Landgericht Bielefeld Beschluss, 28. Juli 2014 - 9 KLs - 6 Js 36/11- 13/12
Gericht
Tenor
I. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I.
3Die Angeschuldigten sind der ihnen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 04.07.2012 zur Last gelegten Taten aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig.
4Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - StB 16/13, juris). Dies bedeutet, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Zweifelgrundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeschuldigten und einzuholender Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Beweiskraft der Aussage eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (so OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2013 - 5 Ws 438/13, juris, mwN). Angaben und Erklärungen des Angeschuldigten nach § 201 StPO fließen in die Entscheidung mit ein (s. Schneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 203, Rn. 2 mwN) Der Tatrichter ist dabei aber nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeschuldigten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne Weiteres zugrunde zu legen (BGH, Beschluss v. 19.01.2010 – StB 27/09, juris).
5Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein hinreichender Tatverdacht für die in Rede stehenden Straftaten nicht gegeben.
6Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten insoweit vor, in der Zeit vom 07.07. bis zum 28.11.2008 in 109 Fällen Untreue in einem besonders schweren Fall dadurch begangen zu haben, dass sie mittäterschaftlich in ihren jeweiligen Funktionen als Geschäftsführungsorgane der als geschlossener Immobilienfonds konzipierten Beteiligungsgesellschaft A. GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG (nachfolgend „VII. Fonds KG“ genannt) pflichtwidrig Gelder von 109 - namentlich im Anklagesatz aufgeführten - privaten Anlegern dieser Gesellschaft nach Dubai weiterleiteten und diese anschließend in fondswidriger Weise verwendeten bzw. ein solches Vorgehen billigten und dadurch zumindest einen Gefährdungsschaden in Höhe der Gesamtbeteiligung dieser Anleger verursachten. Der Angeschuldigte zu 3. habe dabei als geschäftsführender Gesellschafter der Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der VII. Fonds KG, der D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend „D. mbH“), über die sich Anleger an der VII. Fonds KG beteiligen konnten, entgegen der ihm nach dem zwischen den vorgenannten Gesellschaften unter dem 05.05.2008 geschlossenen Treuhandvertrag obliegenden Mittelverwendungskontrolle, die in Rede stehenden Anlagegelder auf Anweisung der Angeschuldigten zu 1. und 2. von dem Konto der Fondsgesellschaft bei der Sparkasse H. freigegeben und auf zwei Privatkonten des Angeschuldigten zu 2. bei der F. Bank in Dubai überwiesen. Der Angeschuldigte zu 2. habe dann, mit Billigung des Angeschuldigten zu 1., entgegen dem in dem Emissionsprospekt der VII. Fonds KG beschriebenen Gesellschaftszweck, die so erhaltenen Anlegergelder nicht für den Kauf von Genussrechten von der A. Investment in Projects LLC, sondern für den privaten Kauf von Luxusgütern bzw. nach teilweiser Weiterleitung auf ein Konto der A. Real Estate LLC, einem weiteren von dem Angeschuldigten zu 2. geleiteten Unternehmen, für Zahlungen an die Unternehmen Fa. F. GmbH und Fa. W. F. GmbH sowie für Vorabausschüttungen an Anleger weiterer Fondsgesellschaften der A.-Gruppe verwandt. Wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen wird ergänzend auf die Anklageschrift vom 04.07.2012 Bezug genommen.
7Ungeachtet aller weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht keine zureichende Verurteilungswahrscheinlichkeit für gemeinschaftliche Untreuehandlungen der drei Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Überweisungen und der später anschließenden Verwendung der Anlegergelder, weder als Verletzung einer ihnen zukommenden Vermögensbetreuungspflicht, § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB, noch als Missbrauch einer ihnen eingeräumten Verfügungsbefugnis, § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB, vor.
81.
9Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anklage dem Angeschuldigten zu 3. vorwirft, der ihm als geschäftsführenden Gesellschafter der D. mbH hinsichtlich der eingezahlten Anlegergelder obliegenden Mittelverwendungskontrolle nicht nachgekommen zu sein, und hieran dessen (mittäterschaftlichen) Tatbeitrag knüpft, ist dem schon in objektiver Hinsicht nicht zu folgen.
10Der Angeschuldigte zu 3. hat diesbezüglich in seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 16.12.2011 angegeben, dass er jeweils auf Anweisung des Angeschuldigten zu 1., der ihm fondsbezogene Verwendungszwecke benannt habe, die Anlegergelder in Erfüllung der ihm obliegenden Treuhandpflichten auf ein Geschäftskonto des Angeschuldigten zu 2. überwiesen habe. Tatsächlich haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu den beiden Konten der VII. Fonds KG bei der Sparkasse H. ergeben, dass der Angeschuldigte zu 3. in der Zeit vom 26.08. bis zum 23.12.2008 aussagegemäß die auf diesen Konten eingegangenen Gelder der Anleger in mehreren Tranchen in Form von als solcher bezeichneter „downpayments“ und unter Angabe des Namens der VII. Fonds KG an den Angeschuldigten zu 2. überwiesen hat (s. Ermittlungsvermerk der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 08.02.2012 (Bl. 1123 f. d.A.) und SB 7 „Kontoverdichtungen A. GmbH & Co. KG VII. Dubai Tower KG, Fondskonten Sparkasse H. und A. Vertriebs und Service GmbH“).
