Landgericht Landshut Endurteil, 04. Nov. 2016 - 54 O 2361/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 - 24 in E. in Höhe von brutto 5.239,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.10.2013 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 5.239,30 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegenden Mängel entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 - 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:
a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.
b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.
c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe
d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7.1., 7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4
e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26
f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22
g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang
h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Brüstung
i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung
j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9%, die Beklagte 91%, von den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 51 OH 140/08 trägt die Klägerin 7%, die Beklagte 93%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 94.254,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 - 24 in 85435 E. in Höhe von brutto 11.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.561,09 € seit dem 29.10.2013 sowie aus weiteren 6.278,91 € seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 11.840,00 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu I. zugrundeliegenden Mängeln entstehen oder bereits entstanden sind.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
II.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 - 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:
a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.
b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.
c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe
d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7. 1.7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4
e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26
f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22
g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang
h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Rüstung
i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung
j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.255,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens LG Landshut, Az. 51 OH 140/08.
4. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.067,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
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Annotations
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.