Landgericht Köln Beschluss, 13. Okt. 2014 - 1 T 363/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde vom 26.08.2014 (Bl. 178 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2014 – 52 XVII T 16 – (Bl. 174 d. A.) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Für die Betroffene, bei der eine Trisomie 21 vorliegt, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2005 (Bl. 23 d. A.) Betreuung u. a. für den Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten“ eingerichtet. Zur Betreuerin war zunächst die Mutter der Betroffenen bestellt, als Ersatzbetreuer die Beteiligten zu 2) und 3).
4Nach dem Ableben der Mutter des Betroffenen am 09.09.2013 wurde gemäß Beschluss vom 16.10.2013 (Bl. 117 d. A.) die Beteiligte zu 2) als Betreuerin bestellt; der Beteiligte zu 3) ist auch weiterhin als Ersatzbetreuer bestellt.
5Die Mutter der Betroffenen hatte unter dem 14.02.2005 ein Testament errichtet (Bl. 124 ff. d. A.), in dem es u. a. heißt:
6Ich, A1, S-Straße 51061 Köln, bin seit dem 09.04.2004 verwitwet. Ich habe die Tochter A, geboren am 15.03.1968. A ist geistig behindert. Sie wohnt bei mir und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die nachfolgenden Anordnungen treffe ich vor dem Hintergrund dieser Behinderung zur lebenslanger Sorge für mein Kind. […]
7Ich setze meine Tochter A geboren am 15.03.1968 wohnhaft S-Straße 51061 Köln zu meiner Alleinerbin ein. A hat die Stellung eines Vorerben und wird von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht befreit.
8Zum Nacherben bestimme ich Herrn U […].
9Ich ordne bezüglich des Erbes meines Kindes A Testamentsvollstreckung an, solange sie lebt, da sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, ihr Erbe selbst zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker hat alle Rechte und Pflichten, die einem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eingeräumt werden können. Von den Beschränkungen des §§ 181 BGB ist er nicht befreit.
10Der vorhandene Nachlass soll dazu dienen, es meinem Kind zu ermöglichen, sein Leben wie bisher weiterzuführen. Es ist mein Anliegen, meinem Kind eine Versorgung zu bieten, die auf Dauer über das Mindestmaß hinausgeht. Der Testamentsvollstrecker soll aus der Vorerbschaft Sachleistungen und Vergünstigungen für mein Kind erbringen, die er für zweckmäßig und sinnvoll hält, und die geeignet sind, meinem Kind Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen. Das Vermögen soll nur für das persönliche Wohl der Behinderung eines Kindes und seinen Wünschen verwandt werden. Das Vermögen solle nicht einer Wohnheimunterbringung oder der Finanzierung eines Werkstattaufenthaltes dienen. Ich denke dabei insbesondere daran, dass meinem Kind ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollen für:
11 Einrichtung und Anschaffung seines Zimmers
12 persönliche Anschaffungen, wie z.B. Musikinstrumente und Musikgeräte, Kasetten, Fernseher, technische Geräte entsprechen der technischen Entwicklung
13 ärztliche Behandlungen, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht vollständig gezahlt werden, z.B. Brillen, Zahnersatz usw.
14 Freizeit und Urlaubsaufenthalte, einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien, Ausstattungsgegenstände
15 Kuraufenthalte
16 Besuche bei Verwandten und Freunden
17 zusätzliche Betreuung z. B. bei Spaziergängen Theater und Konzertbesuchen, Einkäufen und ähnlichem, entsprechend den Wünschen meines Kindes
18 musische Ausbildung und Anschaffung entsprechender Materialien z.B. Musikinstrum.
19 Anschaffung von Sportgeräten und Finanzierung entsprechender Übungsstunden
20[…]
21In einem Ausnahmefall, in dem die laufenden Erträge nicht ausreichen, Bedürfnisse von A sicherzustellen, soll der Testamentsvollstrecker berechtigt sein, auch den Stamm des Vermögens anzugreifen. Ich stelle mir z. B. vor, dass eine größere Operation bezahlt werden muss oder aber eine umfangreiche Zahnbehandlung stattfinden soll.
