Landgericht Landshut Endurteil, 08. Mai 2015 - 24 O 2596/13

published on 08/05/2015 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 08. Mai 2015 - 24 O 2596/13
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Gründe

Landgericht Landshut

Az.: 24 O 2596/13

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 08.05.2015

..., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Landshut - 2. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht - als Einzelrichter am 08.05.2015 im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze berücksichtigt wurden, die bis zum 28.04.2015 bei Gericht eingegangen sind, folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.100 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.100 EUR seit dem 10.10.2013 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit der U. GmbH geschlossenen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co KG gegenüber der vorgenannten Treuhandgesellschaft sowie gegenüber den Gläubigern der D. GmbH & Co KG freizustellen.

3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der U. GmbH geschlossenen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co KG über nominal 10.000 EUR sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH & Co KG zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Az. 67g IN 149/13) angemeldeten Forderung des Klägers.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der unter 3. Angebotenen Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 962,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 962,71 EUR seit dem 10.10.2013 zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

9. Der Streitwert wird auf 10.318,43 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Beteiligung am grauen Kapitalmarkt.

Der Beklagte ist als Finanzdienstleister tätig. Als solcher berät der den Kläger bereits seit Jahren in Geldangelegenheiten. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte dem Kläger eine Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG vor. Am 02.08.2012 zeichnete der Beklagte einen an die U. GmbH gerichteten Treuhandauftrag mit einer Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 10.500,-- EUR (inkl. 5% Agio). Die Einlage von 10.500,-- EUR zahlte der Kläger in Folge, während der Laufzeit der Beteiligung erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 400,-- EUR.

Das Fondskonzept sah vor, dass die D. GmbH & Co KG ein Anlegerkapital inklusive Agio in Höhe von 31,5 Mio EUR einwerben sollte, das, abzüglich des Agios, als Darlehen an die D. GmbH ausgereicht werden sollte. Von der Darlehenssumme von 30 Mio EUR sollten 4,65 Mio EUR an die U. mbH & Co KG als Provision für die Darlehenvermittlung zurückfließen. Die D. GmbH & Co KG sollte mit dem restlichen Darlehenbetrag Immobilien aus Zwangsversteigerungen erwerben und gewinnbringend am Markt verkaufen. Das Darlehen sollte mit 13,25% pro Jahr verzinst werden, die Anleger sollten, abgesehen von 2012, pro Jahr 12% Rendite, zahlbar in Monatsraten von je 1%, erhalten.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihn fernmündlich kontaktiert und unter dem Vorwand einer allgemeinen Beratung in Geldangelegenheiten einen Besprechungstermin für den 02.08.2013 vereinbart. In dem Gespräch sei es um verschiedene Kapitalanlagemöglichkeiten gegangen, der Schwerpunkt sei jedoch vom Beklagten auf die streitgegenständliche Beteiligung gelegt worden.

Der Kläger trägt weiterhin vor, der Beklagte habe er ihn nicht anlegergerecht beraten. Er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es ihm als Rentner darauf ankomme, eine sichere und risikolose Kapitalanlage zur weiteren Altersvorsorge zu tätigen. Die streitgegenständliche Kapitalanlage sei vom Beklagten als zur Altersvorsorge ohne weiteres geeignete sichere Anlageform bezeichnet worden. Es sei eine Rendite von 12% pro Jahr, zahlbar in monatlichen Raten zu 1%, und damit eine zusätzliche Rente versprochen worden, am Ende der Laufzeit von 6 Jahren sollte der Kläger das investierte Kapital zurückerhalten. Die Anlage sei ihm vom Beklagten als sichere Altersvorsorge empfohlen worden. Deswegen habe er sich beteiligt.

Außerdem sei auch keine objektgerechte Beratung erfolgt. Er sei nicht über die Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage aufgeklärt worden. Er sei weder über das Risiko eines Totalverlustes, noch über das Wiederaufleben der Einlagenhaftung im Falle der Auszahlung nicht durch Gewinne gedeckter Ausschüttungen informiert worden. Der Beklagte habe vielmehr behauptet, es handele sich um eine sehr sichere und rentable Kapitalanlage ohne besonderen Risiken. Außerdem habe ihn der Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus der streitgegenständlichen Beteiligung in Ermangelung eines geregelten Zweitmarktes in aller Regel nur mit erheblichem Kapitalverlust möglich ist. Außerdem habe der Beklagte ihn nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Fondsgesellschaft ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betreibe, hierzu jedoch keine entsprechende Genehmigung nach dem KWG habe. Außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass das Anlagekonzept nicht tragfähig sei. Angesichts der abfließenden Weichkosten und jährlichen Kosten sei, um die prognostizierte Rendite zu erreichen, auf der Ebene der Darlehensnehmerin eine jährliche Rendite von 16% pro Jahr nötig. Dies sei mit dem Handel mit Immobilien nicht möglich. Das Konzept sei auch deswegen unplausibel, weil die Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Beratung der Darlehensnehmerin bei der ihr gegenüber der Fondsgesellschaft obliegenden Informations- und Kontrollpflichten verpflichtet war. Für diese Unterstützungsleistung sollte die Geschäftsführerin des Fonds eine höhere Vergütung erhalten als für die Verwaltung des Fonds selbst. Entsprechende Interessenkonflikte seien im Prospekt nicht thematisiert.

