Landgericht Landshut Endurteil, 04. Okt. 2016 - 42 O 458/16

published on 04/10/2016 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 04. Okt. 2016 - 42 O 458/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.652,53 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 19.04.2015 gegen 15.40 Uhr auf der Staats Straße x geltend.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen -. Der Kläger fuhr am Unfalltag mit seinem Fahrzeug zusammen mit seiner Ehefrau als Beifahrerin auf der Staats Straße x in Richtung G.. Aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts mündet in die Staats Straße x die Staats Straße y ein. Die Verkehrsteilnehmer auf der Staats Straße x sind gegenüber dem Verkehr auf der Staats Straße y vorfahrtsberechtigt; die Vorfahrt wird durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt. Die Beklagte zu 1) fuhr am Unfalltag mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke VW, amtl. Kennzeichen -, auf der Staats Straße y von W. kommend in Richtung M.. Unmittelbar hinter ihr fuhren die Zeugen S. und C. mit ihren Fahrzeugen. An der Einmündung in die Staats Straße x beabsichtigte die Beklagte zu 1) nach links in Richtung M. abzubiegen. Im Rahmen der Einfahrt der Beklagten zu 1) auf die Staats Straße x kam es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) und dem klägerischen Fahrzeug. Am Unfallort ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Dem nichtvorsteuerabzugsberechtigten Kläger sind unfallbedingt folgende Schäden entstanden: Reparaturkosten in Höhe von 11.290,52 Euro, Abschleppkosten in Höhe von 339,87 Euro, Mietwagenkosten in Höhe von 440,00 Euro und Gutachterkosten in Höhe von 1.204,67 Euro. Hierauf leistete die Beklagtenseite mit Zahlungen vom 18.06.2015 und 21.07.2015 insgesamt einen Betrag von 6.652,53 EUR.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) habe das vorfahrtsberechtigte klägerische Fahrzeug übersehen und sei unmittelbar vor diesem in die Staats Straße x eingefahren. Er habe sofort versucht, sein Fahrzeug abzubremsen. Aufgrund der kurzen räumlichen und zeitlichen Distanz, habe er die Kollision jedoch nicht mehr vermeiden können. Er sei unmittelbar vor der Kollision nicht mit geringer, normaler Abbiegegeschwindigkeit entsprechender Geschwindigkeit, die deutlich unter der in diesem Bereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen hätte, auf den Kreuzungsbereich zugefahren. Er habe zuvor auch nicht den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts aktiviert.

Rechtlich vertritt der Kläger die Auffassung, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Die Unkostenpauschale belaufe sich auf 30 EUR.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger 6.652,53 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 685,32 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 08.08.2015 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagtenseite beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagtenseite macht geltend, die Beklagte zu 1) habe sich vor dem Abbiegevorgang sorgfältig des umliegenden Verkehrs vergewissert, den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und sei an der Haltelinie zur Staats Straße x stehen geblieben. Sie habe zuerst nach rechts geblickt und erkannt, dass sich von dort kein Fahrzeug näherte. Dann habe sie nach links gesehen, wobei sie das klägerische Fahrzeug gesehen habe. Das klägerische Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gehabt und sei mit geringer, normaler Abbiegegeschwindigkeit entsprechender Geschwindigkeit, die deutlich unter der in diesem Bereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen habe, auf den Kreuzungsbereich zugefahren. Die Fahrweise des klägerischen Fahrzeugs habe den offensichtlichen Eindruck gemacht, dass dieses nach rechts, auf die Staats Straße y in Richtung W., gesteuert werden sollte. Aus diesem Grund und im Vertrauen darauf, dass der Kläger nach rechts abbiegen würde, habe die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt und sei in die Kreuzung eingefahren. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, sei das klägerische Fahrzeug mit immer noch aktiviertem rechten Fahrtrichtungsanzeiger jedoch nicht in die Staats Straße y eingefahren, sondern habe beschleunigt und sei geradeaus weitergefahren. Obwohl sie noch versucht habe, die klägerseits befahrene Fahrbahn zu räumen, habe sie die Kollision nicht mehr verhindern können.

Rechtlich ist die Beklagtenseite der Meinung, dass der Kläger, indem er sowohl mit gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger rechts, als auch in Abbiegegeschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren sei, den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Ihm sei insoweit ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1) hingegen treffe gerade kein unfallursächliches Verschulden, da sie damit rechnen habe dürfen, dass der Kläger entsprechend seines Fahrverhaltens und dem an seinem Fahrzeug eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts in die von der Beklagten zu 1) befahrene Straße abbiegen werde. Bereits in Konstellationen, in denen der Vorfahrtberechtigte vor einer Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger setze, dann jedoch trotzdem geradeaus fahre, sei bei sonst normalen Umständen im Rahmen der Abwägung des § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote von mindestens 50:50 zu bilden, da der Wartepflichtige nicht mit solch groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtberechtigten rechnen müsse. Er dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der sich der Einmündung nähernde Vorfahrtsberechtigte, der den rechten Fahrrichtungsanzeiger gesetzt hat, nach rechts in die nächste Quer Straße abbiege. Überdies sei die klägerseits angesetzte Unkostenpauschale überhöht. Mehr als 25 EUR seien nicht angemessen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dipl.-Ing. R. im Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung in mündlicher Form erstattet hat. Weiter hat das Gericht die Zeugen C., Sch. und S. uneidlich vernommen, sowie den Kläger und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagtenseite kein Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu, der der Höhe nach den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 6.652,53 EUR übersteigt.

