Landgericht Landshut Endurteil, 18. Mai 2015 - 12 S 2435/14

published on 18/05/2015 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 18. Mai 2015 - 12 S 2435/14
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Amtsgericht Erding, 1 C 111/14, 06/08/2014

Gericht

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Gründe

Landgericht Landshut

Az.: 12 S 2435/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 18.05.2015

1 C 111/14 AG Erding

... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungsbeklagter -

2) ...

vertreten durch die Eltern

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

3) ...

vertreten durch die Eltern

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Landshut - 1. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht -, die Richterin am Landgericht - und den Richter am Landgericht - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2015 am 18.05.2015 folgendes

Endurteil

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Erding vom 06.08.2014, Az.: 1 C 111/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer I. genannte Urteil des Amtsgerichts Erding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und seine minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) und 3) machen gegen das beklagte Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung geltend.

Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau hatten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), über das - Reisebüro in G. eine Flugreise nach Lanzarote gebucht. Die Ehefrau ist nicht Klägerin in diesem Verfahren, weil sie anders als der Rest der Familie von der Beklagten vorgerichtlich entschädigt wurde.

Ausweislich dem Reiseplan des Reisebüros vom 21.09.2012 (Anlage K 1) sollte der Flug von der Beklagten durchgeführt werden. Die Maschine sollte am Sonntag, den 28.10.2012 um 7.35 Uhr in München starten, Flug-Nummer - und um 10.25 Madrid erreichen. Von dort sollte es um 12.30 Uhr mit der Flug-Nummer - weitergehen bei Ankunft in Lanzarote um 14.20 Uhr.

Die Kläger machten mit Klage vom 14.01.2014 einen Anspruch in Höhe von 1.200,- EUR (3 x 400,- EUR) wegen Flugverspätung geltend mit der Behauptung, sie hätten sich am 28.10.2012 pünktlich am Flughafen München eingefunden und dort festgestellt, dass der Flug annulliert wurde.

Wegen Säumnis im Termin am 21.05.2014 wurde die Beklagte mit Versäumnisurteil vom selben Tag zur Zahlung von jeweils 400,- EUR an die Kläger zu 1) bis 3) verurteilt, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2014.

Gegen dieses am 31.05.2014 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit am 13.06.2014 eingegangenem Anwaltsschreiben Einspruch ein, ohne diesen zu begründen.

Im Einspruchstermin am 16.07.2014 überreichte der Beklagtenvertreter einen Schriftsatz, in dem behauptet wurde, der Flug - am 28.10.2012 sei geflogen. Er sei nicht annulliert worden.

Der Klägervertreter rügte Verspätung und behauptete, die Kläger wären am 26.10.2012 gegen 13.30 Uhr durch das Reisebüro ohne Begründung über die Stornierung des Fluges am 28.10.2012 informiert worden.

Mit Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 06.08.2014 wurde das Versäumnisurteil vom 21.05.2014 aufrecht erhalten. Die Behauptung der Beklagten, der Flug wäre nicht annulliert worden, wurde vom Amtsgericht als verspätet zurückgewiesen.

Gegen das am 08.08.2014 zugestellte Endurteil legte die Beklagte mit am 08.09.2014 beim Landgericht Landshut eingegangenem Schriftsatz Berufung ein, die von ihr nach Verlängerung fristgerecht begründet wurde. Die Beklagte brachte hierzu vor, dass ihr Einwand, der Flug wäre durchgeführt worden, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Die Behauptung, das Reisebüro hätte mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfindet, wird von der Beklagten bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Erding, Az.: 1 C 111/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.01.2015 darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht die Verhandlung von Amts wegen gemäß § 156 I ZPO wieder hätte eröffnen müssen im Hinblick auf die Erklärung des Klägervertreters im Termin, dass die Kläger sich am Flugtag gar nicht am Flughafen eingefunden hatten.

Die Beklagte weist darauf hin, dass sie den Flug nicht verweigert hätte. Sollte das Reisebüro dies getan haben, was weiter bestritten bleibe, so sei die Beklagte hierfür nicht verantwortlich.