Außerdem sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass mehr als 15% des Anlegerkapitals für Vertriebsprovisionen verwendet werden würde. Es sei behauptet worden, dass die Kosten der Beteiligungsvermittlung einen Teil des Agios von 5% aus machten. Einen Emissionsprospekt habe der Kläger bis heute nicht erhalten.

Der Kläger trägt vor, dass die Eintragungen in den als B 1 und B 2 vorgelegten Dokumentationen im Wesentlichen falsch seien und nicht den tatsächlichen Verlauf der Beratungen wiedergäben. In der Anlage B 1 seien ohne Abstimmung mit dem Kläger durch den Beklagten eigenmächtige Eintragungen vorgenommen worden.

Der Kläger trägt vor, dass er, wenn er pflichtgemäß beraten und informiert worden wäre, sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt hätte.

Der Kläger trägt vor, er habe zunächst einen Schaden in Höhe von 10.100,-- EUR, nämlich die Einlage von 10.000,-- EUR inklusive 5% Agio minus 400,-- EUR Ausschüttung erlitten. Außerdem habe er einen Zinsschaden erlitten, da er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht die Beteiligung gezeichnet, sondern 6.000,-- EUR in insgesamt drei Bausparverträge, zwei mit einem Garantiezins von 3% und einen mit einem Garantiezins von 4%, eingelegt hätte. Dies hätte über einen Zeitraum vom 16.08.2012 bis zum 18.09.2013 einen Zinsgewinn in Höhe von 218,43 EUR ergeben, der ihm aufgrund der Anlage in die streitgegenständliche Beteiligung entgangen seien.

Außerdem macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR geltend. Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage sei eine Gebühr von 1,5 angemessen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.318,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.318,43 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit der U. GmbH geschlossenen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co. KG gegenüber der vorgenannten Treuhandgesellschaft sowie gegenüber den Gläubigern der D. GmbH & Co. KG freizustellen.

3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der U. GmbH geschlossenen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der D. GmbH & Co. KG über nominal 10.000,-- EUR sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Az. 67g IN 149/13) angemeldeten Forderung des Klägers.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der unter 3. angebotenen Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 962,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 962,71 EUR über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich an ihn gewandt mit dem Wunsch, einen Geldbetrag in eine geschlossene Beteiligung mit hohen Ertragschancen zu investieren.

Er trägt vor, er habe die Beratung akribisch dokumentiert. Zunächst habe er anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehung am 06.12.2010 eine Risikoeinstufung mit dem Kläger durchgeführt (Anlage B1). In dieser vom Kläger unterschriebenen Erklärung habe dieser sich als ausgesprochen erfahren eingestuft. Er habe angegeben, dass er mit nahezu sämtlichen Geldanlageformen seit mehr als 5 Jahren Erfahrung habe, entsprechende Risiko- und Produktaufklärung erhalten habe, dass er im Jahr Wertpapiergeschäfte mit Volumen von bis zu 125.000,-- EUR tätige. Als Anlageziel sei u. a. angegeben aktive Nutzung von Kurschancen und „endlich mal weg von konservativen Bankanlagen/Bausparen/Festgeld“. Der Anleger habe sich in die Anlageklasse 4 (risikobewusst) mit folgender Beschreibung eingruppiert: „Die Ertragserwartungen gehen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinaus; der Vermögenszuwachs resultiert vorrangig aus Marktchancen. Nicht kalkulierbare Verlustrisiken.“.

Auch anlässlich der streitgegenständlichen Vermittlung habe der Beklagte eine Vermittlungsdokumentation erstellt, die der Kläger unterschrieben habe. In dieser sei zunächst wahrheitsgemäß angegeben, dass das oben genannte Anlegerprofil vom 06.12.2010 weiterhin als zutreffend bestätigt werde. Es sei ausdrücklich eine geschlossene Anlage gewünscht worden. In diesem Protokoll sei auch wahrheitsgemäß angegeben worden, dass der Verkaufs-/Emissionsprospekt bereits vorab per Post zugesandt worden und im Termin besprochen worden sei und ausdrücklich auf die Risiken unter Seitenangaben des Verkaufsprospektes hingewiesen worden sei. Weiter sei dort angegeben, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der ein Totalverlustrisiko bestehe und das keinerlei Garantie für die Rückzahlung der Anlage und für die prognostizierte Verzinsung usw. bestehe. Auf den fehlenden Zweitmarkt sei hingewiesen worden.