1. Die Beklagte zu 1) war unstreitig Führerin des Pkw, amtliches Kennzeichen -, als es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Pkw kam. Der klägerische Pkw wurde auch unstreitig bei diesem Zusammenstoß beschädigt.

2. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt bei einem verkehrsinternen Vorgang wie dem hier vorliegenden Zusammenstoß zweier Fahrzeuge im Einmündungsbzw. Kreuzungsbereich nicht in Betracht.

3. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte weder die Beklagtenseite noch die Klägerseite gemäß § 17 Abs. 3 StVG den ihnen jeweils obliegenden Nachweis führen, dass der Unfall ein für sie unabwendbares Ereignis war. Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sowohl der Halter, als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 94).

3.1. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden hätte können, wenn sie abgewartet hätte, bis der klägerische Pkw entweder nach rechts abgebogen oder an ihr vorbeigefahren wäre.

Dies bestätigte auch der Sachverständige, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sorgfältig arbeitender Gutachter bekannt ist. Er führte hierzu nachvollziehbar aus, dass der Unfall für die Beklagtenfahrzeugführerin vermeidbar gewesen wäre, wenn sie nicht vor dem für sie von links sichtbar herannahenden Kläger-Pkw in die bevorrechtigte Straße eingefahren wäre, sondern außerhalb der bevorrechtigten Straße stehen geblieben wäre.

Unabhängig von der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger fuhr und ob er einen Fahrtrichtungsanzeiger aktiviert hatte, ist von einem „Idealfahrer“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG zu verlangen, dass er bei der Einfahrt in eine vorfahrtsberechtigte Straße keinerlei Risiko eingeht und so lange mit der Einfahrt wartet, bis vollständig ausgeschlossen ist, dass durch die Einfahrt der Verkehr auf der vorfahrtsberechtigten Straße behindert werden könnte. Das hat die Beklagte zu 1) jedoch gerade nicht getan, sondern ist schon vor völlig zweifelsfreier Klärung der Verkehrssituation in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren. Insofern hat sich die Beklagte zu 1) gerade nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten und nicht jede gebotene Sorgfalt im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG beachtet.

3.2. Allerdings ist auch der Kläger im Rahmen des Unfallhergangs den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht gerecht geworden. Nach dem Ergebnis des Beweisaufnahme, insbesondere angesichts (i) der uneidlichen Vernehmung der Zeugen C., Sch. und S., (ii) der Ausführungen des Sachverständigen, sowie (iii) der informatorischen Anhörung der Parteien, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall dem Einmündungsbereich mit einer im Vergleich zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich herabgesetzten Geschwindigkeit sowie mit aktiviertem Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts näherte, obwohl er in der Folge nicht nach rechts abbog, sondern geradeaus weiterfuhr. Durch die Kombination aus langsamer Fahrt und aktiviertem Fahrtrichtungsanzeiger trotz Weiterfahrt auf der Staats Straße x hat der Kläger zumindest fahrlässig gegen § 1 Abs. 2 StVG verstoßen und sich daher gerade nicht wie ein „Idealfahrer“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verhalten, sondern bei der Beklagten zu 1) den nachvollziehbaren Eindruck erweckt, er werde nach rechts abbiegen, weshalb diese der Ansicht war, gefahrlos in die Staats Straße x einbiegen zu können.

Das Gericht verkennt nicht, dass der informatorisch angehörte Kläger sowie die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Sch., jeweils bekundeten, dass sie vor der Kollision mit 50 km/h bzw. 60 km/h gefahren seien und sie an der Einmündung nicht abbiegen, sondern geradeaus weiterfahren hätten wollen, weshalb auch der Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts nicht aktiviert gewesen sei.

Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen und der Aussagen der Zeugen C. und S. ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger bei Zufahrt auf den Kreuzungsbereich sehr langsam, nämlich nicht mehr als 25-30 km/h fuhr, und dabei zusätzlich den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts aktiviert hatte.

Die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs steht für das Gericht aufgrund der einleuchtenden Aussage des Sachverständigen fest, der diesbezüglich feststellte, dass der EES-Wert beider unfallbeteiligten Fahrzeuge bei etwa 4 - 8 km/h gelegen habe, was zu einer Anstoßgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 15 - 17 km/h und für den Beklagten-Pkw von 13 - 15 km/h führe. Selbst wenn man eine Abbremsung des Klägerfahrzeugs vor dem Kollisionskontakt unterstelle, seien Geschwindigkeiten wie vom Kläger angegeben im Bereich von 50 oder 60 km/h nicht darstellbar. Die maximal mögliche Ausgangsgeschwindigkeit könne bei 25 - 30 km/h gelegen haben.

