Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 1187/14

published on 13/01/2017 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 1187/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 51.025,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Honoraransprüche der Klägerin aus Anwaltsvertrag.

Der Geschäftsführer der Beklagten begab sich am 23.05.2013 in die Kanzlei der Klägerin und unterschrieb dort eine Vollmacht und einen Mandatsauftrag. In Ziffer 6. ist dort vermerkt, dass der Hinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO erteilt wurde.

Das Erstgespräch fand mit dem Zeugen Rechtsanwalt W. statt. Gegenstand war der Verkauf eines Unternehmensgrundstücks der Beklagten und ein bestehender Mietvertrag für dieses Grundstück. Mit Schreiben der Klägerin vom 23.05.2013 wurde das Mandat bestätigt mit dem Hinweis, dass eine Erstberatung gewünscht war und deshalb keine Haftung übernommen werde.

Mit Mail vom 04.06.2013 erbat die Beklagte weiteren Rat. Mit Schreiben vom gleichen Tag erwiderte die Klägerin und übersandte eine Gebührenvereinbarung, die von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Anlage K 9) wird Bezug genommen.

Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit Beratungsleistungen hinsichtlich des Mietvertrages und des Verkaufes des Grundstücks, zunächst war der Verkauf an die Fa. G. GmbH beabsichtigt und nachdem dieser gescheitert war, auch an die Fa. E. GmbH. Mit der Rechtsanwältin der Fa. G. GmbH nahm die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2013 Kontakt auf.

Mit Rechnung vom 27.01.2014 berechnete die Klägerin ihre Honorarforderung mit insgesamt 51.025,42 €, resultierend aus einem Gegenstandswert von 6 Mio Euro bezüglich des geplanten Kaufvertrages mit der G. GmbH und 2.405.600,- € bezüglich des Kaufvertrags E. GmbH.

Die Klägerin trägt vor, der Geschäftsführer der Beklagten sei vor dem Termin am 23.05.2013 von den Rechtsanwaltsfachangestellten über die anfallenden Gebühren gemäß § 49 Abs. 5 BRAO nach dem Gegenstandswert informiert worden. Dies habe der Geschäftsführer durch Unterschrift bestätigt. Sie ist der Ansicht, eine wirksame Honorarvereinbarung sei getroffen worden. Eine Trennung des Erstgesprächs und der weiteren Beratung überzeuge nicht.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.025,41 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei dem Ersttermin sei eine Aufklärung an der Anmeldung nicht erfolgt und hätte auch keinen Sinn gemacht. Die Dokumente seien bereits vor dem Termin mit dem Rechtsanwalt unterschrieben worden.

Rechtsanwalt W. sei nicht auf etwaige Beratungskosten eingegangen. Gegenstand beim Erstgespräch sei ausschließlich der Grundstückskaufvertrag gewesen. Eine rechtliche Beratung habe nicht stattgefunden. Es sei nur geraten worden, einen Kaufvertrag zunächst durch einen Notar erstellen zu lassen.

Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die gesetzlichen Gebühren niedriger sind als das vereinbarte Stundenhonorar.

Bisher sei keine korrekte Abrechnung erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahmen der Zeugen D., N., S. und W.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.10. und 09.11.2016 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist derzeit nicht begründet, da keine ordnungsgemäße Abrechnung des Anwaltshonorars erfolgte (§ 10 RVG).

1. Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsverhältnis aufgrund dessen die Klägerin Leistungen für die Beklagte hinsichtlich des Mietverhältnisses auf dem Grundstück der Beklagten und des geplanten Verkaufes des Grundstückes zunächst an die G. GmbH und dann an die E. GmbH erbracht wurden. Die Klägerin hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Honorar für ihre Leistungen. Dieser Anspruch ist jedoch nicht derzeit nicht fällig, die Klägerin hat ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß entsprechend der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien abgerechnet hat.

Die Honorarrechnung der Klägerin wurde auf der Grundlage von Gegenstandswerten für die jeweiligen Beratungsleistungen erstellt. Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung hat die Abrechnung jedoch aufgrund der vereinbarten Stundenhonorare zu erfolgen.

2. Zwischen den Parteien wurde wirksam eine Stundenhonorarvereinbarung für die Leistungen der Klägerin vereinbart. Die Klägerin hat dazu der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2013 eine Gebührenvereinbarung übersandt, die seitens der Beklagten durch deren Geschäftsführer unterzeichnet wurde. Die Klägerin hat nochmals mit Schreiben vom 04.06.2013 darauf hingewiesen, dass eine weitere Tätigkeit nur auf Grundlage der Gebührenvereinbarung möglich sei. In beiden Schreiben wurde der Umfang der Tätigkeit als Grund für die Gebührenvereinbarung genannt.

Die Klägerin war auch aufgrund der Regelung des § 34 RVG gehalten eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. § 34 RVG enthält keinen eigenen Gebührentatbestand. Die Vorschrift greift ein, wenn die anwaltliche Tätigkeit in einem Rat oder in einer Beratung besteht. Es handelt sich dabei in der Regel um einen Werkvertrag. Ohne den Abschluss einer Gebührenvereinbarung wären die Gebühren anhand der gesetzlichen Regelungen des BGB zu ermitteln. Für eine anwaltliche Tätigkeit, die in einem Rat oder einer Beratung besteht, sieht das RVG keine eigenen Gebührentatbestände vor.

