Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2016 - 12 HK O 15468/14

published on 14/07/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2016 - 12 HK O 15468/14
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 702,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Streitwert; € 110.904,50.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen. Die Beklagte war damit beauftragt, die von der Firma ... herausgegebene Zeitschrift ... nebst Werbebeilagen vom Ort der Druckerei in R. zu einem Lager des Zeugen S. in ... zu transportieren, von wo aus die Zeitschriften in Außenlager in ... und ... weiter transportiert werden sollten. In diesem Zusammenhang tat die Beklagte am 25.07.2013 (Anlage K 1) um ein schriftliches Angebot, woraufhin die Parteien folgende vertragliche Vereinbarung trafen (Angebot vom 26.3.2013, Anlage K 2 und Annahme vom 30.10.2013, Anlage K 4):

Für eine Dauer von 18 Monaten zwei Fahrten pro Woche wobei bei Einsatz des 40-Tonners ein Preis von € 590,– pro Tag und Tour anfällt und bei Einsatz eines 12-Tonners ein Preis von € 390,– pro Tag und Tour. Für die Fahrt mit dem 12-Tonner kalkulierte der Käger gemäß E-Mail vom 20.01.2014 (Anlage K 21) eine Dauer von sechs Stunden und für die Fahrt mit dem 40-Tonner eine Fahrtdauer von sieben Stunden. Der Beginn der Fahrten sollte der 02.01.2014 sein.

Der Betreiber des Lagers in ..., der Zeuge ... einigte sich mit der Beklagten dahingehend, dass die in den Anzeigenblättern sonst üblicherweise eingelegten Handbeilagen gesondert und auch zeitlich früher bei ihm angeliefert werden, als die eigentlichen Wochenzeitungen. Wegen des hierzu erforderlichen Transportauftrages an den Kläger betreffend die Handbeilagen fand am 16.12.2013 eine Besprechung statt, an der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge ... sowie der Kläger teilnahmen; die exakte personelle Zusammensetzung dieser Besprechung ist streitig. Streitig ist ebenfalls der Inhalt der dortigen Vereinbarung insbesondere dazu, für welche Dauer der Kläger mit dem Transport der Handbeilagen durch den 12-Tonner beauftragt wurde. Jedenfalls sagte der Kläger im Zusammenhang mit dem Auftrag des Transports der Handbeilagen der Beklagten gegenüber zu, dass er kostenfrei den Transport vom Lager ... in die Außenlager ... und ... vornehmen würde.

Vereinbarungsgemäß begann der Kläger am 07.01.2014 mit der Durchführung der jeweils zwei mal wöchentlich stattfindenden Touren betreffend die Zeitungen mit dem 40-Tonner, dies nachts, und den Handbeilagen mit dem 12-Tonner, jeweils tagsüber. Hierfür setzte der Kläger teilweise für den 12-Tonner einen Subunternehmer ein, teilweise für den 40-Tonner angestellte Fahrer. Nachdem der Kläger der Beklagten mit Rechnung vom 16.01.2014 (Anlage B 11) zwei Zusatztouren in die Außenlager mit jeweils 290,– € in Rechnung gestellt hatte kam es am 17.01.2014 zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und dem Kläger in dessen Verlauf die Beklagte dem Kläger gegenüber den Auftrag für den Transport der Handbeilagen sowie der Außentouren entzog, was der Kläger mit E-Mail vom 20.01.2014 (Anlage B 1) hinsichtlich der Außentouren zum 31.01.2014 (nicht streitgegenständlich) und hinsichtlich der Handbeilagen-Touren zum 28.02.2014 bestätigte.

Nachdem Unstimmigkeiten im Ablauf des Beladevorgangs durch den Kläger aufgetreten waren trafen sich am 28.01.2014 der Zeuge ..., der Mitarbeiter der Beklagten ... und der Kläger vor Ort in ... um über diesen Ablauf zu sprechen (Anlage B 4). Am Folgetag, dem 29.01.2014, unterbreitete der Zeuge ... der Beklagten seinerseits ein Konkurrenzangebot für die durch die Beklagte zu organisierenden Transporte (Anlage B 24). Am 26.03.2014 erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Abmahnung mit der Begründung, dass der Kläger sich am 11.03., 13.03. und 24.03. geweigert habe, die vereinbarten Transporte im vollem Umfange durchzuführen, weshalb Kosten für Zusatzfahrten angefallen seien (Anlage B 5). Mit Schreiben vom 24.04.2014 (Anlage K 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der zweimal wöchentliche Transport von Rosenheim in das Lager nach E. ab dem 01.05.2014 entfalle und bat um ein Angebot zur Belieferung der Außenlager in E. sowie M. (K 6). Ein derartiges Angebot richtete der Kläger jedoch an die Beklagte nicht mehr.

