Landgericht Essen Urteil, 18. Dez. 2015 - 35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte E und der Angeklagte M werden jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie wegen eines weiteren tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte X wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte E1 wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 13-fach vollendeten und 2.847-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Angeklagten E1 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte E2 wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betreffend die Angeklagte E2 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Bei den Angeklagten E und M sowie der Nebenbeteiligten J UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 370.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 380.000,- € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern E und der J UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der J UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 1.303.611,30 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.
Bei den Angeklagten E und M sowie der Nebenbeteiligten I UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 120.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 130.000,- € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern E und der I UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der I UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 232.101,40 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.
Beim Angeklagten X wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 23.500,- € angeordnet, in Höhe von weiteren 1.500,- € unterbleibt die Anordnung des Wertersatzverfalls beim Angeklagten X wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.
Beim Angeklagten E1 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € angeordnet.
Bei der Angeklagten E2 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,- € angeordnet.
Bei der Nebenbeteiligten Q unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 130.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.
Bei der Nebenbeteiligten H UG (haftungsbeschränkt) unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 638.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.
Bei der Nebenbeteiligten N k.s. unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 938.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Nebenbeteiligte Q hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter E: §§ 263 Abs.1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;
Angeklagter M: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;
Angeklagter X: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;
Angeklagter E1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;
Angeklagte E2: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;
Nebenbeteiligte Q: §§ 73, 73a StGB;
Nebenbeteiligte J UG: §§ 73, 73 a StGB;
Nebenbeteiligte H UG: § 73, 73 a StGB;
Nebenbeteiligte I UG: §§ 73, 73 a StGB;
Nebenbeteiligte N k.s.: §§ 73, 73 a StGB.
1
Gründe
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten E1)
3I.
4Vorspann
5Gegenstand dieses Urteils sind Betrugstaten im Zusammenhang mit der Massenversendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben - sogenannter Offerten - an Gewerbetreibende. Das betrügerische Geschäftsmodell beinhaltete die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsschreiben an Firmen, die kurz zuvor eine – auch im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachte – Eintragung oder Änderung im Handelsregister vorgenommen hatten. Die Empfänger der Offerten sollten dabei planmäßig über den Angebotscharakter für eine kostenpflichtige Eintragung in eine private Firmendatenbank im Internet getäuscht werden und stattdessen davon ausgehen, es handele sich um eine amtliche Rechnung für den Eintrag ins oder die Änderung im Handelsregister. Die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben und die zeitliche Nähe des Angebotsversands zum tatsächlich erfolgten Handelsregistereintrag bzw. der Handelsregisteränderung zielten dabei planmäßig darauf ab, die Empfänger zu täuschungsbedingten Zahlungen von jeweils 558,35 € bzw. 575,30 € zu veranlassen. Wie von vornherein beabsichtigt, war die im Falle der Zahlung erfolgte Eintragung in die private Firmendatenbank für die Gewerbetreibenden aufgrund des geringen Informationsgehaltes für sie ohne wirtschaftlichen Wert.
6Das Geschäftsmodell wurde im Tatzeitraum unter Verwendung wechselnder Firmen praktiziert: Die massenweise Versendung der Offerten erfolgte von Dezember 2012 bis April 2014 zunächst durch die im Tatzeitraum offiziell in H1 ansässige Firma J UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: J UG) sowie erneut von November 2014 bis mindestens Januar 2015 durch deren Nachfolgefirma I UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: I UG), die im Tatzeitraum ihren offiziellen Firmensitz in E3 besaß. Im Zusammenhang mit den Offerten der J UG überwiesen Gewerbetreibende einen Betrag von insgesamt 2.053.611,30 €, aufgrund der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben der I UG erfolgten Überweisungen in Höhe von insgesamt 482.101,40 €, was den (Mindest-) Umsätzen der beiden Firmen im Tatzeitraum entspricht. Zur Generierung von Betriebsausgaben und Weiterleitung der Gewinne ins Ausland wurden „Servicefirmen“ namens H UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: H UG) und später F UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: F UG) gegründet, die - offiziell - den Druck und den Versand der Offerten für die J UG bzw. I UG vornahmen. Zu beiden Firmengeflechten um die J UG und I UG gehörte jeweils auch die slowakische Gesellschaft N k.s., die wiederum – offiziell - die H UG und später auch die F UG mit den Daten der Handelsregistereintragungen bzw. –änderungen belieferte. Tatsächlich wurden die erforderlichen Daten mittels einer sogenannten „Datenkrake“ tagesaktuell und kostenfrei aus dem Internet gezogen. Eine geschäftliche Tätigkeit wurde an den offiziellen Geschäftsanschriften der oben genannten Firmen nicht entfaltet.
7Organisatoren der Betrugstaten waren E sowie der mit ihm zunächst nur familiär und später auch geschäftlich verbundene M (nachfolgend: M). Die Angeklagten führten dabei den Druck und Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben gemeinschaftlich aus einem Büro in I1 durch. Hierdurch wollten sie sich fortlaufende Einnahmequellen verschaffen. Von den Gewinnen, die die beiden Angeklagten E und M durch ihre betrügerische Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Firmen J UG und I UG erzielten, erhielt der Angeklagte M absprachegemäß einen Anteil von 30 Prozent, während 70 Prozent des erzielten Gewinnes bei dem Angeklagten E verblieben. Dem geschäftlich erfahreneren E, von dem auch die ursprüngliche Geschäftsidee stammte, kam dabei im Verhältnis zu M eine faktische Führungsrolle zu, indem er die gesamten Geschäftsabläufe kontrollierte und rein tatsächlich im Wesentlichen auch bestimmte. Weiterhin bereitete der Angeklagte E unter anderem die Buchhaltung der beteiligten Firmen vor und hielt Kontakt zum betreuenden Steuerberatungsbüro. M nahm im Rahmen der Aufgabenteilung mit E unter anderem Bankgeschäfte für die Gesellschaften per Online-Banking vor, kontrollierte die Geldeingänge auf den Firmenkonten und kümmerte sich um Organisatorisches, wie das Einscannen der Geschäftspost.
8Da die Angeklagten E und M nicht als offiziell Verantwortliche der vorgenannten Firmen nach außen in Erscheinung treten wollten, bedienten sie sich sogenannter Strohgeschäftsführer. Zu diesem Zwecke hatten sie sich Ende des Jahres 2009 mit X (nachfolgend: X), der in der Vergangenheit für E als Webdesigner gearbeitet hatte, zusammengeschlossen, damit dieser für die noch zu gründenden, wechselnden Firmen fortlaufend Strohgeschäftsführer vermittelt. X erhoffte sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unwesentlichem Gewicht. Dem Angeklagten X gelang es, zunächst seine ehemalige Lebensgefährtin E2 und später seinen Bekannten E1 (nachfolgend: E1) sowie seine Arbeitskollegin U für eine Beteiligung an dem betrügerischen Geschäftsmodell zu gewinnen. Die Angeklagte E2 fungierte dabei im Tatzeitraum als offizielle Geschäftsführerin der J UG. Der Angeklagte E1 bekleidete die vorgenannte Position bei der Nachfolgefirma I UG und war darüber hinaus seit Februar 2013 auch eingetragener Geschäftsführer der H UG. Bei der F UG war wiederum als offizielle Geschäftsführerin die gesondert Verfolgte U eingetragen. Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der von ihnen offiziell geführten Firmen besaßen E2, E1 und U nicht. Die Aufgabe der Strohgeschäftsführer, die sich jeweils eine fortlaufende Einnahmequelle erhofften, beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen darauf, Bankkonten für „ihre“ Firmen zu eröffnen und Unterschriften zu leisten. Der Angeklagte E1 nahm darüber hinaus als Geschäftsführer der H UG bzw. der I UG an zwei Steuerprüfungen persönlich teil. Als Gegenleistungen erzielte die Angeklagte E2 einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt mindestens 37.000,- €, davon mindestens 33.000,- € nach Beginn der operativen Geschäftsphase. Der Angeklagte E1 erhielt für die Zurverfügungstellung als Geschäftsführer und das Eröffnen von Bankkonten insgesamt mindestens 20.300,- €.
9Der Angeklagte E ließ die Strohgeschäftsführer durch die Angeklagten M und X „betreuen“, um für diese selbst anonym zu bleiben. Während die Angeklagte E2 ausschließlich Kontakt zum Angeklagten M besaß und sämtliche Anweisungen von diesem erhielt, wurden E1 und U durch X „geführt“. Der Angeklagte X gab hierbei die ihm zuvor durch den Angeklagten E - zumeist telefonisch – erteilten Weisungen jeweils an die beiden Strohgeschäftsführer weiter, so dass er quasi als dessen „verlängerter Arm“ fungierte. Um ein Auffinden der nach außen vorgeschobenen Geschäftsführer durch Behörden und Gläubiger möglichst zu verhindern, ließen E und M diese „verstecken“: Zum einen sorgten sie dafür, dass die – offizielle - Meldeanschrift der Strohgeschäftsführer formal jeweils an den - offiziellen – Geschäftssitz der Firma oder an eine sonstige Scheinanschrift verlegt wurde. Zum anderen sollten die Namen der Strohgeschäftsführer nicht mehr im Internet und sozialen Netzwerken auffindbar sein.
10X hatte das betrügerische Geschäftsmodell des Offertenversandes in seinen Grundzügen durch E bereits im Vorfeld der Vermittlung von E2 erklärt erhalten. Insbesondere wusste er um die ungefähre Ausgestaltung und den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Offertenschreiben – er hatte ein rechnungsähnliches Angebotsschreiben der Vorgängerfirma der J UG im Büro von E gesehen und mitgenommen - sowie auch der verfahrensgegenständlichen Internetdatenbanken.
11Für die „Betreuung“, die Vermittlung von E2 sowie sonstige organisatorische Unterstützungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Geschäftssitzen von I UG und F UG, erhielt X insgesamt mindestens 31.000,- €. Darüber hinaus eignete er sich eigenmächtig einen Betrag in Höhe von mindestens weiteren 9.000,- € an, die eigentlich als Aufwandsentschädigung für E1 vorgesehen waren.
12Dem Angeklagten E1 war die Funktionsweise und der betrügerische Charakter des Geschäftsmodells vor Übernahme der Geschäftsführung im Februar 2013 durch X in seinen Grundzügen bekannt gemacht worden. Ihm war auch erklärt worden, dass X mit einem „F1“ und dessen „rechter Hand“ - M - im Hinblick auf den Versand der Offerten zusammenarbeitet. Während E2 bei Gründung der J UG nur vage Informationen erhalten hatte, war auch sie vor Beginn des operativen Geschäftsbetriebes im Dezember 2012 über die Funktionsweise und den betrügerischen Charakter des Geschäftsmodells in seinen wesentlichen Grundzügen durch M aufgeklärt worden. E2, E1 und X rechneten im Übrigen auch mit dem jeweils festgestellten und ihnen zugerechneten Geschäftsumfang und billigten ihn. Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte E2 die – über ihre Vermittlung hinausgehende – Beteiligung von X kannte bzw. mit der Beteiligung weiterer Personen neben M rechnete.
13Die Feststellungen beruhen insgesamt im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten E, M und E1. Deren Richtigkeit wurde unter anderem durch die glaubhaften Angaben des Ermittlungsführers und Leiters der Ermittlungskommission beim Polizeipräsidium E4, KHK L, der weiteren Mitglieder der Ermittlungskommission, KHK C und KHKin S, sowie dem Mitglied der Ermittlungskommission beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C1, StAR N1, die ihr jeweiliges Ermittlungsergebnis umfassend dargelegt haben, übereinstimmend bestätigt.
14Die Angeklagten E und E1 haben die Tatvorwürfe jeweils in umfangreichen geständigen Einlassungen eingeräumt, an deren Richtigkeit die Kammer im Ergebnis keinen Zweifel hatte. E1 wiederholte insoweit sein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis und vertiefte dieses durch ergänzende Angaben. E hatte die Tatvorwürfe, insbesondere die subjektiven Elemente, im Ermittlungsverfahren dagegen noch bestritten und M als angeblich alleinverantwortlichen Initiator betreffend die J UG bzw. gleichberechtigten Partner bei der I UG dargestellt. In der Hauptverhandlung war er von diesen Angaben abgerückt und hatte glaubhaft zugegeben, dass es sich insoweit um bloße Schutzbehauptungen gehandelt und er die faktische Führungsposition inne gehabt habe. Auch räumte er unter anderem die mit dem Geschäftsmodell verfolgte planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht ein.
15M hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat auch er sich - nach den Geständnissen von E1 und E - umfassend zu den Vorwürfen eingelassen. Er hat hierbei den äußeren Geschehensablauf entsprechend der Feststellungen eingeräumt und die Angaben der Angeklagten E1 und E insoweit bestätigt. Die ihm zur Last gelegten Betrugsvorwürfe hat er jedoch zunächst, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Elemente, bestritten, und sich im Übrigen auf einen Verbotsirrtum berufen. Kurz vor Ende der Beweisaufnahme, nach fast dreimonatiger Hauptverhandlung, hat er die Tatvorwürfe dann schließlich doch vollumfänglich und glaubhaft wie festgestellt eingeräumt und insbesondere auch die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht zugegeben.
16Zur Abrundung des Beweisergebnisses hat die Kammer im Übrigen einige Telekommunikationsdateien in Augenschein genommen, die mit den geständigen Angaben der oben genannten Angeklagten zur Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes sowie ihren subjektiven Vorstellungen in Einklang standen. Die Zeugen, die zur Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes vernommen werden sollten, wie die gesondert Verfolgten U, Rechtsanwalt C2 oder Steuerberater H2, haben überwiegend unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben in der Hauptverhandlung gemacht. Im Übrigen haben die Zeugen, soweit sie Kenntnis hiervon hatten, die Angaben der Angeklagten bestätigt. Weiterhin wurden unter anderem die verfahrensgegenständlichen Offertenschreiben in Augenschein genommen und deren Inhalte verlesen. Schließlich wurden Übersichten der Ermittlungsbehörden mit Firmen, die Zahlungen auf die Geschäftskonten von J UG bzw. I UG geleistet haben, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
17Die Einlassung des Angeklagten X stand den getroffenen Feststellungen nicht entgegen: X hat – mit Ausnahme der Vermittlung von E2 als Geschäftsführerin der J UG und von E1 als Geschäftsführer der H UG, die er leugnete - seine objektiven Tatbeiträge bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt und dies insoweit auch in der Hauptverhandlung wiederholt und ergänzt. Darüber hinaus hat er in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe, insbesondere die subjektiven Elemente, im Wesentlichen bestritten und sich im Übrigen auf einen Verbotsirrtum berufen. Seine Einlassung wirkte aber bereits für sich genommen – insbesondere in Bezug seine angebliche Gutgläubigkeit sowie seinen unvermeidbaren Verbotsirrtum - derart konstruiert und wechselnd, wie es die Kammer selten erlebt hat. Der Angeklagte verwickelte sich auf die Nachfragen der Kammer in immer neue Widersprüche und Ungereimtheiten. Die von der Einlassung abweichenden Feststellungen beruhen insoweit im Wesentlichen auf der Würdigung der Einlassung selbst sowie den glaubhaften Angaben der Mitangeklagten E, E1, E2 und M. Insbesondere der Angeklagte E hat für die Kammer nachvollziehbar und plastisch die Information von X über den betrügerischen Geschäftsgegenstand im Vorfeld der Vermittlung von E2 sowie die Vermittlung der Angeklagten E2 und E1 geschildert. Die Inaugenscheinnahme mehrerer Telekommunikationsdateien hat auch insoweit das Beweisergebnis abgerundet.
18Die Angaben von E2 standen – soweit sie von den Feststellungen abwichen – diesen ebenfalls nicht entgegen: Die Angeklagte E2 hat im Ermittlungsverfahren durch Schriftsätze ihrer Verteidiger Angaben zur Sache und im Übrigen von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat sie sich nach anfänglichem Schweigen umfassend zur Sache eingelassen und Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Sie ist dabei im Wesentlichen bei ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geblieben. E2 hat zwar – wie bereits im Ermittlungsverfahren – die objektiven Förderungshandlungen eingeräumt und zugegeben, offizielle Gründerin und Geschäftsführerin der J UG gewesen zu sein und in dieser Funktion Geschäftskonten eröffnet und Unterschriften geleistet zu haben. Im Übrigen hat sie die Anklagevorwürfe – insbesondere die subjektiven Elemente - zurückgewiesen. Sie habe keinerlei Einblick in den Geschäftsbetrieb gehabt und sei bis zuletzt davon ausgegangen, es habe sich um eine „normale“ Marketingfirma gehandelt. Die Kammer hat E2 hierzu intensiv befragt. Sie geht im Ergebnis davon aus, dass die Angeklagte E2 insoweit gelogen hat. Dies ergab sich bereits aus der Würdigung der Einlassung der Angeklagten selbst. Dass E2 die ihr bekannten Umstände, wie ihre Funktion als Strohfrau, ihre unrichtigen privaten Meldeanschriften, Kontokündigungen durch Banken etc. auch in ihrer Gesamtheit nicht hinterfragt haben wollte, konnte sie für die Kammer auch nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären. Zum anderen ist ihre Einlassung durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten M – bestätigt durch E - widerlegt, der nachvollziehbar und ohne überschießende Belastungstendenz angegeben hat, E2 vor Beginn des operativen Geschäftes entsprechend der Feststellungen über den betrügerischen Geschäftsgegenstand aufgeklärt zu haben.
19Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F2 vom 14.07.2015 sind den Angeklagten E und M noch insgesamt 5.521 vollendete Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der J UG und I UG zur Last gelegt worden. X wurde in der Anklage vorgeworfen, zu diesen Taten jeweils Beihilfe geleistet zu haben. E2 wurde in der Anklage vorgeworfen, zu den 4.491 vollendeten Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs betreffend die Geschäftstätigkeit der J UG Beihilfe geleistet zu haben. E1 wurde schließlich beschuldigt, Beihilfe zu insgesamt 4.091 vollendeten Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs betreffend die Geschäftstätigkeit der J UG und der I UG im Zeitraum ab dem 21.02.2013 begangen zu haben. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der Angeklagten E2 von weiteren beteiligten Personen hat die Kammer abweichend zur Anklage bei ihr – im Gegensatz zu E1 – mangels (konkludenter) Bandenabrede keine Mitgliedschaft in einer Bande feststellen können.
20Die Kammer hat das Verfahren gem. §§ 154, 154a StPO jeweils auf die im Tenor aufgeführten Gesetzesverletzungen beschränkt und dabei die Einzelfälle der J UG und I UG jeweils zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammengefasst. Hierbei hat die Kammer davon abgesehen, Zeugen von allen vermeintlich geschädigten Firmen, die Überweisungen vorgenommen haben, zu vernehmen. Sie hat vielmehr betreffend die Geschäftstätigkeit der J UG Zeugen von 15 geschädigten Firmen und betreffend die Geschäftstätigkeit der I UG Zeugen von zwölf geschädigten Firmen vernommen und im Übrigen (soweit nicht bereits in Einzelfällen aufgrund fehlender bzw. fraglicher Konkretisierung Einstellungen gem. § 154 StPO vorgenommen wurden) die Vorwürfe gem. § 154a StPO auf die Versuchsstrafbarkeit beschränkt. Diese Vorgehensweise diente der Verfahrensbeschleunigung, die im Hinblick auf die während der Hauptverhandlung andauernde Untersuchungshaft der Angeklagten E und M geboten war.
21Schadenswiedergutmachungen bzw. Rückzahlungen der überwiesenen Beträge fanden bislang bezüglich der verfahrensgegenständlichen Einzelfälle nicht statt. Es wurden jedoch aufgrund von Arrestbeschlüssen Vermögenswerte, im Wesentlichen Kontoguthaben, im insgesamt hohen sechsstelligen Bereich bei den Angeklagten E und M sowie bei den ihnen faktisch zuzurechnenden Firmen I UG, H UG und N k.s. gesichert. Die Angeklagten E und M haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung bereit erklärt, auf diese Vermögenswerte zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung vollumfänglich verzichten zu wollen. Weitere Vermögenswerte wurden bei der „Schwiegermutter“ von E, Q, arrestiert, an die der Angeklagte E zuvor ohne Rechtsgrund einen Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 130.000,- € aus seinem verfahrensgegenständlichen Gewinnanteil – wie von ihm selbst eingeräumt wurde - gezahlt hatte.
22Das Urteil beruht bezüglich sämtlicher Angeklagter nicht auf einer Verständigung gem. § 257c StPO.
23II.
24Feststellungen zur Person
251.) Angeklagter E
26Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährige Angeklagte wurde in der Stadt L1 im ehemaligen Jugoslawien, auf dem Gebiet des heutigen Bosnien und Herzegowinas, geboren. Im Alter von drei Monaten siedelte er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Bundesrepublik über. Der Vater des Angeklagten war als Gastarbeiter im Bergbau tätig, die Mutter ging keiner außerhäuslichen Beschäftigung nach. Der Vater von E ist im Jahre 2000 verstorben.
27Der Angeklagte E zog im Alter von sechs Jahren auf Wunsch seiner Eltern zum Zwecke des Schulbesuches wieder nach Jugoslawien, wo er fortan bei seiner Großmutter aufwuchs. Nach Abschluss seiner Schullaufbahn absolvierte der Angeklagte dort eine Berufsausbildung zum Schlosser. Anschließend kehrte er im Jahre 1992 – auch vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges – nach Deutschland zurück.
28Der Angeklagte E heiratete im Jahre 1996. Die Ehe wurde nach drei Jahren geschieden. Aus der Ehe ist eine heute 19-jährige Tochter hervorgegangen, für die der Angeklagte keinen Unterhalt mehr leisten muss. Im Jahre 2000 ging E eine partnerschaftliche Beziehung mit Q1 ein, die bis heute Bestand hat. Die beiden gemeinsamen Söhne des Paares sind drei und sechs Jahre alt. Seit der Geburt des zweiten Kindes sind E und Q1 verlobt.
29Im Zeitraum zwischen 1992 und 2000 arbeitete der Anklagte E als Schlosser in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
30In der Folgezeit machte er sich im Jahre 2000 mit einer Firma für Metallbauelemente und Wintergartenbau selbständig. Die Unternehmung scheiterte im Jahre 2003 und führte schließlich zur Privatinsolvenz des Angeklagten. Das Insolvenzverfahren schloss im Jahre 2013 nach Ablauf der Wohlverhaltensphase mit der Restschuldbefreiung von E ab. Von 2003 bis zum Jahre 2007 arbeitete der Angeklagte E für die Hoch- und Tiefbaufirmen F3 GmbH und M1 GmbH (nachfolgend: M2 GmbH), in denen der Angeklagte jeweils – offiziell – als Assistent seines „Schwiegervaters“ und eingetragenen Geschäftsführers Q2 fungierte. Die M2 GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb Mitte des Jahres 2007 ein.
31Im Jahre 2006 ließ der Angeklagte E die Firma B GmbH gründen, bei der zunächst Q2 und später Q1 offiziell die Funktion des Geschäftsführers inne hielten. Tatsächlich wurden die Geschäfte aber ausschließlich vom Angeklagten selbst geführt. Dieser hatte sich autodidaktische Kenntnisse im Bereich der Softwareentwicklung angeeignet und erstellte mit der Firma B GmbH ein internationales Gewerbebranchenbuch im Internet – was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Daneben war der Angeklagte ab dem Jahre 2007 als Hausverwalter und Bauleiter für die im Eigentum der Familie Q3 stehenden Immobilien tätig. Beginnend im Jahre 2009 versandte E darüber hinaus – im Zusammenwirken mit dem Angeklagten M – an Gewerbetreibende durch wechselnde Firmen rechnungsähnliche Angebotsschreiben für Eintragungen in private Datenbanken im Internet. Diese geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit der Firma J UG und deren Nachfolgefirma I UG ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
32Nach Beendigung seiner Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Firma B GmbH bzw. B1 AG ließ der Angeklagte E im Jahre 2012 die Firma N2 GmbH gründen. Als offiziellen Geschäftsführer setzte E den Angeklagten X ein, der tatsächlich aber keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit besaß. In der Firma N2 GmbH entwickelten E und M zusammen mit einem angestellten Programmierer eine Software für den Devisenhandel, deren Marktreife für Mitte des Jahres 2015 vorgesehen war.
33Die zuletzt ausgeübte Geschäftstätigkeit des Angeklagten E im Zusammenhang mit den Firmen I UG und N2 GmbH kam durch seine Festnahme am 03.03.2015 und die bis heute andauernde Untersuchungshaft zum erliegen. Zukünftig plant E im Immobilien- bzw. Hausverwaltungssektor selbständig tätig zu werden.
34Die Verlobte des Angeklagten E geht keiner außerhäuslichen Beschäftigung nach und verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen. Sie ist mittlerweile eingetragene Geschäftsführerin der N2 GmbH. Der Angeklagte E und seine Familie leben derzeit von den Ersparnissen aus den früheren Geschäftstätigkeiten von E. Schulden hat der Angeklagte E nicht.
35Der Angeklagte E bewohnt seit dem Jahre 2007 zusammen mit Q1, den gemeinsamen Kindern und seinen „Schwiegereltern“ ein gehoben ausgestattetes Zweifamilienhaus, welches – offiziell - im Eigentum seiner „Schwiegermutter“ Q steht.
36Besondere Erkrankungen bzw. eine Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik liegen beim Angeklagten E – wie auch bei den übrigen Angeklagten - nicht vor.
37Der Angeklagte E ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
382.) Angeklagter M
39Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32-jährige Angeklagte wurde im westfälischen I1 geboren, wo er gemeinsam mit einem Zwillingsbruder und der jüngeren Schwester M3 bei den Eltern in finanziell beengten Verhältnissen aufwuchs. Seine Eltern, M4 und M5, geborene Q4, stammen ursprünglich aus Polen. Sie waren vor der Geburt ihrer Kinder nach Deutschland ausgewandert, da sie sich hier bessere berufliche Möglichkeiten versprochen hatten.
40M wechselte nach dem Besuch der Grundschule auf das Gymnasium, welches er mit dem Abitur verließ. Anschließend begann er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr-Universität C3. Um das Studium zu finanzieren, jobbte er unter anderem bei der B2-Versicherung. Anfang des Jahres 2009 – kurz vor dem Abschluss des Grundstudiums - brach er das Studium ab, um fortan stattdessen gemeinsam mit dem Angeklagten E geschäftlich zusammenzuarbeiten, unter anderem den Versand rechnungsähnlicher Angebotsschreiben sowie die Entwicklung einer Software für den Devisenhandel betreffend. Der Versand von rechnungsähnlichen Angebotsschreiben durch die Firmen J UG und deren Nachfolgefirma I UG ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
41Die zuletzt ausgeübte geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten M im Zusammenhang mit den Firmen I UG sowie N2 GmbH kam durch seine Festnahme am 03.03.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F4 vom 24.02.2015 (Az.: …) und die bis heute andauernde Untersuchungshaft in diesem Verfahren zum Erliegen. Für seine Zukunft plant M, zunächst Arbeitslosengeld II zu beantragen und sich dann mittels einer Ausbildung oder eines Studiums beruflich neu zu orientieren. Über Ersparnisse aus seiner geschäftlichen Tätigkeit verfügt er nach den Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe - nach eigenen Angaben - nicht mehr. Schulden hat der Angeklagte M nicht.
42Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seiner damaligen Lebensgefährtin in einer Mietwohnung zusammen. Nach einer Entlassung beabsichtigt er, zunächst in die Wohnung seiner Eltern zu ziehen.
43M ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
443.) Angeklagter X
45Der zum Zeitpunkt der Verurteilung 34-jährige Angeklagte wurde im westfälischen I1 geboren, wo er gemeinsam mit einem Bruder bei den Eltern aufwuchs. Der Vater von X stammt gebürtig aus Indien. Seine Eltern betreiben seit Beginn der 1990er-Jahre ein indisches Restaurant in I1. X hat ein enges Verhältnis zu seiner Familie und verbringt dort regelmäßig die Wochenenden. Aus diesem Grunde hat er die Wohnanschrift seines Bruders als Zweitwohnsitz angemeldet.
46Nach dem Besuch der Grundschule wechselte X auf das Gymnasium, das er nach Erwerb der Fachhochschulreife verließ. Anschließend begann er an der Fachhochschule in P das Fach Kommunikationsdesign zu studieren. Das Studium konnte er erfolgreich mit dem Diplom abschließen. In der Folgezeit war der Angeklagte beruflich als selbständiger Grafikdesigner tätig. So designte er etwa im Auftrag des Angeklagten E - was nicht Gegenstand der vorliegenden Verurteilung ist – bei der Firma B GmbH die Oberfläche von deren Internetseite. Im Jahre 2008 zog X nach E5, wo er seither wohnhaft ist. Dort begann er zunächst eine Promotion, die er jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach. Anschließend fand er eine Anstellung in einer Werbeagentur, wurde aber gekündigt und bezog in der Folgezeit ein halbes Jahr Arbeitslosengeld II. Danach gründete der Angeklagte X mit einem Geschäftspartner die Werbeagentur „D“, die mittlerweile von diesem übernommen wurde. Zeitweise parallel hierzu war der Angeklagte X bei der E6 GmbH seit deren Gründung im September 2013 bis Dezember 2014 als Geschäftsführer eingetragen und dort in dieser Funktion auch in Vollzeit tätig. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verfahrens schied der Angeklagte im Jahre 2015 bei der Firma N2 GmbH als Geschäftsführer aus. Bei dieser Gesellschaft war X seit deren Gründung im Jahre 2012 Strohgeschäftsführer gewesen – was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
47Seit seiner Festnahme im März 2015 bezieht X Arbeitslosengeld II und ist arbeitssuchend. Ab dem 01.02.2016 hat er eine Einstellungszusage für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Steuerberatungskanzlei C4 und Partner in E5 zwecks Entwicklung einer neuen Buchhaltungssoftware. Schulden hat der Angeklagte X keine.
48Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. In den Jahren 2005 bis 2006 führte er eine partnerschaftliche Beziehung mit der Angeklagten E2. X bewohnt derzeit – wie schon im Tatzeitraum - ein ca. 30-qm großes Appartement zur Miete.
49Strafrechtlich ist der Angeklagte X bislang nicht in Erscheinung getreten. Nachdem er unter dem 03.03.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F4 vom 24.02.2015 (Az.: …) vorläufig festgenommen wurde, befand er sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 17.03.2015 in diesem Verfahren in Untersuchungshaft.
504.) Angeklagter E1
51Der zum Zeitpunkt des Urteils 42-jährige Angeklagte wurde in E5 geboren und wuchs dort ohne Geschwister bei seinen Eltern auf. Die Eltern von E1 stammen aus Kroatien und kamen 1967 als Gastarbeiter in die Bundesrepublik. Mittlerweile sind sie berentet. Der Vater von E1 lebt inzwischen wieder in Kroatien.
52Nach dem Besuch der Grundschule wechselte E1 auf das I2-Gymnasium in E5, welches er im Jahre 1995 mit dem Abitur verließ. Anschließend studierte er Philosophie, Politik und Geschichte an der Universität E7, brach das Studium jedoch nach kurzer Zeit wieder ab. Seither arbeitet der Angeklagte E1 als angestellter Sporttrainer. Im Jahre 2006 erwarb er nach einem Fernstudium über ein privates Institut den Abschluss des Fitnessfachwirtes. Ein Jahr zuvor hatte er seine hauptberufliche Tätigkeit beim I3 e.V. begonnen, seit etwa vier Jahren fungiert er dort als Leiter des Sportstudios. Nebenberuflich ist der Angeklagte für drei bis vier Stunden pro Woche beim I4 Turnverein als Sporttrainer tätig. E1 verdient durch beide Tätigkeiten derzeit insgesamt etwa 1.750,- € netto monatlich.
53Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Zweieinhalbzimmerwohnung und teilt sich mit ihr die Mietkosten.
54Strafrechtlich ist der Angeklagte E1 bislang nicht in Erscheinung getreten. Er wurde am 03.03.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F4 vom 24.02.2015 (Az.: …) in diesem Verfahren vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung am 11.03.2015 in Untersuchungshaft.
555.) Angeklagte E2
56Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33-jährige Angeklagte wurde im niederschlesischen L2 (Polen) geboren, wo sie als Einzelkind bei ihren Eltern aufwuchs und eingeschult wurde.
57Im Jahre 1989 wanderten die Eltern von E2 mit ihrer Tochter in die Bundesrepublik aus und ließen sich in N3 nieder. Der Vater arbeitete in der Folgezeit als Angestellter bei der Firma C5, die Mutter der Angeklagten war als Restaurantfachfrau beruflich tätig. Die Eltern der Angeklagten E2 sind auch heute noch in N3 wohnhaft.
58E2 besuchte nach der Übersiedlung noch drei Jahre die Grundschule und wechselte anschließend auf die Realschule in N4, die sie mit der mittleren Reife abschloss. Sie wechselte anschließend auf die Berufsschule und ein Jahr später auf das Gymnasium in N4. Letzteres schloss sie im Jahre 2003 mit dem Abitur ab. Eine Ausbildung oder ein Studium begann die Angeklagte in der Folgezeit nicht. Sie arbeitete vielmehr zunächst als Angestellte bei der Firma L3 und wechselte dann zur Firma I5, einem privaten Anbieter von Wirtschaftsinformationen, wo sie im Vertrieb als Angestellte beschäftigt war und monatlich etwa 1.200,- € bis 1.500,- € netto verdiente. Ende des Jahres 2012 wurde die Angeklagte E2 dort betriebsbedingt gekündigt. Nach diversen Praktika im Jahre 2013, die mit etwa 250,- € monatlich vergütet wurden, fand E2 Anfang des Jahres 2014 eine Anstellung bei der K AG, einer privaten Arbeitsvermittlung. Seit Juli 2015 ist sie bei der Firma N5 im Kundenservice tätig. Sie verdient dort aktuell monatlich etwa 1.100,- € netto. Schulden hat die Angeklagte nicht.
59Sie ist ledig und kinderlos. In den Jahren 2005 bis 2006 führte die Angeklagte eine partnerschaftliche Beziehung mit dem Angeklagten X. Seit dreieinhalb Jahren ist sie mit einem neuen Lebenspartner liiert.
60Die Angeklagte bewohnt derzeit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Zweizimmerwohnung in N4, für die sie insgesamt monatlich 400,- € Miete zahlen.
61Die Angeklagte E2 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Sie wurde am 03.03.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F4 vom 24.02.2015 (Az.: …) in diesem Verfahren vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung am 27.03.2015 in Untersuchungshaft.
62III.
63Feststellungen zur Sache
641.) Vorgeschichte
65a.) Geschäftstätigkeit der Firma B GmbH
66E hatte bereits im Jahre 2006 eine Geschäftsidee im Zusammenhang mit einem Gewerbebranchenbuch im Internet entwickelt und umgesetzt. Seine damalige Geschäftsidee basierte darauf, kostenpflichtige Einträge für Gewerbetreibende in einer privaten Firmendatenbank anzubieten. Ein Eintrag sollte zu einem besseren „Google-Ranking“ für die firmeneigene Internetseite und somit zu einem Werbeeffekt für eine eingetragene Firma führen. Die Datenbank zielte dabei – anders als das Konkurrenzprodukt der U1 AG, die „Gelben Seiten“ im Internet – nicht ausschließlich auf deutsche Firmen und den deutschen Markt ab, sondern war international ausgerichtet.
67Da der Angeklagte E selbst – als Konsequenz seiner Privatinsolvenz durch den Betrieb der Bauelementefirma – nicht nach außen hin selbständig tätig werden konnte, ließ er durch seinen „Schwiegervater“ Q2 durch Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2006 die B GmbH mit Sitz in I1 gründen und am 16.10.2006 unter der HRB-Nummer … in das Handelsregister des Amtsgerichts I6 eintragen. Im Jahre 2007 wurde anstelle von Q2 dessen Tochter Q1 als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen. Unter dem 02.10.2009 erfolgte die Eintragung eines Formwechsels in die nunmehr als B1 AG firmierende Gesellschaft in das Handelsregister. Die Geschäfte der B GmbH bzw. B1 AG wurden rein faktisch jedoch ausschließlich durch E geführt und geleitet. Für die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Datenbank stellte der Angeklagte E im Jahre 2006 den Softwareentwickler C6 als Vollzeitkraft ein. Für darüber hinausgehende Hilfsarbeiten wurde außerdem der gelernte Informatiker N6 im Rahmen eines „400-Euro-Jobs“ tätig.
68Der Geschäftsbetrieb von B entwickelte sich wie folgt: E erwarb zunächst durch CDs, die auf dem freien Markt erhältlich waren, Grunddaten von Firmen aus über 30 Staaten. Die Zahl der auf diese Weise erlangten Datensätze ging dabei in die Millionen. Im Auftrag des Angeklagten E entwickelte C6 darüber hinaus ein Programm, mit dem aus dem Internet zeitnah die Daten von Handelsregistereintragungen und –änderungen kostenfrei abgegriffen werden konnten. Hierbei wurde insbesondere das gemeinsame Registerportal der Bundesländer unter www.handelsregister.de genutzt, in welchem tagesaktuell sämtliche Registerbekanntmachungen abrufbar sind. Der Einsatz dieses von E als „Datenkrake“ bezeichneten Programmes zielte darauf ab, - jedenfalls für Deutschland – möglichst aktuelle Firmendaten für die Datenbank der Firma B zur Verfügung zu halten. Die so gewonnenen Grunddaten, bestehend im Wesentlichen nur aus den Firmennamen, wurden automatisch und kostenfrei in die Datenbank auf der Homepage www…..eu aufgenommen. Demgegenüber sah ein „Premium-Eintrag“ die Möglichkeit dieser Firmen vor, ihre Anschriften, Telefonnummern, Internetseiten, eine eigene Darstellung des Geschäftsgegenstandes etc. zusätzlich zu den Grunddaten zu ergänzen. Um Firmen zu diesen kostenpflichtigen „Premium-Einträgen“ zu bringen, bediente sich der Angeklagte E verschiedener Werbemaßnahmen: E ließ die Firmen postalisch und/oder per E-Mail anschreiben, um für sein Konzept einer europäischen Firmendatenbank zu werben. Außerdem prüfte er den Einsatz von Call-Centern bzw. ließ versuchsweise selbst Anrufe durchführen, um sein Angebot bekannt zu machen und für die kostenpflichtigen „Premium-Einträge“ bzw. das Schalten von Anzeigen auf der Internetseite der Firma B zu werben.
69Die Werbeanrufe für die B GmbH wurden unter anderem auch vom Angeklagten M vorgenommen. Der Kontakt zwischen den beiden Angeklagten war wie folgt zustande gekommen: M und E sind durch die Familie Q3 familiär miteinander verbunden. Die Mutter des Angeklagten M ist die Schwester von Q2. Letztgenannter war es auch, der die beiden Angeklagten etwa Mitte des Jahres 2008 miteinander bekannt machte, als E einen Helfer für Gartenarbeiten benötigte. Hieraus entwickelte sich rasch ein enger freundschaftlich-familiärer Kontakt. Der Angeklagte E machte M, der zum damaligen Zeitpunkt noch studierte und im Haushalt seiner Eltern lebte, dabei auch mit der Geschäftsidee der B GmbH bekannt. Um sich neben dem Studium noch etwas dazu zu verdienen, beteiligte sich der Angeklagte M aushilfsweise an den Werbeanrufen.
70Im Ergebnis hatten die genannten Werbemaßnahmen jedoch alle nicht den vom Angeklagten E gewünschten Erfolg. Anfang des Jahres 2009 kam er zu dem Ergebnis, dass sich das von ihm erdachte und akribisch verfolgte Geschäftsmodell wirtschaftlich nicht rentierte.
71b.) Versand von Offerten durch die Firma J1 UG
72aa.) Entwicklung der Geschäftsidee
73Angesichts des gescheiterten Geschäftsmodells der Firma B kam E auf die Idee, stattdessen massenhaft rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben zu versenden, um Gewerbetreibende auf diese Weise irrtumsbedingt zu Überweisungen zu veranlassen.
74Damit hatte es im Einzelnen folgende Bewandtnis: Im Zuge der Geschäftstätigkeit mit der Firma B GmbH hatte der Angeklagte E selbst eine Vielzahl von überwiegend amtlich und rechnungsähnlich aufgemachten Offertenschreiben, die – wenn überhaupt – wirtschaftlich sinnlose Leistungen anboten, erhalten. E hatte den Angebotscharakter jeweils erkannt und zweifelte deshalb an der finanziellen Einträglichkeit des Versandes dieser Schreiben, da er sich nicht vorstellen konnte, dass eine nennenswerte Anzahl von Firmen aufgrund der Offerten Zahlungen leisten würde. Ein allgemein gehaltenes Gespräch über das Geschäftsmodell des Offertenversandes mit dem gesondert verfolgten Steuerberater H2, der sich um die steuerlichen Belange der Firma B kümmerte, zerstreute diese Bedenken wieder. Denn dieser hatte sinngemäß an die massenhafte Versendung der Angebotsschreiben erinnert, bei der selbst eine sehr geringe Erfolgsquote insgesamt zu hohen Einnahmen führen könne. Weiterhin sah E die Möglichkeit, durch die Nutzung der von ihm entwickelten „Datenkrake“ Offerten an Firmen zu versenden, die unmittelbar zuvor Änderungen oder Eintragungen im Handelsregister vorgenommen haben und in diesem Zusammenhang zeitlich auch gerade mit Zahlungsaufforderungen rechnen.
75Etwa Anfang des Jahres 2009 unterbreitete E die Idee dem Angeklagten M, den er daraufhin auch als seinen Geschäftspartner gewann. Hintergrund war, dass der Angeklagte E davon ausgegangen war, den massenhaften Offertenversand nicht alleine bewerkstelligen zu können und deshalb auf der Suche nach einem vertrauenswürdigen und loyalen Mitstreiter war. M, der in der Folge sein Studium abbrach, erhoffte sich durch die Beteiligung eine schnelle und deutliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation.
76Die Angeklagten E und M beschlossen gemeinsam, in unbekannter Vielzahl rechnungsähnliche Vertragsangebote unter einer amtlich klingenden Firma an Gewerbetreibende, in der Regel Gesellschaften, zu versenden, die eine Neueintragung oder Änderung im Handelsregister unmittelbar zuvor veranlasst hatten. Dabei wollten sie kostenpflichtig anbieten, den im Handelsregister veröffentlichten Text in einer eigenen Datenbank zu erfassen und zu veröffentlichen. Die Angeklagten E und M verfolgten das gemeinsame Ziel, durch die Gestaltung der Offerten planmäßig gegenüber den Firmen eine Zahlungspflicht vorzutäuschen und sie auf diese Weise zu irrtumsbedingten Zahlungen der Rechnungsbeträge zu veranlassen. Sie vereinbarten weiterhin, dass E 70 Prozent und M 30 Prozent des Gewinnes erhält – eine Gewinnaufteilung, die auch während des hiesigen Tatzeitraums beibehalten wurde. Diese Aufteilung erschien beiden Angeklagten auch gerecht, da E die Geschäftsidee aufgebracht, die für deren Umsetzung erforderliche „Datenkrake“ – wenn auch zunächst mit anderer Bestimmung – hatte entwickeln lassen sowie im Übrigen der geschäftlich deutlich Versiertere war. Den Angeklagten war bewusst, dass E aufgrund dessen zwangsläufig auch die faktische Führungsrolle bei der Unternehmung zufallen würde – was in der Folgezeit auch eintrat. Mit den Einnahmen aus dem Versand der Offerten wollten beide Angeklagten, die daneben über keine weiteren Einkünfte in größerem Umfang verfügten, fortlaufend ihren Lebensunterhalt sichern.
77bb.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes
78Da die beiden Angeklagten E und M selbst nicht nach außen in Erscheinung treten wollten, ließen sie M4 als Strohmann fungieren. Der Vater von M befand sich aufgrund von Steuerschulden finanziell in Bedrängnis und hatte sich deshalb hierzu bereit erklärt. Er gründete auf Anweisung von E und M am 15.04.2009 die Firma J1 UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: J1 UG) mit Sitz in L4. Unter dem 08.05.2009 erfolgte die Eintragung dieser Firma im Handelsregister – HRB … – des Amtsgerichts G. Ab Januar 2010 firmierte sie unter der Bezeichnung J1 UG (haftungsbeschränkt) mit einer Geschäftsanschrift in N7. Eingetragener Geschäftsführer der Firma J1 UG war M4. Die Geschäftstätigkeit wurde tatsächlich von E und M aus dem Büro der Firma B in I1 ausgeübt, während unter den offiziellen Geschäftsanschriften jeweils lediglich ein Büroservice ansässig war. Beginnend im Mai 2009 führten die beiden Angeklagten E und M den Versand der Offertenschreiben gemeinsam durch. Die rechnungsähnlich aufgemachten Schreiben der J1 UG unter Verwendung des Briefkopfes „J2“ hatten dabei die Gestaltung und den Inhalt, wie im Urteil des Amtsgerichts I6 vom 08.12.2011 – siehe ausführlich unter Ziff. III. 1.) b.) cc.) – im Einzelnen dargestellt. E und M hatten sie mit Hilfe der „Offertensammlung“ des Angeklagten E aus etwa zehn verschiedenen rechnungsähnlichen Angebotsschreiben „zusammengebastelt“ und auch den eingeforderten Betrag willkürlich gewählt. Zweck der Gestaltung und des Inhaltes der Offerten war es - entsprechend des gemeinsamen Tatplanes von E und M - bei den Adressaten den irrtümlichen Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine (amtliche) Rechnung im Zusammenhang mit dem kurz zuvor erfolgten Eintrag bzw. der Änderung im Handelsregister. Durch die Nutzung der von C6 im Auftrag von E entwickelten „Datenkrake“ gelang es den beiden Angeklagten, die jeweils werktags unter www.handelsregister.de bekannt gemachten Änderungen und Eintragungen für die Erstellung der Offerten tagesaktuell für sich zu nutzen. Offiziell – zur Genierung von Betriebsausgaben – war die Firma B sowie die vom Angeklagten M hierfür eigens gegründete Firma B3 UG (haftungsbeschränkt) für die Sammlung der Handelsregisterdaten und deren Einstellung in einer privaten Gewerbedatenbank zuständig. Zwischen diesen Gesellschaften und der J1 UG existierten jeweils Verträge, mit denen sogenannte „Accounts“ für die Eintragung von firmenrelevanten Daten im Internet verkauft wurden. Für die Einstellung in die tatsächlich auch existierende Datenbank unter www…..de war dabei nach den vertraglichen Ausgestaltungen die Firma B GmbH bzw. B1 AG zuständig. Hierbei handelte es sich aber nicht um das professionell gestaltete Gewerbebranchenbuch der Firma B unter www…..eu, sondern um eine Datenbank mit dem Inhalt und dem Aussehen, wie unter Ziff. III. 1.) b.) cc.) der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts I6 im Einzelnen dargestellt wurde. Sie diente lediglich dazu, im Notfall überhaupt irgendeine Gegenleistung vorweisen zu können.
79Die Geschäftsbetrieb endete vorzeitig im Oktober 2010, nachdem E und M von dem unter Ziff. III. 1.) b.) cc.) dargestellten Ermittlungsverfahren … der Staatsanwaltschaft E8 gegen M4 sowie dem dort ergangenen Untersuchungshaftbefehl erfahren hatten.
80cc.) Ermittlungs- und Strafverfahren im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der J1 UG
81Aufgrund von mehreren Strafanzeigen geschädigter Firmen war es bei verschiedenen Staatsanwaltschaften zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs gegen M4 gekommen. Diese waren jedoch zunächst allesamt gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unter anderem stellte auch die Staatsanwaltschaft E8 das Ermittlungsverfahren … mit der Begründung ein, die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens der J1 UG hätte keinen objektiven Täuschungswert. Im Laufe des Jahres 2010 kam dann jedoch der Verdacht auf, dass die Firma J1 UG die Firmeneintragungen im Internet tatsächlich überhaupt nicht durchführe, was unter dem Aktenzeichen … in ein neues Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E8 mündete. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erging unter anderem ein – später gegen Kautionszahlung außer Vollzug gesetzter - Untersuchungshaftbefehl gegen M4, da er sich nicht an seiner damaligen Meldeanschrift aufhielt. Unter dem 08.12.2010 erhob die Staatsanwaltschaft E8 Anklage gegen M4 vor dem Amtsgericht - Schöffengericht – I6 wegen des Verdachts des Betrugs. Das Amtsgericht I6 ordnete vor Beginn der Hauptverhandlung die Beteiligung der Firma B3 UG (haftungsbeschränkt) an, wobei diese von ihren Rechten keinen Gebrauch machte. Gleichwohl verfolgte deren Geschäftsführer M als Zuschauer regelmäßig die im Oktober 2011 begonnene Hauptverhandlung und berichtete E detailliert hiervon. Er – M – hielt darüber hinaus Kontakt zu den Verteidigern seines Vaters, den Rechtsanwälten D1 und W, und erörterte die Verteidigungsstrategie mit ihnen, da er sich für seinen Vater verantwortlich fühlte.
82Im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2011 sprach das Amtsgericht I6 (Az.: …) den Angeklagten M4 – in Anwesenheit von M als Zuschauer - frei, da es zwar von rechtswidrigen Taten ausgegangen war, jedoch die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bejaht hatte. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Firma B3 UG (haftungsbeschränkt) aus den Taten insgesamt 73.566,- € erlangt und das Gericht nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz gegen diese erkannt habe, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstünden. Der Sitzungsvertreter und zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft E8, Staatsanwalt (Gruppenleiter) K1, hatte in der Hauptverhandlung ebenfalls Freispruch für M4 beantragt, dies jedoch in seinen mündlichen Ausführungen damit begründet, dass die Angebotsschreiben der Firma J1 UG nicht die Voraussetzungen einer objektiven Täuschung erfüllten und die Beweisaufnahme auch die Existenz der Datenbankeinträge ergeben habe.
83Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war das Amtsgericht I6 noch von der tatsächlichen Verantwortlichkeit von M4 für den Geschäftsbetrieb der J1 UG ausgegangen und hatte dessen Strohmannfunktion nicht erkannt und seiner Entscheidung auch nicht zugrundegelegt. In der Sache traf das Amtsgericht I6 unter anderem die folgenden – abgesehen von der unberücksichtigten Strohmanneigenschaft von M4 – zutreffenden Feststellungen:
84„ 1.
85Der Angeklagte M4 gründete am 15.04.2009 vor dem Notar F5 in M6 die Firma J1 UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in L4. Gegenstand des Unternehmens sollte „die Errichtung und der Betrieb eines Wirtschaftsinstituts für die Erforschung von Firmendaten sowie die Registrierung, Aktualisierung, systematische Sortierung und Auswertung dieser Firmendaten in Datenbanken auf Bundes- und europäischer Ebene zur Marktanalyse sowie zu Marketing- und Auskunftszwecken“ sein. Der Angeklagte wurde zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, der seinen Wohnsitz damals in der B4-Straße … in … I1 hatte.
86Am 08.05.2009 erfolgte die Eintragung der Firma im Handelsregister – HRB … – des Amtsgerichts G. Als Geschäftsanschrift wurde dort die Adresse G1-Straße …, … L4, eingetragen. Seit dem 08.01.2010 war die Firma unter der Bezeichnung J1 UG (haftungsbeschränkt) mit einer Geschäftsanschrift in N7 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts N8 eingetragen. Der Angeklagte ist nach wie vor der Geschäftsführer dieser Firma.
87Unter den im Handelsregister eingetragenen Anschriften übte die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nicht aus. Sowohl in L4 als auch in N7 bestand jeweils lediglich ein Büroservice, der die eingehende Post nach E9 weiterleitete. Über das dort eingerichtete Postfach … wickelte die Firma ihren Schriftverkehr ab.
88Spätestens Anfang Mai 2009 beschloss der Angeklagte, in unbekannter Vielzahl rechnungsähnliche Vertragsangebote an Kaufleute, in der Regel Gesellschaften, zu versenden, die eine Neueintragung oder Änderung im jeweils zuständigen Handelsregister unmittelbar zuvor veranlasst hatten. Dabei bot er kostenpflichtig an, den im Handelsregister veröffentlichten Text in einer eigenen Datenbank zu erfassen und zu veröffentlichen. Für die Veranlassung einer Neueintragung stellte er bis September 2010 regelmäßig 480,30 €, danach 482,69 €, für die Änderung einer Eintragung im Handelsregister bis zum vorgenannten Zeitpunkt 464,10 €, danach 472,43 € in Rechnung. Nach den Angebotsschreiben der Firma J1 sollte ein Vertrag mit der Zahlung des Rechnungsbetrages zustande kommen. Die Firmennamen und die Adressen sowie den Eintragungstext entnahm er dem Bundesanzeiger oder dem Internet unter www.handelsregister.de, wo die Registergerichte der Bundesrepublik täglich bis wöchentlich Neueintragungen oder Veränderungen veröffentlichten.
89Der Angeklagte verfolgte dabei die Absicht, sich aus dem wiederholten Versand dieser Rechnungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Sein Plan sah vor, an diesen Personenkreis unter einer „amtlich“ klingenden Firma rechnungsähnliche Angebote auf Eintragung in ein privates Unternehmensregister zu richten, den Adressaten hierdurch eine gegenüber dem von ihm geführten Unternehmen bestehende Zahlungspflicht vorzutäuschen und sie auf diese Weise zu – in betrügerischer Absicht angestrebten – Zahlung der „Rechnungsbeträge“ zu veranlassen. Dabei wollte er sich gezielt den Umstand zunutze machen, dass bei dem angeschriebenen Personenkreis wegen der unmittelbar zuvor erfolgten Eintragung im Handelsregister ein auf Unaufmerksamkeit beruhendes Missverständnis nahelag, zumal eine Erledigung der „Angebotsrechnungen“ durch Büropersonal zu erwarten war.
90Die im Tatzeitraum vom 08.05.2009 bis zum 26.10.2010 an mindestens 373 Kaufleute auf seine Veranlassung hin versandten Angebote hatten im Wesentlichen folgendes Aussehen und folgenden Inhalt:
91 92Abweichend von dem vorstehenden Angebotsschreiben fand sich bei einer Neueintragung ins Handelsregister in dem Textkasten oben rechts im Bezug auf die Formulierung „Ihr Handelsregistereintrag“, die sich dann entsprechend in der obersten Zeile des Textkastens unter dem Adressatenfeld wiederholte.
93Diese Angebote wurden im Laufe des Tatzeitraumes nur unwesentlich abgeändert. So wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt der auf dem Überweisungsträger rechts befindliche Beleg für den Kontoinhaber weiter vorgefertigt, indem der Name des Begünstigten (J3), dessen Konto bei dem bestimmten Kreditinstitut sowie die jeweilige Handelsregisternummer dort in die entsprechende Rubrik eingesetzt wurden.
94Zu bemerken ist, dass in den ersten Angeboten, die die J1 bei einer Neueintragung versandt hat, die Mehrwertsteuer falsch berechnet worden war, indem das Schreiben einen Betrag von 70,30 € anstatt 77,90 € auswies.
