Landgericht Heilbronn Beschluss, 20. Juli 2017 - 3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12

published on 20/07/2017 00:00
Landgericht Heilbronn Beschluss, 20. Juli 2017 - 3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12
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Tenor

Aus den rechtskräftigen Straferkenntnissen des

1. Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 (3 KLs 63 Js 20334/12) und des

2. Amtsgerichts Bruchsal vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen 6 Ls 260 Js 10044/15)

wird nach Auflösung der im Straferkenntnis Ziffer 1 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gebildet.

Die im Straferkenntnis Ziffer 1 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass vor der Unterbringung sechs Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Gründe

 
I.
Der Genannte wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. Durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 (3 KLs 63 Js 20334/12) wurde der Genannte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und bandenmäßig begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem sich Verschaffen von Betäubungsmitteln und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem sich Verschaffen von Betäubungsmitteln, jeweils in Tateinheit mit einer mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, bestehend aus Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten und drei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Maßgabe angeordnet, dass vor der Unterbringung ein Monat und zwei Wochen Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die in dieser Entscheidung abgeurteilten Straftaten sind sämtlich zwischen dem 18. September 2012 und dem 22. November 2012 begangen worden. Den Taten lag die Einbindung des Angeklagten in eine Gruppierung russischstämmiger Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn zugrunde, welche sich unter anderem den gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln innerhalb der Vollzugsanstalt und die Versorgung ihrer teilweise selbst anhängigen Mitglieder zum Ziel gesetzt und in der Umsetzung dieses Zieles eine Vielzahl entsprechender Geschäfte, unter anderem mit Subutex-Tabletten organisiert und durchführt hatte. Der Angeklagte, dem seit September 2012 eine herausgehobene Stellung in der mittleren Führungsebene der Gruppierung zufiel, übernahm hierbei in den drei abgeurteilten Fällen jeweils organisatorische Tätigkeiten.
Das bisher nicht vollstreckte Urteil ist seit 5. Juli 2016 rechtskräftig. Der Verurteilte befindet sich weiterhin in anderer Sache in Strafhaft.
2. Des Weiteren wurde der Genannte vom Amtsgericht Bruchsal bereits am 16. Juni 2016 im Verfahren 6 Ls 260 Js 10044/15 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal einen Mitgefangenen mit Unterstützung eines anderen Gefangenen körperlich misshandelte, um ihn so zur auch zukünftigen Übergabe des diesem ärztlich verordneten Ritalins zu bewegen.
Das Urteil ist seit 16. Juni 2016 rechtkräftig und bis dato ebenfalls noch nicht vollstreckt.
II.
Obwohl bzgl. aller in den genannten Straferkenntnissen abgeurteilter Straftaten die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) vorliegen, ist über die Bildung einer solchen bisher nicht entschieden worden, so dass eine Entscheidung nach § 460 StPO veranlasst ist.
1. Gesamtstrafe
Bei der Bemessung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe war insbesondere der enge sachliche Zusammenhang der im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 abgeurteilten Taten zu berücksichtigen. Dieser ist sowohl durch die für die Taten mitursächliche eigene Abhängigkeit des Angeklagten als auch durch die Zugehörigkeit des Angeklagten zu der den Betäubungsmittelhandel organisierenden Gruppierung maßgeblich geprägt. Auch in zeitlicher Hinsicht ist diesbezüglich ein enger Zusammenhang gegeben, welcher einen straffen Zusammenzug der ausgeurteilten Einzelstrafen rechtfertigt. Letzten Endes gilt dies auch für die Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Bruchsal verhängten Freiheitsstrafe. Zwar ist diese Tat außerhalb der Heilbronner Gruppierung begangen und stellt unmittelbar auch keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, steht aber gleichwohl ebenfalls im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten, die dieser durch die versuchte Erpressung eines Mitgefangenen zu befriedigen suchte. Auch wenn die zugrunde liegende Tat zeitlich wesentlich später und zudem unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn begangen wurde, rechtfertigt sich gleichwohl auch insoweit ein enger Zusammenzug.
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer insoweit auf die zur Abgeltung des Gesamtunrechts erforderliche aber auch ausreichende Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt.