11Eine Pflichtverletzung beziehungsweise ein Missbrauch im Sinne des § 266 StGB scheiden hiernach schon deshalb aus, weil eine „Mittelverwendungskontrolle“ nicht vereinbart war. Für einen fehlenden Pflichtenverstoß des Angeschuldigten zu 3. kommt es damit auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit er die von ihm nach eigenen Angaben von der „A. Geschäftsleitung“ über die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlegergelder angeforderten Belege - in dann „überobligatorischer“ Weise bzw. „über die vertraglich geschuldeten Treuhandaufgaben der D. hinaus“ (so OLG Hamm, Urt. v. 02.07.2013 - I-34 U 240/12; Bl. 1643 ff. d.A.) - geprüft hat bzw. prüfen musste. Erst recht war der Angeschuldigte zu 3. entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft danach nicht gehalten, „ständige Überprüfungen der Zahlungsflüsse in Dubai selbst“ vorzunehmen (s. insoweit S. 38 unten der Anklageschrift).
12Richtig ist allerdings, dass der Begriff „Mittelverwendungskontrolle“ in dem Emissionsprospekt mehrfach auftaucht. So heißt es (Hervorhebungen jeweils nur hier) zunächst auf Seite 62 in den „ERLÄUTERUNGEN ZUM INVESTITIONS-, FINANZIERUNGS- UND KAPITALRÜCKFLUSSPLAN“ unter der Überschrift „TREUHAND/MITTELVERWENDUNGSKONTROLLE“
13„Die Treuhandvergütung der D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, H., erfolgt zu einem Festpreis von 35.700 EUR1 für 2008 sowie 17.800 EUR1 für die Folgejahre.“
14In dem - im Prospekt abgedruckten - Treuhandvertrag zwischen der D. mbH, vertreten durch den Angeschuldigten zu 3. als Geschäftsführer, und der VII. Fonds KG sowie den Anlegern der Fondsgesellschaft als Treugebern heißt es weiter unter „§ 2 TREUHANDAUFGABEN“ im letzten Satz (S. 106) „Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“
15Einige Seiten weiter (S. 116) ist in dem Kapitel „PFLICHTANGABEN/NEGATIVTESTATE“ unter „§ 9 ANGABEN ÜBER DIE ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK DER VERMÖGENSANLAGEN“ zu Nr. 8 Satz 2 noch folgender Hinweis enthalten:
16„Die Treuhandkommanditistin (Gründungsgesellschafterin und Treuhänder) erbringt Leistungen für die Treugeber/Anleger und die Mittelverwendungskontrolle gegenüber der Fondsgesellschaft (§ 6 des Gesellschaftsvertrages, §§ 1, 2 des Treuhandvertrages).“
17Der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ ist für sich genommen jedoch zunächst ohne konkreten Inhalt und bedarf der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06). Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, soweit der Begriff lediglich in einer Überschrift auftaucht, der Hinweis auf das Enden der Mittelverwendungskontrolle nichts über deren Inhalt im Übrigen aussagen kann und allein die Erklärung, die D. erbringe auch die Mittelverwendungskontrolle gegenüber der Fondsgesellschaft, ebenfalls offen lässt, was darunter konkret zu verstehen ist. Hierzu enthält § 6 des Gesellschaftsvertrages unter Nr. 2 insoweit lediglich die Regelung:
18Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben.“
19die sich wortgleich in dem Treuhandvertrag in § 2 des Treuhandvertrages wiederfindet:
20„§ 2 TREUHANDAUFGABEN
21…
226. Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“
23Bei genauem Lesen war somit nicht zu übersehen, dass die D. mbH - von der Beschränkung in § 6 Nr. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages:Bei Platzierung von Einlagen über 10.000.000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) kann die Treuhandkommanditistin die Einlagen erstmals zur Verwendung durch die Fondsgesellschaft freigeben.“ einmal abgesehen – „vertraglich nicht mit einer ‚Mittelverwendungskontrolle‘ beauftragt war, sich ihre Aufgabe vielmehr in der schlichten Überwachung des Zahlungseingangs erschöpfte“ (so OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2013 - 13 U 189/12, S. 17 f.). Wäre dies allerdings „entgegen der Versprechungen im Prospekt (OLG Stuttgart, aaO)“ geschehen, hätte dies konsequent eine den Versprechungen entsprechende Verpflichtung der D. mbH zur Folge. Tatsächlich gab es solche Versprechungen aber nicht.
24Nach § 2 des Treuhandvertrages, der die„Treuhandaufgaben“ beschreibt, beschränken sich diese ausschließlich auf die Platzierungsphase: Nach Nr. 6 Satz 1 hatte die Treuhandkommanditistin „für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsgewalt über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto“, auf denen die Anlegergelder zunächst in Deutschland gesammelt wurden. Nach § 2 Nr. 6 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages ging„nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals … die Verfügung über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über“ und endete „die Mittelverwendungskontrolle … dann“. Nach § 14 Nrn. 2 und 4 des Treuhandvertrages haftete zudem die D. mbH dementsprechend „auch nicht dafür, dass die Geschäftsführer sowie die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllten“. Soweit sich hiernach eine Kontrolle nach Freigabe aus der Darstellung im Prospekt nicht ergibt, kann auch nicht ein Umkehrschluss auf die Agio-Regelung in der Beitrittserklärung (Anlage KS 1) gestützt werden, wonach der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten werde.
25Nach dem Treuhandvertrag war den Anlegern aber auch nicht versprochen, dass die D. mbH wenigstens während der Platzierungsphase im Zusammenhang mit der Freigabe der Kontenguthaben die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen sicherstellte. Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Nr. 6 Satz 2 des Treuhandvertrages verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger„auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, bedeutete dies nach dem Empfängerhorizont (der Anleger) allerdings nicht ohne weiteres, dass sich hiernach lediglich der Abruf - und eben nicht die Freigabe - auf die zweckgerechte Verwendung beziehen sollte. Wie die Anlegergelder verwendet werden sollten und dass sie dementsprechend auch nur zu einer entsprechenden Verwendung abgerufen werden durften, folgt schon daraus, dass die Verwendung vertraglich vereinbart war. Hier ging es um die Frage, ob eine Kontrolle überhaupt nicht stattfinden sollte, nämlich allein schon der Abruf für eine Freigabe genügte. Nicht anders ist die o.a. Wendung im Zusammenhang jedoch zu verstehen.
