I.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 regte der mit Patientenverfügung vom 30.06.2008 durch die Betroffene bestimmte Bevollmächtigte B. an, für die Betroffene einen Betreuer zu bestellen.
Das Amtsgericht Eggenfelden ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung für die Betroffene, befristet bis 29.04.2015, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern an. Zur vorläufigen Betreuerin wurde M.H. bestellt.
Nach Anhörung der Betroffenen im Krankenhaus R. am 29.10.2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 29.10.2014 Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung beauftragt. Das Gutachten vom 1.11.2014 ging am 3.11.2014 beim Amtsgericht Eggenfelden ein.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht Eggenfelden mit Beschluss vom 28.11.2014 die endgültige Betreuung für die Betroffene für die vorgenannten Aufgabenkreise an und M.H. wurde zur Betreuerin der Betroffenen als Berufsbetreuerin bestellt.
Am 7.07.2015, eingegangen beim Amtsgericht Eggenfelden am gleichen Tag, stellte Frau C.D. den Antrag „auf schnellstmögliche Übernahme der amtlichen Betreuung und Umwandlung in eine ehrenamtliche Betreuung.“ Es sei der „ausdrückliche Wunsch der Betroffenen“. Dem Antrag gingen zahlreiche Telefonate und Gespräche mit Frau D. voraus.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23.09.2015 wurde der Antrag der Betroffenen auf Betreuerwechsel vom 3.07.2015 zurückgewiesen und angeordnet, dass die Betreuung unverändert bleibt.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landgerichts Landshut vom 25.07.2016 zurückgewiesen (Bl. 283/292 d. A.).
Im Rahmen eines Telefonats mit der Betreuerin am 8.02.2016 durch den zuständigen Betreuungsrichter am Amtsgericht Eggenfelden äußerte diese die Befürchtung, dass die Betroffene Unterschriften leistet, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig ist. Die Betreuerin selbst könne dies nicht beurteilen. Sie habe jedoch Anhaltspunkte, da sie sich an den Besuch des Rechtsanwaltes Dr. L. nicht erinnern konnte. Auslöser dieser Befürchtung war zudem, dass die Betroffene mittels ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenen Heimvertrag im BRK Lebenszentrum - kündigte. Sie bat daher um Prüfung, ob ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet werden kann.
Mit Beschluss vom 8.02.2016 ordnete das Amtsgericht Eggenfelden die Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. vom 29.02.2016 ging am 2.03.2016 beim Amtsgericht Eggenfelden ein.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 stellte auch das Landratsamt Rottal-Inn den Antrag, zum Schutze der Betroffenen Einwilligungsvorbehalte für alle dafür realistischen Bereiche zu errichten. Die Betroffene könne, entsprechend eines Eindrucks vor Ort, die Zusammenhänge nicht mehr herstellen und erteile, durch gezielte Beeinflussungen, Zustimmungen, von denen sie im Nachhinein nichts mehr wisse. Laut Aussagen des Pflegepersonals würde sich Frau D. fast täglich vor Ort befinden.
Die Betroffene wurde am 13.05.2016 im Beisein ihres Verfahrensbevollmächtigten, der Betreuungsstelle und der Betreuerin durch den zuständigen Betreuungsrichter am Amtsgericht Eggenfelden angehört. Wegen des Inhalts und des Verlaufs des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk (Bl. 233/235 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 23.05.2016 befürwortete die Betreuungsstelle des Landratsamtes Rottal-Inn einen Einwilligungsvorbehalt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gab mit Schriftsatz vom 2.06.2016 eine Stellungnahme ab.
