Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2016 - 12 HK O 15468/14
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 702,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Streitwert; € 110.904,50.
Tatbestand
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-ab dem 04.03.2014 bis zum 02.07.2015 für den 12-Tonner in Höhe von jeweils € 390,– abzüglich ersparter Kosten von € 50,–, also in Höhe von € 340,–
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-für den Zeitraum vom 06.05.2014 bis 02.07.2015 für den 40-Tonner in Höhe von jeweils € 590,– pro Fahrt abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von € 100,– pro Fahrt, also insgesamt in Höhe von € 490,– pro Fahrt
-Insgesamt belaufen sich die Rechnungen betreffend den 12-Tonner für nicht durchgeführte Fahrten auf € 47.260,– und für den 40-Tonner für nicht durchgeführte Fahrten auf € 59.780,–.
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a)Erbrachte Leistungen
a)Für den durch ihn zu leistenden E-Mail-Verkehr schulde die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 53,55 inklusive Mehrwertsteuer (Rechnung 066, Bl. 4 der Akten). Für den Zusatzaufwand am Gründonnerstag, 17.04.2014, habe die Beklagte € 45,– pro Stunde, insgesamt € 303,45 zu bezahlen. Zudem sei für diesen Tag noch der Transport in Höhe von € 702,10 brutto zu bezahlen (Rechnung 067, Bl. 5 der Akten).
a)Schließlich habe die Beklagte Sonderfahrten zu den Außenlagern zu bezahlen und es seien die Rechnungen vom 16.01.2014 und 02.02.2014 zu korrigieren: Insgesamt errechnet sich hier der Kläger einen Rechnungsbetrag von € 1.975,40 brutto (Rechnung 068, Bl. 6 der Akten).
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b)Vereinbarte Fracht
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-Zeitungstransport
-Die Gründe für die Kündigung seitens der Beklagten vom 24.04.2014 stammten nicht aus dem Risikobereich des Klägers. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Gul beförderungssicher zu laden. Jedoch seien die Paletten falsch verpackt und auf den LKW nicht stapelbar gewesen. Die von der Beklagten verlangte Beladung habe gegen die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien verstoßen, weshalb es dem Kläger verboten gewesen sei, die Ladung dennoch zu befördern. Daher könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er Teile der Ladung zurückgelassen habe. Zudem seien die Anzahl der zu befördernden Paletten nicht hinreichend deutlich avisiert worden. Somit stehe dem Kläger die vereinbarte Fracht von 590,– € pro Tour abzüglich ersparter Aufwendungen für die Restlaufzeit des 18-monatigen Vertrages, also bis zum 30.06.2015 beginnend ab dem 01. Mai 2014, zu. Die ersparten Aufwendungen errechneten sich aus einer Kalkulation der Kosten, die auf einer jährlichen Fahrleistung von 120.000 km beruhe; ergänzend wird auf die Anlage K 49 Bezug genommen. Für angestellte Fahrer habe er, der Kläger, keine Aufwendungen erspart, da er diese Fahrten zusätzlich zu den Fahrten mit dem 12-Tonner selbst habe durchführen können. Ein anderer Einsatz für den 40-Tonner sei nicht möglich gewesen. Zwar habe er sich bei verschiedenen anderen Unternehmen um Aufträge bemüht, jedoch keine Aufträge für den 40-Tonner erhalten. Somit stünde ihm die vereinbarte Vergütung für den 40-Tonner abzüglich der ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 59.780,– zu; hierüber habe er entsprechende Rechnungen über die Nettobeträge inklusive der Feiertagszuschläge gestellt.