26Dass eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt nicht stattfinden sollte, wurde durch die prospektierten Angaben hierzu im Zusammenhang ausreichend klar gemacht. Zum einen waren für die Mittelfreigabe irgendwelche Überprüfungen oder Kontrollen nicht bestimmt und insbesondere hiernach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach Dubai nicht etwa von der Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege über den Mittelbedarf durch die Fondsgesellschaft abhängig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - I-34 U 221/12; sh. SB „Urteile“). Soweit hier aber dennoch der Begriff „Mittelverwendungskontrolle“ - der wie ausgeführt für sich noch nichts über deren konkreten Inhalt besagte - ausdrücklich verwendet worden ist, kam es hiernach letztlich entscheidend darauf an, ob der Anleger - der dies ja nicht ohne weiteres wissen musste - mit dem Fehlen weiterer Bestimmungen über den Inhalt der Mittelverwendungskontrolle rechnen musste. Hiervon ist auszugehen.
27Den Anlegern ist nicht verschleiert worden, dass der konkrete Inhalt der Mittelverwendungskontrolle sich hier ausschließlich nach dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag mit den mitgeteilten Inhalten richten sollte - und damit auf die bloße Überwachung der Zahlungseingänge reduzierte. Maßgeblich war insoweit, ob aus den im Prospekt wiedergegebenen Angaben hervorging, dass es einen eigens die Mittelverwendungskontrolle betreffenden Vertrag, durch den im Einzelnen geregelt gewesen wäre, was seitens der Mittelverwendungskontrolleurin zu tun war, um die zweckgerechte Verwendung zu sichern, nicht gab. So liegt es hier.
28Von einem Mittelverwendungskontrollvertrag ist in dem Prospekt nicht nur an keiner Stelle die Rede. In dem Inhaltsverzeichnis sind unter dem Kapitel „Recht und Steuern“ der „Gesellschaftsvertrag“ und der „Treuhandvertrag“ aufgeführt. Wie sich aus „§ 1 TREUHANDGEGENSTAND“ des Treuhandvertrages, und zwar im Einzelnen unter Nrn. 3 und 4 entnehmen ließ, sollten, „soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, … ergänzend die entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (gelten). Die Beteiligung der Treuhandkommanditistin und der Treugeber an der Fondsgesellschaft … (sollte) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages (erfolgen)“; dabei bestätigte jeder Anleger der Fondsgesellschaft als Treugeber „den Erhalt und die Kenntnisnahme des Verkaufsprospekts der Fondsgesellschaft mit den dort abgedruckten Verträgen ‚Gesellschaftsvertrag‘, ‚Treuhandvertrag‘ sowie der dort als Anlage beigefügten ‚Beitrittserklärung‘ (zusammen im Folgenden kurz: ‚die Zeichnungsunterlagen‘)“.
29Demgegenüber verfängt auch nicht die Erwägung der Verteidigung des Angeschuldigten zu 3., mit der Mittelverwendungskontrolle sei darauf zu achten gewesen, dass beispielsweise keine überhöhten Aufwendungen für Provisionen und anderes mehr abgerufen und/oder herausgezogen wurden. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass nach den „Erläuterungen zum Investitions-, Finanzierungs- und Kapitalrückflussplan“, insbesondere zu den „Genussrechte(n)“, „die Fondsgesellschaft … sich über Genussrechte an der A. Investment in Projects LLC, Dubai (beteiligte und) dazu … ihr gesamtes Kapital abzüglich der einmaligen fondsbezogenen Aufwendungen der Einwerbungsphase sowie der laufenden Aufwendungen für 2008 (investierte, Seite 62)“. Denn der Abruf der Kontoguthaben sollte unabhängig von dem Verwendungszweck in jedem Fall durch die Fondsgesellschaft erfolgen und der Freigabe eben nicht auch nur irgendeine Kontrolle vorausgehen, auch nicht unter dem Aspekt der Abgrenzung der Kosten.
30Ebenso wenig könnte davon ausgegangen werden, dass sich die Mittelverwendungskontrolle „ersichtlich“ darauf beschränken sollte, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war (insoweit abweichend OLG Hamm, aaO). Dafür fehlte es, da für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte aufgestellt waren, schon an den Grundlagen für eine entsprechende Bewertung.
31Etwas anders ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Schutzbedürfnis des Anlegers zu berücksichtigen und deshalb bei Fonds insbesondere auch die Wirksamkeit der in den Prospekten wiedergegebenen Mittelverwendungskontrolle zu den offenbarungspflichtigen Umständen zählt, etwa wenn die vereinbarte Kontrolle überhaupt nicht funktionieren kann (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12). Vorliegend geht es darum nicht: vielmehr sollte eine Mittelverwendungskontrolle - von der gleichwohl ausdrücklich die Rede war - überhaupt nicht stattfinden.
32Ob ein Betrug von Anlegern, die sich durch die Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ möglicherweise haben täuschen lassen (vgl. zu konkludenten Täuschungen grundsätzlich BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - und zuletzt ausführlich ergänzend Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12), vorliegen könnte, war hier nicht zu prüfen. Ein Betrug bereits bei Einwerbung der Anleger ist nicht angeklagt. Maßgeblich ist die in der Anklage beschriebene Tat, die nach der Tatzeit oder anderen Merkmalen individualisiert und dadurch als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 2 StR 311/13). Ein den angeklagten Untreuehandlungen vorausgegangener Betrug ist hier nicht erfasst.
