Landgericht Landshut Endurteil, 20. Juni 2017 - 81 O 629/17

published on 20/06/2017 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 20. Juni 2017 - 81 O 629/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.792,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt Schadenersatz wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts für eine Kapitalanlage.

Die A) GmbH (nachfolgend: A)) gründete gemeinsam mit der B) mbH (nachfolgend: B)) am 12.04.2005 die C) classic F. GbR (nachfolgend: C) classic) mit Sitz in L. Geschäftsführer sowohl der A) als auch der B) war J.G.. Zur Geschäftsführung und Vertretung der C) classic waren zunächst ausschließlich die A) und die B) befugt. Nach den Angaben im Emissionsprospekt ist Zweck der C) classic der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die selbst oder über Tochtergesellschaften verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen im Geschäftsbereich des Factorings von Forderungen tätig sind.

Zum Anwerben von Kapitalanlegern für diese Fondsgesellschaft veröffentlichte die A) einen Verkaufsprospekt vom 18.08.2005 sowie einen ersten Nachtrag vom 30.11.2005 und einen zweiten Nachtrag vom 14.02.2007.

Im Jahr 2007 plante J.G. diverse Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Insbesondere sollte das Emissionsvolumen erhöht und die Investitionstätigkeit der Fonds vom bisher allein betriebenen Lebensversicherungsfactoring auf Effektenlombardkreditfactoring über vorgeschaltete Beteiligungsgesellschaften erweitert werden. Desweiteren sollten die beiden bisherigen geschäftsführenden Gesellschafterinnen - die A) und die B) - aus der Fondsgesellschaft ausscheiden und durch die bisher an der Fondsgesellschaft nicht beteiligte C) Verwaltungs GmbH, deren Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer J.G. zu diesem Zeitpunkt war, ersetzt werden. Diese beabsichtigten Änderungen der Gesellschaftsverträge sollten auch in der Prospektgestaltung umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang schlossen die A) und die Beklagte, die damals unter dem Namen D. mbH firmierte, am 12.11.2007 eine Mandatsvereinbarung (Anlage K 3). Die Beklagte wurde insbesondere mit der Prüfung und Überarbeitung der Verträge sowie mit der Beratung und Mitwirkung bei der textlichen Gestaltung der neu zu fassenden Verkaufsprospekte der C) classic beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Am selben Tag schlossen die A) und die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K 16 b). Neben einem Pauschalhonorar wurde eine laufende Vergütung in Höhe von 0,28% der jeweiligen Einlage- und Agiozahlungen von Anlegern vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 b verwiesen.

Die Beklagte erstellte in der Folgezeit die Verträge insbesondere zum Wechsel der Gesellschafter (Austritt der A) und der B); Eintritt der C) Verwaltungs GmbH). Ferner erstellte sie den später veröffentlichten Nachtrag Nummer 3 zum Verkaufsprospekt der C) classic vom 13.05.2008.

Die Klagepartei hat am 09.10.2009 eine Beteiligung an der C) Classic in Höhe von 20.000,- zzgl Agio in Höhe von 1.000,- erworben. Diese Beteiligung wurde jedoch bereits am 01.12.2009 um einen Betrag von 7.300,- sowie das Agio um 365,- herabgesetzt, Der Kläger zahlte die Einlage in Höhe von 12.700,- € und das Agio in Höhe von 635,- ein.

Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.778,- E.

Der Kläger nahm die C) Verwaltungs GmbH auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch. Mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.04.2016 (Anlage K4) wurde diese zur Zahlung von 12.792,44 nebst Zinsen verpflichtet.

Der Kläger betrieb sodann die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Am 11.07.2016 erließ das Amtsgericht Landshut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K5). Drittschuldner ist die Beklagte. Gepfändet wurde der „Schadenersatzanspruch der C) Verwaltungs GmbH gegenüber D. GmbH wegen vertraglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prospekterstellung zu der C) classic F. GbR“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Mit Beschluss vom 14.03.2017 wurde das Verfahren dem Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Kläger führt aus, dass der Verkaufsprospekt nebst der drei Nachträge zahlreiche Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.

Nach Meinung der Klagepartei ist die Beklagte für jedwede Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts nebst der drei Nachträge verantwortlich, da sie sich mit der Mandatsvereinbarung vom 12.11.2007 (Anlage K 3) zur Überarbeitung genau dieser Unterlagen verpflichtet habe.

Der Kläger meint, dass er Schadenersatz von der Beklagten aus eigenem Recht sowie aus den gepfändeten Ansprüchen verlangen kann.