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-Handbeilagen
-Auch für die Handbeilagen sei eine 18-monatige Vertragsdauer mündlich vereinbart worden. Soweit im Vorfeld zwischen den Parteien von einer Testphase gesprochen worden sei habe sich dies nur auf das eingesetzte Fahrzeug, nämlich den 12-Tonner, bezogen. Auch habe sich an dem Erfordernis, die Handbeilagen separat zu transportieren, nichts dadurch geändert, dass die Beklagte im Frühjahr 2014 eine neue Druckmaschine angeschafft habe, denn auch nach diesem Zeitpunkt seien durch einen anderen Unternehmer die Handbeilagen gesondert transportiert worden. Insbesondere sei der Vertrag nicht am 17.01.2014 zum 28.02.2014 aufgehoben worden. Somit stünde dem Kläger seit März 2014 bis 30.06.2015 die vereinbarte Vergütung von € 390,– pro Tour abzüglich € 50,– ersparte Aufwendungen zu. Die ersparten Aufwendungen errechneten sich aus ersparten Mietkosten für einen 12-Tonner; insoweit habe ein Mietangebot für eine Mietzeit von 1 bis 6 Monaten mit einem Mietpreis von € 2.050,– pro Monat vorgelegen (Anlage K 98). Ausgehend von einer Fahrtdauer von vier Stunden sei der stündliche Mietpreis auf der Basis zu berechnen, dass das Fahrzeug an 16 Stunden am Tag hätte bewegt werden können. Hieraus ergebe sich ersparte Miete in Höhe von € 20,48 pro Tag. Die ersparten Aufwendungen für Treibstoff lägen „pro Tag jedenfalls nicht über € 30,–“. Insgesamt entstünde so für den restlichen Vertragszeitraum eine vereinbarte Vergütung in Höhe von € 47.260,– netto.
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 110.904,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2015 zu bezahlen.
Klageabweisung.
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a)zu den erbrachten Leistungen
a)Ein Anspruch auf Schadensersatz für das Schreiben von E-Mails, insbesondere inklusive Mehrwertsteuer, bestehe nicht (Rechnung 066). Für den 17.04.2014 bestehe lediglich Anspruch auf die Pauschale von € 590,– netto. Hiergegen werde jedoch aufgerechnet mit Kosten, die dadurch entstanden seien, dass wegen Zurücklassen von Paletten Sonderfahrten hätten beauftragt werden müssen; hierüber seien zwei Rechnungen (Anlage B 7 und B 8) erstellt worden, die in der Summe die Klageforderung insoweit übersteigen würden. Für Zusatzstunden könne die Klagepartei keine Vergütung verlangen, denn die abgeänderten Zeiten seien dem Kläger bereits frühzeitig, nämlich am 03.04.2014, mitgeteilt worden (Anlage B 9), (Rechnung 067). Soweit der Kläger mit der Rechnung 068 frühere Rechnungen korrigiere (Positionen 1, 3, 4, 6) sei dies unverständlich und nicht nachzuvollziehen. Soweit der Kläger in den Positionen 2, 5, 7, 8 die dort aufgeführten Sonderfahrten in die Außenlager berechne, habe er diese Berechnungen noch nach der Kündigung vom 17.01.2014 nämlich am 17.02.2014, bereits storniert (Anlage B 13), so dass er sie nicht nochmals in Rechnung stellen könne.
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b)Vereinbarte Fracht
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-Zeitungstransport
-Obwohl dem Kläger die Anzahl der Paletten rechtzeitig avisiert worden sei, hierbei habe die Beklagte jeweils einen großzügigen Sicherheitsaufschlag einberechnet, habe der Kläger nicht für den vollständigen Transport dieser Paletten gesorgt. Vielmehr sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seinen 40-Tonner so zu beladen, dass sämtliche avisierten Paletten eingeladen worden seien, vielmehr habe er in mehreren Fällen Paletten stehen gelassen, wofür kostspielige Sonderfahrten hätten bezahlt werden müssen. Auch seien die Paletten so verpackt gewesen, dass sie ohne weiteres stapelbar gewesen seien; dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch frühere Transportunternehmer die Paletten entsprechend gestapelt und somit vollständig mitgenommen hätten. Somit seien die Kündigungsgründe aus der Sphäre des Klägers entstanden, weshalb er keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung habe.
