Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Dez. 2013 - 39 O 21/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.513,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin i.H.v. 1.075,50 EUR von Schadenersatzansprüchen in der Aaaa im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBBBB gemäß der Rechnung bbb vom 01.06.2011 frei zu halten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen oder noch entstehenden Schäden im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBB zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 %, die Beklagte zu 68 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 68 % und im übrigen die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Schadensfälle vom 07.01.2011 und 30.06.2011 am Containerterminal der Beklagten.
3Die schwedische Klägerin führt Güterbeförderungen im kombinierten Straßen-/Bahnverkehr durch. Unter anderem unterhält sie eine Güterzugverbindung zwischen ccc und ddd. Die Beklagte betreibt einen Container-Terminal in ddd für den Umschlag von Gütern zwischen Wasserwegen, Schienen und Straßen. Der Container-Terminal der Beklagten liegt am Ende der Güterzugverbindung. Die Parteien schlossen am 16.04.2010 eine Vereinbarung über Terminaldienste und Speditionsdienstleistungen für die Zugverbindung der Klägerin (K1, Übersetzung Bl. 122 ff. d.A.). Danach war die Beklagte der Klägerin unter anderem bei der Zusammenstellung der Güter für den Zug behilflich, nahm Frachtgut an, lagerte es, belud die Eisenbahnwagen usw. Zu den zusätzlichen Dienstleistungen der Beklagten gehörte nach Ziff. 1 des Vertrages unter anderem die Bereitstellung von Parkflächen und Parkgleisen für die Güter. Nach Ziff. 12 des Vertrages hatte die Beklagte hereinkommendes Frachtgut zu den Parkbuchten auf dem Terminal-Gelände weiterzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Vertrag verwiesen.
41. Schaden 07.01.2011
5Die Streithelferin war mit der Durchführung eines Transports von der Eeee in der Schweiz zu ihrer ffff Tochterfirma beauftragt. Sie ließ den Trailer von einem anderen Frachtführer von der Schweiz nach Krefeld transportieren und hatte die Klägerin mit der Beförderung eines Trailers von Krefeld nach Malmö beauftragt. Die Ladung bestand u.a. aus Paletten mit Gläsern mit Instantkaffee der eeee. Empfänger war eine ffff Tochterfirma der eeee. Der LKW-Fahrer meldete sich nach seiner Ankunft am Terminal der Beklagten in Krefeld am 06.01.2011 im Terminal. Im Computersystem der Beklagten wurde das sogenannte Eingangs-Interchange (Bl. 160 d.A.) erzeugt. Der Fahrer stellte das Fahrzeug auf dem Terminalgelände ab, wobei die Klägerin behauptet, er habe den LKW an dem Stellplatz oder Ort abgestellt, der ihm zugewiesenen worden sei, während die Beklagte behauptet, der Trailer sei auf der Fahrstraße und nicht auf einem Stellplatz abgestellt worden; die Einlagerung sei erst für den Nachmittag vorgesehen gewesen. Während der Beladung anderer Fahrzeuge stürzte ein Container auf den abgestellten Trailer, wodurch der Anhänger und ein in seinem Umfang streitiger Teil seiner Ladung beschädigt wurden. Die Streithelferin hielt die Klägerin am 07.01.2011 und die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 10.01.2011 (K3) haftbar. Die Streithelferin stellte der Klägerin Kosten für die Reparatur und Begutachtung des Trailers in Höhe von 18.513,80 EUR, für den Transport des Trailers zur Reparaturwerkstatt 1.075,50 EUR und für den Ladungsschaden 57.076,65 EUR in Rechnung, von denen die Klägerin bislang nur die Reparatur- und Sachverständigenkosten gezahlt hat.
