Landgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2014 - 12 O 200/14
Gericht
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26. Juni 2014 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung von Äußerungen zur Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels in Anspruch.
4Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung auf Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Ihm gehören etwa 150 Mitglieder aus den Branchen Heilmittel und Heilwesen an.
5Die Antragsgegnerin vertreibt das Produkt „B1“, welches sich aus Vitamin C, Vitamin D, Kalzium, Mangan, Zink, Extrakt von indischem Weihrauch, Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat zusammensetzt.
6Die Antragsgegnerin wirbt in der Zeitschrift „H mit einer Anzeige unter der Überschrift „Beweglich? B1!“ sowie im Internet unter der Domain X mit den streitgegenständlichen, nachstehend ersichtlichen Aussagen.
7Anfang Juni 2014 erlangte der Antragsteller von der Werbung der Antragsgegnerin Kenntnis und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (Anlage A 5, Bl. 67 ff. GA). Die Antragsgegnerin gab nur hinsichtlich drei Aussagen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage A 6, Bl. 72 f. GA).
8Auf Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss vom 26. Juni 2014 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden,
9im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „B1“ zu werben
101.
11„Knochen & Gelenke
12Natürliche Regeneration“,
13wenn dies geschieht wie in Anlage A 3 und A 4 wiedergegeben,
142.
15„Beweglich mit original indischem Weihrauch“,
163.
17„… wichtige Gelenknährstoffe … sichern kombiniert eine normale Gelenk-, Knorpel- und Knochenfunktion“,
184.
19„bei stark beanspruchten Gelenken“,
205.
21„zur Vorbeugung bei Gelenkbelastung in Beruf und Sport“,
226.
23„bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“,
247.
25„Probleme mit Knochen, Gelenken und Knorpel?
26… Um die Stabilität der Knochen und die Beweglichkeit der Gelenke zu fördern, braucht der Körper zur natürlichen Regeneration bestimmte gelenkspezifische Naturstoffe. Diese verbessern die Mobilität und Lebensqualität“,
278.
28„zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“,
299.
30„Chondroitin ist neben Glucosamin der wichtigste Bestandteil des Gelenkknorpels und wirkt wie ein Stoßdämpfer im Gelenk. So werden harte Bewegungen besser gedämpft“,
31jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
32Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung, die ihr am 10. Juli 2014 zugestellt worden ist, Widerspruch eingelegt.
33Der Antragsteller trägt vor:
34Die Antragsgegnerin habe den ihr obliegenden Wirkungsnachweis nicht erbracht. Auf die I könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil es sich um ein zusammengesetztes Präparat handele, bei dem sich die einzelnen Inhaltsstoffe gegenseitig in ihrer Wirkung ebenso verstärken wie abschwächen oder neutralisieren könnten. Weihrauch werde zwar bei bestimmter Dosierung als antientzündlich bewertet, für eine Wirkung auf die Beweglichkeit von Knochen und Gelenken fehle indessen der notwendige Beleg. Bezüglich der Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitin sei eine die Gesundheit der Gelenke fördernde Wirkung nicht nachgewiesen. Der Antragsteller verweist insoweit auf die als Anlage A 7 vorgelegte wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 2. Juli 2009 (Bl. 74ff. GA) sowie das als Anlage A 9 vorgelegte Gutachten (Bl. 95ff. GA) sowie die als Anlagen A 10 (Bl.107 GA) und Anlagen A 11 (Bl. 108 GA) vorgelegten Monographien sowie den als Anlage A 12 (Bl. 109f. GA) vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie.
35Der Antragsteller beantragt,
36die einstweilige Verfügung vom 26. Juni 2014 zu bestätigen.