-Zudem sei die Berechnung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere gehe der Kläger bei seiner Berechnung einerseits davon aus, dass der 40-Tonner im Jahr 120.000 km gefahren werden kann, während er andererseits für die hier streitgegenständlichen Tage Tachoscheibenausdrucke vorlege, aus denen sich ergebe, dass das Fahrzeug weitgehend überhaupt nicht bewegt worden sei. Lediglich an einzelnen Tagen sei das Fahrzeug bewegt worden, dies teilweise durch einen offensichtlich angestellten Fahrer Dragatis, so dass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger entsprechenden Arbeitslohn erspart habe. Insgesamt sei es nicht vorstellbar, dass der Kläger sowohl die Nachttouren mit dem 40-Tonner als auch die Tagestouren mit dem 12-Tonner selbst und ohne angestellte Fahrer hätte erledigen können, denn auch die Palettenscheine würden andere Personen als Fahrer teilweise ausweisen was zeige, dass der Kläger eben gerade nicht alle diese Fahrten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten hätte durchführen können. Auch sei die angesetzte Tourdauer von 4,5 Stunden unschlüssig, denn ursprünglich habe der Kläger für die Tour mit dem 40-Tonner noch 7 Stunden kalkuliert (Anlage K 21). Zudem würde eine Tourdauer von 4,5 Stunden eine Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp unter 70 km/h für den 40-Tonner bedeuten, was insbesondere auf einer Landstraße vollkommen unrealistisch sei. Mangels schlüssiger Darlegung der ersparten Aufwendungen könne somit der Kläger die vereinbarte Fracht nicht geltend machen.
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-Handbeilagen
-Der Kläger selbst habe mehrfach die Aufhebung des Vertrages über die Handbeilagen zum 28.02.2014 bestätigt, so insbesondere in seinen E-Mails vom 20.01.2014 (Anlage B 1) und 26.01.2014 (B 14). Soweit der Kläger selbst in einer E-Mail vom 18.02.2014 (Anlage B 23) von einer dreimonatigen Testphase spreche, entspreche dies den damaligen Vereinbarungen: Der Transport der Handbeilagen durch den Kläger habe tatsächlich nur während einer 3-monatigen Testphase laufen sollen bis die Druckerei, wie dies dann auch geschehen sei, eine neue Maschine anschafft habe, die den gesonderten Transport von Handbeilagen überflüssig gemacht habe. Aus diesem Grunde sei von Vornherein nur eine Dauer von drei Monaten für den Transport der Handbeilagen vereinbart gewesen. Schon aus diesem Grund könne der Kläger keine vereinbarte Vergütung ab dem März 2014 verlangen.
-Zudem habe der Kläger die ersparten Aufwendungen in Höhe von € 50,– pro Tour nicht schlüssig darlegen können. Unschlüssig sei bereits der Ansatz des Klägers, der von einer Nutzbarkeit des Fahrzeuges von 16 Stunden am Tag bei seiner Berechnung ausgegangen sei, denn es sei erforderlich, die Kosten für die konkret ersparten Aufwendungen zu berechnen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich an 16 Stunden am Tag bewegt worden, hätten sich erhebliche Mehrkilometer nach dem Mietvertrag ergeben, so dass auch die entsprechenden Mietkosten deutlich höher gewesen wären. Auch hier gelte, dass der Einsatz von anderen Fahrern zeige, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, beide Fahrten jeweils allein unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhe- und Lenkzeiten durchzuführen. Auch sei die behauptete Dauer von vier Stunden pro Tour nicht schlüssig, denn ursprünglich habe er noch sechs Stunden für diese Tour kalkuliert. Schließlich habe es der Kläger unterlassen, ersparte Kraftstoffkosten konkret zu berechnen und diese lediglich auf nicht unter € 30,– geschätzt was nicht zulässig sei. Somit schulde die Beklagte auch mangels schlüssiger Darlegung der vereinbarten Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen diesen Anspruch nicht.
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Gründe
I. Erbrachte Leistungen
1. Bearbeitungsgebühr für E-Mail-Korrespondenz
2. Aufwendungen für den 40-Tonner am 17.04.2014
3. Rechnung vom 25.04.2014 (Rechnungsnummer 0068, Bl. 6 d.A.) in Hohe von € 1.975,40
a) Rechnungskorrekturen Positionen 1, 3, 4
b) Position 6
c) Sonderfahrten/Außenlager
II. Vereinbarte Fracht
1. Zeitungstransport mit dem 40-Tonner
2. Handbeilagen mit dem 12-Tonner
III. Nebenentscheidungen
Kosten: § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.