33Den Angeschuldigten zu 3. traf auch keine Pflicht, die über die D. mbH treuhänderisch verwalteten Anlegergelder ausschließlich auf Konten der Beteiligungsgesellschaft und nicht - wie geschehen - auf Konten des Angeschuldigten zu 2. zu überweisen. Geschuldete Leistungen sind zwar grundsätzlich an den Gläubiger und nicht an Dritte zu bewirken (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - 5 StR 371/04). Die Erfüllungswirkung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft steht jedoch bereits aufgrund der Anweisung des Angeschuldigten zu 1. - der mit Erfüllungswirkung bestimmen konnte, dass die Darlehensbeträge sogleich an die Genussrechtsschuldnerin gezahlt werden sollten (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 BGB) nicht infrage. Soweit die Anlegergelder nach dem vorgesehenen Modell an die Genussrechtsschuldnerin fließen mussten, kommt auch, soweit die Überweisungen auf ein Konto des Angeschuldigten zu 2. erfolgt sind, den Überweisungen im Verhältnis der Beteiligungsgesellschaft zu der Gesellschaft, die nach dem Anlagemodell das Geld investieren sollte, aufgrund der entsprechenden Anweisung des Angeschuldigten zu 2. als Geschäftsführer Erfüllungswirkung zu. Für eine entgegenstehende ausdrückliche Bestimmung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. März 2005 - 5 StR 371/04) ist nichts hervorgetreten. Insoweit enthielt der Emissionsprospekt vielmehr auch in Bezug auf die D. mbH für die Anleger keine unrichtigen vorteilhaften Angaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2013 - 7 U 185/12). Weder aus dem Emissionsprospekt selbst noch aus dem Treuhandvertrag oder einer anderen vertraglichen Abrede betreffend die VII. Fonds KG ergab sich ein bestimmtes Zielkonto oder ein bestimmter Empfänger für die von dem Angeschuldigten zu 3. nach Dubai zu überweisenden Anlegergelder (vgl. in diesem Sinne auch LG Dortmund, Urt. v. 30.08.2012 – 8 O 50/11; bestätigt durch OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 221/12, jeweils SB „Urteile“).
34Dabei steht außer Frage, dass der Angeschuldigte zu 3. nicht an einer Untreue des Angeschuldigten zu 2. durch die Überweisung auf dessen Privatkonto mitwirken durfte. Es ist insoweit aber auch nichts konkret dafür ersichtlich, dass dem Angeschuldigten zu 3., der dies in Abrede stellt, im jeweiligen Zeitpunkt der von ihm veranlassten Überweisung der einzelnen Tranchen auf Konten des Angeschuldigten zu 2. etwaige prospekt- bzw. gesellschaftswidrige Verfügungen durch diesen über die auf diese Weise sukzessive erhaltenen Anlegergelder oder Absichten des Angeschuldigten zu 2., entsprechend pflichtwidrig zu verfahren, bekannt gewesen und von ihm zumindest gebilligt worden wären oder entsprechende Handlungen gar auf einem gemeinsamen Tatplan der Angeschuldigten beruhten. Von einem entsprechenden, wenn auch ggf. nur bedingten Vorsatz des Angeschuldigten zu 3. hinsichtlich der vorgeworfenen Untreuehandlungen, den die Staatsanwaltschaft im abstrakten Teil des Anklagesatzes postuliert, scheint sie im konkreten Teil selbst wieder Abstand zu nehmen, soweit dort ausgeführt wird: „Von diesen Konten wurden, ohne dass der Angeschuldigte N. noch die Möglichkeit hatte einzugreifen, alle weiteren (mithin die inkriminierten) Verfügungen durch den Angeschuldigten S. M. mit Billigung des Angeschuldigten I. M. getroffen.“ Ein vorsätzliches Handeln des Angeschuldigten zu 3. belegen diese Ausführungen, weder im Hinblick auf das ihm von der Anklageschrift zur Last gelegte mittäterschaftliche Handeln noch hilfsweise unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme an den den Angeschuldigten zu 1. und 2. vorgeworfenen (Haupt-)Taten, gerade nicht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht greifbar. Insoweit wäre insbesondere auch schon unter dem Gesichtspunkt eines indiziellen Tatanreizes nicht ersichtlich, welchen gesonderten vermögenswerten Vorteil er aus den ihm zur Last gelegten Taten hätte gezogen haben sollen, zumal die Anklageschrift selbst (lediglich) mitteilt, dass dem Angeschuldigten zu 3. für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Treuhandkommanditistin über diese eine feste Vergütung - gemäß der zugrundeliegenden gesellschaftsvertraglichen Abrede (s. § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der VII. Fonds KG v. 05.05.2008; SB 3 des Verfahrens 6 Js 39/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld) - zustand.
352.
36Aber auch hinsichtlich der Angeschuldigten zu 1. und 2. ergibt sich auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und der Stellungnahme beider Angeschuldigter im Zwischenverfahren gemäß § 201 StPO kein hinreichender Verdacht der Begehung einer Straftat im Sinne der Anklagevorwürfe. Es besteht nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte zu 2., mit Billigung seines Vaters, des Angeschuldigten zu 1., in der von der Anklage beschriebenen Weise Gelder von Anlegern an der VII. Fonds KG von Dubai aus prospekt- und gesellschaftswidrig verwandt hat.