Dem Kläger stehe ein eigener Anspruch gegen die Beklagte aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen der A) und der Beklagten seien gegeben. Insbesondere läge die erforderliche Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse vor. Auch sei der Kläger schutzbedürftig in diesem Sinne. Sein Anspruch aus Prospekthaftung gegen die C) Verwaltungs GmbH schließe den Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen die Beklagte nicht aus.

Darüberhinaus habe der Kläger wirksam Schadensersatzansprüche der C) Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte gepfändet. Dieser stünden Schadenersatzansprüche unter mehreren Gesichtspunkten zu.

Zunächst sei die C) Verwaltungs GmbH wirksam in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und der A) einbezogen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen seien erfüllt. Das Einbeziehungsinteresse ergebe sich bereits aus der Personenidentität des Geschäftsführers der A) und der C) Verwaltungs GmbH. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger auch, dass die A) „von Anfang an gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, dass seitens der Beklagten Leistungen gegenüber der C) Verwaltungs GmbH unmittelbar zu erbringen waren sowie dass die A) selbstverständlich ein Interesse an einer Einbeziehung der C) Verwaltungs GmbH in die Mandatsvereinbarung hatte“. Die C) Verwaltungs GmbH sei auch schutzbedürftig, da sie mangels Vertrages mit den ausscheidenden Gesellschaftern (A) und B)) keinen anderweitigen Schadenersatzanspruch habe.

Der Kläger meint weiter, dass die C) Verwaltungs GmbH in den Vertrag der Beklagten mit der A) eingetreten sei bzw. dass es insofern zu einer Vertragsübernahme gekommen sei im Rahmen des Wechsels der Gesellschafter der C) classic. Die C) Verwaltungs GmbH habe daher eigene vertragliche Schadenersatzansprüche wegen des fehlerhaften Prospekts nebst Nachträgen gegen die Beklagte.

Außerdem habe die A) der C) Verwaltungs GmbH sämtliche Rechte aus den Verträgen abgetreten.

Im Ergebnis ist der Kläger daher der Auffassung, dass ihn die Beklagte so zu stellen habe, wie er ohne Beteiligung an der C) classic F. GbR stehen würde.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 12.865,29 € nebst Zinsen aus 12.792,44 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2016 zu bezahlen.

II.

Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Antrag Ziffer I. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klagepartei aus der Beteiligung der Klagepartei an der C) C. F. GbR (Nr. -).

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehendem Antrag II in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass der Umfang der Auftragserteilung am 17.12.2007 durch mündliche Vereinbarung dahingehend beschränkt wurde, dass nur die Gesellschaftsverträge neu gefasst und die sich daraus ergebenden Änderungen in einem Nachtrag zu dem Verkaufsprospekt festgehalten werden sollten. Der bestehende Verkaufsprospekt nebst Nachträgen sollte weder „neu gefasst“ noch „bearbeitet“ werden.

Die Beklagte wendet ein, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie aus Prospekthaftung nicht bestehe, weil sie nicht als Garant in Erscheinung getreten sei und etwaige Ansprüche im Übrigen auch verjährt seien.

Sie meint, dass weder der Kläger selbst noch die C) Verwaltungs GmbH in den Schutzbereich ihres Vertrages mit der A) einbezogen wurden. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere nicht zuletzt an der fehlenden Schutzbedürftigkeit der C) Verwaltungs GmbH, die etwaige Schäden gegenüber der A) geltend machen könne, weil zwischen diesen ein Vertragsverhältnis bestehe.

Die Beklagte meint ferner, dass mangels Bestimmtheit bereits keine wirksame Pfändung vorliegt.

Im Übrigen habe sie keine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt. Sofern der Prospekt nebst Nachträgen fehlerhaft ist, sei dies auf eigenes Fehlverhalten der Auftraggeberin bzw. die dahinterstehenden Personen zurückzuführen. Die Beklagte habe jedenfalls die ihr zur Verfügung gestellten Informationen korrekt weiter verarbeitet. Etwaige der C) Verwaltungs GmbH entstandene Schäden seinen ferner nicht kausal von ihr verursacht bzw. hilfsweise durch überwiegendes Mitverschulden der C) Verwaltungs GmbH ausgeschlossen, weil die eingeworbenen Gelder der Kapitalanleger anders verwandt wurden als durch den Prospekt und die Gesellschaftsverträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Im Übrigen wird Verjährung eingewandt.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Landshut ist jedenfalls infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig, § 39 ZPO.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, da der Streitwert 5.000 € übersteigt.

II.

Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht.

1. Kein Anspruch aus Prospekthaftung.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf der Grundlage der Vertrauenshaftung Initiatoren und Garanten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Verkaufsprospekten für Kapitalanlagen haften lassen.

