Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 1761/13
Gericht
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Urteil: Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3 BGB i.V.m 22 KunstUrhG und Schadensersatz i.H.v 1500 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 252 Abs. 2
Das Gericht kann den Beklagten durch unterschiedliche Zeugenaussagen und andere Beweise das Gegenteil nachweisen und verurteilt ihn es zu unterlassen den Namen oder das Foto des Klägers zur Errichtung einer Nutzer-Profils in sozialen Netzwerken, ohne dessen Einwilligung zu nutzen.
Weiterhin verurteilt ihn das Gericht auf Unterlassung entsprechender Beleidigungen sowie Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro verurteilt. Unterlassung und einen
Äußerungen Verletzen das Recht des Klägers auf sexuelle Orientierung
Alle Äußerungen sind als schwerwiegend zu qualifizieren und verletzten die sexuelle Orientierung des Schülers, weshalb neben einen Unterlassungsanspruch auch eine Geldentschädigung möglich ist.
„Hier handelt es sich um Kernbereiche der Persönlichkeit, deren umfassender Schutz Aufgabe staatlicher Schutzgewährung ist.“
Auch wenn das Gericht der Ansicht ist, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kinder nicht uneingeschränkt nach den für Volljährige geltenden Maßstäben beurteilt werden können, müssen die Äußerungen des Beklagten geahndet werden. Dessen Verhalten beschränkt sich nicht auf Kind- und jugendtypische Äußerungen. Die Gefahr dieser Äußerungen ergibt sich zum einem aus dem Veröffentlichungsmedium Internet - Dort einmal getätigt sind sie dauerhaft und für jedermann zugänglich. Zum anderem ergebt sich die Gefahr aus der Tatsache, dass die Äußerungen zum Teil auch Beleidigungen darstellen, welche den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit treffen. Der Schüler müsse eine solche Persönlichkeitsverletzung nicht hinnehmen – Auch dann nicht, wenn diese Beleidigungen durch ein anderes deliktsfähiges Kind ausgesprochen werden. Das Gericht betont außerdem, der Kläger müsse die Behauptung eines strafrechtlich geahndeten Verhaltens, nämlich des Vergewaltigens kleiner Kinder unter keinen Umständen dulden.
Besondere kriminelle Energie
Das Gericht weist nicht nur auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, sondern vielmehr auch auf die kriminelle Energie des Beklagten hin, mit der er die Verfälschung des Internetaccounts, unter Verwendung eines unberechtigt benutzten Bildes vollzogen hat.
Der Kläger hat sich mittlerweile – nicht zuletzt aufgrund der Abwesenheit des Beklagten - erholt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Junge keine langanhaltenden psychischen Schäden befürchten muss. Aus diesen Gründen hält das Gericht neben einem Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1500 Euro für angemessen.
Annotations
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.