95Auf die 373 versandten „Angebotsrechnungen“ hin zahlten 156 Empfänger im Tatzeitraum einen Gesamtbetrag von 73.566 € auf die angegebenen Konten, wobei die Veranlasser der Zahlung irrig davon ausgingen, eine „amtliche Rechnung“ zu bezahlen, was der Angeklagte auch beabsichtigt hatte. Die Überweisung des Betrages erfolgte, obwohl die Geschädigten bereits zuvor die Eintragung bzw. Änderung im Handelsregister bezahlt hatten. Denn nach § 8 Kostenordnung ist bei Anträgen an das Registergericht für deren Bearbeitung die Einzahlung eines Vorschusses in voller Höhe der Kosten Voraussetzung. Deshalb erstellt in einem solchen Fall das zuständige Amtsgericht zunächst eine sogenannte Vorschussrechnung, die an den Antragsteller versandt wird. Erst wenn festgestellt wird, dass der geforderte Betrag eingetragen ist, wird der Antrag bearbeitet. Das jeweilige Amtsgericht übermittelt die Handelsregistereintragung oder –änderung sodann elektronisch an die öffentliche Datenbank www.handelsregister.de, wo sie umgehend veröffentlicht wird. Darüber hinaus teilt das Amtsgericht dem Antrag stellenden Unternehmen schriftlich auf dem Postweg zeitnah den Eintragungstext mit; dieses Schreiben enthält auf der Rückseite zudem einen Warnhinweis vor privaten Dritten, die unter Beifügung amtlich erscheinender Rechnungen zur Zahlung angeblicher Veröffentlichungsauslagen auffordern. Vor der zuständigen Gerichtskasse wird nach der Eintragung eine Rechnung erstellt, die wegen der Vorschusszahlung nur noch den Zahlungsbetrag „0 €“ ausweist. Diese wird dem Antragsteller ebenfalls auf dem Postweg zugesandt.
96In insgesamt 57 Fällen zahlte der Angeklagte den überwiesenen Betrag, nachdem die Geschädigten sich bei der J1 innerhalb der in den „Angebotsschreiben“ eingeräumten Widerrufsfrist beschwert hatten, in Höhe von insgesamt 26.826,30 € ( 23 x 480,30 € sowie 34 x 464,10 €) an die Geschädigten zurück.
97Im Einzelnen versandte der Angeklagte in folgenden 373 Fällen „Offerten“ an folgende Firmen:
98Lfd. Nr. |
FA |
Geschädigte/r |
PLZ/Ort |
Offerte |
Betrag |
1 |
73 |
S1 UG |
… T |
08.05.09 |
480,30 € |
2 |
8 |
L5 |
… H3 |
15.05.09 |
480,30 € |
3 - 373 |
… |
… |
… |
… |
… |
(Anmerkung: Von einer Wiedergabe sämtlicher Einzelfälle wurde an dieser Stelle abgesehen).
100Bei den 156 Fällen, in denen eine Zahlung erfolgte, handelte es sich um folgende:
101Lfd. Nr. |
FA |
Geschädigte/r |
PLZ/Ort |
Offerte |
Betrag |
Zahlung |
1 |
32 |
E10 GmbH |
… B5 |
18.05.09 |
480,30 € |
480,30 € |
2 |
7 |
S2 GmbH |
… N7 |
10.06.09 |
480,30 € |
480,30 € |
3 - 156 |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
(Anmerkung: Von einer Wiedergabe sämtlicher Einzelfälle wurde an dieser Stelle abgesehen).
103….
1042.
105Bevor der Angeklagte im Mai 2009 das erste Offertenschreiben versandt hatte, hatte er sich zum Zwecke rechtlicher Beratung zu dem Rechtsanwalt und Notar L6 nach E11 begeben. Dieser hatte nach Auswertung der Rechtsprechung keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gestaltung der „Angebotsschreiben“, die die J1 ab dieser Zeit zu benutzen beabsichtigte. Insbesondere beriet er den Angeklagten dahin, dass sowohl die gewählte Form der „Offerte“ als auch die inhaltliche Gestaltung der „Offerte“ den Tatbestand des Betruges nicht erfüllte. Soweit der Angeklagte im Tatzeitraum Veränderungen an den „Angebotsschreiben vornahm, suchte dieser ebenfalls den Zeugen auf, der eine strafrechtliche Relevanz nicht feststellte.
106In seiner Auffassung, sein Handeln sei nicht strafbar, wurde M4 zudem durch verschiedene Einstellungsnachrichten bestärkt. So teilte ihm die Staatsanwaltschaft L7 – … – unter dem 21.01.2010 und nochmals unter dem 06.07.2010 – … – mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Unter dem 06.07.2010 erfolgte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft X1 – … -.
1073.
108Der Angeklagte hatte, um für die in den „Offerten“ angebotene Aufnahme des Firmendatensatzes, des Handelsregistertextes und der Handelsregisteränderung in eine Datenbank mit der Firma B GmbH am 01.06.2009 einen Vertrag abgeschlossen. Danach verkaufte die Firma B an die J1 UG sogenannte Accounts, die der Eintragung von firmenrelevanten Daten dienen sollten. Der Vertrag, der zunächst bis zum 31.10.2009 befristet war, wurde mit der Firma B, die später als Aktiengesellschaft firmierte, verlängert. In diese offenbar nur absoluten Insidern des Internets bekannte Datenbank www…..de erfolgte, nachdem der in dem „Angebotsschreiben“ genannte Eintragungsbetrag auf dem angegebenen Konto der Firma J1, eingegangen war, eine Eintragung des im Handelsregister veröffentlichten Textes. Über diesen bereits unter www.handelsregister.de bekannt gemachten Text hinaus wurde die Eintragung noch durch eine Karte flankiert, die den Standort des Unternehmens in der jeweiligen Stadt exakt anzeigte. Eine Mitteilung darüber, in welcher Datenbank die angebotene Eintragung zu finden war, erhielten die Geschädigten jedoch nicht. Sie forderten diese Mitteilung jedoch auch nicht ein, da sie – wie beabsichtigt – irrtumsbedingt auf eine vermeintliche amtliche Forderung gezahlt hatten und sich einer Gegenleistung gar nicht bewusst waren.
1094.
110Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der J1 im Tatzeitraum bei zahlreichen Banken Konten unterhalten, auf die Einzahlungen aufgrund von „Offertenschreiben“ eingingen. So eröffnete er bei der T1 am 08.05.2009 das Konto mit der Nr. …. Auf diesem Konto gingen bis zur Auflösung am 15.02.2010 insgesamt 1.483.877,79 € ein, die sich aus 3.174 Einzahlungsüberweisungen mit Bezug zu Handelsregisterveröffentlichungen ergaben. Von diesem Konto wurde der Betrag von 1.256.911,15 € in mehreren Einzelbuchungen auf das Konto Nr. … der E12-Bank, W1 in B6/Thüringen überwiesen. Kontoinhaber ist die am 09.09.2009 gegründete Firma „B3 UG“, die beim Handelsregister des Amtsgerichts D2 unter HRB … eingetragen ist und ihren Sitz in D3 hat. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der 28jährige Sohn des Angeklagten M.
111Weitere Konten unterhielt die Firma J1 u.a. bei der W2 eG, das seitens der Bank am 10.09.2009 gekündigt wurde, der T2, der T3, der D4 AG (ehemals E13 Bank), der E14 Bank, der T4 AG, der E15, der T5 und der W3. Vom Konto der T5 wurden weitere 564.880,81 € auf das Konto der Firma „B3“ bei der E12-Bank in B6 überwiesen. Die Firma B wurde über die Konten bei der W3 und der E15 bezahlt. Es handelte sich um Beträge in Höhe von 165.297,52 €, 170.449,20 € und 199.642,11 €.
112Da weitere Einnahmequellen des Angeklagten und der Firma J1 nicht bekannt sind, ist davon auszugehen, dass sämtliche Einnahmen auf den „Angebotsschreiben“ dieses Unternehmen beruhen.
1135.
114Das Amtsgericht E16 (…) hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft E8 am 23.08.2010 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten den dinglichen Arrest in Höhe von 1.483.877,00 € in dessen Vermögen angeordnet. Die daraufhin erfolgten Pfändungsmaßnahmen waren jedoch erfolglos.
115Nach Erhebung der Anklage hat das Amtsgericht I6 (…) am 18.05.2011 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen den dinglichen Arrest in Höhe von 73.566 € in das Vermögen der Firma B3 UG, T6-Straße … – F6, … D3, angeordnet. Aufgrund des in Vollziehung des dinglichen Arrestes erlassenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft E8 vom 19.05.2011 konnte auf dem Konto Nr. … bei der E12-Bank, Zweigniederlassung der W1 eG, C27-Str. …, … B6, der Betrag in Höhe von 73.566 € gepfändet werden. Die Bank hat eine entsprechende Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO gegenüber der Staatsanwaltschaft E8 abgegeben.
116Mit Beschluss vom 14.10.2011 hat das Amtsgericht I6 die Beteiligung der Firma B3 UG, vertreten durch den Geschäftsführer M, angeordnet, §§ 442 Abs. 1, Abs. 2, 431 StPO. Von ihren daraus herzuleitenden Rechten hat die Firma keinen Gebrauch gemacht. Gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts I6 vom 18.05.2011 hat die Firma B3 UG mit Schriftsatz vom 21.10.2011 durch Rechtsanwalt T7, Q5, Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.“
117Das Amtsgericht I6 begründete den Freispruch in den Urteilsgründen – abweichend zur Staatsanwaltschaft - mit folgenden rechtlichen Ausführungen:
118„Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betruges erfüllt.
119Es liegt eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor.
120Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächliche, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit oder Gewissheit eigen ist (BGH St 47, 1, 3;). Hiernach ist Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, erfolgen. Davon auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (BGH St 47, 1, 3;).
121Diese Voraussetzungen werden durch die von dem Angeklagten versandten Angebotsschreiben erfüllt.
122Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung ist in den Schreiben mit erklärt, es handele sich dabei um eine amtliche Rechnung für eine vorausgegangene Eintragung des Adressaten in ein amtliches Register. Die optische Gestaltung der Schreiben sowie die Verwendung und das Arrangement typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die optische Hervorhebung des eintragenden Amtsgerichts mit Datum der Eintragung und Handelsregisternummer, die zudem noch stets angegeben werden soll, die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttobetrag und die Beifügung eines zumindest teilweise ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Wiedergabe des zuvor tatsächlich in das jeweilige amtliche Register eingetragenen Textes und ist insgesamt in solch einem Maße prägend, das demgegenüber die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter des Schreibens in den Hintergrund treten. Dem steht nicht entgegen, dass für die amtlichen Eintragungen regelmäßig bereits Vorkasse zu leisten ist (OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff). Denn der behördliche Charakter des Schreibens wird noch dadurch verstärkt, dass die Verwendung des Firmennamens „J2“ den amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist. Die Firma sucht auf diese Weise die sprachliche Nähe zum vom Bundesamt für Justiz geführten „Gewerbezentralregister“ in Bonn.
123Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in dem „Angebotsschreiben“ der J1 oben rechts in einem Textkasten der Betreff mit „Erfassungs-/Hinterlegungsofferte“ bezeichnet ist. Auch in einem unterhalb der beiden Textkästen und oberhalb der Rechnungsausstellung platzierten Textteil, die die angebotenen Leistungen erkennbar werden lässt, wird das Wort „Offerte“ insgesamt dreimal verwandt. Doch treten diese Hinweise auf ein Angebot in den Hintergrund. Insofern war zunächst festzustellen, dass zwar das Wort „Offerte“ im Anschreiben mehrfach Erwähnung gefunden hat, doch dessen Benutzung wegen der insoweit zumeist verwendeten kleinen Schriftgröße sowie der Tatsache, dass es dazu im Rahmen des Fließtextes gekommen war, kaum ins Auge fällt. Dies gilt in gleicher Weise für die Verwendung des Wortes „Offerte“ im rechten oberen Textkasten, wo es jedoch keinen deutlich vorgehobenen und isolierten Hinweis auf ein Angebot gibt, sondern die Wortverknüpfungen wie „Eintragungs-/Hinterlegungsofferte“ den Angebotscharakter nicht hervorheben, sondern im Gegenteil eher verschleiern.
124Der durch die Gestaltung des Schreibens hervorgerufene prägende Gesamteindruck einer Rechnung wird durch diese Hinweise deshalb nicht beeinträchtigt. Denn es ist nicht auf die jeweiligen Einzelmerkmale des Anschreibens abzustellen, sondern auf den planmäßig vermittelten Gesamteindruck der Aufmachung nach Art einer Rechnung (OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff).
125Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Gestaltung des Schreibens sei deswegen nicht zur Täuschung geeignet, weil für deren Empfänger bei Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich jedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt, und von den im Geschäftsverkehr erfahrenen Adressaten erwartet werden könne und müsse, dass sie den gesamten Text eines Schreibens lesen und spätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen würden.
126Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (BGH NStZ 03, 313 ff;). Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu – isoliert betrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern gerade der Zweck der Handlung ist (BGH NStZ-RR 04, 110f;).
127So liegt aber der Fall hier. Die Schreiben wurden nicht etwa wahllos an einen zufällig ausgewählten Adressatenkreis versandt. Vielmehr wurden sie gezielt an einen Personenkreis gerichtet, für den unmittelbar zuvor eine Eintragung oder Änderung im Handelsregister erfolgt war. Der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechnung hat, darf insoweit nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt (Garbe NJW 99, 2868 ff;). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten um kaufmännische Unternehmen handelt.
128Angesichts des prägenden Gesamteindrucks der hier in Frage stehenden Angebotsschreiben ist es nicht fernliegend, dass auch geschäftserfahrene Adressaten sie mit einer Rechnung verwechseln. Denn aufgrund des durch die rechnungsähnliche Gestaltung der Schreiben in Verbindung mit der Wiedergabe der amtlichen Eintragung erweckten Eindrucks einer amtlichen Rechnung hat auch der im Geschäftsverkehr erfahrene Empfänger keine Veranlassung, sich mit dem Text des Schreibens genauer zu befassen und sich über den Grund der vermeintlichen Rechnungsstellung zu vergewissern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass selbst ein geschäftserfahrener Adressat ein in der vorstehenden Art gestaltetes Schreiben dieses nicht besonders aufmerksam liest und sich durch dessen Gestaltung täuschen lässt.
129Es kommt hinzu, dass die Angebotsschreiben nicht stets bei deren Eingang von erfahrenen Geschäftsleuten gelesen werden. Beim Eingang entsprechender Schreiben prüft in der Regel derjenige, der die Post öffnet, ob es sich um eine Rechnung handelt oder nicht. Geschäftserfahrenen Kaufleuten werden diese gar nicht erst vorgelegt. Vielmehr erledigt Rechnungen in dieser Größenordnung in aller Regel das Büropersonal.
130Diese objektiv zur Täuschung geeigneten Angebotsschreiben waren auch subjektiv zur Täuschung bestimmt. Ihre Erstellung und Versendung erfolgte absichtlich und planmäßig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf angelegt war, mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Irrtumserregung geeigneten Schreiben unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnisse und Irrtümer hervorzuheben und sie zur Zahlung zu veranlassen. Aus der geschilderten Gestaltung des Schreibens wird deutlich, dass der Angeklagte gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung des Schreibens wählte, um trotz des angestrebten Irrtums auf Seiten des jeweiligen Empfängers in juristisch möglichst wenig angreifbarer Weise eine Zahlung zu erreichen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als „Fassade“, um der von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebten Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können.
131Wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, lediglich Kunden für seine von ihm vorgehaltene Datenbank zu gewinnen, hätte es nahe gelegen, dass er die von ihm angebotene Leistung optisch deutlich vorangestellt hätte und auch den Namen der Datenbank sofort mitgeteilt hätte. Dann wäre es – wie im Geschäftsverkehr üblich – den interessierten Kunden möglich gewesen, sich zunächst die in Aussicht gestellte Leistung anzuschauen. Ihm, dem Angeklagten, war jedoch bewusst, dass sich für die Aufnahme in eine nahezu anonyme Datenbank, die zudem kaum mehr als den Eintragungstext des Handelsregisters enthält, kein wirtschaftlich denkender Kaufmann interessiert. Um aber gleichwohl die Adressaten der Angebotsschreiben zu einer Zahlung zu veranlassen, hat er den Schreiben in ihrer Gestaltung den Gesamteindruck einer amtlichen Rechnung prägend beigelegt. Dabei hat er zudem, indem er sie zeitnah zur erfolgten Handelsregistereintragung bzw. –änderung versandt hat, auch das Zeitmoment ausgenutzt.
132Nach alledem hat der Angeklagte durch sein Verhalten das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt. Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Höchst- und Obergerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bisher eine Täuschung dann bejaht hat, wenn sich die „angebotene Leistung“ erst aus der Lektüre des auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckten Textes ergeben hat (BGH St 47, 1 ff; BGH NStZ-RR 04, 110 ff.; OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff;). Den Entscheidungen ist zum einen nicht zu entnehmen, dass nur von einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB in diesen Fällen ausgegangen werden kann, wenn sich die angebotene Leistung auf der Rückseite „versteckt“. Zum anderen sieht das Gericht den Rechnungscharakter der Angebotsschreiben des Angeklagten als so prägend an, dass es auf die Platzierung des eigentlichen Angebots – ob auf der Rückseite oder optisch zurückgesetzt auf der Vorderseite des Schreibens – nicht ankommt.
133Die vorgenannten Schreiben führten in den angeklagten 156 Fällen auch zu irrtumsbedingten Vermögensverfügungen, da die jeweiligen Empfänger der Schreiben diese bestimmungsgemäß als Rechnung für die vorangegangene Eintragung ins amtliche Register ansahen und aufgrund der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung den darin geforderten Betrag gezahlt haben.
134Die irrtumsbedingte Zahlung – eine vermögensmindernde Verfügung – führte auch jeweils zu einem Vermögensschaden. Für die Bestimmung des Vermögensschadens ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend (BGH St 22, 88 ff;). Jede Zahlung stellte eine vermögensmindernde Verfügung dar; denn die Veranlasser der Überweisungen an die Firma J1 zahlten nicht, um in eine quasi anonyme Datenbank aufgenommen zu werden, sondern gingen davon aus, eine bereits bestehende Verbindlichkeit zu begleichen. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, so dass ein Vertrag mit dem Inhalt, in eine private Datenbank aufgenommen zu werden, nicht zustande gekommen ist (Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., Einf. v. § 116 BGB, Rdnr. 17; AG Hannover NJW-RR 98, 267;). Der Schaden des jeweiligen Unternehmens liegt deshalb darin, dass es durch die Bezahlung des von der J1 angegebenen Betrages nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden ist.
135Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff;) von einem Vertragsschluss ausgegangen wird, ist auch unter dieser Prämisse bei den Unternehmen, die gezahlt haben, ein Vermögensschaden entstanden. Im Rahmen des Wertvergleichs stellt sich die als Gegenleistung vorgenommene Eintragung in die von dem Angeklagten geführte nahezu anonyme Datenbank aus Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nahezu wertlos dar. Denn der Informationsgehalt dieser Datenbank übersteigt den des Handelsregisters oder eines Telefonbuchs nur unwesentlich. Bereits die Tatsache, dass der Angeklagte problemlos Zugang zu den Adressen und Registerdaten der von ihm angeschriebenen Empfänger hatte, zeigt, dass deren Daten aus öffentlichen Quellen ohne weiteres zugänglich sind. Unter diesen Umständen kann einem weiteren Eintrag in eine Datenbank, dem lediglich eine der Datenbank „Google Maps“ entnommene Straßenkarte zur Bezeichnung des genauen Sitzes der adressierten Firma beigefügt worden ist, kein gesonderter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Es kommt noch folgendes hinzu: Die Kaufleute, die gezahlt haben, haben weder zum Zeitpunkt der Zahlung noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Täuschung von ihrem Gegenanspruch auf Eintragung in die Datenbank Kenntnis erlangt, da sie aufgrund der Gestaltung der Formulare und der nur versteckten Erwähnung der Gegenleistung im Fließtext der Vorderseite annahmen, eine Rechnung zu bezahlen. Deshalb lässt sich der ihnen jeweils zustehende Anspruch auf die Gegenleistung ihrem Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zurechnen. Dieser Anspruch stellt sich vielmehr im Hinblick darauf als wirtschaftlich wertlos dar, weil der jeweilige Anspruchsinhaber mangels Kenntnis des ihm zustehenden Anspruchs an dessen Realisierung dauerhaft gehindert war.
136Dem Angeklagten kam es aber gerade darauf an, mit der rechnungsähnlichen Gestaltung der Schreiben konkludent über deren tatsächlichen Charakter als Angebot zu täuschen, um bei den Empfängern der Schreiben den Irrtum zu erregen, dass es sich um eine Rechnung handele, diese dadurch zur Zahlung zu veranlassen und sich selbst dadurch zu bereichern. Die ist ihm in 156 Fällen gelungen, in weiteren 127 Fällen, in denen die Empfänger nicht gezahlt haben, blieb es beim Versuch.
137Der Angeklagte hat danach in 156 Fällen tatbestandsmäßig und rechtswidrig die Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht. In den restlichen Fällen ist es beim Versuch geblieben, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB. Soweit die J1 in 57 Fällen eine Rückzahlung des eingezahlten Betrages vorgenommen hat, diente dies lediglich als Ausgleich des bereits eingetretenen Schadens und lässt die Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen.
138Er hat auch gewerbsmäßig gehandelt, weil er sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte.
139Es kann indes dahinstehen, ob die einzelnen dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugsfälle konkurrenzrechtlich jeweils eigenständige Taten darstellen oder aber als Teil eines Organisationsdeliktes zu bewerten sind (BGH NStZ 96, 296;).
140Dem Angeklagten fehlte nämlich bei der Tatbegehung nach der Beratung durch den Rechtsanwalt L6 die Einsicht, unrecht zu handeln. Er unterlag deshalb nicht ausschließbar einem Verbotsirrtum, der für ihn unvermeidbar war, § 17 Satz 1 StGB.
141Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann (BayOLG NJW 80, 1057;). Der Täter muss alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und aufgetretenen Zweifeln nachgehen. Bei entsprechendem Anlass muss er sich bei sachkundigen Behörden oder sonstigen Rechtskundigen erkundigen (BGH NStZ 2000, 364;).
142Grundsätzlich kann er sich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für ein objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, verlassen (BGH StV 1995, 408;). Namentlich darf er auf Auskünfte von Rechtsanwälten oder vergleichbaren Rechtskundigen, die er ohne Verschulden als kompetent angesehen hat, regelmäßig vertrauen (BGH StV 95, 408;).
143Eine Rechtsauskunft enthebt den Täter allerdings nicht der persönlichen Entscheidung über Recht und Unrecht. Er ist nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit des Tuns entgegen der Auskunft bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist (OLG Bremen, NStZ 81, 265;). Die erteilte Auskunft ist kritisch zu prüfen und im Falle von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit gegebenenfalls weiterer Rat einzuholen (OLG Hamm NJW 82, 659;).
144Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der Angeklagte auf den Rat des Rechtsanwalts L6 verlassen. Dieser hat nämlich bestätigt, dass er der Angeklagte, sich mit dem vorgefertigten Angebotsschreiben etwa im Mai 2009 zu ihm in die Kanzlei begeben habe, um das Schreiben auf seine strafrechtliche Relevanz überprüfen zu lassen. Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – Urteil vom 26.04.2001 bzw. Beschluss vom 13.03.2003 – sei er zu der Überzeugung gelangt, dass das ihm vorliegende Formular keinen strafrechtlichen Tatbestand erfülle. Auch bei Änderung des Angebotsschreibens sei der Angeklagte im Laufe des hier in Rede stehenden Zeitraumes zu ihm gekommen, um seine fachlichen Rat einzuholen.
145Das Gericht hat keine Anhaltspunkte entdecken können, die Zweifel an der Neutralität des Zeugens aufkommen ließen. Aufgrund dessen handelte es sich bei dem Rechtsanwalt L6 aus Sicht des Angeklagten um eine kompetente und unvoreingenommene Auskunftsperson, auf deren Rat er grundsätzlich vertrauen durfte.
146Die Auffassung des Zeugen, der Versand der Angebotsschreiben sei dem Angeklagten nicht strafbar, wurde bei noch dadurch bestärkt, dass er im tatrelevanten Zeitraum auch Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften L7 und X1 erhielt.
147Nach alledem kann gegen ihn ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden. Der Angeklagte war freizusprechen.“
148Der Angeklagte M legte namens der B3 UG (haftungsbeschränkt) Rechtsmittel gegen die Verfallentscheidung im oben genannten Urteil ein. Im Mai 2015 nahm er dieses unter dem Eindruck des hiesigen Strafverfahrens im Rahmen einer Berufungshauptverhandlung zurück.
149Die Staatsanwaltschaft legte kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 08.11.2011 ein. In einem Schreiben vom 14.12.2011 an den Verteidiger von M4, Rechtsanwalt D1 aus E9, stellte Staatsanwalt K1 jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft E8 sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts I6 zum Vorliegen rechtswidriger Taten des Betrugs nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nunmehr zu eigen mache. M4 habe im Falle der Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit ab dem 01.01.2012 mit Strafverfolgung zu rechnen.
150E und M erhielten die schriftlichen Urteilsgründe des Amtsgerichts I6 sowie das Schreiben von Staatsanwalt K1 durch M4 überreicht und nahmen hiervon auch jeweils Kenntnis.
1512.) Betrugstaten im Zusammenhang mit der J UG und der H UG
152Obwohl die beiden Angeklagten spätestens aufgrund des Urteils des Amtsgerichts I6 vom 08.11.2011 und des Schreibens von Staatsanwalt K1 damit rechneten, dass Staatsanwaltschaften, Gerichte und andere Behörden den von ihnen praktizierten massenhaften Versand rechnungsähnlicher Angebotsschreiben als Straftat bewerten werden, entschlossen sie sich gleichwohl das lukrative Geschäftsmodell des Offertenversandes im Kern unverändert fortzuführen.
153Als offizielle Versenderin der Offertenschreiben nutzten sie in der Folgezeit die bereits im Vorfeld gegründete Firma J UG. Da die beiden Angeklagten E und M von vornherein davon ausgegangen waren, dass der Name der operativ nach außen tätigen Firma mittelfristig „verbraucht“ und dann etwa keine Eröffnungen von Geschäftskonten mehr möglich sein würden, war ihre Planung von Beginn an darauf angelegt gewesen, den Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben mit immer wieder wechselnden Firmenkonstruktionen von Neuem durchzuführen.
154a.) Vermittlung der Angeklagten E2 als Strohgeschäftsführerin durch den Angeklagten X und Gründung der J UG
155Bereits Anfang des Jahres 2010 hatte die Angeklagte E2 weisungsgemäß die Firma J UG als Nachfolgefirma für die J1 UG gegründet und sich als alleinige Geschäftsführerin eintragen lassen. E2 war E und M durch den Angeklagten X als Strohgeschäftsführerin vermittelt worden.
156Hierzu war es wie folgt gekommen:
157X hatte bereits bei der Firma B GmbH für den Angeklagten E als Webdesigner gearbeitet. Der berufliche Kontakt war über N6 entstanden, der seinen Bekannten X den Auftrag als Webdesigner vermittelt hatte. Im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit hatte der Angeklagte X in den Jahren 2007 und 2008 – nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der M2 GmbH - die Website und die Gewerbedatenbank www…..eu auf Anweisung des Angeklagten E gestaltet. Auch nach dem Abschluss dieses Auftrags war der Angeklagte X mit E, den er wegen seiner geschäftlichen Erfolge und seines Erfindungsreichtums bewunderte, weiter in Kontakt geblieben und hatte regelmäßig neue Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten für sich eruiert.
158Etwa Mitte des Jahres 2009 hatte E den Angeklagten X im Rahmen eines persönlichen Gespräches gefragt, ob er Leute kenne, die ihre Namen offiziell als Geschäftsführer von neu zu gründenden Gesellschaften zur Verfügung stellen, ohne selbst geschäftlich tätig zu werden. Als weitere Voraussetzungen hatte der Angeklagte E lediglich vorgegeben, dass die Personen eine gute Schufa-Auskunft haben müssten und sinngemäß „nicht zu neugierig“ sein dürften. Auf Nachfrage von X, um was für Gesellschaften es sich genau handele, hatte der Angeklagte E schließlich das von ihm in Zusammenarbeit mit M seit Mai 2009 betriebene Offertengeschäft näher erläutert und X auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine rechtliche „Grauzone“ handele. Dabei hatte E ihm ausdrücklich erklärt, dass der Versand der rechnungsähnlichen Schreiben planmäßig darauf abziele, die angeschriebenen Firmen durch die amtliche Aufmachung und die zeitliche Nähe zum Handelsregistereintrag bzw. zur Handelsregisteränderung über den Angebotscharakter zu täuschen und sie irrtumsbedingt zu Zahlungen zu veranlassen. Andererseits hatte ihm der Angeklagte E nicht sämtliche Details offenbart und ihn auch damit beruhigt, dass es sich nicht um „Schwerkriminalität“ handele und Rechtsanwälte und Steuerberater involviert seien. Außerdem hatte E – um bei X auch nicht den Neid zu wecken - vorgegeben, dass er und M selbst auch nur ein festes Gehalt bezögen und die eigentlichen Initiatoren des Offertenversandes „Investoren“ aus der Slowakei seien. In diesem Zusammenhang hatte der Angeklagte X mit Erlaubnis von E ein Offertenschreiben der Firma J1 UG von der Pinnwand im Büro der Firma B abnehmen und zur Ansicht einstecken dürfen.
159X, der zunächst in Erwägung gezogen hatte, sich selbst als Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen, hatte sich aufgrund der Informationen von E dafür entschieden, lieber weiter im Hintergrund zu bleiben und „nur“ als Vermittler tätig zu werden, da er auch damit rechnete, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden den Offertenversand als Straftat bewerten könnten. Die Angeklagten X, E und M hatten daraufhin vereinbart, dass X künftig Strohgeschäftsführer für noch weitere zu gründende Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Offertenversand sucht, wovon sich X insgesamt eine fortdauernde Einnahmequelle zur Steigerung seines Lebensunterhaltes versprach. Neben der Aufwandsentschädigung für jede einzelne Vermittlung erhoffte er sich darüber hinaus auch eine weitere geschäftliche Zusammenarbeit mit E. Dieser wiederum versuchte X durch die Vorschläge gemeinsamer Geschäftsideen, wie ein Online-Casino oder eine Zwangsversteigerungs-App, bei Laune zu halten und zu motivieren.
160Aufgrund der oben genannten Vereinbarung hatte X den Angeklagten E und M in der Folgezeit die Telefonnummer der Angeklagten E2 zur Verfügung gestellt. Bei E2 handelte es sich um die ehemalige Lebensgefährtin von X, mit der er auch nach ihrer Trennung im Jahre 2006 freundschaftlich verbunden und in Kontakt geblieben war. Von ihr glaubte er, dass sie die von E genannten Voraussetzungen erfülle und sich im Übrigen über einen Nebenverdienst freue, da sie ihm davon berichtet hatte, sich ein finanzielles Polster für ein Studium zulegen zu wollen. Gleichzeitig vertraute er dem Angeklagten E, dass dieser dafür sorgen werde, dass E2 letztlich doch keine Schwierigkeiten mit Behörden bekäme. Die Angeklagte E2 hatte sich im Rahmen eines Telefonates mit dem Angeklagten X mit der Weitergabe ihrer Telefonnummer einverstanden erklärt, um zunächst mehr Informationen zu erhalten. Ende des Jahres 2009 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen von M mit E2 in einem N3 Café. Die Informationen des Angeklagten M zu der neu zu gründenden Gesellschaft und ihres Geschäftsfeldes waren zunächst nur vage. Sinngemäß hatte der Angeklagte M ihr berichtet, dass die Firma im Bereich Marketing und Werbung tätig werde, ohne dies näher zu erläutern. Die Beteiligung und Funktion weiterer Personen, wie der Angeklagten X und E, erwähnte er – auch in der Folgezeit - nicht. Der Angeklagte M bereitete sie im Wesentlichen nur darauf vor, dass es nach Gründung der Gesellschaft vornehmlich darum ginge, eine Vielzahl von Geschäftskonten zu eröffnen, da der Beginn des operativen Geschäftes noch nicht unmittelbar anstehe. Hiermit hatte sich E2 zufrieden gegeben und keine tiefergehenden Nachfragen gestellt. Das vom Angeklagten M im Gespräch in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen von mindestens 20.000,- € erschien ihr so lukrativ, dass sie nach einer Bedenkzeit von wenigen Tagen zusagte, als Strohfrau eine Gesellschaft zu gründen und als Geschäftsführerin eingetragen zu werden. X erhielt – wie zuvor vereinbart – von den Angeklagten E und M als Gegenleistung für die Vermittlung von E2 einen Betrag von 3.000,- € in bar.
161M übernahm nach der internen Aufgabenverteilung mit E die „Führung“ und „Betreuung“ der Strohfrau E2. Zum einen war E daran gelegen, vollständig im Hintergrund und für die Angeklagte E2, die er erstmals in der Hauptverhandlung persönlich kennenlernte, anonym zu bleiben. Zum anderen hatte M diese Funktion bereits bei seinem Vater und Geschäftsführer der J1 UG, M4, übernommen. Die Angeklagte E2 kannte M bis zu ihrer Inhaftierung nur unter dessen Vornamen. Auch einen schriftlichen Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin erhielt sie nie.
162Auf Weisung und mit vorbereitender Unterstützung des Angeklagten M hatte E2 durch Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2010 die Firma J UG, die zunächst unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts G2 eingetragen wurde, gegründet. Gegenstand des Unternehmens war offiziell die „Gestaltung und Vermarktung von Werbung und die Verlegung von Druckereierzeugnissen und elektronischen Medien“. Das Stammkapital belief sich auf 500,- €. Der Geschäftssitz lag offiziell zunächst auf der C7-Straße … in G3. Hierbei handelte es sich um eine Adresse, die im Rahmen von Büroservicedienstleistungen durch die Firma Q6 GmbH & Co. KG als reine Postanschrift gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde.
163Einige Wochen vor dem Übergang in die operative Phase im Dezember 2012 klärte der Angeklagte M die Strohgeschäftsführerin E2 über den Geschäftsgegenstand „ihrer“ Gesellschaft und den bevorstehenden Offertenversand auf. Hintergrund war, dass sie nach der Vorstellung der Angeklagten E und M nicht nach Beginn der operativen Phase von „Schwierigkeiten“ überrascht werden und panisch reagieren dürfe. Insbesondere fürchteten die Angeklagten E und M, E2 könne dann unvermittelt den sofortigen „Ausstieg“ aus der Unternehmung fordern, ohne dass ein Nachfolger bereit stünde. Entsprechend teilte der Angeklagte M ihr nunmehr mit, dass der massenhafte Versand von Schreiben planmäßig darauf angelegt sei, die Empfänger über deren Angebotscharakter zu täuschen und diese so zu irrtumsbedingten Zahlungen zu veranlassen. M bereitete sie weiterhin auch darauf vor, dass es zu „bösen Briefen“ und Schwierigkeiten mit „Kunden“ und (Strafverfolgungs-) Behörden kommen und sie deshalb jetzt auch noch „aussteigen“ könne. Obwohl die Angeklagte E2 aufgrund dieser Informationen jedenfalls billigend in Kauf nahm, sich durch die weitere Unterstützung des Offertenversandes an einem Betrug zu beteiligen und einen Schaden in Millionenhöhe zu verursachen, erklärte sie sich damit einverstanden, während der operativen Phase weiter als Strohgeschäftsführerin zu fungieren. Sie ließ sich dabei auch angesichts ihrer betriebsbedingten Kündigung bei der Firma I5 von den monatlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 2.000,- € netto locken, die in der Folgezeit – neben zusätzlichen Barvergütungen für das Eröffnen von Geschäftskonten – auch vereinbarungsgemäß auf ihr Privatkonto überwiesen wurden.
164Tatsächlich kam es – wie vom Angeklagten M prophezeit - nur wenige Tage nach Aufnahme es operativen Geschäftsbetriebes im Dezember 2012 zu der Beschwerde eines „Kunden“ über die Geschäftspraxis der J UG bei der Angeklagten E2 auf der Online-Plattform „Y“, bei der sie Mitglied war. Die Angeklagte E2 ließ sich vom Angeklagten M mittels des Hinweises auf die begleitende Betreuung des Geschäftsprojektes durch Anwälte und Steuerberater, die auch dafür sorgen würden, dass ihr nichts passieren werde, beruhigen. Weisungsgemäß meldete sie sich daraufhin bei „Y“ ab.
165b.) Firmengeflecht unter Beteiligung der H UG und der N k.s. sowie Vermittlung des Angeklagten E1 als Strohgeschäftsführer durch den Angeklagten X
166Wie bereits bei der J1 UG beschlossen E und M um die den eigentlichen Offertenversand durchführende Firma – die J UG - ein Geflecht bestehend aus weiteren Firmen aufzubauen. Durch die - offiziellen - kostenpflichtigen Beauftragungen anderer Firmen sollten gewinnmindernde Betriebsausgaben generiert werden. Die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft sollte dazu dienen, die Gewinne ins Ausland zu verlagern und datenschutzrechtliche Bestimmungen in Deutschland zu umgehen.
167Entsprechend ihres Tatplanes ließen die Angeklagten E und M durch Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2012 die Firma H UG gründen, die in der Folgezeit offiziell den Druck und den Versand der Offertenschreiben für die J UG übernahm (und kostenpflichtig in Rechnung stellte). Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich auf 500,- €. Als Unternehmensgegenstand waren „Internet-Dienstleistungen“ bezeichnet. Am 16.11.2012 wurde die Gesellschaft unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts H4 eingetragen. Als offizieller Geschäftsführer wurde zunächst T8 in das Handelsregister eingetragen, als Geschäftsanschrift fungierte dessen Wohnanschrift C8-Straße … in H1. Bei dem aus Polen stammenden T8 handelte es sich um einen bloßen Strohgeschäftsführer, der keinerlei Einblick in den Geschäftsbetrieb des Offertenversandes besaß und lediglich seinen Namen für die Gründungsphase der Gesellschaft gegeben hatte. Der Kontakt zu T8 war über den für die polnischen Mandanten des Steuerberaters H2 zuständigen Mitarbeiter Q7 hergestellt worden. M hatte T8, der mittlerweile unbekannten Aufenthaltes ist, in der Folgezeit als Strohgeschäftsführer angeheuert.
168Als T8 um die Jahreswende 2012/2013 nach Polen zurückgekehrt war, beschlossen E und M ihn durch E1 zu ersetzen. Der Angeklagte E1 war ihnen – ebenso wie E2 - als Strohgeschäftsführer durch den Angeklagten X vermittelt worden. Der große zeitliche Abstand zwischen beiden Vermittlungen resultierte dabei aus der „Zwangspause“ durch das Strafverfahren gegen M4.
169Zu der Vermittlung von E1 kam es wie folgt: X und E1 hatten etwa im Jahre 2009 Bekanntschaft geschlossen. In der Folgezeit waren sie durch gemeinsame Freizeitaktivitäten, wie Sport und Diskothekenbesuche, freundschaftlich miteinander verbunden. Ende des Jahres 2012 hatte der Angeklagte X seinen Bekannten E1 angesprochen und ihm die Position als Strohgeschäftsführer im Zusammenhang mit dem Offertenversand angetragen. Um E1 dies schmackhaft zu machen, hatte X sinngemäß in Aussicht gestellt, dass er quasi fürs Nichtstun ein regelmäßiges zusätzliches Gehalt beziehen könne. Als der Angeklagte E1 daraufhin Interesse bekundete, erklärte X das – laut X – von einem Geschäftsmann namens „F1“ und seinem „Partner“ geleitete Geschäftsmodell in den wesentlichen Grundzügen. Der Angeklagte X berichtete E1 unter anderem sinngemäß, dass das Geschäft darauf angelegt sei, dass die „zugesandten Schreiben bei den Sekretärinnen als Rechnungen durchgehen und auf diese Weise versehentlich bezahlt“ werden. X wies den Angeklagten E1 im Übrigen darauf hin, dass es sich um eine rechtliche „Grauzone“ handele. Obwohl E1 deshalb auch damit rechnete, sich durch eine Beteiligung strafbar machen zu können, vertraute er seinem Freund X, dass alles gut gehen werde sowie dessen Beteuerung, dass „F1“ mit Anwälten und Steuerberater zusammenarbeite und „alles abgesichert“ habe. Der Angeklagte E1 ließ deshalb durch den Angeklagten X an „F1“ und dessen Geschäftspartner ausrichten, dass er – E1 - sich zukünftig am verfahrensgegenständlichen Offertenversand als Strohgeschäftsführer beteiligen wolle. Er erhoffte sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle zur Aufbesserung seines Lebensunterhaltes.
170Die Angeklagten E und M beschlossen E1 nicht nur als offiziellen Strohgeschäftsführer der H UG einzusetzen, sondern ihn zeitgleich auch bereits die Nachfolgefirma der J UG, die I UG, gründen zu lassen. Zur Vorbereitung eines gemeinsamen Notartermins für beide Angelegenheiten beim Notar und Rechtsanwalt T9 schickte E auf elektronischem Wege zwei Vertragsentwürfe an X zwecks Weiterleitung an E1. Beim Notartermin am 21.02.2013 wurde in Anwesenheit von E1 und X einerseits der Gründungsvertrag der I UG vorbereitet und andererseits der Geschäftsführerwechsel bei der H UG vertraglich geregelt. Anlässlich dieses Termins sah der Angeklagte E1 zufällig auch den in der Kanzlei anwesenden M, der ihm vom Angeklagten X – bei dieser ersten und einzigen Begegnung im Vorfeld der Hauptverhandlung – als „rechte Hand von F1“ vorgestellt wurde.
171Durch Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2013 wurde T8 als Geschäftsführer abberufen und der Angeklagte E1 als einziger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H UG eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Geschäftsanschrift auf die K2-Straße … in H1 verlegt. Die Eintragung dieser Änderung erfolgte unter dem 25.04.2013 ins Handelsregister.
172Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2013 wurde die Firma I UG gegründet. Das Stammkapital belief sich auf 500,- €. Gegenstand des Unternehmens waren „Marketing-, Webpublikation und sonstige Dienstleistungen“. Zum einzigen und alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer wurde E1 bestimmt. Die Geschäftsanschrift befand sich zunächst auf der D5-Str. … in E5. Unter dem 23.04.2013 wurde die Firma unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts E17 eingetragen.
173Neben der H UG hatten die Angeklagten E und M im Jahre 2012 in der Slowakei die N k.s. mit Sitz in C9 gegründet. Diese Gesellschaft wurde offiziell vertreten durch die N9 s.r.o. mit Sitz unter derselben Geschäftsanschrift, einer reinen Postanschrift. E und M sind bis heute jeweils zu 50 Prozent an der N9 s.r.o. beteiligt. Als eingetragene Geschäftsführerin der N9 s.r.o. fungierte bis zum 16.02.2013 die Schwester des Angeklagten M, M3. Da sie Bedenken aufgrund des von ihr angestrebten Lehrerberufes hegte, wurde sie in der Folgezeit von dem Slowaken C10 ersetzt, der gewerbsmäßig die Geschäftsführung und Verwaltung von Gesellschaften übernahm. Offiziell belieferte die N k.s. - entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Angeklagten E und M – die H UG mit den Daten aus dem Handelsregister und stellte sie kostenpflichtig in Rechnung, um auf diese Weise wiederum den buchmäßigen Gewinn der H UG minimieren und den faktischen Gewinn in die Slowakei zu verlagern.
174c.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes
175Im Dezember 2012 hatte entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben durch die J UG begonnen.
176aa.) Inhalt und Gestaltung der Offertenschreiben der J UG
177Die Angeklagten E und M wandelten die Offertenschreiben der J UG im Vergleich zu den von der Firma J1 UG versandten rechnungsähnlichen Angebotsschreiben nur leicht ab, der Inhalt und Aufbau blieb im Wesentlichen identisch:
178Im linken oberen Bereich war zunächst in Fettdruck als Firmenname „J4“ sowie unterhalb davon in kleinerer Schrift „Behörden- und Kammerunabhängige Firmenveröffentlichungen“ aufgeführt. Hier fehlte ebenso wie in der Adresszeile im Adressfeld – von E und M bewusst so gestaltet - der Zusatz „UG“ als Hinweis auf die Gesellschaftsform. Das rechte obere Drittel des Formulars wurde ausgefüllt durch einen Kasten, in dem in der Betreffzeile „Veröffentlichungsofferte“ und unter „Bezug“ der Hinweis auf den zuvor erfolgten Handelsregistereintrag bzw. die zuvor erfolgte Änderung im Handelsregister angegeben war. An dieser Stelle wurde auch der konkrete Handelsregistereintrag in seiner Gesamtheit wiedergegeben. Auf der gegenüberliegenden linken Seite war ein in vier Zeilen aufgegliederter Kasten mit „Ihr Handelsregistereintrag“, der Nennung des eintragenden Amtsgerichts mit der konkreten - zutreffenden - HRB-Nummer, dem Datum der Eintragung sowie einer „Offertennummer“ angeführt. Es folgte ein enger und kleingedruckter Text, der weniger als ein Viertel des gesamten Formulars ausmachte, mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten ihres Unternehmens wurden unter anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Wir bieten Ihnen an, ihren Datensatz und den Handelsregistertext in die Datenbank von H5 aufzunehmen. Desweiteren wird nach Annahme dieser Offerte, ihr Handelsregistertext und Ihre Firmendaten auf unserer Plattform veröffentlicht. Im Falle der Eintragung sind die benötigten Daten, sowie Preise aus der Tabelle und unseren AGBs zu entnehmen. Die kostenpflichtigen Leistungen die mit unserer Offerte verbunden sind, sind Aufnahme in unsere Gewerbedatenbank und Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland für Auskunft und Marketingzwecke. Bitte beachten: Eine Veröffentlichung kann erst erfolgen wenn ein vollständiger Zahlungseingang auf unserem Konto vorliegt. Nach vollständigem Zahlungseingang werden Ihre Daten auf H5 bearbeitet und veröffentlicht. Eine Zahlungsverbindlichkeit besteht nicht, da wir gegenwärtig in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen. Der Betrag ist voll fakultativ auf unser Konto zu entrichten. Wenn keine Annahme bzw. Zahlung erfolgt, behalten wir uns vor Ihre Daten nicht zu Veröffentlichen und zu löschen. Rückfragen bitte nur schriftlich.“ Anschließend waren in einem größeren Kasten Kosten von insgesamt 558,35 € brutto für die beiden Positionen Nr. 01 „Veröffentlichung des Handelsregistertextes“ und Nr. 02 „Verwaltungspauschale“, getrennt nach Netto- und Bruttobetrag, aufgelistet. Es folgte die Aufforderung „bei Annahme“ den Gesamtbetrag binnen sieben Tagen zu zahlen. Im unteren Drittel des Offertenschreibens befand sich sodann ein heraus trennbarer und zum Teil bereits vorausgefüllter Überweisungsträger, in dem in der Spalte „Verwendungszweck“ unter anderem die konkrete HRB-Nummer des Adressaten eingetragen war.
179Insgesamt gestaltete sich der Aufbau der - offiziell - durch die Firma J UG versandten Offerten wie folgt (nachfolgend die Farbkopie einer Originalofferte):
180 181Die Offertenformulare der J UG waren – wie bereits bei der J1 UG – von E und M gemeinsam gestaltet worden. Der Inhalt und die Gestaltung der Angebotsschreiben sowie der auf „Verwaltung“ endende Firmenname waren gezielt darauf angelegt, beim Empfänger den Eindruck zu vermitteln, dass der Geldbetrag von 558,35 € jeweils für die zuvor erfolgte Eintragung oder Änderung im Handelsregister verlangt und insoweit eine bestehende Verbindlichkeit getilgt werde. Das eigentliche Angebot auf Eintragung in die Datenbank im engen und kleingeschriebenen Text sollte dagegen vom Empfänger entweder gar nicht gelesen oder nicht verstanden werden. Als Konsequenz aus dem Strafverfahren gegen M4, bei dem der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden zunächst dahin gegangen war, es existierten überhaupt keine Einträge in eine private Datenbank, war deren Name nun ausdrücklich in das Formular aufgenommen worden. Weiterhin war der Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit gestrichen worden, da sich die Rückerstattungen von Geldbeträgen bei Beschwerden innerhalb der Frist als zu aufwendig erwiesen hatten und bei der J UG nicht mehr durchgeführt wurden. Schließlich waren noch weitere kleinere – vorgeschobene - Änderungen wie das Einfügen des unterstrichenen und fettgedruckten „Bitten beachten“ im Angebotstext erfolgt, die im Notfall gegenüber Behörden belegen sollten, dass auf das Urteil des Amtsgerichts I6 und das nachfolgende Schreiben der Staatsanwaltschaft E8 – vermeintlich ausreichend - reagiert worden sei. Den Angeklagten E und M war demgegenüber bewusst, dass die - geringfügigen - Änderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer abweichenden strafrechtlichen Bewertung führen werden.
182bb.) Aufgabenteilung zwischen E und M
183Der Druck und Versand der Offertenschreiben wurde beginnend im Dezember 2012 von E und M gemeinschaftlich aus dem Büro der N2 GmbH auf dem M7-Weg … in I1 organisiert und durchgeführt. Entsprechend des Tatplans wurden dabei die tagesaktuellen Handelsregistereinträge bzw. –änderungen mittels der „Datenkrake“ von der Internetseite www.handelsregister.de automatisch abgegriffen und für die Offertenschreiben genutzt. Die mittels entsprechender Dienstleistungsverträge zwischen J UG und H UG bzw. H UG und N k.s. offiziell praktizierte Aufgabenverlagerung fand dagegen faktisch nicht statt.
184E und M hatten aus Praktikabilitätsgründen untereinander eine Verteilung der zu erledigenden Aufgaben vorgenommen. Wesentliche Entscheidungen trafen beide Geschäftspartner aber grundsätzlich gemeinsam und einverständlich. Auch informierten sich beide Angeklagte fortlaufend gegenseitig. Ihr Verhältnis blieb durchgehend freundschaftlich und vertrauensvoll. In Bezug auf die geschäftliche Zusammenarbeit kam es nie zu nennenswerten Meinungsverschiedenheiten. Dies lag insbesondere daran, dass der Angeklagte M sich auf die Vorschläge und Ideen des älteren und geschäftlich erfahreneren E fast ausnahmslos verließ und dessen faktische Führungsrolle uneingeschränkt akzeptierte.
185Die Aufgaben von E waren im Komplex „J UG – H1“ folgende: Er hielt regelmäßigen telefonischen Kontakt zum Angeklagten X, den er als „verlängerten Arm“ für die „Betreuung“ des Strohgeschäftsführers der H UG, E1, einsetzte (s. dazu unter Ziff. III. 2.) c.) dd.)). Weiterhin bereitete er die Buchhaltung für die Gesellschaften vor und hielt insbesondere Kontakt zum gesondert verfolgten Steuerberater H2, mit dem er die steuerlichen Belange der J UG und der H UG besprach.
186Der Angeklagte M wiederum „betreute“ die Strohgeschäftsführerin der J UG, die Angeklagte E2 (s. dazu unter Ziff. III. 2.) c.) cc.)). Weiterhin hielt er Kontakt zu Rechtsanwälten (s. dazu unter Ziff. III. 2.) c.) ee.)). Außerdem nahm er per Online-Banking Bankgeschäfte für die Gesellschaften vor. Er kontrollierte auch die Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der J UG und sorgte dafür, dass Einzahler der kompletten Zahlungsforderung „freigeschaltet“ wurden und einen Eintrag in der Datenbank H5 erhielten. Darüber hinaus erledigte er Organisatorisches, wie das Sortieren und Einscannen von Geschäftspost.
187cc.) Aufgaben der Angeklagten E2 als Geschäftsführerin der J UG und ihre „Betreuung“ durch den Angeklagten M
188Auch während der operativen Geschäftsphase der J UG ab Dezember 2012 blieb die „Betreuung“ der Angeklagte E2 durch den Angeklagten M bestehen. Hierbei setzte er faktisch im Wesentlichen die Ratschläge und Ideen von E um.
189Bereits vor Beginn des operativen Geschäftsbetriebes hatte die Angeklagte E2 auf Weisung von M den Sitz der J UG von G3 auf die Q8-Straße … in H1 verlegt und diese Änderung am 12.06.2012 unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts H4 eintragen lassen. Dieser Geschäftssitz blieb während des operativen Geschäfts bis zu dessen Verlegung am 23.06.2014 auf die E18-Straße … in H1 bestehen. Während es sich bei letztgenannter Anschrift um eine Wohnadresse handelte, befand sich auf der Q8-Straße – zum Schein - ein kleineres Geschäftslokal, welches allerdings unmöbliert war und in dem tatsächlich keine Tätigkeiten stattfanden. Von E und M war geplant, dieses im Notfall – etwa bei einer Steuerprüfung – Behördenvertretern als Betriebsstätte präsentieren zu können, ohne gleichzeitig eine Verbindung nach I1 offenbaren zu müssen. Darüber hinaus verfügte die J UG – wie auch der Angeklagten E2 bekannt war – über ein Postfach.
190Nach Beginn der operativen Phase traf sich M regelmäßig – etwa einmal im Monat – mit der Angeklagten E2. Diese Treffen fanden häufig in N3 oder im Zusammenhang mit Terminen von E2 im Ruhrgebiet statt. Hierbei legte der Angeklagte M ihr Unterlagen der J UG zur Unterschrift vor. Gelegentlich übersandte er auch Unterlagen mit der Aufforderung zur Unterschrift und Rücksendung. Auf diese Weise gelangten die Angeklagten M und E an Unterschriften von E2 auf Mietverträgen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, dem Vertrag mit der H UG etc.
191Zeitlich lange vor Beginn der operativen Geschäftsphase hatte E2 auf Anweisung von M damit begonnen, bei verschiedenen Kreditinstituten eine Vielzahl von Geschäftskonten der J UG zu eröffnen und hierdurch das Geschäftsmodell des Offertenversandes objektiv zu unterstützen. Zwischen dem 02.07.2010 und dem 18.02.2013 eröffnete sie insgesamt 16 Geschäftskonten, unter anderem bei der T10, bei der D4 AG, bei der E15 AG, bei der E19 AG, bei der V AG, bei den T11, T12, T13 und T14 und den T15, T16, T17 und T18, bei der W1 sowie bei der H6. Zwei Kontoeröffnungen hiervon, nämlich die bei der T11 sowie bei der E15 AG, erfolgten im Jahre 2013 und somit jeweils zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagten E2 das Geschäftsmodell durch M bereits erläutert worden war. Die ganz überwiegende Anzahl dieser Geschäftskonten wurde im Laufe der operativen Phase seitens der Banken wieder gekündigt – was der Angeklagten E2 auch positiv bekannt war. Die große Anzahl an Bankkonten war insgesamt erforderlich, da angesichts des betrügerischen Geschäftsgebarens mit Kundenbeschwerden und Kontokündigungen der Banken zu rechnen war und das Geschäftsmodell ohne Bankkonto nicht funktionierte. Sämtliche Bankkarten und Zugangsdaten, die faktisch für die Verfügungsmöglichkeit und das Online-Banking benötigt wurden, leitete E2 weisungsgemäß an den Angeklagten M weiter, der diese wiederum – mit Wissen und Zugriffsmöglichkeit von E – im gemeinsamen Büro der N2 GmbH deponierte. Auf diese Weise besaßen die Angeklagten M und E jeweils unabhängig voneinander eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die auf den vorgenannten Konten eingehenden Umsätze der J UG aus dem Offertengeschäft.