62. Schaden vom 30.06.2011
7Am 30.06.2011 sollte eine beladener Lkw der Streithelferin mit der Kennung xxx am Container-Terminal der Beklagten auf die Bahn umgeschlagen und befördert werden. Der Trailer wurde mit einem sogenannten Reachstacker angehoben und ist teilweise heruntergefallen, wodurch Schäden am LKW und an der Ladung eingetreten sind. Die Beklagte meldete das Schadensereignis der Klägerin am 30.06.2011 per E-Mail (K 10) und ließ ein Schadensprotokoll (K 11) anfertigen. Die Klägerin meldete mit E-Mail vom 25.11.2011 (K 10) Schadensersatzansprüche an. Die Streithelferin nahm die Beklagte auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des Trailers i.H.v. 14.720,77 EUR und auf Ersatz des Ladungsschadens i.H.v. 5.132,00 EUR (K 12, K 13) in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
8Die Klägerin verlangt Ersatz der gezahlten und Freistellung von den geforderten Schadenersatzbeträgen. Sie macht geltend, in beiden Schadensfällen, auch am 07.01.2011 sei der Schaden in der Obhut der Beklagten eingetreten; die Beklagte habe den Trailer mit dem Abstellen auf dem Terminal-Gelände in ihrer Obhut gehabt. Der Streithelferin seien Reparaturkosten in der der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Ladungsschäden seien zutreffend berechnet. Beim Schadensfall vom 07.01.2011 seien sämtliche Gläser mit Instantkaffee beschädigt worden, weil wegen der Erschütterung eine Verunreinigungen mit Glassplittern nicht auszuschließen und die Kosten der der Untersuchung höher als der Wert der Ware seien. Die norwegische Abnehmerin habe gegenüber der Streithelferin Schäden i.H.v. 443.828 NOK angemeldet. Wegen der der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 8 sowie den Schriftsatz der Streithelferin vom 23.05.2013 (Bl. 157 ff. d.A.) verwiesen. Die Verjährung beim Schadensfall vom 30.06.2011 sei durch die Mail vom 25.11.2011 gehemmt. Die Beklagte habe diesen Schadensfall außerdem durch qualifiziertes Verschulden verursacht, weil die Klammern des Reachstacker unterdimensioniert gewesen seien und der Trailer nicht sachgerecht angehoben worden sei. Die Ladung sei beförderungsicher verstaut gewesen.
9Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
101. die Beklagte zu verurteilen, an der sie 18.513,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin i.H.v. 1.075,50 EUR sowie weiteren 57.076,65 EUR von Schadenersatzansprüchen der Aaaa im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBBBB gemäß den Rechnungen BBBB vom 01.06.2011 und bbb1 vom 02.01.2012 freizuhalten;
12hilfsweise
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche entstandenen oder noch entstehenden Schäden im Zusammenhang mit dem am 07.01.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen eines Containers auf den Trailer mit der Kennung BBBBB nach Abzug des im Klageantrag zu 1. genannten Betrages zu ersetzen;
143. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin i.H.v. 14.720,77 EUR sowie weiteren 5.132,00 EUR von Schadenersatzansprüchen der Aaaa im Zusammenhang mit dem am 30.06.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen des Trailers mit der Kennung xxx von einem Reachstacker gemäß den Rechnungen xxxx1 vom 18.10..2011 und yyy vom 22.11.2011 freizuhalten;
15hilfsweise
16festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche entstandenen oder noch entstehenden Schäden im Zusammenhang mit dem am 30.06.2011 in Krefeld erfolgten Herabstürzen des Trailers mit der Kennung JJJJ von einem Reachstacker zu ersetzen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht geltend, der Schaden am 07.01.2011 sei vor der Umladung und damit vor ihrem Obhutszeitraum eingetreten. Ihre Obhut beginne erst mit der Verladung auf den Zug. Der Kran stehe - unstreitig - im Eigentum der nnn . Diese sei nur bei der Umladung ihre Erfüllungsgehilfen. Der Unfall habe sich bereits am 06.01.2011 ereignet; die Streithelferin sei erst am 07.01.2011 informiert worden. Die Beklagte bestreitet die angesetzten Reparaturkosten sowie die Höhe der Ladungsschäden in beiden Schadensfällen und hält den Vortrag für unsubstantiiert. Zum Schadensfall vom 07.01.2011 macht sie außerdem geltend, es habe allenfalls der Teil der Gläser mit Instantkaffee durch Splitter verunreinigt werden können, der sich im Schadensbereich befunden habe. Im hinteren Teil des Trailers sei kein Schaden eingetreten. Die in der Handelsrechnung aufgeführten Preise seien überhöht, weil es sich um konzerninterne Lieferungen gehandelt habe. Außerdem behauptet sie, der Schadensfall vom 30.06.2011 sei dadurch verursacht worden, dass die Ladung – Papierrollen – nicht ausreichend gesichert, dadurch beim Hebevorgang verrutscht und durch Veränderung des Schwerpunkts aus den Krallen herausgefallen sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Schäden aus dem Schadensfall vom 07.01.2011. Die Ansprüche aus dem Schadensfall vom 30.06.2011 sind dagegen verjährt.