Aufgrund der Kündigungen der Beklagten stellte der Kläger Rechnungen wie folgt:

  • -ab dem 04.03.2014 bis zum 02.07.2015 für den 12-Tonner in Höhe von jeweils € 390,– abzüglich ersparter Kosten von € 50,–, also in Höhe von € 340,–

  • -für den Zeitraum vom 06.05.2014 bis 02.07.2015 für den 40-Tonner in Höhe von jeweils € 590,– pro Fahrt abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von € 100,– pro Fahrt, also insgesamt in Höhe von € 490,– pro Fahrt

    -Insgesamt belaufen sich die Rechnungen betreffend den 12-Tonner für nicht durchgeführte Fahrten auf € 47.260,– und für den 40-Tonner für nicht durchgeführte Fahrten auf € 59.780,–.

Der Kläger trägt vor,

  • a)Erbrachte Leistungen

    a)Für den durch ihn zu leistenden E-Mail-Verkehr schulde die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 53,55 inklusive Mehrwertsteuer (Rechnung 066, Bl. 4 der Akten). Für den Zusatzaufwand am Gründonnerstag, 17.04.2014, habe die Beklagte € 45,– pro Stunde, insgesamt € 303,45 zu bezahlen. Zudem sei für diesen Tag noch der Transport in Höhe von € 702,10 brutto zu bezahlen (Rechnung 067, Bl. 5 der Akten).

    a)Schließlich habe die Beklagte Sonderfahrten zu den Außenlagern zu bezahlen und es seien die Rechnungen vom 16.01.2014 und 02.02.2014 zu korrigieren: Insgesamt errechnet sich hier der Kläger einen Rechnungsbetrag von € 1.975,40 brutto (Rechnung 068, Bl. 6 der Akten).

  • b)Vereinbarte Fracht

    • -Zeitungstransport

      -Die Gründe für die Kündigung seitens der Beklagten vom 24.04.2014 stammten nicht aus dem Risikobereich des Klägers. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Gul beförderungssicher zu laden. Jedoch seien die Paletten falsch verpackt und auf den LKW nicht stapelbar gewesen. Die von der Beklagten verlangte Beladung habe gegen die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien verstoßen, weshalb es dem Kläger verboten gewesen sei, die Ladung dennoch zu befördern. Daher könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er Teile der Ladung zurückgelassen habe. Zudem seien die Anzahl der zu befördernden Paletten nicht hinreichend deutlich avisiert worden. Somit stehe dem Kläger die vereinbarte Fracht von 590,– € pro Tour abzüglich ersparter Aufwendungen für die Restlaufzeit des 18-monatigen Vertrages, also bis zum 30.06.2015 beginnend ab dem 01. Mai 2014, zu. Die ersparten Aufwendungen errechneten sich aus einer Kalkulation der Kosten, die auf einer jährlichen Fahrleistung von 120.000 km beruhe; ergänzend wird auf die Anlage K 49 Bezug genommen. Für angestellte Fahrer habe er, der Kläger, keine Aufwendungen erspart, da er diese Fahrten zusätzlich zu den Fahrten mit dem 12-Tonner selbst habe durchführen können. Ein anderer Einsatz für den 40-Tonner sei nicht möglich gewesen. Zwar habe er sich bei verschiedenen anderen Unternehmen um Aufträge bemüht, jedoch keine Aufträge für den 40-Tonner erhalten. Somit stünde ihm die vereinbarte Vergütung für den 40-Tonner abzüglich der ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 59.780,– zu; hierüber habe er entsprechende Rechnungen über die Nettobeträge inklusive der Feiertagszuschläge gestellt.