Angesichts der Aussagen der Zeugen C. und S. ist das Gericht ferner davon überzeugt, dass der Kläger in Annäherung an den Kreuzungsbereich den rechten Fahrtrichtungsanzeiger aktiviert hatte. Der Zeuge S. sagte aus, er habe gesehen, dass sich der klägerische Pkw von links genähert und dabei nach rechts geblinkt habe sowie langsam gefahren sei. Er (der Zeuge) habe den Eindruck gehabt, der klägerische Pkw wolle nach rechts abbiegen. Nach der Kollision habe seine Ehefrau ihn darauf hin gewiesen, dass der Blinker am klägerischen Pkw nach wie vor aktiviert sei; er habe das dann auch selbst gesehen. Der Zeuge C. bekundete ebenfalls, dass der klägerische Pkw nach rechts geblinkt habe und langsam unterwegs gewesen sei. Dann habe der klägerische Pkw plötzlich wieder beschleunigt, wobei der Blinker aktiviert geblieben sei. Auch nach der Kollision sei der Blinker noch aktiviert gewesen.

Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen C. und S. sind glaubhaft. Sie haben ruhig, widerspruchsfrei und ohne erkennbaren Be-/Entlastungseifer ausgesagt. Für das Gericht ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugen die Wahrnehmungen, die sie schilderten, gemacht haben, weil sie zum Einen als Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) den Verkehr beobachteten und zum anderen - gemäß der Aussage des Sachverständigen - auch einen freien Blick auf die Verkehrssituation hatten. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs wird ihre Aussage zudem durch die Feststellung des Sachverständigen bestätigt. Die Tatsache, dass die Zeugen zusammen mit der Klägerin unterwegs waren, um eine Eisdiele aufzusuchen, ändert weder etwas an ihrer Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen.

Das Gericht vermag demgegenüber der Aussage der Zeugin Sch. in den entscheidenden Punkten keinen Glauben zu schenken. Zum einen wird ihre Aussage zur Geschwindigkeit des klägerischen Pkw durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt. Zum Anderen leuchtet es dem Gericht nicht ein, warum sich die Zeugin einerseits genau daran erinnern können sollte, dass der Fahrichtungsanzeiger nicht aktiviert war, andererseits jedoch nach eigener Aussage keinerlei Erinnerung mehr daran hatte, (i) ob es im Kreuzungsbereich eine Rechtsabbiegerspur gibt, (ii) wo sie vor dem Unfall hingeblickt hatte, (iii) wo das Verkehrszeichen (70 km/h) stand und (iv) wie weit sie von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, als sie es das erste Mal sah. Die Aussage, dass sie das „Tackern“ des Blinkers gehört hätte, genügt insofern nicht, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern.

4. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG durchzuführenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagtenseite maximal zu 50% für den Unfall einzustehen hat.

Wie bereits oben ausgeführt und begründet, steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem Unfall mit einer im Vergleich zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h deutlich herabgesetzten Geschwindigkeit von 25-30 km/h sowie mit aktiviertem Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts fuhr, obwohl er in der Folge dann nicht nach rechts abbog, sondern geradeaus weiterfuhr. Die Beklagte zu 1) durfte angesichts dieser zwei Indizien in dieser Situation damit rechnen, dass der Kläger entsprechend seiner Geschwindigkeit und dem an seinem Fahrzeug eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts in die von der Beklagten zu 1) befahrene Straße abbiegen werde, sodass sie den Einfahrtsvorgang beginnen durfte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2000 - 10 U 155/00; LG Bonn, Urteil vom 14.05.2002 - 8 S 241/01; OLG Hamm, Urteil vom 29. 9. 2003 - 6 U 95/03; KG, 25.09.1989 - 12 U 4646/88). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger sich in Annäherung an den Kreuzungsbereich nicht nach rechts eingeordnet hatte, sondern mittig auf seiner Fahrbahn fuhr. Eine Orientierung zur rechten Fahrbahnseite wäre allenfalls ein weiteres Indiz für eine Abbiegeabsicht gewesen; in Anbetracht der zwei anderen vorliegenden Indizien kam es darauf aber nicht mehr an.

Damit entfällt auf die Beklagtenseite eine Haftungsquote, die 50% keinesfalls übersteigt. Der Klägerseite ist ein Schaden in Höhe von 13.300,06 EUR entstanden. Die Unkostenpauschale beträgt 25 EUR (OLG München, Urteil vom 27. 1. 2006 - 10 U 4904/05; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15), im Übrigen war der Schaden unstreitig. Da die Beklagtenseite hierauf 6.652,53 Euro gezahlt hat, besteht kein klägerseitiger Anspruch mehr.

II.

Damit besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.