Zur Abgrenzung ist dabei zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nur im Innenverhältnis tätig wird, d.h. wenn keine Vertretung des Mandanten nach außen erfolgt. Nicht erfasst werden dabei Außenkontakte die in einer bloßen Einholung von Informationen oder in Stellung von Rückfragen bestehen.

Soweit die Klägerin ein Honorar für die Tätigkeit in Bezug auf den geplanten Kaufvertrag mit der E. GmbH geltend macht, kam es zu keinerlei Außenkontakten. In Bezug auf den geplanten Kaufvertrag der G. GmbH ist durch die Klägerin ein Schreiben an die Rechtsanwältin der Gegenseite erfolgt. Bei dem kurzen Schreiben vom 30.09.2013 an die Rechtsanwältin XY, Vertreterin der G. GmbH, wurde lediglich der Sachstand zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die G. GmbH zu einem Schaden bei der Beklagten führt und eine entsprechende Schadensersatzforderung ausdrücklich vorbehalten werden muss. Eine konkrete Geltendmachung von Ansprüchen oder die Aufforderung an die Firma G. GmbH zur Abgabe von Erklärungen ist in dem genannten Schreiben nicht erfolgt.

Dies bedeutet, dass die Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten sich auf Rat und Beratung beschränkten. Ein gesetzlicher Gebührentatbestand nach dem RVG besteht für diese Leistung - wie ausgeführt, daher nicht.

3. Eine Abrechnung der Leistungen der Klägerin nach dem Gegenstandswert ist nicht möglich.

Seitens der Klägerin wurde im Rahmen der Anmeldung der Beklagten bei der Klägerin auf § 49 b Abs. 5 RVG und die Abrechnung nach dem Gegenstandswert hingewiesen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten und von der Beklagten gezeichneten „Mandatsauftrag und Mandatsbedingungenvergütungsvereinbarung“ (Anlage K 3). Die einvernommenen Zeugen haben hinsichtlich einer Aufklärung über die Gebühren keine konkreten Angaben machen können. Die einvernommenen Zeuginnen seitens der Klägerin, die die Erfassung der Beklagten vorgenommen haben, haben erklärt, dass sie keine konkreten Erinnerungen mehr haben. Die Zeugin S. hat angegeben, sie könne nur aufgrund der Eintragungen im System erkennen, dass sie die Erfassung vorgenommen habe. Weitere konkrete Erinnerungen habe sie nicht. Eine explizite Aufklärung über Gebühren, über das was in der Vergütungsvereinbarung enthalten ist, erfolge durch sie nicht. Auch die Zeugin N. hat hierzu keine weiteren eigenen konkreten Erinnerungen. Sie konnte sich nur auf das berufen was üblich sei. Der Zeuge Rechtsanwalt W., der damals bei der Klägerin tätig war und die Mandantengespräche führte, hat angegeben, er habe keine Kenntnisse mehr, ob über ein Honorar gesprochen wurde. Dies erfolge normalerweise am Empfang. Nur Stundenvereinbarungen werden beim Rechtsanwalt unterschrieben. Er habe jedoch keine Erinnerung mehr, ob die konkrete Vereinbarung bei ihm unterschrieben wurde.

Auch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung wäre es grundsätzlich möglich, eine Honorarvereinbarung aufgrund von Gegenstandswerten zu vereinbaren. Es kann auch eine Kombination aus Stundenhonorar und Gegenstandswertberechnung erfolgen. Dies ist in der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.06.2013 jedoch nicht erfolgt. Der Text der Vereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Vergütung nach einem Honorar pro angefallener Arbeitsstunde eines Rechtsanwalts zu zahlen ist, jedoch mindestens den Betrag der gesetzlichen Gebühren. Auf den Gegenstandswert wird im Rahmen dieser Vereinbarung nicht mehr verwiesen.

Die Alternative, „mindestens die gesetzlichen Gebühren“ aus der Honorarvereinbarung ist hier jedoch nicht anzuwenden.

Die gesetzlichen Gebühren berechnen sich vorliegend nicht aus dem Gegenstandswert, da - wie bereits ausgeführt - für diese Tätigkeit keine gesetzlichen Gebühren vorgesehen sind und der Rechtsanwalt angehalten ist gemäß § 34 RVG eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Ohne die Honorarvereinbarung wären die Leistungen nach den Regelungen des BGB abzurechnen. Dies müsste auch auf Basis des tatsächlichen Umfangs der Leistung und der „üblichen“ Vergütung erfolgen. Die Bedingung „jedoch mindestens der Betrag der gesetzlichen Gebühren“ kann daher nicht eintreten. Eine Leistung der Klägerin, die die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auslösen würde, erfolgte - wie ausgeführt - nicht.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass eine Honorarberechnung aufgrund des Gegenstandswertes das Mindesthonorar sein sollte, wurde nicht geschlossen. Auch wenn ein Hinweis in der ursprünglichen Honorarvereinbarung auf den Gegenstandswert erfolgte, bedeutet dies für die in der Folgezeit geschlossene Honorarvereinbarung nicht, dass dies Gegenstand der Vereinbarung wäre. Die Beklagte musste aufgrund des Wortlautes der Honorarvereinbarung nicht davon ausgehen, dass der Gegenstandswert für die Honorarberechnung heranzuziehen war. Auf Veranlassung wurde eine neue Honorarvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Der Klägerin wäre daher verwehrt, wahlweise zwischen den der Honorarvereinbarung und der und der ursprünglichen, bei dem Erstgespräch, vorgesehenen Abrechnungsmethode zu wechseln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.