Landgericht Landshut Beschluss, 19. Okt. 2015 - 44 O 469/14
Gericht
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: 44 O 469/14
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Beklagter -
2) ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Landshut
am 19.10.2015
folgenden
Kostenfestsetzungsbeschluss
Die von der Beklagtenpartei als Gesamtschuldner an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Landshut
(in Worten: dreitausendvierhundertfünfunddreißig 60/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 17.09.2015 festgesetzt.
Gründe:
Auf den Kostenantrag der Klagepartei vom 15.09.2015 wird Bezug genommen.
Zu den beantragten Kosten des Terminsvertreters:
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines Anwalts am Sitz der Partei als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anerkannt. Der Mehraufwand bei Beauftragung von Anwälten an einem dritten Ort ist dagegen nicht erstattungsfähig.
In diesem Fall übersteigen die Kosten des Unterbevollmächtigten wesentlich die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei.
Es konnten daher nur fiktive Fahrtkosten in Höhe von 54,-- € (R. - Landshut und zurück geschätzt 180 km) sowie fiktive Abwesenheitsgelder in Höhe von 40,-- € in die Berechnung aufgenommen werden.
Zu den beantragten Kosten des Berufungsverfahrens:
Leitsatz des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 143/12:
„Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06.“
Die geltend gemachte 1,6 Gebühr konnte daher antragsgemäß bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten |
2.095,00 € |
Anwaltskosten |
1.340,60 € |
Summe |
3.435,60 € |
Hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten wird auf die Kostenrechnung des Landgerichts Landshut
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
oder bei dem
Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Annotations
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.