Die Kläger sind der Meinung, die Umbuchung würde von der Beklagten und nicht vom Reisebüro ausgehen, weil die Kläger keinen Pauschalreisevertrag, sondern einen Luftbeförderungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätten. Abgesehen davon müsse sich die Beklagte das Verhalten des Reisebüros als ihres Vermittlers zurechnen lassen. Im Übrigen wurde von den Klägern kurz vor der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ein Reiseplan vom 26.10.2012 vorgelegt (Anlage K 4), aus dem sich ergibt, dass der Hinflug nach Madrid am Abend des 27.10.2012 erfolgte, der Weiterflug von dort nach Lanzarote wie geplant am 28.10.2012 um die Mittagszeit.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen J., Mitarbeiter der Beklagten und der Zeugin R., Ehefrau bzw. Mutter der Kläger, im Termin am 22.04.2015. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 06.08.2014 ist im Ergebnis nicht begründet.

I.

Zwar hätte das Amtsgericht Erding entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 16.01.2015, Blatt 35 ff. d. A., das Vorbringen der Beklagten, der Flug hätte stattgefunden, nicht zurückweisen dürfen, nachdem im Einspruchstermin erstmals bekannt wurde, dass die Kläger sich gar nicht zur Abflugzeit am Flughafen eingefunden hatten, jedoch ist das Urteil im Ergebnis gleichwohl richtig.

Der Sachverhalt konnte im Berufungsrechtszug geklärt werden. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von ihr einvernommenen Zeugen R. und J., auch wenn es sich dabei um die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger und um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Die Angaben der Zeugen waren stimmig und stimmten insbesondere auch mit den bei den Akten befindlichen bzw. übergebenen Anlagen überein. Der Zeuge J. hatte zudem die Passagierliste dabei.

Ausgehend hiervon verfügten die Kläger gemäß Bescheinigung des Reisebüros vom 21.09.2012, Anlage K 1, über eine bestätigte Buchung betreffend den Flug - am 28.10.2012 um 7.35 Uhr. 2 Tage vor Abflug wurden die Kläger dahingehend informiert, dass der Abflug bereits am Vorabend, nämlich Samstag, den 27.10.2012 um 19.50 Uhr, Nummer -, durchgeführt wird. Die entsprechenden Informationen (Anlagen K 4 und K 5) tragen das Datum vom 26.10.2012 und erreichten die Zeugin R. an ihrem Arbeitsplatz bei der B AG. Die Gründe, warum die Kläger bereits am Vorabend abfliegen sollten, sind nicht bekannt. Der Zeugin R. wurde diesbezüglich nichts mitgeteilt. Der Zeuge J. wusste hiervon nichts. Er konnte lediglich berichten, dass der ursprünglich für den 28.10.2012 um 7.35 Uhr vorgesehene Flug - um 7.38 Uhr gestartet ist und dass nicht alle Plätze besetzt waren. Die Beklagte selbst schweigt sich betreffend eine Umbuchung aus.

Weiter hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kläger vom 27. auf den 28.10.2012 in Madrid nächtigten. Ein Hotel erhielten sie, nachdem sie in Madrid an einem Schalter der Beklagten unter Vorlage der Anlage K 5 vorgesprochen hatten. Des weiteren gewährte die Beklagte der Zeugin R. eine Entschädigung wegen „Verspätung“, den Klägern aber nicht. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.

Ausgehend hiervon steht den Klägern eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung auf dem ursprünglich für den 28.10.2012 vorgesehenen Flug zu. Dem steht entsprechend der Entscheidung des BGH vom 17.03.2015, Az.: X ZR 34 /14 nicht entgegen, dass die Kläger sich nicht am Flugsteig eingefunden hatten. Dies ging schon deshalb nicht, weil der Flug vorgezogen wurde. Auch war entsprechend den Ausführungen in der zitierten Entscheidung ein ausdrücklicher Widerspruch der Kläger gegen die Umbuchung auf den Vorabend nicht zu fordern. Den Klägern wurde lediglich mitgeteilt, dass sie bereits am Vorabend fliegen müssten. Dem haben sich die Kläger gefügt. Es ist demnach von einer Nichtbeförderung mit dem gebuchten Flug - auszugehen.

Die Kläger verfügten auch über Buchungen. Nach der genannten Entscheidung des BGH genügt es für eine Buchung, dass dem Fluggast ein Beleg überlassen worden ist, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug ergibt. Dies war hier der vom Reisebüro ausgestellte Reiseplan vom 21.09.2012. Nicht erforderlich ist, dass die Buchung von der Fluggesellschaft selbst ausgestellt wird.