Der Kläger habe sich im Vorfeld des Beratungstermins anhand des vorab per Post zugesandten Prospekts und über das Internet bereits intensiv mit dem Anlageprodukt beschäftigt. Der Beklagte trägt weiterhin vor, er habe den Kläger im Rahmen des Gesprächs auf sämtliche Risiken der Anlage hingewiesen, nämlich dass ein Totalverlustrisiko bestehe, ebenso, dass kein Zweitmarkt existiere. Außerdem sei darüber aufgeklärt worden, dass die Haftung im Falle der Ausschüttung, die nicht durch Gewinne gedeckt seien, wieder aufleben könne.

Der Kläger habe nicht geäußert, dass er eine risikolose Kapitalanlage zur weiteren Altersvorsorge tätigen wolle. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Anlage auch nicht als zur Altersvorsorge geeignet oder sicher dargestellt. Er habe zu einer offenen Beteiligung geraten, der Kläger habe jedoch eine geschlossene Beteiligung favorisiert.

Der Beklagte trägt weiterhin vor, er habe im Vermittlungsgespräch darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, die Prognosen im Prospekt und das Anlagekonzept auf Plausibilität zu überprüfen. Außerdem sei das Konzept nicht unplausibel, es sei durchaus möglich, mit dem Anlagekonzept erheblich über den Durchschnittswerten liegende Erträge zu erzielen.

Der Beklagte trägt weiterhin vor, er habe über die Höhe der von ihm erhaltenen Vergütung, nämlich 11% der Anlagesumme, aufgeklärt. Über die Kostenstruktur werde ausreichend durch den Prospekt aufgeklärt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 14.03.2014 (Bl. 65ff.), ergänzt durch Beschluss vom 14.04.2014 (Bl. 73) hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf Bl. 83ff. und 110 der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, abgesehen vom geltend gemachten entgangenen Gewinn, begründet.

Der Beklagte haftet dem Kläger aus Pflichtverletzung aus einem Anlagevermittlungsvertrag auf Schadenersatz, § 280 BGB.

I.

Zwischen den Parteien ist ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlagevermittlungsvertrag in Gestalt eines Auskunftsvertrages kommt zustande, wenn ein Anleger deutlich macht, dass er sich bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Vermittlers zunutze machen will und der Vermittler daraufhin tätig wird. Der Vertrag kann formfrei und konkludent geschlossen werden (Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 RdNr. 52; Seibert H., Das Recht der Kapitalanlage und -vermittlung, München 2014, S. 272 RdNr. 3).

2. Dies ist hier gegeben. Zwischen den Parteien ist zumindest unstreitig, dass sich der Kläger an den Beklagten gewandt hat, und angegeben hat, eine Geldanlagemöglichkeit zu suchen. Der Beklagte hat, ebenfalls unstreitig, Auskünfte hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage gegeben. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beklagte, wie er selbst schriftsätzlich vorgetragen hat, den Kläger seit Jahren in Geldangelegenheiten beraten hat, war für den Beklagten erkennbar, dass sich der Kläger bei der Anlageentscheidung auf die Angaben des Beklagten verlassen würde. Da er unter diesen Umständen Auskünfte zur streitgegenständlichen Anlage erteilt hat, ist ein Auskunftsvertrag zwischen ihm und den Kläger zustande gekommen.

3. Der Kläger, der insoweit beweisbelastet ist, da es sich um eine für ihn günstige Tatsache handelt, konnte die Tatsachen, aus denen sich der Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ergeben würde, nicht nachweisen. Ein Anlageberatungsvertrag kommt nämlich zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und sich dieses auf eine Beratung einlässt (Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 RdNr. 47). Vom Auskunftsvertrag (Anlagevermittlungsvertrag) unterscheidet sich der Beratungsvertrag darin, dass der Anleger beim Auskunftsvertrag in erster Linie eine Aufklärung über die tatsächlichen Umstände einer ins Auge gefassten Kapitalanlage erwartet, beim Beratungsvertrag jedoch eine fachkundige Bewertung und auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beurteilung (Seibert H., Das Recht der Kapitalanlage und -vermittlung, München 2014, S. 132 RdNr. 10, S. 275 RdNr. 15). Der Kläger hat zwar vorgetragen, es sei ein Gesprächstermin über eine allgemeine Beratung in Geldangelegenheiten für den 02.08.2012 vereinbart worden und im Verlauf dieses Gespräches sei ihm dann der streitgegenständliche Fonds vorgestellt worden. Der Beklagte hat demgegenüber angegeben, der Kläger habe sich an ihn mit dem ausdrücklichen Wunsch gewandt habe, eine geschlossene Beteiligung mit hohen Ertragschancen zu erwerben. Der Kläger hat seinen Vortrag nicht beweisen können. Aus den Gesamtumständen ergibt sich nicht, welche Version glaubhafter ist. Zwar liegt mit den Anlagen B 2) eine „Ergänzende Vermittlungsdokumentation“ vor, die auf das Anlegerprofil vom 06.12.2010 verweist (Anlage B 1) und die aufgrund der Angaben zu „Wertpapiererfahrungen“, „Geschäftsumfang“, „Anlageziele“ und „Anlagehorizont“ auf eine auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnittenen Beratung hinweisen, doch hat der Kläger vortragen lassen, dass die Anlage B 1) nicht Gegenstand der „Beratung“ am 02.08.2012 gewesen sei. Die Eintragungen in der Anlage B 1) habe der Beklagte eigenmächtig vorgenommen. Die Anlage B 2) wiederum, die „Ergänzende Vermittlungsdokumentation“, jedoch beschäftigt sich diese im Wesentlichen mit Informationen zur streitgegenständlichen Anlage. Auch aus dem persönlichen Eindruck den das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 14.01.2014 gewonnen hat, kann das Gericht keine Rückschlüsse ziehen. Beide Parteien wirkten gleichermaßen glaubwürdig.