Als Garant kommt dabei ein Rechtsanwalt grundsätzlich in Betracht, aber nur dann, wenn er durch nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung aufgrund seiner besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder Fachkunde einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft.

Da die Beklagte unstreitig im Prospekt weder namentlich genannt ist noch sonst die Mitwirkung der Beklagten an der Prospektgestaltung für den Anleger irgendwie ersichtlich ist, scheidet ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (BGH-Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, Rn. 23 bei juris).

Im Übrigen macht die Beklagte zutreffend geltend, dass die Höchstverjährungsfrist von 3 Jahren ab Zeichnung bereits abgelaufen ist.

2. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Einbeziehung in den Vertrag zwischen der A) und der Beklagten.

Die Rechtsprechung hat als besondere Art der Drittberechtigung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Rechtsgrundlage ist eine ergänzende Vertragsauslegung, die auf dem hypothetischen Parteiwillen basiert (vgl. Palandt/Kühneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 13 ff. m.w.N.).

Voraussetzung für die Haftung des Schuldners nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist insbesondere eine sog. Leistungsnähe. D. h., der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst (BGH, NJW 08, 2245). Es muss sich daher um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich (auch) drittbezogen ist.

Im vorliegenden Fall trat die Beklagte unstreitig nach außen hin gegenüber den Anlegern nicht in Erscheinung. Die Beklagte hat bei der Erstellung des Nachtrags Nr. 3 allein im Verhältnis zur Prospektverantwortlichen A) mitgewirkt und in deren Auftrag gehandelt. Nach außen hin kamen die Anleger ausschließlich mit den Leistungen der A) in Berührung.

Sofern die Beklagte Teile des Prospekts bzw. des Nachtrags erstellte, kamen die Anleger nur mittelbar damit in Berührung. Dies reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Leistungsnähe zu bejahen. Vorliegend handelt es sich gerade auch nicht um den in der Rechtsprechung anerkannten Fall, dass Experten wegen -eines fehlerhaften Gutachtens gegenüber Dritten haften, weil sie aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht haben (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 08.06.2004, Az. X ZR 283/02). Die Beklagte hat in diesem Fall gerade keinerlei besondere Fachkunde gegenüber den Anlegern zum Ausdruck gebracht. Die genannte Rechtsprechung ist daher vorliegend nicht einschlägig.

3. Im Übrigen scheitert ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch daran, dass der Kläger nicht schutzbedürftig ist. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 17 a; BGH NJW 2004, 3630, 3632). Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich durchsetzbar oder werthaltig ist.

Im vorliegenden Fall hat der Klägerin einen Anspruch wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte gegen die C) Verwaltungs GmbH. Dieser Anspruch ist sogar bereits tituliert. Ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte bzw. der Nachträge wäre inhaltsgleich (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.11.2008, Az: 23 U 2113/03).

III.

Dem Kläger stehen auch keine Schadenersatzansprüche aus gepfändeten Ansprüchen der C) Verwaltungs GmbH zu.

1. Die C) Verwaltungs GmbH ist nicht Vertragspartnerin der Beklagten.

Unstreitig wurde das Mandatsverhältnis zwischen der A) und der Beklagten mit Vertrag vom 12.11.2007 begründet. Die C) Verwaltungs GmbH ist in der Folgezeit weder ausdrücklich noch konkludent in diesen Vertrag eingetreten. Grundsätzlich erfordert ein derartiger Wechsel der Vertragspartei einen dreiseitigen Vertrag.

Der Umstand, dass die Vergütung zwischen der Beklagten und der A) derart vereinbart wurde, dass Teile der Vergütung in Form von der Beteiligung an Anlagegeldern erst zu einer Zeit fällig werden, zu der absprachegemäß die A) nicht mehr Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war, bedingt keinen Wechsel des Vertragspartners. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die eingetretene C) Verwaltungs GmbH zur Zahlung der Vergütung an die Beklagte verpflichtet wurde.

Auch der Wechsel der Gesellschafter der C) classic bewirkte keinen Wechsel der Vertragsparteien.

Wann und wie die C) Verwaltungs GmbH in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sein und inwiefern die Beklagte dem zugestimmt haben soll, ist vielmehr nicht ersichtlich.

2. Die C) Verwaltungs GmbH hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten* Dritter aus dem Mandatsverhältnis der Beklagten mit der A).

a) Eine vertragliche Vereinbarung des Drittschutzes zwischen der Beklagten und der A) ist weder ausreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich.

b) Die Schutzwirkung zugunsten Dritter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt liegt hier nicht vor.