192E2 wurde im gesamten Tatzeitraum durch eine falsche private Meldeanschrift „versteckt“, um möglichst zu verhindern, dass verärgerte „Kunden“ oder Behörden unmittelbar und unkontrolliert an die offizielle Geschäftsführerin der J UG herantreten können. Obwohl die Angeklagte bereits im Zeitraum von 2009 bis März 2015 ausschließlich unter ihrer jetzigen Anschrift in N3 wohnte, veranlasste M, dass sie diese Adresse bereits beginnend Ende des Jahres 2009 zu ihrem Zweitwohnsitz erklärte und stattdessen als ihren privaten Erstwohnsitz zunächst die Anschrift G4-Str. … in I1, vor Beginn des Offertenversandes im Jahre 2012 die H7-Straße … in H1 und zuletzt ab dem 23.04.2014 die Anschrift E18-Straße … in H1 – den letzten offiziellen Geschäftssitz der J UG - gegenüber den Meldebehörden angab. Bei der I1 Anschrift handelte es sich um ein im Eigentum von Q stehendes Mehrfamilienhaus, in dem zeitgleich auch die Eltern von M wohnten. Um die Spuren nach I1 vor Beginn des Offertenversandes zu verwischen, hatte E2 auf Weisung von M ab dem Jahre 2012 eine kleine Wohnung auf der H7-Straße in H1 angemietet, die tatsächlich aber unmöbliert blieb und lediglich als Postanschrift genutzt wurde. Die Angeklagte E2 verfügte über keine Zugangsmöglichkeiten zu den Wohnungen/Adressen und war auch selbst nie vor Ort. Soweit dort zum Teil auch ihre private, in keinem Zusammenhang mit der J UG stehende Post hingelangte, wurde diese anschließend durch den Angeklagten M nach N3 versandt bzw. beim nächsten Treffen persönlich übergeben.
193Durch die Zurverfügungstellung als offizielle Geschäftsführerin während des operativen Geschäftsbetriebes und den vorgenannten Unterstützungshandlungen beginnend im Dezember 2012 förderte E2 bewusst und gewollt den betrügerischen Geschäftsbetrieb der J UG und ermöglichte es insbesondere den Angeklagten E und M, nicht während der operativen Phase selbst nach außen in Erscheinung treten zu müssen.
194dd.) Aufgaben des Angeklagten E1 als Geschäftsführer der H UG und seine „Betreuung“ durch den Angeklagten X
195Nach Gründung der H UG wurde E1 vom Angeklagten X „betreut“. Hierbei setzte X im Wesentlichen die Befehle und Anweisungen von E um, mit dem er – X – regelmäßig und zum Teil mehrfach täglich telefonierte. Der Angeklagte E1 besaß dagegen keinen direkten Kontakt zu E und M, die er nur als „F1“ bzw. den „Partner oder die rechte Hand von F1“ vom Hörensagen kannte. Dies war von den beiden Angeklagten E und M aus „Sicherheitsgründen“ auch gerade so beabsichtigt gewesen. Aus diesem Grunde hatten sie X 1.000,- € in bar pro Monat zugesagt, wenn er neben der Vermittlung zusätzlich auch die „Betreuung“ des Strohgeschäftsführers übernehme. Der Angeklagte X hatte angesichts dieser lukrativen Verdienstmöglichkeit zugesagt.
196Dem Angeklagten E1 war bekannt, dass unter der Geschäftsanschrift der H UG in der K2-Straße in H1 keine Geschäftstätigkeiten stattfanden, sondern dort nur zum Schein eine Zweizimmerwohnung angemietet und – spärlich - als Büro eingerichtet war.
197Am 10.05.2013 nahm er in der Rolle des Geschäftsführers weisungsgemäß gemeinsam mit X und dem gesondert verfolgten Steuerberater H2 an einer Umsatzsteuersonderprüfung „seiner“ Gesellschaft in diesen Räumlichkeiten teil. Vor dem Eintreffen des Finanzbeamten war auch der Angeklagte E kurz erschienen, ohne sich aber mit dem Angeklagten E1, der diesen dort zum ersten und einzigen Mal bis zu seiner Festnahme sah, zu unterhalten. Der Angeklagte E1 erklärte im Rahmen der Steuerprüfung – wahrheitswidrig und wie von X vorgegeben -, dass er seinen Vorgänger T8 kenne und er diesem die Firma für 1,- € abgekauft habe, da dieser nach Polen zurück gemusst hätte. X, der vorgab seit zwei Monaten für die H UG selbständig tätig zu sein und die Internetseite zu pflegen, zeigte dem Umsatzsteuersonderprüfer unter anderem auch die Internetseite, auf der sich die Datenbank H5 befand. Im Anschluss an die Steuerprüfung – in Anwesenheit von X – erklärte der gesondert Verfolgte H2 dem Angeklagten E1 nochmals unter Zuhilfenahme eines noch leeren, nicht bedruckten Offertenschreibens mit vorgestanztem Überweisungsträger das Geschäftsmodell. Hierzu berichtete der Steuerberater sinngemäß, dass die rechnungsähnlichen Angebotsschreiben an Firmen geschickt werden, bei denen diese dann „durchrutschen“ und versehentlich bezahlt werden.
198Der Angeklagte E1 unterzeichnete in seiner Funktion als offizieller Geschäftsführer weisungsgemäß Unterlagen und Verträge, die ihm von X vorgelegt wurden. Um den Aufwand für sich selbst möglichst gering zu halten, ließ sich der Angeklagte X aber auch verschiedene Blankounterschriften von E1 geben, die er in der Folgezeit auch einsetzte.
199Bereits anlässlich des Termins beim Notar und Rechtsanwalt T9 im Februar 2013 hatte E1 einen Arbeitsvertrag zwischen der H UG und L8 unterzeichnet. Bei L8 handelte es sich um einen Kegelbruder des gesondert Verfolgten H2, der im Rahmen eines „400-Euro-Jobs“ mit der Leerung der Briefkästen und Postfächer der Firmen J UG und H UG sowie der angeblichen Privatanschriften ihrer Geschäftsführer beauftragt wurde. Anschließend gab L8 die Post in der Kanzlei H2 ab, wo sie einmal pro Woche von M abgeholt und nach I1 in das Büro der N2 GmbH verbracht wurde.
200E1 eröffnete auf Anweisung von X von Mitte bis Ende September 2013 insgesamt drei Geschäftskonten der H UG bei der T19, der L9 und der W4 - wobei das Konto beim erstgenannten Kreditinstitut nach wenigen Tagen wieder gekündigt wurde. Der Angeklagte X hatte E1 anlässlich der beiden ersten Kontoeröffnungen zu den Gesprächen mit den Bankberatern begleitet, um ihm beizubringen, selbstsicher aufzutreten und Nachfragen zum Geschäftsgegenstand abzublocken. Sämtliche Bankkarten und Zugangsdaten, die benötigt wurden, um über die entsprechenden Konten zu verfügen und Online-Banking zu tätigen, leitete E1 über X an E und M weiter, die diese – wie bei den Konten der J UG - im gemeinsamen Büro der N2 GmbH deponierten. Zuvor hatte E1 im Februar 2013 ein „Gehaltskonto“ bei der O GmbH eröffnet und die Bankkarten und Zugangsdaten anschließend weisungsgemäß an X übergeben. Zwischen den Angeklagten E, M und X bestand hierzu die Absprache, dass M regelmäßig Überweisungen und Einzahlungen (von Umsätzen aus der Geschäftstätigkeit der J UG) auf dieses Konto vornimmt und der Angeklagte X es verwaltet, daher anfallende Kosten begleicht, sein eigenes Gehalt und das monatliche Gehalt von E1 in bar abhebt und das Gehalt von E1 an diesen auszahlt.
201Auch E1 wurde von X im Auftrag der Angeklagten E und M „versteckt“, um möglichst zu verhindern, dass Behörden unmittelbar und unkontrolliert an den offiziellen Geschäftsführer der H UG herantreten können. Obwohl er im gesamten Tatzeitraum ausschließlich unter seiner jetzigen Anschrift auf der B7-Straße in E5 lebte, veranlasste X, dass E1 die D5-Straße … in E5 - der erste Firmensitz der I UG – als seinen Erstwohnsitz beim Einwohnermeldeamt angibt. Der Angeklagte E1 verfügte über keine Zugangsmöglichkeit zu der Wohnung und war auch selbst nie vor Ort. Soweit dort zum Teil auch seine private, in keinem Zusammenhang mit der H UG oder der I UG stehende Post hingelangte, wurde ihm diese anschließend durch X übergeben. Der Angeklagte X hatte die Wohnungen auf der D5-Straße in E5 (Meldeanschrift E1 und Geschäftssitz I UG) sowie auf der K2-Straße in H1 (Geschäftssitz H UG) im Auftrag von E organisiert und deren Anmietung vorbereitet.
202Durch die Zurverfügungstellung als offizieller Geschäftsführer der H UG und die vorgenannten Unterstützungshandlungen förderte E1 bewusst und gewollt den Versand der rechnungsähnlichen Offertenschreiben durch „F1“ und dessen „rechter Hand“ und ermöglichte es ihnen insbesondere, nicht selbst nach außen in Erscheinung treten zu müssen. Ihm waren dabei seine Rolle und der Umfang seiner Einbindung in die Tätergruppierung bekannt.
203Auch der Angeklagte X, dem sämtliche weitere Beteiligte und ihre Funktionen bekannt waren, förderte durch die Vermittlung von E2 als Strohfrau der J UG sowie die Vermittlung und „Betreuung“ von E1 als Strohmann der H UG gezielt den Offertenversand durch die J UG und leistete insoweit nicht unerhebliche Tatbeiträge.
204ee.) Anwaltliche Beratung der Angeklagten E und M bzw. der J UG
205Neben der steuerlichen Beratung durch den gesondert verfolgten Steuerberater H2 und dessen Mitarbeiter waren für E und M mehrere Rechtsanwälte beratend tätig.
206In zivilrechtlichen Fragen ließen sich die beiden Angeklagten vornehmlich durch den gesondert verfolgten Rechtsanwalt C2 aus der Kanzlei „W5“ rechtlich beraten und die J UG außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Der Namensgeber dieser Kanzlei, Rechtsanwalt W, war zuvor im Strafverfahren gegen M4 als dessen Verteidiger aufgetreten. Dem gesondert Verfolgten C2 war bekannt, dass hinter der J UG nicht die offizielle Geschäftsführerin E2, sondern E und M standen. Den – zumeist telefonischen – Kontakt zu C2 hielt dabei im Wesentlichen der Angeklagte E.
207In strafprozessualen Belangen suchten die beiden Angeklagten vornehmlich den Rat von Rechtsanwalt D1 aus E9, der bereits im Strafverfahren gegen M4 als Verteidiger aufgetreten war. Den unmittelbaren telefonischen oder persönlichen Kontakt hatte hierbei ausschließlich der Angeklagte M, während E sich selbst vollständig im Hintergrund hielt. Die beiden Angeklagten rechneten damit, dass es durch die neuen „Versandwellen“ – wie bei M4 - Untersuchungshaftbefehle oder andere strafprozessuale Maßnahmen, vornehmlich bei den nach außen vorgeschobenen Strohgeschäftsführern, geben könne. Vor diesem Hintergrund suchten sie bei Rechtsanwalt D1 mehrfach Rat, wie dem möglichst entgegengewirkt werden könne. Dabei wurde ihnen unter anderem der Tipp gegeben, dass die offiziellen Firmen- und Meldeanschriften der Geschäftsführer fortlaufend postalisch erreichbar sein sollten.
208Die Angeklagten E und M kamen angesichts des Urteils des Amtsgerichts I6 vom 08.12.2011 auf die Idee, für die Strohgeschäftsführerin E2 vor Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebes der J UG einen „Joker Verbotsirrtum“ – wie sie es selbst bezeichneten - in Form eines schriftlichen anwaltlichen Gutachtens vorbereiten zu lassen. Zu diesem Zwecke beauftragte M – angeblich als Bevollmächtigter von E2 - Ende des Jahres 2012 den Rechtsanwalt und Notar T9 mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme, die zum Ergebnis einer fehlenden strafrechtlichen Relevanz des Offertenversandes kommen sollte. Als Grundlage des Gutachtens legte er Rechtsanwalt T9 unter anderem ein Offertenschreiben, eine Beschreibung der Gewerbedatenbank und der dortigen AGBs vor. Die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht im Hinblick auf die Empfänger der Schreiben verschwieg er ebenso, wie das Vorschieben und „Verstecken“ der Strohgeschäftsführer und das Vorhalten von Firmensitzen, an denen tatsächlich nicht gearbeitet wurde.
209Rechtsanwalt T9 führte in seiner Stellungnahme vom 13.12.2012 aus: „Gemäß dem überlassenen Flyer bieten sie eine Veröffentlichungsofferte an. Die Veröffentlichungsofferte bezieht sich auf eine Änderung im Handelsregister betreffend die jeweils angeschriebene Firma und weist in dem dazugehörigen Text daraufhin, dass die Offerte das Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist, mit dem die zu veröffentlichenden Daten auf Ihrer Internetseite veröffentlicht werden.
210Die Internetseite ist so gestaltet, dass über eine Suchfunktion die Daten dann auch gesucht werden können, die Internetseite orientiert sich an den Vorgaben für den Betrieb von Internetseiten und enthält insbesondere Kontaktmöglichkeiten und ein Impressum. Auf den beispielhaft überlassenen Flyer nehmen wir Bezug. Aus dem Flyer und Angebotsschreiben ergibt sich, dass der Vertrag mit Zahlung des Kostenbetrages zustande kommt.
211Insbesondere ist rechts oben in dem Flyer wörtlich der Text „Betreff: Veröffentlichungsofferte“ genannt.
212Insbesondere ist sichergestellt, so zumindest Ihre Aussage dem Unterzeichner gegenüber, dass nach Zahlung durch den Offertenempfänger und das Zustandekommen des Vertrages durch die Zahlung die Eintragung auch tatsächlich auf der betriebenen Internetseite veröffentlicht wird. Ihrerseits besteht ein Interesse daran zu erfahren, ob möglicherweise die vorgenannte Geschäftstätigkeit in strafrechtlicher Hinsicht den Tatbestand des Betruges erfüllen könnte. Sie verweisen diesbezüglich auf ein Urteil des Amtsgerichts I6 zum Aktenzeichen – … -. Das Urteil wurde eingesehen. Dieses Urteil ist jedoch nach diesseitiger Auffassung nicht mit dem vorgenannten Sachverhalt vergleichbar. Denn anders, als im dort entschiedenen Sachverhalt verwenden Sie hier oben rechts in Ihrem Flyer ganz eindeutig das Wort „Veröffentlichungsofferte“. In dem Fließtext, der daraufhin folgt, markieren Sie noch in Fettdruck und unterstrichen durch die Worte „bitte beachten:“, dass es sich hier um eine Angebotsofferte handelt. Dies war in dem zitierten Urteil anders. Dem Urteil stehen auch einschlägige Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofes gegenüber. Wir verweisen auf das Urteils des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 26.04.2001, bzw. dem Beschluss vom 13.03.2003, in vergleichbar gelagerten Fällen kam der BGH seinerzeit zu der Auffassung, dass in einem Formular, wie sie es vorlegten, ein strafrechtlicher Tatbestand nicht zu sehen sei.
213Hinzutritt, wie bereits erwähnt, dass Sie Ihrerseits den Flyer dahingehend gestalteten, dass nunmehr nicht nur im Text nach durchlesen des Textes auffällt, dass es sich hierbei nur um eine Offerte zum Abschluss eines Vertrages handelt, sondern Sie schreiben bereits oben gut ersichtlich in den rechten Kasten, dass hier lediglich eine Veröffentlichungsofferte unterbreiten.“
214In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt T9, datiert mit 14.12.2012, heißt es: „Aus dem Anschreiben der J UG (haftungsbeschränkt) haben wir erfahren, dass sich die obengenannte Firma mit der Veröffentlichung von firmenrelevanten Daten samt Firmennamen, Adresse, den Telefonnummern, den Internetauftritten, der Email-Adresse und zusätzlich eine amtliche Information über das Unternehmen in Form des Handelsregistertextes beschäftigt. Nach Durchsicht der Internetseite www.H5.net haben wir festgestellt, dass die Internetseite sehr übersichtlich und informativ gestaltet ist. Auf der Startseite befinden sich links zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Datenschutz, zum Impressum und zum Kontakt. Ebenfalls befinden sich zwei Formulare auf der Startseite, die es ermöglichen eine PDF-Datei zu öffnen und zu drucken, um seine Daten zu ändern oder zu löschen. Es befindet sich ein Suchfeld auf der Startseite in dem man Schlagwörter eingeben kann und man erhält über die Suchfunktion Vorschläge von Firmen die solche Schlagwörter in ihrem Firmentext haben. Die Internetseite www.H5.net ist bei Google gelistet und für die Google-Suchroboter frei zugänglich, so ist ein Werbeeffekt gewährleistet.
215Bei dem Werbeflyer handelt es sich um ein Din A4 Blatt, in der Überschrift steht „J4“ kurz „J“, direkt im Untertitel steht worum es sich handelt „Firmenveröffentlichungen“. In dem Flyer ist eine Adresse des Empfängers und des Absenders vorhanden. In dem separaten Kasten rechts vom Titel ist der Betreff in Fettdruck aus dem hervorgeht, worum es geht (Veröffentlichungsofferte). Im Anschluss an dem Betreff wird dem Empfänger mitgeteilt, dass es sich um eine Veröffentlichung seines Handelsregistertextes handelt. Unter der Empfänger-Adresse befindet sich ein Kasten der tabellarisch aufgebaut ist, in dem steht von wo die J ihre Daten bezogen hat mit einer Offertennummer die verwendet wird wenn der Empfänger die Offerte annimmt. Im Mittelpunkt des Werbeflyers befindet sich ein Text der über neun Zeilen lang ist und mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ beginnt. In dem Text sind folgende Punkte geregelt:
2161.) Herkunft der Daten
2172.) Konkretes Angebot
2183.) Ablauf nach der Annahme des Angebotes
2194.) Hinweis auf die Preise und AGBs
2205.)Dienstleistungsbeschreibung
2216.) Ein fettgedruckter Hinweis unterstrichen mit „Bitte Beachten“ dass eine Veröffentlichung durch die J erst nach Zahlungseingang möglich ist.
2227.) Hinweis, dass keine Zahlungsverpflichtung und keine Geschäftsbeziehung mit der Firma J besteht und dass die Annahme freiwillig erfolgt.
2238.) Wenn das Angebot nicht angenommen wird werden die Daten gelöscht.
224Unter dem Text befindet sich ein Kasten in welchem Leistung und Preise im Detail aufgelistet sind.
225Da drunter ist ein zweizeiliger Text, der darauf hinweist, dass wenn das Angebot angenommen wird, der Angebotsbetrag binnen 7 Tagen bezahlt werden sollte.
226Zu guter Letzt ist dem Schreiben im unteren Bereich ein vorausgefüllter Zahlschein beigefügt.
227Uns sind ähnliche Werbekampagnen bekannt vom B8 und unzähligen Versicherungen.
228Aus dem Werbeflyer ist ein Hinweis auf die AGBs in dem folgende Punkte geregelt werden.
2291.) Geltungsbereich und Anbieter
2302.) Abschluss von Verträgen
2313.) Inhalt der Eintragung
2324.) Vertragsdauer
2335.) Richtigkeit der Angabe des Vertragspartners
2346.) Haftungsumfang der J
2357.) Datenschutzbestimmungen nach BDSG und TMG
2368.) Schlussbestimmung
2379.) Impressum
23810.) Datenschutzbestimmung privatbezogener Daten
239Wir haben uns die AGBs sorgfältig durchgelesen und konnten keine Verstöße aus rechtlicher Sicht feststellen.
240Fazit unserer Begutachtung:
241Wir haben uns die Internetseite, den Werbeflyer, die AGBs und das Firmenkonzept wie geschildert angesehen und haben keine rechtlichen Verstöße insbesondere nicht im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH in Strafsachen.“
242Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu mehreren Strafanzeigen gegen E2 als eingetragene Geschäftsführerin der J UG und infolgedessen zu Ermittlungsverfahren, die im Ergebnis jedoch alle gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Die Angeklagte E2 bekam hiervon zunächst nichts mit, da die Angeklagten E und M diese Post nicht weitergeleitet hatten, um selbst den Verlauf und Ausgang der Strafverfahren kontrollieren zu können. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt D1 hatten sie dessen ehemaligen Referendar, Rechtsanwalt I7, als Verteidiger von E2 – angeblich in deren Namen - mandatiert und hierfür eine zuvor von ihr unterzeichnete schriftliche Strafprozessvollmacht genutzt. In der Folgezeit hatte der Angeklagte M ausschließlich schriftlich oder per Firmen-E-Mail der J UG – angeblich als E2 - mit Rechtsanwalt I7 kommuniziert. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2013, als es bereits zu ersten Einstellungsbescheiden gekommen war, informierte M die Angeklagte E2 hierüber, um sie zu beruhigen, woraufhin diese erleichtert reagierte.
243ff.) Datenbank H5
244Soweit die angeschriebenen Firmen und Gewerbetreibende den durch das rechnungsähnliche Offertenschreiben geforderten Betrag von 558,35 € vollständig überwiesen hatten, wurden sie in eine Firmendatenbank im Internet („www.H5.net“) eingetragen. Diese Datenbank war von E und M lediglich pro Forma eingerichtet worden, damit getäuschten „Kunden“ und (Strafverfolgungs-)Behörden notfalls eine Gegenleistung für den überwiesenen Geldbetrag präsentiert werden konnte. Dass das Fehlen einer Datenbank zu weiteren rechtlichen Problemen führen konnte, wussten sie spätestens aufgrund des Strafverfahrens gegen M4, dessen Ausgangspunkt der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gewesen war, es hätte überhaupt keine Datenbank gegeben.
245Da die beiden Angeklagten E und M aufgrund ihrer planmäßig angelegten Täuschungsabsicht nicht davon ausgingen, dass die Gewerbetreibenden durch ihre Überweisungen tatsächlich Einträge in ein privates Firmenregister anstrebten und weiterhin nur eine kleine Minderheit – wenn überhaupt - von ihren Einträgen jemals Kenntnis erlangen werde, ließen sie ein Firmenregister nur der allereinfachsten Machart erstellen, welches objektiv keinen wirtschaftlichen Nutzen für die eingetragenen Firmen aufwies. Dies war von den Angeklagten E und M auch nie beabsichtigt gewesen. Eine gesonderte Information über die Eintragung in das Register erhielten die Firmen entsprechend nicht.
246Die beiden Angeklagten hatten im Herbst 2012 nicht den festangestellten C6, der sich auf seine Aufgaben bei der Firma N2 GmbH konzentrieren sollte, sondern „nur“ den eigentlich bereits ausgeschiedenen N6 mit der entsprechenden Erstellung der Datenbank beauftragt. Dieser programmierte „als Freundschaftsdienst“ innerhalb weniger Stunden anhand eines Standardskriptes die Datenbank der J UG. An der Erstellung beteiligte sich auch der Angeklagte X als Webdesigner, der auf diese Weise vom Inhalt und der Gestaltung der Datenbank Kenntnis erlangte. Auch für den Angeklagten X, der die mit viel Aufwand erstellte Datenbank der Firma B unter www…..eu ebenfalls genau kannte, war angesichts der Unterschiede ersichtlich, dass ein Eintrag in der Datenbank H5 objektiv keinen Werbeeffekt oder sonstigen wirtschaftlichen Wert lieferte und dies auch nicht beabsichtigt war:
247Die Datenbank H5 enthielt zunächst eine alphabetische Auflistung aller eingetragenen Firmen mit ihrer Anschrift und dem Handelsregistereintrag bzw. der Handelsregisteränderung. Weiterhin befanden sich auf der Startseite im Wesentlichen nur noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Impressum, eine Suchfunktion für Firmennamen sowie ein Verweis auf zwei PDF-Formulare für das Ändern und Löschen von Firmendaten. Beim Anklicken der Firmennamen gelangte man auf die „Firmenseiten“, auf der nochmals die Anschrift sowie unter „Firmeninfo“ der Handelsregistereintrag bzw. die Handelsregisteränderung des jeweiligen Gewerbetreibenden wiedergegeben wurde. Zusätzlich erfolgte durch eine Verlinkung mit dem Online-Kartendienst „Google Maps“ die Anzeige der genauen Firmenanschrift auf einer Straßenkarte. Weiterhin befanden sich auf der „Firmenseite“ Felder für den Eintrag von Kontaktmöglichkeiten (Telefon, Fax, E-Mail und Website). Diese Felder wurden jedoch nicht automatisch durch die Freischaltung des Eintrages ausgefüllt und blieben somit im Ergebnis – fast ausnahmslos – leer, da die Firmen bedingt durch die Täuschung entweder gar keine Kenntnis von der Eintragung erlangten oder, soweit sie zeitnah etwa durch Banken, Steuerberater etc. im Nachhinein über den Inhalt des Offertenschreibens aufgeklärt wurden, hierin keinen Sinn erkennen konnten.
248gg.) Umfang der Geschäftstätigkeit der J UG sowie deren Beendigung
249Insgesamt wurde im hier gegenständlichen Zeitraum (Dezember 2012 bis Februar 2014) von mindestens 3.678 Firmen, wobei es sich um 3.677 Einzelfälle handelt, jeweils ein Betrag von 558,35 € auf verschiedene Konten der J UG überwiesen. Die Anzahl der angeschriebenen Gewerbetreibenden lag um ein Vielfaches höher, zumal die „Erfolgsquote“ zwischen 0,4 Prozent im Sommer und 0,6 Prozent im Winter schwankte.
250Die „Einzahler“ lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen, wobei sich die dem Angeklagten E1 zugerechnete Beteiligung auf Überweisungen ab dem 22.02.2013 beschränkte (Fälle Nr. 818 – 3677). Sämtliche der in der Tabelle aufgeführten „Einzahler“ hatten zuvor auch ein Offertenschreiben der J UG erhalten und in diesem Zusammenhang die Überweisung in Höhe von jeweils 558,35 € veranlasst.
251Fallnummer |
Fallnummer laut Anklage |
Datum derÜberweisung |
Name |
Straße |
Ort |
1 - 3677 |
… |
… |
… |
… |
… |
Jedenfalls bei den nachfolgenden Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger die Zahlung im Hinblick darauf, dass er aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens und der zeitlichen Nähe zu einer zuvor erfolgten Neueintragung oder Änderungseintragung im Handelsregister dem Irrtum erlag, es handele sich um eine Rechnung und es bestünde daher eine Zahlungspflicht:
253(1) Fall 28 (Nr. 30 der Anklageschrift): T20 e.K.
254(2) Fall 638 (Nr. 640 der Anklageschrift): N10 e.K.
255(3) Fall 1385 (Nr. 1387 der Anklageschrift): Q9 GmbH
256(4) Fall 1537 (Nr. 1539 der Anklageschrift): E20 e.K.
257(5) Fall 1598 (Nr. 1600 der Anklageschrift): S3 GmbH
258(6) Fall 2177 (Nr. 2179 der Anklageschrift): B9 Apotheke, Inhaberin G5 e.K.
259(7) Fall 2799 (Nr. 2801 der Anklageschrift): B10 GmbH
260(8) Fall 2820 (Nr. 2822 der Anklageschrift): „E21“ GmbH
261(9) Fall 2862 (Nr. 2864 der Anklageschrift): T21 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
262(10) Fall 2863 (Nr. 2865 der Anklageschrift): V1 GmbH
263(11) Fall 2864 (Nr. 2866 der Anklageschrift): W6 GmbH
264(12) Fall 2876 (Nr. 2878 der Anklageschrift): T22 e.K.
265(13) Fall 3296 (Nr. 3298 der Anklageschrift): H8 UG (haftungsbeschränkt)
266(14) Fall 3296 (Nr. 3299 der Anklageschrift): H9 UG (haftungsbeschränkt)
267(15) Fall 3534 (Nr. 3537 der Anklageschrift): O1 GmbH
268(16) Fall 3603 (Nr. 3606 der Anklageschrift): Q10 UG (haftungsbeschränkt).
269Aufgrund ihres Irrtums war den Entscheidungsträgern der vorgenannten 16 Gewerbetreibenden jeweils auch nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die im Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebene Gegenleistung erwarben. Da sie die Offerte jeweils nur oberflächlich gelesen hatten, hatten sie von dem Inhalt des im Rahmen des Kleingedruckten Dargestellten im Zahlungszeitpunkt keine Kenntnis genommen. Darüber hinaus hatten sie an der angebotenen Leistung, nämlich die Eintragung in ein privates Firmenverzeichnis im Internet, auch kein Interesse. Für die genannten 16 Firmen war die angebotene Gegenleistung wirtschaftlich wertlos.
270Bei den zum gleichen Firmenverbund gehörenden Firmen H8 UG (haftungsbeschränkt) und H9 UG (haftungsbeschränkt) erhielt die für die Rechnungsbearbeitung bei beiden Firmen verantwortliche Mitarbeiterin T23 die zwei Offertenschreiben zeitgleich an ihrem Arbeitsplatz vorgelegt. Aufgrund der äußeren Gestaltungen der beiden Offerten sowie der zeitlichen Nähe zu den Eintragungen von Prokuraänderungen im Handelsregister bei beiden Firmen ging sie davon aus, dass es sich bei den zwei Schreiben um die Rechnungen für die beiden Handelsregisteränderungen handele und veranlasste aus diesem Grunde die Überweisung von zwei Mal 558,35 € ohne den Angebotscharakter der Offerten zu erkennen.
271Der von den Angeklagten E, M, X und E2 (mit-)verursachte Gesamtschaden beträgt damit 8.933,60 € (= 558,35 € x 16). Der vom Angeklagten E1 mitverursachte Gesamtschaden liegt bei 7.816,90 € (= 558,35 € x 14). Der von E und M darüber hinaus beabsichtigte Schaden entspricht dem weiteren Umsatz im Tatzeitraum und beträgt 2.044.677,70 € (= 558,35 € x 3.662). In Höhe des insgesamt erzielten Umsatzes in Höhe von 2.053.611,30 € haben die Angeklagten X und E2 eine Schädigung der angeschriebenen Gewerbetreibenden billigend in Kauf genommen. E1 hat in Höhe des ihm insgesamt zugerechneten Umsatzes der J UG - ab dem 22.03.2013 einschließlich - in Höhe von 1.597.439,30 € mit einer Schädigung der angeschriebenen Gewerbetreibenden gerechnet und diese auch gebilligt. Rückzahlungen der Beträge erfolgten – auch nach Beschwerden - bis heute in keinem der oben aufgeführten 3.677 Einzelfälle.
272Der mittels der J UG insgesamt im Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2014 erzielte Umsatz lag bei mindestens 2.053.611,30 €. Unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten für das Offertengeschäft (abgeführte Vorsteuer, Druckkosten, Porto, Entlohnung von E2 etc.) lag der (Brutto-)Reinerlös bei mindestens 50 Prozent. Hiervon erhielt E 70 Prozent, während M 30 Prozent des Reinerlöses erlangte.
273Durch das Firmengeflecht unter Beteiligung der H UG sowie der slowakischen Gesellschaft N k.s. wurde ein – mangels Abschlusses der noch laufenden Finanzermittlungen - noch nicht genau feststellbarer Teil des Erlöses ins Ausland transferiert. Vom oben genannten Umsatz der J UG wurde mindestens an Anteil in Höhe von 638.000,- € auf verschiedene Konten der H UG als Gegenleistung für angebliche Fremdleistungen überwiesen.
274Die Angeklagte E2 erhielt insgesamt mindestens einen Betrag in Höhe von 37.000,- € als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführerin der J UG und das Eröffnen von Bankkonten für diese Gesellschaft. Im Zeitraum von Januar 2013 bis April 2014 überwies M für sie monatlich einen Betrag von 2.000,- € netto als „Geschäftsführergehalt“ (= 32.000 €). Zusätzlich bekam sie von ihm im Laufe des Tatzeitraumes für das Eröffnen von Geschäftskonten einen Betrag von insgesamt mindestens 5.000,- € in bar ausgezahlt. Davon erhielt sie mindestens 1.000,- € nach Beginn der operativen Geschäftsphase im Dezember 2012, so dass sie in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 33.000,- € erwirtschaftete.
275Die von den Angeklagten X und E1 vereinnahmten Gelder werden für beide Tatkomplexe zusammengefasst unter Ziff. III. 3.) dd) dargestellt.
276Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit wurden die beiden Firmen J UG und H UG im Laufe des Jahres 2014 liquidiert. Die Angeklagten E und M stellten den Versand von Offerten übergangsweise ein. Unter dem 27.11.2014 wurde die Auflösung der J UG in das Handelsregister eingetragen und die bisherige Geschäftsführerin E2 zur Liquidatorin der Gesellschaft bestellt. Bei der H UG wurde die Auflösung der Gesellschaft am 28.11.2014 in das Handelsregister eingetragen und der bisherige Geschäftsführer E1 zum Liquidator der Gesellschaft bestellt.
2773.) Betrugstaten im Zusammenhang mit der I UG und der F UG
278E und M beschlossen im November 2014 – wie von vornherein geplant - erneut mit der massenhaften Versendung von rechnungsähnlich aufgemachten Angebotsschreiben an Gewerbetreibende, die gerade eine Eintragung oder Änderung im Handelsregister vorgenommen hatten, zu beginnen. Der aufgrund dieses gemeinsamen Tatplanes durchgeführte Versand endete durch ihre Verhaftung Anfang März 2015.
279a.) Fortführung der Geschäftsidee unter Beteiligung der I UG und der F UG sowie Vermittlung von U als Strohgeschäftsführerin der F UG durch X
280Als offizielle Versenderin der Offerten nutzten die beiden Angeklagten die bereits Anfang des Jahres 2013 durch E1 gegründete I UG. Als Nachfolgefirma der H UG ließen sie durch die gesondert Verfolgte U die Firma F UG gründen, die wiederum offiziell durch die I UG mit dem Druck und dem Versand der Offertenschreiben beauftragt wurde. Bei U handelte sich um eine - weitere - Strohgeschäftsführerin, die durch X vermittelt wurde. Am Firmengeflecht um die I UG war offiziell erneut auch die N k.s. beteiligt, die nunmehr der F UG kostenpflichtig das Datenmaterial verkaufte.
281Zu der Vermittlung der gesondert Verfolgten U war es wie folgt gekommen: Sie hatte im Jahre 2014 ein ausbildungsbegleitendes Praktikum bei der Firma E6 absolviert, bei der der Angeklagte X zu dieser Zeit Geschäftsführer war. Im Frühjahr 2014 wurde sie von X, der von ihren beengten finanziellen Verhältnissen wusste, angesprochen und gefragt worden, ob sie gegen ein monatliches Gehalt von mindestens 500,- € offizielle Geschäftsführerin einer noch zu gründenden Gesellschaft werden wolle. Welche weiteren Informationen der Angeklagte X ihr zum Hintergrund und zum Geschäftszweck der Gesellschaft gegeben hatte, hat die Kammer nicht festgestellt. U erklärte sich jedenfalls einverstanden, als Strohgeschäftsführerin zu fungieren.
282Durch Gesellschaftsvertrag vom 12.06.2014 gründete die gesondert Verfolgte U nach Anweisung von X die F UG mit Sitz auf der E22-Straße … in E3 und ließ diese am 30.07.2014 unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts E23 eintragen. Das Stammkapital belief sich auf 500,- €. Geschäftsgegenstand der F UG war offiziell „Dienstleistung im Bereich Büroorganisation sowie die Gestaltung und Verlegung von Druckerzeugnissen“.
283b.) Inhalt und Ausgestaltung der Offertenschreiben
284Die offiziell nunmehr durch die I UG versandten Offerten blieben inhaltlich und gestalterisch nahezu identisch zu den bislang offiziell von der J UG verschickten rechnungsähnlichen Angebotsschreiben. Oben rechts hieß es nur - anstelle „J4“ – „I8“, wobei erneut ein Hinweis auf die Rechtsform fehlte. In der eng und klein gedruckten Textpassage wurde nunmehr auf die Datenbank der Internetseite „I9“ verwiesen. Im Übrigen stieg der Zahlungsbetrag auf insgesamt 575,30 € brutto. Hierbei handelte es sich, wie bereits bei dem Betrag von 558,35 €, um eine willkürliche Festlegung von E und M.
285Die von E und M gestalteten und versandten Offerenschreiben der I UG hatten im Einzelnen folgendes Aussehen (nachfolgend die Schwarzweißkopie einer Offerte mit handschriftlichen Anmerkungen des Empfängers):
286 287Mitte Januar 2015 änderten E und M den Inhalt der Offerten nochmals leicht ab. Hintergrund war der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der U1 AG. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren war geltend gemacht worden, dass der private Charakter der Datenbank nicht ausreichend kenntlich gemacht worden sei. Aufgrund dessen fügten die beiden Angeklagten zum einen in die eng und klein geschriebene Textpassage das Adjektiv „privat“ im Zusammenhang mit der Datenbank ein und ergänzten zum anderen in dem Kasten, in dem die Kostenpositionen aufgeführt waren, unter der Position „Veröffentlichung des Handelsregistertextes“ den – kleiner geschriebenen - Hinweis „Veröffentlichung erfolgt durch private Anbieter“.
288Die beiden Angeklagten E und M gingen – zu Recht – auch nach der letzten Änderung der Offerte davon aus, dass die Angebotsschreiben der I UG durch ihren Inhalt und die rechnungsähnliche Gestaltung noch immer zu der von ihnen gezielt angestrebten Irrtumserregung bei den Empfängern geeignet waren und mit diesen kleineren Änderungen keine abweichende (straf-)rechtliche Bewertung verbunden sein könne.
289c.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes
290aa.) Allgemein
291Die beiden Angeklagten E und M führten den Offertenversand auch nach dem oben beschriebenen „Austausch“ des Firmengeflechtes unverändert und ohne wesentliche Änderungen zu den Darstellungen unter Ziff. III. 2. c.) entsprechend des gemeinsamen Tatplanes durch. Die in Dienstleistungsverträgen zwischen der I UG und F UG einerseits und F UG und N k.s. andererseits zum Ausdruck kommende Aufgabenteilung fand faktisch nicht statt. Der Versand der unter Ziff. III. 3. b.) dargestellten Offerten wurde von beiden Angeklagten gemeinsam aus dem Büro auf dem M7-Weg in I1 durchgeführt und organisiert. Auch die unter III. 2.) c.) aa.) beschriebene Aufgabenteilung zwischen E und M blieb nahezu unverändert. Der einzige Unterschied bestand darin, dass M nunmehr keinen Strohgeschäftsführer „führte“, sondern die „Betreuung“ der beiden Strohgeschäftsführer komplett von X vorgenommen wurde, der im gesamten Tatzeitraum – zumeist telefonisch – von E seine Anweisungen und Befehle erhielt und als dessen „verlängerter Arm“ fungierte.
292Bei der anwaltlichen Beratung ergaben sich ebenfalls nur wenige Änderungen: Während der gesondert verfolgte Rechtsanwalt C2 weiterhin in zivilrechtlichen Angelegenheiten – wie z.B. im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die U1 AG – mandatiert wurde, holte sich M bei Rechtsanwalt D1 Ratschläge zu strafprozessualen Fragestellungen. Dessen ehemaliger Rechtsreferendar I7 wurde nunmehr durch eine von E1 unterzeichnete Strafprozessvollmacht offiziell auch als dessen Verteidiger in mehreren Ermittlungsverfahren mandatiert. Der Angeklagte E1 besaß ebenfalls keinen direkten Kontakt zu Rechtsanwalt I7, der seine Anweisungen erneut per Brief oder E-Mail von M alias E1 erhielt. Für den Angeklagten E1 beabsichtigten die Angeklagten E und M auch ein schriftliches Rechtsgutachten für den „Joker Verbotsirrtum“ erstellen zu lassen. Hiermit beauftragten sie allerdings nicht mehr Rechtsanwalt und Notar T9, mit dem sie sich über eine Kostennote in anderer Sache zuvor zerstritten hatten, sondern einen anderen Rechtsanwalt, der das Gutachten Anfang März 2015 aber noch nicht begonnen hatte.
293Auch die in dem Offertenschreiben erwähnte Datenbank „I9“ existierte und wurde von den Angeklagten E und M genutzt, um Gewerbetreibende, die den vollständigen Zahlbetrag von 575,30 € aufgrund einer Offerte überwiesen hatten, einzutragen und auf diese Weise bei eventuellen Beschwerden oder behördlichen Untersuchungen wenigstens pro forma auf irgendeine „Gegenleistung“ verweisen zu können. Mit der Erstellung hatten die beiden Angeklagten erneut N6 beauftragt, der auch diese Datenbank wiederum in sehr kurzer Zeit mittels eines Standardskriptes nach gleichem Muster wie bei „H5“ erstellte und hierbei auch vom Angeklagten X im Hinblick auf das Webdesign unterstützt wurde. Die Angeklagten E, M und X erkannten, dass ein wirtschaftlicher Mehrwert durch den Eintrag einer Firma in der Datenbank für diese nicht erzielt wurde. Die Internetseite „I9“ ähnelte von ihrem Inhalt und ihrem Informationsgehalt der offiziell von der J UG betriebenen Datenbank, so dass hinsichtlich Aufbau und Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung unter Ziff. III. 2.) c.) ff.) verwiesen wird. Auch in der Datenbank der I UG vervollständigten die eingetragenen Gewerbetreibenden – mit Ausnahme von wenigen Einzelfällen – ihre Kontaktdaten auf den „Firmenseiten“ mangels Kenntnis von der Eintragung oder mangels Interesse nicht. Über die bereits unter Ziff. III. 2.) c.) ff.) dargestellten Informationen und Funktionen hinaus befand sich auf der Startseite von „I9“ zusätzlich auf der rechten Seite nur ein Link zu den aktuellen Nachrichten des Fernsehsenders „02“ sowie auf der linken Seite „Gewerbeinformationen“, die allgemeine Informationen für Gewerbetreibende zur Firmengründung, steuerlichen Pflichten, Liquidationen etc., enthielten.
294bb.) Aufgaben des Angeklagten E1 als Geschäftsführer der I UG und seine „Betreuung“ durch den Angeklagten X
295Auch vor und während der zweiten „Versandphase“ wurde der Angeklagte E1 als Geschäftsführer der I UG vom Angeklagten X „betreut“ – dieser wiederum selbst kontrolliert und angewiesen durch E. Den beiden Angeklagten E1 und X war bewusst, dass der Offertenversand nach einer zeitlichen Pause ab November 2014 von Neuem aktiv durchgeführt wurde.
296Bereits vor dem erneuten Start des operativen Geschäftsbetriebes hatte der Angeklagte E1 auf Weisung von X den Sitz der I UG auf die C11-Str. … in E3 verlegt und diese Änderung am 06.08.2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts H4 eintragen lassen. Dieser Sitz ist offiziell bis heute aktuell. Unter der Anschrift war eine Eineinhalbzimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet worden, um diese im Notfall – etwa bei einer Steuerprüfung – Behördenvertretern als Betriebsstätte präsentieren zu können. Die Anmietung war dabei von X vorbereitet worden, während E1 nur den fertigen Mietvertrag unterzeichnet hatte. Parallel hierzu meldete E1 im August 2014 unter der Anschrift weisungsgemäß auch seinen amtlichen Wohnsitz an –so dass nicht wie bei E2 zusätzlich eine weitere Wohnung angemietet werden musste.
297Vor Beginn der operativen Phase des Offertenversandes ließ E den Angeklagten E1 über seinen „verlängerten Arm“ X auch im Internet „verstecken“, da er befürchtete, dass verärgerte „Kunden“ oder Behördenvertreter ihn auf diesem Wege ausfindig machen könnten. E1 löschte weisungsgemäß seinen Namen von den Internetseiten seiner Arbeitgeber sowie mit technischer Unterstützung von X und N6 auch seine Einträge bei der Suchmaschine „Google“ und in sozialen Netzwerken. Als Begründung gab der Angeklagte seinem Arbeitgeber – auf Anweisung von X – wahrheitswidrig an, er werde von seiner Ex-Freundin „gestalkt“.
298Als offizieller Geschäftsführer der nach außen hin operativ tätigen Gesellschaft I UG hatte auch E1 bereits vor Beginn der operativen Phase bei verschiedenen Kreditinstituten eine Vielzahl von Geschäftskonten der I UG eröffnet. Zwischen dem 29.08.2013 und dem 12.11.2014 eröffnete er insgesamt 17 Geschäftskonten, nämlich bei der T10, bei der D4 AG, bei der E15 AG, bei der E19 AG, bei der V AG, bei der 03 AG, bei der G6 AG, bei den W7, W8, W9 und W10, bei den T19, T24, T25 und T12 sowie bei den T3 und T26. Die große Anzahl an Bankkonten war – womit auch der Angeklagte E1 rechnete - erforderlich, da angesichts des betrügerischen Geschäftsgebarens mit Kundenbeschwerden und Kontokündigungen zu rechnen war. Auch insoweit leitete der Angeklagte E1 sämtliche Bankkarten und Zugangsdaten, die benötigt wurden, um über die entsprechenden Konten zu verfügen, über den Angeklagten X an die beiden Hintermänner des Offertenversandes weiter. Die Angeklagten E und M besaßen so jeweils einzeln die tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf den vorgenannten Konten eingehenden Umsätze der I UG.
299Die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten X und E1 ab November 2014 verlief unverändert weiter. X gab E1 die Anweisungen von E weiter und legte ihm Unterlagen zwecks Unterzeichnung als Geschäftsführer vor. Teilweise nutzte der Angeklagte X hierzu auch die Blankounterschriften von E1.
300Am 22.01.2015 nahm der Angeklagte E1 als offizieller Geschäftsführer gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Steuerberater H2 an einer Umsatzsteuernachschau am „Firmensitz“ der I UG auf der C11-Straße in E3 teil. X hatte zuvor – auf Anweisung des Angeklagten E - die Möblierung vom „Firmensitz“ der H UG auf der K2-Straße in H1 in die Wohnung nach E3 geschafft und diese eigens für die Prüfung „büromäßig“ hergerichtet – was dem Angeklagten E1 auch bekannt war. Im Rahmen der Steuernachschau erklärte E1 – wahrheitswidrig und entsprechend der Vorgaben des gesondert Verfolgten H2 – er suche dieses Büro zweimal die Woche auf und kümmere sich dabei um die Postrückläufe, während die Firma F UG aus E3 die Offerten drucke und versende.
301Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuernachschau erfuhr E1, dass mittlerweile Strafanzeigen gegen ihn als Geschäftsführer der I UG vorlägen. Obwohl der Angeklagte E1 hiermit schon gerechnet hatte, sprach er im Anschluss an den Termin den Angeklagten X an. Dieser beruhigte ihn und verwies auf die zahlreichen Anwälte, die für „F1“ und dessen Geschäftspartner arbeiten. Nach Rücksprache mit E übrreichte X dem Angeklagten E1 kurze Zeit später eine Visitenkarte des gesondert Verfolgten C2, die er im Rahmen eines „Notfallplans“ nutzen sollte, falls verärgerte „Kunden“ oder Behördenvertreter bei ihm zu Hause oder am Arbeitsplatz auftauchten.
302Durch die Zurverfügungstellung als offizieller Geschäftsführer und die vorgenannten Unterstützungshandlungen förderte E1 bewusst und gewollt auch den Offertenversand unter der I UG und ermöglichte es den Angeklagten E und M, nicht selbst nach außen in Erscheinung treten zu müssen.
303cc.) „Betreuung“ der gesondert Verfolgten U als Geschäftsführerin der F UG durch den Angeklagten X
304U wurde als Strohgeschäftsführerin der F UG durch den Angeklagten X „betreut“, der – wie auch beim Angeklagten E1 – als „verlängerter Arm“ von E fungierte. Die Einbindung von X diente dazu, wie bei E1 eine direkte Verbindung zwischen dem Führungsduo und dem Strohgeschäftsführer zu vermeiden und damit das Risiko des Zugriffs durch Strafverfolgungsbehörden oder Gläubiger auf die Hintermänner zu minimieren. Ob und wieweit X die gesondert Verfolgte U über den Inhalt des inkriminierten Geschäftsbetriebes aufgeklärte hatte, konnte die Kammer nicht feststellen.
305Im Vorfeld der operativen Phase hatte X jedenfalls dafür gesorgt, dass U – wahrheitswidrig – ihren Wohnsitz am offiziellen Firmensitz der F UG auf der E22-Straße in E3 angemeldet hatte. Beim Firmensitz handelte es sich um eine Einzimmerwohnung, die im April 2014 – offiziell durch U - angemietet worden war. Auch diese Anmietung war von X, der zuvor nach passenden Wohnungen entsprechend der Vorgaben von E gesucht hatte, vorbereitet worden. Weiterhin hatte der Angeklagte X U aufgefordert, dafür zu sorgen, dass von ihr keine Informationen im Internet zu finden seien, und die Löschung ihrer Internetpräsenz auch selbst geprüft. Diese Maßnahmen dienten – für den Angeklagten X ersichtlich – dazu, seine Arbeitskollegin vor Geschädigten des Offertenbetruges und (Strafverfolgungs-) Behörden zu „verstecken“, um eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit ihr zu erschweren.
306Die gesondert Verfolgte U hatte in der Zeit vom 18.04.2014 bis zum 20.11.2014 insgesamt mindestens drei Geschäftskonten der F UG und zwar bei der L10 eG, bei der T3 sowie bei der W8 eröffnet. Die entsprechenden Bankkarten und Zugangsdaten übergab sie dem Angeklagten X, von dem sie teilweise auch zu den Bankterminen begleitet worden war. Dieser leitete die Bankkarten und Zugangsdaten wiederum an die Angeklagten E und M weiter, so dass die beiden Angeklagten jeweils einzeln den ungehinderten Zugriff auf die Geschäftskonten der F UG besaßen. Außerdem verwaltete der Angeklagte X auch für U ein „Gehaltskonto“ bei der O, auf das M Überweisungen vornahm, während X Barverfügungen tätigte und die Strohfrau und sich selbst in bar entlohnte.
307Die „Betreuung“ von U durch den Angeklagten X verlief genauso wie beim Angeklagten E1. X legte ihr regelmäßig Unterlagen, die sie in ihrer Funktion als Geschäftsführerin zu unterzeichnen hatte, zur Unterschrift vor. Darüber hinaus ließ er sich von ihr mehrere Blankounterschriften geben, die er in der Folge bei sich auf dem Computer einscannte.
308Der Angeklagte X zahlte U im Zeitraum ab November 2014 – bis März 2015 – ein monatliches Gehalt in Höhe von 500,- € in bar aus. Einen Betrag in gleicher Höhe erhielt sie in bar vom Angeklagten X für jede Kontoeröffnung eines Geschäftskontos der F UG.
309Der Angeklagte X wurde ferner von E damit beauftragt, eine geeignete Wohnung zu suchen, die nach der E22-Straße in E3 als nächste Firmenanschrift der F UG genutzt werden konnte. Dabei machte der Angeklagte E X unter anderem die Vorgaben, dass die Firmenräumlichkeiten abgelegen und nicht unmittelbar einsehbar seien, Nachbarn möglichst wenig mitbekommen und seitens des Vermieters eine Genehmigung für den Empfang gewerblicher Post bestehe. X nahm in der Folgezeit Kontakt mit den jeweiligen Vermietern auf, ließ sich Entwürfe von Mietverträgen übergeben und leitete sie an E weiter, welcher sodann in Abstimmung mit M wenige Tage vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden über den Abschluss eines Mietvertrages entschied.
310Dem Angeklagten X war bewusst, dass er durch die Vermittlung und „Betreuung“ der beiden Strohgeschäftsführer E1 und U und seine logistischen Tätigkeiten im Bereich der Firmensitze wesentliche Beiträge zum betrügerisch angelegten Offertenversand leistete.
311d.) Umfang der Geschäftstätigkeit der I UG sowie deren Beendigung
312Im abgeurteilten Zeitraum (November 2014 bis Januar 2015) wurde von insgesamt 838 Gewerbetreibenden jeweils ein Betrag in Höhe von 575,30 € auf verschiedene Konten der I UG überwiesen. Angesichts der in etwa gleich gebliebenen „Erfolgsquote“ von etwa 0,5 Prozent lag auch insoweit die Anzahl der angeschriebenen Firmen deutlich höher.
313Die „Einzahler“ lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Sie erhielten allesamt zuvor ein rechnungsähnliches Angebotsschreiben der I UG und zahlten in diesen Zusammenhang jeweils die darin geforderten 575,30 €:
314Fallnummer |
Name |
Straße |
Ort |
Datum der Überweisung |
1 - 838 ( Nr. … der Anklage) |
… |
… |
… |
… |
Jedenfalls bei den nachfolgenden Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger die Zahlung im Hinblick darauf, dass er aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens und der zeitlichen Nähe zu einer zuvor erfolgten Eintragung oder Änderung im Handelsregister dem Irrtum erlag, es handele sich um eine Rechnung und es bestünde daher eine Zahlungspflicht:
316(1) Fall 30 (Nr. 31 der Anklageschrift): S4 e.K.
317(2) Fall 49 (Nr. 50 der Anklageschrift): C12 GmbH
318(3) Fall 69 (Nr. 72 der Anklageschrift): X2 GmbH
319(4) Fall 100 (Nr. 103 der Anklageschrift): H10 e.K.
320(5) Fall 169 (Nr. 172 der Anklageschrift): D6 GmbH
321(6) Fall 172 (Nr. 175 der Anklageschrift): K3 GmbH
322(7) Fall 200 (Nr. 204 der Anklageschrift): S5 OHG
323(8) Fall 213 (Nr. 217 der Anklageschrift): L11 GmbH
324(9) Fall 346 (Nr. 351 der Anklageschrift): I10 GmbH
325(10) Fall 375 (Nr. 380 der Anklageschrift): C13 GmbH
326(11) Fall 509 (Nr. 518 der Anklageschrift): S6 GmbH
327(12) Fall 592 (Nr. 604 der Anklageschrift): C14 GmbH.
328Aufgrund dieses Irrtums war auch den Entscheidungsträgern der zwölf vorgenannten Firmen jeweils nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die im Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebene Gegenleistung erwarben. Da sie die Offerte jeweils nur oberflächlich gelesen hatten, nahmen sie von dem Inhalt des im Rahmen des Kleingedruckten Dargestellten keine Kenntnis. Darüber hinaus hatten sie an der angebotenen Leistung, nämlich die Eintragung in ein privates Firmenverzeichnis im Internet mit dem oben beschriebenen Inhalt und Gestaltung, auch kein Interesse. Für die genannten zwölf Firmen war die angebotene Gegenleistung wirtschaftlich ohne Wert.