37Die Antragsgegnerin beantragt,
38die einstweilige Verfügung vom 26. Juni 2014 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
39Die Antragsgegnerin trägt vor:
40Bei den Aussagen zu Ziffer 1., 3., 7. und 9. handele es sich um unspezifische Aussagen, die nach der Rechtsprechung des BGH per se zulässig seien. Im Übrigen seien aber die Aussagen sowie die Aussagen zu 4., 5. und 8. durch die sogenannten I gedeckt. Die Wirkung von Weihrauch sei durch die als Anlage AG 5 (Bl. 185 ff. GA) vorgelegte Monographie wissenschaftlich belegt. Aus dem als Anlage AG 6 vorgelegten Auszug aus dem Buch von Professor C ergäben sich umfangreiche Studien und Literatur zur Wirkung von Glucosamin und Chondroitin die in das Gutachten von Professor B2 aus dem Jahre 2003 nicht eingeflossen seien. Zwischenzeitlich sei durch 25 randomisierte, placebokontrollierte Studien mit Glucosamin belegt, dass dieses eine positive Wirkung für die Gelenkfunktion habe und die Schmerzsymptomatik günstig beeinflusst werde. Auch hinsichtlich Chondroitinsulfat seien die vom Antragsteller vorgelegten Monographien veraltet. Aus der als Anlage AG 8 vorgelegten Zusammenfassung der Besprechung „D“ von E aus dem Jahre 2008 ergebe sich, dass ausreichend klinische Daten zur Verfügung stehen, um die Ansicht zu stützen, das oral verabreichtes Chondroitinsulfat eine wertvolle und sichere symptomatische Behandlung von Osteoarthritis seien.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (I.) und begründet (II.).
44I.
451.)
46Die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, da der Antragsteller seine Ansprüche unter anderem aus §§ 2, 3, 5 UKlaG herleitet und sich auf Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG bezieht. Bei den Regelungen der §§ 11, 12 LFGB sowie den Werbeverboten bzw. Werbebeschränkungen der I1 handelt es sich um verbraucherschützende Regelungen (Köhler-Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 UKlaG Rdnr. 10).
472.)
48Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aus § 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Dem Antragsteller gehören ausweislich der Ausführungen in der Antragsschrift, die die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden aus den Branchen Heilmittel und Heilwesen an, die damit auf demselben Markt wie die Antragsgegnerin aktiv sind. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattungen spricht beim Antragsteller, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit stets als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist, eine tatsächliche Vermutung (BGH GRUR 1997, 476 – Geburtstagswerbung II).
49II.
50Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Artikel 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (I1) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFGB zusteht, den der Antragsteller gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.
51Bei den streitgegenständlichen Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, so dass für die Zulässigkeit der Angaben die sich insbesondere aus Artikel 5, 6, 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
52Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Angabe dann eine gesundheitsbezogene Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EUGH GRUR 2012, 1161= WRP 2012, 1368 Rn. 34 – Deutsches Weintor). Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt immer dann vor, wenn impliziert wird, dass durch den Verzehr des Lebensmittel eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattfindet (EUGH GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 Rdnr. 35 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 Rdnr. 9 – Monsterbacke).
53Dies ist bei den streitgegenständlichen Aussagen der Fall. Alle Aussagen nehmen Bezug auf die Wirkung für Knochen und Gelenke bzw. die Beweglichkeit. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich insbesondere hinsichtlich der Aussagen zu 1., 3., 7. und 9. auch nicht um unspezifische Angaben im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die allein deshalb nicht unzulässig sind, weil die Liste nach Artikel 13 und 14 der genannten Verordnung noch nicht erstellt sind (vgl. BGH BeckRS 2013, 13047 Rdnr. 15 – Vitalpilze). Unspezifische Angaben liegen nur dann vor, wenn darauf hingewiesen wird, dass durch die Einnahme des Mittels allgemein das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützt bzw. gesteigert werden soll, nicht aber bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen wird (BGH a.a.O., Rdnr. 13). Vorliegend nehmen sämtliche angegriffenen Aussagen Bezug auf die Wirkung für Knochen und Gelenke bzw. die Beweglichkeit. Anders als in der angeführten Entscheidung des BGH stellen die angegriffenen Aussagen nicht auf eine allgemeine Steigerung der Leistungsfähigkeit ab, sondern auf eine bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktion des Körpers, den Bewegungsapparat. Gegenstand aller Aussagen ist ein positiver Effekt des streitgegenständlichen Produkts auf die Gelenke, gemeinsam mit einer positiven Auswirkung auf Knochen in den Aussagen 1., 3. und 7. und einer positiven Auswirkung auf den Knorpel in den Aussagen 3., 7., 8. und 9.