    • -Handbeilagen

      -Auch für die Handbeilagen sei eine 18-monatige Vertragsdauer mündlich vereinbart worden. Soweit im Vorfeld zwischen den Parteien von einer Testphase gesprochen worden sei habe sich dies nur auf das eingesetzte Fahrzeug, nämlich den 12-Tonner, bezogen. Auch habe sich an dem Erfordernis, die Handbeilagen separat zu transportieren, nichts dadurch geändert, dass die Beklagte im Frühjahr 2014 eine neue Druckmaschine angeschafft habe, denn auch nach diesem Zeitpunkt seien durch einen anderen Unternehmer die Handbeilagen gesondert transportiert worden. Insbesondere sei der Vertrag nicht am 17.01.2014 zum 28.02.2014 aufgehoben worden. Somit stünde dem Kläger seit März 2014 bis 30.06.2015 die vereinbarte Vergütung von € 390,– pro Tour abzüglich € 50,– ersparte Aufwendungen zu. Die ersparten Aufwendungen errechneten sich aus ersparten Mietkosten für einen 12-Tonner; insoweit habe ein Mietangebot für eine Mietzeit von 1 bis 6 Monaten mit einem Mietpreis von € 2.050,– pro Monat vorgelegen (Anlage K 98). Ausgehend von einer Fahrtdauer von vier Stunden sei der stündliche Mietpreis auf der Basis zu berechnen, dass das Fahrzeug an 16 Stunden am Tag hätte bewegt werden können. Hieraus ergebe sich ersparte Miete in Höhe von € 20,48 pro Tag. Die ersparten Aufwendungen für Treibstoff lägen „pro Tag jedenfalls nicht über € 30,–“. Insgesamt entstünde so für den restlichen Vertragszeitraum eine vereinbarte Vergütung in Höhe von € 47.260,– netto.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 110.904,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor,

  • a)zu den erbrachten Leistungen

    a)Ein Anspruch auf Schadensersatz für das Schreiben von E-Mails, insbesondere inklusive Mehrwertsteuer, bestehe nicht (Rechnung 066). Für den 17.04.2014 bestehe lediglich Anspruch auf die Pauschale von € 590,– netto. Hiergegen werde jedoch aufgerechnet mit Kosten, die dadurch entstanden seien, dass wegen Zurücklassen von Paletten Sonderfahrten hätten beauftragt werden müssen; hierüber seien zwei Rechnungen (Anlage B 7 und B 8) erstellt worden, die in der Summe die Klageforderung insoweit übersteigen würden. Für Zusatzstunden könne die Klagepartei keine Vergütung verlangen, denn die abgeänderten Zeiten seien dem Kläger bereits frühzeitig, nämlich am 03.04.2014, mitgeteilt worden (Anlage B 9), (Rechnung 067). Soweit der Kläger mit der Rechnung 068 frühere Rechnungen korrigiere (Positionen 1, 3, 4, 6) sei dies unverständlich und nicht nachzuvollziehen. Soweit der Kläger in den Positionen 2, 5, 7, 8 die dort aufgeführten Sonderfahrten in die Außenlager berechne, habe er diese Berechnungen noch nach der Kündigung vom 17.01.2014 nämlich am 17.02.2014, bereits storniert (Anlage B 13), so dass er sie nicht nochmals in Rechnung stellen könne.

  • b)Vereinbarte Fracht

    • -Zeitungstransport

      -Obwohl dem Kläger die Anzahl der Paletten rechtzeitig avisiert worden sei, hierbei habe die Beklagte jeweils einen großzügigen Sicherheitsaufschlag einberechnet, habe der Kläger nicht für den vollständigen Transport dieser Paletten gesorgt. Vielmehr sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seinen 40-Tonner so zu beladen, dass sämtliche avisierten Paletten eingeladen worden seien, vielmehr habe er in mehreren Fällen Paletten stehen gelassen, wofür kostspielige Sonderfahrten hätten bezahlt werden müssen. Auch seien die Paletten so verpackt gewesen, dass sie ohne weiteres stapelbar gewesen seien; dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch frühere Transportunternehmer die Paletten entsprechend gestapelt und somit vollständig mitgenommen hätten. Somit seien die Kündigungsgründe aus der Sphäre des Klägers entstanden, weshalb er keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung habe.