329Der von den Angeklagten E, M, X und E1 (mit-) verursachte Gesamtschaden beträgt damit 6.903,60 € (= 575,30 € x 12). Der von E und M darüber hinaus beabsichtigte Schaden entspricht dem weiteren Umsatz im Tatzeitraum und beträgt 475.197,80 € (= 575,30 € x 826). In Höhe des insgesamt von der I UG getätigten Umsatzes von 482.101,40 € (= 575,30 € x 838) haben die Angeklagten X und E1 mit einer Schädigung der angeschriebenen Gewerbetreibenden gerechnet und diese angesichts der eigenen finanziellen Vorteile gebilligt. Rückzahlungen der Beträge erfolgten – auch nach Beschwerden – bis heute in keinem der oben aufgeführten 838 Einzelfälle.
330Der mittels der I UG insgesamt im Zeitraum November 2014 bis Januar 2015 erzielte Umsatz lag bei mindestens 482.101,40 €, den die angeschriebenen Gewerbetreibenden auf verschiedene Konten der I UG überwiesen. Rückzahlungen an die „Einzahler“ erfolgten – wie bei der J UG – bis heute in keinem der 838 Einzelfälle. Durch das Firmengeflecht unter Beteiligung der F UG sowie der slowakischen Gesellschaft N k.s. wurde auch vom Umsatz der I UG ein – mangels Abschlusses der noch laufenden Finanzermittlungen - noch nicht genau feststellbarer Teil des Erlöses ins Ausland transferiert. Auf Konten der N k.s. wurde im – gesamten - Tatzeitraum durch die Firma H UG und die Rechtsanwaltskanzlei W5 ein Anteil von insgesamt 938.000,- € aus dem Umsatz der verfahrensgegenständlichen Betrugstaten der J UG und der I UG überwiesen und anschließend zum Teil weitertransferiert.
331Absprachegemäß erhielt E vom Reinerlös 70 Prozent, während M 30 Prozent des Reinerlöses erlangte. Auch bei der Geschäftstätigkeit der I UG lag der Reinerlös bei mindestens 50 Prozent des Umsatzes. Der Angeklagte M legte seinen Gewinnanteil aus den Geschäften der J UG und der I UG unter anderem auf verschiedenen Konten im In- und Ausland an. Der Angeklagte E verschob über den gesamten Tatzeitraum an die Mutter seiner Verlobten, Q, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt mindestens 130.000,- €, der ausschließlich aus seinem Gewinnanteil betreffend die verfahrensgegenständlichen Offertengeschäften der J UG und der I UG stammte. Die Zahlung diente allein dazu, den genannten Geldbetrag als „Notreserve“ dem Zugriff von Geschädigten oder Behörden zu entziehen. Der genaue Verbleib des Geldbetrages bei Q konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob sie bösgläubig hinsichtlich der Herkunft des Geldes war.
332Der Angeklagte E1 verdiente durch die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführer der H UG und der I UG sowie das Eröffnen von Geschäftskonten insgesamt mindestens 20.300,- €. Der Betrag setzt sich dabei wie folgt zusammen: Von Februar 2013 bis Januar 2014 erhielt der Angeklagte E1 monatlich 500,- € (12 x 500,- € = 6.000,- €), von Februar 2014 bis Januar 2015 bekam er monatlich 700,- € (12 x 700,- € = 8.400,- €) und im Februar 2015 folgte eine letzte Erhöhung auf 900,- €. Zusätzlich wurde ihm über den gesamten Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2015 ein Betrag von insgesamt 5.000,- € für das Eröffnen von Geschäftskonten der H UG und der I UG übergeben. Die Zahlungen erfolgten jeweils in bar durch den Angeklagten X, der das „Gehaltskonto“ von E1 bei der O GmbH verwaltete, die Beträge von diesem Konto abhob und E1 jeweils anschließend bar auszahlte. Mit X hatte der Angeklagte X auch die Höhe der monatlichen Zahlungen sowie die jeweiligen Erhöhungen ausgehandelt. Das zusätzliche fortlaufende Einkommen für seine Beteiligung an den Betrugstaten verwendete E1 - wie von vornherein beabsichtigt – für seine private Lebensführung.
333Der Angeklagte X erlangte für seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 40.000,- €. X hatte bereits bei der Vermittlung der Angeklagten E2 beabsichtigt, durch die Zusammenarbeit mit E und die Vermittlung von Strohgeschäftsführern eine fortlaufende Einnahmequelle zur Steigerung seines Lebensunterhaltes zu erzielen – was ihm in der Folgezeit auch gelungen war. Der Betrag von 40.000,- € setzt sich wie folgt zusammen: Für die Vermittlung von E2 erhielt X eine Einmalzahlung von 3.000,- € in bar. Für das Vermitteln und „Führen“ der Strohgeschäftsführer E1 und U erhielt der Angeklagte X gemäß einer Absprache mit dem Angeklagten E monatlich jeweils einen Betrag von 1.000,- €, den er von den von ihm jeweils geführten „Gehaltskonten“ abhob. Hierdurch vereinnahmte er nochmals 25.000,- € in Bezug auf den Angeklagten E1 (25 Monate (Februar 2013 bis Februar 2015) x 1.000,- €) sowie 3.000,- € in Bezug auf die gesondert Verfolgte U (3 Monate (Dezember 2014 bis Februar 2015) x 1.000,- €). Darüber hinaus nutzte X aus, dass die Angeklagten E und M nicht in unmittelbaren Kontakt zum Angeklagten E1 standen und insoweit nicht kontrollieren konnten, dass dieser tatsächlich – wie eigentlich vorgesehen und mit dem Angeklagten X abgesprochen – ein monatliches Gehalt von 1.000,- € ausgezahlt erhält. Im gesamten Zeitraum ab Februar 2013 vereinnahmte X einen Gesamtbetrag von mindestens weiteren 9.000,- €, den er im Laufe der Zeit vom „Gehaltskonto“ des Angeklagten E1 bei der O GmbH abhob und absprachewidrig – anstatt an E1 auszuzahlen – für sich selbst verwendete. Die Differenz zwischen den vorgesehenen und von E1 tatsächlich vereinnahmten Barbeträgen (12 Monate (Februar 2013 bis Januar 2014) x 500,- € = 6.000,- €, 12 Monate (Februar 2014 bis Januar 2015) x 300,- € = 3.600,- € und 1 Monat (Februar 2015) = 100,- €) liegt bei 9.700,- €. Zugunsten des Angeklagten – um alle Unwägbarkeiten abzudecken – hat die Kammer den zusätzlich vereinnahmten Betrag auf 9.000,- € abgerundet.
3344.) Nachtatgeschehen
335a.) Ermittlungsverlauf
336Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens waren Ermittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C15, bei denen sich – neben Steuerstraftaten - auch Hinweise auf das festgestellte Betrugsmodell im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der Firmen J1 UG („Tatkomplex I1“) und J UG („Tatkomplex H1“) ergeben hatten. Die dortigen Erkenntnisse wurden im Mai bzw. Juni 2013 in zwei Verdachtsprüfungsvermerken festgehalten und der Staatsanwaltschaft F2 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 17.07.2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Bewertung der bis dahin vorliegenden Offertenschreiben sowie ein Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium E4, welchem – unter anderem aufgrund fehlender Personalressourcen - im April 2014 durch den Einsatz einer Ermittlungsgruppe „EK Schwindel“ nachgegangen wurde. Die Akten waren zuvor durch Verfügung der Staatsanwaltschaft F2 vom 26.03.2014 zur weiteren Veranlassung an das Polizeipräsidium E4 übersandt worden. Die Ermittlungen wurden in der Folgezeit von dort aus in enger Zusammenarbeit mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C1 geführt.
337Ende April 2014 ergingen erste Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die sich zunächst unter anderem gegen die Angeklagte E2 und M4, der von den Ermittlungsbehörden zu Beginn als führende Kraft der Tätergruppierung vermutet wurde, richteten. Im Laufe des Frühjahrs/Sommers 2014 wurden die Telefonüberwachungsmaßnahmen auch auf die übrigen vier Angeklagten sowie die gesondert Verfolgte U ausgeweitet. Gleichzeitig wurden weitere Abklärungen zu den Beschuldigten und den beteiligten Firmen vorgenommen. In einem Zwischenbericht vom 12.01.2015 der Ermittlungsgruppe wurden die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse zu den drei Tatkomplexen „J1 UG – I1“, „J UG - H1“ und „I UG – E3“ und zu den mutmaßlich Verantwortlichen zusammengefasst und Beschlüsse für Durchsuchungsmaßnahmen und Haftbefehle angeregt. Am 11.02.2015 leitete die Staatsanwaltschaft F2 auf Grundlage dieses Berichtes auch gegen die beiden Angeklagten X und E1 Ermittlungsverfahren wegen Betruges ein, bei den übrigen Angeklagten war die Einleitung bereits zuvor erfolgt. Das Amtsgericht F4 erließ unter dem 24.02.2015 Untersuchungshaftbefehle gegen sämtliche Angeklagten. Am 26.02.2015 ergingen durch das Amtsgericht F4 weiterhin Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sowie Arrestbeschlüsse. Vollzogen wurden sämtliche Beschlüsse in einem gemeinsamen Einsatz der Steuerfahndung C15 und des Polizeipräsidiums E4 am 03.03.2015. Im Rahmen dieses Einsatzes wurden insgesamt 24 Wohnungen und Büros durchsucht und die fünf Angeklagten aufgrund der vorliegenden Untersuchungshaftbefehle festgenommen. An diesem Tage erlangten die Angeklagten erstmals Kenntnis von dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren. Der Versand der Offertenschreiben kam im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen und Verhaftungen der Angeklagten am 03.03.2015 zum Erliegen. Nachdem der Angeklagte E1 im Rahmen seiner Haftbefehlsverkündung am 04.03.2015 erstmals Angaben zur Sache gemacht hatte und unter dem 11.03.2015 als Beschuldigter vernommen worden war, wurde dessen Haftbefehl am 11.03.2015 außer Vollzug gesetzt. Auf die Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten X vom 09.03.2015 und 13.03.2015 folgte ebenfalls die Außervollzugsetzung seines Haftbefehls am 17.03.2015. Schließlich wurde auch der Haftbefehl der Angeklagten E2 am 27.03.2015 außer Vollzug gesetzt, nachdem ihr damaliger Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.03.2015 für sie eine Einlassung zur Sache abgegeben hatte. Unter dem 18.06.2015 bzw. 22.06.2015 erfolgten ergänzende Beschuldigtenvernehmungen der Angeklagten E1 und X. Die Angeklagte E2 ließ unter dem 15.06.2015 über einen ihrer jetzigen Verteidiger eine ergänzende schriftliche Einlassung abgeben. Der Angeklagte E wurde schließlich unter dem 10.04.2015 und 13.07.2015 als Beschuldigter vernommen, während M im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch machte.
338Bei den Durchsuchungen am 03.03.2015 wurde eine Vielzahl an schriftlichem Material sowie Computer, Datenträger und Mobiltelefone sichergestellt, die in der Folgezeit von Steuerfahndung und der Kriminalpolizei arbeitsteilig ausgewertet wurden. Weiterhin nahmen die Ermittlungsbehörden – parallel zu den oben erwähnten Beschuldigtenvernehmungen – Zeugenvernehmungen, unter anderem von C6, N6 und L8, vor. Außerdem schrieb die Kriminalpolizei jeweils hundert zufällig ausgewählte Empfänger der Offerten aus den Komplexen „J UG – H1“ und „I UG – E3“, die Zahlungen geleistet hatten, mit einem Fragebogen an und fasste das Ergebnis der Rückläufe am 16.06.2015 im Rahmen eines Vermerkes zusammen.
339Unter dem 25.06.2015 wurde der Abschlussbericht des Polizeipräsidiums E4 betreffend die Betrugstaten fertiggestellt. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft F2 vom 26.06.2015 wurden daraufhin zunächst die Steuerstrafverfahren gegen sämtliche Beschuldigte sowie das Betrugsverfahren gegen U – letzteres mit dem Ziel einer Einstellung gem. § 153a StPO – abgetrennt. Die Ermittlungen wegen Beihilfe zum Betrug gegen weitere Beschuldigte wie M3, Q1 und H2 wurden gem. § 154 StPO im Hinblick auf die Steuerstrafverfahren eingestellt. Nach Abschluss der Ermittlungen am 14.07.2015 fertigte die Staatsanwaltschaft F2 am vorgenannten Tag die Anklageschrift betreffend E, M, X, E1 und E2. Hinsichtlich sämtlicher Taten betreffend den Komplex „J1 UG – I1“ kam es am 14.07.2015 ebenso zu Einstellungen wie in den Fällen der beiden verbleibenden Komplexe, in denen keine Zahlungen der mutmaßlich Geschädigten festgestellt werden konnten. Die Akten gingen unter dem 16.07.2015 beim Landgericht Essen ein, am selben Tag wurde dort die Zustellung der Anklage verfügt.
340b.) Rückgewinnungshilfe
341Durch Beschlüsse des Amtsgerichts F4, jeweils datierend auf den 26.02.2015, wurde der dinglicher Arrest in Höhe von 2.860.784,05 € in das Vermögen von E (Az.: …), in Höhe von 858.235,21 € in das Vermögen von M (Az.: …), in Höhe von 4.000,- € in das Vermögen von X (Az.: …), in Höhe von 20.500,- € in das Vermögen von E1 (Az.: …) sowie in Höhe von 50.000,- € in das Vermögen von E2 (Az.: …) angeordnet. Weiterhin wurden unter dem 26.02.2015 Dritt-Arreste in das Vermögen von Q über 173.000,- € (Az.: …), über 2.507.549,85 € in das Vermögen der J UG (Az.: …), über 353.234,20 € in das Vermögen der I UG (Az.: …) und über 638.000,- € in das Vermögen der H UG (Az.: …) angeordnet. Die Anordnung eines weiteren Dritt-Arrestes war zuvor bereits unter dem 22.01.2015 gegenüber der N k.s. über 938.000,- € (Az.: …) erfolgt.
342Aufgrund dieser Arrestbeschlüsse konnten zahlreiche Vermögenswerte gesichert werden: Bei E wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 10.525,- € arrestiert sowie Kontoforderungen bei der E24 AG in Höhe von 4.914,73 € (Kt.-Nr. … und …), bei der E15 AG in Höhe von 20.280,18 € (Kt.-Nr. …, …, … und …), bei der E19 AG in Höhe von 626,40 €, der nach Abrechnung unter dem Az.: … beim Amtsgericht I6 hinterlegt wurde, bei der S7 S.A. in Höhe von 8.730,31 € (Kt.-Nr. …), bei der D7 b.a. Zweigniederlassung G7 in Höhe von 8.627,83 € (Kt.-Nr. …) sowie gegenüber der slowakischen U2 a.s. in Höhe von 119.511,04 € (Kt.-Nr. …). Bei M wurden Kontoforderungen bei der E24 AG in Höhe von 20.271,07 € (Kt.-Nr. … und …), bei der C16 plc in Höhe von 565,03 € (Kt.-Nr. …), bei der E25 AG in Höhe von 11.848,86 € (Kt.-Nr. …), bei der X3 AG in Höhe von 1.000,90 € (Kt.-Nr. …), bei der slowakischen U2 a.s. in Höhe von 258.304,66 € (Kt.-Nr. …) und bei der S7 S.A. in Höhe von 1.020,10 € (Kt.-Nr. …). Außerdem konnten zwei Kontoforderungen des Angeklagten M bei der schweizerischen Q11 AG (Kt.-Nr. … und …) in Höhe von insgesamt 203.539,39 Schweizer Franken gesichert werden. Bei E1 wurde eine Kontoforderung in Höhe von 1.827,86 € bei der O GmbH (Kt.-Nr. …) – sein ehemaliges „Gehaltskonto“ - arrestiert. Betreffend E2 wurden Kontoforderungen bei der E19 AG in Höhe von 510,08 € (Kt.-Nr. …), bei der G8 in Höhe von 8.684,39 € (Kt.-Nr. …) und bei der O4 AG in Höhe von 2.054,16 € (Kt.- Nr. … und …) gesichert. Bei der H UG wurden Kontoforderungen bei der L9 in Höhe von 9.826,14 € (Kt.-Nr. …) und bei der W4 in Höhe von 83,44 € (Kt.-Nr. …) arrestiert. Betreffend die I UG wurde ein Kontoguthaben bei der D4 AG in Höhe von 101.330,90 €, inzwischen abgerechnet und unter dem Az.: … hinterlegt beim Amtsgericht F4, sowie Kontoguthaben in Höhe von 100,41 € bei der T10 AG (Kt.-Nr. …), in Höhe von 62,05 € bei der T19 (Kt.-Nr. …), in Höhe von 57,14 € bei der T25 (Kt.-Nr. …), in Höhe von 48,37 € bei der T24 (Kt.-Nr. …), in Höhe von 89,13 € bei der T26 (Kt.-Nr. …), in Höhe von 44,33 € bei der E19 AG (Kt.-Nr. …) und in Höhe von 100,25 € bei der G6 AG (Kt.-Nr. …) sowie ein noch nicht bezifferter Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt I11 aus der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Dezember 2014 arrestiert. Hinsichtlich der N k.s. wurde bei der slowakischen U2 a.s. eine Kontoforderung über 102.703,64 € (Kt.-Nr. …) gesichert. Bei Q wurden zwei Pkw C17 (amtliches Kennzeichen: …) und B11 (amtliches Kennzeichen: …) mit einem Zeitwert von 19.500,- € bzw. 25.500,- € arrestiert. Außerdem wurden in ihrem Eigentum stehende Grundstücke am 12.03.2015 mit Sicherungshypotheken über zweimal 8.650,- € (I1 Blatt … (AG I6), BV 6) und (I1 Blatt … (AG I6), BV 7) und einmal 155.700,- € (I1 Blatt … (AG I6), BV8) belastet. Unter dem 18.05.2015 erfolgten Teillöschungsbewilligungen über zweimal jeweils 7.650,- € und einmal 131.700,- € wegen Übersicherung. Wegen Übersicherung wurde auch ein dritter, zunächst gepfändeter Pkw C18 mit einem Zeitwert von 28.500,- € freigegeben. Darüber hinaus wurden Kontoguthaben von Q in Höhe von 19.825,16 € bei der O5 AG (Kt.-Nr. …), in Höhe von 32.635,57 € bei der S7 S.A. (Kt.-Nr. …), in Höhe von 25.361,41 € bei der E15 AG (Kt.-Nr. …, … und …), in Höhe von 24.039,41 € bei der 06 N.V. (Kt.-Nr. …) sowie ein Guthaben in Höhe von 262,85 € bei der C19 (Bausparvertrag Nr. …) arrestiert.
343Die Angeklagten E und M haben in der Hauptverhandlung erklärt, auf die bei ihnen arrestierten Vermögenswerte zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichten zu wollen.
344Q hat sich als Dritt-Verfallsbeteiligte an diesem Verfahren beteiligt. Neben dem Mehrfamilienhaus auf der T27-Straße in I1 – auf das zugehörige Grundstück beziehen sich die oben genannten Hypotheken – gehören ihr weitere Immobilien, unter anderem das von ihr und der Familie von E bewohnte Eigenheim sowie ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietparteien auf der G4-Straße in I1.
345Der Arrest betreffend X wurde nach Hinterlegung einer Löschungssumme in Höhe von 4.000,- € beim Amtsgericht I6 (Az.: …) durch Beschluss des Amtsgerichts F4 vom 09.04.2015 (Az.: …) aufgehoben. Im Anschluss daran wurde die Pfändung eines Pkw N11 aufgehoben. Der Angeklagte X hat in der Hauptverhandlung erklärt, auf die hinterlegten 4.000,- € verzichten zu wollen.
346IV.
347Beweiswürdigung
3481.) Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
349Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren jeweils glaubhaften Einlassungen. Sämtliche Angeklagte haben umfangreiche Angaben zu ihren Lebensläufen, ihren familiären Verhältnissen, ihren beruflichen Werdegängen sowie ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend der hier getroffenen Feststellungen gemacht.
350Das Fehlen von Vorstrafen bei sämtlichen Angeklagten hat die Kammer durch Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge betreffend jeden Angeklagten, jeweils vom 18.08.2015, festgestellt.
3512.) Feststellungen zur Sache
352a.) Einlassungen der Angeklagten zur Sache
353aa.) Angeklagter E
354(a.) Überblick
355Der Angeklagte E hat sich im Ermittlungsverfahren im Rahmen von zwei Beschuldigtenvernehmungen am 10.04.2015 und 13.07.2015 zum Tatvorwurf eingelassen. Er hat dort bereits die äußeren Gegebenheiten und Firmenstrukturen im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen geschildert und seine Beteiligung am Versand der verfahrensgegenständlichen Offertenschreiben eingeräumt. Auch hat er die Rollen der offiziellen Geschäftsführer E2, E1 und U als bloße Strohleute, deren Vermittlung durch den Angeklagten X, ebenso wie die „Betreuung“ der Angeklagten E2 durch M und der beiden anderen Strohgeschäftsführer durch X geschildert. Hinsichtlich seiner eigenen Position hat er eine aktive Führungsrolle im Zusammenhang mit dem Offertenversand zunächst noch bestritten: Während er den Angeklagten M in der ersten Vernehmung als Initiator und treibende Kraft darstellte, bezeichnete er sich und M in der zweiten Vernehmung als „gleichberechtigte Partner“. Er – der Angeklagte E - sei im Wesentlichen „nur“ für abgegrenzte Aufgabenbereiche, wie die Buchführung, den Kontakt zum Steuerberater und für zivilrechtliche Angelegenheiten, zuständig gewesen.
356E hat im Ermittlungsverfahren weiterhin eine planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht ihrerseits durch den Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben zurückgewiesen: Ausgehend vom Inhalt der Offerten sei nach ihrer Vorstellung für jedermann klar hervorgegangen, dass es sich um ein Angebot für die Eintragung in eine private Datenbank im Internet handele. Durch die tatsächlich erfolgte Eintragung in die Datenbank hätten die Einzahler auch eine adäquate Gegenleistung für ihre Überweisungen erhalten. Im Übrigen sei ihm – dem Angeklagten E - auch nicht in den Sinn gekommen, dass man sich durch die Versendung solcher Offertenschreiben strafbar machen zu könnte. Zwischenzeitliche Bedenken seinerseits aufgrund von Strafanzeigen angeblich Geschädigter seien durch die nachfolgenden Einstellungen verschiedener Staatsanwaltschaften vollständig ausgeräumt worden.
357Der Angeklagte E hat sich in der Hauptverhandlung am dritten Verhandlungstag – im Anschluss an die Einlassungen der Angeklagten X und E1 – umfassend zur Sache eingelassen und diese Einlassung im Laufe der Hauptverhandlung immer wieder ergänzt und präzisiert. Er ist dabei von Teilen seiner Angaben im Ermittlungsverfahren – soweit sie den Feststellungen entgegenstanden - abgerückt und hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe einschließlich der subjektiven Elemente vollumfänglich geständig entsprechend der Feststellungen eingeräumt. E hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zu seiner faktischen Führungsrolle im Verhältnis zu M bekannt und weiterhin auch die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht durch den Versand der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben zugegeben. Abweichend zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren hat er auch eingeräumt, dass er es zumindest für möglich hielt, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Offertenversand als strafbar ansehen. Im Laufe der Hauptverhandlung hat der Angeklagte E im Übrigen umfangreiche Angaben zu den Rollen, Beteiligungen und Verdiensten der übrigen Angeklagten, seinem eigenen finanziellen Profit und zu den Finanz- und Zahlungsströmen insgesamt – wie festgestellt - gemacht.
358(b.) Einlassung in der Hauptverhandlung im Einzelnen
359Der Angeklagte E hat zunächst seine geschäftliche Betätigung mit der Firma B GmbH bzw. B1 AG ebenso wie das persönliche Kennenlernen und die Mitarbeit von M entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten geschildert. Unter anderem hat er hierbei das dahinterstehende Geschäftskonzept, die Entwicklung der „Datenkrake“ und die Ausgestaltung der Datenbank www.….eu detailliert erläutert.
360Nachfolgend hat der Angeklagte – wie festgestellt – eingehend geschildert, wie sich bei ihm die Geschäftsidee des Offertenversandes entwickelt und wie er diese gemeinsam mit dem Angeklagten M zunächst unter Verwendung der J1 UG, dann der J UG und schließlich der I UG umgesetzt habe. Die genaue Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes des Offertenversandes sowie den Aufbau der Firmengeflechte unter Einbeziehung auch der H UG, F UG und N k.s. hat E – wie festgestellt – in umfangreichen Ausführungen dargestellt. In diesem Zusammenhang hat er auch eingeräumt, dass Zweck der Firmengeflechte die – offizielle - Generierung von Betriebsausgaben und der Transfer der Gewinne ins Ausland gewesen seien.
361E hat bei Darstellung des Geschäftsbetriebes – wie festgestellt – zugegeben, dass die Angeklagten E2 und E1 sowie die gesondert Verfolgte U von ihm und M als Strohgeschäftsführer vorgeschoben worden zu seien, um selbst möglichst im Hintergrund zu bleiben und die eigene Verantwortlichkeit zu vertuschen. Damit er – E – für die Strohleute vollständig anonym bleibe, sei auch die „Zwischenschaltung“ von M bei der Angeklagten E2 bzw. von X bei dem Angeklagten E1 und U erfolgt.
362Wie festgestellt hat E auch die Kenntniserlangung des Angeklagten X vom Geschäftsgegenstand des Offertenversandes, die Absprache einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit ihm sowie die Vermittlung der Angeklagten E2 auf Grundlage dieser Vereinbarung geschildert. Sein „Sorgenkind“ X habe ihn immer wieder aufgesucht und nach Verdienstmöglichkeiten gefragt. Etwa Mitte 2009, als er einen Strohgeschäftsführer gesucht habe, habe er – E – X auch das Geschäftsmodell des Offertenversandes erläutert. Ihm – E – sei nämlich die Idee gekommen, dass X gegen Bezahlung für die wechselnden Firmen beim Offertenversand Strohgeschäftsführer suchen könne. E schilderte sodann Punkt für Punkt, welche Informationen er dem Angeklagten X gegeben habe und wie dieser auch ein Offertenschreiben der J1 UG zur Ansicht eingesteckt habe. Der Angeklagte E berichtete weiterhin – wie festgestellt -, über die Vermittlung von E2 und die finanzielle Gegenleistung für den Angeklagten X in Höhe von 3.000,- € in bar. X selbst habe sich um die „Betreuung“ der Angeklagten nicht kümmern wollen, da ihm dies nach eigenen Angaben zu heikel erschienen sei. Erst als er mitbekommen habe, wie viel die Angeklagte E2 während der operativen Phase verdient, habe X Anfang 2013 seine Meinung geändert und nachfolgend die „Betreuung“ von E1 und U übernommen. Die Einlassung von X, er habe E2 als Praktikantin für die Baufirma M2 GmbH vermittelt, hat der Angeklagte E als „Unsinn“ zurückgewiesen: Die Firme M2 GmbH sei Mitte 2009 wirtschaftlich schon längst nicht mehr am Markt tätig gewesen, was dem Angeklagten X auch genau bekannt gewesen sei.
363Im Übrigen hat E die Vermittlung und „Betreuung“ der Strohgeschäftsführer E1 und U durch X sowie dessen übrige Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit den (angeblichen) Firmen- und Wohnsitzen in allen Einzelheiten entsprechend der Feststellungen dargestellt – unter anderem auch, dass X die Vermittlung von E1 als Geschäftsführer der H UG bekannt gewesen sei.
364Zur Kenntnis vom Geschäftsmodell und zum Unrechtsbewusstsein von E2 hat E folgende Angaben gemacht: Er selbst habe nie Kontakt zur Angeklagten gehabt, so dass er letztlich nicht beschwören könne, was die Angeklagten X und M ihr erzählt haben. Es entspreche aber auch seiner Kenntnis vom Hörensagen, dass ihr zunächst nur vage Andeutungen hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes gemacht worden seien. M und er hätten dann beschlossen, dass E2 rechtzeitig vor Beginn des operativen Geschäftsbetriebes der J UG auf jeden Bescheid wissen müsse, da zu verhindern sei, dass sie später „panisch reagiere“ und „plötzlich raus wolle“. Der Angeklagte M habe ihm damals bestätigt, ein entsprechendes Gespräch mit der Angeklagten E2 geführt zu haben. Sie – die Angeklagte E2 – habe sich einverstanden erklärt, auch während der operativen Phase Geschäftsführerin bleiben zu wollen.
365Der Angeklagte E bestätigte auch im Übrigen die Angaben von M zu dessen „Betreuung“ von E2 - entsprechend der Feststellungen – als zutreffend und seinen damaligen Kenntnissen entsprechend.
366Der Angeklagte E hat eingeräumt, im Ermittlungsverfahren seine eigene Rolle im Verhältnis zu M noch heruntergespielt zu haben und diese in der Hauptverhandlung sodann entsprechend der Feststellungen dargestellt: Tatsächlich habe er – der Angeklagte E - die Führungsrolle inne gehabt. Der Angeklagte M und er hätten zwar sämtliche Entscheidungen einvernehmlich getroffen und sich auch fortlaufend gegenseitig informiert, faktisch sei es jedoch bereits aufgrund seiner größeren geschäftlichen Erfahrung so gewesen, dass letztlich im Wesentlichen seine eigenen Ideen und Vorstellungen, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Firmengeflechte oder die Verschleierungsmaßnahmen durch den Einsatz von Strohleuten etc., Umsetzung gefunden hätten. M habe sich insoweit auf ihn – E – und sein geschäftliches Geschick verlassen. Wie festgestellt, hat der Angeklagte E außerdem auch die konkrete Aufgaben- und Gewinnverteilung zwischen ihm und M in allen Einzelheiten geschildert.
367Der Angeklagte E hat entsprechend der Feststellung von der Erstellung der Offertenschreiben berichtet und – wie festgestellt – angegeben, dass der Versand planmäßig mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht erfolgt sei.
368Der Versand der Offerten sei zielgerichtet mit der Absicht geschehen, dass möglichst viele Empfänger die Schreiben nur flüchtig lesen und den geforderten Betrag überweisen, „ohne groß zu hinterfragen, warum noch eine Rechnung für das Handelsregister gekommen sei“. Dass sich der Angebotscharakter aus dem Text und an weiteren Stellen der Offertenschreiben ergebe, habe nur dem Zweck gedient, sich straf- und zivilrechtlich so wenig wie möglich angreifbar zu machen und „im Notfall“ darauf verweisen und eine Täuschungs- und Schädigungsabsicht abstreiten zu können.
369Weiterhin hat der Angeklagte in sämtlichen Einzelheiten den Aufbau und Inhalt der Datenbankseiten H5 und I9 entsprechend der Feststellungen beschrieben und auch den großen qualitativen Unterschied zur früheren Datenbank der Firma B GmbH herausgestellt.
370Der Angeklagte E hat weiterhin – wie festgestellt - eingeräumt, dass er im gesamten Tatzeitraum jedenfalls auch damit gerechnet habe, sich durch den Offertenversand strafbar zu machen. Soweit er abweichende Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht habe, hätte es sich hierbei um eine Schutzbehauptung gehandelt. Die Frage, ob auch der Angeklagte M Unrechtseinsicht besessen habe, hat E – zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte M insoweit noch nicht geständig war – mit sichtlichem Unbehagen nicht direkt beantwortet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er Pessimist und M grundsätzlich ein Optimist sei.
371Der Angeklagte E machte zum Strafverfahren gegen M4 Angaben entsprechend der Feststellungen: Das Strafverfahren hätten er und M mit regem Interesse verfolgt. Er – E – habe sich fortlaufend vom Fortgang der Hauptverhandlung berichten lassen. Sie hätten sowohl die schriftlichen Urteilsgründe, als auch das Schreiben von Staatsanwalt K1 an Rechtsanwalt D1 intensiv gelesen und auch verstanden.
372Angaben zum Inhalt der späteren Beratung von M bei Rechtsanwalt D1 konnte der Angeklagte E nicht machen; er – der Angeklagte E - habe selbst keinen Kontakt zu diesem gehabt.
373E hat aber die Mandatierung sowie die Kontakthaltung zu Rechtsanwalt I7 im Namen von E2 und E1 wie festgestellt geschildert und bestätigt, dass die beiden Angeklagten keinen unmittelbaren Kontakt zu Rechtsanwalt I7 besessen hätten.
374Schließlich hat der Angeklagte von der Erstellung der beiden schriftlichen Gutachten durch Rechtsanwalt T9 wie festgestellt berichtet. M habe ihm – dem Angeklagten - die Gutachten nach Fertigstellung gezeigt. Hierzu habe der Angeklagte M ihm wörtlich erklärt, dass der „Joker Verbotsirrtum“ für E2 da sei, falls jemand behaupte, diese hätte sich strafbar gemacht.
375E hat außerdem die festgestellten Umsatzzahlen bei der J UG und der I UG, die Höhe des Reingewinnes ebenso wie die Zahlungsflüsse an die H UG und die N k.s. – wie festgestellt – geschildert und auch eingeräumt, einen Betrag von 130.000,- € bis 140.000,- € aus seinem Gewinnanteil des verfahrensgegenständlichen Offertengeschäftes an seine „Schwiegermutter“ Q zum Zwecke der Verschleierung vor Behörden und Gläubigern verschoben zu haben.
376Der Angeklagte E hat weiterhin angegeben, dass die Angeklagten E2, E1 und X als Gegenleistungen für ihre Tätigkeiten mindestens Beträge in der festgestellten Höhe erhalten hätten. Beim Angeklagten E1 sei er bislang sogar von einem wesentlichen höheren Betrag ausgegangen. Er – der Angeklagte E – habe mit X nämlich vereinbart, dass E1 für die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführer monatlich 1.000,- € erhalten soll.
377bb.) Angeklagter M
378(a.) Überblick
379Der Angeklagte M hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen.
380In der Hauptverhandlung hat er sich in der Sitzung vom 30.09.2015 – im Anschluss an die Einlassungen der Angeklagten E1, X und E – erstmals eingelassen und seine Angaben in der Folgezeit umfangreich ergänzt und Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Von Beginn an hat er die geständigen Angaben des Angeklagten E zu den objektiven Umständen des Offertenversandes und zum Aufbau des Geschäftsbetriebes unter Verwendung verschiedener Firmengeflechte, einschließlich der Aufgaben- und Rollenverteilung innerhalb des „Führungsduos“, vollumfänglich bestätigt. Ergänzende Angaben hat M insbesondere hinsichtlich seiner „Betreuung“ von E2 entsprechend der Feststellungen gemacht. Abweichend zu den Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten E hat der Angeklagte M zunächst aber eine Täuschungs- und Schädigungsabsicht durch den Versand der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben bestritten. Außerdem hat er zunächst geschildert, aufgrund anwaltlicher Beratung sicher davon ausgegangen zu sein, dass der Versand der Offerten nicht strafbar sei. Erstmals in der Hauptverhandlung vom 27.11.2015 – beinahe drei Monate nach deren Beginn – ist M von diesen Teilen seiner Einlassung wieder abgerückt und hat sich letztlich insgesamt vollumfänglich geständig gelassen.
381(b.) Einlassung in der Hauptverhandlung im Einzelnen
382Der Angeklagte M hat den Beginn des persönlichen Kontaktes zu E ebenso wie seine Mitarbeit bei der Firma B GmbH bzw. B1 AG – wie festgestellt - geschildert.
383M hat darüber hinaus auch die Angaben von E zu ihrem gemeinsamen Tatplan in Bezug auf den Offertenversand und dessen Umsetzung unter Verwendung der J1 UG, der J UG und schließlich der I UG vollumfänglich bestätigt. Den eigentlichen Geschäftsbetrieb, die faktische Führungsrolle von E, die Aufgabenverteilung untereinander sowie die offiziellen Funktionen der Gesellschaften einschließlich der H UG, F UG und N k.s. hat auch M – wie festgestellt – entsprechend dargestellt.
384M hat außerdem – wie festgestellt – das Vorschieben der Strohgeschäftsführer eingeräumt. Er hat die Angaben von E zu den objektiven Förderungshandlungen von X, einschließlich dessen „Betreuung“ von E1 und U, als seinem damaligen Kenntnisstand entsprechend bestätigt. X sei insgesamt für das Anwerben von Strohgeschäftsführern zuständig gewesen. Die Zwischenschaltung von X habe dazu gedient, Gläubigern und Behörden den „Weg nach I1“ zu erschweren.
385In Einzelheiten hat M seine „Betreuung“ von E2 als Geschäftsführerin der J UG entsprechend der Feststellungen geschildert. Er hat sich dahin eingelassen, dass die Angeklagte E2 durch X, der sich zur fortlaufenden Vermittlung von Strohleuten bereit erklärt habe, gegen Zahlung von 3.000,- € vermittelt worden sei. Das erste Gespräch im N3 Café hat der Angeklagte M ebenso wie den gesamten weiteren Verlauf der „Betreuung“ wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat er auch entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten die Information der Angeklagten E2 über den Geschäftsgegenstand im Vorfeld der operativen Phase, die Geschehnisse nach der anschließenden „Kundenbeschwerde“ sowie seine Nachricht über die Einstellungen von Ermittlungsverfahren dargelegt. Spätestens bei Beginn der operativen Phase sei die Angeklagte E2 „über alles informiert“ gewesen; hierauf habe der Angeklagte E Wert gelegt.
386Zur Täuschungs- und Schädigungsabsicht durch den Versand der Offertenschreiben hat sich M zunächst wie folgt – abweichend zu den Feststellungen - eingelassen: Er und der Angeklagte E hätten im Gegenteil immer daran gearbeitet, die Offerten möglichst gut als bloße Angebotsschreiben kenntlich zu machen. Deshalb hätten sie auch ausdrücklich den Begriff „Veröffentlichungsofferte“ und die sonstigen Hinweise auf den Angebotscharakter in die Schreiben aufgenommen. Er habe sich deshalb selbst gewundert, als Beschwerden und „böse Briefe“ von Kunden gekommen seien. Die Nachfrage der Kammer, weshalb in den Angebotsschreiben nicht die Funktionen der Datenbank und mögliche Vorteile einer Eintragung in den Vordergrund gestellt wurden, sondern gänzlich unerwähnt blieben, konnte der Angeklagte nicht beantworten. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten E1 verwies M darauf, dass dieser lediglich Strohmann sei und zu den Absichten der Versender nichts sagen könne. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten E wiederum begann der Angeklagte M immer wieder nur die Merkmale aufzuzählen, die seiner Auffassung nach den Angebotscharakter der Offerte deutlich werden lassen. Gegen Ende der Beweisaufnahme hat M schließlich eingeräumt, dass seine ursprünglichen Angaben insoweit nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er hat vielmehr – wie festgestellt – eine Täuschungs- und Schädigungsabsicht bei Versand der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben eingeräumt und erklärt, dass „das unachtsame Überfliegen und Verkennen der Offerten“ im Hinblick auf die zuvor erfolgten Handelsregistereintragungen bzw. –änderungen gezielt ausgenutzt werden sollte.
387Der Angeklagte M hat zunächst angegeben, er sei aufgrund anwaltlicher Beratung zum Ergebnis gekommen, dass der Offertenversand legal sei. Im Einzelnen hat er sich hierzu wie folgt eingelassen: Er habe das Strafverfahren gegen seinen Vater M4 als Zuschauer genau verfolgt und auch Kenntnis von den schriftlichen Urteilsgründen sowie vom Inhalt des Schreibens von Staatsanwalt K1 erlangt. Er sei dann aber durch den Verteidiger seines Vaters, Rechtsanwalt D1, dahin beraten worden, dass ein Urteil des Bundesgerichtshofs der Entscheidung des Amtsgerichts I6 entgegenstehe und dieses mehr wiege, als das Urteil eines Amtsgerichts. Vor Gründung der J UG habe er sich zwecks Absicherung zusätzlich noch von Rechtsanwalt T9 beraten lassen, der auch erklärt habe, dass rechtlich alles O.K. sei. Dann sei Rechtsanwalt I7 namens E2 beauftragt worden, als die ersten Strafanzeigen eingegangen seien. Rechtsanwalt I7 sei ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass das Geschäftsmodell nicht strafbar sei. Auch habe er – M - sich durch die Einstellungen der Staatsanwaltschaft bestätigt gesehen. Insgesamt habe er lediglich billigend in Kauf genommen, dass der Offertenversand moralisch verwerflich sei.
388Auf Nachfrage zum Strafverfahren gegen M4 teilte M Folgendes mit: Das Urteil des Amtsgerichts I6 sei fehlerhaft. Der Richter habe die Sache einfach nicht richtig verstanden. Er – der Angeklagte M – habe trotzdem aufgrund dieses Strafverfahrens auch bei der J UG und der I UG damit gerechnet, dass es zu Untersuchungshaftbefehlen sowie sonstigen strafprozessualen Maßnahmen, wie etwa Durchsuchungen, kommen könnte. Er sei auch davon ausgegangen, dass sich ein Teil der Kunden beschweren und auch Strafanzeigen stellen werde. Die Nachfrage der Kammer, ob er vor diesem Hintergrund nicht doch jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet habe, sich durch den Versand der Offerten strafbar zu machen, verneinte der Angeklagte M mit der Begründung, er habe jedenfalls nie mit einer Verurteilung gerechnet.
389Auf Nachfrage zur Beratung durch Rechtsanwalt D1 erklärte der Angeklagte M zunächst: Anfang des Jahres 2012 sei er zu einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei von Rechtsanwalt D1 gewesen. Dieser habe auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2001 verwiesen. Das Urteil habe Rechtsanwalt D1 ihm komplett vorgelesen und auch eine Abschrift hiervon ausgehändigt. Auf Vorhalt, dass sich auch das Amtsgericht I6 in seinen schriftlichen Urteilgründen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe, erklärte der Angeklagte, dass er auch nicht mehr genau wisse, warum Rechtsanwalt D1 „zweifelsfrei“ zu dem Ergebnis einer „strafrechtlichen Unbedenklichkeit“ gekommen sei. Mehrere Hauptverhandlungstage später machte der Angeklagte M zum Teil abweichende Angaben: Rechtsanwalt D1 habe ihm keine Urteilsabschrift eines Urteils des Bundesgerichtshofs ausgehändigt. Dieser habe vielmehr allgemein über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs referiert, wobei er sicherlich mehrere Urteile erwähnt habe. An Einzelheiten hierzu könne er – M – sich heute nicht mehr erinnern. Die Frage der Kammer, ob Grundlage der Beratung bei Rechtsanwalt D1 auch der Einsatz von Strohgeschäftsführern sowie eine planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht gewesen sei, wollte der Angeklagte M nicht beantworten. Hinsichtlich der Rechtsanwälte T9 und I7 räumte M ein, dass dies dort jedenfalls nicht der Fall gewesen sei. Bei Rechtsanwalt T9 sei er wahrheitswidrig als Bevollmächtigter von E2 aufgetreten und mit Rechtsanwalt I7 habe er nur schriftlich oder per E-Mail kommuniziert und sich dabei als E2 bzw. E1 ausgegeben.
390Von dem Vorliegen eines angeblich unvermeidbaren Verbotsirrtums ist M gegen Ende der Hauptverhandlung insgesamt abgerückt und hat – in Einklang mit den Feststellungen - Folgendes angegeben: Die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht habe er jeweils nicht als Gegenstand der anwaltlichen Beratung gemacht. Die Einstellungen der Strafverfahren seien der Grund für ihn gewesen, mit dem Geschäftsmodell fortzufahren. Letzten Endes habe er es im gesamten Tatzeitraum jedoch durchgängig für möglich gehalten, dass eine Ermittlungsbehörde und ein Gericht den Offertenversand als strafbar ansehen.
391M hat weiterhin die festgestellten Umsatzzahlen bei der J UG und der I UG, die Höhe des Reingewinnes, die Zahlungsflüsse an die H UG und die N k.s. sowie die Höhe der „Aufwandsentschädigung“ für E2 – wie festgestellt – dargestellt. Zu den übrigen Geldflüssen könne er – M - ohne weitere Unterlagen heute keine Angaben mehr machen.
392cc.) Angeklagter X
393(a.) Überblick
394Der Angeklagte X hat sich im Ermittlungsverfahren im Rahmen von insgesamt drei Beschuldigtenvernehmungen am 09.03.2015, 13.03.2015 und 22.06.2015 umfassend zur Sache eingelassen.
395X hat hierbei – mit Ausnahme der Vermittlung von E2 als Strohgeschäftsführerin – die ihm vorgeworfenen objektiven Unterstützungshandlungen, nämlich die Vermittlung von E1 und U als Strohgeschäftsführer sowie deren „Betreuung“, im Wesentlichen eingeräumt. Der Angeklagte E habe ihn erstmals Anfang des Jahres 2013 gefragt, ob er Lust auf „Personalentwicklung und Personalberatung“ habe. E2, die bei der J UG als Büroangestellte gearbeitet habe, hätte er dagegen zuvor lediglich an die Baufirma M2 GmbH vermittelt.
396Der Angeklagte X hat bereits im Ermittlungsverfahren bestritten, den Gegenstand und betrügerischen Charakter des Geschäftsmodells gekannt zu haben: E habe ihm gegenüber von einem Gewerbeverzeichnis im Internet, ähnlich den „Gelben Seiten“, gesprochen. 30 bis 40 Programmierer hätten für dieses Projekt in der Slowakei gearbeitet. Da E noch mehr Programmier gesucht habe und diese untereinander nichts voneinander hätten wissen dürfen, habe dieser mehrere Firmen gründen lassen. Im Übrigen habe er – E – sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen und keine näheren Angaben gemacht. An anderer Stelle hat der Angeklagte X auf Vorhalt eingeräumt, dass ihm E mitgeteilt habe, dass „die Schreiben so aussehen, als kämen sie vom Amt“. Dies habe ihn – X – an eine „Abo-Falle“ erinnert.
397Hinsichtlich seines Unrechtsbewusstseins gab der Verteidiger von X für ihn in dessen Namen die mündliche Erklärung ab, dass ihm – X – aufgrund der Verschleierungsmaßnahmen und des Einsatzes von Strohleuten klar gewesen sei, dass bei dem Geschäftsmodell nicht alles mit rechten Dingen zugehe und er sich nicht der Erkenntnis verschließen konnte, dass da etwas nicht in Ordnung gewesen sei.
398Für seine Tätigkeit habe er – X – insgesamt etwa 7.000,- € bis 8.000,- € von E erhalten.
399Im Kern ist der Angeklagte X auch in der Hauptverhandlung bei seinen Angaben aus dem Ermittlungsverfahren geblieben. Dort hat er sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen, seine Angaben im Laufe der Hauptverhandlung ergänzt und auch die zahlreichen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. X hat – mit Ausnahme der Vermittlungen von E2 als Strohgeschäftsführerin der J UG und von E1 als Strohgeschäftsführer der H UG – die objektiven Unterstützungshandlungen entsprechend der Feststellungen im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung eingeräumt. Erstmals in der Hauptverhandlung hat er – abweichend zu den Feststellungen – darauf hingewiesen, den Angeklagten E1 lediglich als Geschäftsführer der I UG vermittelt zu haben und durch dessen zusätzlichen Einsatz als offiziellen Geschäftsführer der H UG überrascht worden zu sein. Der Angeklagte X hat in der Hauptverhandlung weiterhin bestritten, den genauen Gegenstand des Geschäftsmodells gekannt zu haben. Abgerückt ist der Angeklagte X zum Teil von der Erklärung seines Verteidiger im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung: Er – der Angeklagte X – sei nur Ende des Jahres 2014 kurzzeitig „bösgläubig“ gewesen. Aufgrund einer Internetrecherche auf der Seite der Kanzlei von Rechtsanwalt N12 sowie durch die persönliche Beratung durch Rechtsanwalt I12 sei er dann jedoch unmittelbar zu der festen Überzeugung gelangt, dass mit seiner Tätigkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht verbunden sein könne.
400(b.) Einlassung in der Hauptverhandlung im Einzelnen
401Zum Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten E hat X – wie festgestellt – bekundet, etwa 2007 oder 2008 durch den zum damaligen Zeitpunkt bereits für E tätigen N6 für einen Auftrag im Bereich Webdesign vermittelt worden zu sein. Entsprechend der Feststellungen hat er weiterhin angegeben, die Oberfläche der Gewerbedatenbank der Firma B GmbH, die ihm vom Aufbau und Inhalt auch bekannt gewesen sei, gestaltet zu haben.
402Hinsichtlich der Angeklagten E2 hat der Angeklagte X zunächst folgende Angaben gemacht: Irgendwann im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 habe ihn der Angeklagte E in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er einen Architekten benötige. Er suche einen Architekturstudenten, der ein Praktikum bei ihm machen wolle. Daraufhin habe er – X – sofort an seine ehemalige Lebensgefährtin E2 gedacht, da diese erwähnt habe, Architektur studieren zu wollen. Er habe anschließend mit ihrem Einverständnis ihre telefonische Erreichbarkeit weitergegeben. Hierfür habe er kein Geld erhalten. Ob die Ermittlung erfolgreich gewesen war, habe er nie mitbekommen. Er – X – habe zu dieser Zeit zwar freundschaftlichen, aber nur sporadischen Kontakt zu E2 besessen. Von der Insolvenz der Baufirma M2 GmbH habe er auch nie etwas mitbekommen. Irgendwann hätte er schon gemutmaßt, dass E „mit der Angeklagten E2 noch mehr mache“. Dass sie aber Geschäftsführerin geworden sei, habe er – X – erst im Nachhinein aus der Ermittlungsakte erfahren. Bereits am nächsten Hauptverhandlungstag ließ sich X zum Teil mit folgenden Abweichungen ein: Anfang des Jahres 2008 habe seine ehemalige Lebensgefährtin E2 ihm erklärt, sie beabsichtige ein Architekturstudium aufzunehmen. Da in den Geschäftsräumen der B GmbH auch eine vom Angeklagten E betriebene Baufirma namens M2 GmbH residiert habe, habe er – X – mit dem Angeklagten E Kontakt aufgenommen und ihm empfohlen, sich die Angeklagte E2 einmal anzusehen. Der Angeklagte X bekräftigte andererseits an dieser Stelle erneut, nicht gewusst zu haben, ob die Angeklagte E2 überhaupt für E tätig geworden sei. Seine Angabe im Ermittlungsverfahren, als er E2 noch als Büroangestellte der J UG bezeichnete, erklärte X mit einer Verwechslung. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung rückte der Angeklagte X von seiner angeblichen Unkenntnis über das Tätig werden der Angeklagten E2 wieder ab: Auf Vorhalte von Inhalten verschiedener Telekommunikationsdateien räumte X ein, doch Kenntnis davon gehabt zu haben, dass E2 Geschäftsführerin einer Gesellschaft geworden sei und in dieser Funktion auch Bankkonten eröffnet habe. Dass es sich hierbei um die J UG gehandelt habe, hätte er jedoch bis zuletzt nicht gewusst.
403Der Angeklagte X hat im Übrigen – wie festgestellt – die objektiven Unterstützungshandlungen vollumfänglich eingeräumt. Unter anderem ließ er sich dahin ein, E1 und U als Geschäftsführer vermittelt, diese als „verlängerten Arm“ von E betreut, an Notar- und Bankterminen sowie der Steuerprüfung im Mai 2013 teilgenommen, das Büro der I UG eingerichtet und Anmietungen von Geschäftssitzen vorbereitet zu haben.
404Abweichend zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung vom 10.09.2015 hat X im Folgetermin allerdings behauptet, er habe E1 nur als Gründer und Geschäftsführer der Firma I UG, nicht aber der H UG, angeworben. Im Rahmen des Notartermins bei Rechtsanwalt T9 sei er – X – selbst davon überrascht worden, dass der Angeklagte E1 plötzlich Geschäftsführer noch einer weiteren Firma - der H UG – geworden sei. Auf Vorhalt der abweichenden Einlassung von E1 sowie seiner eigenen – entgegenstehenden - Angaben im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme von Notarverträgen beider Gesellschaften auf seinem Computer, bestätigte der Angeklagte X einerseits seien Angaben im Ermittlungsverfahrens und wiederholte andererseits immer wieder seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei von der Übernahme der Geschäftsführung von E1 bei der H UG überrascht worden.
405Der Angeklagte ließ sich dahin ein, den Geschäftsgegenstand der Firma I UG (und der J UG) nicht gekannt zu haben. Der Angeklagte E habe gesagt, es handele sich um die Entwicklung eines Gewerbebranchenbuches für das Internet. Hierzu benötige er einen Geschäftsführer mit Kenntnissen des Internets. Die rechnungsähnlichen Angebotsschreiben habe er – X - niemals zu Gesicht bekommen. Auf Vorhalt der Einlassung von E1 zu dessen Information über den Geschäftsgegenstand, konnte X hierzu keine Erklärung liefern. Vielmehr verneinte der Angeklagte X ausdrücklich die Frage der Kammer, ob E1 gelogen habe. Als Beleg seiner angeblichen Unkenntnis führte X wiederholt an, dass er „als Geschäftsmann“ in diesem Falle weitaus größere Anteile des Umsatzes für sich verlangt und sich nicht mit derart „lächerlichen Summen“ wie geschehen hätte abspeisen lassen.
406Zu seinem Unrechtsbewusstsein machte X zunächst folgende Angaben: Die ganze Sache sei für ihn „nebenher gelaufen“. Er habe in Vollzeit für die E6 GmbH gearbeitet. In seiner „Arbeitswut“ sei er davon ausgegangen, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Erst Ende des Jahres 2014 habe sich bei ihm ein „ungutes Gefühl“ eingestellt. Auf Vorhalt der - abweichenden - Angaben seines Verteidigers, verwies X in der Hauptverhandlung nur erneut auf sein erst Ende 2014 einsetzendes Misstrauen. Gleichzeitig betonte er aber, dass er und sein Verteidiger in den Beschuldigtenvernehmungen die Wahrheit gesagt hätten.
407Bei der weiteren Befragung der Kammer erläuterte X, dass er die „im Nachhinein ungewöhnlichen“ Umstände, wie den Einsatz von Strohgeschäftsführern, falsche Meldeanschriften, Firmensitze, an denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, etc. allesamt nicht hinterfragt habe. Die angeblichen Begründungen des Angeklagten E, warum er – X - fortlaufend Geschäftsführer für neu zu gründende Firmen suchen sollte, stellte der Angeklagte X wechselnd da: Der Angeklagte E habe zunächst ein Branchenverzeichnis für Handwerker und später für sonstige Selbständige erstellen lassen. Im folgenden Hauptverhandlungstermin erklärte der Angeklagte X hiervon abweichend, E habe zuerst ein Branchenverzeichnis für den nationalen Markt und in der Folgezeit eines für den internationalen Markt programmieren lassen wollen. Wiederum an anderer Stelle erwähnte X, E habe ihm gesagt, er werde zunächst ein Branchenverzeichnis für den regionalen und anschließend für den nationalen Markt erstellen lassen.
408Zur Entwicklung Ende des Jahres 2014 erklärte X auf weitere Befragung der Kammer Folgendes: E habe ihm wörtlich erklärt, dass es sich bei dem Geschäft um eine „rechtliche Grauzone“ handele, die aber von Staatsanwälten, Finanzbehörden, Rechtsanwälten und Richtern abgesichert sei. Auf Nachfrage der Kammer zu seiner Vorstellung von der Involvierung von Staatsanwälten und Richtern konnte X dies nicht näher erläutern und berief sich darauf, die Angaben von E nicht hinterfragt zu haben. Er – der Angeklagte X – habe von der Tätigkeit des Steuerberaters H2 und des Rechtsanwaltes C2 für die I UG gewusst, so dass ihm dies plausibel erschienen sei. An anderer Stelle führte er an, dass man als Selbständiger doch sowieso „mit einem Bein im Knast stehe“.