II.

Der Beklagte hat Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt.

1. Der Anlagevermittler ist verpflichtet, die Anlage auf Plausibilität hin zu überprüfen. Maßstab ist dabei nicht der bankübliche Sachverstand wie beim Anlageberatungsvertrag, sondern der kaufmännische Sachverstand (Seibert H., Das Recht der Kapitalanlage und -vermittlung, München 2014, S. 274 RdNr. 10). Der Anlagevermittler muss insbesondere das Anlagekonzept auf Schlüssigkeit, wirtschaftliche Plausibilität und Tragfähigkeit hin überprüfen (Seibert H., a. a. O., S. 279 RdNr. 28; Zoller M., Die Haftung bei Kapitalanlagen, 2014 S. 77 RdNr. 14; Palandt 74. Auflage 2015 § 280 RdNr. 52 unter Verweis auf BGH NJW 2012 S. 380 und NJW RR 2011 S. 910).

2. Das Anlagekonzept ist nicht plausibel, es ist im Gegenteil äußerst unwahrscheinlich, dass mit dem streitgegenständlichen Anlagekonzept die prognostizierten Renditen zu erzielen waren. Das Gericht stützt sich dabei auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K.. Der Sachverständige ist dem Gericht zwar nicht bekannt, doch spricht die Tatsache, dass er Ordinarius an der Technischen Universität München, Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmanagement und Kapitalmärkte ist sowie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger an der IHK für München und Oberbayern mit dem Sachgebiet Kapitalanlagen und Finanzplanung für seine ausgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet der Kapitalanlagen und für die Beantwortung der Frage, welche Renditen mit welchen Anlagestrategien zu erzielen sind. Außerdem hat der Sachverständige ein ausführliches, nachvollziehbares und in sich schlüssiges Gutachten vorgelegt, das auf einer breiten Tatsachengrundlage basiert und unter Berücksichtigung zahlreicher Vergleichsmaßstäbe die Plausibilität des streitgegenständlichen Anlagekonzepts überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Interesse am Ausgang des Prozesses haben könnte, liegen nicht vor.

A) In einem ersten Schritt hat der Sachverständige festgestellt, welche Rendite die D. GmbH & Co KG (Darlehensnehmerin) hätte erwirtschaften müssen, um die den Anlegern gegenüber prognostizierte monatliche Ausschüttung von 1% zu erzielen. Im zweiten Schritt hat der Sachverständige sodann überprüft, ob diese Rendite mittels des Geschäftskonzepts der Darlehensnehmerin dauerhaft zu erzielen war.

B) Ausweislich des Emissionsprospekts (vorgelegt als Anlage K 2) sollten pro Jahr 3.975.000 EUR Zinsen auf das eingezahlte Kapital von 30.000.000 EUR abzüglich agio, also 13,25% erwirtschaftet werden. Dies ergibt auch aus dem Liquiditätsplan auf S. 32 des Prospekts. Nach der Modellberechnung auf S. 33 des Prospekts sollten an die Anleger pro Jahr 12% Zinsen ausgeschüttet werden. Gleichzeitig stehen aber als Darlehensbetrag, der überhaupt für Investitionen eingesetzt werden kann, lediglich 25.300.000 EUR zur Verfügung, der restliche Betrag war laut Prospekt für Vergütungen, Nebenkosten und Liquiditätsreserve eingeplant. Der Sachverständige hat nachvollziehbar berechnet, dass die tatsächlich für Investitionen zur Verfügung stehende Summe von 25.300.000 EUR aufgrund der Zahlungsmodalitäten der Zinsen mindestens eine Rendite von 16,86% hätte erwirtschaften müssen. Diese Mindestrendite stellt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lediglich eine Untergrenze dar, da eventuell noch Verwaltungskosten und Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu berücksichtigen seien. So käme man bei einem unterstellten Hebesatz von 400% bei der Gewerbesteuer zu einer Rendite von 17.70%, die nötig sei, um die avisierten Ausschüttungen an die Anleger leisten zu können. Die Hintergrundinformationen, die zur Beurteilung einer Steuerpflichtigkeit notwendig sind, können, dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, nicht aus dem Prospekt entnommen werden. Insoweit kann der Sachverständige zu diesen, unter Umständen erheblichen Faktoren, keine Aussage treffen.