Es erfolgte auch eine Umbuchung. Diese ist darin zu sehen, dass 2 Tage vor Abflug, nämlich am 26.10. ein Abflug für den Abend des nächsten Tages mitgeteilt wurde.

Offen geblieben ist letztlich, ob die Umbuchung vom Reisebüro ohne Wissen der Beklagten veranlasst wurde oder ob dies im Auftrag der Beklagten geschehen ist. Ob sich das Luftfahrtunternehmen eine derartige Umbuchung eines Reiseveranstalters zurechnen lassen muss, ist bislang nicht geklärt. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu ist uneinheitlich (vgl. Hinweis der Kammer vom 16.01.2015, S. 7 = Bl. 42 d. A.). Die Frage wurde dem EuGH einmal vorgelegt (NJW 2009, S. 285), aber nicht entschieden. Unabhängig davon ist die Kammer der Meinung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Beklagte umgebucht hat und deshalb in der Mitteilung des Reisebüros vom 26.10.2012 (Anlagen K 4 und 5) eine antizipierte Beförderungsverweigerung der Beklagten für den am 28.10.2012 gebuchten Flug zu sehen ist. Hierfür sprechen verschiedene Indizien, so die Tatsache, dass zum Einen die Beklagte dem Kläger und seiner Familie in Madrid eine Übernachtungsmöglichkeit verschafft hat und zum Anderen, dass die Beklagte der Zeugin R. eine Ausgleichszahlung geleistet hat. Darüber hinaus handelte es sich hier nicht um eine Pauschalreise, sondern entsprechend dem unstreitigen Vortrag der Kläger und auch der Erklärung der Zeugin R. im Termin um über das Reisebüro unmittelbar bei der Beklagten gebuchte Flüge. Die Kammer ist jedenfalls für den vorliegenden Fall deshalb der Ansicht, dass es nicht ausreicht, wenn die Beklagte unter diesen Umständen nicht näher zu einer Umbuchung vorträgt, sondern lediglich nebulös darauf hinweis, dass sie für das Reisebüro nicht einstehen müsste. Die Kläger können letztlich nicht überprüfen, wer hier die Flugänderung veranlasst hat, ob das Reisebüro oder die Beklagte, was entsprechend den Ausführungen des BGH in der Vorlageentscheidung vom 07.10.2008, X ZR 96/06 Rdnr. 15 und 16 dafür spricht, Verlegungen durch Dritte nicht anders zu behandeln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zumindest muss derartiges gelten in Fällen wie hier, in denen das Luftfahrtunternehmen nicht einmal zu möglichen Gründen für eine Umbuchung irgendetwas vorträgt, sondern sich auf vage Hinweise dahingehend beschränkt, dass die Kläger und nicht die Beklagte das Reisebüro ausgesucht hätten (Schriftsatz vom 13.02.2015, Bl. 47 d. A.).

Die Tatsache, dass der Flug nach Madrid auf den Vorabend vorgezogen wurde, steht der Nichtbeförderung nicht entgegen. Die Kläger hatten nicht den Vorabendflug mit Übernachtung in Madrid gebucht, sondern einen Flug am 28.10.2012 nach Lanzarote mit kurzem Aufenthalt in Madrid. Zwar erreichten die Kläger ihr Urlaubsziel pünktlich, jedoch verlängerte sich die Reise um eine ganze Nacht, was für die Kläger mit Ärgernissen und Lästigkeiten verbunden war, vor denen die Fluggastrechteverordnung gerade schützen soll. Die Kammer folgt deshalb der Entscheidung des AG Hannover vom 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10, wonach die Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden Ausgleichsansprüche des Fluggastes auslöst. Dies gilt hier insbesondere, als die Fristen von mindestens 2 Wochen oder 7 Tagen gemäß Artikel 5 I i) - iii) der Verordnung nicht eingehalten wurden.

II.

Die Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 291,288 BGB

III:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus, dass nicht geklärt ist, inwieweit sich eine Fluggesellschaft das Verhalten des Reisebüros zurechnen lassen muss. Deseiteren gibt es offensichtlich auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob auch bei Vorverlegung eines Fluges Entschädigung zu gewähren ist.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/05/2015 00:00

Gründe Landgericht Landshut Az.: 12 S 2435/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18.05.2015 1 C 111/14 AG Erding ... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungs
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.