Landgericht Hamburg Urteil, 26. Mai 2017 - 316 O 349/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.213,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, die ein Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist. Die Beklagte hält seit dem 02.09.1993 eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung der Immobilie wurden durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der S. Bank AG finanziert. Das Objekt war bis zum 30.09.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachmieter fand sich nicht, was schließlich zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten führte. Aus diesem Grund konnte auch ein bei der S. Bank AG aufgenommenes Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden.
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Um den Bestand des Fonds zu sichern und ggf. eine geregelte Liquidation durchzuführen, führte die Beklagte im Jahr 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, wobei es unter anderem auch um den Verkauf der Immobilie ging. Dieser kam jedoch nicht zustande. Erneute Verhandlungen der Beklagten mit der S. Bank AG mündeten in einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach diese einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die wiederum das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleiten sollte. Im Gegenzug sollte die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Unstreitig sieht der Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor.
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Der Kläger unterzeichnete die seitens der Beklagten angebotene Freistellungsvereinbarung nicht. In der Folge wurde er außergerichtlich durch die S. Bank AG in Höhe der insgesamt erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen. Diesen Betrag macht der Kläger nunmehr mit der Klage geltend.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 2) unter Fristsetzung bis zum 12.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des nunmehr eingeklagten Betrages auf.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm den gezahlten Betrag zu erstatten habe. Die Zahlung durch ihn sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, weshalb sie freiwillig erfolgt sei. Auch sei der Anspruch fällig. Eine geordnete Liquidation sei bisher nicht beschlossen worden. Auch habe von 2012 bis zum September 2016 keine Gesellschafterversammlung und dementsprechend auch keine Gesellschafterinformation über einen geplanten Verkauf der Immobilie stattgefunden. Zudem verkenne die Beklagte, dass die Teil-Fälligstellung von Zinsansprüchen der S. Bank AG im Jahr 2010 ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, fällige Zinsansprüche zu generieren, um Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber denjenigen Kommanditisten geltend zu machen, die keine Freistellungvereinbarung unterzeichnet hatten. Des Weiteren sei die finanzielle Situation der Beklagten durchaus „geordnet“. Die Immobilie sei voll vermietet und die monatlichen Mieteinnahmen von rund € 120.000,00 würden ausreichen, um die laufenden Verpflichtungen zu bedienen und auch angemessene Rücklagen zu unterhalten. Fällige Tilgungs- und Zinsforderungen habe die S. Bank AG weitgehend gestundet. Der geplante freihändige Verkauf der Immobilie sei mangels Beschluss der Gesellschafter rechtswidrig. Die S. Bank AG habe maßgeblichen Einfluss auf den Fonds. Die Geschäftsführung der Beklagten beschränke sich darauf, die Geschicke der Fondsgesellschaft im Interesse der S. AG zu steuern, sodass sie jedenfalls nicht im Interesse ihrer Kommanditisten und damit auch nicht im Interesse des Klägers agiere. Das eigentliche Ziel der Beklagten sei es, im Interesse der S. Bank AG ihre eigene Insolvenz so lange wie möglich hinauszuschieben, um von den Gesellschaftern noch Zahlungen zu erhalten. Die S. Bank AG stelle jeweils nur einen Betrag fällig, der die Liquiditätsreserven der Beklagten nicht übersteige, aber dennoch nicht von ihr erfüllt werde. So werde eine stets fällige Forderung generiert, ohne die Insolvenzreife der Beklagten herbeizuführen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 14.213,91 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu bezahlen;
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2. die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 1.029,35 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass der Gesellschaftsvertrag die Rückzahlung der Ausschüttungen jedenfalls nicht explizit ausschließe. Ein freiwilliges Vermögensopfer sei in der Zahlung des Klägers nicht zu sehen. Vielmehr sei offenkundig, dass das Eigeninteresse des Klägers derart überwiege, dass ein etwaiges Gesellschaftsinteresse dahinter völlig zurücktrete. Zudem seien die Aufwendungen des Klägers auch nicht erforderlich gewesen. Auch sei ein etwaiger Anspruch des Klägers jedenfalls nicht fällig, da die gesellschaftliche Treuepflicht insoweit ein Zuwarten des Klägers gebiete. Ansonsten sei eine geordnete Abwicklung der Beklagten gefährdet. Auch wäre keinerlei Entlastung der Beklagten gegenüber der S. Bank AG gegeben, wenn der Kläger nunmehr das Geld zurückfordern könnte. Insbesondere entstünde so durch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ein „Zahlungs-Karussell“. Das seit dem 15.11.2013 endfällige Darlehen sei bis auf revolvierende Zinsen in Höhe von € 400.000,00 gestundet mit der Maßgabe, dass erzielte Mietüberschüsse für die fälligen Forderungen der S. Bank AG eingesetzt werden. Der Kaufvertrag vom 20.12.2003 über die Immobilie könne wegen der Weigerung der Käuferin nicht durchgeführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits gegen die Käuferin sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Aus diesem Grund beabsichtige die Beklagte nunmehr, für die Fondsimmobilie ein Bieterverfahren mit einem Mindestkaufpreis von € 25 Mio. durchzuführen. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 04.09.2016 sei mehrheitlich der Auftrag erteilt worden, Verhandlungen mit Interessenten zu führen. Dementsprechend stehe eine Veräußerung der Fondsimmobilie kurz bevor.
