnte daraufhin die Anerkennung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und damit die Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 16.03.2011 (Anlage K 6) ab.

Nachdem sich im weiteren Verlauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers in die vorgerichtliche Korrespondenz einschaltete (Anlage K 8), teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie das genannte Gutachten nochmals von einem Versicherungsmediziner überprüfen ließ und keinen Grund sehe, von der im Schreiben vom 16.03.2011 mitgeteilten Entscheidung abzuweichen (Anlage K 9).

Der Kläger behauptet weiter, dass er seit November 2008 wegen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung zu mehr als 50 % in seinem Beruf als Diskothekenbetreiber in ... berufsunfähig sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 106.903,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 2.118,44 vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 21.380,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 24.053,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Zukunft verpflichtet ist, die sich jeweils aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr.: ... bis 01.08.2036 ergebende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit € 1.650,00 und die sich jeweils aus der Rentenversicherung mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr.: ... ergebende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit € 1.022,59 bis 01.12.2039 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei und ihm daher keine Versicherungsleistungen zustehen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und .... Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 22.01.2013 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung zweier gerichtlicher Gutachten durch den Sachverständigen ... sowie durch den Sachverständigen .... Auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 09.07.2013 und vom 15.09.2014 sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.01.2013 sowie vom 04.08.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht seit November 2008 wegen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung zu mehr als 50 % in seinem Beruf als Diskothekenbetreiber in ... berufsunfähig erkrankt ist.

Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des ... aus dem schriftlichen Gutachten vom 15.09.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 und nicht den im Ergebnis unterschiedlichen Feststellungen des ... aus dem Gutachten vom 09.07.2013. Während ... annahm, der Kläger habe seit 2008 an einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung (F 31.8 nach ICD-10) gelitten, die eine mindestens 50 %-ige „Arbeitsunfähigkeit“ hinsichtlich seiner Tätigkeit als Betreiber einer Diskothek zur Folge hatte und hat, verneinte ... ein entsprechendes Begutachtungsergebnis.

1.) Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen und es ist insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinzuwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer (gerichtlicher) Sachverständiger ergeben. Der Rechtsstreit darf in dem Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger nicht dadurch entschieden werden, dass einem von ihnen ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung der Vorzug gegeben wird (vgl. zum Beispiel: BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az.: IV ZR 181/07; OLG München, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: 25 W 1630/14).

2.) Für das Gericht ist daher zunächst notwendig, dass sich der Sachverständige mit den Auffassungen des weiteren Gutachters auseinandersetzt.

Dies hat der Sachverständige ... hier in seinem 109-seitigen Gutachten detailliert, ausführlich und nachvollziehbar getan.

Der gerichtliche Sachverständige ... führt in seinem Gutachten sowie auch in seiner mündlichen Befragung aus, dass für ihn das Gutachten von ... nicht nachvollziehbar sei. Im Ergebnis bemängelt er übergreifend, dass dieser sich alleine auf die Einlassungen des Probanden verlassen habe, ohne diese zu überprüfen.

Der Sachverständige ... setzt sich auch im Einzelnen ausführlich mit dem Gutachten des ... auseinander:

Dies geschieht zunächst auf Seite 77 f. seines schriftlichen Gutachtens. Hierin bezieht er sich auf die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Nervenheilkunde und Verkehrsmedizin Straßer – von der Beklagten nach dem Gutachten von ... in Auftrag gegeben – und führt er aus, dass dessen Kritik „mehr als berechtigt“ erscheine.