C) Der Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese Rendite mit dem Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft, nämlich dem Aufkauf von Immobilien in Toplagen aus Zwangsversteigerungen oder im freien Verkauf, deren Weiterentwicklung und Veräußerung oder Halten im Portfolio (Emissionsprospekt, Anlage K 2, S. 4) nicht zu erzielen ist. Der Sachverständige stellt dabei zunächst fest, dass sich hinsichtlich des oben skizzierten Geschäftsmodells keine exakten Angaben im Prospekt finden lassen.

D) Zunächst stellt der Sachverständige auf der Basis sorgfältig erhobener Daten nach anerkannten Maßstäben systematisch fest, welche Renditen durchschnittlich im Jahr 2011, also dem Jahr der Prospekterstellung, mit dem Immobilienhandel allgemein erzielt werden konnten. Er wendet dabei zunächst das in der Praxis gebräuchliche Verfahren der Verwendung von Inventardaten an. Danach lag die Renditeerwartung bei Immobilien im Dezember 2011 bei lediglich 0,48%, bei Wohnimmobilien bei 2,13%. Da damit die Renditeerwartung von Immobilieninvestments unterhalb der Rendite langlaufender Bundesanleihen liegen würde, verwirft der Sachverständige, für das Gericht nachvollziehbar, diesen Ansatz und ermittelt die Rendite nach einem weiteren, in der Praxis gebräuchlichen Maßstab, nämlich der Verwendung von Marktbewertungen von Immobiliengesellschaften. Diese Vorgehensweise ist, nach Angaben des Sachverständigen, vor allem im Ausland verbreitet. Auch in Deutschland wird ein Index, der auf den Aktienkursen börsennotierter Immobiliengesellschaften beruht, geführt, der sogenannte DIMAX. Die Aktienkurse der börsennotierten Immobiliengesellschaften sollen nämlich die Marktwerte der Immobilien widerspiegeln, in die die Gesellschaften investiert sind. Dieser Gedankengang ist für das Gericht nachvollziehbar. Der Sachverständige weist zwar auch auf Schwächen des DIMAX hin, so das nicht transparent ist, wer in den Index aufgenommen wurde und wie der Index gewichtet ist. Dieser Hinweis auf die Schwächen stärkt die Verlässlichkeit des Gutachters, da das Gericht deswegen davon ausgehen kann, dass der Sachverständige sich umfassend und kritisch mit den verwendeten Maßstäben auseinandersetzt. Gleichzeitigt sind jedoch nach Angaben des Sachverständigen 60 Gesellschaften im Index gelistet, stellen also eine gewisse Bandbreite und Repräsentanz des Marktes dar, außerdem hat der Index eine breite Beachtung in der Praxis. Aufgrund dieses Indexes kommt der Sachverständige unter Berücksichtigung von nach der modernen Kapitalmarkttheorie berechneten Risikofaktoren für das Gericht nachvollziehbar auf eine Renditeerwartung von 4,93-6,65%.