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Jedenfalls die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aber nicht geschuldet, da zum Zeitpunkt des Schreibens jedenfalls kein Verzug vorgelegen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 19.05.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihm an die S. Bank AG gezahlten Betrages von € 14.213,91 nebst Zinsen. Einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger jedoch nicht.
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1. Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach §§ 161 Abs. 1, 110 HGB hat das Landgericht Hamburg mit einem am 25.01.2017 verkündeten Urteil zum Az. 332 O 291/16 folgendes ausgeführt:
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„a.)
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Gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB hat der Kläger als Gesellschafter einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft, wenn er in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen getätigt hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2005, II ZR 252/03 folgendes ausgeführt: „Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.“
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So liegt auch der vorliegende Fall. Der Kläger hat die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, ohne dazu im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet gewesen zu sein; denn unstreitig enthält der Gesellschaftsvertrag (Anlage B1) keine Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft vorsieht. Dies trifft auch für die insoweit direkt in die S. Bank geleisteten Zahlungen zu (vgl. HansOLG vom 4.4.2014, 11 U 257/13). Dass die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen ist, ist unerheblich.
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Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich auch um Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten. Da es nicht maßgeblich darauf ankommt, dass der Kläger ggf. einen ihm gegenüber bestehenden Anspruch der S. Bank aus § 172 Abs. 4 HGB folgen wollte, kommt es auch nicht darauf an, ob er durch seine Zahlung einer Verurteilung zuvorkommen wollte. Jedenfalls ergeben sich daraus keine die Gesellschaftsinteressen zurückdrängenden Gesellschafterinteressen.
b.)
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Gründe, die der sofortigen Fälligkeit entgegen stehen würden, sind nicht dargetan. Noch kann dem Kläger ein Verstoß gegen die gesellschaftlichen Treupflichten entgegen gehalten werden.
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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung einer geordneten Abwicklung entgegen stehen könnte. Diese ist nicht beschlossen worden, so dass sie dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. HansOLG vom 13.8.2015, 11 U 25/15). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Beklagte nicht jahrelang die Ausgleichszahlungen verweigern darf, um die Gesellschaft außerhalb eines geordneten Liquidationsverfahrens abzuwickeln (HansOLG vom 3.11.2016, 11 U 105/16). Die Gesellschaft fordert in Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 4 c des Gesellschaftsvertrages für Maßnahmen, die auf einseitigen Maßnahmen der Geschäftsführung beruhen, eine Treuepflicht, die lediglich unter den Voraussetzungen eines Beschlusses gemäß § 8 Abs. 4 c anzunehmen wären (Hans OLG vom 13,8,2015, 11 U 25/15 –Anlage K5 in 311/16). Dem schließt sich die Kammer an, zumal die Geschicke der Gesellschaft einseitig durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit der Bank gesteuert werden, ohne dass für die Gesellschafter Inhalt und Folgen der wirtschaftlichen Entscheidungen transparent gemacht werden.
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Das Verlangen des Klägers widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.6.2005, II ZR 252/03, der ausgeführt: „Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks, nicht erreicht werden konnte.“
- 27
Dies ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort hatten sich die Gesellschafter auf der Grundlage eines Beschlusses, der der Insolvenzreife der Gesellschaft Rechnung getragen hat, zu einer freiwilligen Leistung entschieden, so dass sich unter diesen Umständen die sofortige Rückforderung auch als widersprüchliches Verhalten darstellen würde. Diese Konstellation bestand im vorliegenden Fall nicht, so dass dem nach der vorgenannten Entscheidung grundsätzlich gerade bestehenden Anspruch kein entsprechender Einwand der Treuwidrigkeit entgegen gehalten werden könnte.
c.)
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Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Erfüllung der Forderung die Haftung des Klägers wieder aufleben würde. Dieses Risiko ist allein vom Kläger zu tragen, ohne dass es der Beklagte zur Zahlungsverweigerung dienen könnte. Dies gilt ebenso für die grundsätzliche Möglichkeit, insoweit vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können. Dass dies unmittelbar droht, ist nicht vorgetragen. […]“
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Diesen Erwägungen schließt sich auch das erkennende Gericht ausdrücklich und vollumfänglich an.
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2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2016 (Anlage K2) mit Ablauf des 12.12.2016 in Verzug geraten.
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3. Ein Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB besteht jedoch nicht, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht in Verzug befunden hat, sondern erst durch Fristablauf am 12.12.2016 Verzug eingetreten ist.
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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.