Landgericht Essen Urteil, 06. Feb. 2015 - 56 KLs 1/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte N0 ist strafbar wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2b, Abs. 4 S. 2, 53, 54 StGB
1
Gründe:
2Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
3I. Feststellungen zur Person
4Der Angeklagte wurde am … in I im J geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Seine Ehefrau N kümmert sich als Hausfrau um die drei gemeinsamen schulpflichtigen Kinder im Alter von 12, 14 und 18 Jahren. Die älteste Tochter besucht ein Gymnasium in M.
5Der Vater des Angeklagten betrieb einen kleinen Lebensmittelladen im J; er verstarb im Jahr 1995. Seine Mutter war Hausfrau. Sie leidet an einer schweren Blutkrankheit, sitzt im Rollstuhl und wird von der Familie gepflegt. Der Angeklagte ist das fünftälteste von zehn Geschwistern. Er hat zwei Brüder und sieben Schwestern im Alter zwischen 33 und 65 Jahren.
6Der Angeklagte wuchs in I auf, besuchte dort die Grundschule und beendete die Schulausbildung mit einem Abschluss, der mit der mittleren Reife in E vergleichbar ist. Das anschließende Studium an der Akademie für Lehramt in T im J schloss er 1987 ab.
7Im Jahr 1988 wurde I durch das Regime von I1 mit Chemiewaffen bombardiert. Der Angeklagte und seine Familie flüchteten in den J1. Erst ein Jahr später konnten sie in ihre Heimatregion zurückkehren. Da I zum Sperrgebiet erklärt wurde, ließen sie sich vorübergehend in T nieder.
8Der Angeklagte leistete in den Jahren 1989 bis 1991 Militärdienst; eine Rückkehr nach I war erst 1992 möglich. Ab 1993 erhielt der Angeklagte eine Anstellung als Lehrer an der dortigen Grundschule I2 für die Fächer Mathematik und arabische Sprache.
9Lebenssituation und finanzielle Lage im J waren schwierig. Das Einkommen als Lehrer in Höhe von umgerechnet etwa 30 € bis 50 € im Monat reichte nicht aus, um die Familie zu ernähren. Er arbeitete zusätzlich im Laden seines Vaters, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern.
10Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1995 lag die Verantwortung für die Familie allein beim Angeklagten. Er zog ein Jahr später nach E, um Arbeit zu suchen. Sein irakisches Studium als Lehrer wurde in E nicht anerkannt. In den Jahren 1996 bis 2002 war er als Arbeiter u.a. bei den Unternehmen I3 und C in M beschäftigt.
11Ab 2002 war der Angeklagte in der Moschee in M zeitweise als Iman tätig, hielt Predigten und übernahm ehrenamtliche Aufgaben in der Gemeinde. Seine Bekannten reden ihn deshalb auch mit dem Titel „Sheikh“ an.
12Nach kurzer Arbeitslosigkeit machte sich der Angeklagte in M mit einem Imbiss mit Pizza und kurdischen Spezialitäten selbständig. Drei Jahre später musste er den Imbiss aufgrund des schlechten Umsatzes aufgeben und begann eine Tätigkeit als Reinigungskraft. Später arbeitete er bei den Unternehmen S und L GmbH.
13Der Angeklagte war von Mai bis August 2013 Mitarbeiter der B Ltd. mit Sitz in B1 im J (B2). Geschäftsführer dieses Unternehmens war der frühere Mitangeklagte B3, den der Angeklagte über seinen langjährigen Bekannten und ebenfalls früheren Mitangeklagten T1 kennengelernt hatte. Die Aufgabe des Angeklagten war es, Kurierfahrten in ganz Europa durchzuführen. Ein Teil der Fahrten, bei denen er Bargelder transportierte, sind Gegenstand dieses Strafverfahrens.
14Das Arbeitsverhältnis bei der B2 basierte zunächst auf mündlicher Vereinbarung und ab Juni 2013 auf schriftlichem Vertrag. Der monatliche Arbeitslohn betrug erst 800 € und ab August 2013 nur noch 400 €. Der Lohn für Juli und August 2013 wurde nicht ausgezahlt.
15Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 29.10.2013 festgenommen. Er befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Bislang trat er in E strafrechtlich nicht in Erscheinung.
16II. Feststellungen zur Sache
171. Überblick
18Der Angeklagte und die sieben früheren Mitangeklagten B3, T2, T1, C1, B4, B5 und C2 waren Teil einer international agierenden Tätergruppierung, die im Herbst 2011 und sodann intensiv seit Dezember 2012 bis zur Zerschlagung der Gruppe Ende Oktober 2013 unter der Legende eines Kfz- und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang in bar aus T3 und den O nach E brachte und sie im Rahmen des sog. Hawala-Bankings in E, T3, J2, H und im J an Dritte weiterleitete.
19a. Tätergruppierung um B3
20Hauptorganisator und Kopf der Gruppierung war der in B1 lebende B3, der sich bis zu seiner Festnahme überwiegend im J aufhielt und nur gelegentlich zu „Geschäftsreisen“ nach E kam. Er organisierte die einzelnen Transporte der Rauschgifterlöse und gab u.a. dem Angeklagten und den früheren Mitangeklagten konkrete Anweisungen per Telefon, wo von wem welcher Geldbetrag abgeholt, wohin er gebracht und zu welchen Teilbeträgen er an Dritte ausgezahlt werden sollte.
21B3 nutzte hierfür als Legende seine Geschäftsführerstellung bei der B2 mit Sitz in B1 in der Autonomen Region L1 im J, deren offizieller Geschäftszweck der Handel mit Baumaschinen war. Die B2 wickelte zwar auch legale Geschäfte mit Baumaschinen ab. B3 nutzte das Unternehmen aber im Wesentlichen als Deckmantel, um die europaweiten Transporte von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften durch vorgeschobene Geschäfte mit Baumaschinen zu tarnen.
22T2 handelte unter der Legende des Allein-Geschäftsführers der T4 GmbH mit Sitz in F, deren eingetragener Geschäftszweck ebenfalls der Handel mit Baumaschinen war. Die T4 GmbH wickelte zwar ebenso wie die B2 legale Geschäfte mit Baumaschinen ab. T2 stellte das Unternehmen aber hauptsächlich der Tätergruppierung um B3, der selbst Anteileigner der T4 GmbH war, als Deckmantel zur Verfügung, um die Bargeldtransporte durch vorgeschobene Geschäfte mit Baumaschinen abzudecken. Die Tätergruppierung nutzte die Räumlichkeiten der T4 GmbH für Bargeldübergaben und die Konten des Unternehmens, um Geldflüsse unterschiedlicher Währungen in hohem zweistelligem Millionenbereich zu koordinieren.
23T1, der in M lebte, war eng in die Organisation der Geldtransporte eingebunden und erteilte nach Rücksprache mit B3 im Einzelfall konkrete Anweisungen an andere Tatbeteiligte. Er war außerdem Kontaktperson zu Rauschgiftgruppierungen in T3 und in den O. Hierbei spielte er eine Schlüsselrolle. Denn ihm oblag es, persönliche Kontakte zu verschiedenen Rauschgiftorganisationen herzustellen und zu pflegen sowie vor Ort die Verwaltung der Erlöse aus illegalen Rauschgiftgeschäften zu übernehmen. Er transportierte auch selbst Bargelder nach E.
24B4, ein in F lebender Schwager B3, war ebenfalls eng in die Organisation der Geldtransporte eingebunden. So erstellte er in einem Fall gemeinsam mit B3 eine umfangreiche Abrechnung über transportierte und weiterverteilte Gelder. In Einzelfällen gab er anderen Mitgliedern der Tätergruppierung konkrete Anweisungen. Er kaufte überdies im Namen der B2 mehrere Baumaschinen, um die Erlöse aus dem illegalen Rauschgifthandel teilweise in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und um die Legende eines legalen Handels mit Baumaschinen aufrechtzuerhalten. Er führte auch selbst Bargeldtransporte durch.
25Der Angeklagte, C1, dessen Sohn C2 und B5, die alle in F lebten, handelten lediglich auf Anweisung von B3. B5 stellte der Tätergruppierung die von ihm betriebene Pizzeria U in der B6-Straße … in F als Lagerort für Bargelder zur Verfügung. Der Angeklagte war überwiegend als Kurierfahrer eingesetzt. Er holte auftragsgemäß Bargelder ab und transportierte sie an den Bestimmungsort.
26b. Bargeldtransporte und Weiterverteilung
27Die Bargeldtransporte fanden in ganz erheblichem Umfang statt. Die Mitglieder der Tätergruppierung fuhren fast täglich in die O, um Bargelder nach E zu bringen, die anschließend an Dritte in ganz Europa und im J verteilt wurden. Gelegentlich, insbesondere zu Beginn der Tatserie im Jahr 2011, gab es entsprechende Fahrten nach T3. B3 beauftragte im Regelfall den Angeklagten oder einen der anderen früheren Mitangeklagten bzw. weitere Mitglieder der Tätergruppierung, nach T3 oder in die O zu fahren, um dort bereitgestellte Bargelder abzuholen und sie nach E zu bringen. Er gab den Ort der Übergabe und die Höhe des transportierten Betrags telefonisch vor bzw. überließ einzelne Anweisungen T1 und B4. Der Kurier setzte sich daraufhin in Bewegung und fuhr mit dem Auto von E nach T3 oder in die O. Dort übernahm er Bargelder von Rauschgiftgruppierungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe, die bündelweise u. a. in Plastiktüten oder Sporttaschen verpackt waren. Er brachte das Bargeld regelmäßig in die T4 GmbH in der A-Straße … in F oder in die von B5 geführte Pizzeria U. Die Kuriere standen während des Einsatzes in engem telefonischen Kontakt mit B3 oder einem Tatbeteiligten, der dessen Anweisungen weiterleitete. Dieser erteilte auch nach der Übernahme der Gelder in E häufig weitere Anweisungen, wie und an wen die Gelder im Wege des Hawala-Bankings weiterverteilt bzw. wohin sie gebracht werden sollten.
28In einigen Fällen koordinierte B3 nur die Übergabe des Geldes in E, indem er die Ankunft eines Kuriers ankündigte und den Angeklagten oder einen früheren Mitangeklagten mit dem Empfang der Gelder beauftragte.
29Der Angeklagte bereitete auf entsprechende Anweisung von B3 im Zeitraum von April bis Juli 2013 mehrere Bargeldtransporte aus den O nach E vor und brachte als Kurier selbst hohe Bargeldbeträge von den O nach E, J2 und H.
302. Verschleierungstaktik
31Die Tätergruppierung versuchte mit hohem Aufwand, die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Sie nutzte insbesondere die T4 GmbH als Deckmantel, um die Bargeldtransporte durch tatsächlich nicht durchgeführte Geschäfte mit Baumaschinen abzudecken. Die Tatbeteiligten verhielten sich in den täglichen Telefongesprächen äußerst konspirativ, tarnten die Kurierfahrten als harmlose Familienausflüge und versuchten, die Bargelder durch Barmittelanmeldungen zu legitimieren. Im Einzelnen:
32a. T4 GmbH als Deckmantel
33T2 gründete die T4 GmbH im Oktober 2009. Das Unternehmen wurde im Handelsregister des Amtsgerichts F1 unter … eingetragen. Eingetragener Geschäftszweck war der „Handel mit Maschinen, insbesondere Baumaschinen, Last- und Personenkraftwagen, sowie Im- und Export von Gütern, soweit die Geschäfte nicht einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen, außerdem der Handel mit Immobilien“. T2 hielt zunächst 100 % der Geschäftsanteile. Die B2 unter Führung von B3 erwarb im Februar 2012 von T2 40 % der Anteile. Im Januar 2013 kaufte schließlich B7, ein Bruder von B3, von T2 weitere 8 % der Geschäftsanteile.
34Die Räumlichkeiten der T4 GmbH befanden sich in der vierten Etage der A-Straße … in F. Sie waren ursprünglich als Wohnung ausgelegt und bestanden aus einer Diele, einer Küche, einem Bad und zwei Büroräumen mit jeweils zwei Schreibtischen mit Computer. Die Schreibtische waren bei der Durchsuchung am 29.10.2013 leer und ungenutzt.
35Die T4 GmbH war aus einem bereits im Jahr 2008 gegründeten Einzelunternehmen von T2 hervorgegangen. Das Einzelunternehmen hatte im Jahr 2008 einen steuerlichen Gewinn von etwa 5.400 € und im Jahr 2009 von etwa 400 €. Das Einzelunternehmen lief zum Ende des Geschäftsjahres 2009 aus. Buchführung und Geschäftsunterlagen existierten ebenfalls nur bis zum Jahr 2009.
36Im Zeitraum von 2011 bis 2013 kam es zu 25 angemeldeten Bargeldtransporten von der B2 im J zu der T4 GmbH in E in Höhe von über 4,4 Millionen Euro. Das Konto der T4 GmbH bei der I4 mit der Kontonummer … wies im Zeitraum von Januar bis Oktober 2013 buchhalterisch nicht nachvollziehbare Umsätze in Höhe von über 58,5 Millionen Euro auf. Die T4 GmbH hatte darüber hinaus ein US-Dollar-Konto bei der I4 mit der Kontonummer …, auf dem im selben Zeitraum über 50 Millionen Euro umgesetzt wurden. Zwischen den beiden Konten gab es Umbuchungen in Höhe von etwa 23 Millionen Euro. Der Umsatz der T4 GmbH belief sich innerhalb der ersten zehn Monate des Jahres 2013 auf etwa 85,5 Millionen Euro.
37Diese Umsatzzahlen entsprachen in keiner Weise dem Umfang der legalen wirtschaftlichen Tätigkeiten der T4 GmbH. Die T4 GmbH war nur an wenigen Geschäften mit Baumaschinen und Fahrzeugen beteiligt, deren Kaufpreise lediglich einen äußerst geringen Bruchteil der auf den Konten der T4 GmbH getätigten Umsatzzahlen ausmachten. Bei diesen Geschäften trat stets die B2 als Käuferin auf. Die T4 GmbH diente als bloße Zahlstelle. Die legalen Geschäfte dienten einerseits dazu, die transportierten Erlöse aus den illegalen Rauschgiftgeschäften im kleineren Umfang in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und andererseits dazu, die Fassade eines Baumaschinenhandels aufrechtzuerhalten.
38Die Räumlichkeiten der T4 GmbH dienten den Tatbeteiligten als Übergabeort für Bargelder. Sie dienten auch als kurzfristiger Aufbewahrungsort, bis feststand, an wen die Bargelder weiterverteilt und wohin sie verbracht werden sollten.
39Der Angeklagte, die früheren Mitangeklagten und die weiteren Tatbeteiligten vereinbarten, im Falle einer Polizei- oder Grenzkontrolle gegenüber den Beamten anzugeben, dass die mitgeführten Bargelder der B2 bzw. der T4 GmbH gehörten. Diesen Plan setzten sie bei späteren Grenzkontrollen um. Desweiteren behaupteten sie wahrheitswidrig, dass die Bargelder für den Ankauf von Baumaschinen vorgesehen gewesen seien, der Ankauf aber gescheitert sei und sie das Bargeld zurück zur T4 GmbH brächten. Diese Legende diente dazu, die Bargeldtransporte durch einen vorgeschobenen Baumaschinenhandel abzudecken.
40b. Konspiratives Verhalten am Telefon
41Der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten verwendeten in Telefongesprächen Decknamen und Synonyme, um die Namen der Gesprächspartner und Kuriere, die Herkunft des Geldes aus dem illegalen Rauschgifthandel, die Höhe des transportierten Geldes und den Übergabeort zu verschleiern. Sie wollten vermeiden, dass ein etwaiger Zuhörer erfuhr, dass und in welcher Höhe Gelder transportiert wurden. Diese Vorgehensweise hatten die Mitglieder der Tätergruppierung vorab abgesprochen. B3 wies den Angeklagten vor dessen ersten Kurierfahrt insbesondere an, den Begriff „Geld“ am Telefon zu vermeiden. Im Einzelnen:
42Decknamen
43Der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten sprachen sich überwiegend mit Vor-, Deck- oder Spitznamen an. Der Angeklagte hatte den Decknamen „T5“. T1 wurde „I5“ bzw. „I6“ genannt. B4 wurde mit „E1“ oder „L2“ angesprochen. Im Übrigen vermieden die Tatbeteiligten während der Telefongespräche, die Namen der Kuriere und die der Empfänger der Gelder auszusprechen. Sofern die Verständlichkeit es zuließ, bisweilen darüber hinaus, verwendeten sie unbestimmte Begriffe wie „er“, „der Mann“, „der Junge“ oder „der junge Mann“.
44Synonyme für Geld
45Die Angeklagten und die weiteren Tatbeteiligten versuchten außerdem, den Begriff „Geld“ zu vermeiden. Sie verwendeten stattdessen Ausdrücke wie „Schrauben“, „LKWs“, „Reifen“ oder „Karten“. Sie wollten dadurch den Anschein legaler Geschäfte mit Baumaschinen erwecken und verschleiern, dass in Wirklichkeit Bargelder transportiert wurden.