E) Sodann legt der Sachverständige für das Gericht völlig nachvollziehbar dar, dass mit dem Geschäftsmodell der Darlehensnehmerin eine Rendite von 16,86% dauerhaft nicht erwirtschaftet werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass selbst die höchste durchschnittliche Rendite von 6,65% unterstellt, die Darlehensnehmerin dauerhaft 10%-Punkte mehr oder rund das 2,5-Fache der Durchschnittsrendite erzielen müsste. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Durchschnittsrenditen nichts darüber aussagen, ob es einzelnen Markteilnehmern gelingt, dauerhaft deutlich höhere Renditen zu erzielen oder nicht. Der Sachverständige hat jedoch ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es nach dem Geschäftskonzept nicht möglich war, dass die Darlehensnehmerin dauerhaft in dieser eklatanten Weise besser wirtschaftet als andere Marktteilnehmer und daher diese überdurchschnittlichen Renditen erzielt. Zwar mag es sein, dass die Darlehensnehmerin zunächst eine Marktlücke entdeckt und diese erfolgreich besetzen und damit überdurchschnittliche Renditen erwirtschaften kann. Der Sachverständige führt jedoch dann überzeugend aus, dass diese „Renditedifferenz“, also die Möglichkeit, durch besonderes Verhalten am Markt diese überdurchschnittlichen Renditen zu erzielen, auch von anderen Marktteilnehmern erkannt werden würde. Diese würden dann ihre Investitionsmittel ebenfalls in dieses Marktsegment umleiten, was dann zu einem Preisanstieg der Immobilien in diesem Segment führen würde, so dass sich die Rendite in diesem Marktsegment wieder allgemeinen Werten annähern würde. Da es zahlreiche institutionelle Anleger mit großer Kapitalausstattung am deutschen Immobilienmarkt gibt, würde eine entsprechende Unterbewertung von Immobilien in diesem Marktsegment von diesen erkannt und ausgenutzt. Hinweise darauf, dass dies nicht geschehen würde, existieren nicht. Es handelt sich beim Immobilienmarkt in Deutschland um einen funktionierenden Markt. Sowohl Immobilien in Top-Lagen als auch der Immobilienerwerb aus Zwangsversteigerungen sind allen institutionellen Anlegern zugänglich. Die Darlehensnehmerin verfügte auch über kein spezielles, nur ihr zugängliches Wissen, Informationen über Zwangsversteigerungen sind allgemein zugänglich. Auch Immobiliensanierungen werden von institutionellen Anlegern regelmäßig durchgeführt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Darlehensnehmerin weder über Sonderwissen oder Sonderfertigkeiten oder besondere Marktkenntnisse und -zugänge verfügt, die dazu führen würden, dass andere Investoren ihr Geschäftsmodell nicht übernehmen könnten und was ihr wiederum ermöglichen würde, dauerhaft erheblich höhere Renditen als ihre Konkurrenten auf dem Markt zu erzielen. Dass solche Sondersituationen, nämlich dass trotz eines funktionierenden Marktes ein Investor dauerhaft in der Lage sein sollte, weit überdurchschnittliche Renditen zu erzielen, in der historischen Entwicklung nicht gegeben waren, hat der Sachverständige unter Rückgriff auf entsprechende Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt. Auch Leverage-Effekte, also die Möglichkeit, mittels einer massiven Fremdfinanzierung von Projekten die Rendite zu verbessern, hat der Sachverständige untersucht aber nachvollziehbar verworfen. Angesichts der Tatsache, dass die Darlehensnehmerin bereits mit einem hohen und teuren Darlehen belastet war, war es äußerst unwahrscheinlich, dass die Darlehensnehmerin von Banken weiteres Kapital in größerem Umfang erhalten hätte.

F) Der Sachverständige hat außerdem überzeugend dargelegt, dass sich zwar grundsätzlich eine deutlich höhere Rendite ergeben könnte, wenn in deutlich risikoreichere Immobilien investiert würde. Der Gutachter hat aber ebenso plausibel dargelegt, dass diejenigen Immobilien, in die die Darlehensnehmerin investieren wollte, nicht zu den äußerst risikoreichen Immobilien gehören.

G) Außerdem hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass die Darlehensnehmerin ihre Renditeprognose auch nicht mit Anlageerfolgen aus der Vergangenheit unterlegen konnte.

3. Es handelt sich bei den Erkenntnissen und Bewertungen des Sachverständigen um Schlussfolgerungen, die auch aufgrund allgemeiner Erwägungen zu ziehen sind und die auch von einem Anlagevermittler mit dem von diesem geforderten Maßstab des kaufmännischen Sachverstands erzielt werden können. Es sind hierzu keine speziellen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nötig. Unter Heranziehen des kaufmännischen Sachverstands hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass es nicht plausibel ist, dass mit Immobilieninvestitionen dauerhaft über 16% und damit erheblich höhere Renditen zu erzielen waren als bei anderen Investoren. Dass 16% eine überaus und ungewöhnlich hohe Rendite darstellen, hätte dem Beklagten aufgrund der Tatsache, dass er offene Fonds vermittelt und daher die entsprechenden Renditen kennt, klar sein müssen. Gerade die zuletzt ausgeführten Überlegungen des Sachverständigen, dass auch andere Investoren das Marktsegment der Darlehensnehmerin für sich entdecken werden und durch ihre Betätigung in diesem Segment die in diesem Marktbereich zu erzielenden Margen sinken würden, erschließen sich zwanglos, erst recht, jedoch, wenn der Sachverstand als Kaufmann herangezogen wird. Gerade ein Kaufmann stellt sich die Frage, wie es anderen Marktteilnehmern gelingen sollte, dauerhaft weit höhere Renditen als andere Marktteilnehmer zu erzielen. Es war für den Beklagten auch leicht erkennbar, dass im Prospekt nur relativ allgemein das Geschäftsmodell erläutert wird, aber gerade keine Details erläutert werden, worin die Besonderheit des Geschäftsmodells der Darlehensnehmerin besteht, die es ihr ermöglicht hätte, dauerhaft diese hohen Renditen zu erwirtschaften.

