Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 T 10/10

published on 30/09/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 T 10/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Notariats 2 – Nachlassgericht – Karlsruhe-Durlach vom 24.09.2004 – 2 GRN 123/2002 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und verstarb ledigen Standes am 23.01.2002 in Karlsruhe. Er war Vater des am 25.06.1948 in Karlsruhe geborenen und am 18.07.2002 in … verstorbenen …. Die Beteiligte Ziffer 1 war die Ehefrau des Sohnes und ist dessen Alleinerbin. Sonstige Verwandte des Erblassers konnten nicht ermittelt werden. Der Erblasser hinterließ ein Vermögen in Höhe von ca. … EUR, jedoch keine Verfügung von Todes wegen.
Nach Durchführung eines öffentlichen Erbenaufrufs stellte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 13.05.2004 fest, dass ein anderer Erbe als der Landesfiskus nicht in Betracht komme, da gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könnten.
Mit Schreiben vom 26.08.2004 beantragte die Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins, der den vorverstorbenen Sohn des Erblassers als Alleinerben ausweist. Sie begründete ihren Antrag damit, dass Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vom 19.08.1969, der dem gesetzlichen Erbrecht des nicht ehelichen Sohnes entgegenstehe, die Grundrechte des Sohnes aus Artikel 6 Abs. 5 GG i.V.m. Artikel 14 GG verletze und daher verfassungswidrig sei. Der Sohn sei daher als gesetzlicher Alleinerbe des Erblassers anzusehen.
Mit Beschluss vom 24.09.2004 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten Ziffer 1 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Erbrecht des Sohnes die Regelung des Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG entgegenstünde, die gültiges Recht und im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03 – als verfassungskonform anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 vom 20.10.2004, der das Nachlassgericht nicht abhalf und die Akten mit Verfügung vom 02.05.2005 der Kammer zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2007 begründete die Beteiligte Ziffer 1 ihre Beschwerde damit, dass Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG den Änderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf nichteheliche Kinder nicht mehr gerecht werde. Die Ungleichbehandlung des Sohnes des Erblassers mit nichtehelichen Kindern, deren Väter vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten und damit gemäß Artikel 235 § 1 Abs. 2 EGBGB zu den gesetzlichen Erben ihres Vaters zählen, sei nicht zu rechtfertigen. Vertrauensschutzaspekte würden im vorliegenden Fall nicht gegen ein Erbrecht des Sohnes sprechen, da keine weiteren Erben als der Landesfiskus vorhanden seien. Schließlich verstoße die Vorschrift des Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG gegen Artikel 8 EMRK und verletze damit ein Menschenrecht des bereits verstorbenen Sohnes des Erblassers.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.05.2009 in der Beschwerdesache Brauer ./. Deutschland – Beschwerde-Nr.: 3545/04; veröffentlicht in FamRZ 2009, 1293 – in einem Fall fest, dass die deutsche Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 i.V.m. Artikel 8 EMRK verletze. Danach rechtfertigten Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Schlechterstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, deren Väter nicht im Gebiet der früheren DDR ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gegenüber anderen nichtehelichen Kindern.
Hierauf trat der Beteiligte Ziffer 2 im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2009 der Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 entgegen, wobei er ausführte, dass trotz der Entscheidung des EuGHMR die Regelung des Artikel 12 § 10 Abs. 1 NEhelG nach wie vor maßgeblich sei, da die europäische Menschenrechtskonvention lediglich im Range eines Bundesgesetzes stehe und der fraglichen Bestimmung daher nicht vorgehe. Im übrigen bestünde keine Bindung deutscher Gerichte an die Entscheidung des Gerichtshofs. Eine rückwirkende Änderung der Erbfolge durch den Gesetzgeber liege aus Gründen des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall fern. Schließlich sei die zu entscheidende Konstellation mit dem durch den Gerichtshof entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da vorliegend zwischen Erblasser und Sohn keine hinreichend enge persönliche Verbindung bestanden habe.
Durch Pressemitteilung vom 22.01.2010 gab das Bundesjustizministerium bekannt, dass es aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 eine weitere erbrechtliche Gleichstellung der nichtehelichen Kinder im Rahmen einer Gesetzesänderung plane. Dabei sehe der Reformentwurf in Fällen wie dem vorliegenden vor, dass der Fiskus als Erbe den Wert des ererbten Vermögens an die durch die bisherige Regelung ausgeschlossenen nichtehelichen Kinder auszubezahlen habe.