Das Amtsgericht Eggenfelden ordnete mit Beschluss vom 7.07.2016 einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge an mit einer Überprüfungsfrist bis zum 28.11.2021. Zudem wurde der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auf vorübergehende Bestellung eines anderen Berufsbetreuers bis zum Ausgang der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, laut Empfangsbekenntnis dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 18.07.2016 zugestellt, legte dieser mit Schriftsatz vom 11.08.2016 Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom 11.08.2016 gegen den Beschluss vom 7.07.2016 mit Beschluss vom 1.09.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Da bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen war, wurde der Verfahrensbevollmächtigte mit Verfügung vom 9.09.2016 dazu angehalten, eine solche bis spätestens 30.09.2016 zu übersenden oder andernfalls die Beschwerde zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 wurde die Beschwerde begründet. Die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss seien fehlerhaft. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unbrauchbar. Die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen seien in wichtigen Punkten unschlüssig. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bestünde keine medizinische Notwendigkeit. Zudem fehle schon schlichtweg die notwendige erhebliche Gefahr. Die angegriffene Entscheidung sei umfassend aufzuheben.
II.
Die gemäß §§ 58, 59 statthafte und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat zu Recht einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für die Betroffene angeordnet.
Gemäß § 1903 I 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehört zum angeordneten Aufgabenkreis der Betreuerin M.H. der Betroffenen.
Es besteht auch eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen der Betreuten. Zu berücksichtigen sind dabei nur erhebliche Gefahren, also nicht unbedingt existentielle Bedrohungen, aber doch eine so gewichtige Selbstschädigung, dass sie das Wohl des Betreuten in seiner konkreten Lebensführung wesentlich beeinträchtigt, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 1903 Rn. 4.
Der Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten vom 29.02.2016 verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei der Betroffenen während der Untersuchung am 12.02.2016 ein deutliches demenzielles Syndrom mit erheblich eingeschränkten kognitiv-mnestischen Funktionen feststellen ließ. Die Betroffene zeigte keine Ziel- und Planungsfähigkeit. Die Erinnerungsfähigkeit war deutlich eingeschränkt. Die Betroffene erinnerte sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben. Ebenso gab die Betroffene an, sie mache grundsätzlich alles, was Frau D. ihr sage. An bereits gegebene Unterschriften konnte sie sich nicht erinnern. Ebenso befragte die Betroffene den Sachverständigen mehrmals während der Untersuchungssituation nach dessen Grund des Besuches, welchen sie auch nach mehreren Wiederholungen nicht behalten konnte.
Die Betroffene ist aus überzeugender Sicht des Sachverständigen als nicht geschäftsfähig einzuschätzen aufgrund der bestehenden demenziellen Erkrankung. Die Betroffene konnte auch nicht angeben, warum sie nicht mit ihrer Betreuerin über einen Heimwechsel gesprochen habe, welchen die Betroffene, wie diese zuvor in einem Gespräch angegeben hat, ausdrücklich zugestimmt hätte. Warum ein Rechtsanwalt hierfür eingeschaltet worden sei, konnte die Betroffene nicht angeben.
Aus Sicht des Sachverständigen Dr. med. S. leistet die Betroffene kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenz klar zu sein. Aus Sicht des Sachverständigen besteht somit die große Gefahr, dass die Betroffene sich durch unüberlegte und nicht erinnerliche Unterschriften bleibenden Schaden zufügen könnte, sodass aus seiner Sicht die medizinischen Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bestehen. Dieser sollte die Bereiche der Vermögenssorge, des Fernmeldeverkehrs sowie ggf. auch von Heimverträgen umfassen. Aufgrund der sich auch im Vergleich zum Vorgutachten von 2014 deutlich verschlechterten kognitiven Situation im Rahmen der Grunderkrankung sollte die Dauer des Einwilligungsvorbehaltes auf den längsten, rechtlich möglichen Zeitraum veranschlagt werden, da die Demenz dauerhaft bestehen bleiben wird.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Als Facharzt für Innere Medizin, Notfall- und Palliativmedizin, Geriatrie und Oberarzt an der Abteilung für Gerontopsychiatrie am BKH Mainkofen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung auch besonders qualifiziert. Zudem ist der Sachverständige Dr. med. S. der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als kompetenter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. bestehen keine Zweifel.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. ist entgegen der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in seiner Beschwerdebegründung vom 30.09.2016 auch verwertbar. Dabei ist es ohne Belang, wenn die Betroffene vom bevorstehenden Termin der Begutachtung keine Kenntnis hatte. Der Sachverständige sollte sich gerade einen unmittelbaren und unvoreingenommenen Eindruck von der Betroffenen und ihrer Verfassung verschaffen und nicht von einer möglicherweise nur vorgespielten Kompetenz. Die Tatsache, dass der Besuch also unangekündigt war, begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die „massiven Verständigungsprobleme“, die in der Beschwerdebegründung aufgeführt sind, wurden zum einen vom Sachverständigen erkannt und haben zum anderen auch nicht vorgelegen. Der Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, dass bei der Betroffenen bereits zu Beginn der Begutachtung eine ausgeprägte Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit) als auffällig erkannt werden konnte und daher die weitere Begutachtung in lauter und deutlicher Sprache fortgeführt wurde. Ein Gespräch mit der Betroffenen sei somit gut möglich gewesen. Dass die Betroffene den Sachverständigen aufgrund eines gesprochenen Dialekts nicht verstehen konnte, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich.