4. Zwar wird der Anlagevermittler von der Haftung frei, wenn er im Rahmen der Vermittlung darlegt, dass er keine ausreichenden Kenntnisse hinsichtlich der Anlage hat oder die Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt hat (Zoller M., Die Haftung bei Kapitalanlagen, München 2014, S. 77 RdNr. 15; BGH III ZR 17/08 Ziff. 11; so schon BGH III ZR 413/04 und III ZR 62/99; Palandt, 74. Auflage 2015 § 280 RdNr. 52). Dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, muss der Anlagevermittler beweisen. Es handelt sich nämlich zunächst um eine für ihn günstige Tatsache. Außerdem ergibt sich die Beweislastverteilung auch aus den Gesamtumständen: Es geht hier um das Pflichtenprogramm, das dem Vermittler obliegt, nämlich eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Gibt der Vermittler an, eine solche aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt zu haben oder nicht durchführen zu können, und akzeptiert dies der Anleger, würde die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung vertraglich abbedungen. Dass von dieser Kernpflicht und damit vom Leitbild des Anlagevermittungsvertrages abgewichen wurde, ist eine atypische Sondersituation, die vom Anlagevermittler zu beweisen ist.

A) Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte hat lediglich schriftsätzlich vortragen lassen, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Plausibilität des Anlagekonzepts nicht aus eigener Anschauung prüfen könne. Der Beklagte hat hierzu als Beweismittel die Parteieinvernahme angeboten. Der Kläger hat dieser Vernehmung jedoch nicht ausdrücklich zugestimmt, was zur Vernehmung der beweisbelasteten Partei nötig wäre (Zöller, 28. Auflage 2010, § 447 RdNr. 2). Auch für eine Parteivernahme von Amts wegen nach § 448 ZPO besteht kein Raum, weil dafür ein „Anfangsbeweis“ für die zu beweisende Tatsache vorliegen muss (Zöller, 28. Auflage 2010, § 448 RdNr. 4). Dies ist hier nicht gegeben. Es ist ungewöhnlich, dass ein Anlagevermittler im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs darauf hinweist, dass er eine Plausibilitätsprüfung nicht durchführen kann und damit seine Fachkompetenz und den Wert seiner Informationen in Frage stellt und damit die erstrebte Zeichnung einer Anlage unwahrscheinlicher macht. Es ist nämlich der Regelfall, dass der Anlagevermittler als Sachkundiger am Markt auftritt und der Anleger, für den Vermittler erkennbar, auf diese Sachkunde des Vermittlers vertraut und ihr im Rahmen der Anlageentscheidung einen hohen Stellenwert bemisst. Dass ein Vermittler im Rahmen des Anlagevermittlungsgesprächs offen zugibt, keine ausreichenden Kenntnisse zu haben oder eine Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt zu haben, was den Wert seiner Informationen deutlich herabsetzt und die Chance auf die Zeichnung der vorgestellten Ablage durch den Anleger ist eher der atypische Ausnahmefall (Zoller M, a. a. O.). Die Lebenserfahrung spricht eher gegen ein solches Geschehen. Es handelt sich damit nicht um einen per se plausiblen Geschehensablauf.

B) Auch die weiteren Umstände sprechen dagegen, dass der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er nicht in der Lage sei, das Anlagekonzept auf Plausibilität hin zu überprüfen und er eine solche Prüfung unterlassen hat. Aufschlussreich ist hier die als Anlage B 2 vorgelegte „Ergänzende Vermittlungsdokumentation“. Dort werden zahlreiche vorgedruckte Hinweise zur streitgegenständlichen Anlage gegeben, außerdem wurden handschriftlich in extra dafür vorgesehene Felder angeblich vom Beklagten gegebene detaillierte individuelle weitere Informationen und Hinweise notiert. Ein Hinweis, dass eine Plausibilitätsprüfung unterblieben ist oder dass dem Beklagten eine solche nicht möglich ist, finden sich hier nicht. Dies ist unverständlich, handelt es sich bei dem Hinweis auf die unterlassene Plausibilitätsprüfung um ein für die Haftung des Beklagten als Anlagevermittler zentrales Element. Dass dieser Hinweis nicht in die Dokumentation aufgenommen wurde erstaunt umso mehr, als unter 4.5 in der Dokumentation ein freies Feld gelassen wurde, um dort ergänzende Hinweise einzufügen. Dort wurde unter anderem vermerkt, dass auf das Totalverlustrisiko und die mangelnde Fungibilität der Anlage hingewiesen wurde, ein Hinweis, der redundant ist, da dieser bereits unter 4.1 gegeben wurden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2014 die Parteien zwar nicht explizit zu der Frage angehört, ob der Beklagte darauf hingewiesen hat, das Konzept nicht auf Plausibilität überprüft zu haben oder nicht, doch hat das Gericht die Parteien zu anderen Fragen angehört, unter anderem zu der Frage, wer die Anlagen B 1 und B 2 ausgefüllt hat und wie. Im Rahmen dieser Befragung konnte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen. Beide Parteien machten auf das Gericht in gleicher Weise einen glaubwürdigen Eindruck.

C) Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich hier nicht um eine Frage des Umfangs der geschuldeten Beratungspflichten handelt, sondern darum, ob die geschuldeten Pflichten verletzt wurden, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss grundsätzlich der Anleger den Verstoß gegen Informationspflichten beweisen (Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 RdNr. 35ff.). Allerdings hat der Vermittler sodann detailliert darzulegen, in welcher Weise er im Einzelnen seinen Informationspflichten nachgekommen ist (zum Anlageberater Hannöver in Schimasky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band II, 4. Auflage 2011, S.1307 RdNr. 110). In der Regel kommt der Vermittler dieser Pflicht nach, indem er eine entsprechende Dokumentation aushändigt. Im Falle einer lückenhaften Dokumentation besteht die tatsächliche Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Information nicht gegeben wurde. Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass eine Beratung so stattgefunden hat, wie sie dokumentiert wurde. Dies hat das OLG Karslruhe in einem Urteil zur Beratung bei Versicherungsverträgen festgestellt (OLG Karlsruhe, 12 U 121/12), doch handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz (Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 RdNr. 43). Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden. Es gilt insoweit das oben Ausgeführte.

5. Da bereits der Hinweis auf eine mangelnde Plausibilität des Anlagekonzepts unterblieben ist, kam es auf die übrigen geltend gemachten Vertragsverletzungen nicht mehr an.

III.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz

1. Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in der Form der Rückzahlung der aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, §§ 280, 249 BGB (Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 RdNr. 50).

2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden als Rechtsverfolgungskosten als Schadenersatz geschuldet (Palandt, 74. Auflage 2015, § 249 RdNr. 56f). Auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist angemessen. Hier wird eine Rahmengebühr nach §14 Abs. 1 S. 1 RVG von 1,5 verlangt. Wenn allerdings, wie hier, die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. BGH, 26.02.2013, XI ZR 345/10). Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr nach §315 Abs. 3 S. 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt. Die Gebühr ist dabei durch eine Gesamtabwägung aller nach §14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier um eine Kapitalanlagesache handelte, bei der eine besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit grundsätzlich angenommen werden kann, handelt es sich hier um eine überdurchschnittliche Angelegenheit. Es war ein rechtlich und tatsächlich komplexer und umfangreicher Sachverhalt aufzuarbeiten, außerdem war ein Emissionsprospekt hinsichtlich rechtlich anspruchsvoller Fragestellungen zu überprüfen. Angesichts des Streitwerts von 10.500 EUR beträgt die entsprechende Gebühr unter der Berücksichtigung, dass die anwaltliche Tätigkeit vor dem 01.08.2013 entfaltet wurde und daher altes Recht anzuwenden war inklusive Unkostenpauschale und Umsatzsteuer 962,71 EUR. Dass dieser Betrag auch tatsächlich vom Kläger an seinen Vertreter überwiesen wurde, ergibt sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Kontoauszug.

3. Die Klagepartei hat der Beklagten die Beteiligungen spätestens mit der Klage angeboten, so dass diese in Verzug mit der Annahme war. Somit rechtfertigt sich der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag der Klage.

4. Es war auch geboten, gem. § 256 ZPO festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von weiteren Ansprüchen freizustellen hat. Eine Gesellschaft ist auf längere Zeit angelegt. Wie sich die Rückabwicklung in der Insolvenzsituation tatsächlich gestalten wird, steht noch nicht fest. Da die Klagepartei Ausschüttungen erhalten hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass an sie als Gesellschafterin Ansprüche gestellt werden.

5. Verzugszinsen waren nach §§ 286,288 BGB seit dem10.10.2013 (Zustellung der Klage war am 09.10.2013) zuzusprechen.

6. Soweit Zinsen als entgangener Gewinn gefordert wurden, war die Klage abzuweisen. Grundsätzlich kann nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn als Schaden geltend gemacht werden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er hätte bei richtiger Aufklärung 6000 EUR des angelegten Kapitals als Sonderzahlungen in drei Bausparer mit einer Garantierverzinsung von zwei Mal 3% und ein Mal 4% eingelegt und so vom 16.08.2012 bis zum 18.09.2013 einen Gewinn in Höhe von 218,43 EUR erzielt. Der Beklagte hat dieses Alternativverhalten bestritten, der Kläger hat trotz Ankündigung keine Unterlagen zu den Bausparverträgen vorgelegt. Der Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Anlage in Bausparverträge die einzige mögliche Alternative zu einer Anlage im streitgegenständlichen Fonds gewesen wäre. Insoweit wurde nicht ausreichend dargelegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge 6000 EUR in die Bausparverträge eingezahlt und der geltend gemachte Gewinn erzielt worden wäre.

IV.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

3. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

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published on 12/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 413/04 Verkündet am: 12. Mai 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs
published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
published on 13/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/99 Verkündet am: 13. Januar 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 08/05/2015 00:00

Gründe Landgericht Landshut Az.: 24 O 2596/13 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 08.05.2015 ..., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Recht
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Gründe Landgericht Landshut Az.: 24 O 2596/13 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 08.05.2015 ..., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Recht
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.