      -Zudem sei die Berechnung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere gehe der Kläger bei seiner Berechnung einerseits davon aus, dass der 40-Tonner im Jahr 120.000 km gefahren werden kann, während er andererseits für die hier streitgegenständlichen Tage Tachoscheibenausdrucke vorlege, aus denen sich ergebe, dass das Fahrzeug weitgehend überhaupt nicht bewegt worden sei. Lediglich an einzelnen Tagen sei das Fahrzeug bewegt worden, dies teilweise durch einen offensichtlich angestellten Fahrer Dragatis, so dass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger entsprechenden Arbeitslohn erspart habe. Insgesamt sei es nicht vorstellbar, dass der Kläger sowohl die Nachttouren mit dem 40-Tonner als auch die Tagestouren mit dem 12-Tonner selbst und ohne angestellte Fahrer hätte erledigen können, denn auch die Palettenscheine würden andere Personen als Fahrer teilweise ausweisen was zeige, dass der Kläger eben gerade nicht alle diese Fahrten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten hätte durchführen können. Auch sei die angesetzte Tourdauer von 4,5 Stunden unschlüssig, denn ursprünglich habe der Kläger für die Tour mit dem 40-Tonner noch 7 Stunden kalkuliert (Anlage K 21). Zudem würde eine Tourdauer von 4,5 Stunden eine Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp unter 70 km/h für den 40-Tonner bedeuten, was insbesondere auf einer Landstraße vollkommen unrealistisch sei. Mangels schlüssiger Darlegung der ersparten Aufwendungen könne somit der Kläger die vereinbarte Fracht nicht geltend machen.

    • -Handbeilagen

      -Der Kläger selbst habe mehrfach die Aufhebung des Vertrages über die Handbeilagen zum 28.02.2014 bestätigt, so insbesondere in seinen E-Mails vom 20.01.2014 (Anlage B 1) und 26.01.2014 (B 14). Soweit der Kläger selbst in einer E-Mail vom 18.02.2014 (Anlage B 23) von einer dreimonatigen Testphase spreche, entspreche dies den damaligen Vereinbarungen: Der Transport der Handbeilagen durch den Kläger habe tatsächlich nur während einer 3-monatigen Testphase laufen sollen bis die Druckerei, wie dies dann auch geschehen sei, eine neue Maschine anschafft habe, die den gesonderten Transport von Handbeilagen überflüssig gemacht habe. Aus diesem Grunde sei von Vornherein nur eine Dauer von drei Monaten für den Transport der Handbeilagen vereinbart gewesen. Schon aus diesem Grund könne der Kläger keine vereinbarte Vergütung ab dem März 2014 verlangen.

      -Zudem habe der Kläger die ersparten Aufwendungen in Höhe von € 50,– pro Tour nicht schlüssig darlegen können. Unschlüssig sei bereits der Ansatz des Klägers, der von einer Nutzbarkeit des Fahrzeuges von 16 Stunden am Tag bei seiner Berechnung ausgegangen sei, denn es sei erforderlich, die Kosten für die konkret ersparten Aufwendungen zu berechnen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich an 16 Stunden am Tag bewegt worden, hätten sich erhebliche Mehrkilometer nach dem Mietvertrag ergeben, so dass auch die entsprechenden Mietkosten deutlich höher gewesen wären. Auch hier gelte, dass der Einsatz von anderen Fahrern zeige, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, beide Fahrten jeweils allein unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhe- und Lenkzeiten durchzuführen. Auch sei die behauptete Dauer von vier Stunden pro Tour nicht schlüssig, denn ursprünglich habe er noch sechs Stunden für diese Tour kalkuliert. Schließlich habe es der Kläger unterlassen, ersparte Kraftstoffkosten konkret zu berechnen und diese lediglich auf nicht unter € 30,– geschätzt was nicht zulässig sei. Somit schulde die Beklagte auch mangels schlüssiger Darlegung der vereinbarten Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen diesen Anspruch nicht.