46Abkürzung der Geldbeträge
47Sie kürzten auch die Höhe der transportierten Gelder ab. So verwendeten sie zum Beispiel statt den tatsächlich gemeinten Wertangaben „200.000 €“, „100.000 €“ oder „75.000 €“ die Abkürzungen „200“, „100“ oder „75“.
48Verschleierung der Übergabeorte
49Die Tatbeteiligten vermieden am Telefon ferner, die Namen der Städte zu benennen, in denen das Bargeld übergeben werden sollte. Aus Sorge vor Observierungen kürzten sie in mehreren Gesprächen die häufig angefahrene Stadt W in den O mit bloßem „V“ ab. Bisweilen sprachen sie auch nur von „diesem Ort“. Sie kennzeichneten eine Fahrt von E in die O bzw. von den O nach E als eine Fahrt „auf die andere Seite“. Die Räumlichkeiten der T4-GmbH bezeichneten sie als „Büro“ oder „Firma“; in keinem Fall sprachen sie ausdrücklich von der „T4 GmbH“.
50c. Tarnung der Kurierfahrten als Familienausflüge
51Die Angeklagten legten überdies Wert darauf, die grenzüberschreitenden Kurierfahrten wegen den regelmäßigen Polizeikontrollen im Grenzgebiet zwischen den O und E als harmlose Familienausflüge zu tarnen. Die Kuriere nahmen daher gelegentlich Familienmitglieder mit, um den Fahrten unauffälligen Charakter zu verleihen. So nahm der Angeklagte bei der Kurierfahrt am 16.06.2013 die Ehefrau von T1 mit (vgl. Tat 8 = Tat 75 der Anklage). Darüber hinaus gab B3 in einem Fall ausdrücklich die Anweisung, für den Geldtransport ein unauffälliges Privatfahrzeug zu verwenden. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, die Gefahren etwaiger Polizeikontrollen zu minimieren. Die Tatbeteiligten gingen davon aus, dass insbesondere die Mitnahme von Frauen den Anschein eines harmlosen Familienausflugs erwecke.
52d. Unterschiedliche Fahrrouten
53Schließlich nahmen die Kurierfahrer unterschiedliche Fahrrouten, um den Bestimmungsort zu erreichen. Dadurch wollten sie die wahre Herkunft der Gelder, den Anlass der Fahrt und den Bestimmungsort verschleiern.
543. Herkunft des Geldes aus illegalen Rauschgiftgeschäften
55Das transportierte Geld stammte aus illegalen Rauschgiftgeschäften. Die Mitglieder der Tätergruppierung, insbesondere B3, T1 und B4 unterhielten enge Kontakte zu mehreren Rauschgiftgruppierungen in T3 und in den O, bei denen sie die illegalen Gelder abholten. Im Einzelnen:
56a. Kontakt zur Rauschgiftgruppierung in T3
57B3 koordinierte bereits im Jahr 2012 unter Einbindung von T1 und weiterer Mitglieder der Tätergruppierung den Transport von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften von einer Rauschgiftgruppierung in T3 nach E.
58T1, sein derzeit flüchtiger Sohn T6 und der gesondert verfolgte I7 hielten hierfür engen Kontakt zu den in T3 verfolgten Brüdern T7 und T8, welche die spanische Rauschgiftgruppierung anführten. I7 vereinbarte mit den Brüdern T7/T8, dass T1 und T6 Erlöse aus dem Rauschgifthandel von T3 aus nach E verbringen sollten. Aufgrund dieser Vermittlung kam es zu mindestens vier Treffen zwischen T1 bzw. seines Sohnes T6 und Kontaktpersonen der Rauschgiftgruppierung in T3:
59Am 19.01.2012 trafen sich T1 und sein Sohn T6 mit dem iranischen Staatsangehörigen C3 und zwei weiteren Personen im Hotel G in N1. C3 war zuvor wegen Verdachts der Verwicklung in illegalen Heroinhandel in T3 in Erscheinung getreten. Er unterhielt überdies enge Verbindungen zu J3 und L3, die beide in T3 bereits mehrfach wegen Aktivitäten im Bereich des Heroinhandels festgenommen wurden.
60Am 02.02.2012 kam es zu einem Treffen zwischen T6 und dem türkischen Staatsangehörigen H1 im Hotel G in N1. H1 ist in T3 wegen des Verdachts der Verwicklung in illegalen Heroinhandel polizeilich in Erscheinung getreten und wurde im Jahr 2004 wegen Handelns mit Rauschgift festgenommen.
61Am 10.02.2012 trafen sich T6 und sein niederländischer Begleiter B8 im Hotel G in N1 mit dem britischen Staatsangehörigen T9. B8 ist mit der Schwester von B3 verheiratet. T9 gab T6 mehrere Bündel mit Geld in unbekannter Höhe.
62Im Zeitraum vom 21. bis 22.02.2012 kam es zu Begegnungen zwischen T1 und T9 im Hotel G in N1 und mit T10. Auch diese beiden Kontaktpersonen gehörten zur spanischen Rauschgiftgruppierung um die Brüder T7/T8.
63b. Kontakt zu Rauschgiftgruppierungen in den O
64Die Tätergruppierung um B3 hatte spätestens seit Ende 2012 enge Kontakte zu mindestens zwei Rauschgiftgruppierungen in den O:
65Rauschgiftgruppierung um B9 und H2
66Mitglieder der ersten Rauschgiftgruppierung waren B10, C4, B9 und H2. Die Rauschgiftgruppierung operierte von einer Pizzeria namens M1 in W1 bei S1 und von einem vorgeschobenen Autohandel namens N2 in der C5 … in W1 aus.
67T1 hatte mit B10, dem Eigentümer der Pizzeria M1, dessen Schwiegersohn C4 sowie B9 und H2 engen telefonischen Kontakt. Es gab auch mehrere persönliche Begegnungen in der Pizzeria M1 und im Autohandel N2, bei denen T1 weitere Personen mit Bezug zum Rauschgifthandel kennenlernte.
68B3 hatte ebenfalls telefonischen Kontakt mit C4 und B9. In den Telefongesprächen ging es hauptsächlich um die Verwaltung der Erlöse aus dem Rauschgifthandel und deren Transport nach E. T1 gab H2 für die Entgegennahme und Weitergabe von Bargeldern einen dreistelligen Code. C4 nahm Bargelder in der Pizzeria M1 entgegen und brachte sie auf Anweisung von B3 nach E.
69Schließlich war auch B4 mindestens ein Mal in der Pizzeria M1.
70Am 24.04.2013 nahmen die niederländischen Ermittlungsbehörden H2 fest. Dieser führte bei seiner Festnahme etwa 29 Kilogramm Heroin bei sich. Später wurde er in den O verurteilt.
71Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung von C4 fanden die niederländischen Ermittlungsbehörden eine Hanfplantage und über eine Million Euro in bar. Nach der Beschlagnahme des Geldes brach in der Rauschgiftgruppierung Panik aus, die zu mehreren Telefongesprächen zwischen B10 und T1 führte.
72Am 14.06.2013 fanden die niederländischen Ermittlungsbehörden bei einem Zugriff in S1 bei B9 und zwei weiteren Personen etwa 120 bis 140 Pakete mit jeweils 1 Kilogramm Heroin. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Räumlichkeiten des Autohandels N2 entdeckten sie eine Geldzählmaschine und hinter einer Geheimklappe weitere 800 Gramm Heroin.
73Rauschgiftgruppierung um die Brüder D und D1
74Die Köpfe der zweiten Rauschgiftgruppierung waren die beiden türkischen Brüder D und D1. Sie organisierten einen internationalen Heroin- und Kokainhandel im großen Stil von einer Kneipe namens D2 in der E2 … in S1. Weitere Mitglieder der Rauschgiftgruppierungen waren die türkischen Staatsangehörigen T11 und C6, der niederländische Staatsangehörige E3, der englische Staatsangehörige X, darüber hinaus N3, W2, B11, C7 und weitere Personen marokkanischer Abstammung. Die Tätergruppierung schmuggelte hauptsächlich Heroin und Kokain von der U1 in die O. C7 war für das Abholen des Rauschgiftes aus den Häfen in S1 und B12 zuständig.
75Die Brüder D/D1 hielten sich täglich in der Kneipe D2 in S1 auf. Sie benutzten die Kneipe ausschließlich als Deckmantel für ihre kriminellen Aktivitäten. Die Kneipe war nicht öffentlich, sondern nur für Bekannte der Brüder D/D1 zugänglich. Pro Tag kamen etwa 10 bis 15 Personen in die Kneipe, von denen die meisten den niederländischen Ermittlungsbeamten wegen Rauschgiftdelikten bekannt waren.
76Am 22.02.2013 fanden niederländische Ermittlungsbeamten 226 Kilogramm Kokain und etwa 500.000 € in bar in der Wohnung von N3 in der N4 … S1, die der Rauschgiftgruppierung um die Brüder D/D1 zugeordnet werden konnten. W2, N3 und E3 hatten kurz vor dem Zugriff das Kokain von einem Fahrzeug in den Keller dieser Wohnung gebracht.
77T1 hatte im selben Zeitraum engen telefonischen und persönlichen Kontakt mit den Brüdern D/D1 und mit B11. Er hielt sich im Zeitraum vom 13.04.2013 bis 01.07.2013 mehrfach in der Kneipe D2 auf und traf sich dort persönlich mit den Brüdern D/D1. Er gab sowohl D1 als auch B11 einen dreistelligen Code, um die Entgegennahme und Weitergabe von Bargeldern zu organisieren. Er verfügte zu diesem Zweck sogar über Mobiltelefone mit niederländischer Vorwahl.
78Anfang Mai 2013 gelang es der Rauschgiftgruppierung um die Brüder D/D1 nicht, eine Lieferung von 67 Kilogramm Kokain im Hafen von B12 zu bergen, die in einem Container mit legaler Ware versteckt war. Das Kokain bestand aus Blöcken zu jeweils einem Kilogramm mit einem Trockenstempel. Der Container wurde an seinen Bestimmungsort in F geliefert, wo Mitglieder der Rauschgiftgruppierung erneut vergeblich versuchten, das Kokain aus dem Container zu holen. Schließlich beschlagnahmten deutsche Ermittlungsbeamte die Drogen.
79Kurz darauf hielt sich auch der Angeklagte mindestens einmal im D2 auf, und zwar am 23.06.2013.
80Bei einer Durchsuchung der Kneipe D2 am 29.10.2013 fanden die niederländischen Ermittlungsbeamten Bargelder in Höhe von 300.000 €, mehr als 100 Mobiltelefone, einen Störsender und einen Revolver U2. Sie fanden auch Aufzeichnungen, die sich auf den Drogenhandel bezogen.
81Die niederländischen Ermittlungsbeamten durchsuchten daraufhin die Wohnung von C6 in der F2 … in S1. Sie entdeckten beim Zugriff eine griffbereite, durchgeladene Pistole auf einem Sofa und in einem verborgenen Raum mehrere Handfeuerwaffen und Maschinenpistolen – zwei X1, eine A1, zwei H3, eine S2, eine L4 und eine F3. Die niederländischen Ermittlungsbeamten schoben C6 in die U1 ab, wo er wegen zweifachen Mordes gesucht wurde. X befindet sich in F4 in Haft.
82C7 sollte als Zeuge in einem Strafverfahren vor einem niederländischen Gericht gegen die Brüder D/D1 aussagen. Er wurde kurz vor seiner Aussage von B11 – zu dem T1 engen Kontakt pflegte – in einem Gastronomiebetrieb in S1 ermordet.
834. Vortatgeschehen
84Der Angeklagte beteiligte sich bereits ab September 2012, also weit vor dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten, mehrfach an Transporten von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften. So transportierte er vor der ersten Tat u.a. gemeinsam mit T6 Bargeld in Höhe von 82.600 € von den O nach E. Er war darüber hinaus an etlichen weiteren Fahrten beteiligt. Die genaue Anzahl der Fahrten, die er vor der ersten verfahrensgegenständlichen Tat durchführte, konnte nicht festgestellt werden.
855. Tatgeschehen im Einzelnen
86a. Tat 1 (Taten 54 bis 56 der Anklage)
87Am 28.04.2013 händigte C1 dem Angeklagten in M einen Bargeldbetrag in Höhe von 350.000 € aus, der aus illegalen Rauschgiftgeschäften stammte. Der Angeklagte fuhr am selben Tag auf Anweisung von B3 mit seinem eigenen Pkw von M über P nach J2. Von dort setzte er mit einem Schiff nach H über. In B13 bekam er weitere telefonische Anweisungen von B3 für die konkrete Weiterverteilung der Gelder an Dritte. Der Angeklagte teilte den Betrag auf und übergab einmal 306.000 € und einmal 42.000 € an zwei unbekannt gebliebene Personen. Den Restbetrag gab er für Spesen aus.
88b. Tat 2 (Taten 65 bis 66 der Anklage)
89Am 12. oder 13.05.2013 händigte T1 dem Angeklagten in M einen Bargeldbetrag in Höhe von 209.000 € aus, der aus illegalen Rauschgiftgeschäften stammte. Zugleich bekam der Angeklagte eine neue Mobilfunknummer, über die er Anweisungen von B3 zu der Weiterverteilung der Gelder erhielt. In der Folgezeit übergab er 5.000 € an eine unbekannte Person in M. Dann fuhr er nach N5 und übergab dort einen Teilbetrag in unbekannter Höhe einer Person namens I8. Von N5 fuhr er nach U3 und übergab 40.000 € einer Person namens B14. Die Kontaktdaten zu B14 hatte ihm B3 zuvor telefonisch mitgeteilt. Danach fuhr er auf dessen Anweisung von U3 nach N6 und übergab 26.500 € einer Person namens J4. Die Übergabe fand in dessen Wohnung statt. Auch die Kontaktdaten zu J4 hatte ihm B3 zuvor telefonisch durchgegeben. Im Anschluss fuhr der Angeklagte von N6 nach U4 und übergab einem unbekannt gebliebenen Italiener 32.000 €. Den Restbetrag gab er T1 zurück.
90Die Kammer hat die Tat 68 der Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
91c. Tat 3 (Tat 69 der Anklage)
92Am 24.05.2013 händigte C1 im Auftrag des B3 dem Angeklagten in den Geschäftsräumen der T4 GmbH einen Bargeldbetrag in Höhe von 53.500 € aus, der aus illegalen Rauschgiftgeschäften stammte. Der Angeklagte brachte das Geld nach M. Dort übergab er in einem Internetcafé einer unbekannten Person einen Teilbetrag von 45.800 €. Den Restbetrag leitete er an einen Empfänger weiter, der im Verfahren ebenfalls nicht identifiziert werden konnte.
93d. Tat 4 (Tat 70 der Anklage)
94Am 09.06.2013 organisierte der Angeklagte im Auftrag von B3 eine Übergabe von Erlösen aus illegalem Rauschgifthandel in Höhe von 80.000 €, die von den O nach E gebracht werden sollten. Der Betrag setzte sich zu 40.000 € aus 50 €-Scheinen und zu weiteren 40.000 € aus 20 €-Scheinen zusammen. Der Angeklagte erteilte telefonische Anweisungen für den Transport nach E. Aufgrund dieser Anweisungen wurde der Transport des Geldes später von einer anderen Person durchgeführt.
95e. Tat 5 (Tat 71 der Anklage)
96Ebenfalls am 09.06.2013 bereitete der Angeklagte auf neue Anweisung des B3 von M aus telefonisch eine weitere Lieferung von 100.000 € vor, die aus illegalen Rauschgiftgeschäften stammten. Der Geldbetrag sollte sich aus möglichst großen Geldscheinen zusammensetzen. Der Angeklagte gab diese Anweisung telefonisch weiter. Am nächsten Tag holte ein Kurier das Geld ab und brachte es nach E.
97f. Tat 6 (Tat 72 der Anklage)
98Am 10.06.2013 erteilte B3 dem Angeklagten einen weiteren Auftrag; er solle in den O die Übergabe von 80.000 € aus illegalen Rauschgiftgeschäften vorbereiten. Der Angeklagte gab diese Anweisung telefonisch weiter. Er organisierte von M aus den Abtransport der Erlöse aus illegalen Rauschgiftgeschäften, indem er den angeforderten Betrag in den O bereitstellen ließ. Der Ort der Übergabe ist unbekannt geblieben. Später holte ein Kurier das Bargeld auf seine telefonischen Anweisungen in den O ab und brachte es nach E.
99g. Tat 7 (Tat 74 der Anklage)
100Am 13.06.2013 holte der Angeklagte auf Anweisung von B3 Rauschgifterlöse in Höhe von mindestens 50.000 € mit seinem Pkw aus den O ab und brachte sie in die Räumlichkeiten der T4 GmbH in der A-Straße … in F.
101h. Tat 8 (Tat 75 der Anklage)
102Am 13.06.2013 holte der Angeklagte auf Anweisung von B3 Rauschgifterlöse in Höhe von 60.000 € mit seinem Pkw aus den O ab und brachte sie in die Pizzeria U von B5 in der B6-Straße … in F. Er nahm auf dieser Kurierfahrt T12, die Ehefrau des Mitangeklagten T1, mit, um die Fahrt als harmlosen Familienausflug zu tarnen.