Auch das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung wurde nicht verletzt. Die Anwesenheit von Frau D. als Vertrauensperson wurde von der Betroffenen nicht selbst gewünscht. Dies war erst dann der Fall, als Frau D. im Laufe der Begutachtung erschienen war, sie dem Sachverständigen einen Telefonhörer reichte und sich der Sachverständige, nachdem er im Rahmen des Telefonats mit dem Verfahrensbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe, bei der Betroffenen erkundigte, ob sie die Anwesenheit von Frau D. wünsche. Es ist auch unerheblich, über welchen Zeitraum lang Frau D. bei der Begutachtung anwesend war. Letztendlich war die gewünschte Vertrauensperson anwesend und wurde sogar ein Teil der Begutachtung wiederholt in ihrem Beisein.
Die Betroffene verfügt nicht lediglich über „wenige Zehntausend Euro“, sondern über mindestens 86.000 € auf verschiedenen Konten und Sparkonten, wie sich dies aus der letzten Rechnungslegung der Betreuerin ergibt. Es besteht daher die Gefahr, dass die Betroffene Unterschriften auf Vollmachten oder ähnliches leistet oder Verträge schließt, mit dem ein Teil ihres Vermögens auf andere Personen übertragen wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass momentan keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betroffene solche Dinge konkret geplant hat. Zwar soll auch im Rahmen der Betreuung die Eigenständigkeit der betroffenen Person bewahrt bleiben. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes kann jedoch nicht erst abgewartet werden, dass ein Vermögensschaden eintritt, dieser soll gerade verhindert werden. Wenn die Betroffene jedoch dazu neigt, unüberlegt und nicht erinnerlich irgendwelche Schriftstücke zu unterzeichnen, dann ist eine Gefahr, auch für das Vermögen, bereits gegeben. Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass die Betroffene sogar geschäftsunfähig ist, obwohl dies für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht unbedingt erforderlich ist, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 1903 Rn. 10. Außerdem wird dem Recht der Teilnahme der Betroffenen dadurch Rechnung getragen, dass sie für Willenserklärungen, die ihr lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, oder für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht der Einwilligung des Betreuers bedarf, § 1903 III BGB.
Dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Eggenfelden im Beschluss vom 7.07.2016 fehlerhaft sind, ist nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Landshut vom 25.07.2016, dass sich der zuständige Richter am Amtsgericht Eggenfelden mehrmals persönlich ein eigenständiges Bild sowohl von der Betroffenen als auch von Frau D. verschaffen konnte. Auch die Betreuerin hat im Rahmen der Anhörung vom 13.05.2016 ausgeführt, dass Frau D. immer wieder Rechnungen an die Betreuerin gestellt habe, wovon die Betroffene jedoch keine Kenntnis zu haben schien.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 7.07.2016 Bezug genommen.
III.
Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 III FamFG war nicht erforderlich, zumal ihren Rechten durch die Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend Genüge getan wurde und ihr damit auch rechtliches Gehör gewährt wurde.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung für den Beschwerdegegenstand folgt aus §§ 79 I, 36 III GNotKG.