10 
Hierauf regte die Kammer mit Beschluss vom 04.02.2010 an, mit einer Entscheidung über die Beschwerde bis zum Abschluss des Reformvorhabens zuzuwarten. Hiergegen wandte sich die Beteiligte Ziffer 1 mit ihrem Schriftsatz vom 22.06.2010, durch den sie mitteilte, dass sie eine Entscheidung vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wünsche. Dabei sei die konventionswidrige Regelung des deutschen Rechts im Wege der teleologischen Reduktion so auszulegen, dass sie einem gesetzlichen Erbrecht des Sohnes des Erblassers nicht entgegenstehe.
II.
11 
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ist nicht begründet.
12 
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten Ziffer 1 auf Erteilung des von ihr begehrten Erbscheins zu Recht zurückgewiesen, da ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode nicht Alleinerbe des Erblassers geworden war. Die gesetzliche Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG steht seinem gesetzlichen Erbrecht aus § 1924 Abs. 1 BGB auch noch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 entgegen, da Letzterer eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt (vgl. hierzu: BVerwG , NJW 1999, 1649, 1650). Eine „teleologische Reduktion“ der deutschen Vorschriften im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Sachrechts zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 ist vorliegend nicht möglich (hierzu 1.). Ebenfalls scheidet eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normenkontrolle nach Maßgabe von Artikel 100 Abs. 1 GG aus (hierzu 2.).
13 
1. Die nach Auffassung der Beteiligten Ziffer 1 menschenrechtswidrige Vorschrift des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vermag nicht im Sinne der Beschwerdeführerin einschränkend ausgelegt zu werden.
14 
Wie bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010 ausgeführt, sind die deutschen Gerichte verpflichtet, die Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen, indem sie in die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis nehmen und nationales Recht in Einklang mit ihnen auslegen, solange im Rahmen geltender methodischer Standards entsprechende Auslegungs- und/oder Abwägungsspielräume eröffnet sind (Vgl. hierzu den vorgenannten Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010, Seite 2 m.w.N.).
15 
Solche Spielräume sind vorliegend nicht gegeben.
16 
Die im Streit stehende Norm enthält weder einen unbestimmten Rechtsbegriff, noch räumt sie den mit ihrer Anwendung befassten Gerichten einen Ermessungsspielraum ein, noch sieht sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, in deren Rahmen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 einfließen könnte. Wortsinn, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Regelungszweck (Telos) eröffnen allesamt keine Auslegungsspielraum zu Gunsten der Beteiligten Ziffer 1 bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes.
17 
Alleiniger Zweck der fraglichen Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG aus dem Jahr 1969 war der komplette Ausschluss des Erbrechts aller vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegenüber ihren Vätern. Die von der Beteiligten Ziffer 1 erstrebte Rechtsfolge vermag daher auch nicht im Wege einer „offenen Fortbildung“ des Rechts als Fortsetzung der zulässigen Gesetzesauslegung erreicht zu werden.
18 
Eine Rechtsfortbildung praeter legem ist nicht möglich, da diese eine Regelungslücke voraussetzt, welche durch die Gerichte selbst ausgefüllt werden kann (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre, 2. Aufl., S. 350). Der Gesetzgeber hat den Fall, dass statt des nichtehelichen Kindes keine Verwandten vorhanden sind und daher der Landesfiskus zum Erben berufen ist, nicht übersehen. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Ausschluss des Erbrechtes des vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes nicht mit dem Schutz des Erbrechts der sonstigen Verwandten sondern vielmehr allein damit begründet wurde, dass die Beziehung zwischen Vater und nichtehelichem Kind unter dem alten Rechtszustand so schwach gewesen sei, dass die neuen Regelungen nicht auf diesen Personenkreis angewandt werden dürften (so: Flessner, JuS 1969, 560 m.w.N.).
19 
Eine Rechtsfortbildung extra legem scheitert daran, dass eine solche voraussetzt, dass sie über das geschriebene Gesetz hinausgeht, dieses aber nicht inhaltlich konterkariere, was vorliegend der Fall wäre (vgl. hierzu: Larenz, a.a.O., Seite 383).