103i. Tat 9 (Tat 78 der Anklage)
104Am Vormittag des 20.06.2013 nahm der Angeklagte im Auftrag von B3 in den Städten T13 und O1 in den O Erlöse aus illegalen Rauschgiftgeschäften in Höhe von 160.000 € entgegen. Er teilte den Betrag in zwei Hälften zu jeweils 80.000 €, weil sie getrennt nach E transportiert werden sollten. Er übergab T1 die ersten 80.000 € (vgl. Tat 79 der Anklage). Die zweiten 80.000 € behielt er bei sich und fuhr nach E zurück.
105Bereits wieder in E, geriet er gegen 10:30 Uhr an der BAB … bei L5 in eine Routinekontrolle des Einreiseverkehrs durch Polizeibeamte. Der Angeklagte erklärte auf Frage nach dem Grund seiner Reise zunächst, er habe für zwei Tage jemanden in den O besucht. Den Transport des Geldes zeigte er den Polizeibeamten trotz entsprechender Nachfrage nicht an. Diese durchsuchten das Fahrzeug und stellten 80.000 € in kleinen Scheinen sicher, die in einer Plastiktüte versteckt waren. Der Betrag bestand überwiegend aus 20 €- und 50 €-Scheinen.
106Der Angeklagte behauptete nunmehr gegenüber den Polizeibeamten, das Geld gehöre der T4 GmbH. Er habe es aus F in die O gebracht, um dort eine Baumaschine zu erwerben. Doch habe sich der Kauf zerschlagen, so dass er das Geld nunmehr nach F zurückbringe. Später versuchte der Angeklagte auf Anweisung von B3 und mit Hilfe von T2 vergeblich, das Geld unter Vorlage von Unterlagen und Belegen der B2 zurück zu erlangen.
107Die Staatsanwaltschaft L6 leitete gegen den Angeklagten umgehend ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ein (Az. …). Der Angeklagte beauftragte einen Rechtsanwalt A2 aus F mit seiner Verteidigung, der sein Büro ebenfalls in der A-Straße … hatte. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013, gerichtet an die Staatsanwaltschaft L6, brachte Rechtsanwalt A2 vor, der „Beschuldigte“ habe die 80.000 € aus den „Bargeldreserven“ der T4 GmbH in die O mitgenommen, um „Baumaschinen bzw. Lkw zu inspizieren“. Jedoch sei es an diesem Tag zu keinem Kauf der untersuchten Baugeräte gekommen, so dass der „Beschuldigte“ auf dem Rückweg von den O nach E das Bargeld nach wie vor bei sich gehabt habe.
108Die Kammer hat die Taten 82 und 83 der Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
109j. Tat 10 (Tat 86 der Anklage)
110Am 02.07.2013 holte der Angeklagte auf Anweisung von B3 Rauschgifterlöse in Höhe von 43.000 € in den O ab. Davon gab er 25.000 € einer unbekannten Person in den O. Den Restbetrag in Höhe von 18.000 € brachte er in die Räumlichkeiten der T4 GmbH nach F.
1116. Nachtatgeschehen (nicht Gegenstand der Anklage)
112Am 04.07.2013 kündigte B3 dem Angeklagten an, dass eine Person namens „O2“ am Flughafen G1 eintreffe. Dieser transportierte Bargelder in Höhe von 150.000 €. Der Angeklagte holte ihn weisungsgemäß vom Flughafen ab und brachte ihn nach J2. Der mitgeführte Geldbetrag wurde in J2 an zwei verschiedene Personen übergeben. Die erste Person erhielt 120.000 €, die zweite Person 30.000 €. Der Angeklagte war für die Verteilung der Gelder nicht verantwortlich.
113Nach dieser Fahrt endete die Tätigkeit des Angeklagten für die B2. Der Angeklagte hatte nach eigenen Angaben ein „schlechtes Gefühl“ und stellte deshalb seine Tätigkeit ein.
1147. Vorstellungsbild des Angeklagten
115Der Angeklagte wollte durch seine Tatbeiträge bei den Kurierfahrten die wahre Herkunft der Gelder verschleiern und die Ermittlung der Herkunft und das Auffinden des Geldes vereiteln.
116Er hielt es bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich, dass die von ihm bereitgestellten, transportierten und weitergeleiteten Bargelder nicht für den Handel mit Baumaschinen gedacht, sondern Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmittel waren. Dies nahm er billigend in Kauf und fand sich damit ab.
117Der Angeklagte wollte sich durch die Kurierfahrten eine regelmäßige Einnahmequelle verschaffen.
118Er schloss sich zu diesem Zweck der Tätergruppierung um B3 an. Er kannte die Mitglieder der Tätergruppierung, u.a. alle früheren Mitangeklagten, die teilweise auch an den von ihm durchgeführten Kurierfahrten beteiligt waren. Er wollte aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung mit ihnen mehrere selbständige Kurierfahrten für eine gewisse Dauer durchführen. Für eine erfolgreiche Durchführung der einzelnen Kurierfahrten war nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten stets das Zusammenwirken mehrerer Mitglieder der Tätergruppierung erforderlich.
119III. Beweiswürdigung
1201. Feststellungen zur Person
121Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, auf der ergänzend verlesenen Niederschrift der Vernehmung des Angeklagten vom 29.10.2013, auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.09.2014 und auf dem verlesenen Schriftsatz des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013 an die Staatsanwaltschaft L6, in dem beantragt wurde, den beim Angeklagten am 20.06.2013 sichergestellten Betrag von 80.000 € unter Hinweis auf sein Mitarbeiterverhältnis bei der B2 bzw. T4 GmbH freizugeben (vgl. Tat 9 = Tat 78 der Anklage).
1222. Feststellungen zur Sache
123Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung am 06.02.2015 zur Sache eingelassen. Er hat seine objektiven Tathandlungen den Feststellungen entsprechend glaubhaft eingeräumt. Die Einlassung hat sich insbesondere auf die Auftragserteilung durch B3, den Tatzeitpunkt, die Örtlichkeiten der Übergabe, die Höhe des bereitgestellten bzw. des transportierten Betrages, die Beteiligung an den teilweise selbst durchgeführten Fahrten sowie die Beteiligung der früheren Mitangeklagten und anderen Tatbeteiligten bezogen.
124Demgegenüber hat der Angeklagte keine Angaben zur Herkunft der Bargeldsummen gemacht. Er hat bestritten, Kenntnis gehabt zu haben, dass es sich bei den Bargeldern um Erlöse aus illegalen Rauschgiftgeschäften gehandelt hat. Insoweit ist der Angeklagte jedoch durch weitere Beweismittel überführt. Seine früheren Mitangeklagten haben sich im Übrigen – abgesehen von Angaben zum Lebenslauf – nicht zur Sache eingelassen.
125a. Überblick
126aa. Tätergruppierung um B3
127Stellung von B3 in der Tätergruppierung
128(1) Die Feststellung, dass B3 Kopf der Tätergruppierung und Organisator sowohl der Geldtransporte als auch der anschließenden Weiterverteilung der Gelder gewesen ist, hat sich u.a. aus der Einlassung des Angeklagten ergeben. Er hat hierzu ausgeführt, B3 habe ihn vor der ersten Kurierfahrt in die Verhaltensweise und Verschleierungstaktik der Tätergruppierung eingewiesen. Er habe für jede einzelne Kurierfahrt und für die Vorbereitung jeder einzelnen Geldübergabe seine Aufträge und Anweisungen von B3 per Telefon erhalten. Nur in Einzelfällen habe dieser ihn nicht direkt kontaktiert, sondern Anweisungen über andere Tatbeteiligte an ihn weitergeleitet.
129(2) Darüber hinaus haben die Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamtes L7 und S3, die u.a. T1 vernommen haben, übereinstimmend als Zeugen ausgesagt, dieser habe bei der Vernehmung zu Protokoll gegeben, seine „Chefs“ seien B3 und T2 gewesen. Ferner hat L7, der für die Auswertung der Telefonüberwachungsmaßnahmen zuständig gewesen ist, bei der Auswertung einer Vielzahl aufgezeichneter Telefongespräche, die der Angeklagte, die früheren Mitangeklagten und weitere Tatbeteiligte im gesamten Tatzeitraum geführt haben, nach seiner glaubhaften Aussage die Überzeugung gewonnen, dass B3 täglich und rund um die Uhr aus dem J telefonische Anweisungen erteilt habe, um die europaweiten Geldtransporte und die anschließende Weiterverteilung zu koordinieren.
130(3) Die Feststellung, dass B3 den Transport der Erlöse aus dem Rauschgifthandel von T3 nach E organisiert hat, beruht auf der Aussage des Zeugen H4. Er hat im Rahmen der Telefonüberwachung festgestellt, dass I7 einem anderen Kurierfahrer, der Schwierigkeiten bei der Übergabe eines von T3 nach E transportierten Geldbetrags gehabt hat, die Anweisung erteilt hat, telefonischen Kontakt zu „S4“ aufzunehmen. I7 hat als Grund für die Kontaktaufnahme mit B3 angegeben, dieser habe das Sagen. Die von ihm im Gespräch genannten fünf Endziffern einer Telefonnummer hätten einer irakischen Telefonnummer von B3 eindeutig zugeordnet werden können. Denn die vollständige Telefonnummer sei auf mehreren Rechnungen der B2 angegeben worden.
131(4) Die Feststellung, dass B3 Kopf der Tätergruppierung gewesen ist, stützt sich überdies auf eine Gesamtschau aller in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen. Aus den Gesprächen hat sich ergeben, dass B3 anderen Tatbeteiligten fast täglich über Telefon konkrete Anweisungen erteilt hat. Bei Unklarheiten haben die Tatbeteiligten stets Rücksprache B3 genommen, was sich u.a. aus folgenden Gesprächen ergeben hat:
132Die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 17.06.2013 hat den Anschluss von B4 mit der Telefonnummer … betroffen. Dieser hat sich in dem Gespräch mit einer unbekannten Person namens „S5“ vergewissert, ob B3 mit dem Geldtransport einverstanden sei. Erst danach sei er bereit, dass Geld zu übergeben („Okay. Dann soll er das für dich absegnen. Dann bringe ich das gerne mit.“).
133Die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … am 19.06.2013 hat ebenfalls den Anschluss von B4, dieses Mal mit der Telefonnummer … betroffen. Dieser hat in dem Gespräch seinem Gesprächspartner mitgeteilt, dass B3 die Angelegenheit entscheiden müsse und er seine Anweisungen befolgen werde („Das weiß ich nicht, das weiß S4. Er muss das entscheiden und ich werde seine Anweisungen gerne befolgen.“).
134Die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … am 26.06.2013 hat den Anschluss von T1 mit der Telefonnummer … betroffen. Dieser hat den Angeklagten aufgefordert, B3 zu fragen, ob dieser für ihn Anweisungen habe („Frage S4, welche Anweisungen er für dich hat.“).
135(5) Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass die Personen, welche die Polizei bei den Telefonüberwachungsmaßnahmen den jeweiligen Anschlüssen zugeordnet hat, die jeweiligen Sprecher sind. Diese Überzeugung hat sie aufgrund folgender Feststellungen getroffen:
136Der Angeklagte hat eingeräumt, die Ermittlungsbehörden hätten die Anschlüsse mit den Telefonnummern …, … und … richtigerweise ihm selbst zugeordnet. Er er habe diese Telefonnummern genutzt, um mit B3 und den anderen früheren Mitangeklagten zu kommunizieren. Im Übrigen hat sich die Zuordnung der Sprecher zu den abgehörten Telefonnummern aus den Aussagen der Zeugen I9, Ermittlungsführer beim Bundeskriminalamt und N7, stellvertretene Ermittlungsführerin, sowie H4, L7 und S3, die als Kriminalbeamte ebenfalls für die Telefonüberwachung zuständig gewesen sind, ergeben. Danach seien während der gesamten Laufzeit der Ermittlungen zwei bestimmte Dolmetscher im Auftrag des BKA ununterbrochen damit beschäftigt gewesen, die aufgezeichneten Telefongespräche abzuhören und zu übersetzen. Durch das tägliche Hören der Stimmen seien sie in der Lage, die Sprecher auch dann zu identifizieren, wenn in dem Gespräch der Name des Sprechers nicht ausdrücklich genannt worden seien.
137(6) Die Kammer hat den Inhalt der eingeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen durch Übersetzung des Sachverständigen U5 festgestellt. Jede Telefonüberwachungsmaßnahme ist in der Hauptverhandlung jeweils zweimal vorgespielt worden. Im Anschluss hat die Kammer die vom Sachverständigen angefertigte deutsche Übersetzung verlesen. Sie hat keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Übersetzung, die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und den früheren Mitangeklagten auch nicht beanstandet worden ist.
138Geschäftsführerstellung von B3 bei der B2
139Die Feststellungen zur Geschäftsführerstellung von B3 bei der B2 und den Beteiligungsverhältnissen an der T4 GmbH beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen L7, H4 und S3, die die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der T4 GmbH ausgewertet haben. Sie werden bestätigt durch Unterlagen, die die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat, so den Provisionsvertrag zwischen der T4 GmbH und der D3 vom 23.02.2012, die Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 18.01.2013, den Darlehensvertrag zwischen B3 und der T4 GmbH vom 23.01.2013 und den Provisionsvertrag zwischen der T4 GmbH und der B15 vom 01.03.2013.
140Auf die Feststellung, dass B3 die Geschäftsführerstellung als Legende genutzt hat, um den Transport von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften abzudecken, wird unter Ziffer III. 2. b. aa. näher eingegangen.
141Geschäftsführerstellung von T2 bei der T4 GmbH
142Die Feststellungen zur Geschäftsführerstellung von T2 und den Beteiligungsverhältnissen an der T4 GmbH beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugen L7 und S3. Die Aussagen sind durch verlesene Unterlagen bestätigt worden, u.a. durch den Abdruck des Handelsregisterauszugs B des Amtsgerichts F1 zur Firmennummer … vom 24.06.2013, das Schreiben des Rechtsanwalts A2 an die Staatsanwaltschaft L6 vom 10.07.2013, in dem er die Verhältnisse der T4 GmbH darstellt, den Provisionsvertrag zwischen der T4 GmbH und der D3 vom 23.02.2012, das Protokoll über die Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 25.02.2012, und die Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 18.01.2013. Alle Urkunden sind durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
143Auf die Feststellung, dass auch T2 die Geschäftsführerstellung als Legende genutzt hat, um den Transport von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften abzudecken, wird unter Ziffer III. 2. b. aa. näher eingegangen.
144Stellung von T1 in der Tätergruppierung
145Die Zeugin N7, stellvertretende Ermittlungsführerin und Verantwortliche für die Auswertung der Telefonüberwachungsmaßnahmen, hat glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller von ihr ausgewerteten Telefonüberwachungsmaßnahmen die Überzeugung gewonnen hat, dass T1 in den abgehörten Gesprächen häufig als „I5“ bezeichnet worden ist. Die Feststellungen zur Stellung von T1 in der Tätergruppierung beruhen im Übrigen auf der Einführung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung, welche die Angaben der Zeugin N7 bestätigt haben.
146Auf die Feststellung, dass T1 Kontakte zu Rauschgiftgruppierungen in den O hergestellt hat, wird unter Ziffer III. 2. c. näher eingegangen.
147Stellung von B4 in der Tätergruppierung
148Die Feststellung, dass B4 in die Organisationsstrukturen der Tätergruppierung fest eingebunden gewesen ist, hat sich aus der Aussage der Zeugin M2, einer weiteren Ermittlungsbeamtin, ergeben. Diese hat u.a. die Auswertung des bei einer Durchsuchung der Wohnung von B4 aufgefundenen B16 vorgenommen. Die Zeugin hat unter Benennung konkreter Beispiele aus dem ihr vorgehaltenen Auswertungsvermerk vom 14.05.2014 beschrieben, wie sie eine Vielzahl von Dateien gefunden hat, die im Wesentlichen umfangreiche Überweisungen und Abrechnungen der T4 GmbH und der B2 zum Gegenstand gehabt hätten.
149Die Feststellung, dass B4 mit Organisationsaufgaben der Tätergruppierung betraut worden ist, hat sich zudem durch die Einführung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung ergeben. Die Feststellung, dass B4 mit B3 in einem Fall eine Abrechnung über transportierte und weiterverteilte Gelder erstellt hat, beruht auf der Telefonüberwachungsmaßnahme …. mit der laufenden Nummer … vom 24.01.2013, die den Anschluss von B4 mit der Telefonnummer … betroffen hat.
150Auf die Feststellung, dass B4 im Namen der B2 mehrere Baumaschinen gekauft hat, um die Erlöse aus dem illegalen Rauschgifthandel teilweise in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und um die Legende eines legalen Handels mit Baumaschinen aufrechtzuerhalten, wird unter Ziffer III. 2. b. aa. näher eingegangen.