23I. Schaden vom 07.01.2011
24Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Allerdings ist der Freistellungsanspruch überwiegend unbegründet, während der Hilfsantrag begründet ist.
251. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 425 Abs. 1 HGB. Die Regelungen der §§ 407 ff. HGB sind auch auf Verträge über den Güterumschlag anwendbar (Koller, Transportrecht, § 407 Rn. 10 a).
26Der Trailer wurde im Obhutszeitraum der Beklagten, nämlich zwischen Übergabe an sie und Verladung beschädigt. Die Obhut der Beklagten begann nicht erst mit der Verladung, sondern bereits mit der Übernahme des Trailers auf dem Terminalgelände. Gemäß Ziff. 1 und 12 des Vertrages zwischen den Parteien nahm die Beklagte die Güter an, die für die Verladung auf die Züge bestimmt waren und stellte Stellplätze für die Trailer zur Verfügung. Der Obhutszeitraum begann daher mit der Übernahme des Trailers. Unstreitig befand sich der Trailer auf dem Terminalgelände. Er war bereits von der Beklagten übernommen worden. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Lastwagenfahrer den Trailer nämlich im Terminal angemeldet. Die Beklagte hatte den Trailer in ihr System eingebucht. Unerheblich ist, ob der Trailer auf der Fahrstraße oder auf einem Stellplatz abgestellt war. Nach der Anmeldung des Trailers durch den Fahrer ging spätestens mit dem Abstellen des Trailers die Obhut auf die Beklagte über; ihre Haftung kann nicht davon abhängen, wann sie dem Fahrer einen Stellplatz zuweist, wozu sie ab der Anmeldung im Terminal nach Ziff. 12 des Vertrages verpflichtet war.
272. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch i.H.v. 18.513,80 EUR. Die Klägerin verlangt mit dem Zahlungsantrag die Zahlung von Reparaturkosten i.H.v. 17.324 EUR und von Sachverständigenkosten von 1.189,80 EUR. Diese Beträge stellte die Streithelferin der Klägerin mit Rechnung vom 11.05.2006 (K4) in Rechnung, die die Klägerin bereits gezahlt hat. Diese Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach dem Sachverständigengutachten vom 11.01.2011 (K 14, Bl. 47 ff. der Akten) lag ein Totalschaden vor; den Zeitwert des Fahrzeugs gab der Sachverständige mit 18.530 EUR an, die Reparaturkosten mit 23.562,00 EUR. Die die von der Streithelferin verlangten Beträge lagen auch bei Berücksichtigung der Transportkosten (1.075,50 €) unter diesen Beträgen. Es bestehen keine Bedenken, den Schaden anhand des Gutachtens zu beziffern. Soweit die Beklagte einwendet, der Sachverständige habe das Gutachten allein aufgrund von Fotos erstellt, steht das im Widerspruch zu der Einleitung des Gutachtens, wonach der Sachverständige den Trailer am 11.01.2011 am Container-Terminal unzerlegt besichtigt hat.
283. Der Freistellungsantrag ist nur i.H.v. 1.075,50 EUR begründet. Die Klägerin hat inzwischen durch Vorlage der Rechnung der Kkk vom 09.03.2011 (Bl. 182 d.A.) nachgewiesen, dass Transportkosten in dieser Höhe angefallen sind. Anders als hinsichtlich des Ladungsschadens bestehen keine Bedenken gegen die Verurteilung zur Freistellung, weil der Schaden nach Grund und Höhe feststeht.
294. Dagegen hat der Freistellungsantrag hinsichtlich des Ladungsschadens von 57.076,65 EUR keinen Erfolg. Der Anspruch auf Freistellung setzt nämlich voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, von der sie die Befreiung begehrt, was wiederum voraussetzt, dass die Streithelferin mit der entsprechenden Verbindlichkeit beschwert ist (vergleiche BGH TransportR 2007,161 ff.). Daran fehlt es, wenn er derjenige, der die Befreiung verlangt, die Forderungen selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft. Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH a.a.O.). Die Streithelferin hat die Schadenersatzpflicht in dem er von der Empfängerin verlangten Umfang weder anerkannt noch steht die Höhe der Verbindlichkeit fest. Die Streithelferin hat vielmehr von der Empfängerin weitere Informationen verlangt, die sie nur unzureichend erhalten hat, wie sich aus ihrem unzureichenden Vortrag zur Schadenshöhe in diesem Rechtsstreit ergibt. Aus diesem Grund steht auch die Höhe der Verbindlichkeit nicht fest, so dass lediglich auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden kann.