37Soweit die Anklage beiden Angeschuldigten offenbar bereits die Überweisung von entsprechenden Anlegergeldern als solche auf dubaische Konten des Angeschuldigten zu 2. und deren anschließende Weiterleitung auf Konten der A. Real Estate LLC und der A. -Invest GmbH (Dubai Branch), als der von dem Angeschuldigten zu 2. geleiteten Betriebsstätte der deutschen A., zur Last legen will (s. S. 3 der Anklageschrift), wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Etwaige die Angeschuldigten bindende vertragliche Abreden oder prospektierte Aussagen, auf welche Weise der mit dem Kommanditkapital der Anleger an der VII. Fonds KG beabsichtigte Erwerb von Genussrechten von der A. Investment in Projects LLC vonstattengehen sollte, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann eine solche Bindung auch nicht der Vereinbarung der VII. Fonds KG vom 19.05.2008 (Bl. 1246 ff. d.A.) mit B. und der A. Investment in Projects LLC über die Begründung von Genussrechten im Wege der teilweisen Vertragsübernahme zugunsten der VII. Fonds KG entnommen werden. Aus dieser ergibt sich lediglich im Umfang des Genussrechtserwerbs eine generelle Verpflichtung der VII. Fonds KG zur Zahlung, wobei sie insoweit in Anrechnung auf einen Teil dieser Zahlungsverpflichtung die ihr von Teilen der Anleger abgetretenen Auszahlungsansprüche betreffend die vorangegangenen Beteiligungsgesellschaften A. GmbH & Co. II. bis V. Dubai Tower KG selbst an die A. Investment in Projects LLC abtritt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestand danach auch keine Verpflichtung der Angeschuldigten, die Anlegergelder direkt und ausschließlich auf Konten der A. Investment in Projects LLC in Dubai fließen zu lassen. Die summenmäßige Weiterleitung der Anlegergelder insbesondere auf Konten des Angeschuldigten zu 2. und der A. Real Estate LLC ist vielmehr auch auf der Grundlage des Emissionsprospekts zu der VII. Fonds KG plausibel, da diese mit 95% an der A. Investment in Projects LLC beteiligte Gesellschaft im Rahmen eines Managementvertrages von der A. Investment in Projects LLC mit dem Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten betraut worden war (s. S. 83 des Emissionsprospekts der VII. Fonds KG). Der Zufluss von finanziellen Mitteln aus der Sphäre der VII. Fonds KG bei der A. Real Estate LLC - wenn auch im abgekürzten Zahlungsweg - zur Erfüllung der ihr danach obliegenden Geschäftstätigkeiten ist daher entgegen dem Standpunkt der Anklage durchaus nachvollziehbar. Ausweislich weiterer Darstellungen in dem Emissionsprospekt hing der Erfolg des Fonds auch ganz maßgeblich von der Person des Angeschuldigten zu 2. ab (s. die Beschreibung im Emissionsprospekt auf S. 15 unter dem Titel „Schlüsselpersonenrisiko“), der zudem bei sämtlichen in Rede stehenden A.-Gesellschaften vor Ort in Dubai, so auch bei der A. Investment in Projects LLC, als Geschäftsführer fungierte, mithin nach den Umständen das eigentliche operative Geschehen für die A.-Beteiligungsgesellschaften vor Ort einheitlich in seinen Händen hielt. Es ist damit nicht nachzuvollziehen, warum eine Überweisung von Anlegergeldern auf Konten des Angeschuldigten zu 2. einen strafrechtlich relevanten Pflichtenverstoß begründen sollte, während dies für den Fall einer Überweisung der Gelder auf eigene Konten der A. Investment in Projects LLC, über die der Angeschuldigte zu 2. nach den Umständen dann aber ebenfalls verfügungsbefugt war, nicht in Frage stehen sollte (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, Urt. v. 02.07.2013 - I-34 U 240/12; Bl. 1643 ff. d.A.). In diesem Zusammenhang tritt entlastend hinzu, dass das übereinstimmende Vorbringen der Angeschuldigten, bei den in Rede stehenden auf den Namen des Angeschuldigten zu 2. lautenden Konten bei der F. Bank habe es sich um geschäftsbezogene Clearing-Konten gehandelt, die dem Ausgleich von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zwischen den dubaischen A.-Gesellschaften gedient hätten, auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse nicht von der Hand zu weisen ist. Die hierzu vorliegenden Kontenauszüge belegen nämlich, dass die von dem Angeschuldigten zu 3. zugunsten dieser Konten veranlassten Überweisungen von Anlegergeldern betreffend die VII. Fonds KG von dort in unterschiedlichen Tranchen an zwei A.-Gesellschaften lediglich weitergeleitet wurden. Die entsprechenden Beträge bildeten damit, soweit dies nach den nur bruchstückhaft vorliegenden Kontounterlagen nachgehalten werden kann, auf den Konten des Angeschuldigten zu 2. lediglich durchlaufende Posten, die dann den betreffenden A.-Gesellschaften in unterschiedlicher Höhe zugewandt wurden, was für die Darstellung der Angeschuldigten spricht. Soweit die Anklage in diesem Zusammenhang den Angeschuldigten vorwirft, dass mittels auf dem Konto des Angeschuldigten zu 2. bei der F. Bank mit der Nr. 0079-208276-001 eingegangener Gelder der Anleger der VII. Fonds KG in der Zeit vom 30.08. bis 25.12.2008 verschiedene – in der Anklageschrift im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen im Einzelnen aufgeführte (s. S. 23 der Anklageschrift; dort zu Ziff. IV. 4.) – private (Luxus-)Anschaffungen getätigt bzw. private Bedürfnisse befriedigt worden sein sollen, und dies als Beleg für einen privaten Charakter dieses Kontos heranzieht, können diese Zahlungsvorgänge nicht für den von der Anklage insoweit erhobenen Tatvorwurf herangezogen werden, da die lediglich auszugsweise vorliegenden Umsatzübersichten zu dem betreffenden Konto des Angeschuldigten zu 2. (s. Bl. 1210 f. d.A.) jeweils vorgehend diese Aufwendungen übersteigende Guthabenvorträge ausweisen, so dass in tatsächlicher Hinsicht schon nicht auszuschließen ist, dass die von der Anklage beanstandeten Zahlungen aus diesen Guthaben, für die ein innerer Zusammenhang mit Beteiligungsbeträgen von Anlegern der A.-Beteiligungsgesellschaften weder von der Anklage geschaffen wird noch sonst ersichtlich und belegbar ist, bestritten worden sind. Hinzu tritt auch, dass ausweislich eines vorliegenden Kontoauszugs vom 06.01.2009 (Bl. 1218 d.A.) mit Wertstellung vom 24.12.2008 der Angeschuldigte zu 1. auf das Konto des Angeschuldigten zu 2. zu der Nr. xxx einen Betrag in Höhe von 2 Mio. Euro mit dem Verwendungszweck „Erstattung von Zuwendungen und Aufwendungen 2008“ überwiesen hat. Dabei spricht auch dieser Verwendungszweck in Verbindung mit dem Umstand, dass dieser Betrag nur wenige Tage später auf ein Konto der A. Real Estate LLC weitertransferiert worden ist, dafür, dass es sich um ein geschäftliches Konto zwecks Ausgleichung verschiedener Gesellschaftsforderungen der A.-Gruppe handelte. In diesem Zusammenhang kann, da der vorgenannte Zahlungsvorgang in der Anklageschrift im Rahmen der Darstellung der Zahlungsflüsse betreffend die Konten des Angeschuldigten zu 2. ausdrücklich mit aufgeführt wird (s. S. 16 d. Anklageschrift; dort unter Ziff. IV.), auch ein Bezug dieser Zahlung zu den von der Anklage ins Auge gefassten Anlegergeldern bezüglich der VII. Fonds KG von der Anklage im Sinne einer etwaigen pflichtwidrigen Verwendung nicht hergestellt werden.