151Stellung des Angeklagten N0 in der Tätergruppierung
152Die Feststellung zur Stellung des Angeklagten innerhalb der Tätergruppierung beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die durch Einführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen bestätigt worden ist.
153bb. Bargeldtransporte und Weiterverteilung
154Die Feststellungen über die Durchführung und den Umfang der Barmitteltransporte sowie der anschließenden Weiterverteilung der Gelder beruhen auf der Aussage des Angeklagten, soweit er an den Taten beteiligt gewesen ist. Auch diese Angaben sind durch die Einführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung bestätigt worden.
155Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen I9, L7 und S3 sowie einer Gesamtschau aller eingeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen.
156b. Verschleierungstaktik
157aa. T4-GmbH als Deckmantel
158Unternehmensstruktur der T4 GmbH
159(1) Die Feststellungen zu der Unternehmensstruktur der T4 GmbH beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen I9, Q, L7, H4, N7 und X2, auf der Niederschrift der Vernehmung von T2 vom 29.10.2013, auf der Niederschrift der Vernehmung von T1 vom 29.10.2013, auf der Niederschrift der Vernehmung von N8 vom 25.02.2014, auf dem Abdruck des Handelsregisterauszugs B des Amtsgerichts F1 zur Firmennummer … vom 24.06.2013, auf dem Schreiben des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013, auf dem Provisionsvertrag zwischen der T4 GmbH und der D3 vom 23.02.2012, auf dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 25.02.2012, auf der Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 18.01.2013, auf dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei T14 an die T4 GmbH vom 22.08.2013, auf dem Darlehensvertrag zwischen B3 und der T4 GmbH vom 23.01.2013, auf dem Provisionsvertrag zwischen der T4 GmbH und der B15 vom 01.03.2013 und auf den Vermerken über die Durchsuchung der Privaträume von T2 und der Geschäftsräume der T4 GmbH vom 29.10.2013.
160(2) Die Feststellungen zu der prozentualen Beteiligung von B3 und T2 an den Stammkapitalanteilen der T4 GmbH beruhen auf der Aussage des Zeugen Q, auf der Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der T4 GmbH vom 18.01.2013 und auf den Angaben von T2 in der Vernehmungsniederschrift vom 29.10.2013. Der Zeuge Q ist als Mitglied des Wirtschaftsprüfdienstes des Bundeskriminalamtes als Berater bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der T4 GmbH hinzugezogen worden.
161(3) Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der T4 GmbH, den dort vorhandenen wenigen Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2009 und dem Nichtvorhandensein einer aktuellen Buchhaltung stützen sich im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Q und auf den Vermerk über die Durchsuchung der Geschäftsräume der T4 GmbH vom 29.10.2013. Daraus hat sich ergeben, dass die Räumlichkeiten der T4 GmbH im Tatzeitraum aus wenigen Büros ohne nachvollziehbare Geschäftsunterlagen bestanden haben. Der Zeuge Q hat glaubhaft versichert, dass er in der T4 GmbH keine Akten über Aufträge und Auftragsabwicklungen aufgefunden habe. Eine Zuordnung der hohen Kontobewegungen zum behaupteten Kfz- und Baumaschinenhandel sei nicht möglich gewesen. Eine Buchhaltung habe nicht existiert. Er habe auch beim Steuerberater der T4 GmbH keine Buchhaltung vorgefunden.
162Umsätze der T4 GmbH
163Die Feststellungen zu den von der T4 GmbH und den von ihrem Vorgängerunternehmen erzielten Umsätzen beruhen auf der Aussage der Zeugen Q, L7, H4, X2 und T15 sowie auf dem Schreiben des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013:
164(1) Der Zeuge Q hat die Firmenhistorie der T4 GmbH und die Entwicklung der Einnahmeüberschussrechnung in den Jahren ab 2008 übersichtlich und umfassend dargestellt. Er hat ausgesagt, die T4 GmbH sei erst im Oktober 2010 gegründet worden. Vor Gründung der T4 GmbH habe das von T2 geführte Einzelunternehmen im Jahr 2008 nur einen steuerlichen Gewinn von etwa 5.400 € und im Jahr 2009 von etwa 400 € erwirtschaftet.
165(2) Der Zeuge L7 hat T2 am 29.10.2013 vernommen. Er hat dargestellt, dass dieser in der Vernehmung angegeben habe, die T4 GmbH habe im laufenden Jahr 2013 einen Umsatz von monatlich ca. 6 Millionen Euro, also jährlich etwa 72 Millionen Euro erzielt. Die Aussage des Zeugen L7 steht in Einklang mit dem Schreiben des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013, in dem dieser der Staatsanwaltschaft L6 mitgeteilt hat, dass die T4 GmbH im laufenden Jahr 2013 bereits ein Handelsvolumen von ca. 34 Millionen Euro erwirtschaftet habe.
166(3) Der Zeuge H4 hat B3 am 29.10.2013 vernommen. Er hat ausgesagt, dieser habe ihm gegenüber erklärt, es gingen etwa 10 bis 20 Millionen Euro pro Monat auf dem Geschäftskonto der T4 GmbH ein.
167(4) Die Zeugin X2 hat die Konten der T4 GmbH für den Zeitraum 2012 bis 2013 ausgewertet. Die T4 GmbH habe nach ihren Darstellungen mehrere Konten, davon ein Kontokorrentkonto, ein Währungskonto mit US-Dollar und ein Währungskonto mit britischen Pfund gehabt, wobei T2 für alle Konten verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie hat berichtet, allein die Auswertung des Kontokorrentkontos bei der I4 habe ergeben, dass es im Zeitraum vom 10.01.2013 bis zum 30.10.2013 Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in Höhe von über 58,5 Millionen Euro gegeben habe.
168(5) Der Zeuge T15, der ebenfalls für die Auswertung von Konten der T4 GmbH zuständig gewesen ist, hat ausgesagt, dass er auf dem Währungskonto mit US-Dollar im Zeitraum vom 26.04.2012 bis zum 09.01.2013 einen Gesamtumsatz von fast 36 Millionen Euro festgestellt habe. Die Eingänge hätten zu etwa 97 % aus dem Ausland gestammt: 44 % aus K, 30 % aus den W3 und etwa 23 % aus der U1. Die Gelder seien überwiegend auf ein Konto der T4 GmbH bei der I4 umgebucht worden. Das Währungskonto mit den britischen Pfund habe im Zeitraum vom 15.06.2012 bis zum 31.12.2013 einen Gesamtumsatz von etwa 1,7 Millionen britischen Pfund ausgewiesen.
169(6) Eine Gesamtschau aller Beweismittel hat ergeben, dass die T4 GmbH kurz nach der Übernahme von 40 % der Geschäftsanteile durch die B2 in wenigen Monaten Umsätze in hohem zweistelligem Millionenbereich erzielt hat, die sich weder in Geschäftsunterlagen noch in einer Buchhaltung widerspiegeln.
170T4 GmbH als Zahlstelle
171Die Feststellungen zur Tätigkeit der T4 GmbH als Zahlstelle im Tatzeitraum beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen L8, U6, C8, T16 und U7. Diese haben in ihrer Zeugenvernehmung übereinstimmend ausgesagt, mit der B2 legale Geschäfte mit Baumaschinen für den Export in den J abgeschlossen zu haben, welche die T4 GmbH bezahlt habe. Im Einzelnen:
172(1) Der Zeuge L8, Geschäftsführer der S6 GmbH & Co. KG in X3, hat sich an ein Geschäft über den Verkauf einer Straßenbaumaschine zum Kaufpreis von 19.000 € erinnert. Die Rechnung vom 17.09.2013 habe er an die B2 ausgestellt. Die T4 GmbH habe sie per Eilüberweisung bezahlt. Weitere Geschäfte habe es nicht gegeben.
173(2) Der Zeuge U6, Geschäftsführer der K1 GmbH in I10, hat sich ebenfalls nur an ein Geschäft über den Verkauf einer Betonpumpe zum Kaufpreis von 53.000 € erinnert. Er habe die Rechnung vom 18.07.2013 auf die B2 ausgestellt. Die T4 GmbH habe sie per Überweisung beglichen. Weitere Geschäfte habe es nicht gegeben.
174(3) Der Zeuge C8, Inhaber des Einzelhandelsunternehmens F5 in W4, hat ausgesagt, er habe im Zeitraum Ende 2012 bis Anfang 2013 insgesamt sechs Geschäfte über Baumaschinen mit dem Zeugen T16 abgeschlossen. Die Rechnungen seien teils bar, teils per Überweisung beglichen worden. Der Zeuge T16, nach eigenen Angaben Baumaschinenhändler, hat bestätigt, mehrmals Baumaschinen und Erdbewegungsgeräte gekauft zu haben. Er habe für diese Exportgeschäfte und für den Ankauf und Export eines weiteren Lastkraftwagens in den J Gelder von der T4 GmbH erhalten.
175(4) Der Zeuge U7, Inhaber der M3 in C9, hat erklärt, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 mehrere Baumaschinen an die B2 verkauft habe. Im Jahr 2011 seien es insgesamt 21 Baumaschinen gewesen. Er hat konkrete Angaben zu 20 Geschäften über Baumaschinen im Jahre 2012 und weitere 28 Geschäfte im Jahr 2013 gemacht. Die B2 habe die Baumaschinen vor dem Kauf nicht besichtigt. Der Zeuge hat anhand mitgebrachter Unterlagen das Rechnungsdatum, die verkaufte Baumaschine (Radlader, Walzenzug), den Kaufpreis und die Art der Bezahlung benennen können. Die T4 GmbH habe die Rechnungen entweder bar oder per Überweisung beglichen. Bei Barzahlungen habe B4 das Geld mehrfach persönlich übergeben.
176T4 GmbH als Deckmantel
177Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten den Baumaschinenhandel der T4 GmbH vorgeschoben haben, um die Geldtransporte abzudecken. Dies hat sich aus der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen I9, Q, H4, L7, C10 und N9 sowie der Einführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ergeben:
178(1) Der Angeklagte hat eingeräumt, bei seinen Kurierfahrten nicht ein einziges Mal ein Baumaschinengeschäft abgeschlossen zu haben. Er habe die Bargelder auf Anweisung von B3 in den O lediglich „bereitgestellt“ oder „abgeholt“. Die Bargelder sind also nur in eine Richtung – praktisch ausschließlich von den O nach E – transportiert worden. Der Angeklagte hat in keinem einzigen Fall das Geld vorher in die O gebracht, um eine Baumaschine zu kaufen.
179Er hat überdies zugegeben, in einigen Fällen die transportierten Bargelder auf Anweisung umgehend an Personen in E, J2 und H ohne erkennbare Gegenleistung verteilt zu haben. Dies widerspricht eklatant der Legende, die Gelder stammten aus gescheiterten Ankäufen von Baumaschinen. Denn dann wären die Gelder nicht an Dritte weitergeleitet, sondern allenfalls zur T4 GmbH zurückgebracht worden, die mit diesem Geld die Baumaschinen ursprünglich hätte erwerben wollen.
180Die Kammer erachtet es auch für abwegig, dass monatelang gleich mehrfach in der Woche Ankäufe von Baumaschinen gescheitert sein sollen, die zur risikohaften Rückverbringung des Bargeldes geführt haben sollen. Zudem hat der Angeklagte – wie alle früheren Mitangeklagten – keine berufliche Expertise zum Ankauf von Baumaschinen.
181(2) Der Zeuge I9 hat ausgesagt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien keine Unterlagen bekannt geworden, die bestätigt hätten, dass die T4 GmbH legale Geschäfte abgewickelt habe. Insbesondere seien keine Unterlagen vorgefunden worden, aus denen sich ergeben habe, dass die T4 GmbH Baumaschinen oder LKWs exportiert habe.
182(3) Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen Q, der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der T4 GmbH zugegen gewesen ist. Es habe nur äußerst wenige Geschäftsunterlagen gegeben. Es seien insbesondere keine Akten über Kundendaten, Aufträge, Einkaufsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Auftragsabwicklungen vorgefunden worden. Der Zeuge hat den Eindruck gehabt, dass aus den unstrukturierten Büroräumen der T4 GmbH keinesfalls Exporte von Baumaschinen bzw. LKWs in dem Umfang hätten organisiert werden können, wie sie sich durch die Umsatzzahlen auf den Konten der T4 GmbH in hohem zweistelligem Millionenbereich widerspiegelt hätten.
183Eine Buchhaltung habe nur bis April 2012 existiert. Die Buchhaltungsunterlagen für die Folgezeit seien nur sehr spärlich und unstrukturiert vorhanden gewesen. Es habe auch keine schriftlichen Aufträge von Kunden und Unterlagen zur Auftragsabwicklung gegeben. Eine Zuordnung von Aufträgen zu den Geldeingängen auf den Konten der T4 GmbH sei unmöglich gewesen, weshalb der Zeuge nicht ein einziges Exportgeschäft habe nachvollziehen können.
184(4) Der Zeuge H4 hat ausgesagt, dass B3 bei seiner Vernehmung am 29.10.2013 kein einziges konkretes Geschäft über den Ankauf einer Baumaschine oder eines LKWs habe benennen können. Auf seinen Vorhalt, warum kurz vor der Vernehmung ein Geldkurier in seinem Auftrag 130.000 € in bar transportiert habe, habe B3 nur eine „verworrene Antwort“ geben können.
185(5) Der Zeuge L7 hat bezeugt, dass auch T2 während seiner Vernehmung am 29.10.2013 kein einziges Geschäft über den Ankauf einer Baumaschine oder eines LKWs habe angeben können. Auch T1 habe im Rahmen seiner Vernehmung keine konkreten Angaben zu einer einzigen Besichtigung von LKWs machen können, obwohl er ihm kurz zuvor gesagt habe, dass er im Auftrag der T4 GmbH interessante LKWs besichtigt habe. T1 habe nicht einmal Angaben machen können, was für ein Gehalt ihm die T4 GmbH gezahlt habe.
186(6) Die Kammer stützt ihre Feststellung, dass die T4 GmbH den Transport der Bargelder durch einen Autohandel abgedeckt hat, auch auf das Aussageverhalten des Zeugen N9. Dieser hat im Rahmen einer früheren Vernehmung durch Ermittlungsbeamte ausgesagt, Baumaschinen und Lkws für die T4 GmbH in den J vermittelt zu haben. Bei seiner Zeugenaussage vor der Kammer hat er hingegen abgestritten, die T4 GmbH oder die B2 zu kennen. Er habe auch keine Geschäftsbeziehungen in den J. An legale Geschäfte mit der T4 GmbH oder der B2 hat er sich nicht mehr erinnern können. Auf Vorhalt dieses Widerspruches hat der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine weiteren Fragen beantwortet.
187Die widersprüchlichen Angaben des Zeugen N9 und die anschließende Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht lassen den Schluss zu, dass er weder für die B2 noch die T4 GmbH legale Geschäfte betrieben hat, sondern dies absprachegemäß als Legende genutzt hat, um Transporte von Erlösen aus Rauschgiftgeschäften abzudecken. Diese Legende wollte er vor Gericht nicht mehr aufrecht halten, möglicherweise aus Angst vor der Strafbarkeit einer Falschaussage. Offenbar sah er keine Möglichkeit, den Widerspruch zu seiner früheren Aussage zu erklären und flüchtete sich ins Schweigen.
188(7) Die Feststellung, dass der Autohandel vorgeschoben gewesen ist, hat sich auch aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … am 17.06.2013 ergeben, die dem Anschluss von B3 mit der Telefonnummer … zugeordnet werden konnte. Einer der Gesprächsteilnehmer übermittelt dem anderen eine „Fahrgestellnummer“ mit den Ziffern „…“. Tatsächlich handelt es sich um die Mobilfunknummer …, die mehrfach in Kontakt zu Telefonanschlüssen gestanden hat, die von anderen Telefonüberwachungsmaßnahmen betroffen gewesen sind. Die Feststellung, dass es sich nicht um eine Fahrgestell-, sondern um eine Telefonnummer handelt, hat sich auch direkt aus dem abgehörten Dialog ergeben („Er soll mich anrufen, dann werde ich es ihm rausbringen.“ „In Ordnung. Schreib seine Nummer auf. …, aber das ist nicht nötig. …“ „Warte.“ „Das ist die Fahrgestellnummer. …“ „Ja.“ „…“ „Ja.“ „…“ „Ja.“ „…“).
189(8) Die wenigen legalen Geschäfte der T4 GmbH können die auf den Konten abgewickelten Umsätze von über 85,5 Millionen Euro innerhalb von nur 10 Monaten nicht ansatzweise erklären. Die Kammer hält es aufgrund der genannten Umstände für ausgeschlossen, dass die Umsatzzahlen durch legale Baumaschinengeschäfte erwirtschaftet worden sind.
190(9) Das generelle Geschäftsprinzip der Gruppe um B3, als Tarnung für den Transport von Geldern aus illegalen Rauschgiftgeschäften eine vermeintliche Handelstätigkeit vorzuschieben, wird weiter durch eine Aussage einer Frau C11 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft G2 gestützt (siehe dazu unten).