30Unabhängig davon, in welchem Umfang das Transportgut, d.h. die Gläser mit Instantkaffee wegen der Gefahr der Verunreinigung mit Glassplittern als beschädigt angesehen werden können, kann er der Schaden selbst dann, wenn der Empfängerin darin zu folgen sein sollte, dass bei allen Gläsern die Gefahr der Verunreinigung besteht, der Höhe nach nicht beziffert werden, weil widersprüchliche Angaben zur Schadenshöhe vorliegen. In den im Anlagenkonvolut K8 enthaltenen Schreiben des Versicherungsagenten der Empfängerin zzz vom 29.12.2011 wurde der Ladungsschaden mit 391.528 NOK + 52.300 NOK, insgesamt 443.828,00 NOK beziffert. Aus der in der mündlichen Handlung vom 05.04.2013 vorgelegten Aufstellung (Bl. 138 d.A.) ergibt sich eine Ladungsschaden von 429.827,11 NOK. Da die Ersatzforderungen im Schreiben vom 29.12.2012 nicht näher aufgeschlüsselt wurde, ist nicht nachvollziehbar, worauf die Differenz beruht. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, ob die Positionen der Aufstellung rechnerisch zutreffend sind, weil daraus nicht hervorgeht, wie der Wert der Ladung ermittelt wurde. Die Handelsrechnung ist in Schweizer Franken ausgestellt. Der Umrechnungskurs ist nicht offengelegt worden.
31Dagegen ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag begründet. Wie eingangs ausgeführt, hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, so dass die Beklagte ihr alle Schäden zu ersetzen hat, die durch den Vorfall vom 07.01.2011 verursacht worden sind.
32II. Schaden vom 30.11.2011
33Der Antrag ist unbegründet. Die Ansprüche der Klägerin sind nämlich nach § 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt.
34Gemäß § 439 Abs. 1 und 2 HGB in der bis zum 24.04.2013 geltenden Fassung verjähren Ansprüche aus einer Beförderung in einem Jahr ab Ablieferung des Guts bzw. den Tag, ändern an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Damit begann die Verjährung am 30.06.2011.
35Die Verjährung ist nicht nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB in der bis zum 24.04.2013 geltenden Fassung gehemmt worden. Die E-Mail der Klägerin vom 25.11.2011 ist keine Erklärung im Sinne eines des §§ 439 Abs. 3 S. 1 HGB. In der bis zum 24.04.2013 geltenden Fassung war nämlich eine schriftliche Erklärung erforderlich. Eine E-Mail genügt dem Formerfordernis nicht (BGH, Urteil vom 20.09.2012 I ZR 75/11).
36Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 439 Abs. 1 HGB war am 30.06.2012 und mithin vor Eingang der Klage am 31.10.2012 abgelaufen. Die ab 25.04.2013 geltende Neuregelung, die eine Erklärung in Textform genügen lässt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Verjährung vor der Neuregelung abgelaufen war.
37Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 S. 3 HGB, weil kein Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Reachstacker unterdimensionierte Klammern aufwies und ob das ein grobes Verschulden begründen könnte, denn nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (K 18) ist nicht mehr rekonstruierbar war, worauf der Unfall beruht. Der Klägerin ist damit der Nachweis, dass der Schaden durch qualifiziertes Verschulden verursacht worden ist, nicht gelungen, denn ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, weshalb ein anderer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Der weiteren Behauptung der Klägerin, der Trailer nicht sachgerecht angehoben worden, ist kein über das einfache Verschulden hinausgehendes qualifiziertes Verschulden zu entnehmen, weil der konkrete Fehler nicht dargelegt ist.
38III.
39Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 26.10.2011 (K6) in Verzug gesetzt worden.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach §§ 92, 101, 709 ZPO gerechtfertigt. Bei der Verteilung der Kosten geht das Gericht davon aus, dass der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag als Minus im Hauptantrag 2. enthalten ist, so dass der beschiedene Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöht.
41Streitwert:
42Antrag 1. 18.513,80 EUR
43Antrag 2. 58.152,15 EUR
44Antrag 3. 19.852,77 EUR
4596.518,72 EUR
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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.