54Die Angaben müssen demnach den Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen, wonach die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig sind, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Notwendig ist danach, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des Nährstoffs bzw. der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Erforderlich ist weiter, dass der Inhaltsstoff im Endprodukt in einer relevanten Menge vorhanden und auch für den Körper verfügbar ist, sowie dass das Endprodukt in einer Menge verzehrt wird, die geeignet ist, die Wirkung des Inhaltsstoffes zu erzielen. Alle genannten Voraussetzungen müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein (Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
55Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LFGB ist es verboten, für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative LFGB insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Auch insoweit ist es erforderlich, das allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise zur Wirksamkeit vorgelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 06715). Ob der Nachweis der Wirksamkeit durch die Vorlage von Studien zu erbringen ist, die denselben Anforderungen genügen, die für die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät notwendig ist, das heißt regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien vorzulegen sind, kann vorliegend offen bleiben. Es fehlt an einer Grundlage für den von der Antragsgegnerin zu führenden Nachweis, dass den betreffenden Inhaltsstoffen die jeweils behauptete Wirkung tatsächlich zukommt (vgl. BGH BeckRS 2013, 13047 Rn. 21 – Vitalpilze).
56Die Antragsgegnerin kann sich zum Beleg der positiven Wirkungen des streitgegenständlichen Produkts nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern berufen. Die Verordnung lässt bei Erfüllung der dort näher niedergelegten Mindestanforderungen unter anderem Angaben zu den Inhaltsstoffen Vitamin C, Vitamin D, Calcium, Mangan und Zink zu. Zwar sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 in Bezug auf diese Inhaltsstoffe gesundheitsbezogene Angaben zulässig, welche die positive Wirkung für die Erhaltung und Funktion von Knochen und/oder Knorpel herausstellen. In keinem Fall erlaubt die Verordnung indessen Angaben über eine positive Auswirkung auf Funktion und Erhalt der Gelenke. Aus diesem Grunde scheidet die Heranziehung der Liste als Beleg für die Aussagen zu 1., 3., 4., 5., 6., 7. und 8., die auch Gelenkfunktionen betreffen, aus.
57Auch soweit sich die Antragsgegnerin –insbesondere zum Beleg der Aussage zu 2.- auf die als Anlage AG 5 (Bl. 185 ff. GA) vorgelegte Monographie der WHO zu dem Inhaltsstoff (Weihrauchextrakt) bezieht, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den erforderlichen Nachweis. Aus diesem Grund muss nicht näher darauf eingegangen werden, welche Anforderungen an den vom Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind. Nach der in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Zusammenfassung der Studie wurden 37 Patienten, die an rheumatoider Arthritis litten, 12 Wochen lang 3,6 Gramm der Substanz von Boswelia-Gummi (Weihrauch) oder ein Placebo verabreicht. Die subjektiven, klinischen und laborchemischen Parameter zeigten keine Veränderungen. 30 Patienten mit Kniegelenkarthrose wurde 8 Wochen lang entweder der aktive „Boswellia-Extrakt“ oder ein Placebo verabreicht. Bei Patienten, die diesen Extrakt erhielten, wurde durchgängig eine Linderung der Gelenkschmerzen, eine verbesserte Kniebeugung und eine höhere Gehreichweite festgestellt. Mit der vorgelegten Zusammenfassung ist indessen nicht feststellbar, in welcher Dosierung dem Patienten der Weihrauchextrakt verabreicht wurde. Darüber hinaus verhält sich die Studie in keiner Weise darüber, inwieweit die Verabreichung des Extrakts zur Steigerung der Beweglichkeit gesunder Gelenke bzw. zu einer „Regeneration“ von Knochen und Gelenken bzw. einer Vorbeugung des Verschleißes führt. Die Wirkung auf gesunde Gelenke, deren Funktion nach den beworbenen Aussagen erhalten bzw. unterstützt werden soll, ist in keiner Weise Gegenstand der Studie gewesen. Ein Grundsatz dafür, dass Substanzen mit pharmakologischer Wirkung auch eine positive ernährungsphysiologische Wirkung haben, besteht in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht. Besondere Anhaltspunkte, dass dies im Fall des Weihrauchs der Fall ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.