409X hat sich erstmals in der Hauptverhandlung darauf berufen, aufgrund seiner aufkommenden Bedenken im Januar oder Februar 2015 die rechtliche Beratung von Rechtsanwalt I12 in Anspruch genommen zu haben. Aufgrund dieser Beratung sei er davon ausgegangen, sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen zu lassen. Auf Nachfrage der Kammer im folgenden Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte X dann eingeräumt, dass das Gespräch mit Rechtsanwalt I12 ausschließlich „privater Natur“ gewesen sei und dieser ihm nur geraten habe, sich über die H12 – ein mögliches „Konkurrenzunternehmen“ zur I UG – selbst im Internet kundig zu machen. Im Anschluss an die zeugenschaftliche Vernehmung von Rechtsanwalt I12 hat X die fehlende Erinnerung des Zeugen an ein solches Gespräch damit erklärt, dass das Gespräch in einer E5 Altstadtkneipe stattgefunden habe und der Zeuge und auch er selbst bereits stark alkoholisiert gewesen seien.
410Erstmals in der Hauptverhandlung verwies X auch darauf, aufgrund der Auskunft von Rechtsanwalt I12 das Internet durchforscht zu haben und hierbei auf die Internetseite der Kanzlei von N12 gelangt zu sein. Dort habe er gelesen, dass eine H12, die rechnungsähnliche Schreiben verschicke, einen Zivilrechtsstreit in der Berufung beim Landgericht gewonnen habe. Unter anderem sei festgestellt worden, dass ein wirksames Vertragsverhältnis bestanden habe, andererseits aber nicht über einen Zahlungsanspruch entschieden worden sei. Dieses Urteil habe ihn in seiner Einschätzung überzeugt, dass mit seiner Tätigkeit strafrechtlich relevantes Verhalten nicht verbunden sein könne. Nach Verlesung des Inhaltes der Internetseite von Rechtsanwalt N12, wonach die H12 zuvor mehr als 100 Verfahren verloren habe, rückte der Angeklagte – am selben Hauptverhandlungstag – hiervon teilweise wieder ab: Zum einen führte er aus, dass ihn doch nicht Rechtsanwalt I12, sondern ein Bericht in der Sendung „T28“ über die H12 Anlass für die Internetrecherche gewesen sei. Zum anderen habe er sich die Internetseite überhaupt nicht angesehen, vielmehr habe er nur die Kommentare anderer Personen auf der Internetseite gelesen. Da er sich täglich mehrere Stunden im Internet befinde, könne er heute auch gar nicht mehr wissen, was er damals gesehen oder gelesen habe. Er – der Angeklagte X - wisse schon jetzt nicht mehr, was er gerade eben als seine Einlassung abgegeben habe. Die Nachfrage der Kammer, wie er überhaupt eine Parallele zur H12 habe herstellen können, wenn er doch das Geschäftsmodell von E und M gar nicht gekannt haben wolle, beantwortete X mit dem Hinweis, dass es jeweils um „Branchenbücher“ gegangen sei.
411Hinsichtlich seiner eigenen Vergütung hat der Angeklagte X wie festgestellt eingeräumt, monatlich jeweils 1.000,- € für die „Betreuung“ von E1 und U erhalten zu haben. Entgegen der Feststellungen hat er aber geleugnet, darüber hinaus E1 Gehalt „unterschlagen“ zu haben. Zu den von E1 vereinnahmten Beträgen machte der Angeklagte X dabei unterschiedliche Angaben: Zunächst behauptete X, der Angeklagte E1 habe monatlich einen Barbetrag von 1.000,- € sowie zusätzlich 500,- € für jede Kontoeröffnung erhalten. An anderer Stelle wechselte X seine Einlassung dahin, E1 habe erst ab Mai 2014 monatlich 1.000,- € erhalten, zuvor habe er monatlich zwischen 500,- € bis 900,- € bekommen. Auf Vorhalt des Inhaltes einer Telekommunikationsdatei wiederum erklärte der Angeklagte X, die Zahlungen in Höhe von 1.000,- € hätten wohl doch erst im Januar 2015 begonnen.
412dd.) Angeklagter E1
413(a.) Überblick
414Der Angeklagte E1 hat sich bereits im Rahmen einer Haftprüfung sowie anlässlich von zwei Vernehmungen am 11.03.2015 und 18.06.2015 umfangreich zur Sache eingelassen und die Tatvorwürfe geständig eingeräumt. Bereits im Ermittlungsverfahren hat E1 von der Vermittlung und „Betreuung“ durch X berichtet und im Einzelnen seine eigenen Tatbeiträge als offizieller Geschäftsführer der H UG und I UG angegeben. So hat er das Eröffnen von Geschäftskonten und die Weitergabe der Bankkarten und Zugangsdaten, die Teilnahme an Steuerprüfungen, die Wahrnehmung von Notarterminen und das Leisten von Unterschriften als Geschäftsführer, dargelegt. Weiterhin hat er die ihm vom Hörensagen bekannte Beteiligung von „F1“ und dessen „rechter Hand“ (M), die er beide jeweils einmal im Tatzeitraum gesehen habe, geschildert. E1 hat schon im Ermittlungsverfahren zugegeben, das Geschäftsmodell des Offertenversandes prinzipiell gekannt zu haben: X habe ihm erklärt, dass „eine Rechnung mit gelbem Überweisungsträger an große Firmen geschickt werde, wo dann eine Sekretärin drauf schaue, die nicht großartig prüfen würde, sondern alles in einem Wisch bezahle“. Der Angeklagte E1 hat schließlich auch bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, finanziell durch ein monatliches „Gehalt“ sowie Aufwandsentschädigungen für das Eröffnen von Bankkonten – jeweils in Form von Barzahlungen – profitiert zu haben.
415Der Angeklagte E1 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung – gemeinsam mit X als erste der Angeklagten - umfassend zur Sache eingelassen. Er hat dabei die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entsprechend der Feststellungen einschließlich seiner subjektiven Vorstellungen vollumfänglich eingeräumt. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er sein Geständnis weiter ergänzend und präzisiert, etwa zu den genauen Angaben von X über das Geschäftsmodell oder zur Höhe seines eigenen finanziellen Profites, ohne im Kern von seinen ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren abzurücken.
416(b.) Einlassung in der Hauptverhandlung im Einzelnen
417Der Angeklagte E1 hat zunächst seine Bekanntschaft zum Angeklagten X entsprechend der Feststellungen dargestellt. Er hat weiterhin – wie festgestellt – in allen Einzelheiten seine Vermittlung als offizieller Geschäftsführer der H UG und der I UG sowie die Angaben von X ihm gegenüber hierzu geschildert. Entsprechend der Feststellungen hat er ebenfalls auch vom Notartermin bei Rechtsanwalt T9 erzählt. In diesem Zusammenhang hat E1 insbesondere eingeräumt, dass ihm schon bei Übernahme der offiziellen Geschäftsführung der H UG und der I UG das Prinzip des Geschäftsmodells des Offertenversandes bekannt gewesen sei – auch wenn er nie eines der Angebotsschreiben zu Gesicht bekommen habe – und er aufgrund der Schilderungen des Angeklagten X schon zu diesem Zeitpunkt auch mit einer Strafbarkeit gerechnet habe. Weiterhin hat der Angeklagte E1 zunächst detailliert seine Tätigkeiten während der „ersten Versandrunde“ als Geschäftsführer der H UG dargestellt: Hierbei wusste er insbesondere von den Einzelheiten der Steuerprüfung im Mai 2013 sowie den verschiedenen Kontoeröffnungen für die H UG zu berichten. Anschließend hat sich E1 – wie festgestellt – zu seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer der I UG geäußert. Er hat in diesem Zusammenhang entsprechend der Feststellungen auch die Löschung seines Namens bei „Google“ und in sozialen Netzwerken, die offizielle Verlegung seiner Meldeanschrift und die Umsatzsteuernachschau im Januar 2015 geschildert. Weiterhin hat er seine Kenntniserlangung von Strafanzeigen und die Übergabe der Visitenkarte des ihm persönlich unbekannten Rechtsanwaltes C2 dargelegt. Auch im Hinblick auf die I UG hat der Angeklagte E1 von den weiteren Unterstützungsmaßnahmen, wie das Eröffnen von Geschäftskonten, in allen Einzelheiten berichtet. Der Angeklagte E1 hat hinsichtlich der beiden Gesellschaften H UG und I UG außerdem die verschiedenen Sitzverlegungen und bei der erstgenannten Firma deren Liquidation dargestellt. Zu den Strukturen der Gruppierung hat E1 angegeben, dass ihm bereits im Februar 2013 aufgrund der Angaben von X klar gewesen sei, als Strohmann für „F1“ und dessen „rechter Hand“ zu fungieren und gemeinsam mit X und diesen beiden weiteren Beteiligten im Hinblick auf das Verschicken der betrügerischen Angebotsschreiben zusammenzuwirken. Insoweit hat E1 ausdrücklich klargestellt, niemals persönlichen Kontakt zu E oder M gehabt, sondern alle Weisungen von X erhalten zu haben. Der Angeklagte E1 hat bekundet, dass ihm sein Wissen um die Einzelheiten des Geschäftsbetriebes in seiner Vorstellung bestärkt habe, er tue mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas Strafbares.
418Der Angeklagte E1 hat schließlich auch eingeräumt, im Umfang der Feststellungen finanzielle Gegenleistungen in bar durch X erhalten zu haben.
419ee.) Angeklagte E2
420(a.) Überblick
421Die Angeklagte E2 hat sich im Ermittlungsverfahren nicht im Rahmen einer Vernehmung zur Sache eingelassen. Vielmehr haben ihr damaliger Verteidiger I7 durch Schriftsatz vom 25.03.2015 sowie ihr jetziger Verteidiger, Rechtsanwalt W11, durch Schriftsatz vom 15.06.2015 im Namen der Angeklagten Einlassungen zur Sache abgegeben. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich die Richtigkeit des Inhalts des Schriftsatzes vom 15.06.2015 bestätigt, der mit ihr abgesprochen und erarbeitet worden sei – im Gegensatz zum Schriftsatz vom 25.03.2015, der teilweise unvollständig sei. E2 hat in dem Schriftsatz vom 15.06.2015 unter anderem angeben lassen, sie habe keine Kenntnisse vom Geschäftsmodell der J UG erlangt. Der Angeklagte M, den sie lediglich unter dem Namen „E26“ gekannt habe, habe ihr stets erklärt, die Firma betreibe Werbung. Weiterhin habe sie auch nichts von Strafanzeigen gewusst. Zur Vermittlung ließ E2 angeben, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte X sie gefragt habe, ob sie Interesse hätte, sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen.
422In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte die Angaben im Schriftsatz vom 15.06.2015 im Wesentlichen wiederholt, ergänzt und präzisiert. Sie hat sich in der Hauptverhandlung am 19.10.2015 – auf eigenen Wunsch als letzte der insgesamt fünf Angeklagten - umfassend zur Sache eingelassen und diese in der Folgezeit ergänzt und Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Hierbei hat sie sämtliche objektiven Unterstützungshandlungen, wie zum Beispiel die Gründung der J UG, die Übernahme der Geschäftsführung, das Eröffnen von Bankkonten für die Gesellschaft etc., detailliert eingeräumt. Kontakt habe sie ausschließlich zum Angeklagten M besessen, von dem sie sämtliche Anweisungen, unter anderem auch zur Verlegung ihrer offiziellen Meldeanschrift, erhalten habe. Entsprechend der Feststellungen hat die Angeklagte E2 weiterhin auch von ihrer Vermittlung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten X berichtet.
423Trotz mehrfacher Nachfragen und Vorhalte der Kammer blieb E2 – abweichend zu den Feststellungen - bei ihrer Darstellung, sie habe den tatsächlichen Geschäftsgegenstand der J UG bis zuletzt nicht gekannt. Sie habe folglich nicht damit gerechnet, dass es sich um etwas Illegales handeln könnte. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, die J UG sei in der Marketing-/Werbebranche tätig.
424(b.) Einlassung in der Hauptverhandlung im Einzelnen
425Zu ihrer Vermittlung als Gründerin und Geschäftsführerin der J UG hat die Angeklagte E2 folgende Angaben gemacht:
426Entsprechend der Feststellungen hat sie davon berichtet, sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten X Ende des Jahres 2009 gefragt worden zu sein, ob sie Interesse an einem Zusatzeinkommen habe. Sie habe dies bejaht und ihm erlaubt, ihre Telefonnummer an dessen „guten Freund E26“, den sie zuvor nicht gekannt habe, weiterzugeben. Daraufhin habe „E26“ den Kontakt zu ihr hergestellt. In diesem Zusammenhang ist die Angeklagte E2 der Einlassung von X zu ihrer Vermittlung ausdrücklich entgegengetreten: Ein Praktikum in der Bau- oder Architekturbranche sei zwischen ihr und dem Angeklagten X nie thematisiert worden. An einem solchen Praktikum hätte sie auch angesichts ihrer damaligen Vollzeitbeschäftigung überhaupt kein Interesse gehabt. Von einer Baufirma namens M2 GmbH habe sie noch nie etwas gehört.
427Zum ersten persönlichen Treffen in einem N3 Café mit M machte E2 folgende Angaben: Entsprechend der Feststellungen berichtete sie – wie festgestellt - davon, dass der Angeklagte M das Geschäftsfeld relativ vage mit Marketing und Werbung beschrieben habe, ohne dass sie hierzu nähere Nachfragen gestellt habe. Auch habe er ihr ein Zusatzeinkommen von insgesamt mindestens 20.000,- € zugesagt, welches ihr sehr lukrativ erschienen und welches für ihre Zusage ausschlaggebend gewesen sei. Abweichend zu den Feststellungen bestritt die Angeklagte E2 aber, dass die Gründung einer Gesellschaft, die Übernahme der Geschäftsführung oder das Eröffnen von Bankkonten bereits anlässlich dieses Gespräches thematisiert worden seien. Sie - die Angeklagte E2 – sei vielmehr davon ausgegangen, selbst im Marketing zu arbeiten und Kunden zu werben. Auf Nachfragen der Kammer räumte sie andererseits ein, dass über ihre konkreten Tätigkeiten, den Arbeitsort und den zeitlichen Umfang überhaupt nicht gesprochen worden sei und sie sich danach auch nicht erkundigt habe. Die sich daran anschließende Frage der Kammer, wie die Angeklagte ihre bestehende Vollzeitbeschäftigung mit der neuen Tätigkeit habe vereinbaren wollen, beantwortete die Angeklagte nur mit einem Schulterzucken.
428Zur Gründung der Gesellschaft und der Übernahme der Geschäftsführung machte E2 folgende Angaben: Im Laufe der Zeit habe M das Geschäftsfeld als „Online-Plattform“, auf der sich Firmen im Internet eintragen können, beschrieben. Gedanken habe sie sich hierzu nicht gemacht. Nach einiger Zeit sei er dann auch auf die Gründung einer neuen Gesellschaft, der J UG, und die Übernahme der Geschäftsführung zu sprechen gekommen. Fragen habe sie dem Angeklagten M hierzu nicht gestellt. Sie sei weiterhin davon ausgegangen, selbst im Marketing tätig zu werden, was in der Folgezeit aber tatsächlich nie geschehen sei. Ob und wann ihr klar gewesen sei, dass eine Marketing-Tätigkeit von ihr weder gewünscht noch gefordert werde, konnte die Angeklagte nicht angeben. Auch verwies sie auf Erinnerungslücken, wie sie sich damals die angetragene Übernahme der Geschäftsführung selbst erklärt habe.
429Entsprechend der Feststellungen berichtete E2 detailreich von den einzelnen Notarterminen zwecks Gründung, Sitzverlegung und Liquidation der J UG. Auch ihre sonstigen Tätigkeiten, wie das Eröffnen der einzelnen Bankkonten, die Weitergabe von Bankkarten und Zugangsdaten zu den Konten, das Leisten von Unterschriften etc., schilderte sie wie festgestellt. Außerdem stellte sie im Einzelnen den Wechsel ihrer eigenen Meldeanschriften dar und schilderte in allen Einzelheiten die „Betreuung“ durch M entsprechend der Feststellungen.
430Zu den weiteren Angeklagten und den übrigen Beschuldigten ließ sich E2 wie folgt - entsprechend der Feststellungen - ein: Sie kenne E, E1, U und den Rechtsanwalt C2 weder namentlich, noch persönlich. Der Angeklagte X habe ihr zwar häufig von einem „Geschäftspartner und Mentor“ namens „F1“ erzählt. X und auch „E26“ hätten aber niemals erwähnt, dass „F1“ etwas mit der J UG zu tun habe. Überhaupt habe sie nicht gewusst, ob und gegebenenfalls wie viele weitere Personen neben dem Angeklagten M für die J UG tätig seien. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte X – über ihre Vermittlung hinaus – weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der J UG übernommen habe. Aufgrund von Unterlagen, die sie unterschrieben habe, sei ihr lediglich bekannt gewesen, dass das Steuerbüro des gesondert Verfolgten H2 sich um die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gekümmert habe.
431Zur genauen Dauer der monatlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 2.000,- € und dem Umfang der Aufwandsentschädigungen für die Kontoeröffnungen machte die Angeklagte E2 Angaben entsprechend der Feststellungen. Sie räumte insbesondere ein, insgesamt mindestens 33.000,- € ab Dezember 2012 erlangt zu haben.
432Die Angeklagte hat – insoweit abweichend zu den Feststellungen - behauptet, sie sei bis zuletzt vom Angeklagten M nicht über den genauen betrügerischen Geschäftsgegenstand aufgeklärt worden. Auf Vorhalt der Einlassung von M hierzu bestritt sie, dass dieser sie vor Beginn der operativen Tätigkeit über den Geschäftsgegenstand informiert habe. Der Angeklagte M habe ihr gegen Ende des Jahres 2012 nur gesagt, dass die Geschäftstätigkeit der J UG nun beginne und sie deshalb ein offizielles Geschäftsführergehalt überwiesen erhalte. Sie habe weder nachgefragt, noch eigene Nachforschungen zum Geschäftsbetrieb angestellt. Zur Begründung verwies E2 darauf, dass „dies alles nebenbei gelaufen und nicht zu ihrem Leben gehört habe“.
433E2 behauptete weiterhin zum Unrechtsbewusstsein – insoweit teilweise entgegen der Feststellungen: Bis zuletzt sei sie fest davon ausgegangen, dass bei der J UG alles mit rechten Dingen zugehe. Von Zivil- oder Strafverfahren habe sie niemals Kenntnis erlangt. Eine Strafprozessvollmacht für Rechtsanwalt I7 habe sie im Tatzeitraum - jedenfalls bewusst – nicht unterschrieben. Einige Unterlagen und Verträge, die sie damals unterzeichnet habe, hätte sie gar nicht gelesen. Die Angeklagte E2 bestätigte, kurze Zeit nach Beginn der operativen Tätigkeit die Beschwerde eines Kunden über „Y“ erhalten zu haben, deren Inhalt sie heute nicht mehr genau erinnere. Der Angeklagte M habe sie beruhigt, so dass sie sich keine weiteren Gedanken gemacht habe. Einzelheiten wisse sie hierzu nicht mehr. Auf Vorhalt der Einlassung von M konnte sie nicht bestätigen, dass dieser hierbei auf Anwälte und Steuerberater verwiesen habe.
434Auf Nachfrage der Kammer zur Übernahme der Geschäftsführung erklärte sie insoweit: Sie kenne die Aufgaben eines „normalen“ Geschäftsführers aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihr sei insoweit im gesamten Zeitraum schon klar gewesen, dass sie diese „normalen“ Aufgaben eines Geschäftsführers bei der J UG gerade nicht inne habe. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag habe sie auch nie erhalten. Die Begrifflichkeit „Strohgeschäftsführer“ habe sie noch nie gehört, da sie aus einem „gesunden sozialen Umfeld“ stamme. Sie – die Angeklagte - habe ihre Funktion als eingetragene Geschäftsführerin zwar selbst „merkwürdig“ gefunden, damals aber nicht hinterfragt und deshalb auch keine Erklärung vom Angeklagten M verlangt.
435Auch die wiederholten Änderungen des Geschäftssitzes habe sie nicht hinterfragt. Sie sei an keinem Geschäftssitz jemals vor Ort gewesen, da sie hierzu „keine Zeit“ gehabt habe. Sie – die Angeklagte - sei davon ausgegangen, dass jedenfalls auf der Q8-Straße in H1 mehrere Personen Marketing-Tätigkeiten ausgeübt hätten. Die Nachfrage der Kammer, ob sie jemals Arbeitsverträge oder Unterlagen von Arbeitnehmern unterzeichnet habe, verneinte E2 dann aber. Sie – die Angeklagte E2 – habe sich dazu keine Gedanken gemacht.
436Auch die Verlegungen ihrer offiziellen privaten Meldeanschrift habe sie nicht hinterfragt. Dies, obgleich sie die Verlegung auf weitere Nachfrage der Kammer als „nicht normalen Vorgang“ bezeichnete. Auch an diesen Anschriften sei sie niemals vor Ort gewesen und habe auch nicht gewusst, um was für Adressen es sich handele.
437Auf Nachfrage der Kammer zu der Vielzahl der von ihr eröffneten Geschäftskonten erklärte E2 Folgendes: M habe ihr erklärt, dass die Banken Geschäftskonten kündigen können, wenn keine Einzahlungen erfolgen und das Geschäft noch nicht laufe; deshalb sei die vorsorgliche Eröffnung vieler Bankkonten notwendig. Mit diesen Angaben habe sie sich zufrieden gegeben und diese Erklärung nicht hinterfragt, obwohl sie ihr nunmehr selbst „komisch“ vorkomme. Auf weitere Nachfrage räumte die Angeklagte E2 auch ein, dass es aus ihrer Sicht ungewöhnlich sei, binnen kurzer Zeit 16 Geschäftskonten zu eröffnen. Dass es auch nach dem Beginn des operativen Geschäftes zu Kontokündigungen gekommen sei, bestätigte die Angeklagte E2, ohne dies in Einklang mit der angeblichen Erklärung von M bringen zu können.
438b.) Beweiswürdigung zur Vorgeschichte
439Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den letztlich übereinstimmenden Angaben der Angeklagten E und M sowie den glaubhaften Bekundungen von C6 und N6.
440aa.) Geschäftstätigkeit der Firma B GmbH
441Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der B GmbH (vgl. Ziff. III. 1.) a.)) beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten E, die für die Kammer keinen Anlass für Zweifel bot. Dieser hat in allen Einzelheiten und mit sichtlichem Stolz von der Gründung der B GmbH, der Entwicklung des Geschäftsbetriebes, der Ausgestaltung der Gewerbedatenbank www…..eu und dem Hintergrund und der Funktionsweise der „Datenkrake“ berichtet. Nachvollziehbar hat er auch die Abkehr von dieser Geschäftsidee aus wirtschaftlichen Gründen dargelegt. Bestätigung fand die Einlassung in den Angaben der Angeklagten M und X sowie der Zeugen C6 und N6. M hat die Kontaktaufnahme zu E sowie seine Mitarbeit bei der Firma B GmbH entsprechend der Feststellungen und in Übereinstimmung mit E ebenfalls plausibel berichtet. X und die Zeugen C6 und N6 haben glaubhaft ihre Tätigkeiten bei der Firma B GmbH wie festgestellt geschildert und insbesondere übereinstimmend anhand einer Archivseite aus dem Internet auch die Gestaltung und Funktionsweise der Seite www…..eu wie festgestellt aufgezeigt. C6 hat darüber hinaus den technischen Hintergrund, die Entwicklung und den Einsatz der „Datenkrake“ – wie festgestellt – glaubhaft dargelegt.
442Die Geschäftsführerin der B GmbH, Q1, hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich vollumfänglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte von E sowie auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
443bb.) Entwicklung der Idee vom Offertenversand und Geschäftsbetrieb der J1 UG
444Die Feststellungen zur Entwicklung der Geschäftsidee und zum Geschäftsbetrieb der J1 UG (vgl. Ziff. III. b.) aa.) + cc.)) beruhen ebenfalls auf den – glaubhaften – Einlassungen von E und M. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der beiden Angeklagten haben sich insgesamt nicht ergeben.
445Der Angeklagte E hat den Hintergrund des Geschäftsmodells basierend auf seiner „Offertensammlung“ sowie seines Gespräches mit dem Steuerberater H2 entsprechend der Feststellungen detailliert und lebensnah berichtet. Weiterhin hat er auch die Vereinbarung mit M einschließlich der Gewinnverteilung – wie festgestellt – schlüssig dargelegt. Dass er in der Folgezeit die faktische Führungsrolle inne hatte und die Geschäftspolitik von seinen Ideen und Vorstellungen bestimmt wurde, hat er hierbei unumwunden eingeräumt und auch zugegeben, dass hiervon abweichende Angaben im Ermittlungsverfahren bloße Schutzbehauptungen gewesen seien. Der Angeklagte E hat detailreich die Gründung der J1 UG im April 2009 und die Einsetzung von M4 als bloßen Strohgeschäftsführer geschildert. Schließlich hat er auch den Entwurf der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben der J1 UG als „Bastelaktion“ mit Hilfe seiner „Offertensammlung“ für die Kammer sehr plastisch geschildert und zugegeben, diese Angebotsschreiben gemeinsam mit M in der Folgezeit entsprechend der Feststellungen gedruckt und massenhaft an Gewerbetreibende, die kurz vorher einen Eintrag bzw. eine Änderung im Handelsregister vorgenommen hatten, mit Täuschungsabsicht versandt zu haben. Die Angeklagte M hat den Hintergrund der Geschäftsidee und die Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes der J1 UG in Übereinstimmung mit E glaubhaft dargestellt. Er hat die Vereinbarung mit dem Angeklagten E ebenfalls übereinstimmt geschildert, sich selbst als dessen „Geschäftspartner“ bezeichnet und auch die faktische Führungsrolle des Angeklagten E bestätigt. Weiterhin hat der Angeklagte M auch von seiner Beteiligung am Entwurf des Offertenschreibens sowie dem gemeinsamen Druck und Versand der Angebotsschreiben aus wie festgestellt und in Übereinstimmung mit E berichtet. Außerdem hat M – plausibel - zugegeben, dass sein Vater vor dem Hintergrund von Steuerschulden als Strohgeschäftsführer gewonnen werden konnte.
446Der Ermittlungsführer vom Polizeipräsidium E4, KHK L, ein weiteres Mitglied der Ermittlungskommission der Polizei, KHK C, sowie StAR N1 von der Ermittlungskommission des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C15 haben die Angaben der beiden Angeklagten E und M insoweit als glaubhaft bezeichnet und angegeben, dass es auch ihrem Ermittlungsergebnis entspreche, dass der Offertenversand bei der J1 UG tatsächlich von E – als treibende Kraft - und M durchgeführt worden sei, während es sich bei dem offiziellen Geschäftsführer M4 lediglich um einen Strohgeschäftsführer gehandelt habe.
447M4 hat umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch gemacht.
448cc.) Strafverfahren … gegen M4
449Der Tenor sowie die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts I6 vom 08.12.2011 (Az.: …) wurden im Umfang der Feststellungen (vgl. Ziff. III. 1.) b.) cc.)) verlesen. Darüber hinaus wurde das in den Entscheidungsgründen integrierte Offertenschreiben zusätzlich in Augenschein genommen.
450Die übrigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und in sich schlüssigen Einlassungen der Angeklagten M und E. Diese haben übereinstimmend von der Inhaftierung des M4, dem Anklagevorwurf, dem Verlauf der Hauptverhandlung, dem Urteilsspruch, dem Berufungsverfahren betreffend die B3 UG (haftungsbeschränkt) und schließlich auch vom Schreiben der Staatsanwaltschaft E8 vom 14.12.2011 entsprechend der Feststellungen berichtet. Sie haben insgesamt – wie festgestellt – zugegeben, bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von den Einzelheiten des Strafverfahrens besessen zu haben. Beide Angeklagte haben sich schließlich auch dahin eingelassen, dass die im Urteil vom 08.12.2011 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen zutreffend seien – mit Ausnahme der Verantwortlichkeit von M4 für den Offertenversand durch die Firma J1 UG; diese habe tatsächlich bei ihnen selbst gelegen.
451c.) Beweiswürdigung zu den verfahrensgegenständlichen Taten
452aa.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes in beiden Tatkomplexen
453(a.) Tatplan und Aufgabenteilung zwischen den Angeklagten E und M
454Die Feststellungen hierzu (vgl. insbesondere Ziff. III. 2.) c.) bb.) und 3.) c.) aa.)) beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten E und M. Sie haben übereinstimmend – wie festgestellt - eingeräumt, auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans aus dem Büro der N2 GmbH den Versand der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2014 sowie erneut ab November 2014 bis zu ihrer Inhaftierung im März 2015 organisiert und durchgeführt zu haben. Beide Angeklagte haben glaubhaft zugegeben, mit den Gewinnen hieraus – wie von vornherein beabsichtigt – ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen verdient zu haben. Weiterhin haben E und M ihre eigenen Rollen entsprechend der Feststellungen nachvollziehbar geschildert; angesichts seiner größeren geschäftlichen Erfahrung und der internen Gewinnverteilung war die faktische Führungsrolle des Angeklagten E für die Kammer überaus plausibel. Auch die interne Aufgabenteilung haben die Angeklagten entsprechend der Feststellungen detailliert beschrieben. So hat E unter anderem angegeben, den Angeklagten X telefonisch angewiesen und den Kontakt zum Steuerberaterbüro H2 gehalten zu haben, während M unter anderem zugab, die Bankgeschäfte durchgeführt, Einzahler in der Datenbank „freigeschaltet“ und sich um Organisatorisches, wie die Geschäftspost, gekümmert zu haben.
455Ermittlungsführer KHK L und KHK C, letztgenannter im Wesentlichen zuständig für die Telefonüberwachung seitens der Kriminalpolizei, haben glaubhaft bekundet, dass die Angaben der beiden Angeklagten insoweit auch das Ergebnis der Telefonüberwachung wiedergeben. Dort seien etwa zahlreiche Telefonate zwischen E und X bzw. dem Steuerbüro H2 einerseits sowie andererseits zwischen E und M betreffend die Abholung und Aufbereitung der Geschäftspost oder die Durchführung von Überweisungen abgehört worden. Auch StAR N1 hat glaubhaft bekundet, dass die Angaben der beiden Angeklagten das Ermittlungsergebnis des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C15 wiedergeben. Gestützt werden die Angaben der beiden Angeklagten unter anderem auch durch die in Augenschein genommene Telefonüberwachungsdatei vom 11.02.2015, 09:58 Uhr (Korrelations-Nr. …), aus der sich – wie beide Angeklagte bestätigten - ergibt, dass M Überweisungen für „Rechnungen, Rundfunk und solche Sachen“ sowie „Steuerüberweisungen“ von den Geschäftskonten tätigt und im Übrigen den direkten Kontakt zu den Rechtsberatern hält.
456Der gesondert Verfolgte H2 hat unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben in der Hauptverhandlung gemacht. Auch Q1, M3 und deren Verlobter T29 haben unter Berufung auf §§ 54, 55 StPO vollumfänglich von ihrem Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Beteiligung der gesondert Verfolgten am Offertenversand konnte die Kammer nicht feststellen.
457(b.) Ausgestaltung der jeweiligen Offertenschreiben und der Datenbanken sowie Täuschungs- und Schädigungsabsicht der Versender
458Die Kammer hat die Feststellungen zum Inhalt und der Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben der J UG und der I UG (vgl. Ziff. III. 2.) c.) aa.) und 3.) b.)) zum einen aufgrund der Verlesung und Inaugenscheinnahme einer Original-Offerte der J UG vom 23.04.2013 an die Firma D8 GmbH und einer Kopie der Offerte der I UG vom 17.11.2014 an die D9 KG getroffen. Außerdem wurden die Original-Offerten der I UG vom 27.02.2015 bzw. 02.03.2015 an die C20 GmbH, U3 GmbH und J5 GmbH in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen. Zum anderen hat die Kammer den Inhalt und die Gestaltung der Offerten sowie deren Änderungen mit den Angeklagten E und M besprochen, die auch insoweit übereinstimmende Angaben entsprechend der Feststellungen machten.
459Letztlich haben die beiden Angeklagten E und M auch übereinstimmend – glaubhaft – angegeben, dass der Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben im gesamten Tatzeitraum (und auch schon bei der J1 UG) jeweils mit Täuschungsabsicht erfolgt sei. M hat diesbezüglich eingeräumt, dass seine zunächst abgegebene, abweichende Einlassung, wonach E und er die Angebotsschreiben gerade so gestaltet hätten, dass der Angebotscharakter der Offertenschreiben für die Empfänger möglichst gut erkennbar gewesen sei, nicht der Wahrheit entsprochen hätte.
460Die übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten sind für die Kammer auch nachvollziehbar: Zum einen wäre für die Kammer sonst nicht erklärbar, weshalb sich der Geschäftspartner von M, der Angeklagte E, der die Täuschungsabsicht in der Hauptverhandlung bereits von Beginn an eingeräumt hat, selbst zu Unrecht belasten sollte. Zum anderen weisen die verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben objektiv zahlreiche Rechnungsmerkmale und Bezüge zu den jeweiligen Handelsregistereintragungen auf (s. hierzu ausführlich in der rechtlichen Würdigung unter Ziff. V. 1.) a.)), wohingegen die offerierte Eintragung in die Datenbank und deren mögliche Vorzüge gerade nicht hervorgehoben werden, sondern in der Gestaltung zurücktreten und „versteckt“ werden. Weder das Geständnis von E – gleiches galt für die geständige Einlassung von E1 –, noch den Inhalt und die Gestaltung der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben konnte der Angeklagte M denn auch zunächst nachvollziehbar erklären. Umso plausibler war dagegen das letztlich abgelegte Geständnis des Angeklagten M, der schließlich in Einklang mit den Angaben von E einräumte, dass die Hinweise auf die angebotene Leistung in den Angebotsschreiben lediglich als „Fassade“ gedient hätten, die von den Empfängern tatsächlich nicht bemerkt oder verstanden werden sollten.
461Die Feststellungen zur Erstellung und Ausgestaltung der beiden Datenbanken H5 und I9 (vgl. Ziff. III. 2.) c.) ff.) und 3.) c.) aa.)) hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten E und M sowie des Zeugen N6 getroffen. Diese haben die Erstellung der beiden Datenbanken mittels eines Standardskriptes und deren jeweilige Gestaltung, Aufbau und Funktionalität anhand einer Archivseite im Internet – wie festgestellt – übereinstimmend und in allen Einzelheiten erläutert. Auch der Angeklagte X hat deren Angaben glaubhaft bestätigt. Schließlich haben der Ermittlungsführer KHK L betreffend die Datenbank der J UG und der Fahndungsprüfer StAR N1 betreffend die Datenbank der I UG jeweils glaubhaft bekundet, dass die Angaben der Angeklagten und des Zeugen N6 den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden vom Inhalt, Gestaltung und Funktionalität der Datenbanken entsprechen. Dass N6 mit der Erstellung befasst und die Funktionsweise der Datenbank der I UG im Nachhinein auf Weisung von M geprüft hat, ergibt sich aus den beiden in Augenschein genommenen Telekommunikationsdateien betreffend Telefonate vom 16.01.2015, 17:12 Uhr und 17:29 Uhr, (Korrelations-Nrn.: … und …), deren Inhalte von N6 und M jeweils bestätigt wurden.
462Auch ihre Schädigungsabsicht haben die Angeklagten E und M letztlich übereinstimmend eingeräumt. Während E in der Hauptverhandlung bereits von Beginn an eingeräumt, dass ihm die faktische Nutz- und Wertlosigkeit von Eintragungen in den beiden Datenbanken ganz genau bewusst gewesen sei und die Eintragungen nur dazu gedient hätten, um im Notfall formal eine Gegenleistung vorweisen zu können, hat der Angeklagte M – neben der Täuschungsabsicht – zunächst auch eine Schädigungsabsicht verneint und hierzu pauschal auf einen angeblichen Werbeeffekt für die eingetragenen Firmen verwiesen, ohne dies näher darzulegen. Gegen Ende der Beweisaufnahme ist der Angeklagte M hiervon ebenfalls abgerückt und hat entsprechend der Feststellungen neben der Täuschungs- auch die Schädigungsabsicht durch den Versand der Offerten nachvollziehbar bejaht. Ihm sei bewusst gewesen, dass den eingetragenen Firmen aufgrund der vergleichsweise – etwa im Verhältnis zur Datenbank der Firma B oder den „Gelben Seiten“ – unprofessionellen Gestaltung, der geringen Funktionalität sowie den kostenfreien Angeboten von Grundeinträgen auf anderen Plattformen kein wirtschaftlicher Wert zugeflossen sei und die Einzahler wohl fast ausnahmslos tatsächlich kein Interesse an einer Eintragung gehabt hätten, sondern lediglich täuschungsbedingt gezahlt haben. Diese Darstellung war für die Kammer unter Berücksichtigung der Gestaltung und des Inhaltes der Datenbanken plausibel. Die Kammer hat die geänderte Einlassung von M im Übrigen auch aufgrund des übereinstimmenden Geständnisses von E für glaubhaft erachtet.
463(c.) Firmengeflechte
464Die Feststellungen zur Beteiligung der verschiedenen Firmen in beiden Tatkomplexen (vgl. insbesondere Ziff. III. 2.) b.) und 3.) c.) aa.)) hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten E und M getroffen. Der Angeklagte E hat entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten von den Gründungen der von ihm und M faktisch gelenkten Gesellschaften J UG, H UG, I UG, F UG und N k.s. berichtet und – soweit festgestellt – auch spätere Sitzverlegungen und Liquidationen detailliert und schlüssig geschildert. Weiterhin hat er entsprechend der Feststellungen die – offiziellen - Funktionen der einzelnen Firmen in dem jeweiligen Firmengeflecht des Tatkomplexes erläutert und gleichzeitig freimütig eingeräumt, dass es sich bei den Firmengeflechten um Konstruktionen gehandelt habe, um Betriebsausgaben zu fingieren und Gewinne ins Ausland zu verlagern. M hat diese Einlassung von E in der Hauptverhandlung von Beginn an als zutreffend bestätigt. Für die Kammer war kein Grund ersichtlich, weshalb sich die beiden Angeklagten, insbesondere vor dem Hintergrund des noch laufenden Steuerstrafverfahrens, zu Unrecht selbst falsch belasten sollten.
465Die Glaubhaftigkeit der beiden Einlassungen wird zum einen durch die Angaben der Angeklagten E2 und E1 sowie des Angeklagten X bestätigt. Diese haben – die Angeklagte E2 betreffend die J UG, der Angeklagte E1 betreffend die H UG ab Februar 2013 und die I UG sowie der Angeklagte X betreffend die I UG, die F UG und die H UG ab Februar 2013 - auf Vorhalte der Kammer gleichlautende Angaben zu den offiziellen Gründungen, Sitzverlegungen und Liquidationen der Gesellschaften gemacht. Die offiziellen Gründungsdaten und übrigen Handelsregistereintragungen und -änderungen wurden schließlich auch durch den Ermittlungsführer KHK L entsprechend der Feststellungen detailliert geschildert. Im Übrigen haben die Zeugen KHK L und StAR N1 glaubhaft angegeben, dass die Einlassungen der beiden Angeklagten E und M zu den von ihnen nach außen vorgeschobenen Firmengeflechten die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden bestätigt haben.
466(d.) Anwaltliche Beratungen
467Die Feststellungen zur anwaltlichen Beratung (vgl. Ziff. III. 2.) c.) ee.) und 3.) c.) aa.)) hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund der Einlassungen der Angeklagten M und E, den Angaben der Zeugen T9 und I7 sowie der Verlesung der gutachterlichen Stellungnahmen vom 13.12.2012 und 14.12.2012 getroffen.
468Die Angeklagten E und M haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, von Rechtsanwalt C2 aus der Kanzlei W5, den sie von seiner anwaltlichen Schweigepflicht in der Hauptverhandlung entbunden haben, in zivilrechtlichen Angelegenheiten vertreten und beraten worden zu sein. KHK C von der Ermittlungskommission des Polizeipräsidiums E4 hat dies bestätigt und unter Zugrundelegung der Telefonüberwachung angegeben, dass die meisten telefonischen Kontakte von C2 ab dem 14.11.2014 – ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen C2 wegen des Verdachts der Geldwäsche - mit E bestanden hätten.
469Der gesondert Verfolgte C2 hat vollumfänglich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht.
470Die Feststellungen zur anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt D1 beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten M und E. Der Angeklagte M hat – wie festgestellt – von der Beratung durch Rechtsanwalt D1 in strafprozessualen Fragestellungen im Grundsatz glaubhaft berichtet. E, der selbst keinen unmittelbaren Kontakt zu Rechtsanwalt D1 besessen habe, hat dies vom Hörensagen bestätigt und angegeben, dass M ihm – E - Ratschläge zur Vermeidung strafprozessualer Maßnahmen weitergegeben habe.
471Bestätigung finden die Feststellungen in den Inhalten mehrerer Telefonate zwischen den Angeklagten E und M sowie einem Telefonat des Angeklagten M mit Rechtsanwalt C2, die von den beiden Angeklagten inhaltlich jeweils vollumfänglich im Umfang ihrer Beteiligung bestätigt wurden: In einem Telefonat am 02.09.2014, 12:54 Uhr, (Korrelations-Nr. …) berichtet M seinem Geschäftspartner E von einem Termin bei Rechtsanwalt D1, bei dem „man sofort ohne Termin telefonisch Rat erhält“ und „der schon ein Jahr unentgeltlich gearbeitet“ habe. Am 11.02.2015, 09:58 Uhr (Korrelations-Nr. …) fordert der Angeklagte E M auf, mit Rechtsanwalt D1 das „Abmachen der Schilder“ – zur Verhinderung von Zustellungen einstweiliger Verfügungen an der Anschrift der I UG – aus strafrechtlicher Sicht zu besprechen. In einem Telefonat am 13.02.2015, 13:05 Uhr (Korrelations-Nr. …) erzählt der Angeklagte M dem gesondert Verfolgten C2 von dem Ergebnis der Beratung, wonach laut Rechtsanwalt D1 die Gefahr bestehe, „dass dann Haftbefehl kommt oder das die sagen der ist untergetaucht und die quasi dann irgendwo wenn die ihn finden erstmal festnehmen“.
472Weitere Feststellungen zur Rechtsberatung von Rechtsanwalt D1, insbesondere seiner strafrechtlichen Bewertung des Offertenversandes im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts I6 vom 08.12.2011, konnte die Kammer nicht treffen. Die Einlassung von E war insoweit unergiebig; er gab an, über die Feststellungen hinaus nichts Genaueres sagen zu können, was mangels direkten Kontaktes zu Rechtsanwalt D1 auch plausibel war. Die Kammer hat Rechtsanwalt D1 nicht als Zeugen vernommen. M hat seinen Verteidiger Rechtsanwalt D1 – auch nicht partiell – von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden; dieser gab in der Hauptverhandlung daraufhin an, dass er aus diesem Grunde als Zeuge keine Angaben machen werde. Die Einlassung von M selbst war hinsichtlich der Details zur angeblichen Beratung durch Rechtsanwalt D1 – in diesem Punkt – wechselnd und in sich widersprüchlich, so dass sie nicht geeignet war, hierauf Feststellungen zu stützen. Der Angeklagte M berichtete zunächst davon, dass Rechtsanwalt D1 auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 verwiesen, dieses vorgelesen und ihm – M – eine Abschrift ausgehändigt habe. Auf Nachfrage der Kammer rückte er hiervon mehrere Hauptverhandlungstage später wieder ab und gab an, dass Rechtsanwalt D1 allgemein über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs referiert und gerade keine Gründe einer bestimmten Entscheidung ausgehändigt oder auf diese verwiesen habe. Auf Vorhalt der Kammer, dass auch das Urteil des Amtsgerichts I6 eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs biete, gab der Angeklagte M lediglich an, nicht mehr genau zu wissen, mit welcher Begründung Rechtsanwalt D1 zum Ergebnis der strafrechtlichen Unbedenklichkeit gekommen sei. Außerdem weigerte der Angeklagte M sich – anders als etwa bei den Rechtsanwälten T9 und I7 -, die Nachfrage der Kammer zu beantworten, ob Rechtsanwalt D1 über den Einsatz von Strohgeschäftsführern und die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht von ihm aufgeklärt gewesen sei – was die Kammer insoweit folglich auch nicht feststellen konnte. Schließlich hat der Angeklagte M gegen Ende der Beweisaufnahme selbst eingeräumt, trotz der Gespräche mit Rechtsanwalt D1 damit gerechnet zu haben, sich durch den Offertenversand strafbar zu machen – ohne nochmals auf die Einzelheiten der Beratung durch Rechtsanwalt D1 einzugehen. Letztlich war es der Kammer nicht möglich, aufgrund der Einlassung von M konkrete Details zum Inhalt der Beratung durch Rechtsanwalt D1 festzustellen.
473Die Feststellungen zur Rechtsberatung von Rechtsanwalt T9 beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten E und M sowie den zeugenschaftlichen Angaben von T9. Der Angeklagte M hat – wie festgestellt – zugegeben, die Gutachten als angeblicher Bevollmächtigter für E2 bei Rechtsanwalt T9 in Auftrag gegeben zu haben, wobei er diesem unter anderem den Einsatz von Strohgeschäftsführern und die planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht verschwiegen habe. Die Gutachtenerstattung wurde vom Angeklagten E bestätigte, der darüber hinaus auch die „Jokerfunktion“ – wie festgestellt – nachvollziehbar einräumte. Hierzu verwies er auch anschaulich auf einen Dialog mit M, der ihm bei Übergabe der gutachterlichen Stellungnahmen wörtlich gesagt habe, dass der „Joker Verbotsirrtum“ für N13 (E2) da sei, falls jemand behaupte, diese hätte sich strafbar gemacht. Auf Vorhalt hat der Angeklagte M die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten E auch in diesem Punkt bestätigt. Der Zeuge T9 hat – in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten - glaubhaft bekundet, durch M als angeblichen Bevollmächtigten der offiziellen Geschäftsführerin mit den gutachterlichen Stellungnahmen beauftragt worden zu sein. Er hat weiter detailliert ausgeführt, dass ihm hierzu unter anderem das Angebotsschreiben, die AGBs und eine Beschreibung der Datenbank vorgelegen hätten. Wie festgestellt, hat auch Rechtsanwalt T9, der von den Angeklagten E und M seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden wurde, geschildert, dass ihm der Einsatz von Strohgeschäftsführern oder eine planmäßige Täuschungs- und Schädigungsabsicht gerade nicht bekannt gemacht worden seien. Hinsichtlich des Verwendungszweckes sowie der Ergebnisoffenheit der Gutachten war die Aussage von Rechtsanwalt T9, der angab, sich daran nicht erinnern zu können, unergiebig und stand den Einlassungen der beiden Angeklagten insoweit nicht entgegen.
474Die Feststellungen zu den inhaltlichen Details der beiden gutachterlichen Stellungnahmen vom 13.12.2012 und 14.12.2012 beruhen auf deren Verlesung. Die Kammer erachtet die Einlassungen der Angeklagten, dass es sich um einen „Joker für den Notfall“ - und nicht um eine ergebnisoffene Begutachtung - gehandelt habe, auch unter Berücksichtigung der Inhalte, nämlich des Fehlens jeglicher Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung, und des insgesamt eher dilettantischen Inhaltes, für glaubhaft.
475Die Feststellungen betreffend Rechtsanwalt I7 beruhen zum einen auf den übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten E und M, die in allen Details die Beauftragung im Namen von E2 und in der Folgezeit auch für E1 sowie ihre Kommunikation mit I7 – wie festgestellt – dargelegt und im Übrigen von den Einstellungen der Strafverfahren entsprechend der Feststellungen berichtet haben. Die Richtigkeit ihrer Angaben wurde bestätigt durch die Einlassungen von E2 und E1, die jeweils angaben, im Tatzeitraum keinen unmittelbaren Kontakt zu Rechtsanwalt I7 besessen zu haben. Dieses wiederum wurde auch durch den Zeugen I7 selbst angegeben, der von den Angeklagten E, E1 und – partiell – auch von der Angeklagten E2 von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden wurde und teilweise Angaben zur Sache machte. Der Zeuge I7 hat glaubhaft bekundet, dass die Mandate jeweils aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von E2 und E1 begründet und in der Folgezeit lediglich schriftlich oder über E-Mailadressen der Firmen kommuniziert worden sei. I7 hat insoweit die Einlassungen der Angeklagten bestätigt, niemals mit einem der Angeklagten - abgesehen von E2, die er in der Untersuchungshaft aufgesucht hat - wissentlich in persönlichem Kontakt gestanden zu haben. Darüber hinaus hat der Zeuge I7 auch bekundet, zu einer rechtlichen Bewertung des Offertenversandes nicht aufgefordert worden zu sein, was durch die Angeklagten M und E im Übrigen bestätigt wurde.
476(e.) Geschäftsumfang und Umsätze
477Die Feststellungen zum Geschäftsumfang sowie den in beiden Tatkomplexen erzielten Umsatz (vgl. Ziff. III. 2.) c.) gg.) und 3.) d.)) beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten E und M, die den Versand der Offertenschreiben in eigener Person durchgeführt haben. Sie haben beide glaubhaft eingeräumt, dass entsprechend der Feststellungen die im Einzelnen aufgeführten 3.678 Firmen betreffend die J UG und die 838 Firmen betreffend I UG jeweils als Reaktion auf ein Offertenschreiben den Betrag von 558,35 € an die J UG bzw. 575,30 € an die I UG überwiesen und - bis heute – nicht zurückerstattet erhalten haben. Weiterhin haben E und M jeweils übereinstimmend glaubhaft entsprechend der Feststellungen Angaben zur Höhe ihrer Unkosten und des erzielten Reingewinns gemacht. Außerdem haben sie jeweils eingeräumt, Verfügungsgewalt über die Gesamtumsätze von mindestens 2.053.611,30 € betreffend die J UG und mindestens 482.101,40 € betreffend die I UG besessen zu haben, da Bankkarten und Zugangsberechtigungen der Geschäftskonten im gemeinsamen Büro der N2 GmbH aufbewahrt worden seien.
478Die Feststellungen zu den einzelnen Firmennamen, den Anschriften und den Überweisungsdaten beruhen neben den Einlassungen der Angeklagten E und M auf zwei mittels Selbstleseverfahren eingeführte tabellarische Anhänge zum Abschlussbericht der Kriminalpolizei vom 25.06.2015. KHKin S von der Kriminalpolizei E27 und StAR N1 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C1 haben hierzu übereinstimmend angegeben, dass sämtliche Einträge der verfahrensgegenständlichen Gewerbedatenbanken zunächst extrahiert worden seien; anschließend habe die Kriminalpolizei betreffend die J UG und die Steuerfahndung betreffend die I UG die Geschäftskonten auf Überweisungen der eingetragenen Firmen gezielt durchsucht. Soweit in den jeweiligen Übersichten der Ermittlungsbehörden ein Überweisungsdatum beim Firmennamen aufgeführt worden sei – wie in den abgeurteilten Fällen -, sei die Zuordnung eines Überweisungsbetrages in Höhe von 558,35 € bzw. 575,30 € jeweils zweifelsfrei gelungen.
479Vor diesem Hintergrund hat auch Ermittlungsführer KHK L die Einlassungen der Angeklagten E und M als zutreffend bezeichnet und hierzu ergänzend ausgeführt, dass den Ermittlungsbehörden in den verfahrensgegenständlichen Fällen – anders als noch bei der J1 UG - keine Hinweise auf Rückerstattungen der Geldbeträge vorlägen und im Übrigen auch nicht darauf, dass die Firmen aus anderen Gründen als aufgrund von Offertenschreiben Zahlungen geleistet haben. Weiterhin hat der Ermittlungsführer bestätigt, dass Bankkarten und Zugangsdaten für die Geschäftskonten der J UG, der I UG und H UG bei der Durchsuchungsmaßnahme im Büro der N2 GmbH – wie von den Angeklagten E und M übereinstimmend geschildert - aufgefunden worden seien.
480(f.) Feststellungen zu den vollendeten Taten
481Die Feststellungen, dass in den 15 Einzelfällen betreffend die J UG und den 12 Einzelfällen betreffend die I UG jeweils aufgrund einer Täuschung irrtumsbedingte Zahlungen in Höhe von 558,35 € bzw. 575,30 € geleistet wurden, hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der jeweiligen Entscheidungsträger in den Firmen getroffen.
482Die Kammer hat den Zeugen C21 von der Firma T20 e.K., die Zeugen T30 von der Firma N10 e.K., den Zeugen I13 von der Firma Q9 GmbH, die Zeugin X4 von der Firma E20 e.K., den Zeugen L12 von der Firma S3 GmbH, die Zeugin G9 von der Firma B9 Apotheke, Inhaberin G5 e.K., den Zeugen T31 von der Firma B10 GmbH, den Zeugen S8 von der Firma „E21“ GmbH, die Zeugin E28 von der Firma V1 GmbH, den Zeugen Z von der Firma V1 GmbH, die Zeugin O7 von der Firma W6 GmbH, die Zeugin N14 von der Firma T22 e.K., die Zeugin T23 von den Firmen H8 UG (haftungsbeschränkt) und H9 UG (haftungsbeschränkt), den Zeugen F7 von der Firma O1 GmbH und schließlich den Zeugen T32 von der Firma Q10 UG (haftungsbeschränkt) zur Geschäftsverbindung ihrer jeweiligen Firma mit der J UG vernommen und zur verfahrensgegenständlichen Überweisung befragt.
483Weiterhin hat sie die Zeugin S9 von der Firma S4, die Zeugin C22 von der Firma C12 GmbH, die Zeugin S10 von der Firma X2 GmbH, den Zeugen N15 von der Firma H10 e.K., die Zeugin U4 von der Firma D6 GmbH, die Zeugin N16 von der Firma K3 GmbH, den Zeugen S11 von der Firma S5 OHG, die Zeugin L13 von der Firma L11 GmbH, den Zeugen T33 von der Firma I10 GmbH, den Zeugen C23 von der Firma C13 GmbH, die Zeugin N17 von der Firma S6 GmbH und den Zeugen C24 von der Firma C14 GmbH zur Geschäftsverbindung ihrer jeweiligen Firma mit der I UG vernommen und zur verfahrensgegenständlichen Überweisung befragt.