22Sofern dauerhaft sichergestellt ist, dass aus den Erträgnissen die vorgenannten Bedürfnisse von A sichergestellt werden und der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit hat, vernünftige Rücklagen auch im Hinblick Geldwertverfalls zu bilden, so soll der Testamentsvollstrecker berechtigt sein, von dem dann noch übrigen Betrag 1/4 von 4/4 des übrigen Betrages an den Träger der Sozialhilfe abzuführen. Dies jedoch, ohne dass dem Sozialhilfeträger hierdurch ein selbstständiger Anspruch erwüchse.
23Zum Testament Vollstrecker bestimme ich Herrn U, E-Weg 50259 Pulheim. Ersatzweise soll Frau U1, Testamentsvollstreckerin sein. […]
24Nach dem von der Betreuerin erstellten Vermögensverzeichnis zum Stichtag 01.01.2014 (Bl. 149 ff. d. A.) beträgt das Aktivvermögen der Betroffenen einschließlich der Vermögenswerte aus der Vorerbschaft insgesamt 159.620,02 EUR; Schulden sind nicht vorhanden.
25Gemäß Gerichtskostenrechnung vom 25./26.02.2014 (Bl. V, Va d. A.) hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf Ziff. 11101 GNotKG eine Jahresgebühr für das laufende Jahr der Dauerbetreuung in Höhe von 260,00 EUR in Ansatz gebracht, ausgehend von einem Vermögenswert von 129.929,13 EUR.
26Hiergegen legten die Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 04.03.2014 (Bl. 154 d. A.) „Widerspruch“ und die Bezirksrevisorin Erinnerung (Bl. 156 d. A.) ein. Mit Schreiben vom 22.04.2014 (Bl. 159 d. A.) führten die Beteiligten zu 2) und 3) aus, dass die Erinnerung gegen die Kostenrechnung aufrechterhalten bleibe.
27Das Amtsgericht half der Erinnerung der Bezirksrevisorin mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.05.2014 (Bl. 165 d. A.) ab und fasste den angegriffenen Beschluss dahingehend neu, dass die Gebühr – ausgehend von einem Vermögenswert von 134.620,02 EUR – 270,00 EUR beträgt. Daraufhin erstellte das Amtsgericht eine neue Gerichtskostenrechnung vom 10./11.07.2014 (Bl. VI, VIa d. A.), in der eine Jahresgebühr nach Ziff. 11101 GNotKG in Höhe von 270,00 EUR sowie eine Zustellungspauschale nach Ziff. 31002 GNotKG in Höhe von 3,50 EUR in Ansatz gebracht wurden.
28Die Erinnerung der Beteiligten zu 2) und 3) wies das Amtsgericht – Rechtspflegerin – mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss zurück.
29Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 26.08.2014 (Bl. 178 d. A.), der das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch Beschluss vom 03.09.2014 (Bl. 179 d. A.) nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführer bekräftigen ihre Auffassung, dass die Betroffene angesichts der von der Erblasserin angeordneten Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung nicht über verwertbares Vermögen verfüge.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
31II.
32Die im Interesse der Betroffenen eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG und in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
33Der angegriffene Beschluss, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.07.2014 zurückgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.
341.
35Gemäß Ziff. 11101 der Anlage 1 zum GNotKG wird bei einer Dauerbetreuung eine Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr in Höhe von 10,00 EUR je angefangene 5.000,00 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens erhoben, mindestens 200,00 EUR, sofern das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 EUR beträgt, den in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswert nicht mitgerechnet.