In dem Gutachten des Herrn ... setzt sich dieser auf Seite 37 ff. ausführlich mit dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 09.07.2013 auseinander. Im Ergebnis stellte er fest, dass ... auf eine Konsistenzprüfung vollständig verzichtet hat. ... käme schlicht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen des Klägers glaubhaft seien, ohne sich kritisch mit den Aussagen des Versicherungsnehmers, den Ergebnissen der psychologischen Testung und der Aktenlage auseinander zu setzen. Herr ... führt weiter aus, dass nach der Aktenlage und dem Begutachtungsprozess, der zu den Diagnosen des ... und zur Beurteilung einer Berufsunfähigkeit geführt hat, erhebliche Inkonsistenzen und methodische Schwächen erkennbar seiem. ... hätte eine erhebliche Aggravation nicht erkannt und somit die Darstellung des medizinischen Sachverhalts, zumindest was den Schweregrad der depressiven Störung und der Persönlichkeitsstörung betrifft, jedenfalls falsch angesetzt.

... führt des Weiteren in seinem Gutachten, aus, dass die Diagnose einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung, wie von ... angenommen, nicht nachvollziehbar sei (Seite 84). ... wiederum kommt beim Kläger zur Diagnose einer gegenwärtig remittierten, und vordiagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (F 33. nach ICD-10) mit erheblichen reaktiven Anteilen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61.0 nach ICD-10) (Seite 88). Bestandteil dieses Krankheitsbildes seien auch verschiedene depressive Episoden gewesen, bei denen es sich jedoch meistens um leichte depressive Episoden gehandelt habe (Seite 90).

... führt weiter erläuternd aus, dass es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2009 bis September 2009 in ... gewesen ist, extrem unwahrscheinlich erscheine, dass der Kläger bis April/Mai 2009 schwer depressiv gewesen sei (Seite 93). Eine solche Reise würde und könnte ein schwer Depressiver nicht machen.

Als für den Sachverständigen – und auch für das Gericht – gewichtigstes Argument gegen die Annahme einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung in dem Zeitraum ab November 2008 spricht jedoch, dass eine entsprechende Diagnose während eines 2 ½ monatigen Aufenthalts (29.11.2011 bis 24.02.2012) des Klägers in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität ... dort nicht gestellt wurde. Eine entsprechende Störung wurde in der Klinik laut der Unterlagen nicht einmal diskutiert. Der Sachverständige ... weist darauf hin, dass es unter stationären Bedingungen hätte auffallen müssen, wenn der Kläger an dieser etwas selteneren, aber fast für einen Leihen auffälligen Störung, erkrankt sein sollte. Hinzu käme das die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... ihren Forschungsschwerpunkt in affektiven Störungen habe. Er führt nachvollziehbar aus, dass wenn der Kläger die Störung gehabt hätte, die Spezialisten dort diese festgestellt hätten (Seite 84 f.).

Der Sachverständige ... führt aus, dass nach seiner Überzeugung der Kläger bis August/September 2008 seine Diskothek in ... ohne massive Leistungseinbußen betrieben hat. Das Schließen der Diskothek zu dieser Zeit sei nicht durch seine Erkrankung bedingt gewesen, sondern darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit dem Vermieter der Diskothekenräume einen Mietvertag bis lediglich Ende August 2008 abgeschlossen hatte und es ihm nicht gelang, diesen Mietvertrag zu verlängern. Nach seinen Gesprächen mit dem Kläger hätte sich ergeben, dass der Verwalter des Hauses, in dem die Diskothek betrieben wurde, sich durch die Geräuschkulisse der Diskothek gestört fühlte, so dass es in ... auch diesbezüglich Gerichtsverhandlungen gab (Seite 104 ff.; mündliche Angaben in der Verhandlung vom 04.08.2015).

Auf Kritik und Erfragung durch die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 dahingehend, führte der Sachverständiger ... aus, dass er zur Beurteilung einer Depression auch die Umstände des zeitlichen Kontexts des Auftretens der Depression erfragen und beurteilen muss. Vor diesem Hintergrund stelle es sich für den Sachverständigen so dar, als hätte sich der Kläger nach der Schließung der Diskothek verkrochen und sei dann vorübergehend depressiv gewesen. Er gehe jedoch davon aus, dass der Kläger resigniert war, weil sein Plan mit der Diskothek in ... nicht so funktioniert hatte. Er führt weiter aus, dass es für ihn eine falsche Inbeziehungsetzung sei, davon auszugehen, der Kläger sei bereits während seiner Tätigkeit in der Diskothek depressiv erkrankt. Während der Zeit, in welcher er in der Diskothek gearbeitet hätte, wäre er nicht depressiv gewesen. Der Kläger hätte vielmehr danach resigniert, nachdem die Diskothek geschlossen worden war.