10 
2. Unterbringung nach § 64 StGB / Vorwegvollzug
11 
Entsprechend § 55 Abs. 2 StGB war die Aufrechterhaltung der im Urteil des Landgerichts Heilbronn ausgesprochenen Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auszusprechen, nachdem diese bisher weder erledigt noch sonst gegenstandslos geworden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 460 Rn. 18).
12 
Obergerichtlich - soweit ersichtlich - nicht entschieden ist bisher die Frage, ob im Zuge der Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StPO abgeändert werden darf.
13 
Nach der Rechtsansicht der Kammer ist als Annex der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angeordneten Unterbringung auch über die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB neu zu entscheiden.
14 
Die Kammer geht hierbei von folgenden Erwägungen aus:
15 
§ 460 StPO und § 55 StGB sind vom Gesetzgeber in erster Linie auf die Zusammenführung von Strafen ausgerichtet. Folgerichtig verweist § 55 Abs. 1 StGB insoweit auch umfassend auf die Regelungen der §§ 53, 54 StGB, die sich mit der Bildung von Gesamtstrafen befassen. Den Fall des Zusammentreffens bzw. der Einbeziehung von (mehreren) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen regeln diese Vorschriften indes gerade nicht. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 2 StGB lediglich bestimmt, dass diese, soweit auf sie in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
16 
Darin zeigt sich der gesetzgeberische Wille, einmal rechtskräftig angeordnete Maßregeln soweit als möglich unangetastet bestehen zu lassen und etwaige Änderungen bzw. Anpassungen regelmäßig dem Vollstreckungsverfahren anheim zu stellen.
17 
Selbst im Falle der Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren nach § 55 StGB ist eine Änderung der im einbezogenen Urteil verhängten Maßregel nur sehr eingeschränkt zulässig.
18 
So ist eine Änderung der einbezogenen, die Maßregel anordnenden Entscheidung im Hinblick auf den Maßregelausspruch nach einhelliger Ansicht selbst dann unzulässig, wenn zwischenzeitlich deren materielle Voraussetzungen nachweislich entfallen sind. So etwa bei § 64 StGB, weil kein Therapieerfolg mehr zu erwarten ist oder der Hang des Angeklagten inzwischen nicht mehr vorliegt oder im Hinblick auf § 69a StGB, weil die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen, etwa aufgrund von Nachschulungen oder psychotherapeutischer Behandlung etc., nicht länger besteht.
19 
In letztgenanntem Fall ist selbst die Abkürzung der Sperrfrist unzulässig. Eine Änderung der angeordneten Dauer der Sperrfrist ist im Falle der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nur dann zulässig, wenn die sachliche Prüfung im neuen Verfahren auch bezüglich der dort neu abzuurteilenden Tat(en) die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel erfüllt. In diesem Fall ist das Gericht frei, die Sperrfrist (unter Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung der früheren Entscheidung) innerhalb des Rahmens des § 69a Abs. 1 StGB neu festzusetzen (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 55 Rn. 32f).
20 
Über diese bereits dem erkennenden Gericht bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gesetzten Grenzen hinaus ist für die vorliegende Entscheidung weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich beim Nachtragsverfahren gemäß § 460 StPO nicht um ein Erkenntnisverfahren, sondern lediglich um ein Beschlussverfahren handelt, das nur mit geringeren verfahrensmäßigen Garantien ausgestattet ist. Nach herrschender Meinung darf der Gesamtstrafenrichter im Verfahren gemäß § 460 StPO, anders als bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB, den Verurteilten daher auch nicht durch zusätzliche Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (erstmals) belasten (Schönke/Schröder/Bosch/Sternberg-Lieben StGB § 55 Rn. 75, beck-online, m.w.N.).
21 
Vor diesem Hintergrund könnte eine Anpassung i.S.e. Verlängerung der Dauer des Vorwegvollzugs auf den ersten Blick bedenklich sein.
22 
Im Ergebnis greifen diese Bedenken indes nicht durch, da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, so dass es sich beim Vorwegvollzug nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schon nicht um eine den Verurteilten belastende Maßnahme handelt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 StR 162/14 –, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. August 2007 – 3 StR 263/07 –, juris).
23 
Darüber hinaus ist auch dem Verfahren nach § 460 StPO eine Verschlimmerung nicht völlig wesensfremd, wie etwa die Rechtsprechung zur diesbezüglichen Bewährungsentscheidung eindrücklich zeigt.