Es wurden die Zeugen ..., (Bl. 122), ... (Bl. 125 und Bl. 214), ... (Bl. 181) und ... (Bl. 211) vernommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Laufe des Verfahrens entstand der Eindruck, dass die klägerseits eingereichten Schriftsätze zumindest zum Teil durch die Klagepartei selbst verfasst wurden; insbesondere ergibt sich dies aus Formulierungen in der „Ich-Form“ (vgl. Hinweis an den Kläger Bl. 160) sowie aus der Tatsache, dass die klägerischen Schriftsätze weit überwiegend jegliche inhaltliche Gliederung vermissen ließen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend nicht begründet.

I. Erbrachte Leistungen

1. Bearbeitungsgebühr für E-Mail-Korrespondenz

Soweit der Kläger mit Rechnung vom 22.04.2014 (Nr. 066, Bl. 4 d.A.) Schadensersatz für E-Mail-Korrespondenz berechnet hat er diese Gebühr zwar in seiner E-Mail vom 22.04.2014 angekündigt (Anlage K 29). Der Kläger hat jedoch keinen Sachvortrag dazu geliefert, inwieweit darin eine Pflichtverletzung der Beklagtenpartei zu sehen ist, die zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem hat der Kläger Umsatzsteuer geltend gemacht, die beim Schadensersatz jedoch nicht anfällt. Wohl deshalb war diese Position zunächst in dem Schriftsatz vom 11.11.2015 (Bl. 192) nicht mehr enthalten, wurde jedoch im Schriftsatz vom 12.04.2016 wieder in die Klageforderung aufgenommen (Bl. 225). Ein Anspruch ist jedenfalls unter keinen Umständen denkbar.

2. Aufwendungen für den 40-Tonner am 17.04.2014

Unstreitig steht dem Kläger hierfür noch die Tagespauschale von € 590,– netto bzw. € 702,10 brutto zu. Soweit die Beklagtenpartei hiergegen die Aufrechnung mit zwei Gegenrechnungen erklärt, die im Einzelnen die Klagesumme nicht ereichen, in der Summe die Klageforderung jedoch übersteigen, hat die Beklagtenpartei nicht klargestellt, in welcher Reihenfolge diese Aufrechnung mit den beiden Rechnungen erklärt werden soll, so dass nicht klar ist, welche der beiden Forderungen durch die Aufrechnung erlischt.

Soweit der Kläger für Zeitänderung 45,– € pro Stunde Zusatzaufwand geltend macht besteht ein derartiger Anspruch nicht. Zwar fallen für Zusatzstunden laut Vertrag € 45,– pro Stunde an. Jedoch hat die Beklagte bereits am 03.04.2014 die Änderung der Fahrzeiten dem Kläger gegenüber angekündigt (Anlage B 9), so dass er genügend Zeit hatte, sich hierauf einzustellen, so dass der Beklagten diese Zusatzstunden nicht berechnet werden können.

Somit verbleibt es hinsichtlich der Rechnung 0067 bei einer Forderung von € 702,10 brutto.

3. Rechnung vom 25.04.2014 (Rechnungsnummer 0068, Bl. 6 d.A.) in Hohe von € 1.975,40

a) Rechnungskorrekturen Positionen 1, 3, 4

Soweit der Kläger die Rechnung vom 16.01.2014 (Anlage B 11) um jeweils € 100,– von € 290,– auf € 390,– pro Tour erhöht gibt es für diese Rechnungskorrekturen keine Grundlage. Denn in den korrigierten Positionen der Rechnung vom 16.01.2016 sind € 290,– für einen 7,5-Tonner berechnet worden. Dies entspricht jedoch der vertraglichen Preisvereinbarung für den 7,5-Tonner, so dass es für eine Erhöhung um € 100,– auf € 390,– keinen Anlass gibt.

b) Position 6

Soweit der Kläger die Rechnung vom 2.2.2014 (Anlage K 91) un € 200,– erhöht, hat die Beklagte dem zurecht entgegen gehalten, dass diese Position am 17.02.2014 bereits storniert war (Anlage B 13). Der Kläger hat im Weiteren nicht dargelegt, weshalb trotz dieser Stornierung dennoch eine Erhöhung von € 200,– vorgenommen werden müsse.

c) Sonderfahrten/Außenlager

Die Positionen 2, 5, 7 und 8 betreffen die Berechnung von Sonderfahrten, die jedoch der Kläger bereits am 17.02.2014, und somit nach der Kündigung durch die Beklagte am 17.01.2014, bereits wieder storniert hatte (Anlage B 13). Die Stornierung erfolgte offensichtlich aufgrund Vereinbarung zwischen den Parteien, dass der Kläger diese Außenfahrten kostenfrei vornimmt; eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass aus diesen kostenfreien Sonderfahrten nunmehr doch kostenpflichtige Sonderfahrten werden sollen, hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen, ebenso wenig, dass der Fortbestand des Handbeilagen-Auftrags Bedingung für die Kostenfreiheit der Außenlager-Touren war. Somit entbehrt auch diese Rechnungsposten einer rechtlichen Grundlage.