20 
Die Kammer kann sich über dieses Ergebnis nicht einfach durch die schlichte Nichtanwendung der im Streit stehenden Norm hinwegsetzen, da sich deutsche Gerichte nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Recht und Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 GG) lösen können (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten „Görgülü-Beschluss“ vom 14.10.2004; BVerfGE 110, 307, 323).
21 
Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, mit der Konvention unvereinbares innerstaatliches Recht in eigener Zuständigkeit zu ändern. Würden einzelne Gerichte unter Außerachtlassung des Normverwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts aus Artikel 100 GG eigenmächtig einzelne innerstaatliche Vorschriften auf den nach ihrer Auffassung jeweils nicht menschenrechtswidrigen Kern reduzieren und entsprechend anwenden, so wäre Rechtszersplitterung und -unklarheit die Folge, was dem aus dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG fließenden Grundsatz der Rechtssicherheit widerspräche.
22 
Im Falle des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG stellt der Gerichtshof in seiner konkreten Entscheidung vom 28.05.2009 auf drei entscheidungserhebliche Erwägungen ab (vgl. hierzu auch: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 119): Auf die familiäre Verbindung zwischen dem Erblasser und seinem nichtehelichen Kind, auf die Problematik der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern in der ehemaligen DDR sowie auf die Nichtgewährung jeglicher finanzieller Entschädigung für den Ausschluss des nichtehelichen Kindes von seinem gesetzlichen Erbrecht.
23 
Das zweitgenannte Argument trifft hier nicht zu, da es sich vorliegend nicht um eine speziell durch die deutsche Wiedervereinigung hervorgerufene Rechtsproblematik handelt. Wie stark das erstgenannte Argument greift, ist unklar, da die familiäre Verbindung zwischen dem Erblasser und seinem Sohn im konkreten Fall zwischen den Beteiligten im Streit steht und aus der Entscheidung des Gerichtshofes auch nicht hervorgeht, wie stark die Bindung zwischen beiden zumindest sein muss, um von einer Menschenrechtsverletzung aufgrund der Versagung des gesetzlichen Erbrechts des Sohnes auszugehen.
24 
Es streitet somit manches für, aber auch manches gegen die Annahme, dass eine Anwendung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im vorliegenden Fall einen Konventionsverstoß darstellen würde. Überlässt man es nun den Fachgerichten, in jedem Einzelfall zu entscheiden, inwieweit die Entscheidung des Gerichtshofs eine Nichtanwendung der streitigen Norm rechtfertigt, so entsteht ein nicht mehr durchschaubarer Flickenteppich von Partikularjudikaten, der aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Erblassers, dem das Bundesverfassungsgericht einen hohen Wert beimisst (vgl. hierzu: BVerfG , DNotZ 2004, 471), nicht hingenommen werden kann.
25 
2. Eine Richtervorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG kam vorliegend ebenso nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit der im Streit stehenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03; veröffentlicht in DNotZ 2004, 471 – bereits zum wiederholten Male umfassend beleuchtet und geklärt hat (zum gleichen Ergebnis kommend: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 674).
26 
Zwar ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur erneuten Entscheidung in Fällen zulässig, in denen neue Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010, Seite 3 m.w.N.). Nach erneuter Prüfung ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
27 
Seit dem Zeitpunkt des Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 ist es zu keiner wesentlichen Änderung der gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung nichtehelicher Kinder in Deutschland gekommen. Die einzig neue Erkenntnis besteht darin, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Vertrauensschutz zu Gunsten des Erblassers bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schlechterstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, deren Vater vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der DDR hatten, gegenüber den übrigen nichtehelichen Kindern gerechtfertigt ist, eine geringere Bedeutung beimisst als das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich aber um eine reine Wertungsfrage und nicht um eine neue Tatsache, die ausnahmsweise eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde (zur restriktiven Zulassung erneuter Vorlagen gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG: BVerfG , NJW 1986, 422).
28 
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
III.
29 
Die Anordnung einer Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 13 a Abs. 1 FGG – der nach Maßgabe von Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG Reformgesetz auf das vorliegende Verfahren nach wie vor Anwendung findet – nicht veranlasst, da keine Billigkeitsgründe für sie streiten. Auch für die Tragung der Gerichtskosten bedurfte es nach Maßgabe der §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 Kostenordnung keiner ausdrücklichen Anordnung. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgte gemäß den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Kostenordnung.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vate
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vate
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.