24 
Insoweit ist - regelmäßig unter Verweis auf § 58 Abs. 2 StGB - ganz herrschende Ansicht, dass durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung der Bewährungsausspruch der einzelnen Urteile gegenstandslos wird und der Gesamtstrafenrichter unter Berücksichtigung auch zwischenzeitlich eingetretener Änderungen eine neue Prognoseentscheidung zu treffen hat (BGH, Beschluss vom 03. Juli 1981 – StB 31/81 –, BGHSt 30, 168-172 Rn. 5; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 460 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 – III-3 Ws 254 - 257/13 –, juris Rn. 33.)
25 
Auch die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB ist ihrem Wesen nach Ausfluss einer prognostischen Entscheidung des erkennenden Gerichts, welches sich, sachverständig beraten, ein Urteil über die im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeit des Angeklagten zu erwartende voraussichtliche Therapiedauer bilden muss.
26 
Dieses prognostische Element legt im Hinblick auf die Frage der Abänderbarkeit im Zuge der Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO eine der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung vergleichbare Behandlung nahe.
27 
Eine solche Handhabung führt auch zu Ergebnissen, die der gesetzgeberischen Intention im Hinblick auf den Regelungszweck des Nachtragsverfahrens entsprächen. Durch die Regelung des § 460 StPO wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung auch dann noch zur Wirksamkeit gelangen, wenn der erkennende Richter bei dem späteren Urteil die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung entweder übersehen hat oder die Gesamtstrafe ausnahmsweise noch nicht bilden konnte. Durch die Nachholung der unterlassenen Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO soll der Verurteilte so gestellt werden, als habe der letzte Tatrichter die Gesamtstrafe gebildet; das Nachtragsverfahren darf daher weder zu einer Schlechterstellung noch zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Verurteilten führen (Appl a.a.O. Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 1).
28 
Hätte aber die die Unterbringung anordnende erkennende Strafkammer von der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts Bruchsal Kenntnis gehabt und die erforderliche Gesamtstrafenbildung vorgenommen, so hätte sie unter Zugrundelegung der von ihr sachverständig beraten ermittelten voraussichtlichen Verweildauer im Maßregelvollzug den von ihr grundsätzlich für geboten gehaltenen Vorwegvollzug in einer entsprechend verlängerten Dauer festgesetzt.
29 
Das gesetzgeberische Ziel der Gleichbehandlung auch bei zunächst getrennter Aburteilung lässt sich im Hinblick auf den Vorwegvollzug vorliegend letztlich zuverlässig auch nur dadurch erreichen, dass die ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft für zulässig erachtet wird.
30 
Ließe man die Anpassung der Dauer des Vorwegvollzugs im Wege der Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO nicht zu, so würde dem Verurteilten in derartigen Fällen regelmäßig die vom Gesetzgeber bezweckte Schaffung der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung nach Abschluss der Therapiemaßnahme (§ 67 Abs. 5 StGB) entzogen.
31 
Eine Verweisung des Verurteilten auf das Vollstreckungsverfahren liefe regelmäßig ins Leere. Eine nachträgliche Anpassung der Dauer des Vorwegvollzugs durch die Strafvollstreckungskammer nach § 67 Abs. 3 StGB kommt nämlich nur dort in Betracht, wo die Änderung durch in der Person des Verurteilten liegende Umstände veranlasst ist. Abänderungen aus anderen Gründen, insbesondere zur Korrektur unrichtiger tatrichterlicher Entscheidungen, sind nach ganz herrschender Meinung unzulässig (Schöch in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 67 Rn. 105f; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 322/11 –, juris).
32 
Nach alledem ist die Kammer berechtigt und verpflichtet die Dauer des Vorwegvollzugs den geänderten Umständen anzupassen.
33 
Bei der konkreten Bemessung sind - entsprechend der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung - zunächst die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu berücksichtigen, so etwa die Feststellung zur voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren. Darüber hinaus waren auch die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen, vorliegend die Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um 9 Monate auf 5 Jahre, zu berücksichtigten.
34 
Entsprechend der Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB wird die Dauer des Vorwegvollzugs unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände auf nunmehr 6 Monate festgesetzt.
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.