II. Vereinbarte Fracht

1. Zeitungstransport mit dem 40-Tonner

Für den Zeitraum vom 06.05.2014 (Rechnungsnummer 083) bis zum 02.07.2015 (Rechnungsnummer 101) macht der Kläger insgesamt € 59.780,– an vereinbarter Fracht geltend. Hierbei geht er von € 590,– pro Tour aus und zieht € 100,– an ersparten Aufwendungen ab (vgl. die Kalkulation Anlage K 49). Diese Kalkulation ist jedoch aus den seitens der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 09.05.2016 dargelegten Gründen nicht schlüssig (Bl. 246 d.A.). Der Kläger ist dieser detaillierten Darlegung der Beklagtenpartei lediglich mit pauschalen grundsätzlichen Erwägungen entgegen getreten und hat im Übrigen auf Sachverständigengutachten verwiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die ersparten Aufwendungen mit € 100,– nicht schlüssig dargelegt sind.

Falsch ist bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Berechnung, wonach der LKW 120.000 km jährlich gefahren wird. Maßgeblich sind nämlich nicht abstrakte Erwägungen, wie viel Kilometer ein LKW im Jahr fahren kann. Ausschlaggebend ist vielmehr die für die konkret verlangten Fahrten auch konkret ersparten Aufwendungen. Dies wird einsichtig, wenn man bedenkt, dass der Kläger bereits nach eigenem Vortrag den 40-Tonner nicht anderweitig für andere Aufträge nutzen konnte. Dieser LKW stand also, ohne dass er gewinnbringend bewegt werden konnte, bei ihm auf dem Hof. Dann aber fallen für die hier konkret zu berechnenden nicht durchgeführten Fahrten erheblich höhere Kosten an als bei der theoretischen Berechnung des Klägers angenommen.

Dass der LKW tatsächlich vom Kläger so gut wie nicht bewegt wurde ergibt sich nicht zuletzt aus den von ihm vorgelegten Tachoscheiben, Hinzu kommt, dass der Kläger an drei Tagen, nämlich am 5.2.2015, 10.03.2015 und 28.05.2015 den 40-Tonner durch einen Fahrer namens ... bewegen ließ (Anlage K 102). Entsprechendes ergibt sich auch aus den Palettenscheinen (Anlagen K 30 bis K 37). Zudem führte der Fahrer ... jedenfalls am 25.02.2015 ab 3 Uhr möglicherweise ebenfalls eine Fahrt mit dem 40-Tonner durch (Anlage K 88). Dies alles führt zur berechtigten Annahme der Beklagten, dass zum einen der Kläger Arbeitslohn für angestellte Fahrer erspart hat, den er jedoch nicht ansetzt und zum anderen die beiden Fahrten, nämlich tagsüber mit dem 12-Tonner und nachts mit dem 40-Tonner, ohnehin nicht hätte selbst durchführen können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lenkpausen und Runezeiten. Schließlich ist die vom Kläger bei seiner Berechnung angesetzte Tourdauer von 4,5 Stunden nicht schlüssig, denn zum einen hat er ursprünglich hierfür 7 Stunden kalkuliert (Anlage K 21) und zum anderen würde dies zu einer Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp 70 km/h führen, die für einen 40-Tonner auf Landstraßen vollkommen unrealistisch ist.

Dieser Mangel an schlüssigem Vortrag ist nicht dadurch zu beheben, dass das Gericht einen Sachverständigenbeweis erholt, denn dies würde einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkommen. Zudem wurde über die unschlüssige Kalkulation – auch bezüglich des 12-Tonners, siehe unten – im letzten Termin mündlich verhandelt, ohne dass entsprechender Schriftsatznachlass seitens der Klagepartei beantragt wurde. In dieser Situation war es nicht erforderlich, dass das Gericht nochmals auf den bereits durch die Beklagtenpartei erfolgten Sachvortrag hin einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilt.