38Für einen Großteil der inkriminierten Zahlungen fehlt es zudem bereits - wie die Angeschuldigten zutreffend geltend machen - an einem zeitlichen und damit sachlichen Bezug zu den von dem Angeschuldigten zu 3. überwiesenen Anlegergeldern der VII. Fonds KG. Die Anklage stützt den Untreuevorwurf im Wesentlichen auf Abverfügungen von dem Konto 0079-368559-015 des ebenfalls von dem Angeschuldigten zu 2. geführten dubaischen Unternehmens A. Real Estate LLC bei der F. Bank, auf welches über das ebenfalls bei dieser Bank geführte und auf den Namen des Angeschuldigten zu 2. lautende Konto yyy Anlegergelder der VII. Fonds KG in Höhe von insgesamt 5,052 Mio Euro weitergeleitet worden sein sollen. Konkret wirft die Anklage den Angeschuldigten insoweit auf der Grundlage einer durchgeführten Kontenauswertung vor, mit diesen Geldern nicht mit der VII. Fonds KG in Zusammenhang stehende und damit rechtsgrundlose Zahlungen in der Zeit vom 19.05. bis 13.11.2008 an die Fa. F. V. GmbH, G. (nachfolgend „Fa. F.“ genannt), in Höhe von insgesamt 12,7 Mio. Euro, in der Zeit vom 08.01. bis 07.10.2008 an die Fa. W. F. GmbH, H. (nachfolgend „Fa. W.“ genannt), in Höhe von insgesamt 7,7 Mio. Euro sowie am 28. und 29.08.2008 zum Zwecke der Vorabausschüttungen auf Konten der A.-Fonds II und III in Höhe von 1.996.740,00 Euro bzw. 2.118.505,00 Euro getätigt zu haben. Wegen der von der Anklage inkriminierten Zahlungsvorgänge im Einzelnen wird auf die Anklageschrift insoweit Bezug genommen (s. dortige Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen S. 17 ff.). Da die erste von der Anklage erfasste Teilsumme in Höhe von 5,0 Mio. Euro jedoch erst am 28.08.2008 auf dem besagten Konto der A. Real Estate LLC mit der Endziffer -xxx eingegangen ist (s. Kontenauswertung gemäß Bl. 1322 d.A.), vermögen die vor diesem Zeitpunkt von dem vorstehend benannten Konto bereits geleisteten Zahlungen den Tatvorwurf jedoch schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu tragen. Soweit danach von dem vorgenannten Konto in der Zeit vom 29.04. bis 19.08.2008 in sechs Teilzahlungen insgesamt 9,15 Mio. Euro auf Konten der Fa. F. bzw. der Insolvenzverwalterin über deren Vermögen überwiesen worden sein sollen, ist ein sachlicher Zusammenhang zu den in Rede stehenden Anlegergeldern nicht greifbar, zumal diese Zahlungen ausweislich der Kontoauszüge jeweils mittels in dieser Höhe vorhandener Guthaben getätigt wurden. Dafür, dass sich diese Guthaben gegebenenfalls wiederum aus Geldern der Anleger an der VII. Fonds KG oder einer anderen A.-Beteiligungsgesellschaft speisen, trägt die Anklage nichts vor. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Gleiches gilt schließlich auch für einen Großteil der von der Anklage umfassten Zahlungen an die Fa. W.. Soweit danach an dieses Unternehmen von dem besagten Konto der A. Real Estate LLC mit den Endziffern -xxx in der Zeit vom 08.01. bis 19.05.2008, und damit vor dem 28.08.2008 (s.o.), in fünf Teilzahlungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 5,5 Mio. Euro geleistet worden sein soll, mangelt es auch insoweit aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Fa. F. an einem schlüssigen zeitlichen Zusammenhang.