484Die Zeugen haben jeweils sachlich und detailliert – wie festgestellt – bekundet, ein verfahrensgegenständliches Angebotsschreiben der J UG bzw. I UG erhalten, dieses aufgrund seines Inhaltes und seiner Gestaltung sowie der zeitlichen Nähe zum Handelsregistereintrag als Rechnung für den Handelsregistereintrag (miss-)verstanden und daraufhin die Überweisung des geforderten Betrages veranlasst zu haben. Die Zeugin T23 hat ergänzend entsprechend der Feststellungen angegeben, dass sie die beiden Offertenschreiben an die H8 UG (haftungsbeschränkt) und die H9 UG (haftungsbeschränkt) in einem Vorgang erhalten und geprüft und anschließend die Überweisungen veranlasst habe. Die Zeugen haben weiterhin jeweils nachvollziehbar bekundet, dass sie – aufgrund ihres Irrtums über den Rechnungscharakter der Schreiben - von einer möglichen Gegenleistung erst jeweils längere Zeit im Nachhinein, überwiegend erst durch die Fragebogenaktion der Kriminalpolizei im Frühjahr 2015 oder erst aufgrund der Ladung zur hiesigen Hauptverhandlung, erfahren hätten. Sämtliche Zeugen haben auf Vorhalt des Inhaltes und der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Datenbanken nachvollziehbar bekundet, keinen wirtschaftlichen Wert für ihre Firma in einer Eintragung erkennen zu können. Die Zeugen erklärten dies plausibel entweder bereits damit, dass die Firma, wie „E21“ GmbH, liquidiert worden sei, es sich um eine bloße Servicefirma eines Firmenverbundes, wie bei der V1 GmbH, handele oder die nochmalige Veröffentlichung von Name, Adresse und Handelsregistertext im Internet keinen Werbeeffekt begründe.
485Die Aussagen der Zeugen L14, A, G10, F8, C25, U5, L15, M8, G11 und T34 waren jeweils unergiebig. Sie hatten – auch nach Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben – entweder keine konkrete Erinnerung an den Vorgang oder es handelte sich bei ihnen nicht um den zuständigen Entscheidungsträger der Firma. Die Kammer hat diese Einzelfälle nach §§ 154, 154a StPO eingestellt bzw. beschränkt.
486(g.) Weitere Geldflüsse betreffend die Dritt-Verfallsbeteiligten sowie die Angeklagten E und M
487Die Feststellungen zu den Geldflüssen betreffend die Firmen J UG, I UG, H UG und N k.s. sowie die Dritt-Verfallsbeteiligte Q und die Angeklagten E und M (vgl. insbesondere Ziff. III. 2.) c.) gg.) und 3.) d.)) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Einlassungen von E und M.
488Die beiden Angeklagten haben sich übereinstimmend dahin gelassen, dass ein Anteil vom Umsatz der J UG in Höhe von insgesamt mindestens 638.000,- € aus den verfahrensgegenständlichen Taten auf Geschäftskonten der H UG – als angebliche Gegenleistung für den Druck und Versand der Offerten – weitergeleitet worden sei. Weiterhin sei ein Anteil vom Umsatz der J UG und der I UG aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von insgesamt mindestens 938.000,- € durch die H UG und die Rechtsanwaltskanzlei W5 auf Geschäftskonten der N k.s. – offiziell als Gegenleitung für die Zurverfügungstellung von Datensätzen – weitergeleitet worden. Der Angeklagte E hat weiterhin – wie festgestellt – glaubhaft eingeräumt, aus seinem verfahrensgegenständlichen Gewinnanteil einen Betrag in Höhe von 130.000,- € bis 140.000,- € an seine „Schwiegermutter“ Q - ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung – als „Notreserve“ weitergeleitet zu haben, um diesen Betrag den Geschädigten bzw. den Behörden zu entziehen.
489Der Ermittlungsführer KHK L von der Kriminalpolizei E27 sowie StAR N1 von der Steuerfahndung C15 haben übereinstimmend die Angaben der beiden Angeklagten hierzu als in Einklang mit den Finanzermittlungen stehtend bestätigt. Die beiden Zeugen haben in sich schlüssig ausgeführt, dass die Zahlungsflüsse an die H UG und die N k.s. anhand der sichergestellten und von den Ermittlungsbehörden ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen nachvollziehbar seien. Weiterhin sei aus Sicht der Ermittlungsbehörden auch die Vermögensverschiebung von – mindestens – 130.000,- € an Q durch E plausibel: Die „Schwiegereltern“ des Angeklagten E verfügten einerseits als Arbeiter selbst nur über geringe Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, andererseits seien Q umfangreiche – mittlerweile zum Teil arrestierte – Vermögenswerte, unter anderem mehrere Pkw der oberen Mittelklasse bzw. Oberklasse sowie mehrere Immobilien, zuzurechnen. Im Übrigen habe sich aus der Telefonüberwachung ergeben, dass sich der Angeklagte E – wie von ihm selbst eingeräumt wurde – mehrfach als Eigentümer der offiziell Q gehörenden Pkw und Immobilien, etwa gegenüber Mietern oder Handwerkern, generiert habe.
490Feststellungen zu weiteren Zahlungsflüssen und zur eventuellen Existenz und Höhe noch vorhandener Gewinnanteile bei den Angeklagten E und M – neben den arrestierten Vermögenswerten - konnte die Kammer nicht treffen. StAR N1 hat insoweit glaubhaft bekundet, dass die Finanzermittlungen, insbesondere im Ausland, nach andauern und die Existenz bzw. der Verbleib von weiteren Gewinnen aus dem Offertengeschäft bislang noch nicht abschließend geklärt werden konnte.
491Q hat keine Angaben zur Sache gemacht und sich als Tante von M bzw. wegen des gegen sie laufenden Steuerstrafverfahrens vollumfänglich auf §§ 54, 55 StPO berufen.
492bb.) Vorsatz und Unrechtsbewusstsein der Angeklagten E und M
493Die Feststellungen zum Vorsatz und Unrechtsbewusstsein der Angeklagten E und M beruhen jeweils auf deren - glaubhafter - geständiger Einlassung.
494Die beiden Angeklagten haben letztlich selbst eingeräumt, die verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht im Hinblick auf die Empfänger versandt zu haben. Die Kammer war von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse überzeugt (vgl. ausführlich unter IV. 2.) c.) aa.) (b.)).
495Die Kammer erachtet auch die letztlich übereinstimmenden Einlassungen von E und M, wonach sie es jedenfalls für möglich hielten und damit rechneten, dass Gerichte und (Strafverfolgungs-)Behörden den Offertenversand als strafbar bewerten, für uneingeschränkt glaubhaft. Die Geständnisse sind aus mehreren Gründen nachvollziehbar und plausibel:
496Zum einen haben beide Angeklagte durch die – ihnen genau bekannten - Urteilsgründe des Amtsgerichts I6 im Strafverfahren gegen M4 sowie das nachfolgende Schreiben der Staatsanwaltschaft E8 aus Dezember 2011 nachdrücklich aufgezeigt erhalten, dass der Versand der rechnungsähnlichen Angebotsschreiben von einem Gericht und einer Staatsanwaltschaft, jeweils unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, als Versuch einer rechtswidrigen Betrugstat bewertet wurde. Da die Angeklagten in der Folgezeit ihr Geschäftsmodell des Offertenversandes nicht grundlegend änderten, sondern lediglich kleinere, unwesentlichen Änderungen an den Offertenschreiben vornahmen, ist es für die Kammer schlüssig, wenn E und M jeweils zumindest damit rechneten, sich auch durch den verfahrensgegenständlichen Offertenversand strafbar machen zu können. Zum anderen zeigt die Beauftragung von Rechtsanwälten mit gutachterlichen Stellungnahmen, die durch die Angeklagten selbst als „Joker Verbotsirrtum“ bezeichnet wurden, dass bei ihnen keine Ungewissheit, sondern im Gegenteil gerade Unrechtsbewusstsein, vorlag, und sie trotz mehrerer Einstellungen von Ermittlungsverfahren weiterhin auch mit der konkreten Möglichkeit rechneten, sich auf einen Verbotsirrtum gegenüber Gläubigern und Behörden berufen zu müssen. Dass die Rechtsberater – etwa die Rechtsanwälte T9 und I7 – sowieso ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes, z.B. dem Einsetzen von Strohgeschäftsführern oder der gezielten Täuschungs- und Schädigungsabsicht, keine zutreffende Bewertung des Sachverhaltes abgeben konnten, war auch für die Angeklagten ersichtlich. Schließlich sprechen das gesamte konspirative Vorgehen und das Bestreben der beiden Angeklagten, sich soweit wie möglich im Hintergrund zu halten, ebenfalls für die Richtigkeit der letztlich übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten. Die Kammer sieht im Übrigen keinen Grund, weshalb sich die Angeklagten E und M selbst zu Unrecht belasten sollten.
497Die ursprüngliche Einlassung von M, der sich zunächst auf einen Verbotsirrtum berufen hat, war bereits in sich derart unschlüssig und widersprüchlich, dass die Kammer sie als bloßen Versuch des Angeklagten wertete, den „Joker Verbotsirrtum“ für sich in diesem Strafverfahren zu ziehen. Sie stand somit der Glaubhaftigkeit seiner letztlich geständigen Einlassung nicht entgegen: Der Angeklagte M hat von Beginn an seine Kenntnis der Urteilsgründe des Amtsgerichts I6 und des Schreibens von Staatsanwalt E8 aus Dezember 2011 eingeräumt. Weiterhin hat er – nachvollziehbar – zugegeben, im Tatzeitraum mit Untersuchungshaftbefehlen und sonstigen strafprozessualen Maßnahmen gerechnet zu haben und außerdem auch davon ausgegangen zu sein, dass ein Teil der „Kunden“ Strafanzeigen stellen wird. Dass der Angeklagte somit einerseits selbstredend mit Ermittlungsverfahren – zunächst betreffend die nach außen vorgeschobenen Strohgeschäftsführer - rechnete, andererseits aber auf Nachfrage zunächst bestritt, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, sich selbst strafbar zu machen und verurteilt zu werden, war für die Kammer eine rein verteidigungstaktische Differenzierung, die von M auch nicht annähernd schlüssig erklärt werden konnte. Insoweit war das Abrücken des Angeklagten M von dieser ursprünglichen Einlassung gegen Ende der Beweisaufnahme im Ergebnis glaubhaft.
498Für die Richtigkeit der letztlich übereinstimmenden geständigen Einlassungen spricht weiterhin auch ein Telefongespräch zwischen den beiden Angeklagten vom 02.09.2014, 10:59 Uhr, (Korrelations-Nr. …) – inhaltlich von E und M jeweils bestätigt -, in dem sie die Notwendigkeit des „Verschwindens“ von E1 aus dem Internet vor der (Wieder-)Aufnahme des operativen Geschäftes besprechen. Hier erklärt der Angeklagte E wiederholt seine Befürchtung, dass die „Bullen“ ihn – E1 – „finden und verhören“, was bestätigt, dass die Angeklagten mit strafprozessualen Maßnahmen und folglich auch mit der Möglichkeit einer eigenen Strafbarkeit rechneten. Soweit der Angeklagte E in mehreren Telefonaten mit X erwähnte, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um nichts „Kriminelles“ handelte, steht dies der Richtigkeit den Einlassungen von E und M nicht entgegen. E hat nachvollziehbar erläutert, dass er X hierdurch beruhigen und ausdrücken wollte, dass es sich nicht um „Schwerkriminalität“ handele. Dies steht im Einklang mit den Inhalten von weiteren Telefonaten zwischen E und X, in denen zwischen beiden wiederholt die Sorge vor Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft thematisiert wird (siehe hierzu ausführlich unter Ziff. IV. 2.) c.) kk.)).
499cc.) Vermittlung der Angeklagten E2 als Strohgeschäftsführerin durch den Angeklagten X
500Die Feststellungen zur Vermittlung von E2 als Strohgeschäftsführerin der J UG durch den Angeklagten X (vgl. Ziff. III. 2.) a.)) beruhen im Wesentlichen auf den – insoweit – übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten E2, E und M. Die bestreitende Einlassung von X zu diesem Punkt war dagegen derart wechselnd, wie es die Kammer selten erlebt hat. Die Kammer bewertete die Angaben von X daher als bloße Schutzbehauptung, die nicht geeignet war, hierauf Feststellungen zu stützen und den Einlassungen der oben genannten Angeklagten insoweit auch nicht entgegenstand.
501Der Angeklagte E hat entsprechend der Feststellungen detailliert und in sich schlüssig von seiner Anfrage beim Angeklagten X, den Vorgaben für den gesuchten Geschäftsführer, der nachfolgenden Benennung E2, der Weitergabe ihrer Telefonnummer und der Gegenleistung in Höhe von 3.000,- € für X berichtet. M hat die Einlassung von E insoweit von Beginn an bestätigt. Er – der Angeklagte M – sei zwar nicht beim Gespräch mit X anwesend gewesen, sein Geschäftspartner E habe ihn aber entsprechend informiert; die Einlassung von E entspreche seinem damaligen Kenntnisstand. Auch die Angeklagte E2 selbst hat – insoweit glaubhaft - angegeben, durch den Angeklagten X in das verfahrensgegenständliche Geschäftsmodell vermittelt worden zu sein. Eine Vermittlung als Praktikantin in eine Baufirma des Angeklagten E hat sie dagegen entschieden und mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung von X haben sich für die Kammer insoweit nicht ergeben. Insbesondere ist aus Sicht der Kammer kein Motiv der Angeklagten E, M und E2 erkennbar, den Angeklagten X übereinstimmend – zu Unrecht – zu belasten. Aus Sicht der Angeklagten E und M ist es im Ergebnis nicht entscheidend, ob und durch wen ihnen die Strohgeschäftsführerin E2 vermittelt wurde. Im Gegenteil hätte das Fehlen einer Vermittlung durch X für die beiden Angeklagten E und M automatisch das – für sie positive - Fehlen der Bandenabrede mit dem Angeklagten X in der Anfangszeit des operativen Geschäftes zur Folge gehabt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Angeklagte E2, die mit X bis zu ihrer Verhaftung freundschaftlichen Kontakt pflegte, diesen zu Unrecht belasten sollte, wenn er mit ihrer Übernahme der Geschäftsführung bei der J UG tatsächlich nichts zu tun gehabt hätte. Der Angeklagte X hat ein Falschbelastungsmotiv auch nicht aufgezeigt, sondern den freundschaftlichen Kontakt zu E2 bis zu ihrer Kenntniserlangung vom Ermittlungsverfahren mehrfach selbst betont.
502Die Einlassung des Angeklagten X stand den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Sie war bereits für sich genommen stark wechselnd und inkonstant. Während X zunächst behauptete, der Angeklagte E habe ihn angesprochen und nach einem Architekturstudenten gefragt, dem er ein Praktikum anbieten könne, erklärte der Angeklagte X am folgenden Hauptverhandlungstag, dass nicht E, sondern die Angeklagte E2 ihn angesprochen und von ihrer Idee eines Architekturstudiums erzählt habe, worauf ihm die Baufirma des Angeklagten E eingefallen sei. Außerdem schilderte X wiederholt wechselnd, ob und welche Kenntnis er von der späteren Tätigkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehabt habe: Der Angeklagte X bestätigte zum einen auf Vorhalt, dass er E2 im Ermittlungsverfahren noch als Büroangestellte der J UG bezeichnet hatte – was er für die Kammer wenig nachvollziehbar mit einer Verwechslung erklärte. Zu Beginn der Hauptverhandlung behauptete er demgegenüber, überhaupt nicht mitbekommen zu haben, ob die Ermittlung erfolgreich und die Angeklagte E2 in der Baufirma tätig gewesen sei. Im Laufe der Hauptverhandlung gab X nach verschiedenen Vorhalten dann zu, dass ihm bekannt geworden sei, dass E2 Geschäftsführerin einer Gesellschaft war und Bankkonten für diese Gesellschaft eröffnet hat.
503Auch inhaltlich ist die Einlassung von X – in sämtlichen Varianten – mit einem weiteren objektiven Umständ nicht schlüssig in Einklang zu bringen: Die Baufirma M2 GmbH war schon nicht mehr operativ tätig, als die Angeklagten X und E sich kennenlernten und X begann, für die Firma B GmbH tätig zu sein – was von E in der Hauptverhandlung angegeben und vom Angeklagten X selbst eingeräumt wurde. Es erschließt sich für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht, warum der Angeklagte X, der für E arbeitete und diesen auch danach noch regelmäßig aufsuchte, damals – zu Unrecht - von einer aktiv am Markt tätigen Baufirma ausging. Der Angeklagte X hat sich insoweit nicht auf konkrete Äußerungen oder Handlungen von E oder sonstige Anhaltspunkte berufen. Die Hypothese des Angeklagten X, E habe ihm damals bewusst die Existenz einer wirtschaftlich aktiven Baufirma vorgespiegelt, um auf diese Weise ohne sein Wissen einen Strohgeschäftsführer durch ihn – X - vermittelt zu erhalten, dennoch als wahr unterstellt, ist aus Sicht der Kammer abwegig und hätte für E eine unnötige Verkomplizierung bedeutet. Zum einen sind die Voraussetzungen für einen Strohgeschäftsführer nicht gleich die eines Praktikanten im Architekturbereich. Zum anderen hätte die konkrete Gefahr bestanden, dass X im Nachhinein, etwa durch die vermittelte Person, von deren wahrer Tätigkeit erfährt, sich hintergangen fühlt und Probleme bereitet, indem er sich etwa an Behörden wendet. Schließlich hat auch die Angeklagte E2 nachvollziehbar angegeben, dass sie im fraglichen Zeitraum eine Vollzeitstelle inne hatte und ein Praktikum für sie nicht in Betracht gekommen wäre.
504Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten X in diesem Punkt – ebenso wie das Bestreiten der Vermittlung von E1 für die H UG - als vergeblichen Versuch, seine Beteiligung im ersten Tatkomplex „J UG – H1“ beginnend im Dezember 2012 zu vertuschen. Dass der Angeklagte X seine objektiven Förderungshandlungen betreffend den zweiten Tatkomplex „I UG – E3“ freimütig einräumte, steht dem nicht entgegen, zumal insoweit durch die parallel stattfindende Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten und sonstiger Verfahrensbeteiligter eine andere Beweissituation vorlag.
505Für die Richtigkeit der Angaben von X spricht außerdem auch nicht, dass er sich seiner ehemaligen Lebensgefährtin E2 auch nach ihrer Trennung freundschaftlich verbunden fühlte – worauf er wiederholt hinwies. Denn aus damaliger Sicht verschaffte er E2 die – positive - Möglichkeit, sich durch einen verhältnismäßig geringen Aufwand einen erheblichen Zusatzverdienst verschaffen zu können. Er selbst hatte sich auch an dem Geschäftsmodell beteiligt und war sogar eine Bandenabrede eingegangen.
506Mehrere in Augenschein genommene Gesprächsmitschnitte aus der Telekommunikationsüberwachung sind im Übrigen mit der Einlassung X, dass dieser bis zuletzt nicht gewusst habe, dass E2 Geschäftsführerin einer am Offertenversand beteiligten Firma war, nicht zu vereinbaren. Die jeweiligen Angeklagten haben sich wiedererkannt und die Inhalte der Telefonate bestätigt. So lobt E den Angeklagten X in einem Telefonat am 08.08.2014, 11:15 Uhr, (Korrelations-Nr. …), dass die Vermittlung von E2 „richtig gut“ und „super“ gewesen sei, „wenn J6 und die Frau (U) auch so ist, dann ist gut“. In anderen Telefonaten zwischen den Angeklagten E und X vom 28.06.2014, 13:27 Uhr, (Korrelations-Nr. …), und vom 25.07.2014, 10:45 Uhr (Korrelations-Nr. …), bei denen es um den Firmensitz der I UG sowie das Eröffnen von Bankkonten durch deren offiziellen Geschäftsführer E1 geht, verweist der Angeklagte E auf „den Laden von N13“ auf der Q8-Straße bzw. dass diese insgesamt 16 Bankkoten eröffnet habe. In einem weiteren Telefonat des Angeklagten X mit einer namentlich unbekannten Person vom 11.11.2014, 11:33 Uhr, (Korrelations-Nr. …), bei dem Erstgenannter versucht, seinen Gesprächspartner als Strohgeschäftsführer für einen „Grauzonenjob … so ähnlich wie Gelbe Seiten“ zu gewinnen, berichtet der Angeklagte X in diesem Zusammenhang, dass seine „Ex-Freundin aus N3 … vier Jahre Geld verdient hat“. Die Gesprächsmitschnitte belegen in einer Gesamtschau, dass X jedenfalls ab Mitte des Jahres 2014 genau bewusst war, dass er die Angeklagte E2 in denselben Geschäftsbereich wie E1 und U vermittelt hat – was vom Angeklagten X abgestritten wurde, ohne dass er den Inhalt der Telefonate erklären konnte.
507Die Kammer ist auch aufgrund der genannten, in Augenschein genommenen Telefonate davon überzeugt, dass die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten E, M und E2 – die Einlassung von E1 war insoweit unergiebig - zutreffend waren.
508dd.) Bandenabrede von X mit den Angeklagten E und M
509Die Feststellungen zur Bandenabrede von X mit den Angeklagten E und M beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der beiden letztgenannten Angeklagten.
510E hat detailliert entsprechend der Feststellungen geschildert, dass es sich bei der Vermittlung von E2 als Strohgeschäftsführerin aus damaliger Sicht nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, sondern dass mit dem Angeklagten X bereits in diesem Zusammenhang vereinbart worden sei, dass dieser fortlaufend weitere Strohgeschäftsführer für das „Offertengeschäft“ vermittelt. Da X - auch nach eigenen Angaben - die Zusammenarbeit der Angeklagten E und M bekannt war, wie im Übrigen auch dem Angeklagten M die Zusammenarbeit von E und X, hat die Kammer die Vereinbarung der Angeklagten E und X als konkludente Bandenabrede zwischen E, M und X gewertet. M hat die Einlassung des Angeklagten E denn auch glaubhaft bestätigt. Nachvollziehbar hat er hierzu geschildert, dass er zwar nicht selbst bei dem Gespräch von E mit X anwesend gewesen sei. Der Angeklagte E habe ihm aber damals mitgeteilt, dass X zukünftig die Geschäftsführer „besorgen“ werde und sie deshalb nicht mehr auf eigene Bekannte oder Familienmitglieder zurückgreifen müssten und der „Weg nach I1“ folglich auch erschwert sei.
511Die Einlassungen der beiden Angeklagten E und M waren in sich schlüssig und plausibel. Es passt zu dem Wunsch der beiden Angeklagten selbst möglichst im Hintergrund zu bleiben, wenn sie einer dritten Person – X – die Suche und in der Folgezeit auch die „Betreuung“ der Strohgeschäftsführer übertragen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sich die beiden Angeklagten E und M in diesem Punkt übereinstimmend selbst falsch belasten und – wahrheitswidrig - eine Verbindung und Abrede mit X konstruieren sollten.
512Die bestreitende Einlassung von X, der bereits die Vermittlung von E2 geleugnet hatte, stand dem Realitätsgehalt der Einlassungen von E und M aus den Gründen zu Ziff. IV. 2.). b.) cc.) nicht entgegen. Auch der längere Zeitablauf zwischen der Vermittlung von E2 im Jahre 2009 und der Vermittlung von E1 Anfang des Jahres 2013 sprach nicht gegen die Unrechtsvereinbarung: Hierzu haben E und M nachvollziehbar angegeben, dass sich der Start des Offertenversandes durch die J UG aufgrund des I1 Strafverfahrens gegen M4 bis Ende 2012 - unfreiwillig und im Jahre 2009 noch nicht absehbar - hinausgezögert habe. Auch der Umstand, dass der erste Strohgeschäftsführer der H UG, T8, nicht durch X, sondern durch den Angeklagten M vermittelt worden war, stand den Feststellungen nicht entgegen: Die beiden Angeklagten E und M haben den Einsatz von T8 zum einen plausibel damit erklärt, dass X gerade keinen Strohgeschäftsführer beim geplanten Gründungszeitpunkt der „Servicegesellschaft“ an der Hand gehabt habe und darüber hinaus T8, auf den M zufällig über einen polnischen Mitarbeiter des Steuerberaters H2 gestoßen sei, von vornherein nur für den Gründungszeitraum und nicht für die operative Phase vorgesehen gewesen sei.
513ee.) Förderungshandlungen der Angeklagten E2 als Strohgeschäftsführerin sowie deren finanzieller Profit
514Die Feststellungen zu den objektiven Förderungshandlungen der Angeklagten E2, zu ihrer „Betreuung“ durch den Angeklagten M und der Höhe ihres finanziellen Profits (vgl. insbesondere Ziff. III. 2.) a.) und c.) cc.) + dd.)) beruhen im Wesentlichen auf der – insoweit - glaubhaften Einlassung von E2.
515Die Angeklagte E2 hat in diesen Punkten die zuvor abgegebenen Einlassungen von M und E bestätigt und selbst in allen Einzelheiten – wie festgestellt – von der Gründung der J UG und der Übernahme der offiziellen Geschäftsführung, den anschließenden Sitzverlegungen und der Liquidation, den Verlegungen ihrer offiziellen Meldeanschriften, den Teilnahmen an Notarterminen, Eröffnungen von Geschäftskonten, Unterzeichnungen von Dokumenten und den Kontakt zu M berichtet. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, in festgestellter Höhe finanzielle Gegenleistungen für ihre Funktion als offizielle Geschäftsführerin der J UG und das Eröffnen von Konten erhalten zu haben. Die Angeklagten M und E hatten bereits im Vorfeld der Einlassung von E2 deren Rolle, ihre objektive Förderungshandlungen und ihren finanziellen Profit als Strohgeschäftsführerin detailliert – wie festgestellt – geschildert.
516Der Ermittlungsführer vom Polizeipräsidium E4, KHK L, und StAR N1 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung haben bestätigt, dass die übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten – die Einlassungen der Angeklagten E1 und X waren insoweit unergiebig – das Ermittlungsergebnis widerspiegeln. Die Auswertung der Asservate habe insbesondere die Unterzeichnung diverser Unterlagen und das Eröffnen von Geschäftskonten durch die Angeklagte ergeben. Der Zeuge StAR N1 hat weiterhin anhand der Auswertung des Privatkontos der Angeklagten nachvollziehbar dargelegt, dass es auch dem Ergebnis der Finanzermittlung entspreche, dass E2 insgesamt 32.000,- € Geschäftsführergehalt von Januar 2013 bis April 2014 überwiesen sowie – aufgrund von Bareinzahlungen - weitere Barbeträge für das Eröffnen von Konten erhalten habe.
517Die Telekommunikationsüberwachung war aufgrund ihres zeitlichen Beginns im Frühjahr 2014 hinsichtlich der objektiven Förderungshandlungen von E2 im Wesentlichen unergiebig. In einem in Augenschein genommenen Gespräch vom 23.05.2014, 17:25 Uhr, (Korrelations-Nr. …) zwischen M und E2 weist Erstgenannter die Angeklagte an, die Sitzverlegung „ihrer“ Gesellschaft (zur E18-Straße … in H1) als Vorbereitung für die spätere Liquidation notariell beurkunden zu lassen und kündigt den postalischen Eingang eines vorbereiteten Vertragsentwurfes an. Der Gesprächsinhalt, der von den beiden Angeklagten bestätigt wurde, stützt ihre Einlassungen, wonach E2 auf Anweisung von M tätig wurde und unter anderem selbständig Notartermine wahrnahm.
518ff.) Subjektiver Tatbestand und Unrechtsbewusstsein der Angeklagten E2
519Die Kammer ist aufgrund nachfolgender Erwägungen davon überzeugt, dass E2 – wie festgestellt – über das „Geschäftsmodell“ in seinen wesentlichen Grundzügen vor Dezember 2012 informiert wurde, den Umfang der Geschäftstätigkeit sowie die Schädigung der „Vertragspartner“ in der Folgezeit billigend in Kauf nahm und auch damit rechnete, sich durch die bewusste Förderung des Offertenversandes strafbar zu machen:
520Hierfür spricht zunächst, dass die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten M und E die Information von M vor Beginn des operativen Geschäfts feststellen und die bestreitende Angeklagte E2 insoweit der Lüge überführen konnte.
521M hat detailliert und nachvollziehbar die Kontaktaufnahme mit E2, das erste persönliche Treffen im N3 Café, die Aufklärung vor Beginn des operativen Geschäftes, das Geschehen nach der Beschwerde eines „Kunden“ auf der Online-Plattform „Y“ und auch seine Information über die Einstellungen von Ermittlungsverfahren entsprechend der Feststellungen berichtet. Anhaltspunkte, dass M insoweit bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Seine Einlassung, einschließlich der Begründung für die Information vor Beginn des operativen Geschäfts, war durchweg plausibel. Nachvollziehbar war auch, dass er mit E2 bereits zu Beginn über das zeitnah anvisierte Ziel, die Gründung einer Gesellschaft und die Übernahme der Geschäftsführung, gesprochen hat. Verständlich für die Kammer war ebenfalls die Information über die Einstellungen der Ermittlungsverfahren, um die Angeklagte E2 zu beruhigen. Andererseits räumte der Angeklagte M Erinnerungslücken, wie hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Information über die Einstellungen der Ermittlungsverfahren, ein. Seine Angaben wurden darüber hinaus durch E glaubhaft bestätigt. Der Angeklagte E schilderte insoweit zwar, selbst keinen direkten Kontakt zu E2 besessen zu haben, gab aber weiterhin an, dass die Einlassung von M auch seinem damaligen Kenntnisstand vom Hörensagen aus den täglichen Gesprächen mit dem Angeklagten M entsprochen habe. Insbesondere die Information von E2 vor Beginn des operativen Geschäftes begründete er ebenso – nachvollziehbar – wie M: Er – E - habe gefürchtet, dass die Angeklagte E2 überrascht werden und unvermittelt den sofortigen „Ausstieg“ fordern könnte. Den Anruf der Angeklagten E2 nach der Beschwerde eines „Kunden“ bei „Y“ habe er ebenfalls persönlich mitbekommen. Er – der Angeklagte E – sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dass zukünftig sämtliche Strohgeschäftsführer im Internet und in sozialen Netzwerken nicht auffindbar sein dürften. Die Angaben der beiden Angeklagten E und M waren insgesamt stringent, sachlich und ohne überschießende Belastungstendenz. Mehrfach haben sich beide Angeklagte entschuldigt, E2 in ihre inkriminierten Machenschaften verstrickt zu haben. Auch haben sie nicht angegeben, dass die Angeklagte bereits bei Gründung der J UG genaue Kenntnis des Geschäftsmodells besessen hätte oder ihr ein Offertenschreiben gezeigt worden sei – was bei einer wahrheitswidrigen Falschbelastung aber zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen haben E und M angegeben, dass E2 gerade keine grundlegenden Nachfragen gestellt, sondern sich im Wesentlichen problemlos habe „führen“ lassen. Für die Kammer war im Ergebnis kein Grund ersichtlich, weshalb beide Angeklagte übereinstimmend die Unwahrheit sagen sollten.
522Die Einlassung der Angeklagten E2, sie sei zunächst davon ausgegangen, im Marketing zu arbeiten und Kunden zu werben und auch nach Übernahme der Geschäftsführung habe sie noch geglaubt, im Marketingbereich tätig zu werden, war für die Kammer dagegen schlichtweg nicht nachvollziehbar. Während E2 ihre Tätigkeiten als Strohgeschäftsführerin, wie zum Beispiel die Kontoeröffnungen, sicher und detailreich schilderte, wirkte sie bei den zahlreichen Nachfragen der Kammer dazu, was sie wann durch M über den Geschäftsgegenstand der J UG erfahren habe und wovon sie selbst ausgegangen sei, derart hilflos, wie es die Kammer selten bei einem Angeklagten erlebt hat. Fortlaufend musste sie sich, zum Teil nach Rücksprache mit ihren Verteidigern, auf – in der Gesamtheit, auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, wenig nachvollziehbare - Erinnerungslücken berufen. So konnte die Angeklagte E2 nicht erklären, wie sie die neue Tätigkeit mit ihrer damaligen beruflichen Vollzeittätigkeit hätte vereinbaren wollen. In diesem Zusammenhang gab sie wenig plausibel an, sich nach der konkreten Tätigkeit, Arbeitszeit, und -ort nicht erkundigt zu haben. Auch auf die Frage, ob und wann ihr klar gewesen sei, dass eine Tätigkeit im Marketing überhaupt nicht gefordert oder gewünscht werde, berief sie sich auf Erinnerungslücken. Dass sich die Angeklagte E2, auch nach der Beschwerde auf „Y“, - ihre übrige Einlassung als zutreffend unterstellt - niemals nach dem genauen Geschäftsgegenstand der J UG beim Angeklagten M erkundigt oder selbst nachgeforscht haben will, weil „dies nicht zu ihrem Leben gehört habe“, ist angesichts der Gesamtumstände einschließlich der nicht unerheblichen finanziellen Aufwandsentschädigung schlichtweg realitätsfremd. E2 gelang es in ihrer Einlassung nicht ansatzweise, ihre angebliche Vorstellung von einer Arbeit im Marketingbereich mit der – auch von ihr eingeräumten - Position einer Strohgeschäftsführerin, die angeblich bis zuletzt keine detaillierte Kenntnis vom Geschäftsbetrieb besessen habe, plausibel in Einklang zu bringen. Das Einlassungsverhalten der Angeklagten ist letztlich nur damit zu erklären, dass E2 bemüht war, eine harmlose Begründung für die Gründung der J UG und die Übernahme der Geschäftsführung zu liefern sowie gleichzeitig ihre andauernde Unkenntnis vom tatsächlichen Geschäftsmodell wahrheitswidrig zu erklären.
523Auch das übrige Einlassungsverhalten der Angeklagten E2 spricht für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Die Kammer hat E2 unter anderem ihre Funktion als Strohgeschäftsführerin, die unrichtigen Anmeldungen privater Meldeanschriften, die Verlegungen der Geschäftssitze, die Eröffnung einer Vielzahl von Geschäftskonten sowie deren teilweise Kündigungen durch die Banken und auch die Höhe ihres „Geschäftsführergehaltes“ vorgehalten. E2 hat auf die Vorhalte einerseits jeweils eingeräumt, dass diese Umstände für sie „komisch“, „merkwürdig“ oder „nicht normal“ gewesen seien. Sie hat weiterhin zugegeben, auch in ihren Augen nicht die eigentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers ausgeübt und gleichwohl ein „hohes Gehalt“ ohne schriftlichen Anstellungsvertrag erzielt zu haben. Andererseits hat sie sich jedoch fortwährend darauf zurückgezogen, sämtliche Umstände, auch in ihrer Gesamtheit, nicht hinterfragt, keine Erklärung von M verlangt oder sich mit – offensichtlich vorgeschobenen – Begründungen, wie für die Kündigungen der Geschäftskonten, zufrieden gegeben zu haben. Angesichts dessen, dass die genannten Umstände gerade nicht E2 Vorstellung von einem „normalen“ Geschäftsbetrieb entsprachen – wie sie selbst eingeräumt hat -, ist die weitere Einlassung für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die Widersprüche konnten von der Angeklagten E2 auf Vorhalte der Kammer auch nicht ansatzweise schlüssig aufgelöst werden. Die Einlassung von E2 war auch deshalb nicht überzeugend, da es sich bei ihr um eine „im Leben stehende“ und auf die Kammer zumindest durchschnittlich intelligent wirkende Person mit Hochschulreife handelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Rückzug auf ihre vollumfängliche Unwissenheit und Gutgläubigkeit ein – hilflos wirkender – rein taktischer Versuch war, einer strafrechtlichen Verantwortung insgesamt zu entgehen.
524Den Feststellungen stehen auch nicht die Inhalte zweier Telefonate, in denen der Angeklagte E gegenüber X die Angeklagte E2 als Strohgeschäftsführerin (und deren Vermittlung durch den Angeklagten X) lobt, entgegen. Die Angeklagten E und X haben sich jeweils wiedererkannt und den Inhalt der Gespräche bestätigt. In einem Telefonat vom 08.08.2014, 11:15 Uhr, (Korrelations-Nr. …) bezeichnet E die Angeklagte als „perfekteste Person, die hat einmal Mucken gemacht, da wurde ihr klar gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen muss, und da war alles wieder o.k., also N13 war beste Beispiel die war gut, ehrlich, …, die war wirklich harmlos, richtig gut ehrlich…“. In einem weiteren Telefonat vom 26.09.2014, 12:40 Uhr, (Korrelations-Nr. …) sagt der Angeklagte E zu den gewünschten Eigenschaften der Strohgeschäftsführer, dass diese nicht „zu intelligent sein dürfen, je dümmer je besser versteht du, so N13-mäßig“. E hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er im erstgenannten Gespräch auf den Anruf von E2 nach der Beschwerde auf „Y“ und ihre anschließende Beruhigung durch M – wie festgestellt – Bezug genommen habe. Im Übrigen hat der Angeklagte E – stimmig - auf seine Einlassung verwiesen, dass die Angeklagte E2 keine grundlegenden Nachfragen gestellt habe und sich problemlos durch M habe „führen“ lassen – was auch den getroffenen Feststellungen entspricht. Dass jemand einerseits ein inkriminiertes Geschäftsmodell in den wesentlichen Grundzügen kennt und die eigene Strafbarkeit billigend in Kauf nimmt und andererseits bewusst keine grundlegenden Nachfragen zum Geschäftsmodell stellt, schließt sich aus Sicht der Kammer keineswegs aus. Vielmehr geht die Kammer bei E2 davon aus, dass sie insoweit bewusst die Augen verschließen wollte, um sich nicht durch die Kenntnis weiterer Details in noch größere Schuld zu verstricken.
525Die Einlassung von X war – wie auch die Einlassung von E1 - insgesamt unergiebig. Er verwies lediglich darauf, dass die Angeklagte E2 nicht vermittelt zu haben und insoweit auch zu ihrem Vorstellungsbild nichts sagen zu können.
526Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass sich E2 der Förderung des hier festgestellten Offertenversandes spätestens ab der Information durch den Angeklagten M - vor Beginn des operativen Geschäftes – bewusst war. Da die Kammer keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Angeklagte E2 neben dem Angeklagten M mit weiteren Verantwortlichen rechnete oder von diesen wusste, hat sie bei ihr eine Bandenabrede nicht feststellen können. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Angeklagte auch den festgestellten Geschäftsumfang zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies folgt zum einen bereits aus der Höhe ihrer eigenen Aufwandsentschädigung im fünfstelligen Bereich sowie den Umstand, dass sie nach eigenen Angaben von mehreren Arbeitnehmern ausging. Außerdem hat sie Verträge, Rechnungen, Jahresabschlüsse etc. für die J UG eigenhändig unterzeichnet und dabei zumeist überflogen – wie sie selbst eingeräumt hat. Dass durch ein inkriminiertes Geschäftsmodell über einen Zeitraum von über einem Jahr Umsätze in Millionenhöhe gemacht werden, ist insoweit auch nicht derart ungewöhnlich, dass die Angeklagte hiermit nicht rechnen musste.
527Neben der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes besaß sie auch Unrechtseinsicht, da sie es billigend in Kauf nahm, sich an Betrugstaten zu beteiligen.
528gg.) Vermittlung des Angeklagten E1 als Strohgeschäftsführer durch den Angeklagten X sowie Bandenabrede mit E1
529Die Feststellungen zur Vermittlung des Angeklagten E1 als Strohgeschäftsführer (vgl. Ziff. III. 2.) b.)) der I UG beruhen auf den geständigen und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten E1, X, E und M – die Einlassung von E2 war insoweit unergiebig. Ermittlungsführer KHK L vom Polizeipräsidium E4 hat glaubhaft bekundet, dass die Geständnisse insoweit dem Ermittlungsergebnis – insbesondere den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung - entsprechen.
530E1, E, M und X haben – entsprechend der Feststellungen – zunächst übereinstimmend glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte E1 anlässlich des Notartermins sowohl die I UG gegründet und deren Geschäftsführer geworden sei, als auch anlässlich dieses Termins die Geschäftsführung der H UG von T8 übernommen habe.
531Die Feststellungen zu den genauen Umständen der Vermittlung von E1 als Strohgeschäftsführer auch der H UG beruhen insbesondere auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten E1 und E, deren Richtigkeit auch durch die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten X nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Angeklagte E1 hat anschaulich und detailliert berichtet, dass der Angeklagte X im Rahmen der allerersten Gespräche pauschal nur davon gesprochen habe, dass er – E1 – „Geschäftsführer“ werden solle. Im Vorfeld des Notartermins habe er ihm dann zwei Vertragsentwürfe betreffend die I UG und die H UG gezeigt und hierzu ausgeführt, dass eine Firma „außen stehe“ und „Geld verdiene“, während die andere Firma „hinten stehe“ und die „Arbeit mache“. Der Angeklagte E hat auf Nachfrage bestätigt, dass er die Vertragsentwürfe betreffend beide Firmen an X auf elektronischem Wege gesandt habe. Für die Kammer nachvollziehbar und mit seinem großen „Sicherheitsbedürfnis“ in Einklang stehend hat er dies damit begründet, dass der Angeklagte X E1 auf den Termin beim Notar vorbereiten sollte, um Diskussionen und unnötiges Aufsehen in der Kanzlei zu vermeiden. Die Angaben von E1 und E sind jeweils für sich genommen sowie im Zusammenspiel schlüssig. Überschießende Belastungstendenzen waren für die Kammer bei den Angeklagten E und E1 nicht ansatzweise erkennbar. E1 betonte mehrfach, dass er diesen für die negativen Konsequenzen nicht verantwortlich mache, sondern die Schuld ausschließlich bei sich selbst suche. Für die Richtigkeit der Angaben der beiden Angeklagten spricht im Übrigen auch, dass die entsprechenden Notarverträge – laut glaubhafter Aussage von KHK C - auf dem sichergestellten „N18“ von X aufgefunden wurden.
532Demgegenüber hat die Kammer die von den Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten X, er habe E1 lediglich als Gründer und Geschäftsführer der I UG vermittelt und sei bei dem Notartermin selbst von der gleichzeitigen Übernahme der Geschäftsführung bei der H UG überrascht worden, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass X in diesem Punkt – wie in Bezug auf die Vermittlung von E2 – gelogen hat, um sich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich des Komplexes „J UG - H1“, der bei Beginn der Telefonüberwachung bereits beendet war, weitestgehend zu entledigen. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten X war in diesem Punkt wechselnd und widersprüchlich. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22.06.2015 hatte er auf Vorhalt der auf seinem „N18“ gesicherten Notarverträge der I UG und der H UG noch angegeben, dass E ihm diese zugeschickt habe, damit sich E1 diese vor dem Notartermin durchlesen könne. X bestätigte seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auf Vorhalt zwar, andererseits wiederholte er lediglich immer wieder nur seine zuvor in der Hauptverhandlung abgegebene – hiermit nicht in Einklang zu bringende – Einlassung, ohne hierfür jedoch eine schlüssige Erklärung zu liefern. Für die Wertung der Kammer spricht weiterhin der Umstand, dass X den Angeklagten E1 im Laufe der Hauptverhandlung in der Kantine gefragt hat, ob E1 sich daran erinnern könne, dass er – X – beim Notartermin über den Vertrag der H UG überrascht gewesen sei, was der Angeklagte E1 verneinte. Daraufhin habe der Angeklagte X hinzugefügt, dass dies für ihn aber sehr wichtig wäre, was er – E1 – nicht verstanden und daraufhin das Gespräch abgebrochen habe. Der Angeklagte X hat die insoweit glaubhaften Angaben von E1 zur Unterhaltung sichtlich verschämt bestätigt. Auf Nachfrage der Kammer konnte er andererseits nicht erklären, wie der Angeklagte E1 sein angebliches Überrascht sein hätte erkennen sollen oder was mit der besonderen Wichtigkeit für ihn – X - gemeint gewesen sei. Unter Abwägung der gesamten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass X dem Angeklagten E1 seine Schutzbehauptung quasi in den Mund legen wollte, damit dieser die Angaben in der Hauptverhandlung noch bestätigt.
533Die Einlassung des Angeklagten M war insoweit unergiebig: Er konnte nur angeben, während des Termins in der Kanzlei des Notars, nicht aber beim eigentlichen Beurkundungsvorgang, gewesen zu sein. An die genauen Vorgaben an X oder dessen Reaktionen beim Termin konnte er sich – auch nach Vorhalt der Einlassungen von E, E1 und X - nicht mehr erinnern. Unergiebig war auch die Aussage des Zeugen T9 hierzu. Auch auf Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten zu diesem Punkt sowie der von ihm gefertigten notariellen Urkunden hatte der Notar – nachvollziehbar angesichts des Zeitablaufs – keine Erinnerung mehr an den Termin im Februar 2013 in Anwesenheit von E1 und X.
534Die Kammer hat die Vermittlung des Angeklagten E1 als Strohgeschäftsführer und die zugehörige Absprache von E1 mit X (sowie den hinter ihm stehenden Bandenmitgliedern E und M) als konkludente Bandenabrede gewertet. E1 war die Beteiligung von „F1“ und dessen „rechter Hand“ – neben der unmittelbaren Kontaktperson X - bei Übernahme der Geschäftsführung bei H UG und I UG genau bekannt. Er ging nach eigenen Angaben – zu Recht – davon aus, dass er sich an einer Gruppierung bestehend aus insgesamt mindestens vier Person zwecks fortlaufender Begehung von Betrugstaten beteiligt.
535hh.) Förderungshandlungen des Angeklagten E1 als Strohgeschäftsführer der H UG und I UG sowie dessen finanzieller Profit
536Die Feststellungen zu den Förderungshandlungen von E1 als Strohgeschäftsführer der H UG und der I UG sowie seinem finanziellen Profit (vgl. insbesondere Ziff. III. 2.) c.) dd.) und 3.) c.) bb.) + d.)) beruhen im Wesentlichen auf dessen eigener glaubhafter Einlassung, die hinsichtlich der einzelnen Förderungshandlungen auch durch X bestätigt wurde.
537Die Angeklagte E1 hat in allen Einzelheiten – wie festgestellt – von der Gründung der I UG und der Übernahme der offiziellen Geschäftsführung bei dieser Gesellschaft sowie der H UG, den anschließenden Sitzverlegungen und der Liquidation der H UG, den Verlegungen seiner eigenen offiziellen Meldeanschriften, den Teilnahmen an Notarterminen und den beiden Umsatzsteuernachschauen, den Eröffnungen von Geschäftskonten, Abgaben von Blankounterschriften, Unterzeichnungen von Dokumenten und den Kontakten zu X berichtet. Die Angeklagten E, M und X haben die Einlassung des Angeklagten E1 insoweit vollumfänglich bestätigt und seine Rolle sowie die objektiven Förderungshandlungen übereinstimmend geschildert. Auch KHK L, KHK C sowie StAR N1 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C1 haben bekundet, dass die übereinstimmenden Einlassungen insoweit dem Ermittlungsergebnis – insbesondere dem Ergebnis der Telefonüberwachung - entsprechen. Dass der Angeklagte E1 sich bei den beiden Umsatzsteuernachschauen als angeblicher Geschäftsführer der H UG bzw. der I UG ausgab, wurde nicht nur durch die Aussage von StAR N1 gestützt, sondern auch durch den Inhalt eines in Augenschein genommenen Telefonates zwischen E und X vom 22.01.2015, 12:46 Uhr, (Korrelations-Nr. …), in dem sich beide Angeklagte im Zusammenhang mit der Prüfung im Januar 2015 über die Entlohnung von E1 für dessen „Auftritte vor dem Finanzamt“ unterhalten.
538Die Kammer ist weiterhin im Wesentlichen aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben von E1 zu der Feststellung gelangt, dass er eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von insgesamt mindestens 20.300,- € erlangt hat. E1 hat glaubhaft bekundet, dass er im Vorfeld der Hauptverhandlung die monatlichen Barzahlungen sowie die Gegenleistungen für die Eröffnungen der Bankkonten nochmals für sich durchgegangen sei. Er machte sodann detaillierte Angaben entsprechend der Feststellungen. Anschaulich schilderte er hierzu, dass er mit dem Angeklagten X um jede Erhöhung der monatlichen Aufwandsentschädigung „gekämpft“ und dieser ihn regelmäßig vertröstet habe. Auf Vorhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren räumte E1 freimütig ein, dort – beschönigender Weise - nur ein monatliches „Geschäftsführergehalt“ von 500,- € zugegeben zu haben.
539Die Kammer geht davon aus, dass E1 tatsächlich keine höheren Zahlungen – wie vom Angeklagten E in seiner Einlassung gemutmaßt – erhalten hat. Die Kammer ist weiterhin überzeugt, dass X Zahlungen lediglich im Umfang der Feststellungen an den Angeklagten E1 geleistet hat und die Differenz zu den Überweisungen von E und M durch den Angeklagten X jeweils für eigene Zwecke einbehalten wurde.
540E hat sich abweichend zu den Feststellungen dahin eingelassen, dass der Angeklagte E1 monatlich 1.000,- € in bar vom Angeklagten X erhalten haben soll. Auch M hat ausgeführt, für den Angeklagten E1 beginnend im Februar 2013 durchgehend monatlich 1.000,- € auf dessen „Gehaltskonto“ überwiesen zu haben. Die Einlassungen der Angeklagten E und M stehen den Feststellungen dennoch nicht entgegen. E hat einschränkend nämlich darüber hinaus bekundet, dass diese Summe lediglich der Vereinbarung mit dem Angeklagten X und den Überweisungen auf das „Gehaltskonto“ von E1, welches von X verwaltet worden sei, entspreche, was vom Angeklagten M glaubhaft bestätigt wurde. Mangels eigenen Kontaktes zum Angeklagten E1 könne er – E - nicht aus eigenem Wissen bestätigen, ob der Angeklagte X dem Angeklagten E1 tatsächlich auch den vollständigen Betrag ausgezahlt habe.
541Soweit sich der Angeklagte X abweichend zu den Feststellungen einließ, geht die Kammer insoweit von einer bloßen Schutzbehauptung aus, um den feststellbaren eigenen Profit zu minimieren. X bestätigte zwar durchgehend die Zahlungen von jeweils 500,- € in bar für jede Kontoeröffnung. Seine Einlassung zur Höhe der monatlichen Zahlungen war dagegen stark wechselnd und nicht geeignet, hierauf Feststellungen zu stützen: Während er zunächst angab, monatlich jeweils 1.000,- € an den Angeklagten E1 gezahlt zu haben, schilderte der Angeklagte X im nächsten Hauptverhandlungstermin auf Vorhalt der Einlassung von E1, dass die Zahlungen in Höhe von 1.000,- € doch wohl erst im Mai 2014 eingesetzt hätten und E1 zuvor 500,- € bis 900,- € erhalten habe. Er – X - gehe insoweit davon aus, dass der Angeklagte E1 den „Gehaltssprung“ auf 1.000,- € schlichtweg vergessen habe. Von dieser Einlassung rückte er wiederum nach der ausschnittsweisen Inaugenscheinnahme einer Telekommunikationsdatei betreffend ein Telefonat mit dem Angeklagten E1 vom 14.07.2014, 19:31 Uhr, (Korrelations-Nr. …) ab, in der sich beide Angeklagte – wie von ihnen in der Hauptverhandlung übereinstimmend bestätigt – über eine Gehaltserhöhung für E1 von „vorne sieben“ (700,- €) auf „vorne neun“ (900,- €) unterhielten. Auf Vorhalt des Gesprächsinhaltes gab der Angeklagte X nunmehr an, dass die angeblichen Zahlungen von monatlich 1.000,- € wohl doch nicht schon im Mai 2014 – also im Vorfeld des Telefonates -, sondern erst im Januar 2015 begonnen hätten. Die mehrfachen Wechsel seiner Einlassung konnte X nicht nachvollziehbar erklären, so dass die Kammer insgesamt von taktischen Anpassungen seiner Angaben ausgeht.
542Für die Richtigkeit der Einlassung von E1 spricht dagegen gerade der Inhalt des oben genannten Telefonates, welches zeigt, dass der Angeklagte E1 im Juli 2014 – wie von ihm angegeben – noch monatlich 700,- € erhielt und die nächste „Gehaltserhöhung“ auf 900,- € erfolgen sollte.
543ii.) Subjektiver Tatbestand und Unrechtsbewusstsein des Angeklagten E1
544Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sowie dem Unrechtsbewusstsein des Angeklagten E1 beruhen im Wesentlichen auf den eigenen glaubhaften Angaben von E1. Er hat – wie festgestellt – eingeräumt, dass ihm das Geschäftsmodell in seinen Grundzügen durch X bekannt gemacht worden sei. Er habe auch – trotz Beschwichtigungen durch den Angeklagten X – damit gerechnet, sich durch die Übernahme der Geschäftsführung bei den beiden Gesellschaften sowie die sonstigen Förderungshandlungen strafbar zu machen. Auch den festgestellten Geschäftsumfang habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen. Die geständige Einlassung des Angeklagten E1 ist glaubhaft: E1 hat nicht etwa nur pauschal eingeräumt, sämtliche aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Details gekannt zu haben – was bei einer unrichtigen Selbstbelastung zu erwarten gewesen wäre -, sondern seine Kenntnis nur eingeschränkt entsprechend der Feststellungen eingeräumt. So hat er etwa angegeben, niemals ein rechnungsähnliches Angebotsschreiben – bedruckt - gesehen zu haben. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich gerade der Angeklagte E1 zu Unrecht selbst derart schwer belasten sollte.
545Die dem Geständnis von E1 zum Teil entgegenstehende Einlassung des Angeklagten X, der schon bestritt, das Geschäftsmodell selbst gekannt zu haben, hat die Kammer als bloße Schutzbehauptung qualifiziert (vgl. hierzu ausführlich unter Ziff. IV. 2.) c.) kk.)). Sie steht den Feststellungen folglich insoweit nicht entgegen.
546jj.) Übrige Förderungshandlungen des Angeklagten X und dessen finanzieller Profit
547Die Feststellungen zu den weiteren objektiven Förderungshandlungen des Angeklagten X (vgl. insbesondere III. 2.) dd.) und 3.) c.) bb.) + cc.)) beruhen im Wesentlichen auf dessen eigener – insoweit – glaubhafter Einlassung, die durch die Angaben der Angeklagten E, M und teilweise auch E1 bestätigt und im Übrigen auch durch mehrere in Augenschein genommene Telekommunikationsdateien belegt wurde. Die von X „betreute“ U hat unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben in der Hauptverhandlung gemacht.
548X hat in allen Einzelheiten entsprechend der Feststellungen seine objektiven Förderungshandlungen im Zusammenhang mit der „Betreuung“ von E1 und U geschildert. Der Angeklagte X gab zunächst zu, seine Arbeitskollegin U als Strohgeschäftsführerin der F UG – wie E1 für die I UG - gewonnen und im Übrigen weitere Strohgeschäftsführer für die Zukunft gesucht zu haben. Weiterhin räumte er insbesondere ein, dem Angeklagten E1 und der gesondert Verfolgten U die Anweisungen von E weitergegeben, sie zu Bank- und Notarterminen begleitet und an der ersten Umsatzsteuernachschau betreffend der H UG teilgenommen, Blankounterschriften genommen, die Gehaltskonten der beiden Strohgeschäftsführer verwaltet, die Aufwandsentschädigungen an die Strohleute ausgezahlt sowie Verträge und Unterlagen an diese zwecks Unterzeichnung vorgelegt zu haben. Außerdem habe er – X – weisungsgemäß dafür gesorgt, dass E1 und U nicht mehr im Internet und sozialen Netzwerken zu finden seien. Neben der „Personalbetreuung“ habe er auch die „Logistikbetreuung“ übernommen, indem er - wie festgestellt - geeignete Büros und Wohnungen im Zusammenhang mit der I UG und der F UG gesucht, Mietverträge vorbereitet und das Büro der I UG für die Umsatzsteuernachschau im Januar 2015 eingerichtet habe.