2. Handbeilagen mit dem 12-Tonner

Für den Zeitraum vom 04.03.2014 (Rechnung 047) bis zum 02.07.2015 (Rechnung 102) macht der Kläger eine vereinbarte Fracht von € 390,– pro Tour abzüglich € 50,– ersparter Aufwendungen, insgesamt also € 47.260,– netto geltend.

Auf die im Prozess streitig Frage, ob überhaupt eine 18-monatige Dauer für die Handbeilagentour vereinbart war, kommt es letztlich nicht an, wenngleich der Kläger selbst mehrfach das Ende des Handbeilagenauftrages zum 28.02.2014 bestätigt hat, so in seiner E-Mail vom 20.01.2014 (Anlage B 1), vom 26.01.2014 (Anlage B 14) und vom 18.02.2014 (Anlage B 23). Die Klage ist vielmehr bereits deshalb abzuweisen, da auch für den Handbeilagentransport die vereinbarte Fracht bzw. die ersparten Aufwendungen nicht schlüssig dargelegt wurden.

Auch hinsichtlich des Handbeilagentransports ist bereits der Ausgangspunkt des Klägers, dass das angemietete Fahrzeug an 16 Stunden pro Tag hätte gefahren werden können verfehlt. Dies bereits deshalb, da dann die Fahrten durch ihn selbst mit dem 12-Tonner unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausen nicht möglich gewesen wären. Aber auch hier gilt insbesondere, dass eine konkrete Darlegung dessen erforderlich gewesen wäre, wie der 12-Tonner durch den Kläger genutzt worden wäre um auf einer Basis von konkreten Nutzungsdaten eine konkrete entfallene Aufwendung für die hier streitgegenständlichen Handbeilagenfahrten berechnen zu können. Für den März 2014 kommt hinzu, dass für diesen Monat ein Subunternehmer die Fahrten hätten durchführen sollen, was wiederum eine vollständig andere Berechnung ersparter Aufwendungen erforderlich macht und es verbietet, auch hier pauschal € 50,– an ersparten Aufwendungen anzusetzen.

Was für die Berechnung für den 40-Tonner ausgeführt wurde gilt entsprechend für den 12-Tonner. Auch hier ist bereits nicht schlüssig, dass der Kläger für die Tour 4 Stunden ansetzt, während er ursprünglich 6 Stunden kalkuliert hatte (Anlage K 21). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Kläger bei einer 4-stündigen Tour eine Durchschnittsgeschwindigkeit mit dem 12-Tonner von 70 Km/h auf Landstraßen erreicht haben will. Auch für den 12-Tonner gilt, dass die tatsächlich erforderlichen Fahrzeiten für beide Fahrzeuge, nämlich 12-Tonner und 40-Tonner ergeben, dass der Kläger diese nicht allein hätte fahren können, weshalb er auch teilweise Fahrer eingesetzt hat. Schließlich ist nicht zulässig, dass der Kläger ersparte Kraftstoffkosten pauschal mit „jedenfalls nicht über € 30,–“ (Bl. 226) schätzt; insoweit wäre eine konkrete Berechnung ohne weiteres möglich und aber auch erforderlich gewesen.

Auch hier gilt, dass der unschlüssige Vortrag nicht durch Sachverständigenbeweis ersetzt werden kann. Auch war hierauf nicht nochmals gemäß § 139 ZPO durch das Gericht hinzuweisen, denn der Kläger hat auf den detaillierten Sachvertrag der Beklagtenpartei nicht im Einzelnen reagiert sondern lediglich mit allgemeinen Erörterungen. Der Kläger musste jedoch, insbesondere nachdem über diesen Punkten dem letzten mündlichen Termin am 10.06.2016 diskutiert wurde, klar gewesen sein, dass er hierzu noch substantiierten Sachvortrag bringen muss, was er jedoch unterlassen hat. Somit steht dem Kläger auch für die Handbeilagen keine vereinbarte Vergütung gemäß 415 HGB zu.

III. Nebenentscheidungen

Kosten: § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Annotations

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.