Landgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2015 - 12 O 465/14
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kaffee- und/ oder Teekapseln und/ oder Kaffee- und/ oder Teepads zu werben, ohne Angabe des Grundpreises (Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für 100 g zu zahlen ist),
wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben und aus den Anlage K 3 und K 13 ersichtlich:
X
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1. genannte gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, zählen, wobei zu seinen Mitgliedern insbesondere die in der Klageschrift (Bl. 7, 8 GA) unter Bezugnahme auf die Mitgliederliste (Anlage K 1) genannten Mitglieder gehören.
3Die Beklagte, ein bekanntes Einzelhandelsunternehmen, schaltete im Jahre 2014 in einem mit „B informiert“ bezeichneten Werbeflyer, gültig ab Montag dem 06.10., die als Anlage K 3 vorgelegte Anzeige, die das Produkt „Kaffeekapseln“ der Marke „F“ betrifft. Hierbei gab die Beklagte den Gesamtpreis des Produkts mit „je 16 Kapseln 2,79“ an. Die Angabe eines auf eine konkrete Menge bezogenen Preises erfolgte im Zusammenhang mit der Werbung nicht. Wegen der genauen Aufmachung der Anzeige wird auf diese Bezug genommen.
4Der Kläger, der in der fehlenden Angabe des Grundpreises einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erblickt, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2014 ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
5Mit dem Werbeprospekt „B informiert…“, gültig ab dem 16.02., warb die Beklagte im Jahre 2015 für von ihr angebotene Teekapseln, ebenfalls von der Marke „F“. Auch in dem Zusammenhang mit dieser Werbung lautete die Preisangabe: „je 16 Kapseln für 2,79“, ohne dass zusätzlich ein Grundpreis erkennbar wurde. Wegen des weiteren Inhalts der Werbung wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen.
6Die Beklagte bietet in ihren Verkaufsräumen Kaffee- und Teekapseln der genannten Marke an, indem sie das Gewicht pro Kapsel nennt und neben dem Verkaufs- auch den Grundpreis angibt. Wegen der näheren Gestaltung des Angebots wird auf die vorgelegten Ablichtungen der Angebote Bezug genommen (Anlage K 8 und Anlagenkonvolut K 14).
7Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren zunächst allein gegen die Bewerbung der Kaffeekapseln gerichtet. Nach Zustellung der Klage an die Beklagte am 20.01.2015 hat er sein Unterlassungsbegehren auf die Bewerbung der Teekapseln erweitert. Zudem begehrt der Kläger Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale, welche er anhand der Gesamtkosten für die Abmahnungen im Jahre 2013 ermittelt hat. Insoweit wird auf die konkrete Berechnung Bl. 14 GA Bezug genommen.
8Der Kläger beantragt,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, soweit sie sich auf „Kaffee- oder Teepads“ bezieht, weil die angegriffenen Angebote auf „Kaffee- bzw. Teekapseln“ beschränkt sind.
13Weiter ist sie der Ansicht, für die streitgegenständliche Werbung bestehe keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, weil die Angabe „nach Gewicht“ lediglich erläuternd sei, während bei einer richtlinienkonformen Auslegung lediglich eine Angabepflicht für solche Waren bestehe, die typischerweise unter Angabe des Gewichts angeboten werden würden. Dies sei bei den streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall.
14Schließlich helfe dem Verbraucher auch die Angabe eines auf 100 g bezogenen Preises nicht, da es sich dabei um keine Angabe für eine vergleichbare Konsumeinheit handele. Denn die maßgebliche Konsumeinheit sei eine Kapsel.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 26.08.2015 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage des nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägers hat Erfolg.
18I.
19Die zulässige Klage ist begründet.
201.
21Dem Kläger steht im Hinblick auf die angegriffene Bewerbung der Kaffee- und Teekapseln jeweils ein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 PAngV zu.
22a)
23Bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 4, Rn. 11.142).
24b)
25Diese Marktverhaltensregelung, insbesondere die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 PangV, hat die Beklagte verletzt, indem sie ohne Angabe des Grundpreis für die Tee- und Kaffeekapseln warb.
26Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV löst eine Pflicht zur Grundpreisangabe aus, wenn (a.) an Letztverbraucher, (b.) gewerbsmäßig, (c.) Waren u. a. in Fertigpackungen, (d.) u. a. nach Gewicht, (e.) angeboten werden. Satz 2 der Vorschrift erstreckt die Pflicht auch auf Werbung für solche Waren, wenn in der Werbung Preise angegeben werden.
27Diese Voraussetzungen liegen hier vor, was die Parteien auch nicht in Abrede stellen.
28c)
29Nach Ansicht der Beklagten ist die Kennzeichnungspflicht jedoch auf solche Waren zu beschränken, bei denen die Angabe von Gewicht- oder Größeneinheiten üblich ist, wobei die Beklagte sodann behauptet, dass eine dahingehende Üblichkeit im Hinblick auf die streitgegenständliche Ware nicht bestehe.
30Die Kammer tritt dieser von der Beklagten vertretenen einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht bei.
31Gegen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift sprechen sowohl ihr Wortlaut als auch der Inhalt und der Schutzzweck der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (im Folgenden: PreisangabenRL), auf der die Vorschrift basiert (vgl. dazu auch Köhler, ebd., § 2 PAngV, Rn. 1).
32Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV knüpft die Pflicht zur Grundpreisangabe daran, dass die Ware „nach Gewicht, Länge oder Fläche angeboten wird“. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Denn in den Räumlichkeiten der Beklagten werden die streitgegenständlichen Produkte unter der Angabe des Gewichts angeboten. Der Umstand, dass die angegriffene Werbung ohne die Angabe des Gewichts auskommt, lässt die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht entfallen. § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV erstreckt die Pflicht zur Grundpreisangabe auch auf die Bewerbung „dieser“ – mithin der in § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV genannten – Produkte, wenn – dies ist die einzige dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu entnehmende Bedingung – die Werbung auch Preisangaben enthält – was vorliegend der Fall ist.
33Auch der Schutzzweck der Preisangabenrichtlinie führt zu keiner einschränkenden Auslegung.
34Erwägungsgrund 7 der Preisangabenrichtlinie sieht vor, „allgemein vorzuschreiben, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben“, um – ausweislich des Erwägungsgrundes 6 der Richtlinie – eine schnelle und einfache Möglichkeit zum Preisvergleich herbeizuführen. Der Erwägungsgrund 7 sieht weiter lediglich eine konkrete Ausnahme für bestimmte Waren vor, nämlich für solche, die in losem Zustand veräußert werden. Diese Beschreibung von Regelungsgegenstand und -ziel findet sich in Artt. 1, 3 und 5 PreisangabenRL wieder. Daraus wird erkennbar, dass der Richtliniengeber vom Grundsatz her alle Erzeugnisse erfasst wissen wollte und Ausnahmen von dem Grundsatz ausdrücklich festgelegt bzw. in die Hände des nationalen Gesetzgebers gelegt hat. Ausweislich des Art. 5 Abs. 1 PreisangabenRL können von der Pflicht zur Angabe Ausnahmen bei solchen Waren zugelassen werden, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nicht sinnvoll oder geeignet wäre. Dieser Fall ist aber mit dem Erfordernis der Üblichkeit der Angabe von Menge und Größe nicht gleichzusetzen. Vielmehr kann auch dort, wo eine Angabe nicht üblich ist, eine solche sinnvoll und geeignet sein.
35So ist es auch im Fall der hier streitgegenständlichen Ware (Kaffee- und Teekapseln, weshalb sie auch von keiner der in der Preisangabenverordnung, insbesondere in § 9 PAngV, genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe erfasst wird.