39An der Darlegung eines schlüssigen Pflichtenverstoßes der Angeschuldigten fehlt es im Übrigen auch bezüglich zwei weiterer von der Anklage umfasster Teilzahlungen der A. Real Estate LLC an die Fa. F. vom 04. und 11.09.2008 in Höhe von jeweils 500.000,00 Euro. Nach den durchgeführten Ermittlungen sind diese beiden Zahlungen von den Konten Nr. zzz und yyy geleistet worden (s. Vermerk der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 11.04.2012; dort Ziff. 2.3. und Anlage 1 hierzu; Bl. 1259 und 1261 d.A.). Unterlagen zu diesen, offenbar ebenfalls der A. Real Estate LLC gehörenden, Konten konnten im Zuge der durchgeführten Ermittlungen aber nicht erlangt werden. Ob und inwieweit die vorstehenden Zahlungen daher tatsächlich aus den Kommanditbeteiligungen der Anleger betreffend die VII. Fonds KG bestritten worden sind, führt die Anklage nicht aus. Dahingehende, konkret fassbare Anhaltspunkte sind auch darüber hinaus nicht ersichtlich.
40Auch wegen der übrigen Zahlungen an die Firmen F. und W. sowie an die Fondsgesellschaften A. II. und III. vermag die Kammer einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der Anklagevorwürfe nicht zu erkennen. Der - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen insoweit verbleibende - Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft ist schon bei Vornahme einer summenbezogenen Betrachtung nicht schlüssig und daher nicht tragfähig. Die Anklageschrift stellt, zumindest im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (s. S. 16 f. der Anklageschrift), insoweit konkret darauf ab, dass Anlegergelder betreffend die VII. Fonds KG in zwei Tranchen von 5 Mio. Euro bzw. 52.000,00 Euro über das Konto des Angeschuldigten zu 2. mit den Endziffern -yyy auf das Konto der A. Real Estate LLC mit den Endziffern -xxx weitergeleitet und von dort in missbräuchlicher Weise im vorstehenden Sinne verwandt worden seien, wobei der in diesem Zusammenhang von der Anklage weiter aufgeführte Zahlungsvorgang betreffend eine nach den Umständen offenbar vom Angeschuldigten zu 1. herrührende Überweisung in Höhe von 2,0 Mio. Euro nicht nur aus den oben genannten Gründen mangels ersichtlichen sachlichen Bezugs zu den in Rede stehenden Anlegergeldern, sondern auch deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil diese Zahlung letztlich erst am 31.12.2008 zugunsten des besagten Kontos der A. Real Estate LLC mit den Endziffern -xxx erfolgt ist (s. Bl. 1216 und 1218 d.A.) und damit auch in zeitlicher Hinsicht für keinen der zur Last gelegten Zahlungsvorgänge, die nach Auswertung der betreffenden Konten sämtlich vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, als relevante Bezugsgröße in Frage kommen kann. Den damit - im Sinne der Anklage einmal unterstellt - auf dem Konto der A. Real Estate LLC überhaupt verfügbaren Anlegergeldern betreffend die VII. Fonds KG in Höhe von insgesamt 5,052 Mio. Euro stehen dann aber vermeintlich pflichtwidrige Zahlungen in einer diesen Betrag deutlich übersteigenden Gesamtsumme von 8.865.245,00 Euro (= Zahlungen an Fa. F. im Zeitraum vom 18.09.-13.11.2008 in Höhe von insgesamt 2,55 Mio. Euro (sh. S. 17 der Anklageschrift) zzgl. Zahlungen an die Fa. W. im Zeitraum vom 29.08.-07.10.2008 über insgesamt 2,2 Mio. Euro (sh. S. 20 der Anklageschrift) sowie zzgl. Zahlungen vom 28. bzw. 29.08.2008 an die A.-Fondsgesellschaften II und III zu Zwecken der Vorabausschüttung in Höhe von insgesamt 4.115.245,00 Euro (sh. S. 21 f. d. Anklageschrift) gegenüber. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die den Angeschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Zahlungen schon unter diesem Gesichtspunkt zumindest nicht vollständig aus Mitteln der VII. Fonds KG finanziert worden sein können.
41Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse und unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass mangels Entsprechung des Rechtshilfeersuchens der hiesigen Staatsanwaltschaft durch die dubaischen Behörden vollständige Umsatzübersichten für die maßgeblichen Konten insbesondere der A. Real Estate LLC nicht erlangt werden konnten, erscheint in einer Gesamtschau letztlich die Einlassung der Angeschuldigten nicht widerlegbar, wonach die A. Real Estate LLC die inkriminierten Zahlungen aus eigenen freien Mitteln finanziert habe, und damit die Beträge, die auf ihren Konten eingingen, zur freien Verfügung für eigene wirtschaftliche Zwecke der A. Real Estate LLC standen. Es ist nämlich insoweit bei lebensnaher und vor allem wirtschaftlicher Betrachtung nicht auszuschließen, dass die A. Real Estate LLC Beträge in Höhe der ihr über die Konten des Angeschuldigten zu 2. zugewandten Anlegergelder betreffend die VII. Fonds KG tatsächlich im Rahmen der ihr nach dem mit der A. Investment in Projects LLC als Genussrechtsschuldnerin geschlossenen Managementvertrag (s.o.) obliegenden Geschäftstätigkeiten für das vorgenannte Unternehmen und damit in fondsgemäßer Weise eingesetzt und verwandt hat, und der von der Anklage u.a. umfasste Betrag von 5,052 Mio. Euro damit letztlich zur freien Verfügung stand. Hierfür spricht, dass die A. Real Estate LLC soweit ersichtlich über ganz erhebliche finanzielle Mittel aus eigener Geschäftstätigkeit verfügte. So belaufen sich die Zahlungen an die Fa. F. und W., die bereits vor dem hier relevanten Stichtag am 28.08.2008 geleistet wurden und daher aus den oben angeführten Gründen einen Tatverdacht nicht zu begründen vermögen, auf 14,65 Mio. Euro. Hinzu tritt, dass die A. Real Estate LLC nach den durchgeführten Ermittlungen im maßgeblichen Zeitraum zumindest drei Geschäftskonten in Dubai unterhielt, wobei lediglich für das Konto mit den Endziffern -xxx auszugsweise Umsatzübersichten vorliegen. Dass daher insbesondere über die beiden anderen Konten dem Gesellschaftszweck der VII. Fonds KG entsprechende Investitionen getätigt worden sind, ist nach den Umständen nicht ausschließbar, zumal die Anklage an anderer Stelle die Aussage der „A. Geschäftsleitung“ für nicht widerlegbar hält, dass die A. Real Estate LLC bei dem aus Reinvestitionen der Anleger bestehenden Teil des Kommanditkapitals, dessen Summe sich insoweit auf 29,935 Mio. Euro belaufe, durch zinslose Darlehen in Vorlage getreten sei (s. S. 23 unten der Anklageschrift). Dies ließe nicht nur auf ganz erhebliche Eigenmittel bei dieser Gesellschaft schließen. Folgt man dieser Sichtweise, dann bestand seitens der A. Real Estate LLC im Umfang dieser Reinvestitionssume auch eine entsprechende erhebliche Forderung gegen die Genussrechtsschuldnerin, die A. Investment in Projects LLC, was ebenfalls nahelegt, dass die an die A. Real Estate LLC weitertransferierten und vom Konto der VII. Fonds KG herrührenden Anlegergelder nicht mehr fondsgebunden waren.