Der Sachverständige ... führt des Weiteren aus, dass der Kläger unter einer Persönlichkeitsstörung leide, die jedoch nicht zu einer Berufsunfähigkeit führe.

Auf Nachfrage der Klägervertreterin erklärt der Sachverständige, dass der sogenannte MM-PI-Test, der im Anhang zu seinem Gutachten aufgeführt ist, zu keiner anderen Diagnose führe.

Im Ergebnis führt der Sachverständige aus, dass der Kläger weder aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung noch in Folge einer Persönlichkeitsstörung berufsunfähig sei. Seines Erachtens stelle hier die Komponente, eine Rente zu bekommen – aus Sicht des Sachverständigen – einen wichtigen Faktor für den Kläger dar. Darüber hinaus fehle es ihm an persönlicher Motivation und Durchhaltevermögen. Berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei er jedenfalls nicht.

3.) Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen ... zu Eigen. Der Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Seine Ausführungen sind sowohl im schriftlichen Gutachten vom 15.09.2014 als auch hinsichtlich seiner mündlichen Angaben im Termin vom 04.08.2015 verständlich, vollständig, in sich schlüssig und insgesamt gut nachvollziehbar.

Der Sachverständige hat in seiner umfassenden Anhörung sämtliche Fragen, die vom Gericht und von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, ausnahmslos erschöpfend und überzeugend beantwortet.

Er hat sich insbesondere auch detailliert mit dem ersten gerichtlichen Sachverständigengutachten des ... vom 09.07.2013 auseinandergesetzt und Schwachstellen aufgezeigt. Er hat seine Abweichung vom Erstgutachten für das Gericht logisch und nachvollziehbar begründet. Die für das Gericht im Ergebnis wesentlichen Gründe, dem Gutachtensergebnis des ... den Vorzug zu geben, sind Folgende: Der Erstgutachter hat die Konsistenz der Angaben des Klägers im Gutachten kaum hinterfragt, sondern sie als gegeben hingenommen; er hat alleine auf dieser Basis eine offenbar selten auftretenden Krankheit diagnostiziert; schließlich wurde im Rahmen eines 2 1/2 – monatigen stationären Aufenthalts in einer Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie während des streitgegenständlichen Zeitraums keine entsprechende Diagnose – wie vom Erstgutachter angenommen – überhaupt diskutiert und gestellt. Gerade letztes Argument ist für das Gericht ausschlaggebend, die vom Kläger behauptete Krankheit für den streitgegenständlichen Zeitraum auszuschließen.

Dem Antrag der Klägerseite auf Einholung eines weiteren „Obergutachtens“ war nicht nachzukommen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. So darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, z.B. wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens wie Unvollständigkeit nicht zu beseitigen sind oder wenn etwa die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.

Wie bereits dargelegt, ist das Gericht von den Ausführungen des Sachverständigen ... und ist damit davon überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig krank war und ist. Ein drittes Gutachten ist aus Sicht des Gerichts zur sicheren Überzeugungsbildung nicht notwendig

Es besteht daher auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

4.) Die Klage war folglich – in Haupt- und Nebenforderungen – abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 3, 9 ZPO festzusetzen. Er ergibt sich aus der Summe der bezifferten Leistungsanträge (€ 106.903,60 + € 21.380,72 + € 24.053,31) sowie dem Feststellungsantrag (€ 1.650 × 12 × 3,5 + € 1.022,59 × 12 × 3,5 = € 112.248,78)

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 181/07 Verkündetam: 2.Dezember2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.