36Die Betroffene verfügt ausweislich des von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Vermögensverzeichnisses über Vermögen, das die Schwelle von 25.000,00 EUR gemäß Ziff. 11101 der Anlage 1 zum GNotKG überschreitet. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr nach Ziff. 11101 der Anlage I zum GNotKG ist auch nicht auf das reine Vermögen beschränkt, das der Betroffenen zur freien Verfügung steht (Sommerfeldt, in: Bormann et al. (Hrsg.): GNotKG, 2014, Vorbem. 1.1 KV Rn. 9; vgl. allgemein schon zu § 92 KostO BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996, Az. 3 Z BR 116/96; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.1998, Az. 15 W 583/97; LG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2005, Az. 2 T 174/05 – jeweils zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09 – n. veröff.). Hierfür spricht entscheidend, dass sowohl die Vorbemerkung 1.1 der Anlage I zum GNotKG als auch Ziff. 11101 selbst nur den in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswert aus dem berücksichtigungspflichtigen Vermögen ausklammern. Somit findet sich – wie schon in der Vorläufervorschrift § 92 KostO – gerade keine Einschränkung des Werts auf das reine Vermögen, das dem Betroffenen zur Verfügung steht. Hätte der Gesetzgeber die Rechtspraxis zu § 92 KostO beenden wollen, hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche weitergehende Einschränkung in das GNotKG aufzunehmen. Ob und inwieweit das frei verfügbare Vermögen der Betroffenen ausreicht, um die Jahresgebühr für die Betreuung zu decken, die Staatskasse eine festgesetzte Vergütung also realisieren kann, ist – wie die Regelung in Ziff. 11101 der Anlage 1 zum GNotKG zeigt – für die Entstehung der Gebühr nicht maßgeblich.
37Das Ergebnis der vorstehenden Auslegung von Ziff. 11101 der Anlage I zum GNotKG steht letztlich auch nicht im Widerspruch zu dem Inhalt des Testamentes der Mutter der Betroffenen. Zwar hat diese ein sogenanntes Behindertentestament errichtet. Hiernach ist die Verfügungsbefugnis der Betroffenen gemäß § 2211 BGB einschränkt, so dass Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können, § 2214 BGB. Ungeachtet dessen hat die Betroffene als Erbin einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Beteiligte zu 3) als Testamentsvollstrecker die von der Erblasserin getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne von § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Dieser Anspruch umfasst auch die Freigabe der zu entrichtenden Jahresgebühr gemäß Ziff. 11101 der Anlage I zum GNotKG. Der Anspruch gehört zum Vermögen der Betroffenen i. S. von § 90 SGB XII (vgl. allgemein BGH, NJW 2013, 1879 zur Frage der Mittellosigkeit des nicht befreiten Vorerben im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3, 1836 c BGB).
38Bei der Auslegung des Testaments gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach diesen Grundsätzen ist das Testament der Mutter der Betroffenen so zu verstehen, dass die dort getroffenen Verwaltungsanweisungen einer Entnahme der hier in Rede stehenden Jahresgebühr für die Betreuung für die Betroffene durch den Testamentsvollstrecker nicht entgegenstehen. Hierfür spricht entscheidend, dass die Mutter der Betroffenen mit dem Testament ausdrücklich die zentrale Absicht verfolgt hat, dass der Nachlass es der Betroffenen, die aufgrund ihrer geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten dauerhaft nicht selbst besorgen kann, ermöglicht, ihr Leben wie bisher weiterzuführen. Hierzu gehört ganz wesentlich auch die Fortführung der von der Erblasserin selbst angeregten Betreuung, um deren Gerichtskosten es hier geht.
39Die Berechnung des Kostenansatzes für die Jahresgebühr ist richtig; die angesetzten Zustellungskosten entsprechen Ziff. 31002 der Anlage I zum GNotKG. Die Ansätze als solche werden von der Beschwerde auch nicht angegriffen.
402.
41Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
42Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG war nicht veranlasst, da es an den entsprechenden Voraussetzungen – grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage – fehlt.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.