191T4 GmbH als Übergabeort
192(1) Die Feststellung, dass die Räumlichkeiten der T4 GmbH für Geldübergaben genutzt worden sind, stützt sich im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung zugegeben, in mehreren Fällen das Geld in die T4 GmbH gebracht zu haben.
193(2) Der Zeuge L7 ist nach Auswertung einer Fülle von Telefonüberwachungsmaßnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass in zahlreichen Fällen Gelder in die Räumlichkeiten der T4 GmbH gebracht worden sind, die zuvor aus den O nach E eingeführt worden waren. Der Zeuge hat überdies ausgesagt, dass auch B8 im Rahmen der Vernehmung ihm gegenüber eingeräumt habe, Gelder in einer Gesamthöhe von etwa 500.000 € in bar in die Räumlichkeiten der T4 GmbH verbracht zu haben.
194(3) Die Feststellung, dass die T4 GmbH als Übergabeort gedient hat, hat sich auch aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit den laufenden Nummern … und … vom 08.01.2013 ergeben, die den Anschluss von B4 mit der Mobilfunknummer … betroffen haben. In beiden Gesprächen wird als Übergabeort das „Büro“ bzw. die „Firma“ vereinbart. Zudem hat B4 seinem Gesprächspartner ausdrücklich mitgeteilt, dass er im „Büro“ bzw. in der „Firma“ sei („Wir sind jetzt im Büro.“ bzw. „Nein, ich bin in der Firma.“). Der Standort des Funkmastes der abgehörten Mobilfunknummer ist bei beiden Gesprächen „F6, L9-Straße …“ gewesen, der sich in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten der T4 GmbH befunden hat.
195(4) Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen X4, Einsatzleiter für die Observation, der B4 beobachtet hat, wie er kurz vor den beiden abgehörten Gesprächen am 08.01.2013 in die A-Straße in Richtung T4 GmbH gefahren ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass auch in diesem Fall die Übergabe des Geldes in den Räumlichkeiten der T4 GmbH stattfinden sollte.
196(5) Die Einführung einer Vielzahl in die Hauptverhandlung eingeführter weiterer Telefonüberwachungsmaßnahmen hat bestätigt, dass die T4 GmbH auch in anderen Fällen als Übergabeort genutzt worden ist. Dazu passt auch, dass bei der Durchsuchung der Räume der T4 GmbH zwei Maschinen zum Zählen von Banknoten aufgefunden wurden.
197Berufung auf die T4 GmbH bei Grenzkontrollen
198Die Feststellungen, dass sich die Tatbeteiligten bei Grenzkontrollen zur Verschleierung der wahren Herkunft der Gelder darauf berufen haben, die transportierten Gelder ständen im Eigentum der T4 GmbH und seien für den Ankauf einer Baumaschinen gedacht gewesen, der jedoch gescheitert sei, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen X5, der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 20.06.2013 und dem Schriftsatz des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013:
199(1) Der Zeuge X5 hat ausgesagt, er habe den Angeklagten am 20.06.2013 bei einer Routinekontrolle des Einreiseverkehrs an der deutsch-niederländischen Grenze kontrolliert. Der Angeklagte habe die Einfuhr eines Bargeldbetrags in Höhe von 80.000 € trotz entsprechender Rückfrage nicht angezeigt. Erst nach Auffinden des Geldes in einer Plastiktüte habe er vorgegeben, er bringe das Geld nach einem gescheiterten Kauf einer Baumaschine zurück nach E.
200(2) Aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer …, die den Anschluss des Angeklagten mit der Telefonnummer … betroffen hat, hat sich ergeben, dass sich der Angeklagte kurz nach Auffinden des Geldes am 20.06.2013 mit T2 besprochen, was nun zu veranlassen sei.
201(3) Die Abdeckung der Geldtransporte durch einen vorgeschobenen Baumaschinenhandel ergibt sich ferner aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013 an die Staatsanwaltschaft F7. Rechtsanwalt A2 hat in dem Schreiben erläutert, dass die 80.000 € der T4 GmbH gehörten und für den Kauf einer Baumaschine gedacht gewesen seien, der nicht zustande gekommen sei.
202Die Kammer ist überzeugt, dass dies ein Versuch war, die transportierten Gelder durch legale Geschäfte abzudecken. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, er habe zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erhalten, eine Baumaschine zu besichtigen bzw. zu kaufen.
203bb. Konspiratives Verhalten am Telefon
204Der Angeklagte hat ein konspiratives Verhalten beim Telefonieren eingeräumt. Er hat erläutert, dass er vor der ersten Kurierfahrt im Rahmen einer Einweisung von B3 ausdrücklich angewiesen worden sei, am Telefon nicht über Geld zu sprechen. Vielmehr sollten Codes oder Synonyme verwendet werden, um sich vor Verbrecherbanden und Raubüberfällen zu schützen. So hätten er und die anderen Tatbeteiligten beim Telefonieren den Begriff Geld zum Beispiel mit „Schrauben“ umschrieben. In den eingeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen sei mit der Nennung von Zahlen in der Regel die Höhe von Bargeld gemeint gewesen.
205Die Kammer schenkt der Einlassung des Angeklagten keinen Glauben, soweit er behauptet hat, Grund für das konspirative Verhalten sei die Angst vor Verbrecherbanden und Raubüberfällen gewesen. Sie ist überzeugt, dass die konspirative Vorgehensweise der Tätergruppierung ausschließlich dem Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und damit dem Verschleiern der Herkunft der transportierten Gelder aus illegalen Rauschgiftgeschäften gedient hat. Denn dass irgendwelche Dritte die Telefonate abhören würden, war nicht zu erwarten, während mit einem polizeilichen Abhören selbstverständlich gerechnet werden musste. Auch die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, das konspirative Verhalten habe zum Schutz vor zufälligen Mithörern gedient, überzeugt nicht. Denn in einer Vielzahl von Telefonaten, die die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt hat, wird die verklausulierte Sprechweise auch dann benutzt, wenn sich die Sprecher nicht an öffentlichen Orten aufhielten, sondern offenkundig zuhause oder im privaten Pkw. Und dies, obwohl die Verwendung von Decknamen und Synonymen immer wieder erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zur Folge hatte, die teilweise zu bizarr anmutenden Dialogen führten.
206Decknamen
207(1) Der Angeklagte hat eingeräumt, von den Mitgliedern der Tätergruppierung „T5“ genannt worden zu sein.
208(2) Die Zeugin N7, stellvertretende Ermittlungsführerin und Verantwortliche für die Auswertung der Telefonüberwachungsmaßnahmen, hat geschildert, dass sie aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Telefonüberwachungsmaßnahmen die Überzeugung gewonnen habe, dass B4 häufig als „E1“ oder „L2“ bezeichnet worden sei. Sie hat diese Erkenntnis nachvollziehbar u.a. darauf gestützt, dass B4 und der „E1“ anderen Personen dieselbe Telefonnummer gegeben hätten, unter der sie erreichbar gewesen seien.
209Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen H4 und der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 29.10.2013. Der Zeuge H4 hat ausgeführt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung den Angeklagten B4 auf einer Lichtbildvorlage wiedererkannt habe. Aus der Niederschrift seiner Vernehmung ergibt sich des Weiteren, dass er sich in diesem Zusammenhang wie folgt geäußert hat: „Das ist der E1, ich kenne ihn von der Arbeit bei der T4 GmbH, wir nennen ihn E1.“
210Die Zeugin S3, die ebenfalls eine Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen ausgewertet hat, hat die Aussagen der Zeugen N7 und H4 bestätigt.
211Die Feststellung, dass B4 von den Mitangeklagten und den weiteren Tatbeteiligten in den abgehörten Gesprächen mit dem Deck- bzw. Spitznamen „E1“ angesprochen worden ist, hat sich überdies durch die Einführung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen bestätigt. Als Beispiel kann die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 16.01.2013 herangezogen werden, die den Anschluss von B4 mit der Handynummer … betroffen hat. Der Anrufer hat den Inhaber des abgehörten Anschlusses mehrmals mit „E1“ angesprochen. Dieser hat auf die Frage „Wo bist du, E1?“ geantwortet, dass er seine Kinder „B17 und S7“ abhole und sie nach Hause bringe. Die Kinder von B4 tragen diese Namen, was B4 in der Hauptverhandlung vom 05.12.2014 auf Rückfrage der Kammer durch ein Kopfnicken bestätigt hat.
212Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass der Deck- bzw. Spitzname „E1“ dem Angeklagten B4 zuzuordnen ist, weil er der Inhaber des abgehörten Anschlusses gewesen ist, Vater der beiden Kinder ist und – wie er selbst angegeben hat – im J eine Ausbildung zum Arzthelfer abgeschlossen hat.
213(3) Die Feststellung, dass B4 von den anderen früheren Mitangeklagten und den weiteren Tatbeteiligten in den abgehörten Gesprächen auch mit dem Deck- bzw. Spitznamen „L2“ angesprochen worden ist, hat sich außerdem u.a. durch die Einführung der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 19.12.2012 bewahrheitet, die den Anschluss von B4 mit der Handynummer … betroffen hat. Dieser wird in dem Gespräch von dem anderen Gesprächsteilnehmer mehrmals „L2“ genannt.
214(4) Die Feststellung, dass weitere Tatbeteiligten häufig nicht mit ihrem Namen, sondern mit unbestimmten Formulierungen gekennzeichnet worden sind, hat sich ebenfalls aus einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen ergeben. Insoweit kann beispielhaft die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 11.12.2012 herangezogen werden, die den Anschluss des Zeugen I7 mit der Mobilfunknummer … betroffen hat. Die Gesprächsteilnehmer haben offenkundig vermieden, den Namen des Kuriers zu benennen („Ich werde morgen nicht selbst fahren, sondern diesen Mann schicken.“).
215Die Verwendung weiterer unbestimmter Formulierungen wie „er“, „der junge Mann“ usw. hat sich in einer Vielzahl weiterer eingeführter Telefonüberwachungsmaßnahmen manifestiert (vgl. u.a. Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … am 17.01.2013, die ebenfalls den Anschluss von B4 mit der Telefonnummer … betroffen hat). Die Bemühungen, Klarnamen zu vermeiden, sind teilweise so weit gegangen, dass die Tatbeteiligten selbst Schwierigkeiten gehabt haben, zu erklären, welche Person sie meinen.
216Dieses Verhalten hat mit einem seriösen Geschäftsverhalten nichts gemein.
217Synonyme für Geld
218Die Feststellungen zur Vermeidung des Begriffs „Geld“ und zur Verschleierung der Höhe der transportierten Beträge haben sich neben der Einlassung des Angeklagten durch die Vernehmung der Zeugen S3, L7 und I9 sowie die Einführung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen erhärtet, welche auch Taten betroffen haben, an denen der Angeklagte nicht beteiligt gewesen ist.
219(1) Die Zeugin S3 hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, die Tatbeteiligten hätten das transportierte Bargeld in den abgehörten Gesprächen häufig als „Schrauben“, „LKWs“ oder „Reifen“ bezeichnet. Der Zeugin sind überdies ungewöhnliche Formulierungen wie der Transport von „3 Reifen und ½“, „60 LKWs“, „grüne LKWs“ bzw. „80 Schrauben“ aufgefallen, deren tatsächliche Lieferung der Kammer unmöglich bzw. abwegig erscheinen.
220(2) Der Zeuge L7 hat ergänzt, er habe bei der Auswertung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen festgestellt, dass die Tätergruppierung beim Telefonieren auch die Stückelung von Geldscheinen verklausuliert habe. So hätten die Mitglieder der Tätergruppierung von „Blauen“ und „Orangenen“ gesprochen. Damit hätten sie in Wirklichkeit 20- bzw. 50-Euroscheine gemeint.
221(3) Der Zeuge I9 hat die Aussagen der Zeugen S3 und L7 bestätigt.
222(4) Die Einführung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung hat die Zeugenaussagen untermauert. Aus der Einführung der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 19.12.2012, die den Anschluss des von I7 mit der Telefonnummer … betroffen hat, hat sich klar ergeben, dass mit Verwendung des Ausdrucks „Schrauben“ in Wirklichkeit Bargeld gemeint gewesen ist. So fallen in dem abgehörten Gespräch folgende Sätze: „Herr B18, ich soll dir sagen, dass es meistens aus kleinen Schrauben besteht. Sind klein.“ und „Wissen Sie, ich brauche dieses Geld, diese Schrauben, für morgen.“
223In dem abgehörten Gespräch der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 21.01.2013, die den Anschluss von B4 betroffen hat, ist ebenfalls von „Schrauben“ die Rede, obwohl sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass es sich in Wirklichkeit um Bargelder handelt. Dies steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten.
224Aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 21.01.2013 hat sich überdies die Verwendung des Ausdrucks „Karten“ als Synonym für Geld ergeben.
225Abkürzung der Geldbeträge
226Die Feststellung zur Verklausulierung der Höhe der transportierten Gelder beruht neben der Einlassung des Angeklagten auf einer Vielzahl eingeführter Telefonüberwachungsmaßnahmen:
227So hat sich u.a. aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 15.12.2012, die den Anschluss von I7 mit der Telefonnummer … betroffen hat, ergeben, dass mit „120“ in Wirklichkeit 120.000 € gemeint gewesen sind („Er soll dann 120 mitnehmen. Er soll 120.000 mitnehmen.“). Im dem Gespräch heißt es außerdem: „Er muss 75 X6 geben und 25 soll er mit nach C12 nehmen.“ Aus einem späteren Gespräch der Telefonüberwachungsmaßnahmen … mit der laufenden Nummer … am 15.12.2012 hat sich ergeben, dass es sich bei den „25“ in Wirklichkeit um „25.000“ gehandelt hat.
228Die tatsächliche Höhe der Bargelder hat sich häufig aus denselben oder kurz darauf abgehörten Gesprächen ergeben, in denen die Tatbeteiligtem die Summe offen benannt haben. Ein typischer Auftrag für die Weiterleitung der transportierten Gelder hat sich aus der Einführung der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 11.02.2012 ergeben, die den Anschluss des I7 mit der Telefonnummer … betroffen hat: „Morgen muss er 37 zu T17 nach T18 bringen. Danach muss er nach N10 kommen. Dort muss er 24 und das Andere geben. Ich werde ihm sagen, wem er es geben muss.“ Damit ist gemeint gewesen, dass er 37.000 € T17 in T18 und mindestens 24.000 € einer weiteren Person in N10 überbringen sollte.
229(2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Gesprächsteilnehmer von Bargeldbeträgen gesprochen haben. Dies erweist sich u.a. an dem Dialog der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 12.12.2012, in der von Bündeln und Zählen von Geldscheinen die Rede gewesen ist („Hat er dir es schon vorbeigebracht?“ „Ja. Es waren 10.“ „Wie bitte?“ „10.“ „Ähh, 10? Ähh, meinst du damit 100?“ „Ja.“ „Wenn du die Bündel gezählt hättest, dann hätte das gereicht.“ „Nein, ich habe sogar alles einzeln gezählt. Unten habe ich Stück für Stück gezählt.“)
230Im Dialog der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … am 19.12.2012 ist ebenfalls von Bündeln und ausdrücklich von 50 €- und 200 €-Scheinen die Rede („Weißt du wo das Problem ist? Ich kann es dir genau sagen. Bei einem der Zehntausender habt ihr ein Bündel, dass aus Zweihundertern und Fünfzigern besteht…“ „3.000 sollten aus Zweihundertern und Fünfzigern bestehen.“).
231Auch aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 07.01.2013 hat sich ergeben, dass mit den Zahlen in Wirklichkeit Geldbeträge gemeint sind. In dem abgehörten Dialog hat der Sprecher darauf hingewiesen, dass die Bargelder zum Teil aus 5 €- und 10 €-Scheinen bestehen. In dem Gespräch wird auch ausdrücklich von „Euro“ gesprochen („Es bleiben 34 und 700.“ „Circa 8 davon sind Fünfer und Zehner. Acht oder neun sind Fünfer oder Zehner.“ „8 ist kein Problem. Das ist nicht viel.“ „Keiner will es nehmen. Fünfer will keiner.“ „Heutzutage wird auch ein einzelner Euro genommen.“).
232Verschleierung der Übergabeorte
233(1) Die Feststellung, dass die Stadt W in den O in den Telefongesprächen mit bloßem „V“ abgekürzt worden ist, hat die Vernehmung des Zeugen H4 ergeben. Dieser hat ausgesagt, C2 habe ihm gegenüber in der polizeilichen Vernehmung am 29.10.2013 erklärt, die Stadt W werde in den Gesprächen mit bloßem „V“ abgekürzt. Der Zeuge I9 hat diese Aussage bestätigt.
234(2) Die Feststellung, dass die Tatbeteiligten eine Fahrt von E in die O oder von den O nach E schlicht als Fahrt „auf die andere Seite“ bezeichnet haben, ergibt sich u.a. aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 18.06.2013, die den Anschluss von B3 mit der Telefonnummer … betroffen hat, und der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 19.06.2013, die den Anschluss von B3 mit der Telefonnummer … betroffen hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, in beiden Gesprächen mit B3 gesprochen zu haben.
235(3) Die Feststellung, dass die Räumlichkeiten der T4 GmbH in der A-Straße … in F als „Büro“ bzw. „Firma“ bezeichnet worden ist, hat sich u.a. aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit den laufenden Nummern … („Wir sind jetzt im Büro.“) und … („Nein, ich bin in der Firma.“) vom 08.01.2013 ergeben. Die Maßnahmen betreffen den Anschluss des Angeklagten B4 mit der Mobilfunknummer …. Standort des Funkmastes der abgehörten Mobilfunknummer ist bei beiden Gesprächen „F6, L9-Straße …“ gewesen, der sich in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Räumlichkeiten der T4-GmbH befindet. Allen Kammermitgliedern sind die Örtlichkeiten vertraut; das Gebäude des Landgerichts F8 befindet sich ebenfalls in der A-Straße.
236(4) Diese Feststellung deckt sich mit der Aussage des Zeugen X4, Einsatzleiter für Observation, der B4 am 08.01.2013 beobachtet hat, wie er kurz vor den beiden abgehörten Gesprächen in die A-Straße gefahren ist.
237cc. Tarnung als Familienausflüge
238(1) Der Angeklagte hat eingeräumt, Grund für die Mitnahme von Frauen auf den Kurierfahrten sei gewesen, weniger Aufsehen zu erregen. Er selbst habe auf der Kurierfahrt am 16.06.2013 die Ehefrau von T1 mitgenommen (vgl. Tat 8 = 75 der Anklage). Die Einlassung ist glaubhaft, weil sie durch Zeugenaussagen und Telefonüberwachungsmaßnahmen bestätigt worden ist.
239(2) Die Feststellung der Mitnahme von Familienmitgliedern zur Tarnung von Kurierfahrten als harmlosen Familienausflüge hat sich auch aus den Aussagen der Zeugen C10, Hauptkommissar und Vernehmungsbeamter der Zeugin C11, N11, Vernehmungsbeamter des flüchtigen T6, und H4 ergeben. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kurierfahrer T6 auf den Fahrten nach T3 seine Mutter T12 und die Zeugin C11 mitgenommen habe (vgl. oben).
240Die Aussagen der Zeugen sind durch die Verlesung der beiden Protokolle der polizeilichen und richterlichen Vernehmung der Zeugin C11 vom 27.08.2011 und durch des Protokolls der Vernehmung des flüchtigen T6 vom 26.08.2011 bestätigt worden.
241Die Aussagen stehen auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen H4, der dargelegt hat, dass der Angeklagte C2 in seiner Vernehmung am 29.10.2013 ihm gegenüber ausgesagt habe, dass dieser bei mehreren Kurierfahrten seine Mutter mitgenommen habe.
242(3) Die weiteren Feststellungen zur Tarnung der Kurierfahrten als harmlose Familienausflüge beruhen u.a. auf der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 15.12.2012, die den Anschluss des Zeugen I7 mit der Mobilfunknummer … betroffen hat. Es hat sich um ein Gespräch zwischen B3 und dem Zeugen I7 gehandelt, was sich aus den unmittelbar zuvor geführten Telefongesprächen ergeben hat. Denn B3 ist kurz zuvor unter derselben Telefonnummer von I7 mit „S4“ angesprochen worden (vgl. Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 15.12.2012). Der Zeuge I7 hat in dem Gespräch gegenüber B3 Bedenken dagegen erhoben, dass der Kurier in einem auffälligen Fahrzeug nach C12 fahren wollte („Das mache ich ungern, weil, das Auto mit dem er nach C12 fährt, ist etwas problematisch. Das ist auch etwas verdächtig.“). B3 hat dem zugestimmt („Ja, ja. Mit dem soll er nicht dorthin fahren.“) und die Anweisung erteilt, dass der Kurier mit seinem Privatfahrzeug fahren soll („Ich will, dass er mit seinem Privatauto dorthin fährt. (…) So ist es besser und sicherer.“).
243(4) Die Feststellung, dass es sich hierbei um Vorsichtsmaßnahmen gegen Polizeikontrollen gehandelt hat, hat sich aus der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 07.01.2013 ergeben, die den Anschluss des Zeugen I7 mit der Mobilfunknummer … betroffen hat. In dem Gespräch hat B4 („E1“), der sich zu diesem Zeitpunkt mit Bargeld in Höhe von 58.750 € auf dem Weg nach T18 befunden hat, dem Zeugen I7 („B19“) mitgeteilt, er habe auf der Strecke viele Polizeibeamte gesehen („Hier sind viele Wilde, Bohnen. Heute waren viele davon.“). Der Sachverständige U5 hat in der Hauptverhandlung am 13.11.2014 erläutert, dass der Begriff „Bohnen“ in der kurdischen Umgangssprache als Synonym für Polizeibeamte genutzt werde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Tatbeteiligten Angst gehabt haben, bei einer Kurierfahrt von der Polizei kontrolliert zu werden.
244dd. Unterschiedliche Fahrrouten
245Die Feststellung, dass der Angeklagte und die anderen Tatbeteiligten bei ihren Kurierfahrten unterschiedliche Fahrrouten gewählt haben, beruht auf der Einlassung des Angeklagten.
246c. Herkunft des Geldes aus illegalen Rauschgiftgeschäften
247Der Angeklagte hat sich zur Herkunft der Bargelder wahrheitswidrig eingelassen. Er hat behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die transportierten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften stammten. Weder er noch ein früherer Mitangeklagter habe Kontakt zu Betäubungsmitteln gehabt. Ein konkreter Bezug der Gelder zu Betäubungsmittelgeschäften liege nach seiner Kenntnis fern.
248Die Kammer schenkt dieser Einlassung keinen Glauben. Sie hat die Herkunft der transportierten Gelder aus Betäubungsmitteln anhand folgender objektiven Umstände festgestellt, welche die Einlassung des Angeklagten widerlegen:
249aa. Kontakte zur Rauschgiftgruppierung in T3
250Die Feststellungen zu den intensiven Kontakten der Tätergruppierung um B3 zu der Rauschgiftgruppierung in T3 um die Brüder T7/T8 beruhen auf den Aussagen der Zeugen N7 und H4, die in der Ermittlungsgruppe A3 u.a. die Rechtshilfeersuchen nach T3 bearbeitet haben, auf der Aussage des Zeugen I9, der I7 vernommen hat, sowie auf den Aussagen der Zeugen L7 und S3, die u.a. B8 vernommen haben. I7 hat sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
251(1) Die Zeugin N7 hat die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens nach T3 umfassend dargelegt. Die spanischen Ermittlungsbehörden hätten in der Operation D4 die Verbindung zwischen T1, seinem Sohn T6 und I7 und der Rauschgiftgruppierung in T3 um die beiden Brüder T7/T8 aufgedeckt.
252Die spanischen Ermittlungsbehörden hätten insbesondere die Treffen im Hotel G in N1 und die Geldübergaben durch Observierungen dokumentiert und die Verbindung der Kontaktpersonen, die T1 und sein Sohn getroffen hätten, zum Rauschgifthandel und zu den Brüdern T7/T8 festgestellt. Die Zeugin hat konkrete Einzelheiten der Treffen wiedergeben. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugin das Rechtshilfeersuchen ordnungsgemäß an T3 gerichtet und die dortigen Feststellungen im Rahmen ihrer Aussage zutreffend wiedergegeben hat.
253(2) Der Zeuge H4 hat die Angaben der Zeugin N7 im Wesentlichen bestätigt. Der Kontakt von T1 zu der Rauschgiftgruppierung um die Brüder T7/T8 sei über I7 zustande gekommen. Er hat darüber hinaus ergänzt, dass die spanischen Ermittlungsbehörden im Wege der Rechtshilfe mitgeteilt hätten, dass sie beobachtet hätten, wie T1 und sein Sohn von der Rauschgiftgruppierung Gelder entgegen genommen hätten.
254(3) Die Feststellung, dass B3 den Transport der Erlöse aus dem Rauschgifthandel von T3 nach E organisiert hat, beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen H4. Er hat im Rahmen der Telefonüberwachung festgestellt, dass I7 einem anderen Kurierfahrer, der Schwierigkeiten bei der Übergabe eines von T3 nach E transportierten Geldbetrags gehabt habe, die Anweisung erteilt habe, telefonischen Kontakt zu „S4“ aufzunehmen. Die in diesem Gespräch genannten fünf Endziffern einer Telefonnummer von „S4“ hätten einer irakischen Telefonnummer von B3 eindeutig zugeordnet werden können. Denn die vollständige Telefonnummer sei auf Rechnungen der B2 angegeben worden. I7 habe als Grund für die Kontaktaufnahme mit B3 angegeben, dieser habe das Sagen.
255(4) Der Zeuge I9 hat I7 vernommen. Er hat ausgesagt, I7 habe ihm gegenüber eingeräumt, mehrfach persönlichen Kontakt zu den Brüdern T7/T8 gehabt zu haben. Er habe T1 auf einer Lichtbildvorlage identifiziert. I7 habe konkrete Treffen mit den Brüdern T7/T8 benannt, wobei er angegeben habe, dass B3 diese Treffen zur Geldverbringung nach E organisiert habe. Des Weiteren habe I7 in der Vernehmung zu Protokoll gegeben, dass das Geld auf „illegalem Wege“ erworben worden sei. Auf die Rückfrage des Zeugen I9, ob die Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmittel stammten, habe I7 keine weiteren Angaben mehr gemacht. Er habe äußert ängstlich gewirkt und ihm hätten Schweißperlen auf der Stirn gestanden.
256(5) Die Zeugen L7 und S3 haben übereinstimmend ausgesagt, B8 sei niederländischer Staatsbürger und mit der Schwester von B3 verheiratet. Er habe im Auftrag von B3 mehrmals Geldtransporte von T3 nach E durchgeführt.
257(6) Zusammenfassend ist festzustellen, dass T1, sein Sohn T6 und I7 über engen telefonischen und persönlichen Kontakt zu Personen gehabt haben, die in T3 wegen Rauschgiftdelikten mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sind, um dort Erlöse aus dem Rauschgifthandel abzuholen.
258bb. Kontakte zur Rauschgiftgruppierungen in den O
259Die Feststellungen zu den Kontakten der Tätergruppierung um B3 zur Rauschgiftgruppierung in den O beruhen auf den Aussagen der niederländischen Zeugen H5, Teamleiter der nationalen Kriminalpolizei für Wirtschaftskriminalität, und C13, Teamleiter einer Sondereinsatzgruppe der nationalen Kriminalpolizei für schwere internationale Kriminalität in A4, sowie auf den Aussagen der Zeugen I9, S3 und L7.
260Rauschgiftgruppierung um B9 und H2
261(1) Der Zeuge H5 hat den Inhalt und den Umfang der niederländischen Ermittlungsverfahren B20, T19, E4, M4, N12, D5, T20 und B21 erläutert, die sich schwerpunktmäßig auf die Rauschgiftgruppierung um B9 und H2 beziehen. Er hat insbesondere die telefonischen Kontakte von B3 und T1 sowie die persönlichen Begegnungen von T1 mit B10, C4, B9 und H2 umfassend dargestellt.
262Die Wahrnehmungen des Zeugen haben sich u.a. auf umfangreiche niederländische Telefonüberwachungs- und Observierungsmaßnahmen gegen T1 und zahlreiche Fahndungsmaßnahmen gegen Mitglieder der niederländischen Rauschgiftgruppierung gestützt. Der Zeuge hat erläutert, das Ermittlungsverfahren T19 habe ergeben, dass T1 engen Kontakt zu B10 und C4 gehabt habe. Das Ermittlungsverfahren N12 habe zu dem Ergebnis geführt, dass B3 und T1 engen Kontakt zu B9 gehabt hätten. Das Ermittlungsverfahren T20 habe zu Tage gebracht, dass T1 erhebliche Bargeldsummen für H2 verwaltet habe.
263(2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die verwalteten Gelder Erlöse aus illegalen Rauschgiftgeschäften gewesen sind. Denn der Zeuge H5 hat glaubhaft dargestellt, B10, C4, B9 und H2 hätten berufsmäßig mit Rauschgift gehandelt: Das Ermittlungsverfahren D5 habe sowohl zur Festnahme von B9 geführt, der 120 bis 140 Packungen mit jeweils einem Kilogramm Heroin transportiert habe, als auch zur Beschlagnahme von 800 Gramm Heroin, die hinter einer Geheimklappe im Autohandel N2 in der C5 … in W1 versteckt gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren T20 habe zu der Festnahme von H2 geführt, der etwa 29 Kilogramm Heroin bei sich führt habe. Schließlich habe das Ermittlungsverfahren B21 zur Festnahme von C4, zum Auffinden einer Hanfplantage und zur Beschlagnahme von etwa einer Million Euro in bar geführt. Der Zeuge H5 hat dargestellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Mengen nur um einen kleinen Teil der Drogengeschäfte gehandelt habe.
264(3) Die Feststellung, dass auch B4 persönlichen Kontakt zu der Rauschgiftgruppierung gehabt hat, beruht auf der Aussage des Zeugen I9. Dieser hat ausgesagt, die niederländische Polizei habe im Rechtshilfeersuchen mitgeteilt, wie sie B4 am 12.04.2013 vor der Pizzeria M1 observiert habe. Diese Mitteilung habe in Einklang mit eigenen Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung gestanden. Denn diese habe wiederum ergeben, dass B3 dem B4 zum selben Zeitpunkt den Auftrag erteilt habe, Gelder aus den O abzuholen.
265(4) Die Zeugin S3, die T1 vernommen hat, hat ausgesagt, dass dieser bei seiner Vernehmung eingeräumt habe, B10 und das Restaurant M1 zu kennen. Die Zeugin hat überdies aufgezeigt, dass auch B4 und C1 im telefonischen Kontakt zu I7 gestanden hätten, der wiederum Kontakte zur spanischen Rauschgiftgruppierung unterhalten habe. Inhalt der Gespräche sei stets die Organisation von Geldtransporten gewesen.
266Rauschgiftgruppierung um D und D1
267(1) Der Zeuge C13 hat den Inhalt und den Umfang der niederländischen Ermittlungsverfahren E5 und P1 erläutert, die sich schwerpunktmäßig auf die Rauschgiftgruppierung um die beiden Brüder D/D1 beziehen. Er hat insbesondere die telefonischen und persönlichen Kontakte von T1 mit den beiden Brüdern D/D1 und B11 umfassend dargestellt.
268Die Wahrnehmungen des Zeugen haben sich u.a. auf umfangreiche niederländische Telefonüberwachungs- und Observierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kneipe D2 in S1 ergeben. Die niederländischen Ermittlungsbeamten haben die Kneipe ab April 2013 während den Öffnungszeiten akustisch überwacht und observiert. Dadurch konnten die Mitglieder der Rauschgiftgruppierung und die Besucher der Kneipe identifiziert werden.
269Der Zeuge C13 hat eingehend und glaubhaft dargestellt, dass die Kneipe D2 von den beiden Brüdern D/D1 ausschließlich als Deckmantel für ihre kriminellen Aktivitäten genutzt worden sei. Die ganz überwiegende Anzahl der abgehörten Gespräche in der Kneipe habe in Zusammenhang mit illegalen Rauschgiftgeschäften gestanden.
270Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass T1 engen telefonischen und persönlichen Kontakt zu den beiden Brüdern D/D1 und B11 gehabt habe. Dies habe sich aus einer Vielzahl abgehörter Gespräche und der Observierung der Kneipe D2 ergeben.
271Weitere abgehörte Gespräche zwischen T1 und Mitgliedern der Rauschgiftgruppierung hätten den Transport von Bargeldern zum Gegenstand gehabt. Der Zeuge hat aufgrund der Telefonüberwachungsmaßnahmen den Eindruck gehabt, dass T1 den Brüdern D/D1 behilflich gewesen sei, die Erlöse aus dem Rauschgifthandel wegzuschleusen. Aus den abgehörten Gesprächen sei auch deutlich geworden, dass T1 für die Entgegennahme und Weitergabe von Bargeldern D1 und B11 verschiede dreistellige Codes gegeben habe. Der Code für D1 sei 111 und die Codes für B11 seien 044 und später 007 gewesen.
272(2) Die Kammer hat Fotos aus der niederländischen Observierung der Kneipe D2 in S1 in Augenschein genommen, auf denen D und D1, E3, W2 und C6 zu sehen sind. Der Zeuge C13 hat die Personen zweifelsfrei erkannt. Die Kammer hat zudem die Örtlichkeiten in der E2 … in S1 über die Streetview-Funktion von H6 in Augenschein genommen.
273(3) Sie hat überdies Fotos in Augenschein genommen, auf denen T1 am 13.04.2013, 17.04.2013, 26.05.2013, 04.06.2013, 22.06.2013, 23.06.2013 und 01.07.2013 vor der Kneipe D2 zu sehen ist. Auf den Fotos am 17.04.2013 und 01.07.2013 ist er zusammen mit D1 und am 01.07.2013 zusammen mit D abgelichtet. Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen L7, der aufgezeigt hat, dass T1 im Rahmen seiner Vernehmung ihm gegenüber zugegeben habe, in der Kneipe gewesen zu sein.
274(4) Die Feststellung, dass der Angeklagte ebenfalls persönlichen Kontakt zu der Rauschgiftgruppierung gehabt hat, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Fotos aus der Observierung vom 23.06.2013. Darauf ist er zweifelsfrei zusammen mit T1 vor der Kneipe D2 zu erkennen.
275Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, einmal im D2 gewesen zu sein. Dies habe aber nicht in Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen gestanden. Die Kammer schenkt der Einlassung des Angeklagten keinen Glauben, soweit er behauptet, der Besuch in der Kneipe D2 habe in keinem Bezug zu den Geldtransporten gestanden. Der Zeuge C13 hat glaubhaft dargestellt, dass die Kneipe D2 von den beiden Brüdern D/D1 ausschließlich als Deckmantel für ihre kriminellen Aktivitäten genutzt worden sei. Die Kneipe sei nicht öffentlich gewesen; die Brüder D/D1 hätten nur Bekannten aus der Rauschgiftszene Zutritt gewährt. Die ganz überwiegende Anzahl der abgehörten Gespräche in der Kneipe habe in Zusammenhang mit illegalen Rauschgiftgeschäften gestanden (s.o.). Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass der Angeklagte aus anderen Gründen die Kneipe aufgesucht hat.
276(5) Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Gruppierung um die Brüder D/D1 mit Rauschgift in erheblichem Umfang gehandelt hat.
277Das niederländische Ermittlungsverfahren P1 hat zu der Beschlagnahme von 226 Kilogramm Kokain und 500.000 € in bar im Gebäude der N4 … in S1 geführt, das der Rauschgiftgruppierung zugeordnet werden konnte. Die Kammer hat Fotos von dem beschlagnahmten Kokain in Augenschein genommen.
278Der Zeuge C13 hat erklärt, dass sich in diesem Zusammenhang aus der akustischen Überwachung der Kneipe D2 ergeben habe, dass D die Mitglieder seiner Rauschgiftgruppierung E3 und W2 kurz darauf in die Kneipe einbestellt habe. E3 habe erklären müssen, wie es zu der Beschlagnahme der 226 Kilogramm Kokain gekommen sei. Dieser habe offenbart, dass die niederländischen Ermittlungsbeamten bei der Beschlagnahme des Kokains N3 und seine Freundin festgenommen hätten.
279(6) Der Zeuge C13 hat überdies die Umstände einer anderen gescheiterten Lieferung von 67 Kilogramm Kokain erklärt. Er hat aufgezeigt, das Kokain habe aufgrund einer Vielzahl abgehörter Gespräche und der Observierung von Mitgliedern aus der Rauschgiftgruppierung eindeutig den beiden Brüdern D/D1 zugeordnet werden können.
280(7) Die Feststellungen zu der Durchsuchung der Kneipe D2 am 29.10.2013, zum Auffinden des Revolvers U2, zu den 300.000 € in bar, zu den über 100 Mobilfunktelefonen und zum Störsender beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen C13. Der Zeuge hat zu den 100 Mobilfunktelefonen ausgeführt, dass auf diesen Namen aufgeklebt gewesen seien, die von den vertraglichen Anschlussinhabern abgewichen seien.
281(8) Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung von C6 in der F2 in S1 und zum Auffinden der Waffen beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen C13. Die Kammer hat überdies Fotos von den vorgefundenen Waffen X1, A1, H3, S2, L4 und F3 in Augenschein genommen.
282(9) Die Feststellungen zu den Umständen der Ermordung von C7 durch B11 stützen sich ebenfalls auf die glaubhafte Aussage des Zeugen C13.
283(10) Eine Gesamtschau der Beweismittel hat ergeben, dass die Rauschgiftgruppierung um die Brüder D/D1 professionelle Strukturen aufweist. Diese haben den Drogenhandel im ganz erheblichen Umfang dauerhaft und ernsthaft betrieben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den von der Tätergruppierung um B3 transportierten Bargeldbeträgen um die von dieser Rauschgiftgruppierung bzw. den beiden anderen genannten Gruppierungen erwirtschafteten Erlösen gehandelt hat.
284cc) Polizeiliche Vernehmung der Zeugin C11
285Die Kammer stützt die Feststellungen über die Herkunft der Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln ferner auf die Aussagen der C11 und des T6 in einem Ermittlungsverfahren der Polizei N13 bzw. Staatsanwaltschaft G2 aus dem Jahr 2011. Dieses Verfahren hat sich gegen C11 und weitere Personen wegen des Diebstahls von 278.000 € Bargeld zum Nachteil von T6 in der Nacht vom 22. auf den 23.08.2015 gerichtet.
286In den polizeilichen Vernehmungen in diesem Verfahren haben C11 und T6 zunächst übereinstimmend Folgendes ausgesagt: Sie seien miteinander gut bekannt gewesen. Anfang August 2011 habe T6 eine Fahrt nach P2 bei W5 in T3 (im äußersten Westen, unweit des Atlantiks, an der Grenze zu Q1) unternommen, um dort einen Bargeldbetrag von 80.000 € abzuholen. Auch die Mutter des T6, namens T12, die Ehefrau des früheren Mitangeklagten T1, sei mitgefahren. Man habe in einem Motel übernachtet, am Folgetag das Geld übernommen und sei unmittelbar zurückgefahren. Einige Tage später habe es eine weitere gemeinsame Fahrt gegeben, bei der 250.000 € abgeholt worden seien (Taten 1 und 2 der Anklageschrift).
287Am 22.08.2011 habe T6 von diesem Betrag 278.000 € per Pkw nach H bringen wollen, erneut begleitet von C11. Während eines nächtlichen Zwischenstopps habe diese mit weiteren Mittätern trickreich das Geld aus dem Auto entwendet. Daraufhin habe T6 zunächst einen Privatdetektiv mit der Wiederbeschaffung des Geldes beauftragt.
288T6 hat in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26.08.2011 gegenüber dem Polizeibeamten N11 zum Hintergrund der beiden Fahrten nach T3 und zu der Herkunft des Geldes weiter ausgesagt: Sein Vater (also der frühere Mitangeklagte T1) habe eine Generalvollmacht für einen Unternehmer aus dem J. Er, T1, habe einen Mitarbeiter mit Bargeld nach T3 geschickt, um dort Maschinen zu erwerben. Der Handel sei „geplatzt“. Der Mitarbeiter habe zunächst noch in T3 bleiben, aber nicht ständig das Bargeld mit sich führen wollen. Daher habe T1 ihn, T6, nach T3 geschickt, um dort den Mitarbeiter zu treffen und das Bargeld zurückzuholen. Dies sei zweimal nacheinander so geschehen.
289Demgegenüber hat sich C11 in ihrer Beschuldigten-Vernehmung vom 27.08.2011 gegenüber dem Polizeibeamten C10 wie folgt geäußert: T6 habe ihr gegenüber geäußert, er habe in T3 geschäftlich zu tun und müsse dort Geld abholen. Das Geld stamme in der Regel aus Drogengeschäften und sei durch einen angemeldeten Autohandel abgedeckt. Sie hat weiter geschildert, wie T6 jeweils das Geld in ihrem Beisein entgegen genommen habe: Sie seien mit ihrem Wagen am Stadtrand zu einer verkehrsarmen Örtlichkeit gefahren. Dort sei aus einem schwarzen B22 der Beifahrer ausgestiegen und habe T6 eine Plastiktüte mit dem Geld übergeben.
290In der Hauptverhandlung hat die Kammer weder T6 noch C11 vernehmen können: T6 war und ist unbekannten Aufenthalts; C11 hat sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Zwar ist sie wegen des späteren Diebstahls des Geldes rechtskräftig verurteilt worden, doch war das Verfahren wegen einer möglichen Beteiligung an einer Geldwäschetat prozessual nicht abgeschlossen. Die beiden Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren hat die Kammer jedoch durch das glaubhafte Zeugnis der Beamten N11 und C10 in die Hauptverhandlung eingeführt. Aufgrund des skurrilen Sachverhalts hatte beide Beamte eine gute Erinnerung an den Vorgang. Die Kammer hat außerdem die beiden Vernehmungsprotokolle ergänzend verlesen.
291Soweit die Aussagen voneinander abweichen, ist die Kammer überzeugt, dass die Aussage der C11 zutrifft. Die Version des T6, er habe (zweimal kurz nacheinander!) nach T3 fahren müssen, um dort Geld von einem (nicht näher benannten) Mitarbeiter entgegen zu nehmen, der seinerseits in T3 habe verweilen wollen, ist völlig unplausibel. Demgegenüber hat C11 insbesondere das Geschehen in T3, namentlich die Geldübergabe, ausführlich mit vielen originellen Einzelheiten geschildert. Dass sie die Aussage T6 zur Herkunft der Gelder falsch wiedergegeben haben könnte, ist nicht anzunehmen. Gerade das „Abdecken“ des Transports der Drogengelder durch einen Autohandel ist ein Detail, das die damals 19-jährige, noch in der hiesigen Hauptverhandlung bei der Erörterung ihres Auskunftsverweigerungsrechts sehr unbedarft wirkende C11, nicht aus eigenem Antrieb erfunden haben kann. Weiterhin ist nicht ersichtlich, weshalb T6 damals gegenüber C11 falsche Angaben gemacht haben sollte, zumal der Hinweis auf die Drogengelder genau zu den konspirativen Umständen der Geldübergabe passte.
292dd. Gesamtschau
293In einer Gesamtschau aller Umstände ist die Kammer zunächst überzeugt, dass die vom Angeklagten transportierten Gelder nicht aus legalen Quellen stammen. Die umfangreichen Maßnahmen der Tätergruppe zur Konspiration und Verschleierung sind mit der üblichen Vorsicht und Diskretion im Geschäftsleben in keiner Weise zu erklären, zumal der übergroßen Achtsamkeit bei der Kommunikation ein recht nonchalantes Verhalten bei den eigentlichen Transporten gegenübersteht: So wird der Angeklagte (vgl. Tat 1) mit 350.000 € über J2 nach H geschickt – als Alleinreisender, der ja auch schlafen, essen, die Toilette aufsuchen muss und damit nicht jederzeit die volle Aufmerksamkeit seinem wertvollen Gepäck widmen kann.
294Dass die Geldbeträge gerade aus Rauschgiftgeschäften stammen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer in erster Linie aus den engen und dauerhaften Beziehungen der Tätergruppe zu den entsprechenden Händler-Gruppierungen in T3 und den O. Insbesondere die Kontakte T1 zu diesen Gruppen im Jahr 2013 fallen zeitlich mit der hiesigen Tatserie zusammen. Der stetige und gleichmäßige Geldfluss hoher Bargeldsummen aus den O im Jahr 2013, die (soweit festgestellt) in kleine Scheine gestückelt waren, deutet vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Quelle der Geldbeträge stets dieselbe war, nämlich der Handel mit Drogen wie Kokain und Heroin. Hinzu kommt, dass der flüchtige Mittäter T6 – wenn auch bereits im Jahr 2011 – selbst einen entscheidenden Hinweis auf das Geschäftsmodell der Gruppe um B3 gegeben hat.
295d. Vortatgeschehen
296Der Angeklagte hat in seiner Einlassung behauptet, er habe B3 erst im April 2013 über T1 kennengelernt. Ende April 2013 habe er von diesem den ersten Auftrag erhalten, Bargeld nach H zu bringen.
297Die Kammer schenkt dieser Behauptung des Angeklagten keinen Glauben. Sie hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bereits im Zeitraum von September 2012 bis April 2013 Kurierfahrten für B3 durchgeführt hat.
298(1) Denn die Einlassung des Angeklagten über den Zeitpunkt seiner ersten Tat wird durch die glaubhafte Aussage der Zeugin S3 widerlegt. Die von ihr vorgenommene Auswertung von Telefonüberwachungsmaßnahmen und eines Pkw-Navigationsgeräts habe ergeben, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der angeklagten Taten gemeinsam mit T6 einen Geldbetrag in Höhe von 82.600 € von den O nach E transportiert habe. Die in den abgehörten Gesprächen vereinbarten Zeitpunkte der Geldübergaben und die ausgemachten Übergabeorte hätten mit den gespeicherten Daten im Navigationsgerät übereingestimmt. Das Gleiche gelte für mehrere weitere Geldtransporte.
299(2) Hinzu kommt, dass T6 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.08.2011 (siehe oben) angegeben hat, im Jahr 2011 über die schon erwähnten Fahrten hinaus bei anderer Gelegenheit rund 269.000 € Bargeld aus T3 nach E gebracht zu haben. Er sei mit einem Freund seines Vaters gefahren, von dem er nur den Vornamen „N14“ kenne. Dieser „N14“ habe die Handy-Nummer … gehabt – also eben jene Nummer, die der Angeklagte als die seine identifiziert hat.
300(3) All dies deckt sich mit dem Eindruck der Kammer, den sie durch die Einführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen selbst gewonnen hat, die den Angeklagten betroffen haben. Die routinierte Art und Weise, wie der Angeklagte gegenüber den anderen Tatbeteiligten in den Gesprächen aufgetreten ist, hat eindrucksvoll veranschaulicht, dass der Angeklagte nicht erst im April 2013 zum ersten Mal eine Kurierfahrt unternommen hat.
301Schließlich hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten gleich bei seiner ersten Kurierfahrt ein besonders hoher Bargeldbetrag von 350.000 € anvertraut worden sein könnte, den er von E über P und J2 nach H bringen sollte, um ihn dort an verschiedene Personen zu verteilen.
302e. Tatgeschehen im Einzelnen
303aa. Tat 1 bis 10 (Taten 54 bis 56, 65 bis 66, 69 bis 72, 74 bis 75, 78 und 86 der Anklage)
304Die Feststellungen zu den Taten 1 bis 10 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die Tatbeteiligung an den vorgeworfenen Taten eingeräumt und die Tatumstände umfassend dargestellt. Er hat zu jeder einzelnen Tat konkrete Angaben gemacht. Die Einlassung hat sich insbesondere auf die Auftragserteilung durch B3, den Tatzeitpunkt, die Örtlichkeiten der Übergabe, die Höhe des bereitgestellten bzw. des transportierten Betrages, die Beteiligung an den teilweise selbst durchgeführten Fahrten und die Beteiligung der anderen früheren Mitangeklagten bezogen. Er hat auch die Namen der Personen genannt, von denen er die Bargelder entgegengenommen und weitergereicht hat.
305Die Kammer hat an der Richtigkeit seines Geständnisses keine Zweifel. Der Angeklagte hat sogar die Beteiligung an einer Tat eingeräumt, die von der Anklageschrift nicht umfasst ist (vgl. Nachtatverhalten).
306bb. Tat 8 (Tat 75 der Anklage)
307Die Einlassung des Angeklagten zu Tat 8 wird überdies durch die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 16.06.2013 bestätigt, die den Anschluss von B3 mit der Telefonnummer … betroffen hat. In dem abgehörten Gespräch wird vereinbart, dass der Angeklagte („T5“) angewiesen werden solle, das Geld abzuholen.
308cc. Tat 9 (Tat 78 der Anklage)
309(1) Die Einlassung des Angeklagten zu Tat 9 wird zunächst durch die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 18.06.2013 und der Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … vom 19.06.2013 bestätigt. Beide Telefonüberwachungsmaßnahmen … haben den Anschluss von B3 mit den Telefonnummern … und … betroffen. Der Angeklagte hat eingeräumt, in beiden Telefonaten mit B3 gesprochen zu haben.
310In dem ersten Gespräch hat B3 den Angeklagten angewiesen, sich in die O („zur anderen Seite“) zu begeben, dem der Angeklagte nachgekommen ist („Wenn es so ist, werde ich in der Nacht dorthin fahren.“). In dem zweiten Gespräch hat der Angeklagte B3 darüber informiert, dass er Bargelder in Höhe von 155.000 € („155“) abgeholt habe („Ich habe die Ware bereits abgeholt.“). Ein Teilbetrag sei in 50 €- und 20 €-Scheine („Einige der Nummern sind orange und die anderen blau.“), ein anderer Teil in Höhe von 10.000 € sei in 5 €-Scheine gestückelt gewesen („Doch, 5er sind auch drin.“). B3 erteilt dem Angeklagten den Auftrag, das Geld am nächsten Tag – also am 20.06.2013 – nach E zu bringen („Dann werde ich sie morgen früh mitbringen.“). An diesem Tag wurde die Polizeikontrolle durchgeführt.
311(2) Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Geschehnisse bei der Polizeikontrolle am 20.06.2013 sind durch die Vernehmung der Zeugen X5 und I9, durch die Telefonüberwachungsmaßnahme … mit der laufenden Nummer … und durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013 bestätigt und ergänzt worden.