42Dafür, dass die Anlegergelder nicht wie prospektiert für den Erwerb von Genussrechtskapital von der A. Investment in Projects LLC verwandt wurden, bestehen auch im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr liegt eine Zahlungsbestätigung des Angeschuldigten zu 2. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer für die A. Investment in Projects LLC vom 23.12.2008 (Bl. 669 f. bzw. 1131 f. d.A.) vor, wonach die VII. Fonds KG vereinbarungsgemäß ihr gegenüber Gläubigerin eines Genussrechtskapitals in Höhe von 49.895.825,00 Euro bzw. 259.157.239,63 AED geworden sei. In einer ebenfalls von dem Angeschuldigten zu 2. unterzeichneten Anlage hierzu werden die einzelnen Zahlungen im Zeitraum vom 26.08. - 23.12.2008 in vorgenannter Gesamthöhe – einschließlich Reinvestitionen – aufgeführt. Diese Summe entspricht zunächst einmal derjenigen von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Kontenauswertung ermittelten Summe der von den beiden Konten der VII. Fonds KG abgegangenen Anlegergelder zuzüglich der Summe der Reinvestitionen (s. Ziff. 1. des Vermerks der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 08.02.2012; Bl. 1123 f. d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Bestätigungen aus anderweitigen Gründen als unzutreffend darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte zu 2. hat vielmehr gegenläufig als Anlage 1 zu seiner schriftlichen Einlassung vom 22.10.2012 (Bl. 852 ff. d.A. 6 Js 39/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld) eine Bestätigung der Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmungsberatungsgesellschaft I. N. vom 26.02.2012 (Bl. 880 f. d.A. 6 Js 39/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld) vorgelegt, aus der in Zusammenschau mit der Anlage A - die sich im Übrigen auch mit der Aufstellung „Investitionen der Genussrechte der Fonds VI + VII Bautenstand Stand 03.12.2009“ (Bl. 1133 d.A.) deckt - hierzu hervorgeht, dass die A. Investment in Projects LLC per 31.12.2008 die oben genannten Anlegergelder vereinbarungsgemäß für die VII. Fonds KG in im Einzelnen aufgeführte Immobilienobjekte investiert hat.
43Angesichts des bereits aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts für gemeinschaftliche Untreuehandlungen der Angeschuldigten kann es insbesondere letztlich auch dahinstehen, ob und inwieweit durch die von der Anklage zur Last gelegten Untreuehandlungen, deren Anzahl in der Anklageschrift in bedenklicher Weise mit der der in den Blick genommenen Anleger gleichgesetzt wird, ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn auch nur in Form eines Gefährdungsschadens, tatsächlich bewirkt worden ist. So beschränkt die Staatsanwaltschaft in der Anklage ihre Schadensbetrachtung auf 109 namentlich benannte Anleger, die sich an der VII. Fonds KG beteiligt haben sollen. Wann die Beteiligungsbeträge dieser einzelnen Anleger - wobei zu einigen Anlegern weder ein Zeichnungs- noch ein Bestätigungsdatum aufgeführt wird - auf Konten der VII. Fonds KG eingegangen sind, teilt die Anklage nicht mit. Es ist damit bereits in zeitlicher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Beteiligungsbeträge von den von der Anklage im Übrigen zur Last gelegten pflichtwidrigen Handlungen überhaupt umfasst gewesen sein können. Dies vor allem deshalb, weil ausgehend von der Anklage ein nicht unerheblicher Teil der 109 Anleger ihre Beteiligungen an der VII. Fonds KG erst im Oktober und November 2008 - teilweise bleiben die Zeichnungsdaten im Übrigen gänzlich offen - gezeichnet haben sollen, was die Kausalbeziehung zu den von der Anklage im Wesentlichen vor diesen Zeiträumen verorteten Untreuehandlungen und damit eine etwaige Vermögensschädigung gerade für diese Anleger, die sich zudem auch nur mittelbar als Treugeberkommanditisten über die D. mbH an der VII. Fonds KG beteiligt haben, in Frage stellt (zur Pflicht zur Feststellung einer Vermögensschädigung der einzelnen Gesellschafter bei Schädigung eines Gesamthandvermögens einer KG vgl. auch BGH, Urt. v. 30.08.2011 – 2 StR 652/10, juris).
44II.
45Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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Annotations
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.