Vorliegend fehlt es an dem notwendigen Einbeziehungsinteresse.

Denkbar sind zwei Fallgruppen. Zum einen besteht Drittschutz, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag besteht, wie etwa in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder mietvertraglichen Rechtsverhältnissen. (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rand-Nr. 17 a). Eine derartige Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH liegt unstreitig nicht vor.

Drittschutz besteht aber auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., RandNr. 17 a mit weiteren Nachweisen). Dies ist z.B. bei Obhutspflichten über fremde Sachen und bei Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten der Fall.

In diesem Punkt ist die Klage bereits nicht schlüssig.

Der Kläger behauptet, dass zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH keinerlei vertragliche Verbindung besteht. Dies unterstellt ist jedoch kein Interesse der A) an der Ausdehnung des Schutzbereichs ihres Vertrages mit den Beklagten ersichtlich. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um den von der Klageseite zitierten Fall, dass alte Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Vorliegend war es vielmehr so, dass die A) vollständig aus der Fondsgesellschaft ausschied und die C) Verwaltungs GmbH eintrat. Die dazu notwendigen Verträge wurden unstreitig von der Beklagten ausgearbeitet. Typischer Auftrag und Zielrichtung des Rechtsanwalts, der Verträge für seinen Mandanten ausarbeitet, ist es die Interessen der eigenen Mandantschaft zu schützen und zu wahren. Die Interessen etwaiger Vertragspartner bzw. anderer Personen, die die entworfenen Verträge ggf. unterschreiben, ist nicht Sinn und Zweck der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Gegenteil in diesem Zusammenhang kann es sogar ohne weiteres zu gegenläufigen Interessen der verschiedenen Vertragsparteien kommen. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt, der Verträge, die mehrere Personen unterschreiben werden, entwirft, bei dem Entwurf üblicherweise allein den Schutz und die Interessen seiner Mandantschaft im Blick hat und haben muss. Mangels irgendeiner personenrechtlichen oder verträglichen Verpflichtung der FSW gegenüber der C) Verwaltungs GmbH ergibt daher die Auslegung keinerlei Ausdehnung des Schutzes der Mandatsvereinbarung auf die C) Verwaltungs GmbH. Vielmehr ist es die Aufgabe eines jeden bei der Unterzeichnung von Verträgen seine eigenen Interessen zu selbst wahren und ggf. eigene Fachleute/Rechtsanwälte mit der Vorbereitung oder Überprüfung von Verträgen zu beauftragen.

Dass im vorliegenden Fall die Geschäftsführer der A) und der C) Verwaltungs GmbH dieselbe natürliche Person (J.G.) waren, ändert hieran nichts. J.G. hat für völlig selbständige juristische Personen gehandelt und muss sich an dieser rechtlichen Gestaltung festhalten lassen. Der Rechtsanwalt, der von einer Gesellschaft beauftragt wird, muss nicht automatisch Interessen anderer Gesellschaften beachten, die denselben Geschäftsführer haben. Es wäre Aufgabe des J.G. gewesen ggf. Vorkehrungen für die Wahrung der Interessen der von ihm - auch - vertretenen C) Verwaltungs GmbH zu treffen.

Es kann somit dahinstehen, ob es zwischen der A) und der C) eine vertragliche Verbindung gibt, was die Beklagte behauptet.

Mangels pfändbaren Schadenersatzanspruchs kann ferner dahinstehen, ob die Pfändung ausreichend bestimmt und damit wirksam ist.

3. Die C) Verwaltungs GmbH hat auch keine Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht.

Etwaige abgetretene Schadenersatzansprüche der A) sind nicht ersichtlich.

Zwar bestehen zwischen der A) und der Beklagten Mandatsvereinbarungen, so dass eine Haftung dem Grunde nach für den Fall von Pflichtverletzungen denkbar wäre.

Allerdings scheitert ein Schadenersatzanspruch der A) gegen die Beklagte offensichtlich an der Entstehung eines Schadens. Soweit ersichtlich wurde die A) weder vom Kläger noch von der C) Verwaltungs GmbH auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dies dürfte auch mangels Anspruchsgrundlagen gegen die A) ausscheiden. Mithin sieht sich die A) keinen Schadenersatzforderungen, insbesondere des Klägers ausgesetzt, die ihrerseits einen Schaden der A) darstellen könnten.

Mithin hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gern. § 709 ZPO.

Der Streitwert war gern. § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen (Klageantrag 1) ohne Zinsen zu bewerten. Dem Feststellungsantrag Nr. 3 kommt neben dem Leistungsantrag kein gesonderter Wert zu.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 08/06/2004 00:00

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Annotations

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.