58Auch soweit sich die Antragsgegnerin zum Beleg für die Wirkung von Glucosamin auf einen Auszug aus dem Buch „Ernährungsmedizin – nach dem neuen Curriculum Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer“ bezieht, vermag dies die positive Auswirkung auf gesunde Gelenke und Knochen nicht unter Beweis zu stellen. Die Ausführungen insoweit beziehen sich ausschließlich auf die Behandlung von Arthrose. Allein durch den Umstand, dass das streitgegenständlichen Produkt „B1“ heißt, folgt indessen nicht, dass die Antragsgegnerin sich mit der angegriffenen Werbung ausschließlich an an Arthrose erkrankte Personen wendet. Das Gegenteil ist der Fall. Mit den angegriffenen Aussagen wendet sich die Antragsgegnerin vielmehr an Patienten, deren Gelenke zwar beansprucht, aber nicht krankhaft verändert sind. Dies wird deutlich, wenn sie auf die „natürliche Regeneration im Sinne einer Erholung (1.), die Sicherung einer normalen Gelenk-Knorpel- und Knochenfunktion (3.) hinweist und die Anwendung bei stark beanspruchten Gelenken (4.) herausstellt. Gleiches gilt, wenn sie die Anwendung „zur Vorbeugung bei Gelenkbelastung in Beruf und Sport“ (5.) empfiehlt. Auch die Empfehlung zur Anwendung „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit (6.) beinhalt nicht eine Empfehlung zur ergänzenden Anwendung bei Arthrose. Vielmehr kann eine morgendliche Gelenksteifigkeit eine Vielzahl von Ursachen ohne Krankheitswert haben. Hinsichtlich der angegriffenen Aussage „Probleme mit Knochen, Gelenken und Knorpel? … Um die Stabilität der Knochen und die Beweglichkeit der Gelenke zu fördern, braucht der Körper zur natürliche Regeneration bestimmte gelenkspezifische Naturstoffe. Diese verbessern die Mobilität und Lebensqualität“ (7.) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch die Empfehlung „zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“ (8.) stellt auf gesunde – wenn auch beanspruchte Gelenke ab.
59Soweit sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Aussage „Chondroitin neben Glucosamin der wichtigste Bestandteil des Knorpelgelenks und wirkt wie ein Stoßdämpfer im Gelenk. So werden harte Bewegungen besser gedämmt“ auf die als Anlage AG 6 vorgelegte, in englisch abgefasste Besprechung „D“ bezieht, befasst sich die Studie ausweislich der im Schriftsatz vom 17. Juli 2014 vorgenommenen Übersetzung mit der symptomatischen Behandlung von Osteoarthritis. Auf die Wirkung auf gesunde Gelenke bzw. den Gelenkknorpel bezieht sich die Besprechung nicht. Dass Chondroitin „wie ein Stoßdämpfer im Gelenk bei gesunden Patienten wirkt und harte Bewegungen besser gedämpft werden“ ist weder dargetan noch ersichtlich.
60Soweit die Antragsgegnerin beantragt hat, die einstweilige Verfügung gegen die Gewährung einer entsprechenden Aufbrauchfrist zu bestätigen, ist der Antrag nicht gerechtfertigt. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Aufbrauchfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren erscheint eine solche vorliegend nicht geboten. Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die Werbung der Antragsgegnerin in einem Printmedium und im Internet. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften für das Gemeinwohl erscheint die Gewährung einer Aufbrauchfrist nicht veranlasst. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin seit Erlass der einstweiligen Verfügung ausreichend Gelegenheit, sich auf die Rechtslage einzustellen.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
63W T Richterin Dr. H
64ist urlaubsbedingt an
65der Unterschrift
66gehindert.
67W
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(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
- 1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, - 2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder - 3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.