549Die Kammer bewertet die Einlassung von X insoweit als glaubhaft. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte X unbewusst oder bewusst zu Unrecht falsch belasten sollte. Die Einlassung des Angeklagten X wurde in den genannten Punkten vollumfänglich von E und M, der im Tatzeitraum von seinem Geschäftspartner E über sämtliche Vorgänge informiert wurde, sowie teilweise – soweit es ihn betraf – auch vom Angeklagten E1 glaubhaft bestätigt. Der Ermittlungsführer KHK L und sein Kollege KHK C vom Polizeipräsidium E4 haben die Einlassung des Angeklagten X bezüglich der genannten objektiven Förderungshandlungen ebenfalls als zutreffend bestätigt und angegeben, dass diese insbesondere auch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung wiedergebe.
550Die Kammer hat außerdem mehrere Telekommunikationsdateien in Augenschein genommen, deren Inhalte von den Gesprächspartnern E und X jeweils bestätigt wurden, und die die Richtigkeit der Angaben der genannten Angeklagten und Zeugen stützen: Gleich in mehreren Telefonaten zwischen E und X wurde erörtert, dass Letztgenannter – wie festgestellt - dafür Sorge tragen solle, dass der Name von E1 im Internet und über Internetsuchmaschinen nicht auffindbar ist. So setzte E dem Angeklagten X hierfür im Telefonat vom 25.02.2015, 15:33 Uhr, (Korrelations-Nr. …) eine Frist und forderte ihn überdies zu regelmäßigen Kontrollen auf. Zuvor hatte X in einem Telefonat am 25.09.2014, 13:03 Uhr, (Korrelations-Nr. …) den Auftrag von E erhalten, „sich um J6 zu kümmern, dass er aus dem Internet raus kommt“. In einem weiteren Telefonat am 07.10.2014, 10:41 Uhr, (Korrelations-Nr. …) hatte der Angeklagte E ergänzend gefordert, dass „alle Seiten, auch Unterseiten gelöscht“ werden. Am 21.10.2014, 13:06 Uhr, (Korrelations-Nr. …) hatte der Angeklagte X E bereits mitgeteilt, dass „bei Google alles verschwunden“ wäre. Dass der Angeklagte X die gesondert Verfolgte U zu mehreren Bankterminen im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen begleitete, ergibt sich ebenfalls aus mehreren Telefonaten zwischen den Angeklagten X und E, unter anderem ein Telefonat vom 26.09.2014, 12:40 Uhr, (Korrelations-Nr. …) („sie (U) hat sich gut angestellt bei den Bankterminen in L16, dem Banker richtig Paroli geboten“) und vom 20.11.2014, 16:31 Uhr (Korrelations-Nr. …) („ich habe mit ihr (U) heute zwei Banken aufgemacht, … die Karte und PIN kommen per Post“). Die Vorbereitung des Büros der I UG auf der C11-Straße für die Umsatzsteuernachschau durch den Angeklagten X wird durch ein Telefonat vom 04.12.2014, 10:50 Uhr, (Korrelations-Nr. …) gestützt, in welchem der Angeklagte E diesen auffordert, Stuhl, Tisch und Regal aus der K2-Straße zu holen, „damit es wie ein Büro aussieht“, was der Angeklagte X auch zusagt. Dass der Angeklagte X – wie festgestellt - auch den Notartermin betreffend die Sitzverlegung der I UG und zuvor die Anmietung des „Büros“ auf der C11-Straße organisiert hat, wird durch die Telefonate vom 28.06.2014, 13:27 Uhr, (Korrelations-Nr. …) und 25.07.2014, 10:45 Uhr, (Korrelations-Nr. …) belegt, in denen X dem Angeklagten E die Übersendung des Mietvertragsentwurfes ankündigt bzw. gefragt wird, ob alles für den Notartermin zwecks Verlegung der I UG vorbereitet sei. Dass der Angeklagte X schließlich im Tatzeitraum weitere Strohgeschäftsführer als Nachfolger für E1 und U anzuwerben versuchte, wird zum einen durch die zu diesem Zwecke mit unbekannten Personen namens „B12“ bzw. „L17“ geführten Gespräche vom 11.11.2014, 11:33 Uhr, (Korrelations-Nr. …) bzw. vom 04.12.2014, 14:53 Uhr, (Korrelations-Nr. …) gestützt, in welchen der Angeklagte diesen jeweils einen „Grauzonenjob so ähnlich wie die Gelben Seiten“ anbietet, sowie die Aufforderungen von E in mehreren Telefonaten, ihm neue Strohgeschäftsführer zu präsentieren, unter anderem am 30.10.2014, 11:12 Uhr, (Korrelations-Nr. …) („und such neue Leute ja. Also U wird aktiviert auch und Geschäfte mit dem J6 machen und dann brauchen wir auch schon einen Nachfolger für U schon mal, ne. Also kümmer dich darum und U muss jetzt richtig, richtig loslegen, also sobald J6 jetzt auf dem Schirm als Aufgabe verschwunden ist, ne, dann muss U richtig malochen, ne, also quasi Banken aufmachen, Firma noch eine aufmachen, Wohnung klar machen …“).
551Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte X im Zusammenhang mit dem Offertenversand einen finanziellen Profit von insgesamt 40.000,- € erzielt hat. Er hat selbst glaubhaft eingeräumt, insgesamt 25.000,- € (25 Monate á 1.000,- €) für die „Betreuung“ von E1 sowie zusätzlich 3.000,- € (drei Monate á 1.000,- €) für die „Betreuung“ von U erhalten zu haben. Nach Absprache mit E habe er – X - diese monatlichen Aufwandsentschädigungen jeweils von den beiden Gehaltskonten der Strohgeschäftsführer abgehoben. Die Angeklagten E und M haben die Einlassung von X insoweit übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte X für die Vermittlung von E2 einen Betrag von weiteren 3.000,- € erhalten (s. ausführlich unter Ziff. IV. 2.) c.) cc.)) sowie einen Betrag von mindestens 9.000,- € eigenmächtig vom Gehaltskonto des Angeklagten E1 abgehoben (s. ausführlich unter Ziff. IV. 2.) c.) jj.)) hat.
552kk.) Subjektiver Tatbestand und Unrechtsbewusstsein des Angeklagten X
553Die Kammer ist aufgrund folgender Erwägungen davon überzeugt, dass X – wie festgestellt - das Geschäftsmodell im Vorfeld der Vermittlung der Angeklagten E2 von E erklärt erhielt (vgl. Ziff. III. 2.) a.)), den Umfang der Geschäftstätigkeit im Tatzeitraum billigend in Kauf nahm und auch damit rechnete, sich durch die Förderung des Offertenversandes strafbar zu machen:
554Die Feststellungen zur Information von X über den Geschäftsgegenstand beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung von E. Dieser hat – wie festgestellt – bekundet, den Angeklagten X etwa Mitte des Jahres 2009 mit der Geschäftsidee des Offertenversandes, dessen Funktionsweise und den „Grauzonencharakter“ vertraut gemacht und es auch zugelassen zu haben, dass dieser ein Offertenschreiben der J1 UG einsteckte. Nachvollziehbar hat der Angeklagte E hierbei von seiner Idee berichtet, X bei der Suche nach Strohgeschäftsführern „einzuspannen“. Schlüssig waren sodann auch seine Ausführungen, dass er – E – dem Angeklagten X vor diesem Hintergrund das Geschäftsmodell erklärt habe. In allen Einzelheiten konnte er – wie festgestellt - seine Anforderungen an die Strohgeschäftsführer aufzählen. Andererseits räumte der Angeklagte E aber auch Erinnerungslücken, wie den genauen Zeitpunkt der Unterhaltung, ein. Für die Kammer sehr plastisch schilderte er außerdem, wie der Angeklagte X eine Musterofferte der J1 UG von der Pinnwand des Büros genommen, diese dann zusammengerollt und schließlich mit seiner Erlaubnis eingesteckt habe. Während der Schilderung ahmte E mit den Händen spontan die Bewegungen das Angeklagten X nach, was auf die Kammer authentisch wirkte und für den Realitätscharakter der Schilderung insgesamt spricht.
555Für die Richtigkeit der Angaben von E spricht auch die glaubhafte Einlassung von E1. Aufgrund der Angaben des Angeklagten E1 hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass X diesen – wie festgestellt – bereits vor Übernahme der Geschäftsführung im Februar 2013 über die Grundzüge des Geschäftsmodells informiert hat und auch anwesend war, als der gesondert Verfolgte H2 im Mai 2013 entsprechend der Feststellungen unter Zuhilfenahme eines leeren Offertenflyers hierzu weitere Erläuterungen abgegeben hat.
556E1 hat – wie festgestellt – in allen Einzelheiten von der Information über das Geschäftsmodells durch X sowie dessen Anwesenheit bei der Umsatzsteuernachschau im Jahre 2013 berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E1 insoweit bewusst oder unbewusst nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. E1 hat sich durch seine Angaben erheblich selbst belastet, indem er einräumte, bereits vor Übernahme der offiziellen Geschäftsführung vom Täuschungs- und Schädigungscharakter des Offertenversandes gewusst zu haben. Andererseits war bei ihm keinerlei überschießende Belastungstendenz zu erkennen: In diesem Fall hätte es etwa näher gelegen, davon zu berichten, dass X – und nicht der gesondert Verfolgte H2 - anlässlich der Umsatzsteuernachschau weitere Details erläutert hätte. Die auf die glaubhaften Angaben von E1 gestützten Feststellungen sprechen im Ergebnis auch für die Richtigkeit der Einlassung von E, da sie belegen, dass X das Geschäftsmodell des Offertenversandes und dessen „Grauzonencharakter“ jedenfalls bereits Anfang des Jahres 2013 gekannt haben muss.
557Auch der Angeklagte M hat die Einlassung von E glaubhaft bestätigt. Er hat – für die Kammer authentisch - angegeben, dass ihm der Angeklagte E hiervon erzählt und ergänzt habe, dass „der D10 nun auch bei uns mitmache“.
558Dagegen hat die Kammer die Einlassung von X hierzu als bloße Schutzbehauptung gewertet. Sie war bereits für sich genommen nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, bis zuletzt davon ausgegangen zu sein, dass lediglich Werbung für ein Gewerbebranchenbuch im Internet versandt werde. Auf Vorhalt der – signifikant entgegenstehenden – Einlassung des Angeklagten E1, hat der Angeklagte X andererseits ausdrücklich angegeben, dass E1 insoweit nicht gelogen habe. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und auf ausdrücklichem Vorhalt des Widerspruches, vermochte X nicht, seine Angaben zu erklären. X versuchte in diesem Zusammenhang - sichtlich hilflos wirkend – nicht einmal, die Einlassungen der Angeklagten E1 und E mit den eigenen Angaben irgendwie in Einklang zu bringen oder Gründe für Falschaussagen der beiden Angeklagten zu liefern. Stattdessen lobte er sogar die gute Bekanntschaft zu E1 und fügte hinzu, er bedauere es, mit diesem nun nicht mehr befreundet zu sein. Für die Kammer unverständlich blieb weiterhin die Behauptung von X, E habe für die I UG einen Geschäftsführer mit Internetkenntnissen gesucht. Der Angeklagte E hat dies – nachvollziehbar - mit sichtlicher Irritierung zurückgewiesen, zumal E1 solche Kenntnisse gerade nicht besitzt und dem Angeklagten X auch nach eigenen Angaben bekannt war, dass die Geschäftsführer keine Tätigkeit im eigentlichen Sinne entfalten sollten. Schließlich konnte der Angeklagte X im weiteren Verlauf seiner Einlassung auch nicht erklären, weshalb – seine Einlassung als richtig unterstellt – bei ihm Ende des Jahres 2014 Bedenken entstanden waren und er zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei der H12 um ein Konkurrenzunternehmen zur I UG handele.
559Die Einlassung des Angeklagten X wirkte zu diesem Punkt insgesamt wirr und hilflos. Er schien von seinen eigenen Angaben selbst nicht überzeugt zu sein. Die Kammer sieht in seinen Angaben den – vergeblichen – Versuch, seine angebliche Unkenntnis vom Geschäftsmodell noch zusätzlich mit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu kombinieren. Die Angaben von X standen den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten E, E1 und M im Ergebnis nicht entgegen.
560Auch die in Augenschein genommenen Telekommunikationsdateien (Telefonat vom 11.11.2014, 11:33 Uhr, Korrelations-Nr. …, sowie vom 04.12.2014, 14:53 Uhr, Korrelations-Nr. …), betreffend zwei „Anwerbegespräche“ von X mit unbekannten Person namens „B12“ bzw. „L17“, belegen, dass der Angeklagte X jedenfalls zu diesen Zeitpunkten durchaus Kenntnis von der Funktionsweise des Geschäftsmodelles hatte. Der Angeklagte X erklärte seinem Gesprächspartner jeweils nicht nur, dass es sich um einen „Grauzonenjob“, im Zusammenhang mit einem „Branchenbuch“, so ähnlich wie die „Gelben Seiten im Internet“, handele, sondern auch, dass „Briefe … rausgeschickt“ werden und Firmen dann – obwohl dies nicht ihrer Intention entspricht - einen kostenpflichtigen Eintrag im Internet erhalten. Der Angeklagte X hat sich in den Gesprächen wiedererkannt und auch deren Inhalte bestätigt, ohne dies jedoch erklären und mit seiner Einlassung von der angeblichen Unkenntnis des Geschäftsmodells in Einklang bringen zu können.
561Die Einlassung der Angeklagte E2 war unergiebig. Der gesondert Verfolgte H2 hat in der Hauptverhandlung unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben gemacht.
562Die aufgrund der glaubhaften Einlassung von E und mehreren in Augenschein genommenen Telekommunikationsdateien (Telefonat vom 03.11.2014, 10:48 Uhr (Korrelations-Nr. …) („die Investoren sind ungeduldig“), Telefonat vom 20.11.2014, 16:31 Uhr (Korrelations-Nr. …), („unsere Aufgabe ist, die Leute und die Sachen zu machen. Um die anderen Sachen kümmern sich andere Leute“), Telefonat vom 30.10.2014, 14:20 Uhr (Korrelations-Nr. …), („die Investoren sind verärgert“), Telefonat vom 28.10.2014, 13:26 Uhr (Korrelations-Nr. …) („… die Monatsgehälter, deine, meine, von die U… Aber das läuft nicht, weil der bescheuerte J6 im Internet ist. … Und das verstehen die nicht, die Investoren“)) getroffene Feststellung, dass der Angeklagte E X wahrheitswidrig von „Investoren“ berichtete und außerdem angab, selbst nur ein Festgehalt von diesen zu beziehen, steht der Information von X über das Geschäftsmodell im Übrigen sowie zum subjektiven Tatbestand betreffend X nicht entgegen. E hat insoweit eingeräumt, die zitierten Äußerungen in den genannten Telefonaten gegenüber X gemacht zu haben. Er hat als nachvollziehbare Begründung angeführt, dass er aufkommenden Neid und Diskussionen über die Höhe der Aufwandsentschädigung auf diesem Wege verhindern wollte.
563Für die zu Beginn genannten Annahmen spricht auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten X zu seinem (angeblich fehlenden) Unrechtsbewusstsein. Die Einlassung war bereits für sich genommen derart wechselnd und zum Teil auch wirr, dass sie auf die Kammer schon beinahe grotesk wirkte. Hinsichtlich der behaupteten Beratung durch den Rechtsanwalt I12 wurde sie im Übrigen auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen widerlegt. Die Einlassung war letztlich nur als Schutzbehauptung erklärbar. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte X die nachfolgend noch dargestellten Inhalte von in Augenschein genommenen Telekommunikationsdateien, in denen unter anderem von Strafanzeigen, Polizei etc. die Rede ist, zu erklären und zusätzlich einen unvermeidbaren Verbotsirrtum – wahrheitswidrig – zu konstruieren versuchte.
564Zum einen gelang es dem Angeklagten X nicht, die in seinem Namen und in seiner Anwesenheit während der Beschuldigtenvernehmung vom 09.03.2015 abgegebene mündliche Erklärung seines Verteidigers in Einklang mit den eigenen - abweichenden - Angaben in der Hauptverhandlung zu bringen. Der Verteidiger hatte unter anderem erklärt, dass dem Angeklagte X aufgrund der Verschleierungsmaßnahmen und des Einsatzes von Strohgeschäftsführern klar gewesen sei, dass bei dem Geschäftsmodell nicht alles mit rechten Dingen zugehe. Auf Vorhalt verwies X einerseits darauf, dass er und sein Verteidiger bei den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren die Wahrheit gesagt hätten. Auf Vorhalt des Widerspruches zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, wiederholte der Angeklagte X andererseits nur immer wieder erneut, er habe „die Sache“ erst Ende des Jahres 2014 hinterfragt.
565Wiederholt führte der Angeklagte X – wie oben unter IV. 2.) a.) cc.) (b.) ausführlich dargestellt - andere Erklärungen des Angeklagten E an, weshalb er – X – fortlaufend Geschäftsführer für neu zu gründende Firmen suchen sollte. Auf Vorhalt der Einlassungswechsel konnte der Angeklagte X diese nicht erklären. Die fortlaufend wechselnden Angaben von X zu diesem Punkt sind für die Kammer auch deshalb nicht nachvollziehbar, da er nach seiner eigenen Einlassung die verfahrensgegenständlichen Datenbanken genau kannte. Ihm musste insoweit bewusst gewesen sein, dass es sich weder um ein Branchenverzeichnis für Handwerker, noch um eines für sonstige Selbständige und auch nicht um eines für den regionalen Markt handelte, sondern Einzahler aus allen Branchen lediglich alphabetisch sortiert aufgenommen wurden.
566Auch die Begrifflichkeit der „rechtlichen Grauzone“ und die Involvierung auch von Staatsanwälten und Richtern konnten von dem – im Übrigen überdurchschnittlich wortgewandten – Angeklagten X nicht ansatzweise erläutert werden. Er konnte oder wollte nicht darlegen, was er sich unter einer „rechtlichen Grauzone“ und einer Involvierung von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vorgestellt und weshalb er sich hierdurch rechtlich abgesichert gefühlt habe. Der Hinweis des Angeklagten X, dass „man als Selbständiger sowie mit einem Bein im Knast stehe“, wirkte wie der hilflose Versuch, überhaupt irgendeine Erläuterung zu liefern.
567Besonders wechselnd war weiterhin die Einlassung des Angeklagten X zu der angeblichen Rechtsberatung durch Rechtsanwalt I12, bei der X zunächst von einer Rechtsberatung und zuletzt nur noch von einem zufälligen Zusammentreffen in einer E5 Altstadtkneipe im trunkenen Zustand berichtete. Während der Angeklagte X Rechtsanwalt I12 im Ermittlungsverfahren gar nicht erwähnte, gab er zu Beginn seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wörtlich an, aufgrund dessen Rechtsberatung davon ausgegangen zu sein, sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen zu lassen. Am folgenden Hauptverhandlungstag rückte er hiervon nach Fragen der Kammer wieder ab und berichtete nun von einem privaten Gespräch, bei dem der Rechtsanwalt ihm lediglich den Tipp gegeben habe, sich über die H12 im Internet kundig zu machen. Im Anschluss an die Vernehmung des von Amts wegen als Zeugen geladenen I12 verwies der Angeklagte X schließlich darauf, dass sowohl er, als auch Rechtsanwalt I12 bei ihrem zufälligen Aufeinandertreffen stark alkoholisiert gewesen seien. Die Kammer ist aufgrund des Einlassungsverhaltens und der Aussage von I12 davon überzeugt, dass der Angeklagte das Gespräch mit Rechtsanwalt I12 im Tatzeitraum schlichtweg erfunden hat, um sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen zu können. Der Zeuge I12 hat detailliert bekundet, dass ihn der zuvor unbekannte X erstmals im August 2015 mit der Vertretung gegenüber dem Finanzamt mandatiert habe. In diesem Zusammenhang habe er X ihm auch das hier verfahrensgegenständliche Geschäftsmodell des Offertenversandes in seinen Grundzügen erklärt. Daraufhin habe er – I12 – den Angeklagten X darauf hingewiesen, dass es seines Wissens Rechtsprechung im Zusammenhang mit der H12 gebe. Die Nachfrage der Kammer, ob bereits im Vorfeld der Mandatierung Kontakt zu X bestanden habe, hat der Zeuge glaubhaft verneint. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten wirkte der Zeuge einerseits sichtlich verwirrt und andererseits bemüht, die ihm vorgehaltenen Angaben seines Mandanten nicht als Lüge dastehen zu lassen. Der Zeuge führte insoweit allgemein aus, dass er gelegentlich E5 Altstadtkneipen aufsuche, dort Bier trinke und auch gelegentlich nach Rechtsrat gefragt werde, wenn er privat über seine berufliche Tätigkeit berichte. Der Zeuge blieb gleichzeitig jedoch dabei, sich an ein Aufeinandertreffen, wie vom Angeklagten geschildert, nicht erinnern zu können und X erstmals im August 2015 „als Menschen wahrgenommen“ zu haben. Die Einlassung von X – in ihrer letzten Version – ist letztlich bereits für sich genommen abwegig: Dass der Angeklagte X einem ihm vorher unbekannten, erheblich Betrunkenen, der behauptet Rechtsanwalt zu sein, das Geschäftsmodell des Offertenversandes erklärt – welches X eigentlich gar nicht gekannt haben will - und dieser dann Ratschläge erteilt, ist bereits für sich genommen fernliegend.
568Schließlich war auch die Einlassung von X zu seiner angeblichen Recherche auf der Internetseite des Rechtsanwaltes N12 aus C26 (s. hierzu ausführlich unter Ziff. IV. 2.) a.) cc.) (b.)) stark wechselnd und im Ergebnis für die Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Kammer hat den Ausdruck eines „Screenshots“ der Internetseite in der Hauptverhandlung verlesen, auf der es zu dem Berufungsurteil … des Landgerichts E29 unter anderem heißt: „nach über 120 Urteilen gegen die H11 kann ich es kaum glauben: die H12 gewinnt tatsächlich einen Rechtsstreit am Landgericht in der Berufung…. Das Amtsgericht E17 entschied bisher in über 120 Verfahren alleine von mir und auch in weiteren Verfahren anderer Anwälte gegen die H12. … Fazit: Lassen sie sich von diesem Urteil nicht beunruhigen. Es hat keine große Aussagekraft für die Mehrzahl der anderen Fälle. Denn in anderen Fällen hat die H11 bereits eine Rechnung erstellt und möchte Geld. Hier geht es aber nicht um Geld, sondern um den Bestand eines Vertrages. Nach verbreiteter Ansicht: eines kostenlosen Vertrages.“ Aufgrund des Inhaltes der Internetseite einerseits und dem Einlassungsverhalten des Angeklagten X andererseits ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben von X insoweit nicht realitätsbasiert, sondern verteidigungstaktischer Natur waren. Während X zunächst erklärte, aufgrund der Angaben von Rechtsanwalt I12 recherchiert zu haben und auf die Internetseite der Kanzlei N19 gelangt zu sein, berichtete er auf Nachfrage am selben Hauptverhandlungstag, durch einen Bericht in der Fernsehsendung „T28“ hierzu veranlasst worden zu sein. Auch rückte der Angeklagte auf Vorhalt des oben zitierten Inhaltes der Internetseite von seiner ursprünglichen Einlassung ab, er habe die Internetseite gelesen und diese habe ihn in seiner Einschätzung davon überzeugt, dass mit seiner Tätigkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten verbunden sein könne. Vielmehr gab er nach Verlesung an, sich lediglich die Kommentare auf der Internetseite angeguckt und den - in seiner ursprünglichen Einlassung auszugsweise zitierten - Text der Internetseite doch nicht gelesen zu haben. Sichtlich überfordert wirkend ließ er sich dann sogar dahin ein, überhaupt nicht mehr zu wissen, was er damals im Internet gesehen oder gelesen habe und fügte dann auch noch hinzu, dass er mittlerweile schon nicht mehr wisse, was er eben gerade als seine Einlassung abgegeben habe. Seine Einlassung erschien dem Angeklagten durch den – für ihn offensichtlich überraschenden - Vorhalt des Inhaltes der Internetseite scheinbar selbst derart unplausibel, dass er hiervon wieder Abstand nehmen wollte. Die Kammer ist im Ergebnis davon überzeugt, dass der gesamte Hinweis auf die genannte Berufungszivilentscheidung lediglich ein weiterer – im Ergebnis vergeblicher – Versuch des Angeklagten war, neben der „Rechtsberatung“ durch Rechtsanwalt I12 eine zusätzliche Möglichkeit eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zu konstruieren.
569Für die zu Beginn genannten Annahmen sprechen im Übrigen die dem Angeklagten X - auch nach eigenen Angaben - bekannten Umstände des Geschäftsgebarens, wie das Einsetzen von Strohgeschäftsführern, die eine unzutreffende private Meldeanschrift erhalten und im Internet und sozialen Netzwerken nicht auffindbar sein dürfen, das Vorhalten von Geschäftssitzen, an denen tatsächlich niemand arbeitet, die Eröffnung einer Vielzahl von Geschäftskonten, von denen zahlreiche wieder durch Banken gekündigt werden etc. Dass der damals auch bei der E6 GmbH als Geschäftsführer tätige Angeklagte sich insoweit – wie dargestellt – mit wenig nachvollziehbaren Erklärungen zufrieden gegeben bzw. die Umstände auch in ihrer Gesamtheit nicht hinterfragt haben will, ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung der „Arbeitswut“ des Angeklagten wenig plausibel.
570Für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes und das Vorliegen von Unrechtsbewusstsein sprechen auch die Inhalte mehrerer in Augenschein genommener Telekommunikationsdateien, die vom Angeklagten X und – soweit beteiligt – auch vom Angeklagten E als zutreffend bestätigt wurden: Zum einen berichtete der Angeklagte X im Rahmen des „Anwerbegespräches“ mit dem unbekannten „B12“ (Telefonat vom 11.11.2014, 11:33 Uhr, (Korrelations-Nr. …)) unter anderem, dass es passieren könne, dass „jemand eine Anzeige macht, die dann direkt zum Rechtsanwalt gehe.“ Im „Anwerbegespräch“ mit dem unbekannten „L17“ (Telefonat vom 04.12.2014, 14:53 Uhr, (Korrelations-Nr. …), verkündete X, dass mit „ehrlichen Sachen“ kein Geld zu verdienen sei. Zum anderen erinnerte der Angeklagte E X in mehreren Telefonaten daran, wie wichtig es sei, die Strohgeschäftsführer zu „verstecken“ und für diese einen „Notfallplan“ vorzuhalten. In dem Gespräch am 07.10.2014, 10:41 Uhr, (Korrelations-Nr. …) teilte E dem Angeklagten X wörtlich mit: „und bitte bereite den J6, es ist nicht ausgeschlossen, so wie das jetzt im Internet verbreitet ist über ihn und alles, es ist nicht ausgeschlossen, dass irgendwelche Leute kommen, es ist nicht ausgeschlossen, dass Kripo kommt, es ist nicht ausgeschlossen, das ihn sein Arbeitgeber sprechen will, es ist gar nichts ausgeschlossen gar nichts“. Im Übrigen ergänzte er in diesem Telefonat, dass „Staatsanwaltschaft und Kripo“ andere Methoden hätten, im Internet nach Personen zu suchen. Auch in einem anderen Telefonat vom 20.11.2014, 16:31 Uhr, (Korrelations-Nr. …) äußerte der Angeklagte E die Befürchtung, dass „irgendjemand kommt, der ihm (E1) auf die Zwölf hauen wolle“, „wenn die Finanzbehörden oder die Polizei“ kommt. Im Telefonat vom 25.02.2015, 15:33 Uhr (Korrelations-Nr. …) erklärte der Angeklagte E dem Angeklagten X überdies im Zusammenhang mit den Strohgeschäftsführern, dass er – E – nicht wolle, dass später „Organisierte Kriminalität“ daraus gemacht werde und deshalb unter anderem auch der Name von X nicht von den Strohleuten genannt werden dürfe. Der Angeklagte X bestätigte die Inhalte der genannten Telefonate in der Hauptverhandlung. Mit seiner Einlassung in Einklang bringen konnte er deren Inhalte jedoch nicht. So ließ X sich dahin ein, selbst nicht mehr zu wissen, was er oder E jeweils gemeint hätten. Weshalb der Angeklagte X trotz der Äußerungen des Angeklagten E und dessen offensichtlicher Sorge auch vor Strafverfolgungsbehörden für sich selbst noch nicht einmal die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, sich strafbar machen zu können, blieb unbeantwortet.
571Nicht gegen die obigen Annahmen spricht, dass sich aus mehreren in Augenschein genommen Telekommunikationsdateien andererseits ergibt, dass der Angeklagte X in den beiden „Anwerbegesprächen“ die Personen namens „B12“ und „L17 hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Konsequenzen beruhigte (z.B. „Ich würde Dir nie etwas vorschlagen, was Dich in den Knast brächte.“) und selbst auch mehrfach in dieser Hinsicht durch den Angeklagten E beruhigt wurde – was E bestätigte (zum Beispiel Telefonat vom 30.10.2014, 14:20 Uhr, Korrelations-Nr. …, „es ist doch nichts Kriminelles, alles im Geschäftsmodell ist rechtlich geprüft mit Gutachten darüber“ oder Telefonat vom 25.09.2014, 13:03 Uhr, Korrelations-Nr. …, „es ist nichts Illegales, wir wollen nur Ruhe haben, dass da nicht irgendwelche dummen Fragen beantwortet werden, die man nicht beantworten soll“.). Der Angeklagte X musste insoweit aufgrund der ihm bekannten Gesamtumstände und weiteren Äußerungen von E jedoch damit rechnen, dass die genannten Erklärungen des Angeklagten E – was dieser auch selbst eingeräumt hat – vornehmlich dazu dienten, den Angeklagten X zur weiteren Mitarbeit zu motivieren und einen „Ausstieg“ von ihm zu verhindern. Auch hinsichtlich der Äußerungen von X in den „Anwerbegesprächen“ geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte X, der sich selbst als Verkäufertyp bezeichnete, vor allem auf die Gewinnung eines neuen Strohgeschäftsführers fokussiert war und verhindern wollte, dass sein Gesprächspartner bereits aufgrund der von ihm in den Telefonaten erwähnten weiteren Umständen (Anzeigen, Rechtsanwälte etc.) hiervon Abstand nimmt.
572Die Kammer ist im Ergebnis sicher, dass sich X der Förderung des Offertenversandes beginnend mit der Information durch den Angeklagten E - vor Vermittlung der Angeklagten E2 – bewusst war. Aufgrund des festgestellten Gesprächsinhaltes mit dem Angeklagten E, dem Wissen um die grundsätzliche Gestaltung der Offertenschreiben und der Kenntnis von der Erstellung, Gestaltung und den Funktionen der beiden verfahrensgegenständlichen Datenbanken, geht die Kammer auch davon aus, dass X die hinter dem Versand der Schreiben stehende Täuschungs- und Schädigungsabsicht kannte.
573Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den festgestellten Geschäftsumfang jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Dies folgt zum einen aus der Höhe der – vereinbarten - Aufwandsentschädigung von monatlich immerhin 1.000,- € für die „Betreuung“ nur eines Strohgeschäftsführers. Zum anderen hat auch X Verträge, Rechnungen, Jahresabschlüsse etc. betreffend die H UG, I UG und F UG entweder mit Blankounterschriften versehen und unterzeichnen lassen und diese somit jedenfalls überschlägig zur Kenntnis genommen. Weiterhin hatte er durch die Offerte der J1 UG auch Wissen von der ungefähren Höhe des mit jedem einzelnen rechnungsähnlichen Angebotsschreiben geforderten Zahlbetrages. X besaß im Übrigen einen vertieften Einblick in die Organisation des Geschäftes. Er ging sogar davon aus, dass neben E, M, den Strohgeschäftsführern und ihm noch Investoren beteiligt waren und mitverdienen mussten. Dass unter diesen Umständen durch ein inkriminiertes Geschäftsmodell über den festgestellten Zeitraum Umsätze in Millionenhöhe gemacht werden, ist lebensnah, so dass der Angeklagte X hiermit jedenfalls auch rechnen musste. Der vom Angeklagten X hiergegen erhobene Einwand, er hätte sich dann nicht mit derart „lächerlichen Summen“ abspeisen lassen, greift nicht durch: Zum einen hat die Kammer festgestellt, dass X immerhin insgesamt mindestens 40.000,- € erlangt hat und somit deutlich mehr als die Strohgeschäftsführer. Zum anderen hat der Angeklagte E – wie festgestellt – zugegeben, dass er den Angeklagten X mit weiteren lukrativen Projekten, wie einem Online-Casino und einer Zwangsversteigerungs-App, und einer Festanstellung bei der N2 GmbH gelockt hat – was vom Angeklagten X bestätigt und durch eine in Augenschein genommene Telekommunikationsdatei gestützt wurde (Telefonat vom 07.11.2014 , 14:21 Uhr, (Korrelations-Nr. …); X fragt den Angeklagten E nach der „Zwangsversteigerungssache“, woraufhin dieser antwortet, dass dies noch Zeit brauche.).
574Schließlich geht die Kammer aufgrund des dargestellten Einlassungsverhaltens des Angeklagten X in seiner Gesamtheit sowie der Inhalte der in Augenschein genommenen Telekommunikationsdateien davon aus, dass X zumindest billigend in Kauf genommen hat, sich durch seine Beteiligung am Offertenversand strafbar zu machen und insoweit schon keinem Verbotsirrtum unterlegen war.
575d.) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen
576Die Feststellungen zum Verfahrensgang (vgl. Ziff. III. 4.) a.)) beruhen auf den glaubhaften und umfangreichen Ausführungen der ermittelnden Kriminalbeamten des Polizeipräsidiums E4, KHK L, KHK C und KHKin S, sowie des Fahndungsprüfers N1 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C1. Die Zeugen haben – wie festgestellt – detaillierte Angaben zum Gang des Ermittlungsverfahrens und den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen gemacht.
577Die Feststellungen zu den Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (vgl. Ziff. III. 4.) b.)) beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der jeweiligen Angeklagten. Die Kammer hat mit den Angeklagten die jeweiligen Arrest- und Sicherungsmaßnahmen in allen Einzelheiten besprochen, wobei die Angeklagten E und M auch Angaben zu den Pfändungen und Sicherungen bei den Dritt-Verfallsbeteiligten entsprechend der Feststellungen machten. Der Angeklagte E hat darüber hinaus auch glaubhafte Angaben zu den Vermögensverhältnissen von Q – wie festgestellt – gemacht. Abgerundet wurde das Beweisergebnis durch die Aussage der unter anderem für die Rückgewinnungshilfe zuständigen Kriminalbeamtin KHKin S, die die ergangenen Arreste und Pfändungen ebenfalls jeweils in allen Einzelheiten darlegte und insoweit die Angaben der Angeklagten bestätigte.
578V.
579Rechtliche Würdigung
5801.) Angeklagte E und M
581Die Angeklagten E und M haben sich jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie wegen eines tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
582a.) Täuschungsversuche durch Versand rechnungsähnlicher Angebotsschreiben
583Die von den beiden Angeklagten E und M durchgeführte Versendung der verfahrensgegenständlichen Offerten von J UG und I UG, die bei den Empfängern den Eindruck (amtlicher) Rechnungen für vorangegangene Handelsregistereinträge bzw. Handelsregisteränderungen erwecken sollten, stellen Täuschungshandlungen im Sinne von § 263 StGB dar. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch, obwohl in den Schreiben jeweils darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Angebot zur Eintragung in eine private Datenbank handelt, objektiv demnach keine falsche Tatensachenerklärung enthalten war.
584Eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ex-pressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten miterklärt. Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 457/00; BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00; zitiert jeweils nach juris). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rdnr. 28+28a m.w.N.).
585Diese Voraussetzungen werden durch die von den Angeklagten E und M gestalteten und versandten rechnungsähnlichen Angebotsschreiben erfüllt: Bei objektiver Betrachtung ist der Gesamterklärungswert der Offerten von J UG und I UG jeweils dahin zu werten, dass es sich um eine amtliche Kostenforderung bzw. Rechnung für einen bereits erfolgten Registereintrag handelt. Den Gesamteindruck der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben prägen vor allem typische Rechnungsmerkmale, währenddessen die Hinweise auf den Angebotscharakter – insbesondere die klein und eng gedruckte Textpassage – völlig in den Hintergrund treten: Die Offertenschreiben von J UG und I UG enthalten allesamt jeweils zahlreiche typische Merkmale einer Rechnung, wie die Angabe verschiedener Kostenpositionen, die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung einer kurzen Zahlungsfrist von sieben Tagen und die Beifügung eines teilweise vorausgefüllten Überweisungsträgers. Ausdrücklich wird an mehreren Stellen auf den jeweils erfolgten Handelsregistereintrag bzw. die Handelsregisteränderung Bezug genommen und der Eintragungstext vollständig wiedergegeben. Auch die Angabe des eintragenden Amtsgerichts ist ebenso wie das Eintragungsdatum und die HRB-Nummer vorhanden. Der Eindruck einer amtlichen Rechnung im Zusammenhang mit der Eintragung bzw. Änderung im Handelsregister wird daneben durch die Bezugszeile „Ihr Handelsregistereintrag“ sowie durch die Bezeichnung der beiden Kostenpositionen („Verwaltungspauschale“ und „Veröffentlichung des Handelsregistertextes“) noch verstärkt. Auch die beiden Firmennamen „J4“ und „I8“, unter – bewusster - Weglassung des Rechtsformzusatzes UG, lassen den Anschein einer amtlichen Stelle aufkommen und bilden eine sprachliche Nähe zu dem beim Bundesamt für Justiz geführten Gewerbezentralregister.
586Der Umstand, dass sich der Angebotscharakter der von den Angeklagten E und M entworfenen Schreiben der J UG und I UG bei hinreichend sorgfältiger Prüfung bereits jeweils aus der Textpassage auf der Vorderseite ergibt, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass in den verfahrensgegenständlichen Offerten auch außerhalb der Textpassage – einige wenige, in der Gesamtgestaltung zurücktretende oder in Wortkombinationen „versteckte“ – Hinweise auf den Angebotscharakter, wie etwa der „Betreff: Veröffentlichungsofferte“, der Zusatz unter dem Firmennamen „Behörden- und Kammerunabhängige Firmenveröffentlichungen“ oder bei den ab Mitte Januar 2015 versandten Angebotsschreiben die Erklärung unter den Kostenpositionen „Veröffentlichung erfolgt durch private Anbieter“, vorhanden sind.
587Dies gilt nämlich dann, wenn – wie hier – durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung der Adressaten verfolgt wird und die wahren Teile gegenüber den konkludent unwahr erklärten vollständig zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rdnr. 28a). Die Gestaltung und Versendung der verfahrensgegenständlichen Offertenschreiben von J UG und I UG erfolgte absichtlich und planmäßig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf ausgerichtet war, mit den inhaltlich wahren, aber zur Irrtumserregung geeigneten Schreiben, unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Empfängern irrtumsbedingte Zahlungen des angegebenen Betrags zu veranlassen. Die Angeklagten E und M wählten dabei eine vermeintlich gerade noch zulässige Fassung der Angebotsschreiben, um sich - trotz der angestrebten Irrtumserregung und Schädigung der Empfänger - juristisch möglichst wenig angreifbar zu machen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als „Fassade“, um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebten Zahlungen nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: 1 Ws 126/02, zitiert nach juris).
588Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Schreiben bewusst an einen Personenkreis gerichtet waren, für den zeitlich unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13, zitiert nach juris). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn es sich bei den Adressaten um Gewerbetreibende handelt. Angesichts der rechnungsähnlichen Gestaltung der Angebotsschreiben in Verbindung mit der Bezugnahme auf die vorangegangene Handelsregistereintragung oder Handelsregisteränderung hat auch der im Geschäftsverkehr erfahrene Empfänger keine Veranlassung sich genauer mit den Schreiben zu befassen und den vermeintlichen Grund der „Rechnung“ zu prüfen. Dies gilt erst Recht für den geschäftlich unerfahrenen Neugründer einer Firma, der noch über keine bzw. wenig Erfahrung im kaufmännischen Bereich verfügt oder einen Unternehmer, bei dem die letzte Handelsregistereintrag bzw. -änderung bereits längere Zeit zurücklag. Andererseits entspricht es gerade in größeren Unternehmen der üblichen Geschäftspraxis, dass die Rechnungsprüfung unmittelbar beim Posteingang durch Büroangestellte erfolgt und die Erteilung von Aufträgen der hier in Rede stehenden Art und deren Begleichung vielfach in verschiedenen Händen liegen.
589Auch steht es der Annahme von Täuschungen nicht entgegen, dass für die amtlichen Eintragungen zum Teil bereits Vorkasse (bei staatlichen Stellen) zu leisten war. Zu berücksichtigen ist hierbei neben der beschriebenen arbeitsteiligen Aufgabenteilung in größeren Unternehmen auch der Umstand, dass eine Handelsregistereintragung regelmäßig eine Vielzahl von Schriftverkehr einschließlich mehrerer Rechnungen (z.B. des Notars, des Amtsgerichts, der Oberjustizkasse) nach sich zieht. Im Übrigen erweckt das offizielle Gepräge nach Art eines Behördenschreibens beim Leser gerade Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: 1 Ws 126/02, zitiert nach juris).
590b.) Übrige Voraussetzungen des Betrugstatbestandes, insbesondere Vermögensverfügung und Schaden
591Die beiden Angeklagten E und M wollten durch die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben der J UG und später auch der I UG jeweils irrtumsbedingte Vermögensverfügungen der Adressaten in Höhe von 558,35 € bzw. 575,30 € erreichen. Ihr Vorsatz war darauf gerichtet, dass die Empfänger die Schreiben bestimmungsgemäß als Rechnung für die Eintragung bzw. Änderung im amtlichen Handelsregister ansahen und aufgrund der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung den darin geforderten Betrag zahlten. Es kam ihnen beiden jeweils auch darauf an, sich selbst einen Vermögensvorteil hierdurch zu verschaffen.
592Die irrtumsbedingten Zahlungen sollten nach den übereinstimmenden Vorstellungen von E und M auch jeweils zu einem Vermögensschaden bei den Empfängern der Offerten führen. Für die Bestimmung des Vermögensschadens bei einem Austauschvertrag aufgrund eines gegenseitigen Vertrags ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend; nicht die Dispositionsfreiheit, sondern allein das Vermögen des Getäuschten soll geschützt werden (vgl. Fischer, a.a.O. § 119f, 146).
593Vorliegend liegt der Schaden der angeschriebenen Gewerbetreibenden bereits darin, dass sie durch ihre jeweilige Überweisung an die J UG bzw. I UG entgegen ihrer Vorstellung nicht von einer – tatsächlich gar nicht existierenden – Verbindlichkeit befreit wurden. Die Empfänger der Offerten leisteten die geforderte Überweisung nicht deshalb, um in die private Datenbank aufgenommen zu werden, sondern weil sie irrtumsbedingt an eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Handelsregistereintrag glaubten. Hiervon gingen auch die beiden Angeklagten aus, so dass ein Vertrag mit dem Inhalt, in eine private Datenbank aufgenommen zu werden, nicht zustande gekommen ist (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., Einf. v. § 116 BGB, Rdnr. 17 m.w.N.).
594Selbst wenn man von wirksamen Verträgen ausginge, läge ebenfalls ein Vermögensschaden vor: Die Aufnahme in die elektronischen Datenbanken im Internet unter www.H5.net bzw. nachfolgend unter www.I9.net war insoweit ungeeignet – auch nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten E und M – den eingetretenen Vermögensverlust zu kompensieren. Bei einer Gesamtbetrachtung des Inhaltes und des Aufbaus der beiden Datenbanken kam den Eintragungen aufgrund des nahezu völlig fehlenden Informationsgehalts und der unprofessionellen Aufmachung der Internetseiten kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu: Die Zusammensetzung der Datenbank hing zum einen zufällig davon ab, welche Unternehmen auf die Offertenschreiben gezahlt haben. Die Firmen waren nur alphabetisch sortiert und die Eintragungen nicht branchenspezifisch aufbereitet. Der Informationsgehalt beschränkte sich im Wesentlichen auf die Firmenanschrift und den Text des Handelsregistereintrags bzw. der Handelsregisteränderung. Die beiden Angeklagten gingen – zutreffend - davon aus, dass die über den Angebotscharakter getäuschten Empfänger mangels Wahrnehmung der ihnen formal zustehenden Gegenleistung diese Informationen nicht zusätzlich noch durch Telefon- und Faxnummern oder Webadresse ergänzen werden. Selbst dann hätte eine Eintragung in einer der beiden Datenbanken aber auch nicht den Informationsgehalt eines gewöhnlichen Telefonbucheintrages überstiegen. Dass sich auf der Startseite der Datenbank der I UG weitere allgemeine Informationen befanden, war lediglich „Fassade“ und erhöhte nicht den Nutzen einer Eintragung. Die mittels der Angebotsschreiben der J UG und I UG offerierte Gegenleistung war daher für die Gewerbetreibenden insgesamt vollkommen wertlos. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Bekanntmachungen des Handelsregisters im Internet gerade kostenfrei abrufbar sind und auch die Grundeinträge im Telefonbuch oder in den „Gelben Seiten“ keine Kosten verursachen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13 m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nutzung des Online-Kartendienstes „Google Maps“, der in den beiden Datenbanken integriert war.
595Die Kammer konnte nicht feststellen, welche der hier verfahrensgegenständlichen Offerten vom Angeklagten E und welche vom Angeklagten M gedruckt und versandt wurden. Beide Angeklagten müssen sich aber die dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden Handlungen des jeweils anderen als eigene zurechnen lassen, § 25 Abs. 2 StGB.
596c.) Qualifikation des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs
597Beide Angeklagte erfüllen den Qualifikationstatbestand der kumulativ gewerbs- und bandenmäßigen Begehung im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB jeweils in eigener Person.
598Gewerbsmäßigkeit handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (Fischer, a.a.O., Vor § 52 Rdnr. 61). Dies zugrunde gelegt, handelten die Angeklagten E und M jeweils gewerbsmäßig. Ihr jeweiliger Gewinn aus dem verfahrensgegenständlichen Offertenversand stellte – wie von vornherein beabsichtigt – ihre Haupteinnahmequelle im Tatzeitraum dar.
599Bandenmäßige Begehung ist dann gegeben, wenn sich eine Gruppe von mindestens drei Personen künftig für eine gewisse Dauer zur Begehung einer Mehrzahl von selbständigen Taten des Betrugs verbunden hat. Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes ist nicht erforderlich (Fischer, a.a.O., § 263 Rdnr. 211). Die Tatbegehung „als Bandenmitglied“ setzt aber eine über die Beteiligung an der Einzeltat hinausgehende Einbeziehung in eine – auch konkludente - Gesamtabrede voraus (Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 41 m.w.N.). Danach waren sowohl der Angeklagte E als auch der Angeklagte M Bandenmitglieder: Sie haben sich Ende des Jahres 2009 mit X zusammengeschlossen, um zukünftig mit diesem als Vermittler weiterer Strohgeschäftsführer zu kooperieren und auf diese Weise den Offertenversand durchzuführen – was sämtlichen Beteiligten auch bekannt war. Anfang 2013 schloss sich auch der Angeklagte E1, um seine eigene Rolle sowie das Tatmuster wusste, der Gruppe als Strohgeschäftsführer an. Dass die Angeklagten X und E1 innerhalb der Gruppierung eine eher untergeordnete Rolle spielten, die von der Kammer als Beihilfe gewertet wurde, steht der Bandenabrede ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass E1 die Bandenmitglieder E und M zu Beginn weder namensmäßig noch persönlich kannte (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rdnr. 229).
600Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass das strafrechtliche Verhalten – wie hier innerhalb der beiden Tatkomplexe – als eine materiell einheitliche Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB zu werten ist (Schmitt, a.a.O., Rdnr. 211 m.w.N.).
601d.) Vollendungen und Versuche
602In den dargestellten insgesamt 27 von der Kammer aufgeklärten Einzelfällen (15 Einzelfälle betreffend die J UG und 12 Einzelfälle betreffend die I UG) liegt jeweils ein vollendeter Betrug vor. In diesen Fällen wurde seitens der Empfänger der verfahrensgegenständlichen Angebotsschreiben jeweils irrtumsbedingt eine Zahlung angewiesen, so dass insoweit von einem vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betrug auszugehen war.
603Dabei handelt es sich hinsichtlich der J UG um T20 e.K., N10 e.K., Q9 GmbH, E20 e.K., S3 GmbH, B9 Apotheke, Inhaberin G5 e.K., B10 GmbH, „E21“ GmbH, T21 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, V1 GmbH, W6 GmbH, T22 e.K., H8 UG (haftungsbeschränkt), H9 UG (haftungsbeschränkt), O1 GmbH und Q10 UG (haftungsbeschränkt). Hinsichtlich der I UG handelt es sich um S4 e.K., C12 GmbH, X2 GmbH, H10 e.K., D6 GmbH, K3 GmbH, S5 OHG, L11 GmbH, I10 GmbH, C13 GmbH, S6 GmbH und C14 GmbH.
604Diese Firmen und Gewerbetreibende wurden aufgrund eines durch den Inhalt und die Gestaltung der Offerten hervorgerufenen Irrtums bei dem für die Zahlungsanweisung jeweils zuständigen Entscheidungsträgers zur Zahlung des in den Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrags veranlasst. Da bei der H8 UG (haftungsbeschränkt) und der H9 UG (haftungsbeschränkt) dieselbe Sachbearbeiterin für beide Gesellschaften in einem Vorgang über die Überweisung beider Beträge entschied, ist die Kammer diesbezüglich von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und somit von nur einem Betrug im Rechtssinne ausgegangen. Die Zahlungen haben in den oben genannten Fällen auch jeweils zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt. Die „Gegenleistung“ – Aufnahme in eine private Firmendatenbank – war von den Gewerbetreibenden nicht gewollt und hatte für die genannten Firmen jeweils auch keinen wirtschaftlichen Wert. Im Übrigen gingen die Entscheidungsträger davon aus, eine – tatsächlich nicht existierende – Verbindlichkeit durch die Überweisung des „Rechnungsbetrages“ zu begleichen.
605Mit Ausnahme der insgesamt 27 Einzelfälle ist die Kammer im Hinblick auf die erfolgte Verfahrensbeschränkung im Übrigen nur von versuchten Betrugsfällen ausgegangen. Da es den Angeklagten E und M gerade auf die Täuschung der Angebotsempfänger, auf deren irrtumsbedingte Vermögensverfügung, den Eintritt eines Vermögensschadens sowie ihre persönliche Bereicherung ankam, ist jedenfalls eine Versuchsstrafbarkeit zu bejahen. Eine umfassende Sachaufklärung im Rahmen der Hauptverhandlung durch Vernehmung der Entscheidungsträger sämtlicher betroffener Gewerbetreibender wäre innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens nicht möglich gewesen. Dies gilt insbesondere aufgrund der während der Hauptverhandlung fortdauernden Untersuchungshaft der Angeklagten E und M.
606e.) Rechtswidrigkeit und Verschulden, insbesondere Nichtvorliegen eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums
607Beide Angeklagten handelten rechtwidrig und schuldhaft. Insbesondere fehlte ihnen auch nicht die Einsicht, Unrecht zu tun im Sinne von § 17 StGB („Verbotsirrtum“). Unrechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (Fischer, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 m.w.N.). Dies ist vorliegend bei den Angeklagten E und M der Fall: Sie rechneten im gesamten Tatzeitraum mit der Möglichkeit, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihr Geschäftsmodell des Offertenversandes als strafbar einordnen und ihnen insoweit auch strafprozessuale Maßnahmen, wie Untersuchungshaft, drohen.
608Hinsichtlich der anwaltlichen Beratung gilt Folgendes: Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer ebenso aus, wie Auskünfte, die erkennbar vordergründig oder mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen (BGH, Urteil 04.04.2013, 3 StR 521/12, zitiert nach juris). Auf die Frage der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums kommt es vorliegend aber nicht an, da die Angeklagten E und M trotz anwaltlicher Beratung durch Rechtsanwalt D1 und die übrigen beteiligten Rechtsanwälte sowie der Gutachten von Rechtsanwalt T9 („Joker Verbotsirrtum“) durchgehend mit der Möglichkeit rechneten, Unrecht zu tun, und somit zur keiner Zeit einem Verbotsirrtum unterlagen.
609f.) Konkurrenzen
610Die Kammer hat die insgesamt 3.677 Einzelfälle hinsichtlich der J UG sowie die weiteren 838 Einzelfälle hinsichtlich der I UG – zugunsten der Angeklagten – jeweils zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammengefasst. Die Angeklagten E und M haben während des Laufs der beiden Deliktserien Tatbeiträge erbracht, die die jeweiligen Einzeldelikte ermöglichten. Sie haben etwa die Angebotsschreiben entworfen, sich der (steuer-)rechtlichen Angelegenheiten der beteiligten Firmen gewidmet, Einträge in die Datenbanken vorgenommen etc. Die Tatbeiträge der beiden Angeklagten beinhalten mithin auch den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes.
611Die Übereinkunft der beiden Angeklagten, das Geschäftsmodell nach der kurzen zeitlichen Pause ab November 2014 mit Hilfe der Firmen I UG und F UG fortzusetzen, hat die Kammer als neuen Tatentschluss gewertet.
6122.) Angeklagter X
613Der Angeklagte X hat sich wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
614X hat zunächst sämtliche festgestellten Taten von E und M im Zusammenhang mit der J UG und H UG gefördert, indem er E2 und E1 als Strohgeschäftsführer der J UG bzw. H UG vermittelte und Letztgenannten auch „betreute“. Der Angeklagte hat unter anderem durch die Anweisungen und Hilfestellungen bei E1 im Zusammenhang mit Notarterminen, Kontoeröffnungen, Wohnsitzverlegungen, Unterschriftleistungen und schließlich auch durch die eigene Teilnahme an der Umsatzsteuersonderprüfung im Mai 2013 die Haupttaten der Angeklagten E und M nicht unwesentlich unterstützt. Weiterhin hat der Angeklagte X auch sämtliche festgestellten Taten im Zusammenhang mit der I UG und der F UG gefördert, indem er E1 und U als Strohgeschäftsführer der I UG bzw. der F UG vermittelte und „betreute“. Auch insoweit hat er die Anweisungen in Bezug auf Notartermine, Kontoeröffnungen, Wohnsitzverlegungen etc. jeweils an die Strohgeschäftsführer weitergegeben und diese bei deren Umsetzung unterstützt. X hat außerdem das Büro der I UG für die Umsatzsteuernachschau im Januar 2015 eingerichtet sowie die Anmietung von mehreren Büro- und Meldeanschriften vorbereitet. Der Angeklagte X hat damit insgesamt einen nicht unwesentlichen Unterstützungsbeitrag zu den Taten im Zusammenhang mit der I UG und F UG geleistet.