312(3) Der Zeuge X5 hat ausgesagt, der Angeklagte sei als Geldkurier von den O nach E unterwegs gewesen. Er hat geschildert, wie bei einer Routinekontrolle des Einreiseverkehrs an der deutsch-niederländischen Grenze am 20.06.2013 im Auto des Angeklagten Bargelder in Höhe von 80.000 € in kleinen Scheinen in einer Plastiktüte gefunden wurden. Der Betrag habe überwiegend aus 20 €- und 50 €-Scheinen bestanden. Der Angeklagte habe gegenüber den Grenzbeamten trotz Nachfrage die Einfuhr des Geldbetrags nicht angezeigt. Erst nach Auffinden des Geldes habe er angegeben, er bringe das Geld nach einem gescheiterten Kauf einer Baumaschine zurück nach E. Der Zeuge X5 hat hierzu ausgeführt, die Angabe des Angeklagten sei nicht plausibel gewesen. Denn die Ermittlungsbeamten hätten u.a. das Unternehmen, das der Angeklagte als Verkäufer der Baumaschine angegeben habe, trotz Recherchen im Internet nicht ausfindig machen können.
313(4) Der Zeuge I9, Hauptermittlungsführer des Bundeskriminalamtes, den die Kammer hierzu am Hauptverhandlungstag vom 03.09.2014 vernommen hat, hat die Aussage über den Transport des Geldes weitgehend bestätigt.
314(5) Die Telefonüberwachungsmaßnahme … hat den Anschluss des Angeklagten mit der Telefonnummer … betroffen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es sich um eine von ihm genutzte Telefonnummer gehandelt habe. Die laufende Nummer … dieser Telefonüberwachungsmaßnahme hat sich auf ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und T2 kurz nach Auffinden des Geldes am 20.06.2013 bezogen. Das Gespräch wurde in deutscher Sprache geführt. Der Angeklagte hat in diesem Gespräch eingeräumt, dass er mit 80.000 € angehalten worden sei. Er hat mit T2 besprochen, was nun zu veranlassen sei.
315(6) Schließlich ergibt sich eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat aus dem in der Hauptverhandlung am 07.10.2014 verlesenen Schriftsatz des Rechtsanwalts A2 vom 10.07.2013 an die Staatsanwaltschaft F7. Rechtsanwalt A2 hat in diesem Schreiben behauptet, dass der Angeklagte am 20.06.2013 in den Städten T13 und O1 in den O unterwegs gewesen sei und Bargeldreserven in Höhe von 80.000 € in einer Tasche mit sich geführt habe. Diese gehörten der T4 GmbH und seien ursprünglich für den Kauf einer Baumaschine gedacht gewesen, der nicht zustande gekommen sei.
316f. Nachtatgeschehen (nicht Gegenstand der Anklage)
317Der Angeklagte hat die Geschehnisse am 04.07.2013, die über den Anklagevorwurf hinausgehen, umfassend eingeräumt.
318g. Vorstellungsbild des Angeklagten
319(1) Die Feststellungen zum Vorstellungbild des Angeklagten über die objektiven Umstände aller einzelnen Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
320(2) Die Feststellung zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten über die Herkunft des Geldes aus illegalen Rauschgiftgeschäften hat die Kammer aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände getroffen. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte es bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich gehalten hat, dass die von ihm bereitgestellten, transportierten und weitergeleiteten Bargelder nicht für den Handel mit Baumaschinen gedacht, sondern Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln waren. Sie ist weiter davon überzeugt, dass er dies zugleich billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat. Die Kammer hat ferner keine Zweifel daran, dass der Angeklagte durch seine Tatbeiträge die wahre Herkunft der Gelder verschleiern und die Ermittlung der Herkunft und das Auffinden des Geldes vereiteln wollte:
321Der Angeklagte hat zwar im Rahmen seiner Einlassung abgestritten, Kenntnis gehabt zu haben, dass die von ihm transportierten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften stammten. B3 habe ihm vor der ersten Kurierfahrt erklärt, er kaufe Baumaschinen für den J und „mache Hawala“, weil das irakische Bankensystem nicht gut funktioniere. Die Abwicklung der Geschäfte erfolge mit Bargeld, was von einem Kurier transportiert werde. Ein Bezug zu Betäubungsmittelgeschäften sei ihm, dem Angeklagten, nicht bekannt und fernliegend. Allerdings sei ihm bereits nach den ersten Fahrten bewusst geworden, dass es sich nicht um legales Geld handeln könne. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich um nicht versteuertes Geld handeln müsse. Denn er sei davon ausgegangen, dass für die B2 und die T4 GmbH bei ordnungsgemäßer Versteuerung der legalen Geschäfte nichts mehr übrig geblieben wäre. Nach den ersten Fahrten sei ihm deshalb klar geworden, dass die Gelder aus Steuerstraften herrührten.
322Die Kammer hat demgegenüber festgestellt, dass der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten den Baumaschinenhandel lediglich vorgeschoben haben, um die Bargeldtransporte durch scheinbar legale Geschäfte abzudecken (s.o.). Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, keine Baumaschinen eingekauft zu haben. Er habe auch in keinem Fall einen entsprechenden Auftrag erhalten (s.o.). Außerdem hat er in keinem Fall das Geld auf der Hinfahrt, sondern nur auf der Rückfahrt transportiert. Ihm muss also von Anfang an klar gewesen sein, dass das transportierte Geld nicht für den Ankauf von Baumaschinen gedacht war und der Baumaschinenhandel eine Legende sein musste, um den Bargeldtransport abzudecken.
323Die Kammer kann zwar nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Angeklagte schon bei seiner ersten (nicht verfahrensgegenständlichen) Kurierfahrt im Jahr 2011 in Betracht gezogen hat, dass es sich um Erlöse gerade aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften gehandelt hat. Die erste Kurierfahrt hat aber zeitlich lange vor der ersten hier zur Last gelegten Tat gelegen (siehe oben). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit über die wahre Herkunft der Gelder bei dem Transport von 350.000 € von E in die O (vgl. Tat 1) erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt auch für alle anschließenden Tatbeteiligungen.
324Die Herkunft der Gelder ist für den Angeklagten aufgrund der äußeren Umstände nicht zu übersehen gewesen. Denn aufgrund der Örtlichkeiten der Übergabe der Gelder, der Höhe der transportierten Geldbeträge, der Stückelung der Scheine, der Art und Weise des Transports in Plastiktüten, der unterschiedlichen Fahrrouten, der vorab vereinbarten Verschleierungsmethoden durch Verwendung von Synonymen am Telefon, des klar erkennbar vorgeschobenen Baumaschinenhandels, der Tarnung als harmlose Familienausflüge und der Bargeldtransporte durch ganz Europa trotz der Möglichkeit einer sichereren und schnelleren Überweisung hat die Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften äußerst nahe gelegen. Darüber hinaus hat der Angeklagte persönlichen Kontakt zu der Rauschgiftgruppierung um die Brüder D/D1 in der Kneipe D2 in S1 gehabt (s.o.). Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines Rauschgiftbezuges nicht in Betracht gezogen hat. Unerheblich ist, dass sich der Angeklagte ggf. zusätzlich vorgestellt hat, dass die transportierten Gelder möglicherweise auch noch aus anderen Straftaten herrühren könnten.
325Schließlich entsprechen gutgläubige Mitarbeiter nicht der Interessenlage der Organisatoren einer Geldwäsche, die in der Regel auf längerfristig tätige Kräfte setzen, die mit den konspirativen Abläufen vertraut sind und nicht die Gefahr bergen, die Ermittlungsbehörden zu informieren.
326(3) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte durch die Kurierfahrten eine regelmäßige Einnahmequelle verschaffen wollte.
327Der Angeklagte hat zwar im Rahmen seiner Einlassung abgestritten, finanzielle Zuwendungen für die Kurierfahrten erhalten zu haben. Ihm seien lediglich die entstandenen Nebenkosten wie Benzin und Unterkunft erstattet worden. Die Einlassung des Angeklagten ist in diesem Punkt aber widersprüchlich gewesen. Denn er hat auch zugegeben, seit Mai 2013 als Mitarbeiter bei der B2 angestellt gewesen zu sein. Seine einzige Aufgabe als Mitarbeiter der B2 sei gewesen, Kurierfahrten mit Bargeldern für B3 in ganz Europa durchzuführen. Der Nettolohn für diese Tätigkeit habe nach seinen eigenen Angaben zunächst 800 € und später 400 € pro Monat betragen.
328Die Einführung zahlreicher Telefonüberwachungsmaßnahmen hat überdies gezeigt, dass andere Fahrer von B3 für ihre Kurierdienste ebenfalls eine Entlohnung erhalten haben.
329Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass der Angeklagte für die zeitintensiven und risikobehafteten Fahrten durch ganz Europa keine Gegenleistung bekommen hat, wenn auch die Höhe der Entlohnung nicht mehr exakt feststellbar ist.
330(4) Die Feststellung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, Mitglied einer Tätergruppierung um B3 zu sein, die sich mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Bargeldtransporte zu begehen, hat sich aus der Einlassung des Angeklagten ergeben.
331Der Angeklagte hat eingeräumt, T1 seit über zehn Jahren zu kennen. Dieser habe den Kontakt zu B3 hergestellt. Dieser habe ihn in seine Tätigkeit als Kurierfahrer eingewiesen. Bei der Einweisung sei ihm auch erklärt worden, am Telefon nicht über Geld zu sprechen, sondern Codes oder Synonyme zu verwenden. Der Angeklagte hat ferner zugegeben, dass T1 und C1 bei mehreren Kurierfahrten bzw. Geldübergaben beteiligt gewesen seien.
332Die Kammer hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte von Anfang an dauerhaft Mitglied der Tätergruppierung sein wollte, um sich eine Einnahmequelle zu erschließen.
333IV. Rechtliche Würdigung
334Der Angeklagte ist schuldig wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 10 Fällen gemäß § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2b StGB.
335Er hat bei jeder einzelnen Tat durch Bereitstellung, Transport und Weiterverteilung der Bargelder die Herkunft der Erlöse aus einer rechtswidrigen Tat verschleiert sowie die Ermittlung der Herkunft und das Auffinden der Bargelder vereitelt. Rechtswidrige Vortaten sind bei jeder Tat der illegale Handel mit Betäubungsmittel (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG), deren Erlöse den Bargeldtransporten zugrunde lagen.
336Der Angeklagte hat bei allen Taten vorsätzlich gehandelt, denn ihm sind alle objektiven Umstände der Taten bewusst gewesen. Er hat insbesondere die Möglichkeit der Herkunft der transportierten Gelder aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften erkannt und billigend in Kauf genommen.
337V. Strafzumessung
3381. Strafrahmen
339Der Strafrahmen der vorsätzlichen Geldwäsche sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB). Der Strafrahmen für vorsätzliche Geldwäsche im besonders schweren Fall liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 4 S. 1 StGB).
340Bei allen Taten des Angeklagten liegt ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche vor, weil der Angeklagte gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande gehandelt hat (§ 261 Abs. 4 S. 2 StGB).
341Gewerbsmäßigkeit
342Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus Eigennutz durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1951, Az: 4 StR 563/51). Ein „kriminelles Gewerbe“ ist keine Voraussetzung; es muss sich auch nicht um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, 2015, Vor § 52, Rn. 61 und 61a; Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, 2015, Vor §§ 52 ff., Rn. 95).
343Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Angeklagte sich durch seine Tatbeiträge eine regelmäßige Einnahmequelle verschaffen wollte. Die Nettoentlohnung für seine Kurierfahrten lagen bei 800 € bzw. 400 € im Monat.
344Mitglied einer Bande
345Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille" oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az: GSSt 1/00; Fischer, StGB, 62. Auflage, 2015, § 244, Rn. 34 ff.; Esser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, 2015, § 244, Rn. 23 ff.). Auch ist weder erforderlich, dass sämtliche Mitglieder an allen Taten mitwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2006, Az: 2 StR 217/06), noch muss die Bandenabrede darauf gerichtet sein, dass immer alle Mitglieder aus den Bandentaten einen Anteil erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2006, Az: 5 StR 38/06).
346Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte ist Mitglied der Tätergruppierung um B3 gewesen, denen auch T1, B4, C1, B5 und C2 angehört haben. Diese haben sich dauerhaft zusammengeschlossen, um entsprechend einer gemeinsamen Vereinbarung Gelder aus illegalen Betäubungsmitteln von T3 und den O nach E zu bringen und sie im Rahmen des Hawala-Bankings an Dritte zu verteilen.
347Keine Ausnahme von der Regelwirkung
348Angesichts des unter Ziffer IV. 2. des Urteils dargestellten Umfangs strafschärfender Faktoren besteht kein hinreichender Grund, der die Regelwirkung des besonders schweren Falls ausnahmsweise entfallen lässt.
3492. Ausfüllung des Strafrahmens
350(1) Zulasten des Angeklagten fällt bei jeder einzelnen Tat maßgeblich ins Gewicht, dass er eine sehr hohe kriminelle Energie entfaltet hat. Die Taten waren nur mit einem hohen organisatorischen Aufwand zu realisieren: So ist er bei Tat 1 mit dem Auto u.a. von M über P nach J2 gefahren und hat mit einem Schiff nach H übergesetzt, um dort Gelder an mehrere Personen weiterzuleiten. Bei Tat 2 ist er mit dem Auto von M nach N5 und anschließend in J2 nach U3, N6 und U4 gefahren, um Gelder an unterschiedliche Personen zu verteilen. Außerdem hat er bei den Taten 7 bis 10 insgesamt vier Mal Gelder von den O nach E gebracht. Bei Tat 8 hat er zusätzlich eine Bekannte mitgenommen, um die Kurierfahrt als harmlosen Familienausflug zu tarnen. Dies war dem Angeklagten nur mit ganz erheblichem Zeitaufwand und viel Mühe möglich. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus entsprechend den einweisenden Instruktionen von B3 in den Telefongesprächen äußerst konspirativ verhalten, was ebenfalls hohe kriminelle Energie erfordert hat. Die Kammer hat diese Umstände besonders strafschärfend berücksichtigt.
351Zulasten des Angeklagten ist ferner zu werten, dass die von ihm bereitgestellten, transportierten und weitergereichten Geldbeträge aus illegalem Handel mit Betäubungsmittel einen ganz erheblichen Umfang gehabt haben. Er hat Bargelder in Höhe von bis zu 350.000 € transportiert. Die Kammer hat dies auch besonders strafschärfend berücksichtigt.
352(2) Demgegenüber spricht zugunsten des Angeklagten, dass er die Beteiligung an den vorgeworfenen Taten als erster und einziger von acht Mitangeklagten teilweise eingeräumt hat. Er hat konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zur Beauftragung durch B3, zum konspirativen Verhalten am Telefon, zur Höhe des transportierten Betrags und zur Beteiligung der anderen früheren Mitangeklagten gemacht. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Allerdings hat der Angeklagte kein „volles Geständnis“ abgelegt und sich erst am 34. Hauptverhandlungstag eingelassen. Die Kammer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatbeteiligung des Angeklagten an einem Teil der vorgeworfenen Taten – insbesondere Tat 9 – und die Herkunft der Gelder aus illegalen Rauschgiftgeschäften durch eine aufwändige Beweisaufnahme aufgeklärt. Daher hat die Kammer dem Teilgeständnis nur ein mäßiges Gewicht bei der Strafmilderung beigemessen.
353Die Kammer hat darüber hinaus strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den angeklagten vorsätzlichen Geldwäschetaten nur über einen relativ kurzen Zeitraum von etwa zwei Monaten mitgewirkt hat. Der Angeklagte ist in E nicht vorbestraft gewesen.
354Zugunsten des Angeklagten spricht schließlich, dass er lediglich eine untergeordnete Rolle in der Tätergruppierung um B3 gespielt hat. Er hat stets auf dessen Anweisung gehandelt und ist nur ausnahmsweise selbst organisatorisch tätig geworden. Außerdem hat er weitere Kurierfahrten aus eigenem Entschluss abgelehnt. Diese Aspekte bewertet die Kammer in besonderem Maße strafmildernd.
355(3) Die Kammer hat unter Gesamtwürdigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände im Übrigen nach der Höhe der transportierten Geldbeträge differenziert:
356Tat |
Geldbetrag |
Einzelstrafe |
1 |
350.000 € |
1 Jahr 10 Monate |
2 |
209.000 € |
1 Jahr 6 Monate |
3 |
53.500 € |
8 Monate |
4 |
80.000 € |
10 Monate |
5 |
100.000 € |
1 Jahr |
6 |
80.000 € |
10 Monate |
7 |
50.000 € |
8 Monate |
8 |
60.000 € |
8 Monate |
9 |
160.000 € |
1 Jahr 3 Monate |
10 |
43.000 € |
8 Monate |
3. Gesamtstrafe
358Aus den vorbezeichneten Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden (§§ 53, 54 Abs. 1 StGB). Diese wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Dies ist die Einzelstrafe für die Tat 1 mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten.
359Bei Bildung der Gesamtstrafe ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ganz erhebliche Geldbeträge entgegen genommen, transportiert oder weiterverteilt hat. Die Geldwäschetaten haben ein Gesamtvolumen von 1.185.500 €.
360Dagegen fällt strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte alle Taten im selben sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen hat. Die nachgewiesenen Taten erstreckten sich auf einen relativ kurzen Zeitraum von etwa zwei Monaten vom 28.04.2013 bis zum 02.07.2013.
361Die Kammer hat unter nochmaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
362Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten
363erkannt.
364VI. Kosten
365Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.