36Die Grundpreisangabe eignet sich bei dem Angebot von Kaffee- und Teekapseln zum Preisvergleich. Dafür spricht schon das Angebot der Beklagten selbst, welches eine Gewichtsangabe auch für die Angebotsform in Kapseln für Kaffee und Tee erkennen lässt (vgl. Anlagenkonvolut K 14). Ein Vergleichsbedürfnis entsteht zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander. Ein Vergleichsbedürfnis besteht für den Verbraucher zum anderen aber auch zwischen Kaffee und Tee in Kapselform und Kaffee und Tee in lose verpackter Form, wobei letztere Verpackungsform – gerichtsbekannt – üblicherweise unter der Angabe des Gewichts erfolgt. Die genannten Produkte sind austauschbar, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass unterschiedliche Vorrichtungen für die Zubereitung von Kaffee und Tee in Kapselform bzw. lose verpackt erforderlich sind. Denn es liegt nahe, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kennt und hat. Die Angabe der Kapselmenge wird dem beschriebenen Vergleichsbedürfnis des Verbrauchers nicht gerecht. Denn bei einer Kapsel handelt es sich um keine festgelegte Gewichts- oder Größenangabe.
37Dies berücksichtigend ist die Gewichtsangabe in dem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Produkten auch nicht lediglich erläuternd. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine Literaturansicht, die das Angebot von Waren unter einer Gewichtsangabe von der Preisangabenverordnung dann ausnehmen will, wenn diese erkennbar der Erläuterung – und nicht der Herstellung der Vergleichbarkeit mit konkurrierenden Produkten – dienen (Völker, NJW 2000, 2787 (2788)). Als Beispiel werden in diesem Zusammenhang die Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln sowie die Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen angeführt (a. a. O.). Es besteht offensichtlich ein Unterschied zwischen den von der Literaturansicht beispielhaft genannten Produkten und den hier streitgegenständlichen. Bei den genannten Beispielen dient die Größenangabe jeweils der Auswahl des Produktes als für den Verbraucher passend. Der Verbraucher bringt deshalb auch die Größenangabe dort – jedenfalls nicht vorrangig – in eine Verbindung mit dem Preis.
38Auch unter Heranziehung der – von der Beklagten angeführten – Definition des Preises je Maßeinheit nach Art. 2 lit. b) PreisangabenRL kann ein anderes Auslegungsergebnis der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 PangV nicht erzielt werden. In der Vorschrift heißt es zwar, dass die Mengeneinheit anzugeben sei, die „beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird und üblich ist“. Die Vorschrift dient jedoch schon nach der Regelungssystematik der Richtlinie nicht der Einschränkung der Pflicht zur Preisangabe, sondern der Definition verwendeter Begrifflichkeiten.
39d)
40Soweit der Antrag sich nicht nur auf die konkrete Verletzungsform (Kaffee-/ Teekapseln) beschränkt, sondern darüber hinaus geht und auch Kaffee- und Teepads erfasst, stellt er sich nicht als zu weitgehend dar.
41Bei der Bewerbung von Kaffee- und/ oder Teepads handelt es sich um im Kern gleichartige Verletzungshandlung. Dies ergibt sich daraus, dass die Produkte nahezu identisch sind, und mit der Bezeichnung „Kapsel“ aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers lediglich eine im Vergleich zu „Pads“ festere bzw. stabilere Verpackungsform für das Kaffee- bzw. Teepulver beschrieben wird, die sich allein aus den unterschiedlichen Vorrichtung für die Zubereitung von Kaffee- und Tee mittels „Kapsel- bzw. Padmaschinen“ ergibt.
42e)
43Die Grundpreisangabe erfasst gem. § 2 Abs. 1 PAngV die Angabe des Preises je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer sowie weiterer Preisbestandteile. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 u. 3, Abs. 3 Satz 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis (Gewicht) grundsätzlich 1 Kilogramm. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 PAnGV kann sich jedoch der Grundpreis bei Waren, deren Nenngewicht – wie vorliegend – üblicherweise unter 250 Gramm liegt, auch – wie in dem Antrag Ziff. 1. vorgesehen – auf die Mengeneinheit für 100 Gramm beziehen.
442.
45Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 UWG.
46Aufgrund der feststehenden Rechtsverletzung war die Abmahnung erforderlich. Die Höhe der Abmahnkosten, die die Beklagte nicht angreift, bewegt sich innerhalb der üblichen Kostenpauschale.
473.
48Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
49II.
50Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
52Streitwert:
53bis zum 22.05.2015: 20.000,00 €
54ab dem 23.05.2015: 30.000,00 €
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei
- 1.
individuellen Preisermäßigungen; - 2.
nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen; - 3.
schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.