615Der Angeklagte X handelte vorsätzlich. Er wusste zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten Beihilfehandlungen jeweils bereits, dass die Geschäftstätigkeit der J UG bzw. ihrer Nachfolgefirma I UG planmäßig auf die Irreführung und Schädigung der Angebotsempfänger angelegt war. Ihm war auch bewusst, dass seine Beteiligung den massenhaften Versand der Offertenschreiben förderte. Auch nahm er die Höhe des jeweils verursachten und beabsichtigten Schadens billigend in Kauf.
616X handelte weiterhin gewerbsmäßig. Seine Absicht war im gesamten abgeurteilten Zeitraum – auch zum Zeitpunkt der Vermittlung von E2 – darauf gerichtet gewesen, sich durch seine Beteiligung am Geschäftsbetrieb, insbesondere die Vermittlung von Strohgeschäftsführern, eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
617Beim Angeklagten X liegt ebenfalls auch das persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) der Bandenmitgliedschaft vor. Seit Ende des Jahres 2009 bestand zwischen ihm und den Angeklagten E und M eine entsprechende grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig die Taten des massenhaften Offertenversandes durch Vermittlung von Strohgeschäftsführern zu unterstützen. Seit Anfang des Jahres 2013 hatte sich darüber hinaus auch der Angeklagte E1 an dieser konkludenten Bandenabrede als Strohgeschäftsführer beteiligt.
618X nahm jedenfalls auch billigend in Kauf, sich durch seine Unterstützungshandlungen strafbar zu machen. Er unterlag keinem Verbotsirrtum und handelte rechtswidrig und schuldhaft.
619Es liegen jeweils Beihilfen zu den als einheitliche Taten im Sinne von § 52 StGB zugefassten – uneigentlichen – Organisationsdelikten vor. Der Angeklagte X hat im Laufe der beiden Tatserien verschiedene Förderungsbeiträge geleistet, ohne dass diese den jeweiligen Einzelfällen zuzuordnen waren.
6203.) Angeklagter E1
621Der Angeklagte E1 hat sich wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 13-fach vollendeten und 2.847-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
622Der Angeklagte E1 hat die Haupttaten der Angeklagten E und M objektiv jeweils durch die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführer der H UG bzw. I UG, Eröffnungen von Bankkonten, Wahrnehmung von Notarterminen, Unterzeichnungen von Schriftstücken, Abgabe von Blankounterschriften und Teilnahmen an jeweils einer Umsatzsteuersonderprüfung bzw. -nachschau gefördert. Die Kammer hat E1 im ersten Tatkomplex „J UG - H1“ aufgrund seines Eintritts als offizieller Geschäftsführer am 21.02.2013 erst die Taten zeitlich beginnend mit den Überweisungen ab dem 22.03.2013 (ab Tat Nr. 818 (Fall Nr. 820 der Anklage)) zugerechnet und im Übrigen von § 154 StPO Gebrauch gemacht.
623Der Angeklagte E1 handelte vorsätzlich. Er wusste zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten Beihilfehandlungen jeweils bereits, dass der Offertenversand planmäßig auf die Täuschung und Schädigung der angeschriebenen Gewerbetreibenden angelegt war. Dass er durch die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführer diesen massenhaften Versand der Offertenschreiben förderte, war ihm ebenfalls bewusst.
624E1 nahm jedenfalls auch billigend in Kauf, sich durch seine Unterstützungshandlungen strafbar zu machen. Er unterlag keinem Verbotsirrtum und handelte rechtswidrig und schuldhaft.
625Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes von § 263 Abs. 5 StGB liegen in der Person von E1 vor. Er handelte gewerbsmäßig und darüber hinaus auch als Mitglied einer Bande: Seine eigennützige Absicht lag darin, sich durch die Zurverfügungstellung als eingetragener Geschäftsführer eine fortlaufende Einnahmequelle zur Steigerung seines Lebensunterhaltes zu erschließen. Weiterhin bestand mit den Angeklagten E, M und X spätestens ab Februar 2013 die grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig gemeinschaftlich den Offertenversand durchzuführen bzw. zu fördern.
626Es liegen jeweils Beihilfen zu den als einheitliche Taten im Sinne von § 52 StGB zugefassten – uneigentlichen – Organisationsdelikten vor. Der Angeklagte E1 hat im Laufe der beiden Tatserien verschiedene Förderungsbeiträge geleistet, ohne dass diese den jeweiligen Einzelfällen zuzuordnen waren.
6274.) Angeklagte E2
628Die Angeklagte E2 hat sich wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
629E2 hat sämtliche Taten der Angeklagten E und M im Zusammenhang mit der J UG – nach Beginn des operativen Geschäftsbetriebes - objektiv gefördert, indem sie sich als Strohgeschäftsführerin weiter zur Verfügung hielt, in dieser Funktion Unterschriften leistete und zwei Bankkonten eröffnete.
630Auch der subjektive Tatbestand liegt bei der Angeklagten E2 spätestens beginnend mit dem Start des operativen Geschäftes im Dezember 2012 vor. Denn seither war ihr durch die Information des Angeklagten M bewusst, dass die Geschäftstätigkeit der J UG planmäßig auf die Irreführung und Schädigung der Angebotsempfänger angelegt war. E2 wusste auch, dass sie diese Geschäftstätigkeit durch die Zurverfügungstellung als Strohgeschäftsführerin förderte. Soweit einzelne oben aufgeführte objektive Förderungshandlungen, z.B. die Gründung der J UG oder die überwiegende Anzahl der Kontoeröffnungen, zeitlich vor Dezember 2012 liegen, hat die Kammer diese der Angeklagten E2 – mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes - nicht zugerechnet. Im Übrigen nahm die Angeklagte E2 auch die Höhe des verursachten und beabsichtigten Schadens billigend in Kauf.
631E2 nahm jedenfalls auch billigend in Kauf, sich durch ihre Unterstützungshandlungen strafbar zu machen. Sie unterlag keinem Verbotsirrtum und handelte rechtswidrig und schuldhaft.
632Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes von § 263 Abs. 5 StGB liegen in der Person von E2 nicht vor. Bei ihr mangelt es bereits an der Bandenmitgliedschaft. Eine Beteiligung der Angeklagten E2 an der beschriebenen konkludenten Bandenabrede konnte die Kammer nicht feststellen. E2 hatte lediglich Kontakt zum Angeklagten M und keine Kenntnis von dem hinter ihm stehenden Organisationsgrad und den neben M beteiligten weiteren Personen.
633VI.
634Strafzumessung
6351.) Angeklagter E
636a.) Strafrahmenwahl
637In Ansehung der tateinheitlichen Verwirklichung von versuchten und vollendeten Betrugstaten ist die Einzelstrafe nur dem Gesetz mit der jeweils schwersten Strafandrohung zu entnehmen (§ 52 StGB). Der Strafrahmen ergibt sich daher vorliegend für beide Fälle mithin jeweils aus § 263 Abs. 5 StGB, der für den vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
638Die Kammer hat für beide Fälle das Vorliegen eines minder schwerer Falles im Sinne von § 263 Abs. 5, 2. Hs StGB, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit weicht nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, als dass die Anwendung des Normalstrafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde.
639Folgende Umstände hat die Kammer hierbei zugunsten von E berücksichtigt:
640Berücksichtigungsfähig war zunächst, dass der Angeklagte E bislang ein straffreies Leben geführt hat. Zugunsten von E hat die Kammer darüber hinaus auch die bis heute andauernde, mehr als neunmonatige Untersuchungshaft bedacht. In diesem Zusammenhang sprach für den Angeklagten, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
641Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E sein vollumfängliches und frühzeitiges Geständnis in der Hauptverhandlung berücksichtigt, welches von Reue und Schuldeinsicht getragen war. Durch sein Geständnis hat er zu einer wesentlichen Abkürzung des Verfahrens, zu einer Aufklärung des Sachverhaltes und insbesondere im Ergebnis auch zu einer Überführung der Angeklagten E2, X und M beigetragen. Mildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte E nachvollziehbare Angaben zu den von ihm vorgenommenen Vermögensverschiebungen an seine „Schwiegermutter“ Q gemacht hat, die Grundlage für die Verfallsanordnung betreffend die Dritt-Verfallsbeteiligte Q waren. Das auch insoweit sehr kooperative Verhalten des Angeklagten E belegt, dass er unter dem Eindruck der Hauptverhandlung seine Taten selbstkritisch reflektiert hat.
642Für den Angeklagten sprach außerdem, dass unter Verwendung der bei ihm (bzw. auch beim Angeklagten M sowie den Dritt-Verfallsbeteiligten) sichergestellten bzw. arrestierten Vermögenswerten eine Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblicher Höhe möglich sein wird. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung erklärt, auf die bei ihm sichergestellten Vermögenswerte zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichten zu wollen.
643Zugunsten des Angeklagten E hat die Kammer berücksichtigt, dass er es – auch aufgrund von Einstellungsbescheiden verschiedener Staatsanwaltschaften – nicht sicher wusste, sondern lediglich für möglich hielt, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte den massenhaften Offertenversand als strafbar bewerten.
644Schließlich wurde bei den Taten im Zusammenhang mit der J UG und der H UG der mittlerweile eingetretene Zeitablauf bedacht. Die Geschehnisse um diese beiden Gesellschaften reichen bis Endes des Jahres 2009 zurück, so dass mittlerweile sechs Jahre vergangen sind.
645Den genannten Milderungsgesichtspunkten stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere die in den beiden Taten zutage getretene hohe kriminelle Energie entgegen. So hat der Angeklagte E ein ausgeklügeltes System - unter Beteiligung von M – organisiert und durchgeführt, welches von Anfang an systematisch auf die Begehung von Betrugstaten abzielte. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hierbei auch aus, dass er für die von ihm (mit-)kontrollierten Firmen gezielt Strohgeschäftsführer einsetzte und diese wiederum von anderen Personen „führen“ ließ, um sich selbst vollständig im Hintergrund zu halten und nicht in den Fokus der (Strafverfolgungs-)Behörden und Gläubiger zu geraten. Zusätzlich ließ er – jeweils zum Schein für Behörden und Gläubiger - die Strohleute an falschen Meldeanschriften anmelden sowie Firmensitze anmieten, an denen tatsächlich nicht gearbeitet wurde.
646Die Kammer hat strafschärfend auch jeweils die Höhe des verursachten Schadens von 8.933,60 € betreffend den Offertenversand durch die J UG bzw. von 6.903,60 € betreffend den Offertenversand durch die I UG berücksichtigt. Hierbei war zu sehen, dass bei den Einzelbeträgen von jeweils 558,35 € bei der J UG und 575,30 € bei der I UG nicht mehr von einem geringfügigen Schaden gesprochen werden kann. Zu Lasten des Angeklagten E hat die Kammer ferner jeweils die enorme Höhe des beabsichtigen Schadens berücksichtigt, der hier dem erzielten weiteren Umsatz von 2.044.677,70 € bei der J UG bzw. 475.197,80 € bei der I UG entspricht. Strafschärfend wirkte sich ferner jeweils die Vielzahl der vom Angeklagten E tateinheitlich verwirklichten Fälle aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass hier bis auf 15 bzw. 12 Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind.
647Strafschärfend hat die Kammer hinsichtlich des Offertenversandes durch die J UG auch den langen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr, beginnend im Dezember 2012 bis Februar 2014, bedacht.
648In Ansehung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit jeweils nicht dazu, einen minder schweren Fall zu bejahen. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Bei der Gesamtabwägung war zudem auch berücksichtigt worden, dass beim Angeklagten E darüber hinaus die formellen Voraussetzungen des § 46 b StGB vorlagen. Auch dieser Umstand führte indes jeweils nicht zu einer Bejahung eines minder schweren Falls: E hat bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem Angaben zur Struktur der Firmengeflechte, dem Versand der Offertenschreiben und zu den Tatbeiträgen der Mitangeklagten gemacht und auf diese Weise jedenfalls auch zu deren Überführung beigetragen. Bei § 46 b StGB handelt es sich um einen vertypten Milderungsgrund in Form einer im Ermessen des Gerichts stehenden Strafrahmenmilderung (§ 46 b Abs. 1 S. 1 StGB) oder eines Absehens von Strafe (§ 46 b Abs. 1 S. 4 StGB). Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46 b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens oder ein Absehen von Strafe nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat hierbei die insgesamt nur eingeschränkte Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. Die Angeklagten E1, E2 und X hatten ihre objektiven Tatbeiträge im Ermittlungsverfahren bereits selbst im Wesentlichen eingeräumt. E1 war im Ermittlungsverfahren sogar vollumfänglich geständig. Die Rolle von M hat der Angeklagte E im Ermittlungsverfahren wiederum bewusst übertrieben dargestellt. Weiterhin wirkte sich zu Lasten von E insbesondere die hohe kriminelle Energie und der Umfang des verwirklichten bzw. beabsichtigten Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die vom Angeklagten E geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
649b.) Konkrete Strafzumessung
650Ausgehend von den vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
651Insgesamt erschienen der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände – unter Berücksichtigung der jeweiligen (beabsichtigten) Schadenshöhen sowie der Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
652Betrug in 3.677 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 3.662 versuchte Fälle (J UG und H UG): Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten;
653Betrug in 838 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 826 versuchte Fälle (I UG und F UG): Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
654Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten E und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere sein vollumfängliches und frühzeitiges Geständnis sowie seine bislang straffreie Lebensführung ins Gewicht. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits war die „Führungsrolle“ des Angeklagten E im Führungsduo mit M ebenso zu berücksichtigen, wie auch die Vielzahl der Taten und der verursachte hohe Gesamtschaden (15.837,20 €) bzw. bei den Versuchstaten der beabsichtigte Schaden (2.519.875,50 €).
655In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe eine
656Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
657gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten E vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
6582.) Angeklagter M
659a.) Strafrahmenwahl
660Die Kammer ist auch beim Angeklagten M in beiden Fällen jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Übrigen – wie beim Angeklagten E - das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 5, 2. Hs. StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren abgelehnt. Denn auch beim Angeklagten M weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, als dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde.
661Zugunsten von M hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war. Weiterhin hat sie die bis heute andauernde, mittlerweile mehr als neunmonatige Untersuchungshaft bedacht. Für den Angeklagten M sprach in diesem Zusammenhang, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
662Die Kammer hat darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten M dessen vollumfängliches Geständnis bedacht. In der Hauptverhandlung hat er den äußeren Geschehensablauf bereits frühzeitig eingeräumt. Gegen Ende der Beweisaufnahme, fast drei Monate nach deren Beginn, hat der Angeklagte M die Tatvorwürfe dann auch vollumfänglich, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Elemente und seines Unrechtsbewusstseins, eingeräumt. Die Kammer hat gewürdigt, dass sich der Angeklagte M letztlich doch zu dem begangenen Unrecht bekannt hat. Durch sein Geständnis hat er immerhin noch zu einer gewissen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Weiterhin hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte M bereits durch seine zuvor im Laufe der Hauptverhandlung getätigten Angaben zu den äußeren Geschehensabläufen an der Überführung der Angeklagten X und E2 entscheidend mitgewirkt hat.
663Die Kammer hat zugunsten von M bedacht, dass die Idee zum Offertenbetrug nicht vom ihm stammte und der Angeklagte M auch bei der Umsetzung – im Verhältnis zum Angeklagten E – nicht die Führungsrolle inne hielt sowie mit 30 Prozent auch nicht den überwiegenden Anteil des Gewinns für sich vereinnahmte.
664Zugunsten des Angeklagten M wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass er es – ebenso wie E - lediglich billigend in Kauf nahm, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte den Offertenversand als Straftat bewerten.
665Für den Angeklagten M sprach außerdem, dass unter Verwendung der bei ihm (bzw. bei E und Dritt-Verfallsbeteiligten) sichergestellten bzw. arrestierten Vermögenswerte eine Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblicher Höhe stattfinden kann. Auch der Angeklagte M hat in der Hauptverhandlung erklärt, auf die bei ihm sichergestellten Vermögenswerte zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichten zu wollen.
666Schließlich hat die Kammer bei den Taten im Zusammenhang mit der J UG und der H UG den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf bedacht, der seit Beginn der Geschehnisse um diese beiden Gesellschaften seit Ende des Jahres 2009 eingetreten ist.
667Strafschärfend wirkte sich beim Angeklagten M indes die in den Taten zutage getretene hohe kriminelle Energie aus. M hat ein raffiniertes Systems, welches von Beginn an gezielt auf die Begehung von Betrugstaten ausgerichtet war, (mit-)organisiert und durchgeführt. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hierbei insbesondere aus, dass er Strohgeschäftsführer einsetzen und diese außerdem unter falschen Anschriften anmelden ließ, um seine eigene Verantwortlichkeit zu verschleiern. Auch der Umstand, dass Firmensitze zum Schein angemietet wurden, an denen tatsächlich keine Arbeit stattfand, ist Ausfluss der insgesamt auf Verschleierung aufbauenden Vorgehensweise.
668Strafschärfend wurde jeweils auch die Höhe des verursachten Schadens von 8.933,60 € durch den Offertenversand der J UG bzw. von 6.903,60 € durch den Offertenversand der I UG berücksichtigt. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass bei den Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 558,35 € bei der J UG und 575,30 € bei der I UG nicht mehr um einen geringfügigen Schaden handelt. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer jeweils auch die enorme Höhe des beabsichtigen Schadens berücksichtigt, der hier dem erzielten weiteren Umsatz von 2.044.677,70 € bei der J UG bzw. 475.197,80 € bei der I UG entspricht. Strafschärfend wirkte sich ferner jeweils die Vielzahl der vom Angeklagten M tateinheitlich verwirklichten Fälle aus, wobei bedacht wurde, dass bis auf 15 Einzelfälle bei der J UG und 12 Einzelfälle bei der I UG nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind.
669Strafschärfend hat die Kammer hinsichtlich des Offertenversandes durch die J UG den langen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr, beginnend im Dezember 2012 bis Februar 2014, berücksichtigt.
670Unter Beachtung dieser Strafschärfungsgründe führten auch die oben genannten Milderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, in einem der beiden Fälle einen minder schweren Fall zu bejahen. Den Strafmilderungsgründen konnte bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden.
671b.) Konkrete Strafzumessung
672Ausgehend von den vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
673Insgesamt erschienen der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände – unter Berücksichtigung der jeweiligen (beabsichtigten) Schadenshöhen sowie der Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
674Betrug in 3.677 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 3.662 versuchte Fälle (J UG und H UG): Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten;
675Betrug in 838 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 826 versuchte Fälle (I UG und F UG): Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
676Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten M und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere sein letztlich vollumfängliches Geständnis, seine bislang straffreie Lebensführung und seine untergeordnete Rolle im „Führungsduo“ ins Gewicht. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits waren die Vielzahl der Taten und der verursachte hohe Gesamtschaden (15.837,20 €) bzw. bei den Versuchstaten der beabsichtigte Schaden (2.519.875,50 €) zu würdigen.
677In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe eine
678Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
679gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten M vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
6803.) Angeklagter X
681a.) Strafrahmenwahl
682Die Kammer ist in beiden Fällen jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Übrigen – wie schon zuvor bei den Angeklagten E und M - das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 5, 2. Hs. StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geprüft, im Ergebnis aber jeweils abgelehnt. Denn auch beim Angeklagten X weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens für beide Tatkomplexe eine unangemessene Härte dargestellt hätte.
683Folgende Strafzumessungserwägungen hat die Kammer hierbei im Rahmen einer Gesamtabwägung strafmildernd berücksichtigt:
684Der Angeklagte X ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch hat sich der Angeklagte bereits etwa zwei Wochen in Untersuchungshaft befunden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer die besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer berücksichtigt.
685Weiterhin wurde zugunsten von X in beiden Fällen berücksichtigt, dass er Teile des äußeren Geschehensablaufs, wie das Anwerben und „Führen“ der Strohleute E1 und U, im Ermittlungsverfahren und nachfolgend auch in der Hauptverhandlung geständig eingeräumt hat. Hierdurch hat auch er zu einer gewissen Abkürzung des Verfahrens beigetragen.
686Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten X gewertet, dass er keinen detaillierten Überblick über das Geschäftsmodell besaß. Seine Unterstützungsbeiträge wurden durch die unmittelbaren Anweisungen des Angeklagten E koordiniert.
687Für X sprach, dass er nicht sicher wusste, sondern lediglich damit rechnete, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seine Beteiligung am Offertenversand als Straftat bewerten.
688Mildernd wirkte sich weiterhin aus, dass der Angeklagte X in der Hauptverhandlung auf den hinterlegten Betrag in Höhe von 4.000,- € verzichtet hat.
689Schließlich hat die Kammer bei den Taten im Zusammenhang mit der J UG und der H UG den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf von sechs Jahren bedacht, der seit der Vermittlung der Angeklagten E2 als Strohgeschäftsführerin Ende des Jahres 2009 eingetreten ist.
690Den aufgeführten Strafmilderungsgründen stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere jeweils die in den Taten verwirklichte erhebliche kriminelle Energie gegenüber. Der Angeklagte X hat sich an einem raffinierten und systematisch auf Betrugstaten und Verschleierung angelegten Geschäftsmodell beteiligt. Er wusste jeweils auch, dass Firmengeflechte aufgebaut, Strohgeschäftsführer nach außen vorgeschoben und gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden und Gläubigern „versteckt“ wurden sowie an offiziellen Firmenanschriften tatsächlich keine Tätigkeiten stattfanden.
691Zu Lasten der Angeklagten X hat die Kammer auch die Höhe des mitverursachten Schadens von jeweils 8.933,60 € betreffend die J UG und 6.903,60 € betreffend die I UG sowie den darüber hinaus beabsichtigen Schaden in Form des erzielten Umsatzes von weiteren 2.044.677,70 € bei der J UG bzw. 475.197,80 € bei der I UG berücksichtigt. Hierbei war zu sehen, dass bei den Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 558,35 € bzw. 575,30 € nicht mehr von einem geringfügigen Schaden gesprochen werden kann. Die Kammer hat insoweit jedoch mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte X die Höhe der (Gesamt-) Schadenbeträge nicht genau kannte, sondern die Höhen insoweit „nur“ billigend in Kauf nahm und im Übrigen aufgrund der insgesamt arrestierten Vermögenswerte mit einer erheblichen Schadenswiedergutmachung zu rechnen ist.
692Strafschärfend hat die Kammer jeweils auch die Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Haupttaten gewertet, wobei die Kammer bedacht hat, dass hier bis auf 15 bzw. 12 Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind.
693Zulasten des Angeklagten X hat die Kammer auch jeweils den nicht unerhebliche Umfang der eigenen persönlichen Bereicherung in Höhe von etwa 20.000,- € pro Tatkomplex (insgesamt mindestens 40.000,- €) berücksichtigt.
694Strafschärfend hat die Kammer beim Offertenversand durch die J UG den langen Tatzeitraum von über einem Jahr von Dezember 2012 bis Februar 2014 berücksichtigt.
695Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, in einen der beiden Fälle einen minder schweren Fall zu bejahen. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Gesamtabwägung fand auch Berücksichtigung, dass in der Person von X gleich zwei vertypte Strafmilderungsgründe einschlägig waren, die es jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht als sachgerecht erscheinen ließen, von minder schweren Fällen auszugehen.
696In der Person des Angeklagten X lagen zum einen die formellen Voraussetzungen des § 46 b StGB vor. Er hat bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem Angaben zu seiner Zusammenarbeit mit E und den Strohgeschäftsführern E1 und U gemacht und auf diese Weise auch zur Verurteilung der übrigen Mitangeklagten – mit Ausnahme von E2 - beigetragen. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten X sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46 b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens oder ein Absehen von Strafe allerdings nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat hierbei die insgesamt eher geringfügige Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. Die Angeklagten E, E1 und auch die gesondert Verfolgte U haben im Ermittlungsverfahren das äußere Geschehen ebenfalls im Wesentlichen eingeräumt. E1 war im Ermittlungsverfahren sogar vollumfänglich geständig. Weiterhin wirkte sich zu Lasten von X insbesondere die hohe kriminelle Energie und der Umfang des verwirklichten bzw. beabsichtigten Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die von dem Angeklagten X geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
697Aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten X lag zusätzlich ein vertypter Milderungsgrund in Form des § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vor. Dieser ist indes nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgesichtspunkten hier ebenfalls nicht von derartigem Gewicht, dass er in einen der beiden Fälle eine Abweichung vom Regelstrafrahmen rechtfertigen würde. Auch insoweit wirkten sich zu Lasten des Angeklagten X insbesondere jeweils das Maß an krimineller Energie, der lange Tatzeitraum und die Höhe des Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, den vertypten Milderungsgrund jeweils erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen.
698Entsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB aufgrund der Gehilfenstellung gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB jeweils auf einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe abgesenkt und zur Anwendung gebracht.
699b.) Konkrete Strafzumessung
700Ausgehend jeweils von dem vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
701Insgesamt erschienen der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände – unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen sowie der Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle – folgende Einzelstrafen im unteren, wenn auch nicht untersten, Bereich des Strafrahmens für tat- und schuldangemessen:
702Beihilfe zum Betrug in 3.677 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 3.662 versuchte Fälle (J UG und H UG): Freiheitsstrafe von zwei Jahren;
703Beihilfe zum Betrug in 838 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 826 versuchte Fälle (I UG und F UG): Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
704Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten X und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere seine bislang straffreie Lebensführung ins Gewicht sowie das teilweise Einräumen des äußeren Geschehensablaufs. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits waren die Vielzahl der Taten und der durch den Angeklagten X mitverursachte hohe Gesamtschaden (15.837,20 €) sowie der bei den Versuchstaten darüber hinaus beabsichtigte Schaden (2.519.875,50 €), die von X jeweils billigend in Kauf genommen wurden, zu würdigen.
705In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Einsatzstrafe eine
706Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
707gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten X vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
7084.) Angeklagter E1
709a.) Strafrahmenwahl
710Die Kammer ist für beide Fälle jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat anschließend – wie bei den Angeklagten E, M und X - das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 5, 2. Hs. StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geprüft, im Ergebnis aber auch beim Angeklagten E1 jeweils abgelehnt. Bei ihm weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit ebenfalls nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, dass die Anwendung des Strafrahmens in beiden Tatkomplexen eine unangemessene Härte dargestellt hätte.
711Die Kammer hat folgende Strafzumessungserwägungen im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt:
712E1 hat bislang ein straffreies Leben geführt. Als Erstverbüßer liegt bei ihm eine besondere Haftempfindlichkeit vor. Er hat bereits knapp eine Woche Untersuchungshaft erlitten.
713Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E1 ganz wesentlich sein umfassendes und bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis berücksichtigt, was bereits zeigt, dass der Angeklagte das begangene Unrecht erkannt hat. Durch die von Reue und Schuldeinsicht getragene Wiederholung und Ergänzung seines Geständnisses in der Hauptverhandlung hat E1 zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Ferner sprach für den Angeklagten E1, dass seine Angaben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung zu einer Aufklärung der Geschehnisse über seine eigene Tatbeteiligung hinaus und insbesondere auch zur Überführung des Angeklagten X beigetragen haben.
714Die Kammer hat auch beim Angeklagten E1 bedacht, dass dieser „nur“ billigend in Kauf nahm, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seine Beteiligung am Offertenversand als Straftat bewerten.
715Schließlich hat die Kammer bei den Haupttaten im Zusammenhang mit der H UG den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf bedacht, der seit Einsetzung des Angeklagten E1 als offizieller Geschäftsführer im Februar 2013 eingetreten ist.
716Den aufgeführten Strafmilderungsgründen stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere jeweils die in den Taten verwirklichte erhebliche kriminelle Energie gegenüber. Der Angeklagte E1 hat an einem systematisch auf Betrugstaten angelegten Geschäftsmodell mitgewirkt. Er wusste jeweils auch, dass er als Strohgeschäftsführer nach außen vorgeschoben und gegenüber den Behörden „versteckt“ wurde und – jedenfalls ab Mai 2013 -, dass an den offiziellen Firmenanschriften zum Teil jedenfalls tatsächlich keine Tätigkeiten stattfanden.
717Zuungunsten des Angeklagten E1 hat die Kammer ebenfalls die Höhe des mitverursachten Schadens von jeweils 7.816,90 € betreffend die J UG/H UG bzw. 6.903,60 € betreffend die I UG/F UG sowie den darüber hinaus beabsichtigten Schaden in Form des erzielten Umsatzes von weiteren 1.589.622,40 € bei der J UG bzw. 475.197,80 € bei der I UG berücksichtigt. Die Kammer ging angesichts der Einzelbeträge in Höhe von jeweils 558,35 € bzw. 575,30 € nicht mehr von geringfügigen Schäden aus. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte E1 die Höhe der (Gesamt-) Schadensbeträge nicht genau kannte, sondern diese insoweit lediglich billigend in Kauf genommen hat.
718Strafschärfend wirkte sich darüber hinaus die Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Haupttaten aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass jeweils bis auf 13 bzw. 12 Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind.
719Zuungunsten der Angeklagten hat die Kammer schließlich auch den nicht unerhebliche Umfang der persönlichen Bereicherung der Angeklagten E1 in Höhe von insgesamt mindestens 20.300,- € - etwa hälftig den beiden Tatkomplex zuzuordnen – gewertet.
720Unter Berücksichtigung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend jeweils einen minder schweren Fall anzunehmen. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden.
721Die Kammer hat hierbei ebenfalls berücksichtigt, dass zugleich die formellen Voraussetzungen des § 46 b StGB vorliegen. Der Angeklagte E1 hat im Ermittlungsverfahren freiwillig seine – begrenzten - Kenntnisse über die Strukturen und weiteren Beteiligten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenbart und hierdurch zur Überführung des Angeklagten X beigetragen. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E1 sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46 b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat hierbei die insgesamt nur eingeschränkte Bedeutung der vom Angeklagten E1 geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. Weiterhin wirkte sich maßgeblich zu Lasten des Angeklagten E1 die hohe kriminelle Energie und der Umfang des (beabsichtigten) Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die vom Angeklagten E1 geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
722Die Kammer hat weiterhin auch berücksichtigt, dass aufgrund der bloßen Gehilfenstellung des Angeklagten E1 zusätzlich noch ein weiterer vertypter Milderungsgrund in Form des § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorliegt. Dieser ist indes nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgesichtspunkten und dem anderen vertypten Milderungsgrund des § 46 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht von derartigem Gewicht, dass er die strafschärfenden Umstände abzuschwächen vermag. Auch insoweit wirkten sich maßgeblich zu Lasten des Angeklagten das erhebliche Maß an krimineller Energie und die Höhe des Schadens aus. Insoweit erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, den vertypten Milderungsgrund erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen.
723Die Kammer hat entsprechend den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB aufgrund der Gehilfenstellung gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB jeweils auf einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe abgesenkt.
724b.) Konkrete Strafzumessung
725Ausgehend von dem vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
726Insgesamt erschienen der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände – unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen sowie der Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
727Beihilfe zum Betrug in 2.860 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 2.847 versuchte Fälle (J UG und H UG): Freiheitsstrafe von einem Jahr;
728Beihilfe zum Betrug in 838 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 826 versuchte Fälle (I UG und F UG): Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
729Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten E1 und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere sein frühzeitiges und vollumfängliches Geständnis sowie seine bislang straffreie Lebensführung ins Gewicht. Zudem hat die Kammer bedacht, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits waren die Vielzahl der Taten und der durch den Angeklagten E1 mitverursachte hohe Gesamtschaden (14.720,50 €) sowie der bei den Versuchstaten darüber hinaus beabsichtigte Schaden (2.064.820,20 €), die von E1 jeweils billigend in Kauf genommen worden wurden, zu würdigen.
730In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von einem Jahr als Einsatzstrafe eine
731Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
732gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten E1 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
733Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte E1 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. E1 hat bereits im Ermittlungsverfahren ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und dies in der Hauptverhandlung wiederholt. Er hat insoweit bereits frühzeitig Reue und Schuldeinsicht erkennen lassen. Der Angeklagte E1 ist außerdem bislang noch nie - weder vor noch nach den hier verfahrensgegenständlichen Betrugstaten - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat ihn sichtlich beeindruckt. E1 geht einer langjährigen beruflichen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach und lebt in einem bürgerlichen Umfeld.
734Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten E1 liegen auch die erforderlichen besonderen Umstände vor, bei denen das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, die ein Jahr übersteigt (§ 56 Abs. 2 StGB). Als Milderungsgründe von besonderem Gewicht hat die Kammer dabei nochmals insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten und seine fehlende strafrechtliche Vorbelastung berücksichtigt. In Ansehung dessen stand auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht entgegen.
7355.) Angeklagte E2
736a.) Strafrahmenwahl
737Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei der Angeklagten E2 war vorliegend § 263 Abs. 1 StGB und nicht – wie bei den übrigen Angeklagten - der Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB. Wie unter Ziff. V. 4.) dargestellt, mangelte es bei E2 bereits an der für eine Mitgliedschaft in einer Bande erforderlichen Bandenabrede.
738In Ansehung der tateinheitlichen Verwirklichung von versuchten und vollendeten Betrugstaten ist die Einzelstrafe nur dem Gesetz mit der jeweils schwersten Strafandrohung zu entnehmen (§ 52 StGB). Für den vollendeten Betrug sieht § 263 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Beim versuchten Betrug (§§ 263 Abs. 2, 22 StGB) kann die Strafe gem. §§ 23 Abs. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ausgangspunkt der Strafzumessung blieb somit § 263 Abs. 1 StGB.
739Die Kammer hat jedoch einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, geprüft und im Ergebnis bejaht. Die Angeklagte E2 handelte gewerbsmäßig. Ihre Absicht war während des operativen Betriebes darauf gerichtet, durch ihre Unterstützung des betrügerischen Geschäftsmodells ein monatliches Geschäftsführergehalt von 2.000,- € netto sowie zusätzlich Geldmittel als Gegenleistung für das Eröffnen von Bankkonten zu erzielen. Sie wollte sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen.
740Die Kammer hat bedacht, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derlei außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend – auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - nicht festgestellt.
741Für die Angeklagte E2 sprachen folgende Strafzumessungserwägungen:
742Sie ist bislang straffrei durchs Leben gegangen. Als Erstverbüßerin ist sie besonders haftempfindlich. Die Angeklagte hat auch bereits nahezu einen Monat Untersuchungshaft verbüßt.
743Weiterhin fand zugunsten der Angeklagten E2 Berücksichtigung, dass sie – bereits im Ermittlungsverfahren und nachfolgend auch in der Hauptverhandlung - ihre objektiven Förderungshandlungen sowie den Umfang ihrer eigenen Bereicherung geständig eingeräumt hat. Hierdurch hat sie noch zu einer gewissen Abkürzung des Verfahrens und insbesondere zur Überführung des Angeklagten X in Bezug auf ihre Vermittlung als Strohgeschäftsführerin beigetragen.
744Für die Angeklagte E2 sprach weiterhin, dass sie nur einen geringen Einblick in den inkriminierten Geschäftsbetrieb besaß. Sie handelte nicht eigeninitiativ, sondern befolgte durchgehend „nur“ die Anweisungen des Angeklagten M.
745Die Kammer hat auch bei der Angeklagten E2 bedacht, dass sie nicht sicher wusste, sondern nur damit rechnete, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihre Beteiligung am Offertenversand als Straftat bewerten.
746Strafmildernd wurde schließlich auch der mittlerweile eingetretene Zeitablauf bedacht, der seit Beginn der Geschehnisse Ende des Jahres 2009 eingetreten ist – auch wenn die Kammer überhaupt erst beginnend im Dezember 2012 das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes bei der Angeklagten bejaht hat.
747Diesen Strafmilderungsgründen stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere die in den Taten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie sowie der lange Tatzeitraum gegenüber. Die Angeklagte E2 hat über einen Zeitraum von über einem Jahr beginnend im Dezember 2012 bis Februar 2014 an einem systematisch auf Betrugstaten angelegten Geschäftsmodell mitgewirkt. Ihr war anhand ihrer eigenen Rolle bekannt, dass sie als Strohgeschäftsführer nach außen vorgeschoben und zusätzlich auch durch eine unzutreffende Meldeanschrift „versteckt“ wurde.
748Zu Lasten der Angeklagten E2 hat die Kammer auch die Höhe des mitverursachten Schadens von 8.933,60 € sowie den darüber hinaus beabsichtigen Schaden in Form des erzielten Umsatzes von weiteren 2.044.677,70 € berücksichtigt. Hierbei war zu sehen, dass bei den Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 558,35 € nicht mehr von einem geringfügigen Schaden gesprochen werden kann. Die Kammer hat andererseits bedacht, dass E2 die Höhe der (Gesamt-) Schadenbeträge nicht genau kannte, sondern diese lediglich billigend in Kauf nahm und angesichts der zahlreichen arrestierten Vermögenswerten auch mit einer erheblichen Schadenswiedergutmachung zu rechnen ist.
749Strafschärfend wirkte sich auch die Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Taten aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass hier bis auf 15 Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind.
750Zuungunsten der Angeklagten hat die Kammer schließlich auch den nicht unerhebliche Umfang der persönlichen Bereicherung der Angeklagten nach Kenntniserlangung vom Geschäftsgegenstand in Höhe von insgesamt mindestens 33.000,- € gewertet.
751In Ansehung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, die Regelwirkung des gewerbsmäßigen Betrugs zu entkräften. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtabwägung im Übrigen auch berücksichtigt, dass gleich zwei vertypte Milderungsgründe in der Person von E2 vorlagen, die aber in ihrer Gesamtheit nicht dazu führten, dass von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB abzuweichen war.
752Zum einen liegen in der Person von E2 die formellen Voraussetzungen des § 46 b StGB vor. Sie hat bereits in den schriftlichen Einlassungen im Ermittlungsverfahren Angaben zu ihrer Vermittlung durch X gemacht und auf diese Weise auch zu dessen Überführung beigetragen. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46 b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens oder ein Absehen von Strafe allerdings nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat hierbei die insgesamt eher geringfügige Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. Weiterhin wirkte sich zu Lasten von E2 insbesondere die hohe kriminelle Energie und der Umfang des verwirklichten bzw. beabsichtigten Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die von der Angeklagten E2 geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
753Aufgrund der bloßen Gehilfenstellung der Angeklagten E2 lag zugleich ein weiterer vertypter Milderungsgrund in Form des § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vor. Dieser ist indes nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgesichtspunkten hier ebenfalls nicht von derartigem Gewicht, dass er die strafschärfenden Umstände abzuschwächen vermag. Auch insoweit wirkten sich maßgeblich zu Lasten der Angeklagten E2 das Maß an krimineller Energie, der lange Tatzeitraum und die Höhe des Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, den vertypten Milderungsgrund erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen.
754Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB aufgrund der Gehilfenstellung der Angeklagten E2 gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe abgesenkt.
755b.) Konkrete Strafzumessung
756Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
757Insgesamt erschien der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände noch eine Strafe im unteren – wenn auch nicht im untersten - Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Hiernach erachtet die Kammer eine
758Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
759für einerseits ausreichend, andererseits aber auch für erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies der Angeklagten E2 vor Augen zu führen und auf sie in geeigneter Weise einzuwirken.
760Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte E2 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. E2 hat bis zur Begehung der hier gegenständlichen Betrugstaten ein straffreies Leben geführt und auch seit ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der J UG keine weiteren Straftaten mehr begangen. Der Vollzug der Untersuchungshaft sowie die Durchführung der sich über mehrere Monate erstreckenden Hauptverhandlung hat sie sichtlich beeindruckt. Die Angeklagte E2 lebt in geordneten bürgerlichen Verhältnissen und geht einer festen beruflichen Beschäftigung als Angestellte nach.
761Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten E2 liegen auch die erforderlichen besonderen Umstände vor, bei denen das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, die ein Jahr übersteigt (§ 56 Abs. 2 StGB). Als Milderungsgründe von besonderem Gewicht hat die Kammer dabei nochmals insbesondere die fehlende strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten, den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf sowie ihre geständige Einlassung in Bezug auf den äußeren Geschehensablauf berücksichtigt. In Ansehung dessen stand auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht entgegen.
762VII.
763Verfall
764Die Feststellungen zum Verfall und dessen Anordnung beruhen auf §§ 73, 73 a, 73 c StGB. Dass bei der ganz überwiegenden Anzahl der Einzelfälle keine täuschungsbedingten Vermögensverfügungen festgestellt wurden und insoweit Beschränkungen gem. § 154a StPO auf Versuchsstrafbarkeit stattgefunden haben, stand den vorgenommenen Anordnungen nicht entgegen. Eine Verfallsanordnung kann nämlich auch an lediglich versuchten Betrug anknüpfen, soweit – wie hier – dem Täter/Teilnehmer oder einem Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) daraus etwas zugeflossen ist (BGH, Urteil vom 29.06.2010, Az.: 1 StR 245/09, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rdnr. 6 m.w.N.)
7651.) Angeklagte E und M sowie die Nebenbeteiligten J UG und I UG
766Die J UG und die I UG haben als Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB jeweils auf ihren Geschäftskonten Überweisungsbeträge in Höhe von insgesamt 2.053.611,30 € bzw. 482.101,40 € aus den verfahrensgegenständlichen Offertengeschäften erlangt. E und M haben die Umsätze der J UG und der I UG in Höhe von insgesamt 2.535.712,70 € ebenfalls jeweils erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB. Nach dem anzuwendenden „Bruttoprinzip“ waren Unkosten und Betriebsausgaben nicht in Abzug zu bringen und somit nicht vom bloßen Reinerlös auszugehen (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 8f m.w.N.). Dadurch, dass die beiden Angeklagten E und M – und nicht die offiziellen Verfügungsberechtigten der Geschäftskonten, E2 bzw. E1 – sämtliche Geldkarten und Zugangsdaten für die Geschäftskonten der J UG und I UG besaßen und diese für beide zugänglich im gemeinsam genutzten Büro der N2 GmbH aufbewahrten, bestand jeweils für beide Angeklagte eine faktische (wirtschaftliche) Mitverfügungsmacht über die genannten Beträge.
767Allerdings war jeweils „nur“ eine gesamtschuldnerische Haftung der J UG bzw. der I UG mit den beiden Angeklagten auszusprechen, da eine doppelte Befriedigung der Verletzten dem Regelungszweck der §§ 73ff StGB zuwiderliefe (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rdnr. 16).
768Da das Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, wäre insoweit die Anordnung des Verfalls nicht möglich. Zum Großteil wurde der Umsatz aus den Offertengeschäften in Form des Buchgeldes von den Geschäftskonten der J UG und I UG weitertransferiert. Im Übrigen konnte die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei den – gepfändeten - Guthaben auf den Geschäftskonten der I UG ausschließlich um Umsatz aus den verfahrensgegenständlichen Offertengeschäften handelte. Es wäre daher der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73 a StGB).
769Die Kammer hat bei den Angeklagten E und M individuell die Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73 c StGB geprüft und im Ergebnis wie folgt bejaht:
770Die Kammer hätte bei der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten M bis auf einen Teilbetrag von 370.000,- € betreffend die Haftung mit der J UG und E sowie bis auf einen weiteren Teilbetrag von 120.000,- € betreffend die Haftung mit der I UG und E auf Verfallsanordnungen von Wertersatz abgesehen; eine darüber hinaus gehende Beteiligung an der gesamtschuldnerischen Haftung hätte für M jeweils eine unbillige Härte bedeutet. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten E hätte sie bis auf einen Teilbetrag von 750.000,- € betreffend die Haftung mit der J UG und – teilweise - M (nur in Höhe von 370.000,- €) sowie bis auf einen weiteren Teilbetrag von 250.000,- € betreffend die Haftung mit der I UG und - teilweise - M (nur in Höhe von 120.000,- €) von den Verfallsanordnungen von Wertersatz gem. § 73 c Abs. 1 S. 1 StGB abgesehen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten aufgrund vorhandener Unkosten „nur“ einen Reinerlös in Höhe von mindestens 50 Prozent der Umsätze erzielten, der darüber hinaus noch der Besteuerung unterliegt. Außerdem müssen beide Angeklagte als faktische Geschäftsführer auch mit Schadensersatzforderungen Geschädigter rechnen. Weiterhin hat die Kammer bei beiden Angeklagten insbesondere die zwischen ihnen vorgenommene Gewinnaufteilung von 70 Prozent für E und 30 Prozent für M bedacht. Die Kammer hat ebenfalls berücksichtigt, dass beide Angeklagten seit ihrer Verhaftung keine Einkünfte erzielen, für die Zeit nach ihrer Entlassung die weitere einkommensmäßige Entwicklung unklar erscheint und die Existenz bzw. Höhe weiterer Gewinnanteile – neben den arrestierten Vermögenswerten - nicht festgestellt werden konnte. Schließlich hat die Kammer auch die unterschiedliche Höhe der bei beiden Angeklagten arrestierten Vermögenswerte im Blick gehalten. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau zum Ergebnis gekommen, dass eine über die Anordnung hinausgehende Zahlungsverpflichtung auch die Resozialisierung der Angeklagten nach der Haftentlassung wesentlich erschweren würde.
771Bei der J UG und der I UG hat die Kammer ebenfalls eine Reduzierung gem. § 73 c StGB geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt: Beide Gesellschaften sind nicht mehr am Markt tätig und sollen es zukünftig auch nicht mehr werden. Die J UG ist bereits liquidiert.
772Von diesen Verfallsanordnungen hat die Kammer jeweils gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB abgesehen. Den Verfallsanordnungen stehen Schadensersatzansprüche der Geschädigten auf Rückzahlung der betrügerisch erlangten Zahlungen in Höhe von jeweils 558,35 € bzw. 575,30 € entgegen.
773Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss die dinglichen Arreste in Höhe von 1.000.000,- € beim Angeklagten E, in Höhe von 490.000,- beim Angeklagten M, in Höhe von 2.053.611,30 € bei der J und in Höhe von 482.101,40 € bei der I UG sowie die Beschlagnahmen der gesicherten und noch bestehenden Forderungen, Werte und sonstigen Arrestierungsmaßnahmen für drei Jahre nach Rechtskraft dieses Urteils gem. § 111 i StPO aufrechterhalten (bzw. beim Arrest betreffend die I UG die Höhe des Wertersatzverfalls erweitert).
7742.) Angeklagte E1 und E2
775Die Angeklagten E1 und E2 haben als Gegenleistungen für ihre Beteiligung an den Betrugstaten Zahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 20.300,- € bzw. 33.000,- € - nach Eintritt ihrer Bösgläubigkeit - vereinnahmt. Gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB wäre somit grundsätzlich der Verfall anzuordnen, da ein Teilnehmer etwas für die Tat erlangt hat. Da der genaue Verbleib der „Aufwandsentschädigungen“ nicht mehr festzustellen war, kam auch insoweit lediglich der Verfall von Wertersatz im Sinne von § 73 a StGB in Betracht.
776Die Kammer hat die Beträge aufgrund der Härtevorschrift des § 73 c StGB auf 15.000,- € beim Angeklagten E1 und auf 20.000,- € bei der Angeklagten E2 reduziert; eine darüber hinaus gehende Anordnung hätte bei den Angeklagten eine unbillige Härte dargestellt.
777Beim Angeklagten E1 hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er verfügt über ein festes Einkommen in Höhe von ingesamt 1.750,- € netto pro Monat, ohne dass er hiervon Unterhaltspflichten oder Schulden zu begleichen hätte. Andererseits ist er weitesgehend vermögenslos. Bis auf das vom Angeklagten X im Auftrag von E geführte „Gehaltskonto“ bei der O AG konnten keine verwertbaren Forderungen oder sonstigen Vermögenswerte bei ihm arrestiert werden. Die erlangten Zahlungen sind außerdem steuerbar, sodass der Angeklagte E1 noch mit Steuer(nach-)forderungen zu rechnen hat. Die Angeklagte E2 wiederum verfügt lediglich über ein monatliches Nettogehalt, welches sich im Bereich der Pfändungsfreigrenze bewegt. Auch sie muss mit Steuer(nach-)forderungen durch die Besteuerung der Aufwandsentschädigungen rechnen. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass sie als offizielle Geschäftsführerin – wie der Angeklagte E1 auch – mit Schadensersatzforderungen von Geschädigten rechnen muss. Andererseits konnten bei der Angeklagten E2 Kontoguthaben in Höhe von knapp über 11.000,- € arrestiert werden. Unterhaltspflichten oder sonstige Schulden hat sie ebenfalls nicht.
778Im Ergebnis hielt es die Kammer für sachgerecht, die Angeklagten E1 und E2 von über die angeordneten Verfallsbeträge hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen freizuhalten.
779§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB steht der Anordnung des Wertersatzverfalls vorliegend nicht entgegen. Denn Ansprüche von Verletzten schließen die Anordnung von Verfall nur bei aus der Tat Erlangtem aus, die Angeklagten E1 und E2 erhielten ihre Aufwandsentschädigungen jedoch jeweils für die Tat.
780Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss die Höhe der Arrestsummen bei beiden Angeklagten jeweils entsprechend der hiesigen Verfallsbeträge reduziert.
7813.) Angeklagter X
782Der Angeklagte X hat als Gegenleistungen für die Vermittlung der Angeklagten E2 sowie die Vermittlung und „Betreuung“ des Angeklagten E1 und der gesondert Verfolgten U Zahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 31.000,- € vereinnahmt. In dieser Höhe hat X als Teilnehmer etwas für die Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. StGB erlangt. In Höhe von mindestens weiteren 9.000,- € hat er darüber hinaus etwas aus der Tat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB erlangt, da es sich insoweit nicht um die vereinbarten Tatentgelte handelte, sondern der Angeklagte X zum Nachteil von E1 treuwidrig auf dessen „Gehaltskonto“ zugegriffen hat.
783Da der Verbleib der Gelder beim Angeklagten X nicht aufgeklärt werden konnte, kam auch insoweit nur der Verfall von Wertersatz im Sinne von § 73 a StGB in Betracht.
784Die Kammer hat den für verfallen zu erklärenden Betrag gem. § 73 c StGB auf insgesamt 25.000,- € reduziert, da ansonsten die Anordnung in voller Höhe eine unbillige Härte dargestellt hätte und die Resozialisierung des Angeklagten nach der Haftentlassung gefährden würde. Insbesondere folgende Umstände fanden Berücksichtigung: X lebt derzeit von Arbeitslosengeld II. Er ist weitestgehend vermögenslos, auch wenn keine Schulden oder Unterhaltspflichten bestehen. Die weitere Einkünfteentwicklung bei ihm durch das Angestelltenverhältnis ab Februar 2016 ist ungewiss. Auch der Angeklagte X wird seine finanziellen Vorteile im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Betrugstaten noch versteuern müssen. Angesichts dessen entsprach es aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Billigkeit, die Zahlungsforderung um 15.000,- € (jeweils 7.500,- € betreffend das Erlangte aus und für die Tat) auf insgesamt 25.000,- € zu reduzieren.
785§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB steht der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 23.500,- € vorliegend nicht entgegen, da der Angeklagte X diese Summe für die Tat erlangt hat. In Höhe von weiteren 1.500,- € war dagegen von der Anordnung des Wertersatzverfalls abzusehen.
7864.) Übrige Dritt-Verfallsbeteiligte
787Die H UG, die N k.s. und Q haben als Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB jeweils „etwas“ aus der Tat erlangt:
788Von den Umsatzkonten der J UG wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 638.000,- € auf Konten der H UG – angeblich als Gegenleistung für den Druck und Versand der Offerten - transferiert. Vom Umsatz der beiden operativ tätigen Gesellschaften J UG und I UG erfolgten mittels der H UG sowie der Kanzlei W5 wiederum Vermögensverschiebungen in Höhe von insgesamt 938.000,- € an die N k.s., um den Gewinn aus dem Offertengeschäft in mindestens dieser Höhe ins Ausland zu schaffen.
789Der Angeklagte E zahlte darüber hinaus über den gesamten Tatzeitraum einen Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 130.000,- €, der aus seinen Gewinnen aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten stammte, an seine „Schwiegermutter“ Q, um diesen Betrag vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern und (Strafverfolgungs-)Behörden zu sichern; eine sonstige Verpflichtung oder Verbindlichkeit lag den Zahlungen nicht zugrunde.
790Da dieses Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, wäre auch insoweit ein Verfall nicht möglich. Es wäre daher der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73 a StGB).
791Die Kammer hat eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen gem. § 73 c StGB jeweils geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. § 73 c StGB ist auch im Rahmen von § 73 Abs. 3 StGB zu beachten (Fischer, a.a.O., Rdnr. 29).
792Die H UG ist bereits liquidiert und auch die N k.s. ist nicht mehr wirtschaftlich tätig und soll es zukünftig auch nicht mehr werden.
793Auch in Bezug auf Q erschien der Kammer eine Reduzierung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht sachgerecht: Wie bereits die Pfändungs- und Arrestierungsmaßnahmen belegen, steht umfangreiches Vermögen in ihrem Eigentum, dessen Wert den Verfallsbetrag bereits erheblich übersteigt. Darüber hinaus gehören ihr noch weitere Immobilien, durch die sie zum Teil auch Mieteinnahmen erzielt. Schließlich steht neben den beiden derzeit noch gepfändeten Fahrzeugen ein weiterer Pkw C18 in ihrem Eigentum bzw. im Falle einer zwischenzeitlichen Veräußerung steht ihr dessen Verkaufspreis zur Verfügung.
794Obwohl die Angeklagten E und M die faktische Verfügungsmacht über die Kontoguthaben der H UG und der N k.s. besaßen und insoweit jeweils auch eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Angeklagten anzuordnen gewesen wäre, hat die Kammer hiervon – angesichts des Umfangs ihrer sonstigen Haftung und ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse - aus Billigkeitsgründen gem. § 73 c StGB Abstand genommen.
795Von den Verfallsanordnungen hat die Kammer im Ergebnis jeweils gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB abgesehen. Den Verfallsanordnungen stehen Ansprüche der Geschädigten auf Rückzahlung der betrügerisch erlangten Zahlungen in Höhe von jeweils 558,35 € bzw. 575,30 € entgegen. Die Beschränkung bei Drittansprüchen im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist auch im Rahmen von § 73 Abs. 3 StGB zu beachten (Fischer, a.a.O., Rdnr. 29).
796Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss die dinglichen Arreste in Höhe von 130.000,- € bei Q, in Höhe von 638.000,- € bei der H UG und in Höhe von 938.000,- € bei der N k.s. sowie die Beschlagnahmen der gesicherten und noch bestehenden Forderungen sowie sonstigen Arrestierungsmaßnahmen für drei Jahre nach Rechtskraft dieses Urteils gem. § 111 i StPO aufrechterhalten.
797VIII.
798Kostenentscheidung
799Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 b StPO.
800Unter den Voraussetzungen von § 472 b Abs. 1 S. 2 hätten die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten Q auch den Angeklagten auferlegt werden können. Vorliegend entsprach es jedoch nicht der Billigkeit, E oder die übrigen Angeklagten mit (einem Bruchteil) der notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten Q zu belasten. Insbesondere konnte die Kammer nicht positiv feststellen, dass Q gutgläubig war und ihr von E eine legale Herkunft der Gelder vorgespiegelt wurde.
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat